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Document 32000L0020

Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

OJ L 163, 4.7.2000, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 238 - 239
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 033 P. 48 - 49
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 033 P. 48 - 49
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 89 - 90

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/20/oj

32000L0020

Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0035 - 0036


Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Mai 2000

zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG(3) ist durch die Richtlinie 97/12/EG(4) und durch die Richtlinie 98/46/EG(5) geändert und aktualisiert worden.

(2) Bei der Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG in der Fassung der beiden genannten Richtlinien sind Probleme aufgetreten, die zur Vermeidung von Störungen im Handel mit lebenden Rindern und Schweinen Übergangsmaßnahmen erforderlich machen.

(3) Darüber hinaus ist in der Richtlinie 64/432/EWG sowie in der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(6) die Schaffung elektronischen Datenbanken unter anderem für Rinder vorgesehen, die Angaben über die Tiere und ihre Verbringungen enthalten.

(4) Bei der Anwendung der Tiergesundheitsvorschriften und insbesondere im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sind Probleme aufgetreten.

(5) Die Richtlinie 64/432/EWG muß geändert werden, um die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und die Kommission zu ermächtigen, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, sich den neuen Handelsbedingungen anzupassen.

(6) Daher ist es angezeigt, das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften jener Richtlinie zurückzustellen.

(7) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Bis zum 31. Dezember 2000 brauchen weniger als 30 Monate alte Rinder, die zur Fleischerzeugung bestimmt sind, nicht gemäß den Buchstaben a) oder b) getestet zu werden, wenn die Tiere

- aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien und amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieben stammen,

- von einem Gesundheitszeugnis nach Muster 1 in Anhang F begleitet sind und Abschnitt A Nummer 7 des Zeugnisses ordnungsgemäß ausgefuellt ist,

- bis zu ihrer Schlachtung amtlich überwacht werden,

- während der Beförderung nicht mit Rindern in Berührung gekommen sind, die nicht aus amtlich als von den genannten Seuchen frei anerkannten Beständen stammen,

und sofern

- diese Regelung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten beschränkt wird, die in bezug auf Tuberkulose oder Brucellose denselben Gesundheitsstatus aufweisen,

- der Bestimmungsmitgliedstaat alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um eine etwaige Kontaminierung einheimischer Bestände zu verhindern,

- die Mitgliedstaaten ein angemessenes System von Stichproben, Inspektionen und Kontrollen einrichten, mit dem die wirksame Durchführung dieser Regelung gewährleistet wird,

- die Kommission die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie überwacht, um zu gewährleisten, daß die Mitgliedstaaten die Regelung vollständig einhalten."

2. In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1999" durch den "31. Dezember 2000" ersetzt.

3. In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3) Um erforderlichenfalls den Übergang zu der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Regelung zu erleichtern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17a für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen."

4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Die Kommission wird durch den mit dem Beschluß 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend 'Ausschuß' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17a

(1) Die Kommission wird durch den mit dem Beschluß 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß (nachstehend 'Ausschuß' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

6. In Anhang A Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich wird zwischen den Nummern 1 und 2 das Wort "oder" eingefügt.

7. In Anhang A Teil I Nummer 4 und in Anhang A Teil II Nummer 7 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) die einzelnen Rinder werden nach geltendem Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet; und".

8. Dem Anhang F Muster 1 Abschnitt A wird folgende Nummer angefügt:

"7. (3) weniger als 30 Monate alt und zur Fleischerzeugung bestimmt ist, aus einem amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und leukosefreien Bestand stammt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG im Rahmen der Lizenz Nr. ... versandt wird."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Capoulas Santos

(1) ABl. C 51 vom 23.2.2000, S. 31.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Rates vom 17. April 2000.

(3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/99/EG (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 107).

(4) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.

(5) ABl. L 198 vom 15.7.1998, S. 22.

(6) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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