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Document 32000L0063

Richtlinie 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR.)

OJ L 277, 30.10.2000, p. 1–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 026 P. 3 - 63
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 026 P. 3 - 63
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Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 030 P. 60 - 120
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 030 P. 60 - 120

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/63/oj

32000L0063

Richtlinie 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 277 vom 30/10/2000 S. 0001 - 0061


Richtlinie 2000/63/EG der Kommission

vom 5. Oktober 2000

zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind Reinheitskriterien für alle anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/72/EG(4), genannt sind, festzulegen.

(2) In der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/86/EG(6), sind Reinheitskriterien für eine Anzahl Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt. Zu dieser Richtlinie sind nunmehr Reinheitskriterien für die übrigen in der Richtlinie 95/2/EG erwähnten Lebensmittelzusatzstoffe hinzuzufügen.

(3) Die in der Richtlinie 96/77/EG festgelegten Reinheitskriterien für Butylhydroxyanisol (BHA) müssen geändert werden. Somit bedarf diese Richtlinie einer Anpassung.

(4) Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

(5) Lebensmittelzusatzstoffe, die nach signifikant verschiedenen Verfahren oder aus signifikant verschiedenen Ausgangsstoffen als denjenigen hergestellt wurden, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss evaluiert wurden, sollten einer Sicherheitsprüfung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss mit Schwerpunkt auf den Reinheitskriterien unterzogen werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/77/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Anhang wird unter E 320 - Butylhydroxyanisol (BHA) - der Text in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegeben.

2. Im Anhang wird der Text in Anhang II dieser Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Produkte, die vor dem 31. März 2001 in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2000.

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 18.

(5) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

(6) ABl. L 334 vom 9.12.1998, S. 1.

ANHANG I

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ANHANG II

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