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Document 32001L0109

Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen

OJ L 13, 16.1.2002, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 035 P. 26 - 29
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 040 P. 223 - 226
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 040 P. 223 - 226
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 069 P. 38 - 41

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1337

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/109/oj

32001L0109

Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/2002 S. 0021 - 0024


Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Dezember 2001

über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Marktangebots. Diese Aufgabe erfuellt sie derzeit im Rahmen der Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen(3). Anlässlich erneuter Änderungen erscheint es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Richtlinie aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.

(2) Es ist angezeigt, dass alle Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit, nach denselben Kriterien und mit vergleichbarer Genauigkeit Erhebungen über den Obstbaumbestand für die einzelnen Obstarten vornehmen. Neu angepflanzte Obstbäume erlangen erst nach einigen Jahren den vollen Ertrag. Es ist daher angebracht, diese Erhebungen alle fünf Jahre zu wiederholen, um zuverlässige Daten über das Produktionspotenzial unter Berücksichtigung der noch nicht im Ertrag stehenden Obstbäume zu gewinnen.

(3) Dabei sind in allen Mitgliedstaaten einheitlich bei jeder Obstart die wichtigsten Sorten zu erheben, wobei eine möglichst umfassende Unterteilung nach Sorten anzustreben ist.

(4) Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, dass es notwendig ist, im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten angewandten Erhebungsverfahren unter Wahrung der Vergleichbarkeit der Daten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuführen.

(5) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich das Erfordernis, über zuverlässige und umfassende Statistiken über das Produktionspotenzial bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Angebots in der Gemeinschaft zu verfügen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen im Laufe des Jahres 2002 und danach alle fünf Jahre Erhebungen über Baumobstanlagen bei bestimmten Obstarten in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(2) Die Erhebung betrifft folgende Arten:

a) Tafeläpfel

b) Tafelbirnen

c) Pfirsiche

d) Aprikosen/Marillen

e) Orangen

f) Zitronen

g) kleinfruchtige Zitrusgewächse.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt.

Das Verzeichnis der genannten Arten sowie die genannte Tabelle können nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 geändert werden.

Die Erfassung der Anbauflächen von Äpfel- und Birnensorten, die ausschließlich anderen Zwecken als der Erzeugung von Tafeläpfeln und -birnen dienen, ist fakultativ.

(3) In den Anwendungsbereich der Erhebung fallen alle Betriebe mit einer Obstbaumanbaufläche, sofern das darauf erzeugte Obst vollständig oder überwiegend für den Markt bestimmt ist.

Die Erhebung erstreckt sich auf Reinkulturen und Mischkulturen, d. h. Pflanzungen von Obstbäumen mehrerer der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Arten oder Pflanzungen, auf denen eine oder mehrere der genannten Arten zusammen mit anderen Obstbäumen angebaut werden.

(4) Die Erhebung kann als Vollzählung oder als Stichprobenzählung mit Zufallsauswahl gemäß den in Artikel 3 genannten Kriterien durchgeführt werden.

Artikel 2

(1) Die Erhebungen nach Artikel 1 sind so anzulegen, dass die Ergebnisse in unterschiedlicher Kombination der folgenden Merkmale dargestellt werden können:

A) Obstsorte:

Für jede Obstart sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung so viele Sorten auszuweisen, dass je Mitgliedstaat mindestens 80 v. H. der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart nach Sorten getrennt aufgenommen werden, in jedem Fall aber alle Sorten, die 3 v. H. oder mehr der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart ausmachen.

B) Alter der Bäume:

Das Alter der Bäume muss vom Zeitpunkt ihrer Einpflanzung in der Obstanlage an gerechnet werden. Die Pflanzsaison vom Herbst bis Frühjahr gilt als ein einheitlicher Zeitraum.

C) Anbaufläche, Baumzahl und Pflanzdichte:

Die Pflanzdichte kann direkt erhoben werden oder anhand einer Berechnung auf der Grundlage der Anbaufläche.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 3

(1) Im Falle einer Stichprobenerhebung muss die Stichprobe für mindestens 95 v. H. der Anbaufläche von Obstbäumen repräsentativ sein. Die von den Stichproben nicht erfassten Flächen sind Gegenstand einer Schätzung.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Stichprobenfehler in den Ergebnissen der Stichprobenerhebung für die Gesamtfläche jeder Obstart in ihrem Hoheitsgebiet bei einer Sicherheitsgrenze von 68 v. H. eine Größenordnung von 3 v. H. nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, sofern erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die Gesamtfläche jeder Obstart.

(4) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen möglichst bald mit, spätestens jedoch am 1. Oktober des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres.

(2) Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind nach Produktionszonen vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen.

(3) Die festgestellten Beobachtungsfehler und die Stichprobenfehler im Sinne des Artikels 3 sind vor dem 1. Oktober des auf die Erhebung folgenden Jahres mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 1. Oktober des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres einen methodischen Bericht über die Durchführung der Erhebung vor.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten, in denen jährliche Angaben

a) über die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Rodungen von Anbauflächen und

b) über die Neuanpflanzungen von Obstbäumen in ihrem Hoheitsgebiet

vorliegen, teilen der Kommission diese Angaben spätestens zum 31. Oktober des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit.

Artikel 6

Die Kommission untersucht im Rahmen von Konsultationen und einer ständigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a) die mitgeteilten Erhebungsergebnisse,

b) die technischen Probleme, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen ergeben,

c) die Bedeutung der Erhebungsergebnisse.

Artikel 7

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Erhebungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die anhand der Erhebung gewonnenen Erfahrungen vor.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates(5) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Die Richtlinie 76/625/EWG wird zum 16. April 2002 aufgehoben.

Jede Bezugnahme auf die Richtlinie 76/625/EWG gilt als eine Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 16. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 212.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001.

(3) ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 21.1.2000, S. 72).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

ANHANG

IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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