EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0822

2003/822/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Codex-Alimentarius-Kommission

OJ L 309, 26.11.2003, p. 14–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 666 - 673
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 010 P. 110 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 010 P. 110 - 117
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 40 - 47

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/822/oj

32003D0822

2003/822/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Codex-Alimentarius-Kommission

Amtsblatt Nr. L 309 vom 26/11/2003 S. 0014 - 0021


Beschluss des Rates

vom 17. November 2003

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Codex-Alimentarius-Kommission

(2003/822/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 95, 133 und 152 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aufgabe der Codex-Alimentarius-Kommission (CAK) besteht unter anderem darin, zum Schutz der Verbrauchergesundheit und im Interesse eines fairen Welthandels weltweit gültige Gesundheitsstandards auszuarbeiten und zu harmonisieren sowie Leitlinien und Empfehlungen für Agrar- und Fischereiprodukte, Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten, Futtermittel, Tierarzneimittel, Pestizide, einschließlich Etikettierung, Analyse- und Stichprobeverfahren, ethische Grundsätze und Bestimmungen für gute landwirtschaftliche Praxis sowie Leitlinien für eine gute Hygienepraxis festzulegen. Diese Ziele stehen in Einklang mit den Zielen, die sich die Europäische Gemeinschaft im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und zum Schutz der Umwelt sowie entsprechende Maßnahmen für den internationalen Handel sowie zur Harmonisierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten, einschließlich Etikettierung, Analyse- und Stichprobeverfahren, gesetzt hat, um den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt und Einfuhren aus Drittländern zu gewährleisten.

(2) Seit Inkrafttreten der WTO-Übereinkommen im Jahr 1994 und insbesondere des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-rechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) sowie des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) haben die Codex-Alimentarius-Standards, -Leitlinien und -Empfehlungen insofern zunehmende rechtliche Bedeutung erlangt, als in den WTO-Übereinkommen auf den Codex-Alimentarius Bezug genommen und einschlägige nationale Vorschriften als konform gelten, wenn sie auf den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Standards, Leitlinien und Empfehlungen beruhen.

(3) Die Europäische Gemeinschaft sollte in der Lage sein, bei der Ausarbeitung, Verhandlung und Annahme von Standards, Leitlinien und Empfehlungen der Codex-Alimentarius-Kommission und ihrer Untergremien ihre Zuständigkeit wahrzunehmen und mitzuwirken. Ein Beitritt der Europäischen Gemeinschaft - neben ihren Mitgliedstaaten - als Vollmitglied zur Codex-Alimentarius-Kommission ist unerlässlich, wenn sichergestellt werden soll, dass die grundlegenden Gesundheitsschutz- und anderen Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Verhandlung und Annahme der Standards, Leitlinien, Empfehlungen oder anderen Bestimmungen der Codex-Alimentarius-Kommission Berücksichtigung finden.

(4) Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft als Vollmitglied zum Codex Alimentarius dürfte dazu beitragen, die Kohärenz zwischen den Standards, Leitlinien, Empfehlungen und anderen Bestimmungen der Codex-Alimentarius-Kommission und anderen maßgeblichen internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft zu verstärken.

(5) Seit 26. November 1991 ist die Europäische Gemeinschaft neben ihren Mitgliedstaaten Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

(6) Gemäß Artikel 2 der Satzung der Codex-Alimentarius-Kommission ist die Europäische Gemeinschaft als FAO-Mitglied berechtigt, auch der Codex-Alimentarius-Kommission als Vollmitglied beizutreten.

(7) Mit Beschluss vom 21. Dezember 1993 hat der Rat die Kommission ermächtigt, auf der Grundlage der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Position innerhalb der FAO sowie unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten der Codex-Alimentarius-Kommission die Bedingungen und Modalitäten für eine Vollmitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in der Codex-Alimentarius-Kommission auszuhandeln.

(8) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedsorganisationen der FAO können entsprechend auch auf die Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in der Codex-Alimentarius-Kommission angewendet werden, und die entsprechenden Beschlüsse über die erforderlichen Anpassungen der einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung der Codex-Alimentarius-Kommission und ihrer Untergremien sind bereits gefasst worden.

(9) In Anbetracht der Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und der Besonderheiten der Codex-Alimentarius-Kommission gelten die Beitrittsverhandlungen der Europäischen Kommission als erfolgreich.

(10) Es ist notwendig, die praktischen Modalitäten für die Mitwirkung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Arbeiten der Codex-Alimentarius-Kommission und ihrer Untergremien so festzulegen, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten aus dem Beitritt der Gemeinschaft zum Codex Alimentarius größtmöglichen Nutzen ziehen.

(11) In Erwägung der genannten Gründe ist es angezeigt, dass die Europäische Gemeinschaft der Codex-Alimentarius-Kommission als Vollmitglied beitritt.

(12) Die Generaldirektoren der FAO und der WHO haben die mit der 26. Sitzung der Codex-Alimentarius-Kommission am 30. Juni 2003 angenommenen Änderungen der Verfahrensordnung genehmigt, gemäß denen Regionale Organisationen zur Wirtschaftlichen Integration Mitglieder des Codex werden können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Gemeinschaft stellt einen Antrag auf Beitritt zur Codex-Alimentarius-Kommission, zusammen mit einer formellen Beitrittsurkunde, in der sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, den zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Verpflichtungen aus der Satzung der Codex-Alimentarius-Kommission nachzukommen (Anhang I dieses Beschlusses), sowie einer allgemeinen Erklärung über die Zuständigkeitsverteilung (Anhang II dieses Beschlusses).

(2) Der Präsident des Rates ist für die Durchführung der genannten Maßnahmen verantwortlich.

Artikel 2

Die Vereinbarung zwischen Rat und Kommission über die Vorbereitung von Codex-Alimentarius-Sitzungen, -Erklärungen und -Abstimmungen, die diesem Beschluss als Anhang III beiliegt, ist für die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 7. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG I

Urkunde über den Beitritt zur Codex-Alimentarius-Kommission

Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft als Mitglied der FAO beschlossen hat, Antrag auf Beitritt zur Codex-Alimentarius-Kommission zu stellen. Ich bitte Sie daher, die vorliegende Beitrittsurkunde, mit der die Europäische Gemeinschaft die geänderte Verfahrensordnung der Codex-Alimentarius-Kommission gemäß Regel II der genannten Verfahrensordnung annimmt, sowie die allgemeine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeitsverteilung anzunehmen.

Die Europäische Gemeinschaft akzeptiert formell und ohne Vorbehalte die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Codex-Alimentarius-Kommission ergebenden Verpflichtungen, wie sie in der Satzung der Codex-Alimentarius-Kommission festgeschrieben sind, und verpflichtet sich feierlich, den zum Zeitpunkt ihres Beitritts bestehenden Verpflichtungen pflichtgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Alessandro PIGNATTI

Der amtierende Präsident des Rates der Europäischen Union

Vorsitzender des Ausschusses der Ständigen Vertreter

(Teil 1)

Herrn Diouf

Generaldirektor

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Via delle Terme di Caracalla I - 00100 Rom

ANHANG II

Allgemeine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeitsverteilung gemäß Regel VI der Verfahrensordnung der Codex-Alimentarius-Kommission

In dieser Erklärung wird die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in den Tätigkeitsbereichen festgelegt, die in den Rechtsakten zur Gründung der Codex-Alimentarius-Kommission erfasst sind. Die Sprechregelung für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten fällt nicht darunter.

Diese Erklärung gilt für alle Sitzungen der Codex-Alimentarius-Kommission und ihrer Untergremien, es sei denn, die Europäische Gemeinschaft beschließt oder wird von einem anderen Codex-Alimentarius-Mitglied vor einer Sitzung ersucht, zu einem Tagesordnungspunkt eine besondere Erklärung abzugeben.

Sollten sich die nachstehenden Modalitäten für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ändern, so wird diese Erklärung entsprechend angepasst.

1. ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Generell besitzt die Europäische Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für Tagesordnungspunkte in den Bereichen Harmonisierung der Normen für bestimmte Agrarprodukte, Lebensmittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Kontaminanten, Tierarzneimittel, Pestizide, Fisch und Fischereierzeugnisse, einschließlich Etikettierung, Analyse- und Stichprobeverfahren, sowie die Kodizes und Leitlinien für die Hygienepraxis, soweit die Gemeinschaftsvorschriften diese Bereiche ganz oder weitgehend harmonisiert haben, sowie in Fragen des internationalen Handels, soweit sie die Ziele der Codex-Alimentarius-Kommission und insbesondere den Schutz der Verbrauchergesundheit und faire Praktiken im Lebensmittelhandel betreffen.

2. ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind generell zuständig für Tagesordnungspunkte, die organisatorische Fragen (z. B. rechtliche oder budgetäre Fragen) und Verfahrensfragen (z. B. Wahl von Vorsitzenden, Annahme von Tagesordnungen, Genehmigung von Berichten) betreffen.

3. GETEILTE ZUSTÄNDIGKEIT

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind in folgenden Bereichen beide grundsätzlich zuständig, soweit die in diesen Bereichen geplanten Maßnahmen in den Tätigkeitsbereich des Codex Alimentarius fallen und die Gemeinschaft in diesen Bereichen harmonisierungsberechtigt, die Harmonisierung jedoch erst teilweise erfolgt ist:

a) Agrarpolitik im allgemeinen, einschließlich Harmonisierung von Normen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen (Artikel 32 bis 38 EG-Vertrag);

b) Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bereichen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen betreffen (Artikel 94 und 95 EG-Vertrag);

c) gesundheitspolitische Maßnahmen (Artikel 152 EG-Vertrag) und Maßnahmen zum Verbraucherschutz (Artikel 153 EG-Vertrag);

d) Politik für die Bereiche Forschung und technologische Entwicklung (Artikel 163 bis 173 EG-Vertrag);

e) Umweltpolitik (Artikel 174 bis 176 EG-Vertrag);

f) Entwicklungspolitik (Artikel 177 bis 181 EG-Vertrag);

g) andere Politikbereiche der Europäischen Gemeinschaft, die, wenn auch nur teilweise, die Tätigkeiten der Codex-Alimentarius-Kommission betreffen.

ANHANG III

Vereinbarung zwischen Rat und Kommission über die Vorbereitung von Codex-Alimentarius-Sitzungen, -Erklärungen und die Ausübung von Abstimmungsrechten

1. Anwendungsbereich des Koordinationsverfahrens

Das Koordinationsverfahren gilt für alle Sitzungen der Codex-Alimentarius-Kommission und ihrer Untergremien, einschließlich Arbeitsgruppen, und für Antworten auf Rundschreiben.

2. Codex-Alimentarius-Rundschreiben

2.1. Um die Fristen für die Beantwortung der Codex-Rundschreiben einhalten zu können, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, eine Tabelle, in der alle erwarteten, angekündigten und anstehenden Rundschreiben getrennt aufgelistet sind und in der besonders auf die Rundschreiben hingewiesen wird, für die die Kommission beabsichtigt, einen Entwurf einer gemeinsamen Antwort im Namen der Gemeinschaft auszuarbeiten, einschließlich eines entsprechenden Zeitplans und, soweit möglich, mit Angaben über die jeweilige Zuständigkeit.

2.2. Soweit die Kommission angibt, dass eine gemeinsame Antwort ausgearbeitet werden muss, sehen die Mitgliedstaaten von einer direkten Beantwortung des betreffenden Codex-Rundschreibens ab; sie können die Kommission jedoch auf spezifische Fragen oder Punkte, die ihnen Probleme aufwerfen, hinweisen und Anregungen für die Beantwortung des Rundschreibens geben.

2.3. Die Kommission erarbeitet einen Entwurf einer gemeinsamen Antwort, der den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und für weitere Anmerkungen zügig über die nationalen Codex-Kontaktstellen oder die von den Mitgliedstaaten benannten anderen Stellen an die Mitgliedstaaten weitergeleitet wird. Auf der Grundlage der auf diesem Weg mitgeteilten Anmerkungen überarbeitet die Kommission die gemeinsame Antwort unter Angabe der mitgeteilten Anmerkungen und gegebenenfalls der Gründe, warum bestimmte Anmerkungen nicht berücksichtigt werden konnten.

2.4. Ein Mitgliedstaat kann die Kommission auch darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Rundschreiben eine gemeinsame Antwort erfordert. In diesem Fall erarbeitet die Kommission den Antwortentwurf mit technischer Unterstützung dieses Mitgliedstaats.

2.5. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemeinsame Antwort nicht erforderlich ist, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Codex-Rundschreiben, für die keine gemeinsame Antwort vorgesehen ist, direkt zu beantworten. In diesem Fall sind Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, ihre Anmerkungen direkt zu übermitteln, jedoch verpflichtet, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zuvor einen Entwurf ihrer Anmerkungen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Kommission oder andere Mitgliedstaaten keine Einwände erheben.

2.6. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, so schnell wie möglich einen gemeinsamen Standpunkt zu erreichen. Wird der Entwurf für die gemeinsame Antwort von den Mitgliedstaaten angenommen, so wird er dem Codex-Alimentarius-Sekretariat zugeleitet. Bestehen jedoch noch wesentliche Meinungsunterschiede, so übermittelt die Kommission den Entwurf an das Ratssekretariat, damit eine Koordinationssitzung einberufen werden kann, um diese Differenzen auszuräumen; in diesem Fall gelten die Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 3.

3. Koordinierung im Rat

3.1. Für jede Codex-Alimentarius-Sitzung werden vorbereitende Koordinationssitzungen abgehalten:

- in Brüssel, von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates (in der Regel die Arbeitsgruppe "Codex Alimentarius"), so früh wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Codex-Alimentarius-Sitzung, sowie zusätzlich

- vor Ort, zu Beginn und erforderlichenfalls während und nach Abschluss der Codex-Alimentarius-Sitzung; sofern notwendig können während der Sitzungsrunde jederzeit weitere Koordinationssitzungen einberufen werden.

3.2. Auf den Koordinationssitzungen wird über die im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten abzugebenden Erklärungen entschieden. Erklärungen, die nur im Namen der Mitgliedstaaten abzugeben sind, werden zwar nicht auf Gemeinschaftsebene abgestimmt, können auf diesen Sitzungen jedoch auch koordiniert werden, wenn die Mitgliedstaaten dies vereinbaren.

Gemeinschaftsstandpunkte oder gemeinsame Standpunkte werden in der Regel in Form einer Verhandlungsposition, einer Erklärung oder eines Erklärungsentwurfs beschlossen. Wird in dieser Vereinbarung auf eine "Erklärung" Bezug genommen, so gilt dieser Bezug auch als Bezug auf andere Formen, in denen der Gemeinschaftsstandpunkt oder gemeinsame Standpunkt vereinbart wurde.

3.3. Die Kommission leitet die Tagesordnung für eine Codex-Alimentarius-Sitzung nach Erhalt an das Ratssekretariat weiter, das die Tagesordnung zusammen mit einem Vermerk an die Mitgliedstaaten übermittelt, in dem angegeben wird, zu welchen Tagesordnungspunkten eine Erklärung abgegeben werden soll und ob diese jeweils nur im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft und im Namen der Mitgliedstaaten erfolgen soll.

Zu Tagesordnungspunkten, die möglicherweise eine Konsens- oder Abstimmungsentscheidung im Rahmen einer Codex-Alimentarius-Sitzung erfordern, gibt die Kommission an, ob die Gemeinschaft oder die einzelnen Mitgliedstaaten abstimmen sollten.

3.4. Die Kommission leitet Erklärungsentwürfe und Entwürfe von Standpunktpapieren dem Ratssekretariat zu, das die Entwürfe so schnell wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Koordinationssitzung an die Mitgliedstaaten übermittelt. Bei der Erarbeitung von Erklärungsentwürfen und Standpunktpapieren lässt sich die Kommission von technischen Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützen. Das Ratssekretariat trägt dafür Sorge, dass die Erklärungsentwürfe zügig über die Codex-Kontaktstellen oder andere von den Mitgliedstaaten benannten Stellen weitergeleitet werden.

3.5. Auf den Koordinationssitzungen wird über die Verteilung der Zuständigkeiten bei Erklärungen und Abstimmungen zu Tagesordnungspunkten der Codex-Alimentarius-Sitzungen entschieden, zu denen Erklärungen abgegeben werden können oder bei denen mit einer Abstimmung zu rechnen ist.

3.6. Vor den Koordinationssitzungen übersendet die Kommission den Mitgliedstaaten über das Sekretariat des Rates

a) ihre Vorschläge für die Zuständigkeitsverteilung bei einer bestimmten Frage;

b) ihre Vorschläge für Erklärungen zu einer bestimmten Frage.

3.7. Können die Kommission und die Mitgliedstaaten in Koordinationssitzungen im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates oder vor Ort bei Fragen im Zusammenhang mit Punkt 3.6 Buchstaben a) und b) auch wegen Uneinigkeit über die Zuständigkeitsverteilung keinen gemeinsamen Standpunkt erzielen, so wird die Angelegenheit an den Ausschuss der Ständigen Vertreter verwiesen, der nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts über die zur Debatte stehenden Fragen mehrheitlich entscheidet.

3.8. Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen bleiben von den unter Nummer 3.7 genannten Entscheidungen unberührt.

3.9. Sollte es sich (wegen Nichtverfügbarkeit der Codex-Alimentarius-Unterlagen) für die Kommission als unmöglich erweisen, Erklärungen rechtzeitig für die Koordinationssitzung vorzubereiten, so informiert sie die Mitgliedstaaten mindestens eine Woche vor der Codex-Alimentarius-Sitzung über die Kernpunkte eines Gemeinschaftsstandpunkts oder gemeinsamen Standpunkts sowie der entsprechenden Erklärung. Soweit dies unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich ist, werden diese Kernpunkte und die Erklärung im Rahmen einer Koordinationssitzung ad hoc gemeinsam mit den in der Sitzung anwesenden Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erneut geprüft.

3.10. Erweist es sich angesichts der Entwicklung oder der Dynamik der Verhandlungen im Rahmen von Codex-Alimentarius-Sitzungen als erforderlich, dass der Vertreter der Gemeinschaft im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Erklärung abgibt, so wird ein entsprechender Erklärungsentwurf ad hoc koordiniert, und die einschlägigen Bestimmungen gemäß Punkt 3.9 finden Anwendung.

3.11. Um in den Codex-Sitzungen auf nicht unter den vereinbarten Gemeinschaftsstandpunkt fallende Vorschläge reagieren zu können, schlagen die Mitgliedstaaten und die Kommission, möglichst nach vorheriger Absprache, eine vorläufige Antwort vor und prüfen Alternativoptionen, ohne jedoch eine formelle Verpflichtung einzugehen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten halten sich in jeder Hinsicht an die vereinbarte Gemeinschaftsposition und die ihr zugrunde liegenden Argumente und stimmen sich unmittelbar so schnell wie möglich ab, um ihre vorläufigen Standpunkte bestätigen oder ändern zu können.

4. Erklärungen und Abstimmungen in Codex-Alimentarius-Sitzungen

4.1. Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, spricht die Kommission im Namen der Gemeinschaft und stimmt ab. Nach vorheriger Absprache können auch die Mitgliedstaaten sprechen, um den Gemeinschaftsstandpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen.

4.2. Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sprechen und stimmen die Mitgliedstaaten ab.

4.3. Bei Tagesordnungspunkten, die sowohl in die Zuständigkeit der Gemeinschaft als auch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, legen der Vorsitz und die Kommission einen gemeinsamen Standpunkt fest. Nach Absprache können die Mitgliedstaaten sprechen und unterstützende und/oder ergänzende Angaben machen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission stimmen im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab. Die Entscheidung darüber, wer abstimmt, wird je nach dem Überwiegen der Zuständigkeit (des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft) getroffen.

4.4. Behandelt ein Tagesordnungspunkt Fragen, die sowohl in die nationale als auch die gemeinschaftliche Zuständigkeit fallen und in denen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten keine Einigung gemäß Nummer 3.7 erzielt werden konnte, so können die Mitgliedstaaten in Fragen, die eindeutig in ihre Zuständigkeit fallen, sprechen und abstimmen. Entsprechend der Verfahrensordnung des Codex Alimentarius kann die Kommission in Fragen, die eindeutig in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen ein Gemeinschaftsstandpunkt festgelegt wurde, sprechen und abstimmen.

4.5. In Fragen, in denen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten keine Einigung über die Zuständigkeit erreicht wurde, oder wenn die für einen Gemeinschaftsstandpunkt erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden konnte, bemühen sich beide Seiten nach Kräften, die Lage zu klären bzw. einen Gemeinschaftsstandpunkt festzulegen. Bis dahin und nach Absprache könnten die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten sprechen, vorausgesetzt, der vertretene Standpunkt steht in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik sowie früheren Gemeinschaftsstandpunkten und dem Gemeinschaftsrecht.

4.6. In den beiden ersten Jahren nach dem Beitritt der Gemeinschaft zur Codex-Alimentarius-Kommission werden die Ergebnisse der Koordinationssitzungen der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates zu Fragen der Zuständigkeitsverteilung bei Erklärungen und Abstimmungen zu allen Codex-Alimentarius-Tagesordnungspunkten dem Codex-Alimentarius-Sekretariat mitgeteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die allgemeine Erklärung als gültig, sofern kein anderes Codex-Alimentarius-Mitglied einen besonderen Antrag auf Klärung stellt oder die zuständige Arbeitsgruppe des Rates nicht anders beschließt.

4.7. Im Rahmen der unter Nummer 4.1 oder Nummer 4.3 genannten Bestimmungen gilt ferner, dass ein Mitgliedstaat mit einem besonderen wichtigen, sich auf ein abhängiges Gebiet beziehenden Anliegen, dem nicht in einem gemeinsamen Standpunkt oder einem Gemeinschaftsstandpunkt Rechnung getragen werden kann, das Recht behält, unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen im Namen seines abhängigen Gebiets abzustimmen und zu sprechen

5. Redaktionssausschüsse und Arbeitsgruppen

5.1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind berechtigt, nach eigenem Ermessen in Redaktionssausschüssen und Arbeitsgruppen des Codex Alimentarius mitzuwirken und zu sprechen, soweit es sich um informelle technische Sitzungen handelt, in denen nur einige Codex-Alimentarius-Mitglieder anwesend sind und keine formellen Beschlüsse gefasst werden. Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission bemühen sich nach Kräften, eine Einigung zu erzielen und in den Redaktionssausschüssen und Arbeitsgruppen zu vertreten.

5.2. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit unterrichten die Vertreter der Kommission sowie die an den Sitzungen der Redaktionsausschüsse und Arbeitsgruppen teilnehmenden Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über Berichtsentwürfe, die der Berichterstatter der betreffenden Gruppe erstellt hat, und sie sprechen sich mit den Mitgliedstaaten über den zu vertretenden Standpunkt ab. Falls keine derartige Absprache erfolgt, orientieren sich die Vertreter der Kommission bzw. der Mitgliedstaaten in den Redaktionsausschüssen und Arbeitsgruppen an den miteinander abgestimmten Erklärungen und den Debatten in den Koordinierungssitzungen (siehe Abschnitt 4).

6. Änderungen des Verfahrens

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Verfahren unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen überprüft.

Top