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Document 32000R2563

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 durch Ausweitung der besonderen Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete auf die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98

OJ L 295, 23.11.2000, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 010 P. 235 - 238
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 013 P. 8 - 11
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 013 P. 8 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32000R2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2563/oj

32000R2563

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 durch Ausweitung der besonderen Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete auf die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98

Amtsblatt Nr. L 295 vom 23/11/2000 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates

vom 20. November 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 durch Ausweitung der besonderen Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete auf die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 über die Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(1) gilt mit Ausnahme von Weineinfuhren nicht für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft und nicht für alle Einfuhren aus der Bundesrepublik Jugoslawien.

(2) Durch die im Wege eines Briefwechsels erfolgte Aussetzung der Bestimmungen über Handel und handelsbezogene Fragen des am 29. April 1997 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(2) können diesem Land vorübergehend autonome Handelspräferenzen eingeräumt werden.

(3) Aufgrund der jüngsten Entwicklung im Lande erfuellt die Bundesrepublik Jugoslawien die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegten grundlegenden Voraussetzungen für die Gewährung autonomer Handelspräferenzen. Am 9. Oktober 2000 forderte der Rat Allgemeine Angelegenheiten die Kommission auf, Vorschläge für eine Ausweitung der besonderen Handelsmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 auf die Bundesrepublik Jugoslawien vorzulegen.

(4) Das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 untersteht einer internationalen Zivilverwaltung durch die Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), die eine separate Zollverwaltung eingerichtet hat.

(5) Es empfiehlt sich daher, die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 festgelegten Regelungen vollständig auf die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und auf die Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 auszuweiten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Satzteil "mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina, in Kroatien sowie im Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend 'Kosovo' genannt)" ersetzt durch "mit Ursprung in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Republik Kroatien, in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999".

2. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Wörter "und in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" gestrichen.

3. Artikel 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

4. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Wörter "Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien" ersetzt durch "Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien".

5. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter "in Albanien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien" ersetzt durch "in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und Gebieten".

6. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) die Menge "10900" Tonnen wird ersetzt durch "22525" Tonnen;

b) ein Buchstabe c) mit dem Wortlaut "c) 1650 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" und ein Buchstabe d) mit dem Wortlaut "d) 9975 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo" werden hinzugefügt;

c) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Für Einfuhren von Baby-beef-Erzeugnissen des Anhangs II mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden keine Zollzugeständnisse gewährt".

7. In Artikel 4 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:

"(3) Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 12 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse im Einklang mit der Geschäftsordnung des zuständigen Verwaltungsausschusses geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Gemeinschaft und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen."

8. Artikel 5 wird aufgehoben.

9. In Artikel 7 werden die Wörter "und Artikel 5" gestrichen.

10. In Artikel 13 wird der Wortlaut "XM Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (1)" nach "BA Bosnien und Herzegowina (1)" eingefügt.

11. In Artikel 16 Absatz 1 werden die Wörter "sowie für Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, die vor dem ersten Tag des dritten Monats nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 zur Änderung der vorliegenden Verordnung in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind" nach den Wörtern "übergeführt worden sind" eingefügt.

12. In Artikel 17 wird das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt durch den "31. Dezember 2005".

13. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

14. Anhang III wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des ersten Monats nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 348 vom 18.12.1997, S. 2.

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