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Document 32002R1040

Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97

OJ L 157, 15.6.2002, p. 38–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 55
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 036 P. 54 - 56
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 042 P. 80 - 82
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 042 P. 80 - 82
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 054 P. 42 - 44

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1040/oj

32002R1040

Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0038 - 0040


Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission

vom 14. Juni 2002

mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen, oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können insbesondere einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den spezifischen Maßnahmen erhalten, die sie zur Bekämpfung der in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen angenommen haben oder annehmen wollen. Die Obergrenze für diesen Beitrag liegt bei 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

(3) Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle(3) hat gezeigt, dass genauere Vorschriften notwendig sind und insbesondere die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten bei Beantragung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft übermitteln müssen, genauer dargelegt werden müssen.

(4) Die neuen Vorschriften sollten genaue Angaben zu den für die Beantragung des Gemeinschaftsbeitrags notwendigen Informationen enthalten, insbesondere hinsichtlich der Nachweise für das Schädlingstilgungsprogramm, für das ein finanzieller Beitrag im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle beantragt wird.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2051/97 ist daher aufzuheben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet von Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 5 derselben Richtlinie spätestens am 30. April jedes Jahres schriftlich bei der Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 derselben Richtlinie zur Prüfung in demselben Jahr vorgelegt und sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, B-1049 Brüssel, zu richten.

(2) Anträge enthalten Informationen über das Programm zur Tilgung von Schadorganismen, für das ein finanzieller Beitrag im Rahmen der Pflanzengesundheitskontrolle beantragt wird. Dabei handelt es sich insbesondere um:

a) allgemeine Informationen über das Auftreten des Schadorganismus, einschließlich genauer Angaben über das Datum, an dem das Auftreten des betreffenden Schadorganismus vermutet oder bestätigt wurde, und Einzelheiten über die vermutliche Ursache des Auftretens;

b) eine Beschreibung der notwendigen bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, der erwarteten Laufzeit sowie - falls vorhanden - der erzielten Ergebnisse, der tatsächlichen oder geschätzten Kosten, die bereits entstanden sind oder entstehen werden, und des Kostenanteils, der aus öffentlichen Mitteln gedeckt wird oder gedeckt werden soll. Die Laufzeit sollte grundsätzlich zwei Jahre nach Entdeckung des betreffenden Schadorganismus nicht überschreiten, außer in angemessen begründeten Fällen, in denen zwei weitere Anträge für jeweils ein Jahr eingereicht werden können.

Artikel 2

(1) Zum Zweck der Prüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten ein Dossier, das für jedes Programmjahr folgenden Unterlagen enthält:

a) eine Kopie der Meldung des Vorkommens oder Auftretens des betreffenden Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG;

b) Informationen über Untersuchungen, Kontrollen und andere Maßnahmen, die durchgeführt wurden, um die Art und den Umfang des Vorkommens des betreffenden Schadorganismus zu bestimmen, einschließlich der dabei angewandten Verfahren;

c) die amtliche Mitteilung bei Behandlungen wie Vernichtung, Desinfektion, Entfernung, Sterilisierung oder anderen durchzuführenden Behandlungen sowie eine amtliche Beschreibung und Bewertung der Erfolge/Ergebnisse, einschließlich der dabei angewandten Verfahren;

d) im Fall von Ausgleichszahlungen für finanzielle Verluste (außer Einkommensverlusten) aufgrund von Verboten und/oder Beschränkungen, gemäß Buchstabe c) Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine amtliche Erklärung über getätigte oder zu tätigende Zahlungen und das Berechnungsverfahren;

e) Angaben über die Identität der Partie gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG oder, wenn nicht möglich, die Gründe für die fehlende Identifizierung.

(2) Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten ebenfalls die Liste der Beträge (ohne MwSt. und Steuern), die für die Durchführung der zur Bekämpfung des Schadorganismus notwendigen Maßnahmen gezahlt wurden oder werden, sowie die Liste der dabei aus öffentlichen Mitteln stammenden Beträge. Dabei sind folgende Einzelheiten vorzulegen:

a) bei Untersuchungen und Analysen eine zusammenfassende Tabelle einschließlich u. a. der Daten, Orte und der Kosten pro Einheit;

b) bei Behandlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) die Liste der behandelten Betriebe/Orte und der Menge der behandelten Pflanzen/Flächen;

c) bei Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) die Liste der Begünstigten.

Artikel 3

(1) Die Kommission bestimmt für jeden eingegangenen Antrag ob die Pflanzenschutzmaßnahmen geeignet waren und die Kosten der getroffenen Maßnahmen angemessen sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bei Aufforderung alle zusätzlichen Angaben, die diese zur Prüfung des Antrags benötigt.

Artikel 4

(1) Die Kommission erstellt jedes Jahr vor dem 15. September eine Liste der zu berücksichtigenden Programme, die für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Betracht kommen. Um die Beiträge wirksam und kohärent einzusetzen, und unter Berücksichtigung der Pflanzengesundheitslage in der Gemeinschaft erstellt die Kommission eine Reihenfolge der Programme.

Priorität erhalten Programme, die

- die Interessen der gesamten Gemeinschaft schützen;

- mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam sind;

- die erforderlichen Angaben über die Identität der Partie enthalten.

(2) Die Liste, welche Angaben über die Höhe der für jedes Programm vorgeschlagenen Gemeinschaftsbeteiligung enthält, wird dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz zur Diskussion vorgelegt. Gegebenenfalls wird der Degressionskoeffizient für den finanziellen Beitrag ebenfalls angegeben.

(3) Jedes der Programme auf der Liste gemäß Absatz 2 wird einzeln nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigt. Diese Genehmigung umfasst die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die etwaigen Bedingungen für ihre Gewährung und ihren Hoechstbetrag. Liegen die erstattungsfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 insgesamt unter 50000 EUR pro Jahr, wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt.

Artikel 5

Um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für ein genehmigtes Programm zu erhalten, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf die Genehmigung des Programms folgt, einen Zahlungsantrag in Euro.

Der Zahlungsantrag des Mitgliedstaats beinhaltet Beweise oder Belege für die getätigten Zahlungen, z. B. Rechnungen oder Quittungen.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2051/97 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Anträge auf Zahlung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft ab 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

(3) ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 13.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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