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Document 32003D0367

2003/367/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Mai 2003 über die Geschäftsordnung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft

OJ L 125, 21.5.2003, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/367/oj

32003D0367

2003/367/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Mai 2003 über die Geschäftsordnung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 125 vom 21/05/2003 S. 0009 - 0011


Beschluss der Kommission

vom 15. Mai 2003

über die Geschäftsordnung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft

(2003/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Energy-Star-Büro der Europäischen Gemeinschaft ("EGESB") wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 durch den Beschluss 2003/168/EG der Kommission(2) errichtet.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung legt die Kommission die Geschäftsordnung des EGESB fest, wobei sie den Auffassungen der Vertreter der Mitgliedstaaten im EGESB Rechnung trägt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft wird hiermit festgelegt.

Brüssel, den 15. Mai 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 22.

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES ENERGY-STAR-BÜROS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Artikel 1

Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft EGESB-Sitzungen von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder des EGESB ein.

(2) Der Vorsitzende ist mit Hilfe des Sekretariats für die Vorbereitung und Verschickung der Einladungen, Tagesordnungen und Unterlagen sowie für die Anfertigung und Verteilung der Sitzungsprotokolle und die Führung der Anwesenheitslisten verantwortlich.

(3) Im Allgemeinen sollten an einer Sitzung höchstens 3 Vertreter pro EGESB-Mitglied teilnehmen.

Artikel 2

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und legt sie dem EGESB vor.

(2) Darin wird unterschieden zwischen

a) Fragen, zu denen das EGESB eine Stellungnahme abgeben soll,

b) sonstigen Fragen, die dem EGESB auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines EGESB-Mitglieds zur Information vorgelegt werden.

Artikel 3

Übermittlung an die EGESB-Mitglieder

(1) Das Einladungsschreiben, die Tagesordnung und die Arbeitsunterlagen werden den EGESB-Mitgliedern vom Vorsitzenden gemäß Artikel 12 Absatz 2 in der Regel spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auf Antrag eines EGESB-Mitglieds oder von sich aus die Frist gemäß Absatz 1 auf fünf Werktage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

Artikel 4

Stellungnahmen des EGESB

Das EGESB soll bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahmen einen breiten Konsens anstreben.

1. Der Vorsitzende kann entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 die Stellungnahmen der EGESB-Mitglieder einholen. Die Stellungnahmen der EGESB-Mitglieder werden von den anwesenden oder vertretenen EGESB-Mitgliedern abgegeben.

2. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Einholung der Stellungnahmen zu einer Frage vertagt werden, wenn die Unterlagen zu dem Tagesordnungspunkt nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 übermittelt worden sind.

Artikel 5

Vertretung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Delegation eines Mitgliedstaats zählt als ein EGESB-Mitglied und setzt sich gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2003/168/EG zusammen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden können sich die Delegationen auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaats von Sachverständigen begleiten lassen.

Die Delegation eines Mitgliedstaats kann nur einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon schriftlich von der Ständigen Vertretung des Mitgliedstaats, der sich vertreten lässt, in Kenntnis gesetzt.

(2) Jede interessierte Partei gemäß Teil B des Anhangs des Beschlusses 2003/168/EG (Hersteller, Umweltschutzgruppen, Verbraucherverbände) gilt als ein EGESB-Mitglied.

Eine interessierte Partei kann höchstens eine weitere interessierte Partei vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon schriftlich von der interessierten Partei, die sich vertreten lässt, in Kenntnis gesetzt.

(3) Für die Beschlussfähigkeit des EGESB ist keine Mindestanwesenheit erforderlich.

Artikel 6

Arbeitsgruppen

(1) Das EGESB kann für die Prüfung besonderer Fragen befristete Arbeitsgruppen einsetzen. Den Vorsitz in einer Arbeitsgruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2) Die Arbeitsgruppen erstatten dem EGESB Bericht. Sie können hierzu einen Berichterstatter bestimmen.

Artikel 7

Zulassung von Dritten

Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder von sich aus beschließen, dass Sachverständige oder Vertreter von Organisationen, die nicht Mitglieder des EGESB sind, eingeladen werden.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

Die Stellungnahmen der EGESB-Mitglieder können im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Hierzu übermittelt der Vorsitzende den EGESB-Mitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 die Unterlagen, zu denen eine Stellungnahme erbeten wird. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage.

Artikel 9

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte des EGESB und gegebenenfalls die der nach Artikel 6 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 10

Sitzungsprotokolle

(1) Der Vorsitzende ist verantwortlich für das über jede Sitzung zu erstellende Protokoll, das insbesondere die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) abgegebenen Stellungnahmen enthält. Die Protokolle werden den EGESB-Mitgliedern innerhalb von 15 Arbeitstagen übermittelt.

(2) Die EGESB-Mitglieder teilen etwaige Bemerkungen zum Protokoll dem Vorsitzenden schriftlich mit. Hiervon wird das EGESB unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im EGESB erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Protokoll als Anlage beigefügt.

Artikel 11

Anwesenheitsliste

In jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welchem Organ die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Vertretung bestimmt worden sind.

Artikel 12

Schriftverkehr

(1) Der das EGESB betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission, zu Händen des EGESB-Vorsitzenden, zu richten.

(2) Der Schriftverkehr an die EGESB-Mitglieder ist an die als nationale Vertreter benannten Personen mit Kopie an die jeweilige Ständige Vertretung - möglichst per E-Mail - zu richten.

(3) Der Schriftverkehr an interessierte Parteien des EGESB ist an den eingetragenen Sitz des als Vertreter der Partei benannten Verbandes oder auf Antrag der jeweiligen Partei an die von ihr hierzu benannte Person zu richten.

Artikel 13

Transparenz

Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EGESB gelten die Grundsätze und Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Es obliegt der Kommission, über die Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten zu befinden. Wird der Antrag an einen Mitgliedstaat gerichtet, so wendet dieser Mitgliedstaat Artikel 5 der genannten Verordnung an.

(1) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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