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Document 32001D0235

2001/235/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik

OJ L 85, 24.3.2001, p. 13–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 037 P. 3 - 13
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Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/235/oj

32001D0235

2001/235/EG: Beschluss des Rates vom 8. März 2001 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik

Amtsblatt Nr. L 085 vom 24/03/2001 S. 0013 - 0023


Beschluss des Rates

vom 8. März 2001

über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkische Republik

(2001/235/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft(1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki: "Die Türkei ist ein beitrittswilliges Land, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll. Auf der Grundlage der derzeitigen europäischen Strategie wird der Türkei wie den anderen beitrittswilligen Ländern eine Heranführungsstrategie zugute kommen, die zu Reformen anregen und diese unterstützen soll." Als Schlüsselelement einer solchen Strategie wird auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates eine Beitrittspartnerschaft errichtet.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei vorgeschlagen wird, sowie über die wesentlichen Anpassungen, die später daran vorgenommen werden.

(3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere von den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig. Ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe beschließen.

(4) Der Assoziationsrat EG-Türkei hat beschlossen, dass die Durchführung der Beitrittspartnerschaft für die Türkei von den im Assoziationsabkommen vorgesehenen Gremien geprüft wird.

(5) Der Regelmäßige Bericht der Kommission für das Jahr 2000 enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Türkei auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die künftige Arbeit.

(6) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen hat die Türkei ein nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands zu erstellen. Dieses Programm muss einen Zeitplan für die Verwirklichung der in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Zwischenziele enthalten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 sind die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft für die Türkei im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Durchführung der Beitrittspartnerschaft wird in den Gremien des Assoziationsabkommens und den zuständigen Gremien des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. Larsson

(1) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1.

ANHANG

TÜRKEI: BEITRITTSPARTNERSCHAFT 2000

1. EINLEITUNG

Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung in Helsinki vom 10./11. Dezember 1999 die positiven Entwicklungen in der Türkei sowie deren Absicht, ihre Reformen fortzusetzen, um die Kopenhagener Kriterien zu erfuellen. Die Türkei ist ein beitrittswilliger Staat, der auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Staaten gelten, Mitglied der Union werden soll.

Ferner beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung in Helsinki die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft "auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates". In deren Rahmen werden Prioritäten festgelegt, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen im Lichte der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen eines Mitgliedstaates konzentrieren müssen, und zwar in Verbindung mit einem nationalen Programm für die Übernahme des Besitzstands.

Auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 hatte der Europäische Rat beschlossen, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument sein soll, das das Schlüsselelement der intensivierten Heranführungsstrategie bildet und mit dem alle Formen der Unterstützung für die beitrittswilligen Staaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden. Auf diese Art und Weise stellt die Europäische Union ihre Hilfe auf die spezifischen Bedürfnisse jedes einzelnen Beitrittskandidaten ab, so dass sie bei speziellen Problemen, die im Hinblick auf den Beitritt auftreten, Hilfe leisten kann.

In vollständiger Übereinstimmung mit diesem Ansatz schlug die Kommission am 26. Juli 2000 eine Verordnung über die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Koordinierung der gesamten finanziellen Heranführungshilfe der EU für die Türkei und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft vor. Diese Rahmenverordnung übernimmt das Modell der Verordnung für die zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländer (Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1).

Die erste Beitrittspartnerschaft ist in einer Verordnung des Rates über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei vorgesehen. Die Kommission schlägt die Beitrittspartnerschaft nach Konsultationen mit der Türkei und auf Grundlage der vom Rat festgelegten Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen vor. Sie trägt der Analyse aus dem Regelmäßigen Bericht 2000 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt Rechnung.

2. ZIELE

Zweck der Beitrittspartnerschaft ist es, in einem einheitlichen Rahmen die prioritären Bereiche der künftigen Arbeit, wie sie in dem Regelmäßigen Bericht 2000 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Wege zu einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ausgewiesen wurden, sowie die der Türkei für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, festzulegen. Aufgrund der Beitrittspartnerschaft kann eine Reihe von politischen Instrumenten zur Unterstützung der beitrittswilligen Staaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Es wird erwartet, dass die Türkei vor Jahresende auf Grundlage der Beitrittspartnerschaft ein nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands verabschiedet. Das ist zwar nicht Bestandteil der Beitrittspartnerschaft, jedoch sollten die Prioritäten des nationalen Programms mit der Beitrittspartnerschaft vereinbar sein.

3. GRUNDSÄTZE

Die als prioritär ausgewiesenen Bereiche beziehen sich auf die Fähigkeit des einzelnen beitrittswilligen Staates, die auf der Ratstagung von Kopenhagen festgelegten Beitrittskriterien zu erfuellen:

- institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;

- funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten;

- Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen.

Der Europäische Rat wies auf seiner Tagung in Madrid ausdrücklich darauf hin, dass die beitrittswilligen Staaten ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschaft nach erfolgtem Beitritt ihre Politiken reibungslos durchführen kann. In Luxemburg betonte er, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in innerstaatliches Recht gewiss notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist, und dass auch eine effektive Anwendung gewährleistet sein muss.

Auf seiner Tagung in Helsinki bestätigte der Europäische Rat den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses, bei dem 13 beitrittswillige Staaten in einen einzigen Rahmen einbezogen werden. Die beitrittswilligen Staaten nehmen gleichberechtigt am Beitrittsprozess teil. Der Europäische Rat erklärte, dass die beitrittswilligen Staaten die in den Verträgen festgelegten Werte und Ziele der Europäischen Union teilen müssen. Diesbezüglich hob der Europäische Rat den Grundsatz einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen hervor, und er forderte die beitrittswilligen Staaten dringend auf, alles daran zu setzen, etwaige ungelöste Grenzstreitigkeiten und andere damit zusammenhängende Fragen zu lösen. Ist keine Lösung zu erreichen, sollten sie die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Frist dem Internationalen Gerichtshof vorlegen.

Ferner beschloss der Europäische Rat, die Situation hinsichtlich ungelöster Streitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Beitrittsprozess und mit dem Ziel, ihre Beilegung durch den Internationalen Gerichtshof zu fördern, spätestens Ende 2004 zu überprüfen.

Des Weiteren hob der Europäische Rat hervor, dass der Türkei eine Heranführungsstrategie zugute kommen wird, die zu Reformen anregen und diese unterstützen soll. Sie schließt einen verstärkten politischen Dialog ein, dessen Schwerpunkt darauf liegen soll, bei der Einhaltung der politischen Beitrittskriterien voranzuschreiten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage der Menschenrechte sowie der unter Nummer 4 und unter Nummer 9 Buchstabe a) der Schlussfolgerungen von Helsinki genannten Fragen. In diesem Geiste ermutigt die Europäische Union die Türkei, zusammen mit allen Parteien, die Bemühungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen zu unterstützen, den Prozess, der auf eine umfassende Lösung der Zypernfrage ausgerichtet ist, zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen.

4. PRIORITÄTEN UND ZWISCHENZIELE

Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben deutlich gemacht, welch große Anstrengungen die beitrittswilligen Staaten in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch unternehmen müssen. Diese Situation erfordert es, in den prioritären Bereichen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staat genau definierte Zwischenziele festzulegen. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit einigen Ländern vorangetrieben bzw. entsprechende Verhandlungen mit anderen Ländern aufgenommen werden können. Bei den Prioritäten und mittelfristigen Zielen der Beitrittspartnerschaft wird wiederum zwischen kurz- und mittelfristigem Handlungsbedarf unterschieden. Als kurzfristig werden Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass die Türkei in der Lage ist, sie bis Ende 2001 zu erreichen oder sich ihnen erheblich anzunähern. Bei den mittelfristigen prioritären Zielen wird davon ausgegangen, dass deren Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, dass sie aber, wenn möglich, bereits im Jahr 2001 in Angriff genommen werden sollten.

In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Türkei ihre Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Die Türkei wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der Regelmäßige Bericht Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, dass die Türkei ihren Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und den diesbezüglichen Beschlüssen des Assoziationsrates EG-Türkei mit Blick auf die Rechtsangleichung und die Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist, beispielsweise die Handelsregelung über Agrarerzeugnisse. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Umsetzung des Besitzstands in nationale Vorschriften allein noch nicht getan ist: Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im Weiteren genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Umsetzung und Anwendung des Besitzstands gewährleistet werden.

Aufgrund der Analyse des Regelmäßigen Berichts der Kommission wurden für die Türkei folgende kurz- und mittelfristige Prioritäten und Zwischenziele ermittelt:

4.1. Kurzfristige Prioritäten für das Jahr 2001

Verstärkter politischer Dialog und politische Kriterien

- Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki sind im Rahmen des politischen Dialogs die Bemühungen des VN-Generalsekretärs, die Suche nach einer umfassenden Lösung des Zypern-Problems zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, nachdrücklich zu unterstützen, wie dies unter Nummer 9 Buchstabe a) der Schlussfolgerungen von Helsinki vorgesehen ist.

- Stärkung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In diesem Zusammenhang muss das Problem von Häftlingen angegangen werden, die wegen friedlicher Meinungsäußerung verurteilt wurden.

- Ausbau der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Garantien für das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, sowie Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft.

- Stärkung der Rechtsvorschriften und Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen für die verstärkte Bekämpfung der Folterpraktiken und Gewährleistung der Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter.

- Weitere Angleichung der rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Empfehlungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter.

- Ausbau der Möglichkeiten, gegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht zu klagen.

- Intensivierte Ausbildung der mit der Rechtsdurchsetzung betrauten Beamten in Menschenrechtsfragen in Zusammenarbeit mit einzelnen Ländern und internationalen Organisationen.

- Verbesserung von Arbeitsweise und Effizienz der Gerichte, einschließlich des Staatssicherheitsrates im Einklang mit internationalen Normen. Insbesondere bessere europarechtliche Ausbildung der Richter und Strafverfolger, einschließlich im Bereich der Menschenrechte.

- Aufrechterhaltung der faktischen Aussetzung der Todesstrafe.

- Aufhebung aller rechtlichen Vorschriften, die türkischen Staatsangehörigen den Gebrauch ihrer Muttersprache in Fernsehen und Radio verbieten.

- Erarbeitung eines umfassenden Konzepts für den Abbau des Regionalgefälles und insbesondere zur Verbesserung der Lage im Südosten im Hinblick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten aller Bürger.

Wirtschaftliche Kriterien

- Durchführung des mit IWF und Weltbank vereinbarten aktuellen Inflationsbekämpfungs- und Strukturreformprogramms, insbesondere Gewährleistung der Kontrolle der Staatsausgaben.

- Rasche Durchführung der Reform des Finanzsektors mit dem Ziel, Transparenz und Kontrolle zu garantieren.

- Einführung eines Haushaltskontrollverfahrens für die Vorbeitrittszeit in Form einer jährlichen Berichterstattung über die Haushaltslage im Einklang mit den Verfahren der Europäischen Union und Vorlage eines wirtschaftlichen Heranführungsprogramms. Dessen Ziel ist es, das Land mit Hilfe eines umfassenden Wirtschaftsprogramms auf den Beitritt vorzubereiten.

- Fortsetzung der Agrarreformen.

- Fortsetzung der Privatisierung staatlicher Betriebe unter Berücksichtigung des sozialen Aspekts.

Binnenmarkt

- Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum: Weitere Rechtsangleichung im Bereich geistiges Eigentum und verstärkte Bekämpfung von Produktpiraterie.

- Freier Warenverkehr: Beschleunigte Angleichung an die europäischen Normungs-, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren und die CE-Kennzeichnung; Beginn der Stärkung vorhandener Strukturen zur Marktkontrolle und Konformitätsbewertung durch Ausrüstung und Schulung; Beschleunigung der Arbeit in spezifischen Sektoren (Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetika, Textilien) und Verabschiedung eines Rahmengesetzes zur Umsetzung der Grundsätze des Neuen und Globalen Konzepts der Gemeinschaft und Schaffung kompatibler Verwaltungsinfrastrukturen; Beseitigung technischer Handelshemmnisse.

- Wettbewerb: Anpassung der Rechtvorschriften über die Zuständigkeit für staatliche Beihilfsüberwachung zur Schaffung einer Grundlage für Transparenz und ordnungsgemäße Überwachung der staatlichen Beihilfepraxis.

- Öffentliches Beschaffungswesen: Beginn der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere durch Ermöglichung von mehr Transparenz und Verantwortung im Beschaffungswesen.

Steuern

- Beginn der Angleichung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, insbesondere im Hinblick auf die Steuersätze, den Geltungsbereich ausgenommener Umsätze, den Anwendungsbereich der Steuern und die Steuerstruktur; Sicherstellung der Vereinbarkeit der neuen Maßnahmen im Steuerbereich mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Abschaffung diskriminierender Maßnahmen.

Landwirtschaft

- Entwicklung eines brauchbaren Grundbuchs, eines Systems zur Tierkennzeichnung, eines Pflanzenpasssystems und Verbesserung der Verwaltungsstrukturen zur Kontrolle der Agrarmärkte sowie Durchführung von Maßnahmen für die umweltpolitische, strukturelle und ländliche Entwicklung.

- Ausarbeitung einer geeigneten Strategie der Rechtsangleichung im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzenschutz, die Vorrang auf die Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten legt, und Stärkung der Kapazitäten zur Durchsetzung, insbesondere von Labortests, Inspektionssystemen und -einrichtungen.

Fischerei

- Schaffung der Verwaltungsstrukturen zur Kontrolle der Nutzung der Fischereiressourcen, des Fischereimarktes und seiner strukturellen Entwicklung durch Ressourcenmanagement, Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und Verbesserung des Registers der Fischfangflotte.

Verkehr

- Verabschiedung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands im Verkehrsbereich.

- Beginn der Angleichung der Sicherheitsvorschriften im Seeverkehr; Um- und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften.

- Verabschiedung eines Aktionsplans für die Überwachung der Klassifikationsgesellschaften und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des türkischen Flaggenregisters.

- Beginn der Stärkung der Seeverkehrsverwaltung, insbesondere bei der Flaggenstaatkontrolle.

Statistik

- Annahme einer Strategie für die Weiterentwicklung des Statistikwesens, insbesondere der Bereiche Bevölkerungs- und Sozialstatistik, Regional-, Wirtschafts-, Außenhandels- und Agrarstatistik.

- Ausrichtung des Unternehmensregisters an die in der Europäischen Union geltenden Kriterien.

Arbeit und Soziales

- Annahme einer Strategie und eines detaillierten Programms zur Angleichung an den Besitzstand.

- Weitere Verstärkung der Bemühungen zur Lösung des Problems der Kinderarbeit.

- Schaffung der Voraussetzungen für einen aktiven und autonomen sozialen Dialog, unter anderem durch Gewährleistung der Gewerkschaftsrechte und Abschaffung einschränkender Regelungen über Gewerkschaftsaktivitäten.

- Unterstützung der Bemühungen der Sozialpartner zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Anwendung des Besitzstands.

Energie

- Einrichtung eines Programms zur Übernahme des Besitzstands im Energiebereich.

- Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde für den Elektrizitäts- und Gassektor; Ausstattung der Behörde mit den für eine effiziente Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln.

- Vorbereitung auf die Errichtung des Binnenmarkts für Energie, insbesondere auf die Anwendung der Elektrizitäts- und Gasrichtlinien und die Öffnung der Märkte.

Telekommunikation

- Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union in den Bereichen Lizenzvergabe, Zusammenschaltung und Universaldienst; detailliertere Festlegung der Liberalisierungserfordernisse.

- Stärkung der Leistungsfähigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, d. h. Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Durchsetzung von Vorschriften.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

- Ausarbeitung einer NUTS-Klassifizierung in Einklang mit den Gemeinschaftsregeln.

- Annahme einer Strategie für die Entwicklung einer wirksamen Regionalpolitik.

- Beginn der Einbeziehung regionalpolitischer Kriterien in die Projektauswahl beim Planungsprozess in der Türkei.

Kultur und audiovisuelle Medien

- Beginn der Rechtsangleichung im Bereich audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen".

Umwelt

- Verabschiedung eines detaillierten, richtlinienspezifischen Umsetzungsprogramms für den Besitzstand.

- Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

- Entwicklung eines Planes für die Finanzierung von Investitionen (richtlinienspezifisch) ausgehend von Schätzungen der Kosten für die Angleichung und realistischen Quellen öffentlicher und privater Finanzmittel auf Jahresbasis.

Justiz und Inneres

- Entwicklung von Informations- und Aufklärungsprogrammen für die Vorschriften und Praktiken der Europäischen Union im Bereich Justiz und Inneres.

- Verstärkte Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Korruption und Ausbau der Kapazitäten für den Umgang mit Geldwäsche.

Zoll

- Weitere Angleichung der Vorschriften über Freizonen und Gewährleistung der Durchsetzung des neuen Zollkodex und seiner Umsetzungsvorschriften.

Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Justiz

- Verbesserung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf die Übernahme, Anwendung und Verwaltung des Besitzstands, insbesondere durch Ausbildung und geeignete Koordinierung der Ministerien untereinander, einschließlich der Schaffung wirksamer Grenzkontrollen zur Verhinderung illegaler Einwanderung und illegalen Menschen- und Drogenhandels.

- Beschleunigte Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Stärkung der entsprechenden Verwaltungsbehörden.

- Stärkung der Finanzkontrollfunktionen, Effizienzsteigerung bei der Zollverwaltung und Modernisierung der Steuerverwaltung, Stärkung der Leistungsfähigkeit im Bereich Betrugsbekämpfung; Stärkung der Veterinär- und Pflanzenkontrollen, auch an den Grenzen, Umgestaltung und Aufrüstung der Lebensmittelkontrollbehörden, Verbesserung der Funktionsweise des Justizsystems und weitere Förderung der Ausbildung der Juristen im Gemeinschaftsrecht und seiner Anwendung.

- Schaffung des rechtlichen, verwaltungs- und haushaltstechnischen Rahmens (Audit-Leitfaden und Prüfungspfad) für das Programmmanagement.

4.2. Mittelfristige Prioritäten

Verstärkter politischer Dialog und politische Kriterien

- Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Helsinki ist im Rahmen des politischen Dialogs nach dem Grundsatz einer friedlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen alles daran zu setzen, um etwaige ungelöste Grenzstreitigkeiten und andere damit zusammenhängende Fragen zu lösen, wie dies unter Nummer 4 der Schlussfolgerungen von Helsinki vorgesehen ist.

- Vollständige Garantie aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Individuen, ohne jede Art von Diskriminierung und unabhängig von deren Sprache, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, politischer Meinung, Weltanschauung oder Religion. Weiterentwicklung der Voraussetzungen für Wahrnehmung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

- Überprüfung der türkischen Verfassung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften dahingehend, dass allen türkischen Bürgern jene Rechte und Freiheiten garantiert werden, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt sind; Gewährleistung der Durchführung entsprechender rechtlicher Reformen und der Übereinstimmung mit den Praktiken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

- Abschaffung der Todesstrafe und Ratifizierung des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

- Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und dessen fakultatives Protokoll sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

- Anpassung der Haftbedingungen in den Gefängnissen an die Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener und andere internationale Normen.

- Umwandlung des Nationalen Sicherheitsrats in ein Beratungsorgan der Regierung im Einklang mit den Praktiken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

- Aufhebung des Ausnahmezustands im Südosten.

- Gewährleistung der kulturellen Vielfalt und Garantie der Menschenrechte für alle Bürger, unabhängig von ihrer Abstammung. Alle Rechtsvorschriften, die die Wahrnehmung dieser Rechte behindern, einschließlich im Bildungsbereich, sollten abgeschafft werden.

Wirtschaftliche Kriterien

- Abschluss des Privatisierungsprozesses.

- Abschluss der Reform des Agrar- und des Finanzsektors.

- Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Renten- und Sozialsystems.

- Anhebung des allgemeinen Niveaus im Erziehungs- und Gesundheitswesen, unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Generation und benachteiligter Regionen.

Binnenmarkt

- Freier Warenverkehr: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union; vollständige Angleichung an die Normen der Europäischen Union; Abschluss der Stärkung der bestehenden Strukturen für Zertifizierung, Marktüberwachung und Konformitätsbewertung.

- Unternehmensrecht: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union.

- Datenschutz: Vollständige Angleichung und Anwendung der Rechtsvorschriften.

- Freier Kapitalverkehr: Vollständige Angleichung, insbesondere durch Aufhebung von Beschränkungen für ausländische Investoren.

- Wettbewerb: Vollständige Angleichung an den Besitzstand der Europäischen Union hinsichtlich staatlicher Beihilfen, einschließlich regionaler Beihilferegelungen und Angleichung der Vorschriften über Monopole und Unternehmen mit Sonderrechten.

- Öffentliches Beschaffungswesen: Vollständige Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand; Gewährleistung einer effektiven Um- und Durchsetzung.

Steuern

- Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Europäischen Union.

Landwirtschaft

- Abschluss der Vorbereitungen für den Besitzstand im Bereich landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung.

- Modernisierung der lebensmittelverarbeitenden Betriebe (für Fleisch und Milchprodukte) zur Angleichung an die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften der Europäischen Union und Einrichtung weiterer Prüf- und Analyseeinrichtungen.

Fischerei

- Vervollständigung der noch fehlenden Kapazitäten zur Um- und Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik.

- Weitere Verbesserung der Standards für die Gesamtqualität und Sicherheit der türkischen Fischereierzeugnisse.

Verkehr

- Vollständige Anpassung der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (Marktzugang, Straßenverkehrssicherheit, Besteuerungsregeln und Gefahrgut), Bahnverkehr, Luftfahrt (insbesondere Flugsicherheit und Luftverkehrsmanagement) und Binnenschifffahrt (technische Anforderungen an Schiffe).

- Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich, insbesondere bei der Sicherheit im Seeverkehr.

- Vorbereitung der türkischen Transportflotte (insbesondere See- und Straßenverkehr) auf die technischen Standards im Hinblick auf eine vollständige Eingliederung in den Binnenmarkt.

Wirtschafts- und Währungsunion

- Änderung des Gesetzes über die Zentralbank, um eine Beteiligung am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu ermöglichen.

- Vollständige Unabhängigkeit der Zentralbank von der Regierung.

Statistik

- Einführung statistischer Methoden und Verfahren, die mit denen der Europäischen Union im Einklang stehen, namentlich in Bezug auf BIP-Schätzung, harmonisierte Verbraucherpreisindices, Kurzzeitindikatoren, Sozialstatistik, Unternehmensregister und Zahlungsbilanz.

- Weitere Angleichung der makroökonomischen Statistiken an den statistischen Besitzstand.

- Gewährleistung einer hinreichenden Ausbildung des Personals und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung.

Arbeit und Soziales

- Abschaffung bestehender Formen der Benachteiligung von Frauen und aller Formen von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung.

- Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frau und Mann, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und öffentliche Gesundheit; Stärkung der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, einschließlich derer, die zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme erforderlich sind.

- Sicherstellung der effektiven Um- und Durchsetzung des Besitzstands in der Sozial- und Arbeitsmarktpolitik.

- Ausarbeitung einer nationalen Beschäftigungsstrategie auf der Grundlage der gemeinsamen Überprüfung der Beschäftigungspolitik mit Blick auf die künftige Beteiligung an der europäischen Beschäftigungsstrategie; Aufbau der Kapazitäten zur Überwachung des Arbeitsmarktes, sozialer Entwicklungen, und insbesondere der Auswirkungen des laufenden und sich beschleunigenden Strukturwandels.

- Weiterer Ausbau der sozialen Absicherung, insbesondere durch Konsolidierung der Reform des Sozialversicherungssystems im Hinblick auf finanzielle Nachhaltigkeit und Verstärkung des Netzes sozialer Absicherung.

Energie

- Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und weitere Öffnung der verschiedenen Sektoren; Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollstrukturen.

- Vollständige Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Energiebereich an den Besitzstand der Europäischen Union.

Telekommunikation

- Vollständige Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

- Erarbeitung einer umfassenden Politik für den gesamten Kommunikationssektor.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

- Entwicklung einer nationalen Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt mit Blick auf den Abbau von Ungleichheiten im Land, einschließlich mehrjährigen Haushaltsplanungsverfahren und Schaffung von Begleit- und Bewertungsstrukturen.

Kultur und audiovisuelle Medien

- Vollständige Angleichung der Vorschriften im audiovisuellen Bereich und Stärkung der Leistungsfähigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde für Fernseh- bzw. Rundfunksender.

Umwelt

- Um- und Durchsetzung des Besitzstands der Europäischen Union im Umweltbereich, insbesondere durch Ausarbeitung von Rahmengesetzen und sektorspezifischen Vorschriften sowie der Stärkung der zur Gewährleistung des Umweltschutzes erforderlichen Kapazitäten der Institutionen, der Verwaltung und der Kontrolleinrichtungen.

- Anwendung des Besitzstands, insbesondere der Rahmenvorschriften, der horizontalen Vorschriften und der Vorschriften in den Bereichen Naturschutz, Wasserqualität und Abfallentsorgung; Umsetzung einer Abfallentsorgungsstrategie.

- Aufbau eines Überwachungsnetzes sowie Einführung von Genehmigungsverfahren und Umweltinspektionen, einschließlich Datenerhebung.

- Einbeziehung der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung in die Formulierung und Durchführung aller übrigen sektoralen Politiken.

- Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zoll

- Vervollständigung der Rechtsangleichung, insbesondere für Freizonen, Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Ausgangsstoffe, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen.

Justiz und Inneres

- Einrichtung von Ausbildungsprogrammen im Gemeinschaftsrecht und für die Durchführung des Besitzstands im Bereich Justiz und Inneres.

- Weiterer Aus- und Aufbau der Institutionen im Bereich Justiz und Inneres, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung einer verantwortlichen Polizei.

- Übernahme des Besitzstands der Europäischen Union im Bereich Datenschutz, um eine umfassende Beteiligung am Schengen-Informationssystem und an Europol zu ermöglichen.

- Angleichung der Visavorschriften und -praxis an die der Europäischen Union.

- Übernahme und Anwendung des Besitzstands der Europäischen Union und ihrer Praktiken im Bereich Einwanderung (Zulassung, Rückübernahme, Ausweisung) zur Verhinderung illegaler Einwanderung.

- Weitere Stärkung der Grenzverwaltung und Vorbereitung auf die vollständige Anwendung des Schengener Übereinkommens.

- Im Asylbereich: Aufhebung des geografischen Vorbehalts gegen die Genfer Konvention von 1951; Einrichtung von Unterkünften und Ausbau der Sozialhilfe für Flüchtlinge.

- Übernahme und Anwendung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Bekämpfung von Drogen und organisierter Kriminalität, Geldwäsche und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen; weitere Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Justiz

- Vervollständigung der Reform zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, um eine effiziente Durchführung der Politiken der Europäischen Union sicherzustellen, einschließlich der Stärkung der Grenzverwaltung und der Vorbereitung auf die vollständige Anwendung des Schengener Übereinkommens.

- Vervollständigung des Rechtsrahmens für die interne und externe Finanzkontrolle; Schaffung einer zentralen Stelle in der Regierung für die Harmonisierung der internen Rechnungsprüfung bzw. Verwaltungskontrollen und Einrichtung interner Rechnungsprüfung- und Kontrollstellen in der Ausgabenverwaltung; Gewährleistung der "funktionalen Unabhängigkeit" der nationalen internen Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene und Einführung von Ex-ante-Finanzkontrollen. Erstellen eines Leitfadens für die Rechnungsprüfung und Entwicklung eines Prüfpfads zur Kontrolle der Mittel der Europäischen Union.

- Vervollständigung der Gebietsreform und Entwicklung eines Verwaltungskonzepts für Regionen und Gemeinden.

- Schaffung von Arbeitsstrukturen auf regionaler Ebene und Stärkung bestehender Verwaltungsstrukturen, die für Regionalentwicklung zuständig sind.

5. PROGRAMMIERUNG

Im Zeitraum 1996-1999 erhielt die Türkei Zuschüsse in Höhe von 376 Mio. EUR was im Durchschnitt jährlich knapp über 90 Mio. EUR ausmacht. Ab dem Jahr 2000 erhält die Türkei zusätzlich zu den im Rahmen der Verordnungen "Europäische Strategie bzw. Heranführungsstrategie" vorgesehenen Mitteln jährliche Zuschüsse in Höhe von 15 % der bilateralen MEDA-Mittel. In der ersten Verordnung, die im April 2000 erlassen wurde, sind drei Jahre lang jährlich 5 Mio. EUR für die Durchführung von Maßnahmen zur Intensivierung der Zollunion EG-Türkei vorgesehen. Mit der zum Erlass vorliegenden zweiten Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung werden drei Jahre lang jährlich 45 Mio. EUR bereitgestellt.

All diese Mittel sind auf die Beitrittsvorbereitung ausgerichtet und verteilen sich im Jahr 2000 folgendermaßen:

- 50 % der bewilligten Mittel werden für Strukturreformen und Reformen einzelner Wirtschaftssektoren verwendet, insbesondere zur Angleichung der türkischen Rechtsvorschriften und Praktiken an den Besitzstand der Europäischen Union. Die Reformen werden durch Strukturanpassungsfazilitäten flankiert. Ziel ist es, der Türkei bei größeren Strukturreformen zu helfen, die in Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand stehen; dies geschieht in enger Abstimmung mit dem IWF und der Weltbank.

- 50 % der bewilligten Mittel dienen der Finanzierung anderer Maßnahmen zur Integration der Türkei in die Europäische Union: Hilfe für die Verwaltung und die Institutionen in der Türkei beim Aufbau leistungsfähiger Kapazitäten für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands (durch Institutionenaufbau); Unterstützung der Türkei bei der Mobilisierung der Investitionen, die für die Anpassung der Industrie und der Infrastrukturen an den Gemeinschaftsstandard erforderlich sind (durch Investitionsförderung und regionale bzw. ländliche Entwicklungspolitik); Mithilfe dieser Mittel kann die Türkei ferner in Teilen ihre Beteiligung an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft finanzieren, einschließlich am Fünften Rahmenprogramm für Forschung und technische Entwicklung (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1) und in den Bereichen Bildung und KMU.

5.1. Rolle der internationalen Finanzinstitutionen

Durch die Beitrittspartnerschaft gewinnt die Zusammenarbeit der Türkei mit den internationalen Finanzinstitutionen Dynamik und einen neuen Schwerpunkt. Die im Rahmen der Beitrittspartnerschaft als Zuschüsse bereitgestellten Ressourcen dienen als Startkapital und üben eine Sogwirkung aus, so dass sie die Bereitstellung umfangreicher Entwicklungshilfemittel seitens der internationalen Finanzorganisationen nach sich ziehen. Diesen Prozess begleitet die Kommission zusammen mit den beitrittswilligen Ländern, der EIB und den internationalen Finanzorganisationen, insbesondere mit der Weltbank, um so die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit den Heranführungsprioritäten zu erleichtern. Zugleich muss eine enge Abstimmung mit Programmen anderer Geber (Mitgliedstaaten, Drittländer) stattfinden.

6. KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaft unterstützt die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Beitrittspartnerschaft unter der Voraussetzung, dass die Türkei ihre Verpflichtungen aus dem Assoziationsabkommen, der Zollunion und damit zusammenhängender Entscheidungen des Assoziationsrates EG-Türkei, beispielsweise die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse, erfuellt. Ferner hat die Türkei bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien voranzuschreiten und insbesondere bei der Erreichung der spezifischen Prioritäten aus dieser Beitrittspartnerschaft im Jahr 2001 Fortschritte zu erzielen. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte den Rat veranlassen, gemäß Artikel 4 der vorgeschlagenen einheitlichen Rahmenverordnung die Aussetzung der Finanzierungshilfe zu beschließen.

7. ÜBERWACHUNG

Die Durchführung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Helsinki betonte, ist es wichtig, dass die Übernahme des Besitzstands weiterhin im Rahmen der Gremien des Assoziationsabkommens gemäß den entsprechenden Bestimmungen geprüft wird, unabhängig davon, ob Verhandlungen eröffnet wurden oder nicht.

Die einschlägigen Bestimmungen der Beitrittspartnerschaft werden im jeweils zuständigen Unterausschuss diskutiert. Der Assoziationsausschuss erörtert die Gesamtentwicklung, Fortschritte und Probleme bei der Erfuellung der Prioritäten und mittelfristigen Ziele sowie spezifischere Probleme, die ihm die Unterausschüsse vorgelegen.

Zunächst gewährleistet der MEDA-Verwaltungsausschuss, dass die Finanzierungsentscheidungen im Rahmen der drei Instrumente (MEDA sowie zwei Finanzierungsverordnungen im Rahmen der europäischen Strategie) sowohl untereinander, als auch mit der Beitrittspartnerschaft kompatibel sind.

Die Kommission arbeitet gegenwärtig an einer neuen Verordnung, die die Durchführung der neuen Haushaltslinie "Heranführungsstrategie für die Türkei" (Vorentwurf des Haushaltsplans 2001) regelt. Nach deren Annahme wird der PHARE-Verwaltungsausschuss die Kompatibilität mit der Beitrittspartnerschaft überwachen.

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