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Document 32001D1346

Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III

OJ L 185, 6.7.2001, p. 1–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 005 P. 455 - 490
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 008 P. 91 - 111
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 008 P. 91 - 111

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/1346/oj

32001D1346

Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III

Amtsblatt Nr. L 185 vom 06/07/2001 S. 0001 - 0036


Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Mai 2001

zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 13. März 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(5) stellt einen allgemeinen Bezugsrahmen dar, der die Ziele, Prioritäten und Grundzüge der beabsichtigten Maßnahmen sowie die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes umfasst.

(2) Knotenpunkte wie Seehäfen, Binnenhäfen und intermodale Terminals stellen eine Voraussetzung für die Integration der verschiedenen Verkehrsträger in ein multimodales Verkehrsnetz dar.

(3) Das transeuropäische Verkehrsnetz umfasst Seehäfen, die in Kategorien eingeteilt sind; diese werden aufgrund quantitativer Kriterien oder der Lage der Häfen auf Inseln, in Randgebieten oder in Gebieten in äußerster Randlage festgelegt. Nur die Häfen, die aufgrund ihres Verkehrsaufkommens in die höchste Kategorie eingestuft wurden, sollten auf informatorischen Karten ausgewiesen werden. Es empfiehlt sich zu präzisieren, welchen Merkmalen ein Seehafenprojekt entsprechen muss, um als Vorhaben von gemeinsamem Interesse gelten zu können.

(4) Die Kriterien für die Binnenhäfen sind durch Kriterien zu ergänzen, die entweder die Art der Hafenanlagen oder das Verkehrsaufkommen betreffen. Diese Häfen sollten auf informatorischen Karten ausgewiesen werden.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Dublin im Jahr 1996 beschlossen, dass das Vorhaben Nr. 8 auf der Liste des Europäischen Rates von Essen von 1994 die multimodale Verbindung Portugal/Spanien mit dem übrigen Europa wird.

(6) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG sollte folglich entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Binnenhäfen, insbesondere als Knotenpunkte zwischen den in Absatz 2 und in Artikel 14 genannten Binnenwasserstraßen und den übrigen Verkehrsträgern, sind Bestandteil dieses Netzes."

b) Es wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Zu diesem Netz gehören die Binnenhäfen, die

a) dem gewerblichen Verkehr offen stehen,

b) zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 gehören,

c) an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I angeschlossen sind und

d) mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500000 Tonnen beträgt."

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12

Merkmale

(1) Die Seehäfen ermöglichen den Ausbau des Seeverkehrs und bilden die Ausgangspunkte für den Seeverkehr zu den Inseln und die Knotenpunkte zwischen dem Seeverkehr und den anderen Verkehrsträgern. Sie stellen den Verkehrsbetreibern Anlagen und Dienste zur Verfügung. Ihre Infrastruktur bietet für die Beförderung von Personen und Gütern eine Reihe von Dienstleistungen, die Fähr- sowie Nah- und Fernstreckendienste, einschließlich der Küstenschifffahrt, innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen dieser und Drittländern umfassen.

(2) Die Seehäfen des Netzes entsprechen einer der Kategorien A, B und C, die folgendermaßen definiert sind:

A: Seehäfen von internationaler Bedeutung: Häfen mit einem jährlichen Gesamtverkehrsaufkommen von mindestens 1,5 Millionen Tonnen Fracht oder von mindestens 200000 Passagieren, die - falls dies nicht unmöglich ist - an terrestrische Komponenten des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden sind und deshalb für den internationalen Seeverkehr eine wichtige Rolle spielen;

B: Seehäfen von Bedeutung für die Gemeinschaft, die nicht in Kategorie A fallen: diese Häfen haben ein jährliches Gesamtverkehrsaufkommen von mindestens 0,5 Millionen Tonnen Fracht oder zwischen 100000 und 199999 Passagieren, sind - falls dies nicht unmöglich ist - an terrestrische Komponenten des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden und sind mit den für den Kurzstreckenseeverkehr notwendigen Umschlaganlagen ausgerüstet;

C: Häfen mit regionaler Anbindung: diese Häfen entsprechen nicht den Kriterien der Kategorien A und B, befinden sich aber auf Inseln, in Randgebieten oder in Gebieten in äußerster Randlage und verbinden die betreffenden Gebiete über den Seeweg miteinander und/oder mit den zentralen Regionen der Gemeinschaft;

Die Seehäfen der Kategorie A sind in den informatorischen Karten der Schemata des Anhangs I Abschnitt 5 verzeichnet, die auf den neuesten Daten über die Häfen beruhen.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen müssen Hafenvorhaben von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den dem transeuropäischen Seehafennetz angehörenden Häfen den Kriterien und Spezifikationen in Anhang II entsprechen."

3. Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14

Merkmale

Das transeuropäische Netz für den kombinierten Verkehr umfasst:

- für den kombinierten Verkehr geeignete Eisenbahnstrecken und Binnenwasserstraßen und den Seeweg, die zusammen mit einem etwaigen möglichst kurzen Vor- und/oder Nachlauf auf der Straße den Güterfernverkehr ermöglichen;

- intermodale Terminals mit Einrichtungen, die den Umschlag zwischen den Eisenbahnstrecken, den Binnenwasserstraßen, dem Seeweg und dem Straßenverkehr ermöglichen;

- einstweilen die entsprechenden Fahrzeuge, wenn die noch nicht angepassten Infrastrukturmerkmale dies verlangen."

4. Artikel 19 erhält folgende Fassung: "Artikel 19

Spezifische Vorhaben

In Anhang III sind die in den Anhängen I und II sowie in den anderen Bestimmungen dieser Entscheidung ausgewiesenen Vorhaben, denen der Europäische Rat auf seinen Tagungen in Essen von 1994 und in Dublin von 1996 besondere Bedeutung beigemessen hat, informationshalber aufgeführt."

5. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsangabe

- erhält die Überschrift des Abschnitts 4 ("Binnenwasserstraßennetz") folgende Fassung: "Netz der Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen";

- erhält Abschnitt 5 folgende Fassung: "Abschnitt 5: Seehäfen - Kategorie A

5.0. Europa

5.1. Ostsee

5.2. Nordsee

5.3. Atlantik

5.4. Westliches Mittelmeer

5.5. Östliches Mittelmeer";

- wird in Abschnitt 7 ("Netz für den kombinierten Verkehr") die Nummer 7.2 gestrichen.

b) Bei den Karten zur Erläuterung der Abschnitte 4 und 5

- wird die Karte zur Erläuterung von Abschnitt 4 durch die im Anhang der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Karten ersetzt. Diese Karten weisen auch die Binnenhäfen aus, die mit Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr ausgestattet sind, und treten an die Stelle der Karte zur Erläuterung von Abschnitt 7.2;

- werden die Karten zur Erläuterung von Abschnitt 5, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung enthalten sind, eingefügt.

6. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Der die Binnenhäfen betreffende Teil des Abschnitts 4 erhält folgende Fassung: "Binnenhäfen

Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse betreffen nur solche Infrastrukturen, die unterschiedslos allen Benutzern offen stehen.

Außer den Vorhaben bezüglich der in Anhang I genannten Verbindungen und Binnenhäfen gilt als Vorhaben von gemeinsamem Interesse jedes Infrastrukturvorhaben, das unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt:

1. Zugang über Wasserstraßen zum Hafen

2. Hafeninfrastruktur innerhalb des Hafengeländes

3. Andere Verkehrsinfrastrukturen innerhalb des Hafengeländes

4. Andere Verkehrsinfrastrukturen für den Anschluss des Hafens an die verschiedenen Bestandteile des transeuropäischen Verkehrsnetzes.

Als Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt jedes Vorhaben, das folgende Arbeiten betrifft: Bau und Unterhaltung aller Bestandteile des allgemein für alle Benutzer offenen Verkehrssystems innerhalb des Hafens und der Verbindungen zum nationalen oder internationalen Verkehrsnetz; dazu gehören insbesondere die Erschließung und Unterhaltung von Landflächen für gewerbliche und hafenbezogene Zwecke, Bau und Unterhaltung von Straßen- und Schienenanbindungen, Bau und Unterhaltung einschließlich Baggerung der Zugänge sowie der sonstigen Wasserflächen im Hafen, Bau und Unterhaltung von Navigationshilfen und von Verkehrsmanagement-, Kommunikations- und Informationssystemen im Hafen und seinen Zugängen."

b) Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: "Abschnitt 5

Seehäfen

1. Gemeinsame Voraussetzungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse betreffend Seehäfen des Netzes

Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse betreffen nur Infrastrukturen, die unterschiedslos allen Benutzern offen stehen.

Als Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt jedes Vorhaben, das die folgenden Arbeiten betrifft: Bau und Unterhaltung aller Bestandteile des allgemein für alle Benutzer offenen Verkehrssystems innerhalb des Hafens und der Verbindungen zum nationalen oder internationalen Verkehrsnetz; dazu gehören insbesondere die Erschließung und Unterhaltung von Landflächen für gewerbliche und hafenbezogene Zwecke, Bau und Unterhaltung von Straßen- und Schienenanbindungen, Bau und Unterhaltung einschließlich Baggerung der Zugänge sowie der sonstigen Wasserflächen im Hafen, Bau und Unterhaltung von Navigationshilfen und von Verkehrsmanagement-, Kommunikations- und Informationssystemen im Hafen und seinen Zugängen.

2. Merkmale der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für das Netz der Seehäfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>";

c) In Abschnitt 7 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- den Bau oder Ausbau von Umschlagzentren zwischen Landverkehrsträgern, einschließlich der Schaffung von Umschlageinrichtungen mit der entsprechenden Infrastruktur in dem Terminal;

- den Ausbau der Hafenbereiche zwecks Entwicklung oder Verbesserung des kombinierten Verkehrs zwischen dem Seeweg und der Schiene, der Binnenwasserstraße oder der Straße;".

7. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Liste der vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Essen von 1994 und in Dublin von 1996 ausgewählten vierzehn Vorhaben".

b) Nummer 8 (Autobahn Lissabon-Valladolid) erhält folgende Fassung: "8. Multimodale Verbindung Portugal/Spanien mit dem übrigen Europa durch den Ausbau der Schienen-, Straßen-, See- und Luftverbindungen in den folgenden drei iberischen Korridoren:

- Galicien (La Coruña)/Portugal (Lissabon)

- Irún/Portugal (Valladolid-Lissabon)

- südwestlicher Korridor (Lissabon-Sevilla)."

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 120 vom 18.4.1998, S. 14.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 40.

(3) ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 20.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 110), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Juni 2000 (ABl. C 228 vom 9.8.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. April 2001 und Beschluss des Rates vom 24. April 2001.

(5) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

ABSCHNITT 4

Netz der Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen

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ABSCHNITT 5

Seehäfen - Kategorie A

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Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, bei der nächsten Revision der Entscheidung 1692/96/EG vorzuschlagen, den Elbe-Lübeck-Kanal und den Twente-Mittellandkanal in das Binnenwasserstraßennetz aufzunehmen.

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