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Document 32001L0097

Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche - Erklärung der Kommission

OJ L 344, 28.12.2001, p. 76–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 002 P. 53 - 58
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 002 P. 53 - 58

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005L0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/97/oj

32001L0097

Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0076 - 0082


Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 4. Dezember 2001

zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. September 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, dass die Richtlinie 91/308/EWG(4) (nachstehend "Richtlinie" genannt) als eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für die Bekämpfung der Geldwäsche im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission und den Forderungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten aktualisiert wird. Auf diese Weise sollte die Richtlinie nicht nur die besten internationalen Praktiken auf diesem Gebiet widerspiegeln, sondern auch weiterhin einen hohen Standard beim Schutz des Finanzsektors und anderer gefährdeter Tätigkeiten vor den nachteiligen Auswirkungen der aus Straftaten stammenden Erträge setzen.

(2) Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erlaubt es den Mitgliedern, Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen, und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, wozu auch die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems gehört. Diese Maßnahmen sollten keine Beschränkungen auferlegen, die über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(3) In der Richtlinie ist weder klar geregelt, die Behörden welcher Mitgliedstaaten Berichte über verdächtige Transaktionen von Zweigstellen von Kredit- oder Finanzinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten sollten, noch die Behörden welcher Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass solche Zweigstellen die Richtlinie einhalten. Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle gelegen ist, sollten solche Meldungen erhalten und die genannten Aufgaben wahrnehmen.

(4) Diese Aufgabenzuteilung sollte in der Richtlinie durch eine Änderung der Definition der Begriffe "Kreditinstitut" und "Finanzinstitut" deutlich gemacht werden.

(5) Das Europäische Parlament hat seiner Besorgnis Ausdruck gegeben, dass die Tätigkeiten von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, für die Geldwäsche genutzt werden könnten. Diese Tätigkeiten sollten bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Um jedoch diesbezüglich jeglichen Zweifel auszuschalten, sollte in der Richtlinie eindeutig die Einbeziehung dieser Tätigkeiten festgelegt werden.

(6) Um sicherzustellen, dass die Richtlinie den Finanzsektor so weit wie möglich abdeckt, sollte ferner deutlich gemacht werden, dass sie für die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(5) gilt.

(7) Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nur zur Bekämpfung des Waschens von Erlösen aus Drogenstraftaten. In den letzten Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen oder zugrunde liegen; dies kommt beispielsweise in der 1996 überarbeiteten Fassung der 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), des führenden internationalen Gremiums auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung, zum Ausdruck.

(8) Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung von verdächtigen Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Deshalb sollte die Richtlinie in dieser Hinsicht aktualisiert werden.

(9) In der vom Rat angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten(6) einigten sich die Mitgliedstaaten, für die Frage der Strafbarkeit der Geldwäsche alle schweren Straftaten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme als Vortaten anzusehen.

(10) Insbesondere die Bekämpfung des organisierten Verbrechens steht im engen Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung. Der Katalog der Vortaten sollte deshalb in diesem Sinne angepasst werden.

(11) Die Richtlinie sieht Pflichten vor, die insbesondere die Meldung verdächtiger Transaktionen betreffen. Es wäre angemessener und entspräche mehr dem Sinne des Aktionsplans der Hochrangigen Gruppe zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(7), wenn das Geldwäscheverbot der Richtlinie ausgedehnt würde.

(12) Am 21. Dezember 1998 nahm der Rat die Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(8) an. In der Gemeinsamen Maßnahme kommt zum Ausdruck, dass sich die Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens auf diesem Gebiet einig sind.

(13) Gemäß der Richtlinie werden verdächtige Transaktionen vom Finanzsektor und insbesondere von den Kreditinstituten in jedem Mitgliedstaat gemeldet. Es gibt Belege dafür, dass die Verschärfung der Kontrollen im Finanzsektor dazu geführt hat, dass Geldwäscher nach anderen Wegen suchen, um die Herkunft ihrer Erlöse aus Verbrechen zu verschleiern.

(14) Es besteht ein Trend zur zunehmenden Nutzung von Nichtfinanzunternehmen durch Geldwäscher. Dies wird durch die Arbeiten der FATF zu den Methoden und Erscheinungsformen der Geldwäsche bestätigt.

(15) Die Verpflichtungen der Richtlinie zur Feststellung der Identität des Kunden, zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen sollte auf eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten und Berufen ausgedehnt werden, bei denen erkennbar ein Geldwäscherisiko besteht.

(16) Notare und selbstständige Angehörige von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn sie sich - einschließlich der Steuerberatung - an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr sehr groß ist, dass ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten missbraucht werden.

(17) Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche zu verpflichten. Es müssen Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor oder nach einem Gerichtsverfahren bzw. während eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich unterliegt die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäschevorgängen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt.

(18) Unmittelbar vergleichbare Dienste müssen auf die gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von der Richtlinie erfassten Berufszweige erbracht werden. Zur Wahrung der in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und im Vertrag über die Europäische Union verankerten Rechte sollten im Fall von Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern, die in einigen Mitgliedstaaten einen Klienten in einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten können oder die Rechtslage für einen Klienten beurteilen können, die von diesen in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangten Informationen nicht der Meldepflicht nach der Richtlinie unterliegen.

(19) Die Richtlinie verweist zum einen auf "die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden", denen verdächtige Geschäfte gemeldet werden müssen, und zum anderen auf Behörden, die von Gesetzes wegen die Aufsicht über die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen innehaben ("zuständige Behörden"). Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, solche "zuständigen Behörden", wenn sie nicht bestehen, einzurichten, und dass Anwaltskammern und andere Selbstverwaltungseinrichtungen selbstständiger Berufe nicht von dem Begriff "zuständige Behörden" erfasst werden.

(20) Um der beruflichen Schweigepflicht, zu der Notare und selbstständige Angehörige von Rechtsberufen ihren Klienten gegenüber verpflichtet sind, in angemessenem Maße Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Anwaltskammer oder eine andere Selbstverwaltungseinrichtung für selbstständige Berufe als die Einrichtung bestimmen können, an die Angehörige dieser Berufe Meldungen über etwaige Fälle der Geldwäsche richten können. Die Regeln für die Bearbeitung der an diese Einrichtungen ergangenen Meldungen und ihre etwaige Weiterleitung an "die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden" und allgemein die angemessenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Anwaltskammern oder den Berufsverbänden und diesen Behörden sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/308/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

A) 'Kreditinstitut' ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG(9) oder - im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie - eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft;

B) 'Finanzinstitut'

1. ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und unter Nummer 14 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Geschäfte zu tätigen; dazu gehören auch die Tätigkeiten von Wechselstuben und Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben,

2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 79/267/EWG(10) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

3. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG(11),

4. ein Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt.

Diese Definition des Finanzinstituts schließt auch in der Gemeinschaft gelegene Zweigstellen von Finanzinstituten mit Sitz inner- oder außerhalb der Gemeinschaft ein,

C) 'Geldwäsche' folgende vorsätzlich begangene Handlungen:

- der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

- das Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Eigentums an Vermögensgegenständen oder entsprechender Rechte in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

- der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

- die Beteiligung an einer der unter den vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Ob Kenntnis, Vorsatz oder Motivation, die ein Merkmal der oben genannten Tätigkeiten sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden;

D) 'Vermögensgegenstand' Vermögenswerte aller Art (materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich) und Rechtstitel oder Urkunden, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

E) 'Kriminelle Tätigkeit' jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat.

Als schwere Straftaten gelten mindestens:

- eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens,

- die Handlungen krimineller Vereinigungen gemäß der Definition in Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/377/JI(12),

- Betrug gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(13), zumindest in schweren Fällen,

- Bestechung,

- eine Straftat, die beträchtliche Erträge hervorbringen kann und die nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Die Mitgliedstaaten ändern vor dem 15. Dezember 2004 die in diesem Gedankenstrich enthaltene Begriffsbestimmung so ab, dass sie im Einklang mit der in der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI enthaltenen Begriffsbestimmung für schwere Straftaten steht. Der Rat ersucht die Kommission, vor dem 15. Dezember 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unterbreiten, die die vorliegende Richtlinie entsprechend abändert.

Die Mitgliedstaaten können weitere Straftaten als kriminelle Handlungen im Sinne dieser Richtlinie benennen.

F) 'Zuständige Behörden' diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen haben."

2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 2a

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden Instituten auferlegt werden:

1. Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe A;

2. Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe B;

die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auferlegt werden:

3. Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern;

4. Immobilienmaklern;

5. Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, wenn sie

a) für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:

i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,

b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen;

6. Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, und Versteigerern, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15000 EUR beläuft;

7. Kasinos."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn - im Falle von Instituten - ein Sparkonto oder ein anderes Konto eröffnet wird oder Vermögensverwahrungsleistungen angeboten werden.

(2) Die Identität ist ferner bei allen Transaktionen mit nicht unter Absatz 1 fallenden Kunden festzustellen, bei denen der Betrag sich auf 15000 EUR oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so stellt das betreffende Institut oder die betreffende Person die Identität fest, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht ist.

(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen erfolgt die Feststellung der Identität nicht bei Versicherungsverträgen, die von gemäß der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) (Dritte Lebensversicherungsrichtlinie)(14) zugelassenen Versicherungsunternehmen - sofern diese eine Tätigkeit im Sinne der genannten Richtlinie ausüben - abgeschlossen werden, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) 1000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 EUR beträgt. Wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) über die Schwelle von 1000 EUR hinaus angehoben wird, wird die Identität festgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Identität bei Rentenversicherungsverträgen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, nicht festgestellt zu werden braucht, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(5) Abweichend von den vorstehenden Absätzen ist die Identität aller Kunden von Kasinos festzustellen, die Spielmarken im Wert von 1000 EUR oder mehr kaufen oder verkaufen.

(6) Der Identifikationsverpflichtung dieser Richtlinie kommen Kasinos, die einer staatlichen Aufsicht unterliegen, jedenfalls dann nach, wenn sie die Registrierung und Identifizierung ihrer Besucher unabhängig von der Höhe der Wechslungen bereits beim Betreten der Spielbank vornehmen.

(7) Falls die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Absätzen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie die Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen einzuholen, für deren Rechnung diese Kunden handeln.

(8) Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gehalten, die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.

(9) In den Fällen, in denen der Kunde ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, welches in einem Drittland ansässig ist, das nach Auffassung der betreffenden Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, besteht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität nach diesem Artikel.

(10) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflicht zur Feststellung der Identität bei in den Absätzen 3 und 4 genannten Transaktionen als erfuellt gilt, wenn festgestellt wird, dass die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Kreditinstitut nach Maßgabe des Absatzes 1 eröffnet wurde.

(11) Die Mitgliedstaaten sorgen auf jeden Fall dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die spezifischen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um das erhöhte Geldwäscherisiko auszugleichen, das bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder beim Einleiten einer Transaktion mit einem Kunden, der zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), entsteht. Solche Maßnahmen müssen gewährleisten, dass die Identität des Kunden festgestellt wird, indem beispielsweise die Vorlage zusätzlicher Unterlagen gefordert wird oder ergänzende Maßnahmen zur Überprüfung oder Bestätigung der vorgelegten Dokumente ergriffen oder beweiskräftige Bestätigungen durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut verlangt werden oder indem vorgeschrieben wird, dass die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem dieser Richtlinie unterliegenden Institut eröffnet wurde. Bei den in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen internen Kontrollverfahren werden diese Maßnahmen besonders berücksichtigt."

4. In den Artikeln 4, 5, 8 und 10 werden die Worte "Kredit- und Finanzinstitute" jeweils durch "dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen" ersetzt.

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

a) diese Behörden von sich aus über alle Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, unterrichten;

b) diesen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte im Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person oder das Institut befindet, von dem diese Informationen stammen. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die von den Instituten und Personen gemäß den Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a) benannt wurden.

(3) Im Falle von Notaren und selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne des Artikels 2a Nummer 5 können die Mitgliedstaaten eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als die über die Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) zu unterrichtende Behörde benennen; in diesem Fall sind sie gehalten, die angemessenen Formen der Zusammenarbeit zwischen dieser Einrichtung und den für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden festzulegen.

Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, die in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen auf Notare, selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen."

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute und Personen unmittelbar danach die nötige Information."

7. In Artikel 8 wird der derzeitige Text zu Absatz 1 und wird folgender Absatz hinzugefügt: "(2) Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht verpflichtet, die Verpflichtung nach Absatz 1 auf die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 angeführten Berufe anzuwenden."

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9

Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden im guten Glauben Mitteilung von den in Artikel 6 oder 7 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal und deren Angestellte keinerlei nachteilige Folgen nach sich."

9. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen haben, die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden unterrichten, wenn sie auf Tatsachen stoßen, die auf eine Geldwäsche hindeuten."

10. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen

a) geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren einführen, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern;

b) durch geeignete Maßnahmen ihr Personal mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit einer Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter Artikel 2a Nummern 3 bis 7 fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in dem vorliegendem Artikel genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für diese juristische Person.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang erhalten zu aktuellen Informationen über die Praktiken der Geldwäscher und über Indizien, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen."

11. In Artikel 12 werden die Worte "Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1" durch die Worte "Institute und Personen im Sinne von Artikel 2a" ersetzt.

Artikel 2

Die Kommission führt innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Rahmen des in Artikel 17 der Richtlinie 91/308/EWG vorgeschriebenen Berichts eine besondere Überprüfung der Aspekte durch, die sich auf die Umsetzung des Artikels 1 Buchstabe E fünfter Gedankenstrich, die spezielle Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Feststellung der Kundenidentität bei Ferngeschäften und die möglichen Auswirkungen auf den elektronischen Handel beziehen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juni 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 14.

(2) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 22.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 (ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 133), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 2000 (ABl. C 36 vom 2.2.2001, S. 24) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. November 2001 und Beschluss des Rates vom 19. November 2001.

(4) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

(5) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(6) ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

(7) ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

(8) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(9) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

(10) ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7)

(11) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(12) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

(13) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(14) ABL. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

Erklärung der Kommission

Die Kommission bekräftigt ihre im Arbeitsprogramm 2001 eingegangene Verpflichtung, bis Ende dieses Jahres einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vor widerrechtlichen Handlungen, einschließlich in den Bereichen Mehrwertsteuer und Geldwäsche vorzulegen. Bestätigt wurde diese Verpflichtung in der Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2001 "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung: Aktionsplan 2001-2003"(1).

(1) KOM (2001) 254 endg., Nr. 2.2.1.

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