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Document 32000L0017

Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

OJ L 84, 5.4.2000, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
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Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 333 - 334

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/17/oj

32000L0017

Richtlinie 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

Amtsblatt Nr. L 084 vom 05/04/2000 S. 0024 - 0025


Richtlinie 2000/17/EG des Rates

vom 30. März 2000

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Nummer 2 Buchstabe e) in Anhang XV Teil IX "Steuern" der Beitrittsakte von 1994 darf die Republik Österreich abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) (nachstehend "Sechste MWSt.-Richtlinie" genannt) bis zum 31. Dezember 1998 auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen ermäßigten MWSt.-Satz anwenden, sofern dieser nicht unter 10 % liegt.

(2) Seit dem 1. Januar 1999 ist die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke in Österreich gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe b) der Sechsten MWSt.-Richtlinie ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Mehrwertsteuer zu befreien. Gemäß Artikel 13 Teil C Buchstabe a) derselben Richtlinie kann Österreich den Steuerpflichtigen jedoch das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren. In diesem Fall sind der MWSt.-Normalsatz und die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug anzuwenden.

(3) Die Republik Österreich hält die Ausnahmeregelung nach wie vor für erforderlich, und zwar vor allem, weil die MWSt.-Übergangsregelung noch immer in Kraft ist und sich die Lage seit den Verhandlungen über die Beitrittsakte von 1994 nicht wesentlich geändert hat.

(4) Ferner weist die Republik Österreich darauf hin, daß die Aufhebung des ermäßigten Satzes von 10 % zwangsläufig Mietpreissteigerungen auf der Ebene des Endverbrauchers zur Folge hätte.

(5) In Portugal unterlagen Umsätze im Gaststättengewerbe am 1. Januar 1991 einem ermäßigten Satz von 8 %, der gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d) der Sechsten MWSt.-Richtlinie beibehalten werden konnte. Nach einer allgemeinen Änderung der Steuersätze und aus politischen und Haushaltsgründen gilt für diese Umsätze aber seit 1992 der Normalsatz.

(6) Die Portugiesische Republik möchte die betreffenden Umsätze wieder einem ermäßigten Satz unterwerfen, da die Beibehaltung des Normalsatzes mit erheblichen Nachteilen, insbesondere einem Verlust von Arbeitsplätzen und einer Zunahme der Schwarzarbeit verbunden sei. Außerdem führe die Anwendung des Normalsatzes zu einem Anstieg der Endverbrauchspreise im Gaststättengewerbe.

(7) Da die fraglichen Ausnahmeregelungen Umsätze betreffen, deren Ort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, besteht praktisch keine Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen.

(8) Daher können sowohl in Österreich als auch in Portugal die früheren Verhältnisse wiederhergestellt werden, sofern die Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelungen auf die in Artikel 28 l der Sechsten MWSt.-Richtlinie genannte Übergangszeit beschränkt bleibt. Die Republik Österreich muß jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der ermäßigte Steuersatz keine Folgen für die MWSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften hat, deren Bemessungsgrundlage gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89(4) zu berichtigen ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 28 Absatz 2 der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG werden folgende Buchstaben angefügt:

"j) Die Republik Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.

k) Die Portugiesische Republik darf auf das Gaststättengewerbe einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt."

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 bis zum Ende der in Artikel 28 l der Sechsten MWSt.-Richtlinie genannten Übergangszeit.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Sócrates

(1) Stellungnahme vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 21.

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

(4) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

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