EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0473

Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen

OJ L 75, 16.3.2002, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 007 P. 12 - 15
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 008 P. 122 - 125
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 008 P. 122 - 125

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/473/oj

32002R0473

Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen

Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0021 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission

vom 15. März 2002

zur Änderung der Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die Übermittlung von Informationen über die Verwendung von Kupferverbindungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beginn des Umstellungszeitraums muss genauer festgelegt werden; außerdem sind die Bedingungen festzulegen, die eingehalten werden müssen, damit rückwirkend ein früherer Zeitraum als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden kann.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen, wie dem Ausbruch von Infektionskrankheiten, unbeabsichtigten Verunreinigungen oder Naturereignissen, kann eine ausreichende Versorgung mit ökologischen Futtermitteln für die Tierhalter schwierig sein; deshalb muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine vorübergehende und klar abgegrenzte Genehmigung für die Verwendung von Futtermitteln erteilen, die nicht aus ökologischem Landbau stammen.

(3) Gemäß Anhang II Teil A "Düngemittel und Bodenverbesserer" dürfen kompostierte Haushaltsabfälle nur während einer Übergangszeit verwendet werden, die am 31. März 2002 ausläuft. Die Verwendung von kompostiertem Haushaltsabfall entspricht in einigen Mitgliedstaaten einem tatsächlichen Bedarf; außerdem gelten strenge Auflagen hinsichtlich des Ursprungs des Abfalls, des Abfallsammelsystems, das vom Mitgliedstaat akzeptiert sein muss, und des Hoechstgehalts an Schwermetallen, unbeschadet anderer Bestimmungen für die Verwendung eines solchen Erzeugnisses in der Landwirtschaft generell. Diese Bestimmungen müssen im Rahmen einer neuen gemeinsamen Regelung für Haushaltsabfall überprüft werden. Die derzeitige Zulassung kann somit um vier Jahre verlängert werden.

(4) Pyrethroide (Deltamethrin und Lambdacyhalothrin) werden im ökologischen Landbau nur in Fallen verwendet. Ihr Einsatz entspricht somit den Kriterien von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Da sich gezeigt hat, dass ihre Verwendung bei bestimmten Kulturen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, sollte sie auf unbegrenzte Dauer zugelassen werden.

(5) Deutschland hat die Aufnahme von Eisenphosphat in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beantragt, damit dieses Erzeugnis als Molluskizid im ökologischen Landbau verwendet werden darf. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erfuellt sind. Außerdem wurde Eisenphosphat vor kurzem im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission(4), hinsichtlich der Einhaltung der Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilt. Es ist daher angezeigt, dieses Erzeugnis in Anhang II Teil B aufzunehmen.

(6) Metaldehyd darf im ökologischen Landbau als Molluskizid während eines Zeitraums verwendet werden, der am 31. März 2002 ausläuft. Dieser Zeitraum sollte für eine Übergangszeit von vier Jahren verlängert werden, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Metaldehyd als Molluskizid durch Eisen-III-Orthophosphat zu ersetzen.

(7) Die Verwendung von Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat oder Kupferoxid und die Verwendung von Mineralölen als Fungizid gelten als traditionelle Verfahren des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es hat sich gezeigt, dass diese Stoffe zurzeit für mehrere Kulturen unverzichtbar sind und dass Alternativen nur auf mittlere oder lange Sicht durch verstärkte Forschungsarbeiten gefunden werden können. Deshalb sollten diese Stoffe vorerst zugelassen werden. Diese Zulassung wird im Licht neuer Entwicklungen und Nachweise hinsichtlich verfügbarer Alternativen überprüft.

(8) Die Verwendung von Kupfer in den genannten Formen kann durch die Ansammlung im Boden langfristige Auswirkungen haben, was mit den umweltschonenden Zielen des ökologischen Landbaus unvereinbar ist. Die Bedingungen für den Einsatz dieser Stoffe sollten daher durch eine Hoechstmenge, ausgedrückt in Kilogramm Kupfer je Hektar und Jahr, beschränkt werden. Diese Hoechstmenge sollte zunächst auf 8 kg Kupfer je Hektar festgesetzt werden und nach einer auf vier Jahre begrenzten Übergangszeit auf 6 kg Kupfer je Hektar gesenkt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese geringere Hoechstmenge bei bestimmten Kulturen nicht wirksam ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Hoechstmenge im Schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren anzuwenden. Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, sollten über die Durchführung dieser Maßnahme und die tatsächlich verwendeten Mengen Bericht erstatten, damit die Regelung erforderlichenfalls überprüft werden kann.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehene Verlängerung des Anwendungszeitraums für Pflanzenschutzmittel gilt unbeschadet der Entscheidungen, die im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG getroffen werden. Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament den in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Bericht zur Prüfung vorgelegt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden umgehend angepasst, falls dies angesichts der Prüfung des Berichts erforderlich ist.

(10) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2091/91 darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis auf den ökologischen Landbau nur Bezug genommen werden, wenn das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Abschnitt B aufgeführte Stoffe Verwendung finden. In diesem Anhang ist die Verwendung von Natriumhydroxid für die Erzeugung von Rapsöl (Brassica spp.) jedoch nur während eines Übergangszeitraums vorgesehen, der am 31. März 2002 endet. Es hat sich gezeigt, dass die Verwendung dieses Stoffes bei der ökologischen Erzeugung bestimmter Rapsölarten, die in Nahrungsmitteln verwendet werden, einem tatsächlichen Bedarf entspricht. Deshalb sollte dieses Erzeugnis auf unbegrenzte Dauer zugelassen werden.

(11) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000(6), wurden der Inhalt des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie die Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben die Aufnahme von Naturdärmen in Anhang VI Teil C beantragt; eine Prüfung des Antrags hat ergeben, dass er den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) 207/93 genügt.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Beschließt ein Mitgliedstaat, die für die Hoechstmengen von Kupferverbindungen in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Abweichung anzuwenden, so übermittelt er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

- vor dem 30. Juni 2002 Informationen über die Maßnahmen, die er zur Umsetzung dieser Bestimmung und zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung, insbesondere in den einzelnen Betrieben, getroffen hat;

- vor dem 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, insbesondere über die Mengen, die seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in jedem Anbauzeitraum tatsächlich erforderlich waren.

Die Kommission trifft gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin die Bestimmungen von Anhang I Teil A Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, anwenden

- für Parzellen, für die der Umstellungszeitraum vor dem 31. Dezember 2002 beginnt;

- für alle Parzellen im Rahmen eines mit den zuständigen Behörden vereinbarten Umstellungsplans mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren, die vor dem 1. September 2002 beginnt; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Parzellen, die nach der ursprünglichen Vereinbarung in den Plan aufgenommen werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9.

(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 29.

(5) ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.

(6) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39.

ANHANG

1. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.1. Absatz 1 von Teil A "Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" wird durch folgende Absätze ersetzt: "1.1. Die Grundregeln gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) und insbesondere nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder, bei Grünland, von mindestens zwei Jahren vor seiner Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung oder, im Fall anderer mehrjähriger Kulturen als Grünland, von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse befolgt worden sein. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 9 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat.

1.2. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a) die Parzellen unter ein Programm zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(1) oder von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) oder ein anderes amtliches Programm fielen, sofern im Rahmen der betreffenden Programme gewährleistet ist, dass auf diesen Parzellen keine Erzeugnisse verwendet wurden, die nicht in Anhang II Teil A und B aufgeführt sind, oder

b) die Parzellen natürliche Flächen oder landwirtschaftliche Nutzflächen waren, die nicht mit anderen als den in Anhang II Teil A und B aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden. Dieser Zeitraum kann nur rückwirkend berücksichtigt werden, sofern der Kontrollbehörde oder -stelle ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr dafür geben, dass die Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren erfuellt wurden.

1.3. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Kontrollbehörde oder -stelle beschließen, den Umstellungszeitraum in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Parzellen über die Dauer gemäß Nummer 1.1 hinaus zu verlängern.

1.4. Für Parzellen, die bereits auf den ökologischen Landbau umgestellt oder in Umstellung begriffen sind und die mit einem nicht in Anhang II aufgeführten Mittel behandelt werden, kann der Mitgliedstaat in den folgenden Fällen für den Umstellungszeitraum eine kürzere Dauer als die gemäß Nummer 1.1 festlegen:

a) Parzellen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder bestimmte Teile desselben für eine bestimmte Kultur vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter Verwendung eines nicht unter Anhang II Teil B fallenden Mittels behandelt worden sind;

b) Parzellen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Versuchen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurden, mit einem nicht in Anhang II Teil A oder B aufgeführten Mittel behandelt worden sind.

Die Dauer des Umstellungszeitraums wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Faktoren festgelegt:

- Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Pflanzenschutzmittels ist sichergestellt, dass nach Abschluss des verkürzten Umstellungszeitraums die Höhe der Rückstände im Boden bzw. bei Dauerkulturen in der Pflanze unbedeutend ist.

- Die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als Erzeugnis aus ökologischem Landbau vermarktet werden.

- Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Entscheidung über die Behandlungspflicht."

1.2. Teil B "Tiere und tierische Erzeugnisse von folgenden Arten: Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten), Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und Gefluegel" wird wie folgt geändert:

1.2.1. Nummer 4.9 erhält folgende Fassung: "Abweichend von Nummer 4.8 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion, insbesondere aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, Infektionskrankheiten, Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder Feuer, für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet einen höheren Prozentsatz konventioneller Futtermittel in begründeten Fällen zulassen. Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wird diese Ausnahmeregelung von der Kontrollbehörde oder -stelle auf Einzelbetriebe angewendet. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission über die von ihnen gewährten Ausnahmen."

1.2.2. In Nummer 7.4 wird nach dem Wort "Zusammenarbeit" das Wort "ausschließlich" eingefügt.

2. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

2.1. Teil A "Düngemittel und Bodenverbesserer" wird wie folgt geändert: In der Tabelle wird das Datum "31. März 2002" für die Verwendung von kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen durch das Datum "31. März 2006" ersetzt.

2.2. Teil B "Pflanzenschutzmittel" wird wie folgt geändert:

2.2.1. In Tabelle III "Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen" wird die Beschränkung der Verwendung auf eine Übergangszeit bis 31. März 2002 für Pyrethroide aufgehoben.

2.2.2. In Tabelle III "Substanzen, die nur in Fallen und/oder Spendern verwendet werden dürfen" wird das Datum "31. März 2002" für Metaldehyd durch das Datum "31. März 2006" ersetzt.

2.2.3. In Tabelle IV "Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden" erhalten die Bemerkungen zu Kupfer folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2.4. In Tabelle IV "Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden" wird die Beschränkung der Verwendung auf eine Übergangszeit bis 31. März 2002 für Mineralöle aufgehoben.

2.3. Es wird eine Tabelle IIIa "Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden" mit folgendem Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

3.1. Abschnitt B "Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen" wird wie folgt geändert: Die Beschränkung der Verwendung auf eine Übergangszeit bis 31. März 2002 wird für Natriumhydroxid aufgehoben.

3.2. In Abschnitt C "Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die nicht ökologisch erzeugt wurden" wird unter C.3 Folgendes angefügt: "Naturdärme, nur bis 1. April 2004"

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

Top