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Document 32002R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

OJ L 172, 2.7.2002, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 029 P. 485 - 487

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1177/oj

32002R1177

Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

Amtsblatt Nr. L 172 vom 02/07/2002 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates

vom 27. Juni 2002

zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e), Artikel 89 und Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Kommission und die Regierung der Republik Korea, im Folgenden "Korea" genannt, unterzeichneten am 22. Juni 2000 eine Vereinbarte Niederschrift über den Weltmarkt im Schiffbausektor (im Folgenden "Vereinbarte Niederschrift" genannt) mit dem Ziel, faire und transparente Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Die in der Vereinbarten Niederschrift enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere zur Gewährleistung eines konkreten Preisüberwachungsmechanismus, wurden jedoch von koreanischer Seite nicht erfuellt, so dass kein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt wurde.

(2) Betriebsbeihilfen zum Schutz der europäischen Schiffbauindustrie vor Schäden durch Wettbewerber, die die normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Schiffbaumarkt nicht einhalten, haben sich als wirkungslos erwiesen. Deshalb dürfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(3) für ab dem 1. Januar 2001 geschlossene Verträge keine auftragsbezogenen Betriebsbeihilfen mehr gewährt werden.

(3) Zur Unterstützung der Werften in der Gemeinschaft in den Marktsegmenten, die durch den unlauteren Wettbewerb Koreas nachteilige Auswirkungen in Form einer bedeutenden und ernsthaften Schädigung erlitten haben, sollten jedoch für bestimmte Marktsegmente ausnahmsweise vorübergehende, auf einen kurzen Zeitraum befristete Schutzmaßnahmen zugelassen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 gilt sinngemäß.

(4) Die Lage der Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft ist uneinheitlich. Nach dem Vierten und Fünften Bericht der Kommission zur Lage des Weltmarkts im Schiffbausektor betrifft annähernd die Hälfte der in den Gemeinschaftswerften produzierten gewichteten Bruttotonnage Marktsegmente, in denen sich die Gemeinschaftswerften international in einer starken Position befinden. In anderen Marktsegmenten hingegen leiden die Gemeinschaftswerften nachweislich unter nachteiligen Auswirkungen in Form einer bedeutenden und ernsthaften Schädigung, die durch den unlauteren Wettbewerb Koreas verursacht wird. In diesen Marktsegmenten, d. h. bei Containerschiffen sowie Produkten- und Chemikalientankern, können deshalb unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende auftragsbezogene Stützungsmaßnahmen genehmigt werden.

(5) In Anbetracht der außergewöhnlichen Entwicklung im Marktsegment der Flüssiggastanker wird die Kommission diesen Markt auch weiterhin überwachen. Daher können in diesem Marktsegment vorübergehende auftragsbezogene Stützungsmaßnahmen genehmigt werden, wenn die Kommission auf der Grundlage von Untersuchungen zum Bezugsjahr 2002 bestätigt, dass der Schiffbausektor der Gemeinschaft in diesem Marktsegment aufgrund unlauterer Praktiken Koreas nachteilige Auswirkungen in Form einer bedeutenden und erheblichen Schädigung erlitten hat, deren Ausmaß der in den Marktsegmenten Containerschiffe, Produkten- und Chemikalientanker verzeichneten Schädigung entspricht.

(6) Um die Werften in der Gemeinschaft effektiv in die Lage zu versetzen, dem unlauteren Wettbewerb Koreas Stand zu halten, können Stützungsmaßnahmen in Höhe von 6 % des Vertragswerts vor Beihilfe genehmigt werden.

(7) Die befristeten Schutzmaßnahmen sollten erst zugelassen werden, nachdem die Gemeinschaft mit ihrem Antrag auf Konsultationen mit Korea das Streitbeilegungsverfahren nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten eingeleitet hat; nach Beendigung oder Aussetzung des Streitbeilegungsverfahrens, weil nach Ansicht der Europäischen Gemeinschaft die Vereinbarte Niederschrift wirksam umgesetzt worden ist, dürfen die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung finden die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 aufgeführten einschlägigen Begriffsbestimmungen Anwendung. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Containerschiffe" sind Schiffe, die aus nur einem Deck bestehen mit Laderäumen, die für Container (sowohl Standard- als auch Sondermaße, mit und ohne Kühlvorrichtung) ausgelegt und zur leichteren Aufstellung der Container mit Stellgerüsten versehen sind, mit denen gegebenenfalls auch der Stauraum für die Decklast ausgestattet ist. Als Containerschiffe gelten auch Schiffe mit Beförderungskapazitäten sowohl für Container als auch anderes Frachtgut, wenn der größere Teil der Beförderungskapazität Containern vorbehalten ist.

b) "Chemikalientanker" sind Schiffe, die aus nur einem Deck mit integrierten und/oder getrennten Ladetanks für die Beförderung von Flüssigchemikalien bestehen. Chemikalientanker zeichnen sich dadurch aus, dass sie mehrere Substanzen gleichzeitig befördern und umschlagen können und die Ladetanks entsprechend der Beschaffenheit und Gefährlichkeit des Frachtguts besonders beschichtet sind.

c) "Produktentanker" sind Schiffe, die aus nur einem Deck mit integrierten und/oder getrennten Ladetanks für die Beförderung von raffinierten Mineralölerzeugnissen in fluessiger Form bestehen.

d) "Flüssiggastanker" sind Schiffe, die aus nur einem Deck mit fest angebrachten integrierten und/oder getrennten Ladetanks für die Beförderung von verfluessigtem Erdgas bestehen.

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 ist eine direkte Beihilfe für Aufträge zum Bau von Containerschiffen, Produkten-, Chemikalien- und Flüssiggastankern als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn eine koreanische Werft für denselben Auftrag einen niedrigeren Preis geboten hat.

(2) Direkte Beihilfen für Aufträge zum Bau von Flüssiggastankern können nach diesem Artikel nur für endgültige Verträge genehmigt werden, die geschlossen worden sind, nachdem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass dem Schiffbausektor der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum 2002 aufgrund unfairer Praktiken Koreas tatsächlich eine bedeutende und ernsthafte Schädigung verursacht wurde.

(3) Beihilfen nach diesem Artikel können für Schiffbauverträge bis zu einer Hoechstintensität von 6 % des Vertragswerts ohne Beihilfe genehmigt werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe, die mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags abgeliefert werden. Die Kommission kann jedoch die Dreijahresfrist verlängern, wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen zu rechtfertigen ist, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergeben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Umstände zurückzuführen sind.

(5) Die Kommission wird die nach Absatz 1 beihilfefähigen Marktsegmente auf Anzeichen hin beobachten, die eindeutig beweisen, dass ein bestimmtes Marktsegment innerhalb der Gemeinschaft durch unfaire und nicht transparente Wettbewerbsbedingungen unmittelbar geschädigt worden ist.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 gilt sinngemäß.

Artikel 3

Für Beihilfen gemäß Artikel 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 88 EG-Vertrag. Die Kommission erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88(4) des EG-Vertrags(5).

Artikel 4

Diese Verordnung gilt für endgültige Verträge, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer geschlossen werden, mit Ausnahme der endgültigen Verträge, die geschlossen werden, bevor die Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass sie gemäß der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Korea um Konsultationen ersucht und damit das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, und mit Ausnahme der endgültigen Verträge, die mindestens einen Monat nach dem Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben hat, dass das Streitbeilegungsverfahren beendet oder ausgesetzt worden ist, weil nach Ansicht der Gemeinschaft die Vereinbarte Niederschrift wirksam umgesetzt worden ist.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt bis zum 31. März 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 208.

(2) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 380.

(3) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(4) Die Nummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist durch den Vertrag vom Amsterdam geändert worden.

(5) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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