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Document 32001F0220

2001/220/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

OJ L 82, 22.3.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 004 P. 72 - 75
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 003 P. 104 - 107
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 003 P. 104 - 107
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 003 P. 53 - 56

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2012; Ersetzt durch 32012L0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2001/220/oj

32001F0220

2001/220/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/2001 S. 0001 - 0004


Rahmenbeschluss des Rates

vom 15. März 2001

über die Stellung des Opfers im Strafverfahren

(2001/220/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Initiative der Portugiesischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Anwendung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere Nummer 19 und Nummer 51 Buchstabe c) ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags die Frage der Opferbetreuung im Wege einer vergleichenden Untersuchung von Opferentschädigungsregelungen zu behandeln und die Durchführbarkeit von Maßnahmen in der Europäischen Union zu bewerten.

(2) Die Kommission legte dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss am 14. Juli 1999 eine Mitteilung mit dem Titel "Opfer von Straftaten in der Europäischen Union: Überlegungen zu Grundsätzen und Maßnahmen" vor. Das Europäische Parlament billigte am 15. Juni 2000 eine Entschließung zu der genannten Mitteilung der Kommission.

(3) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere der Nummer 32, sollten Mindeststandards für den Schutz der Opfer von Verbrechen - insbesondere hinsichtlich deren Zugang zum Recht und ihrer Schadenersatzansprüche, einschließlich der Prozesskosten - ausgearbeitet werden. Darüber hinaus sollten einzelstaatliche Programme zur Finanzierung von staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Opfern konzipiert werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften angleichen, soweit dies für die Erreichung des Ziels erforderlich ist, um Opfern von Straftaten unabhängig davon, in welchem Land sie sich aufhalten, ein hohes Schutzniveau zu bieten.

(5) Es ist wichtig, die Bedürfnisse der Opfer auf integrierte und strukturierte Weise zu berücksichtigen und zu behandeln und dabei partielle oder inkohärente Lösungen, die zu sekundärer Viktimisierung führen können, zu vermeiden.

(6) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sind daher nicht darauf beschränkt, die Interessen des Opfers im Rahmen des eigentlichen Strafverfahrens zu schützen. Sie enthalten auch eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für Opfer vor und nach dem Strafverfahren, die die Folgen des Verbrechens abmildern können.

(7) Die Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten und insbesondere die Vorschriften, die sich auf die Entschädigung und die Schlichtung beziehen, betreffen nicht die Lösungen, die dem Zivilverfahren eigen sind.

(8) Es bedarf einer Angleichung der die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers betreffenden Vorschriften und Praktiken, darunter insbesondere das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers, das Recht, Informationen zu erteilen und zu erhalten, das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, das Recht, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden, das Recht auf Berücksichtigung der Schwierigkeiten infolge des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Straftat begangen wurde.

(9) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses erlegen den Mitgliedstaaten jedoch nicht die Verpflichtung auf, zu gewährleisten, dass Opfer den Prozessparteien gleichgestellt werden.

(10) Die Einschaltung von spezialisierten Stellen und Einrichtungen für Opferhilfe vor, während und nach dem Strafverfahren ist wichtig.

(11) Die Personen, die Kontakte mit Opfern wahrzunehmen haben, müssen eine angemessene und sachgerechte Ausbildung erhalten; dies ist sowohl für die Opfer als auch für die Verwirklichung der Ziele des Verfahrens von grundlegender Bedeutung.

(12) Es ist zweckmäßig, auf die bestehenden Verbindungsmechanismen von Kontaktstellennetzen zurückzugreifen, die in den Mitgliedstaaten bestehen, sei es im Rahmen des Justizsystems oder im Rahmen eines Netzes von Organisationen zur Opferbetreuung -

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "Opfer": eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen;

b) "Organisation zur Opferbetreuung": eine rechtmäßig in einem Mitgliedstaat eingerichtete nichtstaatliche Organisation, deren unentgeltliche und unter angemessenen Bedingungen geleistete Unterstützung der Opfer von Straftaten die Tätigkeit des Staates in diesem Bereich ergänzt;

c) "Strafverfahren": das strafrechtliche Verfahren im Sinne des geltenden einzelstaatlichen Rechts;

d) "Verfahren": das Verfahren im weitesten Sinne, das abgesehen vom Strafverfahren alle Kontakte umfasst, die das Opfer als solches mit Behörden, öffentlichen Stellen oder Opferhilfe-Organisationen vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren unterhält;

e) "Schlichtung in Strafsachen": die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung.

Artikel 2

Achtung und Anerkennung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Strafrechtssystemen Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird. Sie bemühen sich weiterhin nach Kräften, um zu gewährleisten, dass das Opfer während des Verfahrens mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird, und erkennen die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens an.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass besonders gefährdete Opfer eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung erfahren.

Artikel 3

Vernehmung und Beweiserbringung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer im Verfahren gehört werden und Beweismaterial liefern kann.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die gebotenen Maßnahmen, damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen.

Artikel 4

Recht auf Erhalt von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer insbesondere ab dem Erstkontakt mit den Strafverfolgungsbehörden durch Mittel, die sie für geeignet halten, und soweit möglich in Sprachen, die allgemein verstanden werden, Zugang zu den für den Schutz seiner Interessen relevanten Informationen hat. Es handelt sich dabei zumindest um folgende Angaben:

a) Dienste oder Organisationen, an die sich das Opfer wenden kann, um Hilfe zu erhalten,

b) Art der Hilfe, die das Opfer erhalten kann,

c) Ort, an dem Anzeige erstattet werden kann, und Form der Anzeigeerstattung,

d) weiterer Verfahrensgang im Anschluss an die Anzeige und diesbezügliche Rolle des Opfers,

e) Voraussetzungen, unter denen Schutz erwirkt werden kann, und erforderliche Vorgehensweise,

f) Unterrichtung darüber, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Zugang hat zu:

i) Rechtsberatung,

ii) Rechtsbeistand,

iii) jedweder anderen Art der Beratung,

sofern das Opfer Anspruch auf die unter den Ziffern i) und ii) genannten Dienstleistungen hat,

g) Anforderungen für den Anspruch des Opfers auf Entschädigung,

h) besondere Mechanismen, die das Opfer zum Schutz seiner Interessen in Anspruch nehmen kann, falls es in einem anderen Staat wohnt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Opfer, die dies wünschen, unterrichtet werden über:

a) die aufgrund ihrer Anzeige getroffenen Maßnahmen,

b) die maßgeblichen Elemente, die es ihnen im Falle einer Strafverfolgung ermöglichen, das Strafverfahren gegen die wegen des sie betreffenden Tatbestands strafrechtlich verfolgte Person zu verfolgen, außer in Ausnahmefällen, die der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnten,

c) die Entscheidung des Gerichts.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die gebotenen Maßnahmen, um zumindest in den Fällen, in denen die Opfer gefährdet sind, sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Freilassung der wegen der Straftat strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Person bei Bedarf die Unterrichtung des Opfers beschlossen werden kann.

(4) Sofern ein Mitgliedstaat die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 von sich aus übermittelt, muss er dem Opfer das Recht garantieren, auf den Erhalt dieser Informationen zu verzichten, sofern die Mitteilung dieser Informationen gemäß der anzuwendenden Strafprozessordnung nicht vorgeschrieben ist.

Artikel 5

Kommunikationsgarantien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kommunikationsschwierigkeiten, die das Verständnis des als Zeuge oder Partei auftretenden Opfers für die wichtigen Phasen des betreffenden Strafverfahrens und seine Beteiligung daran beeinträchtigen, so gering wie möglich sind; sie treffen dabei Maßnahmen, wie sie vergleichbar für die Beschuldigten ergriffen werden.

Artikel 6

Spezifische Unterstützung des Opfers

Die Mitgliedstaaten gewährleisten ferner, dass Opfer erforderlichenfalls unentgeltlich Zugang zur Beratung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iii) über ihre Rolle im Verfahren und gegebenenfalls zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) haben, wenn sie als Parteien im Strafverfahren auftreten können.

Artikel 7

Ausgaben des Opfers im Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten bieten Opfern, die Zeuge oder Partei sind, nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften die Möglichkeit, sich Ausgaben, die ihnen aufgrund ihrer rechtmäßigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, erstatten zu lassen.

Artikel 8

Recht auf Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Schutzniveau für die Opfer und gegebenenfalls ihre Familien oder gleichgestellte Personen, insbesondere hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit und des Schutzes ihrer Privatsphäre, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die ernste Gefahr von Racheakten besteht oder schlüssige Beweise für eine schwere und absichtliche Störung der Privatsphäre vorliegen.

(2) Zu diesem Zweck und unbeschadet des Absatzes 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass bei Bedarf im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre sowie vor Lichtbildaufnahmen des Opfers, seiner Familienangehörigen oder gleichgestellter Personen getroffen werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen ebenfalls sicher, dass eine Begegnung zwischen Opfern und Tätern an den Gerichtsorten vermieden wird, es sei denn, dass das Strafverfahren dies verlangt. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten schrittweise sicher, dass an Gerichtsorten separate Warteräume für Opfer vorhanden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfern, insbesondere den am meisten gefährdeten, die vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung geschützt werden müssen, im Wege gerichtlicher Entscheidungen gestattet werden kann, unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann.

Artikel 9

Recht auf Entschädigung im Rahmen des Strafverfahrens

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Opfer einer Straftat ein Recht darauf haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Täter im Rahmen des Strafverfahrens zu erwirken, es sei denn, das einzelstaatliche Recht sieht in bestimmten Fällen vor, dass die Entschädigung in einem anderen Rahmen erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bemühungen um eine angemessene Entschädigung des Opfers durch den Täter zu begünstigen.

(3) Im Rahmen des Strafverfahrens sichergestelltes Eigentum des Opfers, das für eine Rückgabe in Frage kommt, wird diesem unverzüglich zurückgegeben, es sei denn, der Rückgabe stehen zwingende Gründe im Zusammenhang mit der Verfahrensführung entgegen.

Artikel 10

Schlichtung im Rahmen des Strafverfahrens

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung in Strafsachen erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.

Artikel 11

Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden imstande sind, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit so wenig Schwierigkeiten wie möglich auftreten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Straftat begangen wurde, insbesondere beim Ablauf des Verfahrens. Die zuständigen Behörden müssen hier insbesondere in der Lage sein:

- darüber entscheiden zu können, ob das Opfer unmittelbar nach Begehung der Straftat aussagen kann,

- die in den Artikeln 10 und 11 des Übereinkommens der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen(3) enthaltenen Bestimmungen über Video- und Telefonkonferenzen bei der Vernehmung von Opfern mit Wohnsitz im Ausland weitest möglich anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Opfer einer Straftat, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat begangen wurde, bei den zuständigen Behörden seines Wohnsitzstaats Strafanzeige erstatten kann, wenn es nicht in der Lage war, die Anzeige in dem Staat zu erstatten, in dem die Straftat begangen wurde, oder wenn es dies im Falle einer schweren Straftat nicht tun wollte.

Die zuständige Behörde, bei der die Strafanzeige erstattet wurde, übermittelt die Strafanzeige - sofern sie ihre diesbezügliche Zuständigkeit nicht selbst wahrnimmt - unverzüglich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde. Diese Strafanzeige wird nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates bearbeitet, in dem die Straftat begangen wurde.

Artikel 12

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten fördern, entwickeln und verbessern die Zusammenarbeit untereinander, um einen wirksameren Schutz der Interessen der Opfer im Strafverfahren zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie in Form von mit dem Justizsystem unmittelbar zusammenhängenden Netzen oder in Form von Verbindungen zwischen den Organisationen zur Opferbetreuung erfolgt.

Artikel 13

Spezialisierte Stellen und Einrichtungen für Opferhilfe

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Einschaltung spezialisierter Opferhilfe-Stellen im Rahmen des Verfahrens, die den Opfern als erste Anlaufstelle dienen und für deren weitere Unterstützung und Betreuung sorgen, sei es durch die Bereitstellung von eigens dafür geschultem Personal in ihren Behörden, sei es durch eine Anerkennung und Finanzierung der Einrichtungen für Opferhilfe.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Mitwirkung von derartigem Personal oder von Einrichtungen für Opferhilfe im Rahmen der Verfahren insbesondere im Hinblick auf:

a) die Erteilung von Informationen an das Opfer,

b) die Unterstützung des Opfers entsprechend seinen unmittelbaren Bedürfnissen,

c) die Betreuung des Opfers, bei Bedarf und soweit möglich, während des Strafverfahrens,

d) die Unterstützung des Opfers, auf dessen Wunsch nach Abschluss des Strafverfahrens.

Artikel 14

Ausbildung von Personen, die am Verfahren mitwirken oder auf andere Weise Kontakte zu Opfern unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Einrichtungen für Opferhilfe Initiativen, damit Personen, die am Verfahren mitwirken oder die auf andere Weise Kontakte zu Opfern unterhalten, eine geeignete Ausbildung erhalten, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der am meisten gefährdeten Gruppen.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe.

Artikel 15

Praktische Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Situation des Opfers während des Verfahrens

(1) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass im Rahmen der Verfahren im Allgemeinen und insbesondere in den Räumlichkeiten, in denen Strafverfahren durchgeführt werden können, schrittweise die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass versucht wird, eine Sekundärviktimisierung zu verhindern und unnötigen Druck auf das Opfer zu vermeiden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei eine sachgerechte Erstaufnahme des Opfers sowie die Schaffung von situationsgerechten Bedingungen in den betreffenden Räumlichkeiten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einrichtungen in Gerichten, Polizeidienststellen, öffentlichen Stellen und bei den Einrichtungen für Opferhilfe.

Artikel 16

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet in Gibraltar Anwendung.

Artikel 17

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss innerhalb folgender Fristen nachzukommen:

- für Artikel 10 bis zum 22. März 2006;

- für die Artikel 5 und 6 bis zum 22. März 2004;

- für die übrigen Bestimmungen bis zum 22. März 2002

Artikel 18

Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu den in Artikel 17 genannten Terminen den Wortlaut der Vorschriften, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen. Der Rat bewertet innerhalb des Jahres, das jeweils auf diese Termine folgt, anhand eines Berichts, den das Generalsekretariat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen erstellt, und anhand eines schriftlichen Berichts der Kommission die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M-I. Klingvall

(1) ABl. C 243 vom 24.8.2000, S. 4.

(2) Zuletzt geändert am 12. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

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