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Document 32002R2251

Verordnung (EG) Nr. 2251/2002 der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 343, 18.12.2002, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
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Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 044 P. 201 - 202

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2251/oj

32002R2251

Verordnung (EG) Nr. 2251/2002 der Kommission vom 17. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 343 vom 18/12/2002 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2251/2002 der Kommission

vom 17. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Gemeinschaftsförderung ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 die Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Bewerberländer. Die Schäden in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, einschließlich Waldgebiete, die durch außergewöhnliche Naturkatastrophen verursacht werden, können derartige Probleme darstellen, wie auch die Überschwemmungen im August 2002 mit verheerenden Schäden in verschiedenen Bewerberländern gezeigt haben. Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, angemessen auf solche außergewöhnlichen Naturkatastrophen zu reagieren, indem sie verschiedene Instrumente, einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingerichteten Heranführungsinstruments, einsetzt.

(2) Wenn außergewöhnliche Naturkatastrophen wie Brände die Wälder in verschiedenen Bewerberländern verwüsten, sollte es möglich sein, bestimmte Maßnahmen zugunsten dieses Sektors zu fördern. Außerdem sollte es möglich sein, die Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(3) zu treffen.

(3) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2251/2001(5), können Berufsbildungsmaßnahmen gefördert werden, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von Landwirten und anderen mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten beitragen. Da es kein anderes finanzielles Heranführungsinstrument der Gemeinschaft zur Förderung der beruflichen Bildung gibt, würde die Ausweitung dieser Ausbildungsförderung auf weitere Personen für Aktivitäten, denen die Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) zugute kommen könnten, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der Sapard-Ziele leisten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Berufsbildungsmaßnahmen können gefördert werden, um zur Verbesserung der erforderlichen beruflichen Qualifikationen von Landwirten und anderen mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten beizutragen. Außerdem können Berufsbildungsmaßnahmen für andere Personen gefördert werden, die potenziell mit förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms befasst sind, mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999.

(2) Bei der Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sind Lehrgänge oder Praktika ausgeschlossen, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge des Sekundar- oder Tertiärbereichs sind."

2. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Maßnahmen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können unter den dort festgelegten Voraussetzungen gefördert werden.

Die Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Produktionspotentials darf jedoch nur gefördert werden, wenn die Kommission feststellt, dass eine außergewöhnliche Naturkatastrophe gleich welcher Ursache stattgefunden hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

(5) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 6.

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