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Document 32000D0407

2000/407/EG: Beschluß der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1600)

OJ L 154, 27.6.2000, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 436 - 437
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 195 - 196
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 195 - 196
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 002 P. 22 - 23

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/407/oj

32000D0407

2000/407/EG: Beschluß der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1600)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 27/06/2000 S. 0034 - 0035


Beschluß der Kommission

vom 19. Juni 2000

über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1600)

(2000/407/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags ist die Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Aufgaben der Gemeinschaft.

(2) Gemäß Artikel 3 des Vertrags muß die Gemeinschaft in allen ihren Tätigkeiten danach streben, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

(3) Ungeachtet der Empfelhung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß(1) sind Frauen nach wie vor in Entscheidungsgremien, einschließlich der von der Kommission selbst eingesetzten, unterrepräsentiert(2).

(4) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1994 über Frauen im Entscheidungsprozeß werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert, gezielte Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen. Daran schloß sich eine Entschließung des Rates vom 27. März 1995 an über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß.

(5) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentliches Element der Menschenwürde und der Demokratie. Sie ist eines der Grundprinzipen des Gemeinschaftsrechts, der Verfassungen und Gesetze der Mitgliedstaaten sowie internationaler und europäischer Verträge.

(6) Die Kommission betreibt eine Politik, die darauf abzielt, die Gleichstellung zur Querschnittsaufgabe zu machen und die Chancengleichheit von Frauen und Männern in alle Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zu integrieren.

(7) Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen (Peking 1995) verpflichtete sich die Europäische Gemeinschaft, die Mitwirkung von Frauen am Entscheidungsprozeß zu fördern.

(8) In seiner Empfehlung Nr. 1413 aus dem Jahre 1999 empfiehlt der Europarat, daß die Mitgliedstaaten eine gleichgewichtige Beteiligung von Frauen und Männern am öffentlichen und privaten Leben anstreben.

(9) Auf der Pariser EU-Konferenz vom 17. April 1999 über Frauen und Männer an der Macht wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Ernennung der Mitglieder von Entscheidungsgremien auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern zu achten.

(10) Gezielte Maßnahmen zur Förderung der ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß sind ein wichtiger Beitrag zur Chancengleichheit.

(11) Die Kommission hat sich bereits verpflichtet, in allen Ausschüssen und Gremien im Bereich der Forschung eine Frauenquote von 40 % zu verwirklichen(3). Eine entsprechende Vorgabe sollte auch für die von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppen und Ausschüsse in anderen Bereichen übernommen werden.

(12) Diese Entscheidung gilt nicht für Ausschüsse, auf die der Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über die Modalitäten zu Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Anwendung findet(4) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dieser Beschluß gilt für von der Kommission eingesetzte bestehende und neu geschaffene Schaverständigengruppen und Ausschüsse.

Artikel 2

Die Kommission verpflichtet sich zu einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in von ihr eingesetzten Sachverständigengruppen und Ausschüssen. Mittelfristig wird angestrebt, daß der Anteil jedes Geschlechts in Sachverständigengruppen und Ausschüssen mindestens 40 % beträgt.

Im Falle bestehender Sachverständigengruppen und Ausschüsse wird die Kommission bei der Ernennung eines neuen Mitglieds eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern anstreben, d. h. jedesmal wenn ein Mitglied durch ein anderes ersetzt wird oder das Mandat eines Mitglieds ausläuft.

Artikel 3

Drei Jahre nach Annahme des vorliegenden Beschlusses wird die Kommission die Umsetzung überprüfen und einen Bericht veröffentlichen. In diesem Bericht werden statistische Angaben zur Vertretung von Frauen und Männern in Sachverständigengruppen und Ausschüssen veröffentlicht. Ausgehend vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission zu gegebener Zeit weitere Maßnahmen veranlassen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juni 2000.

Für die Kommission

Anna Diamantopoulou

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11.

(2) KOM(2000) 120 endg.

(3) KOM(1999) 76 endg.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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