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Document 32001D0903

2001/903/EG: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

OJ L 335, 19.12.2001, p. 15–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/903/oj

32001D0903

2001/903/EG: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

Amtsblatt Nr. L 335 vom 19/12/2001 S. 0015 - 0020


Beschluss des Rates

vom 3. Dezember 2001

über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

(2001/903/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zu den Zielen der Gemeinschaft zählen die Förderung eines hohen Beschäftigungs- und Sozialschutzniveaus sowie die Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten.

(2) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist festgelegt, dass geeignete Maßnahmen für die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen getroffen werden müssen.

(3) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme wird hervorgehoben, dass "die Mitgliedstaaten übereingekommen sind, sich erforderlichenfalls in allen geeigneten Fällen verstärkt um die Eingliederung beziehungsweise die Förderung der Eingliederung behinderter Schüler und Studenten in ihre allgemeinen Bildungssysteme zu bemühen".

(4) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für behinderte Menschen(5) sowie in der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen(6) wird das Grundrecht von Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigten Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bekräftigt.

(5) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und 24. März 2000 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Förderung der sozialen Integration in der Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungs- sowie der Gesundheits- und Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten durchgängig Berücksichtigung findet, und prioritäre Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen (zum Beispiel Behinderte) zu entwickeln.

(6) In der Europäischen Sozialagenda(7), die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza angenommen wurde, wird auf die "Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres der Behinderten (2003), sämtlicher Maßnahmen zugunsten einer besseren Eingliederung behinderter Personen in alle Bereiche des sozialen Lebens" durch die Europäische Union hingewiesen.

(7) Im Jahr 2003 jährt sich zum zehnten Male die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen vollzogene Verabschiedung der Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte, durch die beträchtliche Fortschritte im Hinblick auf eine den Grundsätzen der Menschenrechte entsprechende Behandlung der Behindertenfrage ermöglicht wurden.

(8) Der vorliegende Beschluss berücksichtigt die Grundrechte und stützt sich auf die insbesondere in der Grundrechtecharta der Europäischen Union(8) anerkannten Grundsätze. Durch diesen Beschluss soll insbesondere eine verstärkte Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Eingliederung behinderter Personen bewirkt werden.

(9) Das Europäische Parlament, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen fordern die Gemeinschaft auf, ihren Beitrag zu den Maßnahmen zu verstärken, die in den Mitgliedstaaten zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf deren gesellschaftliche Eingliederung durchgeführt werden.

(10) Die Kommission hat am 10. Mai 2000 eine Mitteilung mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen" verabschiedet, in der sie sich verpflichtet hat, eine integrierte Gesamtstrategie auszuarbeiten und zu unterstützten, nach der in Bezug auf die Barrieren vorgegangen werden soll, die auf gesellschaftlicher Ebene und im Bereich von Architektur und Design ungerechtfertigte Hindernisse für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am wirtschaftlichen und sozialen Leben darstellen. Das Europäische Parlament hat eine Entschließung gleichen Inhalts einstimmig angenommen.

(11) Der in der Richtlinie 2000/78/EG(9) festgelegte allgemeine Rahmen für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und das durch den Beschluss 2000/750/EG(10) eingerichtete Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen, zur Unterstützung und Ergänzung gesetzlicher Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Praktiken und die Einstellung zur Behindertenthematik durch die Mobilisierung der beteiligten Akteure zu verändern und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern.

(12) Die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen vom Arbeitsmarkt ist untrennbar mit den Hindernissen verbunden, die sich aus der herrschenden Einstellung und dem Informationsdefizit zur Behindertenthematik ergeben. Um das Verständnis der Gesellschaft für die Rechte und Bedürfnisse und das Potenzial von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sind gemeinsame Bemühungen aller Partner im Hinblick auf die Entwicklung und Förderung des Informationsflusses und den Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren erforderlich.

(13) Die Sensibilisierung kann vor allem durch wirksame Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch gemeinsame Aktivitäten auf europäischer Ebene ergänzt werden, und das Europäische Jahr kann als Katalysator bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Dynamisierung der Aktion wirken.

(14) Die Übereinstimmung und Komplementarität mit sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen ist insbesondere bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und der sozialen Ausgrenzung, zur Förderung der Menschenrechte, zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Gleichstellung der Geschlechter notwendig.

(15) In der gemeinsamen Erklärung vom 20. Juli 2000 ist vorgesehen, dass die Haushaltsbehörde eine Stellungnahme zu der Frage abgibt, ob die neuen Vorschläge, die sich auf den Haushaltsplan auswirken, mit dem Finanzrahmen vereinbart werden können, ohne dass es bei den bestehenden Politiken zu Kürzungen kommt.

(16) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die verstärkte Zusammenarbeit auf dem sozialen Sektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen (EFTA/EWR), anderseits vor. Daher sollten zum einen die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, der Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte und zum anderen Zypern, Malta und die Türkei aufgrund zusätzlicher Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern festzulegenden Verfahren die Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Programm erhalten.

(17) In diesem Beschluss wird ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(11) eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(18) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die europaweite Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, unter anderem wegen der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ausrufung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen

Das Jahr 2003 wird zum "Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen" erklärt.

Artikel 2

Zielsetzungen

Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hat folgende Zielsetzungen:

a) Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte;

b) Anregung von Reflexionen und Diskussionen über Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen in Europa;

c) Förderung des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren und wirksame Strategien, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene entwickelt wurden;

d) Stärkung der Zusammenarbeit aller Beteiligten, insbesondere der Entscheidungsträger, Sozialpartner, NRO, Sozialdienste, des Privatsektors, der Interessengemeinschaften, gemeinnütziger Organisationen, der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familienangehörigen;

e) Verbesserung der Kommunikation über die Behinderung und Förderung einer positiven Darstellung der Menschen mit Behinderungen;

f) Sensibilisierung für die Heterogenität der Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderungen und die Vielfalt der Behinderungen;

g) Sensibilisierung für die vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind;

h) besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Sensibilisierung für das Recht der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen auf Gleichbehandlung im Bildungsbereich, damit ihre volle Eingliederung in die Gesellschaft gefördert und unterstützt wird, sowie im Hinblick auf Förderung der Entwicklung einer europaweiten Zusammenarbeit zwischen den für die Gestaltung des Unterrichts für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zuständigen Fachkreisen, um die Integration der Schüler und Studierenden mit besonderen Bedürfnissen in den in allgemeinen oder besonderen Bildungseinrichtungen sowie bei den einzelstaatlichen und europäischen Austauschprogrammen zu verbessern.

Artikel 3

Gegenstand der Maßnahmen

(1) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 niedergelegten Ziele können die Entwicklung und Unterstützung folgender Aktivitäten umfassen:

a) Treffen und Veranstaltungen;

b) Informations- und Förderkampagnen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

c) Zusammenarbeit mit Medienorganisationen;

d) gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien.

(2) Nähere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang enthalten.

Artikel 4

Durchführung auf Gemeinschaftsebene

Die Kommission stellt die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang sicher.

Sie führt auf gemeinschaftlicher Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Behindertenvertretern über die Gestaltung, Durchführung und Begleitung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission diesen Vertretern die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission informiert den gemäß Artikel 6 Absatz 1 geschaffenen Ausschuss über die Stellungnahme der Behindertenvertreter.

Artikel 5

Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene

(1) Für die Koordinierung und Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auf nationaler Ebene, einschließlich Auswahl der Projekte gemäß Teil B des Anhangs, sind die Mitgliedstaaten verantwortlich.

Jeder Mitgliedstaat benennt oder schafft zu diesem Zweck eine nationale Koordinierungsstelle oder eine vergleichbare Einrichtung, die für die Organisation seiner Beteiligung am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen zuständig ist. Diese Stelle sorgt dafür, dass sie eine breite Palette von Behindertenorganisationen und anderen einschlägigen Akteuren repräsentiert.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen für die Festlegung der Globalzuschüsse, die den Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährt werden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen. Globalzuschüsse werden ausschließlich an öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder an Einrichtungen vergeben, die unter Aufsicht der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Das Verfahren für die Verwendung von Globalzuschüssen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Das Verfahren bestimmt insbesondere - im Einklang mit der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) -

a) die durchzuführenden Maßnahmen;

b) die Kriterien für die Auswahl von Zuschussempfängern;

c) die Zuschussbedingungen und -sätze;

d) die Regelungen für Überwachung, Bewertung und Sicherung der Finanzkontrolle für die Globalzuschüsse.

Artikel 6

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz verwiesen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Finanzierung

(1) Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil A des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.

(2) Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen, gegebenenfalls mit transnationaler Komponente, gemäß Teil B des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden.

Artikel 8

Antrags- und Auswahlverfahren

(1) Entscheidungen über Finanzierung und Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 getroffen. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche.

(2) Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind den Mitgliedstaaten vorzulegen. Auf der Grundlage der von den nationalen Koordinierungsstellen abgegebenen Stellungnahmen wählen die Mitgliedstaaten die Begünstigten aus und gewähren den ausgewählten Antragstellern Finanzhilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3.

Artikel 9

Übereinstimmung und Komplementarität

Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen Übereinstimmung besteht.

Die Kommission achtet außerdem darauf, dass geeignete Anstrengungen unternommen werden, um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme an den Programmen und Initiativen der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Sie trägt weiter dafür Sorge, dass die Komplementarität des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen mit sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen optimal genutzt wird, insofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen.

Artikel 10

Beteiligung der EFTA-/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder sowie von Zypern, Malta und der Türkei

Die Teilnahme am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen steht folgenden Ländern offen:

a) den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b) den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte;

c) Zypern, Malta und der Türkei, wobei deren Beteiligung durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren finanziert wird.

Artikel 11

Haushalt

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich auf 12 Mio. EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Aktionen zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen können ab dem 1. Januar 2002 finanziert werden.

Artikel 12

Internationale Kooperation

Im Rahmen dieses Beschlusses kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel 13

Begleitung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich einer Evaluierung ihrer endgültigen Auswirkungen, vor. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass für die Erstellung dieses Berichts ein für Menschen mit Behinderungen zugängliches Format gewählt wird.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Vandenbroucke

(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 160.

(2) Stellungnahme vom 15. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 15. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. C 12 vom 13.1.1997, S. 1.

(6) ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.

(7) ABl. C 157 vom 30.5.2001, S. 4.

(8) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(9) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(10) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23.

(11) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).

ANHANG

ART DER MASSNAHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 3

A. Gemeinschaftsweite Maßnahmen

1. Treffen und Veranstaltungen:

a) Organisation von Treffen auf europäischer Ebene;

b) Organisation von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen;

2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich

a) Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktivitäten;

b) einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne;

c) Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben;

d) geeigneter Initiativen europäischer NRO aus dem Behindertenbereich zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr, die vor allem auf die Bedürfnisse von Menschen mit speziellen bzw. mehrfachen Behinderungen und/oder die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, die einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, zugeschnitten sind;

e) Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen hervorgehoben werden sollen.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Organisationen von Menschen mit Behinderungen an der Ausarbeitung der im Rahmen der Informationskampagne verbreiteten Bilder und Botschaften beteiligt werden.

3. Sonstige Maßnahmen:

Zusammenarbeit mit Sendeanstalten und Medienorganisationen als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen, für die Nutzung neuer Instrumente, die einen leichteren Zugang zu Informationen (wie etwa Untertitel für Hörbehinderte und Bildbeschreibungen für Sehbehinderte) und so weit wie möglich zu anderen Programmen ermöglichen, und für die Verbesserung der Kommunikation über Menschen mit Behinderungen;

gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien, einschließlich einer Reihe von Fragen zu den Auswirkungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen (für die Aufnahme in das Eurobarometer) sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des genannten Jahres. Die betreffende Studie sollte auch die Anstrengungen bewerten, die - insbesondere in Form von Programmen zur Förderung einer autonomen Lebensweise - zur Integration dieser Menschen in der Gemeinschaft unternommen werden.

4. Diese Finanzierung kann folgende Formen annehmen:

- direkter Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen;

- direkter Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen;

- Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf europäischer Ebene, um das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hervorzuheben; die betreffende Finanzierung darf 80 % nicht überschreiten.

B. Maßnahmen auf nationaler Ebene

Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene können je nach Art des Vorschlags und des Kontexts für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bis zu einem Anteil von höchstens 50 % der Kosten in Frage kommen. Zu diesen Maßnahmen könnten insbesondere folgende gehören:

1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des genannten Jahres;

2. Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung beispielhafter Verfahren, die nicht unter die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs beschriebenen Maßnahmen fallen;

3. Verleihung von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben;

4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Abschnitt A Nummer 3 fallen.

C. Maßnahmen, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts unterstützt werden

Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese der Kommission hinreichend nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2003 laufen und geeignet sind, eines oder mehrere der Ziele des genannten Jahres mit zu verwirklichen.

Für die Durchführung dieses Beschlusses kann die Kommission eine technische und/oder administrative Unterstützung vorsehen, die sich zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der in Betracht kommenden Veranstalter auswirkt und die Bestimmung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle der Maßnahmen nach Artikel 3 betrifft.

Die Kommission kann außerdem auch Studien durchführen, Sachverständigentreffen organisieren sowie Informations- und Publikationsmaßnahmen ergreifen, die sich unmittelbar auf das Ziel dieses Beschlusses beziehen.

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