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Document 32002R0831

Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 133, 18.5.2002, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 004 P. 40 - 42
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 003 P. 191 - 193
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 003 P. 191 - 193
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 140 - 142

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2013; Aufgehoben durch 32013R0557

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/831/oj

32002R0831

Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 133 vom 18/05/2002 S. 0007 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission

vom 17. Mai 2002

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einzelne Wissenschaftler und die Wissenschaft insgesamt benötigen in zunehmendem Maße für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten.

(2) Der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann entweder in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle gewährt werden oder durch die Freigabe anonymisierter Daten für Wissenschaftler unter bestimmten Bedingungen (kontrollierter Zugang).

(3) Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden sind.

(4) Mit dieser Verordnung wird namentlich das Recht auf Privatleben und auf den Schutz der persönlichen Daten voll respektiert (Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3).

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung überein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden, und wie die Gemeinschaft und einzelstaatliche Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

- "Gemeinschaftsdienststelle" gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 die Dienststelle der Kommission, die mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat);

- "Gemeinschaftsstatistiken" gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle in Durchführung des statistischen Programms der Gemeinschaft produziert werden;

- "vertrauliche Daten" Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten erlauben;

- "Zugang zu vertraulichen Daten" entweder Zugang in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle oder Freigabe anonymisierter Mikrodaten;

- "anonymisierte Mikrodaten" individuelle statistische Datensätze, die so verändert wurden, dass die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheiten, auf die sie sich beziehen, in Übereinstimmung mit dem derzeit besten Verfahren minimiert wird;

- "einzelstaatliche Stellen" gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 die nationalen statistischen Ämter und sonstige Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind.

Artikel 3

Zulässigkeit von Anfragen "ratione personae"

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann Wissenschaftlern von unter die folgenden Kategorien fallenden Einrichtungen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren:

a) Universitäten und andere Hochschulen, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

b) Organisationen und Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung, die dem Gemeinschaftsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

c) sonstige Stellen, Organisationen und Einrichtungen, nachdem die Stellungnahme des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Verfahren eingeholt worden ist.

(2) Die Gemeinschaftsdienststelle kann Zugang zu vertraulichen Daten auch Wissenschaftlern von Einrichtungen gewähren, die den Auftrag haben, Forschungsarbeiten für wissenschaftliche Zwecke durchzuführen. Die beauftragenden und die beauftragten Einrichtungen müssen unter eine der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen. Bei den beauftragten Einrichtungen kann es sich auch um Organisationen oder Einrichtungen handeln, die von Dienststellen der Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten mit spezifischen Forschungsarbeiten betraut worden sind. Diese Organisationen oder Einrichtungen müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen

(1) Vorbehaltlich der Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäß Artikel 5 und/oder 6 kann die Gemeinschaftsdienststelle Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt werden:

a) Es wurde ein ordnungsgemäßer Antrag und eine wissenschaftlichen Standards entsprechende ausführliche Beschreibung des Forschungsvorhabens eingereicht.

b) Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über die Daten, zu denen Zugang benötigt wird, über die Methoden ihrer Analyse und über die benötigte Zeit.

c) Ein Vertrag, in dem die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten festgelegt sind, wurde von dem/der einzelnen Wissenschaftler/in, seiner/ihrer Forschungseinrichtung oder von der Organisation, die die Forschungsarbeiten in Auftrag gibt, und von der Gemeinschaftsdienststelle unterzeichnet.

d) Die einzelstaatliche Stelle, die die Daten übermittelt hat, wird vor Gewährung des Zugangs unterrichtet.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Gemeinschaftsdienststelle auch unter folgenden Voraussetzungen wie in Artikel 5 festgelegt in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren:

a) Die Forschungsarbeiten werden ausschließlich in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle und unter der Aufsicht eines/einer dafür benannten Bediensteten dieser Dienststelle durchgeführt.

b) Die Forschungsergebnisse dürfen die Räume der Gemeinschaftsdienststelle erst verlassen, nachdem sichergestellt worden ist, dass sie keine vertraulichen Daten enthalten.

c) Forschungsergebnisse, die veröffentlicht oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden sollen, werden von der Gemeinschaftsdienststelle überprüft, um eine Offenlegung vertraulicher Daten zu verhindern.

Artikel 5

Zugang zu den Daten in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen stammen:

- europäisches Haushaltspanel,

- Arbeitskräfteerhebung,

- Innovationserhebung der Gemeinschaft,

- Erhebung über die berufliche Weiterbildung.

Der Zugang zu den Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.

(2) Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle kann die Gemeinschaftsdienststelle in ihren Räumen auch Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die nicht unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Freigabe anonymisierter Mikrodaten

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle kann anonymisierte Mikrodatensätze aus folgenden Erhebungen oder statistischen Datenquellen freigeben:

- europäisches Haushaltspanel,

- Arbeitskräfteerhebung,

- Innovationserhebung der Gemeinschaft,

- Erhebung über die berufliche Weiterbildung.

Die Freigabe dieser Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben muss jedoch verweigert werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die diese Daten geliefert hat, dies wünscht.

(2) Vor einer eventuellen Freigabe stellt die Gemeinschaftsdienststelle in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Stellen sicher, dass mit den nach dem derzeit besten Verfahren auf diese Mikrodatensätze angewandten Anonymisierungsmethoden die Gefahr der Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 322/97 minimiert wird.

Artikel 7

Bilaterale Vereinbarungen

Die jeweilige einzelstaatliche Stelle und die Gemeinschaftsdienststelle vereinbaren bilateral schriftlich die in Artikel 5 und 6 genannten praktischen Vorbereitungen und Voraussetzungen. Die bilateralen Vereinbarungen und alle eventuellen Änderungen daran werden dem Ausschuss für die statistische Geheimhaltung mitgeteilt.

Artikel 8

Organisatorische Angelegenheiten

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle trifft die erforderlichen administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Zugang zu vertraulichen Daten weder den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten beeinträchtigt noch ihre unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für andere als die genehmigten Zwecke ermöglicht.

(2) In allen Fällen, in denen die Stellungnahme einzelstaatlicher Stellen erforderlich ist, treffen die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle technische und organisatorische Maßnahmen für eine sinnvolle und effiziente Zusammenarbeit ohne übermäßige Verzögerungen, wobei die Belange des Forschungsvorhabens angemessen berücksichtigt werden. Die gemäß Artikel 5 oder Artikel 6 erforderliche Stellungnahme der einzelstaatlichen Stelle wird soweit irgend möglich innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des einschlägigen Antrags bei der einzelstaatlichen Stelle übermittelt.

(3) Sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten getroffen worden und haben die einzelstaatlichen Stellen, die die Daten an die Gemeinschaftsdienststelle übermittelt haben, ihre Zustimmung erteilt, so kann Zugang zu vertraulichen Daten auch in einem gesicherten Bereich in den Räumen einer einzelstaatlichen Stelle gewährt werden. In solchen Fällen sind für den physischen und logischen Schutz der Daten ähnliche Vorkehrungen zu treffen wie in den Räumen der Gemeinschaftsdienststelle.

Artikel 9

Kosten

Die Kosten für den Zugang zu vertraulichen Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere für die Nutzung der Einrichtungen der Kommission tragen die Antragsteller. Bei der Festsetzung dieser Kosten achtet die Gemeinschaftsdienststelle darauf, dass es nicht zu unlauterem Wettbewerb mit den einzelstaatlichen Stellen kommt.

Artikel 10

Sicherheitsmaßnahmen

(1) Die Gemeinschaftsdienststelle gewährleistet, dass die zugänglich gemachten Daten keine Informationen enthalten, die die unmittelbare Identifizierung der betroffenen statistischen Einheiten ermöglichen.

(2) Die Gemeinschaftsdienststelle führt ein öffentliches Register, das alle einschlägigen Informationen enthält.

Artikel 11

Berichte

Die Kommission erstattet dem Ausschuss für die statistische Geheimhaltung jährlich Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der Bericht enthält unter anderem die Namen und Anschriften der Wissenschaftler und der Forschungseinrichtungen, für die sie tätig sind, Angaben über die Daten, auf die zugegriffen wurde, die in Rechnung gestellten Kosten sowie die Beschreibung der Forschungsvorhaben und der daraus resultierenden Veröffentlichungen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2002

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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