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Document 32001L0019

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Text von Bedeutung für den EWR.) - Erklärung

OJ L 206, 31.7.2001, p. 1–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 004 P. 138 - 187
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 006 P. 60 - 109
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 006 P. 60 - 109

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/19/oj

32001L0019

Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (Text von Bedeutung für den EWR.) - Erklärung

Amtsblatt Nr. L 206 vom 31/07/2001 S. 0001 - 0051


Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 14. Mai 2001

zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 15. Januar 2001 gebilligten Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Februar 1996 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Bericht über den Stand der Anwendung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(4). In diesem Bericht hat sich die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob in die genannte Richtlinie die Verpflichtung aufgenommen werden kann, dass bei der Prüfung eines Anerkennungsantrags die im Anschluss an den Erwerb des Diploms erworbene Erfahrung berücksichtigt werden muss, ob der Begriff der reglementierten Ausbildung eingeführt werden kann und wie die Rolle der durch Artikel 9 Absatz der Richtlinie 89/48/EWG geschaffenen Koordinierungsgruppe ausgestaltet werden müsste, damit eine einheitlichere Anwendung und Auslegung der Richtlinie gewährleistet wird.

(2) Der Begriff der reglementierten Ausbildung, der in der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(5) eingeführt wurde, sollte auf die erste allgemeine Regelung ausgedehnt werden und diese nach den gleichen Grundsätzen gestalten und mit den gleichen Regeln ausstatten; die beiden Richtlinien werden nachstehend zusammen "Richtlinien über die allgemeine Regelung" genannt. Die Wahl der Mittel zur Definition von Berufen, die einer reglementierten Ausbildung unterliegen, sollte den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(3) Die Richtlinien über die allgemeine Regelung gestatten es dem Aufnahmemitgliedstaat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen zu verlangen, insbesondere wenn sich seine bisherige Ausbildung auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in dem Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist. Gemäß den Artikeln 39 und 43 des Vertrags in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(6) muss der Aufnahmemitgliedstaat beurteilen, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit gegenüber dem Bürger, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte, ist es wünschenswert, in die Richtlinien über die allgemeine Regelung die Verpflichtung aufzunehmen, dass der Aufnahmemitgliedstaat zu prüfen hat, ob die Berufserfahrung, die der Antragsteller im Anschluss an den Erwerb der von ihm vorgelegten beruflichen Befähigungsnachweis(e) erworben hat, die oben genannten Bereiche abdeckt.

(4) Das in den Richtlinien über die allgemeine Regelung vorgesehene Koordinierungsverfahren sollte verbessert und vereinfacht werden, indem die Koordinatorengruppe die Möglichkeit erhält, Stellungnahmen zu Fragen der praktischen Anwendung der allgemeinen Regelung, die ihr von der Kommission vorgelegt werden, abzugeben und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

(5) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die SLIM-Initiative hat sich die Kommission verpflichtet, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Listen der automatisch anerkennbaren Berufsabschlüsse leichter aktualisiert werden können. Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise(7) enthält ein einfaches Verfahren für die Anerkennung der Befähigungsnachweise des praktischen Arztes. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Verfahren eine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Es ist daher wünschenswert, dieses Verfahren auf Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers und des Arztes gemäß den Richtlinien 77/452/EWG(8), 77/453/EWG(9), 78/686/EWG(10), 78/687/EWG(11), 78/1026/EWG(12), 78/1027/EWG(13), 80/154/EWG(14), 80/155/EWG(15), 85/432/EWG(16), 85/433/EWG(17) bzw. 93/16/EWG des Rates zu erweitern; diese Richtlinien werden nachstehend "sektorale Richtlinien" genannt.

(6) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise anzuerkennen, die sich nicht auf eine in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft erworbene Ausbildung beziehen(18). Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die von der betreffenden Person in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung berücksichtigen(19). Es sollte daher in den sektoralen Richtlinien vorgesehen werden, dass die Anerkennung der in einem Drittstaat ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, zum Zahnarzt, zum Tierarzt, zur Hebamme, zum Architekten, zum Apotheker oder zum Arzt abschließen, durch einen Mitgliedstaat und die von der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung ein gemeinschaftsrelevantes Element darstellen, das die anderen Mitgliedstaaten prüfen sollten.

(7) Für die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf die Anerkennung von in einem Drittstaat ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers oder des Arztes sollte eine Frist gesetzt werden.

(8) Lebensbegleitendes Lernen ist angesichts des rasch fortschreitenden technischen und wissenschaftlichen Fortschritts im Bereich der Medizin besonders wichtig. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie nach Ende der Ausbildung durch geeignete Fortbildung sicherstellen, dass Ärzte in ihren Kenntnissen am medizinischen Fortschritt teilhaben. Das derzeitige System der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bleibt unverändert.

(9) Im Falle der Ablehnung oder des Nichtergehens einer Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist müssen innerstaatliche Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Solche Entscheidungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers oder des Arztes müssen begründet werden. Im Falle der Anerkennung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sollte es dem Mitgliedstaat freistehen, seine Entscheidung zu begründen oder nicht.

(10) Aus Gründen der Billigkeit sollten Übergangslösungen für diejenigen Zahnärzte vorgesehen werden, die Inhaber von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen in Medizin sind, die in Italien ausgestellt wurden und medizinische Ausbildungen abschließen, die nach dem in Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG festgesetzten Stichtag aufgenommen wurden.

(11) In Artikel 15 der Richtlinie 85/384/EWG(20) ist eine Abweichung für eine Übergangszeit vorgesehen, die inzwischen abgelaufen ist; diese Bestimmung sollte aufgehoben werden.

(12) In Artikel 24 der Richtlinie 85/384/EWG sollte eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Formalitäten, die im Falle der Niederlassung verlangt werden, und denjenigen, die es bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erfuellen gilt, um den freien Dienstleistungsverkehr der Architekten zu erleichtern.

(13) Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Inhaber von in Italien ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Tätigkeiten im pharmazeutischen Bereich vorgesehen werden, deren Ausbildungsgänge nicht in vollem Umfang mit der Richtlinie 85/432/EWG im Einklang stehen.

(14) Es ist wünschenswert, die Tragweite der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im pharmazeutischen Bereich dahin gehend zu erweitern, dass sie die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten erleichtert. Die in Artikel 3 der Richtlinie 85/433/EWG vorgesehene Ausnahmeregelung sollte daher aufgehoben werden.

(15) In ihrem Bericht über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG hat die Kommission empfohlen, die Bestimmungen über die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin an die für alle anderen medizinischen Fachausbildungen geltenden Bestimmungen anzugleichen.

(16) Es empfiehlt sich, die Richtlinien über die allgemeine Regelung und die sektoralen Richtlinien zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN ÜBER DIE ALLGEMEINE REGELUNG

Artikel 1

Die Richtlinie 89/48/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) (betrifft nicht die deutsche Fassung)

b) Folgender Buchstabe wird eingefügt: "d a) als reglementierte Ausbildung jede Ausbildung,

- die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs gerichtet ist und

- die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer bzw. einem über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht; die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert bzw. genehmigt;"

2. In Artikel 3 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: "Die zweijährige Berufserfahrung nach Unterabsatz 1 darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die unter diesem Buchstaben genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen."

3. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 1 der folgende Unterabsatz eingefügt: "Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken."

4. Dem Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt: "(5) Wird im Aufnahmemitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

(6) Verlangt die zuständige Stelle eines Aufnahmemitgliedstaats von den Staatsangehörigen dieses Staates für die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs den Nachweis, dass sie einer Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so erkennt dieser Staat die von den Versicherungsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Aus den Bescheinigungen muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein."

5. In Artikel 9 Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich von Unterabsatz 2 folgende Fassung: "- die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihr von der Kommission vorgelegt werden;".

Artikel 2

Die Richtlinie 92/51/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nach Unterabsatz 1 der folgende Unterabsatz eingefügt: "Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken."

2. In Artikel 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz eingefügt: "Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Diplom und dem Prüfungszeugnis ganz oder teilweise abdecken."

3. In Artikel 7 Buchstabe a wird nach Unterabsatz 1 der folgende Unterabsatz eingefügt: "Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken."

4. Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt: "(5) Wird im Aufnahmemitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

(6) Verlangt die zuständige Stelle eines Aufnahmemitgliedstaats von den Staatsangehörigen dieses Staates für die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs den Nachweis, dass sie einer Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so erkennt dieser Staat die von den Versicherungsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Aus den Bescheinigungen muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein."

5. In Artikel 13 Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich des zweiten Unterabsatzes folgende Fassung: "- die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihr von der Kommission vorgelegt werden,".

6. Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: "(8) Die gemäß dem oben genannten Verfahren vorgenommenen Änderungen der Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D gelten unmittelbar ab dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt."

ABSCHNITT 2

ÄNDERUNGEN DER SEKTORALEN RICHTLINIEN

Abschnitt 2.1

Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

Artikel 3

Die Richtlinie 77/452/EWG wird wie folgt geändert:

1. (betrifft nur die griechische Fassung)

2. In Artikel 2 wird der Ausdruck "in Artikel 3 aufgeführten" durch den Ausdruck "im Anhang aufgeführten" ersetzt.

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Die Verweisungen auf Artikel 3 sind als Verweisungen auf den Anhang zu verstehen.

5. (betrifft nur die griechische Fassung)

6. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 18a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 18c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 18d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

7. Der Anhang in Anhang I der vorliegenden Richtlinie wird angefügt.

Artikel 4

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/453/EWG wird der Ausdruck "in Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG aufgeführten" durch den Ausdruck "im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG aufgeführten" ersetzt.

Abschnitt 2.2

Zahnärzte

Artikel 5

Die Richtlinie 78/686/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der Ausdruck "in Artikel 3 aufgeführten" durch den Ausdruck "in Anhang A aufgeführten" ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Der Titel von Kapitel III erhält folgenden Wortlaut: "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes".

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Kieferorthopäden und Zahnärzte für Oralchirurgie/Mundchirurgie, die von anderen Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt werden und die in Anhang B aufgeführt sind, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen."

5. Artikel 5 wird gestrichen.

6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Er berücksichtigt auch ihre Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachzahnärztliche Weiterbildung."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die betreffende Person - nach Beurteilung von Inhalt und Dauer ihrer Ausbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachzahnärztlichen Weiterbildung - über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten Gebiete."

c) Folgender Absatz wird hinzugefügt: "(4) Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht."

7. In Artikel 19 erhalten die bestehenden beiden Absätze gemeinsam die Nummer "(1)"; folgender Absatz wird angefügt: "(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in Medizin an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre medizinische Universitätsausbildung zwischen dem 28. Januar 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist,

- dass die betreffenden Personen die von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung bestanden haben, bei der überprüft wurde, ob die betreffenden Personen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie diejenigen Personen besitzen, die über ein für Italien in Anhang A aufgeführtes Diplom verfügen;

- dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben;

- dass sie berechtigt sind, die unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise, die für Italien in Anhang A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder diese Tätigkeiten tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausüben.

Von der in Unterabsatz 1 genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

8. Die Verweisungen auf die Artikel 3 und 5 sind als Verweisungen auf die Anhänge A und B zu verstehen.

9. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 23a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 23b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 23c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 23d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

10. Die Anhänge A und B in Anhang II der vorliegenden Richtlinie werden angefügt.

Artikel 6

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/687/EWG wird der Ausdruck "in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten" durch den Ausdruck "in den Anhängen A und B derselben Richtlinie genannten" ersetzt.

Abschnitt 2.3

Tierärzte

Artikel 7

Die Richtlinie 78/1026/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der Ausdruck "in Artikel 3" durch den Ausdruck "im Anhang" ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Die Verweisungen auf Artikel 3 sind als Verweisungen auf den Anhang zu verstehen.

4. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 17a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 17b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 17c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 17d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

5. Der Anhang in Anhang III der vorliegenden Richtlinie wird angefügt.

Artikel 8

In Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 78/1027/EWG wird der Ausdruck "im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 78/1026/EWG" durch den Ausdruck "im Sinne des Anhangs der Richtlinie 78/1026/EWG" ersetzt.

Abschnitt 2.4

Hebammen

Artikel 9

Die Richtlinie 80/154/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird der Ausdruck "in nachstehendem Artikel 3 aufgeführten" durch den Ausdruck "im Anhang aufgeführten" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 1 vierter und fünfter Gedankenstrich wird der Ausdruck "in Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG genannten" bzw. "gemäß Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG genannten" durch den Ausdruck "im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG genannten" bzw. "gemäß dem Anhang der Richtlinie 77/452/EWG" ersetzt.

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Die Verweisungen auf Artikel 3 sind als Verweisungen auf den Anhang zu verstehen.

5. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 19a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 19b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 19c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 19d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

6. Der Anhang in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird angefügt.

Artikel 10

Die Richtlinie 80/155/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Ausdruck "gemäß Artikel 3" durch den Ausdruck "gemäß dem Anhang" ersetzt.

2. In Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Ausdruck "im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG" durch den Ausdruck "im Sinne des Anhangs der Richtlinie 77/452/EWG" ersetzt.

Abschnitt 2.5

Architekten

Artikel 11

Die Richtlinie 85/384/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 6

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 6a

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

2. Artikel 15 wird gestrichen.

3. In Artikel 24 Absatz 1 wird der Ausdruck "gemäß den Artikeln 17 und 18" durch den Ausdruck "im Falle der Niederlassung gemäß den Artikeln 17 und 18 und im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 22" ersetzt.

Abschnitt 2.6

Apotheker

Artikel 12

In Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG wird folgende Nummer hinzugefügt: "(6) Übergangsweise und abweichend von den Nummern 3 und 5 kann Italien, dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Ausbildungsgang vorsahen, der innerhalb der in Artikel 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist den Ausbildungsbedingungen im Sinne dieses Artikels nicht vollständig gleichgestellt worden ist, die Anwendung dieser Bestimmungen für die Personen beibehalten, die ihre Apothekerausbildung vor dem 1. November 1993 begonnen und vor dem 1. November 2003 abgeschlossen haben.

Jeder Aufnahmemitgliedstaat kann von den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen als Apotheker, die in Italien ausgestellt wurden und eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. November 1993 begonnen und vor dem 1. November 2003 abgeschlossen wurde, verlangen, dass diesen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig einer der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Tätigkeiten gewidmet haben, sofern die betreffende Tätigkeit in Italien reglementiert ist."

Artikel 13

Die Richtlinie 85/433/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird der Ausdruck "in Artikel 4 aufgezählten" durch den Ausdruck "im Anhang aufgezählten" ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Artikel 4 wird gestrichen.

4. Die Verweisungen auf Artikel 4 sind als Verweisungen auf den Anhang zu verstehen.

5. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 18a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 18c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 18d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

6. Der Anhang in Anhang V der vorliegenden Richtlinie wird angefügt.

Abschnitt 2.7

Ärzte

Artikel 14

Die Richtlinie 93/16/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird der Ausdruck "in Artikel 3 aufgeführten" durch den Ausdruck "in Anhang A aufgeführten" ersetzt.

2. Artikel 3 wird gestrichen.

3. Der Titel von Kapitel II erhält folgenden Wortlaut: "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes"

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes, die von anderen Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 24, 25, 26 und 29 ausgestellt werden und die in den Anhängen B und C aufgeführt sind, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen."

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 4 gelten diejenigen Nachweise, die von den in Anhang B genannten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und die bezüglich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den Befähigungsnachweisen entsprechen, die in Anhang C hinsichtlich der Mitgliedstaaten, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt, jeweils aufgeführt sind."

6. Der Titel von Kapitel III sowie die Artikel 6 und 7 werden gestrichen.

7. Artikel 8:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Er berücksichtigt auch ihre Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztliche Weiterbildung."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten den Begünstigten - nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner Weiterbildung anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachärztlichen Weiterbildung - über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten Gebiete."

c) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht."

8. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Die Mitgliedstaaten erkennen Facharztzeugnisse an, die in Spanien Ärzten ausgestellt wurden, die vor dem 1. Januar 1995 eine Facharztausbildung abgeschlossen haben, die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 27 genügt, sofern den Zeugnissen eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person die besondere fachliche Eignungsprüfung bestanden hat, die im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 enthaltenen außerordentlichen Maßnahmen zur Regularisierung durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Ärzte vergleichbar sind, die Inhaber der für Spanien in den Artikeln 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Zeugnisse sind."

9. Dem Artikel 23 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(6) Die Fortbildung stellt im Einklang mit den Modalitäten in jedem Mitgliedstaat sicher, dass die Personen, die ihre Studien abgeschlossen haben, mit dem Fortschritt in der Medizin Schritt halten können."

10. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) Sie setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung, während dessen angemessene Kenntnisse in der Allgemeinmedizin erworben wurden, abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist."

11. Die Artikel 26 und 27 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 26

Die Mitgliedstaaten, in denen einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, sorgen dafür, dass die für die verschiedenen in Anhang C aufgeführten Fachgebiete jeweils angegebene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird. Diese Mindestdauer wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 44a Absatz 3 geändert."

12. Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30

Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 23 angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 31 und 32 entsprechen muss, dergestalt ein, dass die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 2006 erteilt werden."

13. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Sie muss als mindestens dreijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen."

14. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Beinhaltet der in Artikel 23 vorgesehene Ausbildungsgang eine praktische Ausbildung in einem zugelassenen Krankenhaus, das über entsprechende allgemeinmedizinische Ausstattung und Dienste verfügt, oder im Rahmen einer zugelassenen allgemeinmedizinischen Praxis oder eines zugelassenen Zentrums, in dem die Ärzte primäre Gesundheitsfürsorge leisten, so kann die Dauer dieser praktischen Ausbildung in die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Zeitdauer bis zu maximal einem Jahr einbezogen werden. Diese Möglichkeit steht nur den Mitgliedstaaten offen, in denen die Dauer der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre beträgt.

Stellt die Kommission bei der Anwendung dieses Absatzes fest, dass ein Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe b angegebene Ausbildungsniveau hat, so holt sie die Stellungnahme des Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen, der mit dem Beschluss 75/365/EWG des Rates(21) eingesetzt wurde, ein und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge im Sinne einer stärkeren Koordinierung der Dauer der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin."

15. In Artikel 34 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Prozentsatz "60 %" durch "50 %" ersetzt.

16. Die Verweisungen auf die Artikel 3, 6, 7 und 27 sind als Verweisungen auf Anhang A bzw. auf die Artikel 4, 5 und 26 zu verstehen.

17. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 42a

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 42b

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

Artikel 42c

Die Mitgliedstaaten prüfen die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung. Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen einreicht.

Artikel 42d

Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Anträge auf Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie müssen ordnungsgemäß begründet werden.

Der Antragsteller hat das Recht, solche Entscheidungen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht anzufechten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung ergeht."

18. Artikel 44a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Ausdruck "die Verfahren" durch "das Verfahren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

19. Die Anhänge A, B und C in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie werden angefügt.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2008 über den Stand der Anwendung von Artikel 1 Nummern 1 und 2 in den Mitgliedstaaten.

Nach Abschluss aller notwendigen Anhörungen unterbreitet die Kommission ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der bestehenden Regelung in Artikel 1 Nummern 1 und 2. Gegebenenfalls legt die Kommission auch Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen vor.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 28 vom 26.1.1998, S. 1.

(2) ABl. C 235 vom 27.7.1998, S. 53.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 1998 (ABl. C 226 vom 20.7.1998, S. 26), bestätigt am 27. Oktober 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 2000 (ABl. C 119 vom 27.4.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001.

(4) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(5) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG der Kommission (ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42).

(6) Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou), Slg. 1991, I-2357.

(7) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/46/EG (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25).

(8) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Geändert durch die Richtlinie 89/595/EWG (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 30).

(10) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(11) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(12) ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(13) ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19).

(14) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(15) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Geändert durch die Richtlinie 89/594/EWG.

(16) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34.

(17) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(18) Rechtssache C-154/93 (Tawil Albertini), Slg. 1994, I-451.

(19) Rechtssache C-319/92 (Haim), Slg. 1994, I-425.

(20) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(21) ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 19.

ANHANG I

"ANHANG

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

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ANHANG II

"ANHANG A

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes

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ANHANG B

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes

1. Kieferorthopädie

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2. Oralchirurgie/Mundchirurgie

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ANHANG III

"ANHANG

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes

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ANHANG IV

"ANHANG

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebamme

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ANHANG V

"ANHANG

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers

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ANHANG VI

"ANHANG A

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes

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ANHANG B

Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes

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ANHANG C

Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

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Erklärung

Erklärung der Kommission

Die Kommission weist darauf hin, dass die Durchführung von Studien, die Vorlage von Berichten und gegebenenfalls Vorschlägen für Rechtsakte vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Ressourcen erfolgen wird.

Erklärung der Kommission

Die Frage der Anerkennung von außerhalb der Europäischen Union erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen stellt sich lediglich für eine recht geringe Anzahl von Gemeinschaftsangehörigen. Der Vertrag sieht allerdings nur eine begrenzte Rechtsgrundlage für die Erleichterung der Anerkennung für von Drittstaatsangehörigen erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen vor.

Die Frage der Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Befähigungsnachweisen wird bereits im Rahmen der mit der Durchführung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome betrauten Ausschüsse der Vertreter der nationalen Behörden behandelt.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat unlängst neue Grundsätze aufgestellt, die in diesem Rahmen von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind (siehe Urteil vom 14.9.2000 in der Rechtssache C-238/98 Hocsman).

Die Kommission wird die noch lösungsbedürftigen Probleme ermitteln und in ihren künftigen Vorschlägen gegebenenfalls entsprechende Lösungen unterbreiten.

Gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission teilen die Auffassung, dass es wichtig ist, über jedermann leicht zugängliche konsolidierte Fassungen der Rechtstexte zu verfügen, die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Qualifikationen anwendbar sind.

Zu diesem Zweck wurden in konkreter Hinsicht erhebliche Kodifizierungsbemühungen durch die Annahme der Richtlinien 93/16/EWG (Freizügigkeit für Ärzte) und 1999/42/EG (dritte allgemeine Regelung) des Europäischen Parlaments und des Rates unternommen. Außerdem hat die Kommission für Benutzer den Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise erstellt.

Die Kommission gedenkt ihre Bemühungen in zwei Stufen fortzusetzen: Zunächst beabsichtigt sie, die sektoralen Richtlinien in einen konsolidierten Rahmen aufzunehmen. Anschließend wird die Kommission die Möglichkeit einer Konsolidierung der die allgemeine Regelung betreffenden Richtlinien prüfen, um die Vereinfachung der Rechtsvorschriften fortzusetzen und den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Schlussfolgerungen des Lissabonner Gipfels weiter zu erleichtern.

Desweiteren wird die Kommission die Entwicklung der Fachausbildung von Allgemeinmedizinern in den Mitgliedstaaten und den Umfang der Probleme, die sich aus Unterschieden bei der Ausbildungsdauer ergeben können, prüfen. Erforderlichenfalls wird sie zu gegebener Zeit hier Vorschläge für eine spätere Koordinierung unterbreiten.

Die Kommission wird die Ergebnisse ihrer Beratungen spätestens 2003 vorlegen.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absichtsbekundungen der Kommission zur Kenntnis; die Kommission wird das Parlament und den Rat über die erzielten Fortschritte unterrichten.

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