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Document 32000D0293

Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

OJ L 34, 9.2.2000, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/293(1)/oj

32000D0293

Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

Amtsblatt Nr. L 034 vom 09/02/2000 S. 0001 - 0005


BESCHLUSS Nr. 293/2000/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ist eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit und eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Gewaltopfer. Die Auswirkungen solcher Gewalthandlungen sind in der Gemeinschaft so häufig anzutreffen, daß sie eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung darstellen.

(2) Es muß anerkannt werden, daß Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften und auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

(3) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Gemäß Artikel 3 Buchstabe p) des Vertrags umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

(4) Diese Grundsätze werden in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989, der Wiener Erklärung von 1993 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, der Erklärung und Aktionsplattform, die auf der Vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking verabschiedet wurden, der Erklärung und dem Aktionsplan gegen Frauen- und Mädchenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, die 1996 auf der Stockholmer Konferenz angenommen wurden, sowie in der Erklärung der Weltkonferenz der Jugendminister von Lissabon über Jugendpolitik und Jugendprogramme von 1998 anerkannt.

(5) Die Europäische Union hat Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres ergriffen, insbesondere durch die Gemeinsame Maßnahme vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern(5). Die strafrechtlichen Aspekte von Gewalt fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(6) In seinen Entschließungen vom 18. Januar 1996 zum Menschenhandel(6), vom 19. September 1996 zu minderjährigen Opfern von Gewaltverbrechen(7), vom 12. Dezember 1996 zum Schutz von Minderjährigen in der Europäischen Union(8), vom 16. September 1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen(9) und vom 16. Dezember 1997 zum Thema Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung(10) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten zu erstellen und durchzuführen.

(7) In ihrer Mitteilung vom 24. November 1993 über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hat die Kommission unter anderem die Verhütung von Verletzungen als ein wichtiges Tätigkeitsfeld im Bereich der öffentlichen Gesundheit herausgestellt. In diesem Rahmen wurde der Beschluß Nr. 372/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Februar 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Verhütung von Verletzungen(11) angenommen.

(8) Dieses Programm wird durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Erlangung eines besseren Kenntnisstands und eines besseren Verständnisses in bezug auf die Problematik der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zur weiteren Verbreitung diesbezüglicher Informationen und durch die Erarbeitung von die bestehenden Gemeinschaftsprogramme und -aktionen ergänzenden Maßnahmen unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit zur Sicherstellung einer weitgehenden Unterbindung von Ausbeutung, eines hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Aspekte und einer hohen Lebensqualität beitragen.

(9) Direkte Maßnahmen betreffend Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sind im wesentlichen von den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchzuführen.

(10) Die Gemeinschaft kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs, durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen.

(11) Dieses Programm kann durch Ermittlung und Stimulierung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften und die bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen.

(12) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

(13) Es gilt, eine aktive Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Nichtregierungsorganisationen (NRO), insbesondere Organisationen, die sich mit dem Wohlergehen und der Lebensqualität von Kindern, Jugendlichen und Frauen befassen, in diesem Bereich zu unterstützen und die Synergie zwischen allen einschlägigen Politiken und Maßnahmen durch eine engere Zusammenarbeit zwischen NRO, anderen Organisationen und nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu fördern.

(14) Zur Erreichung der Ziele dieses Programms und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden durch die Auswahl von Projekten, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

(15) Die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, die für die von diesem Programm erfaßten Bereiche zuständig sind, und mit Drittländern sollte gefördert werden ebenso wie mit allen denjenigen, die an der Verhütung von Gewalt beteiligt sein dürften.

(16) Dieses Programm sollte gemäß den Voraussetzungen, die in den entsprechenden Abkommen, insbesondere den Assoziationsabkommen und deren Zusatzprotokollen, festgelegt sind, für die Beteiligung der beitrittswilligen Länder in der Heranführungsphase offenstehen.

(17) Zur Erhöhung von Nutzen und Erfolg dieses Progamms sollten die getroffenen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und die Erreichung der festgesetzten Ziele sowie im Hinblick auf gegebenenfalls notwendige Anpassungen fortlaufend bewertet werden.

(18) Dieses Programm sollte eine Laufzeit von vier Jahren haben, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, daß die festgesetzten Ziele erreicht werden.

(19) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) zu erlassen.

(20) Mit diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(13) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Programms

(1) Hiermit wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 angenommen.

(2) Ziel dieses Programms ist es, zur Sicherstellung eines hohen Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit beizutragen, und zwar durch den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen vor Gewalt (einschließlich Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs), durch Verhütung von Gewalt und durch Unterstützung der Opfer von Gewalt, um insbesondere zu verhindern, daß künftig Gewalt erlitten wird. Es zielt ferner darauf ab, in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen (NRO) und in diesem Bereich tätige andere Organisationen zu unterstützen und zu fördern. Damit trägt dieses Programm zum sozialen Wohlergehen bei.

(3) Mit den im Rahmen dieses Programms durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang beschrieben sind, soll folgendes gefördert werden:

a) grenzübergreifende Maßnahmen zur Errichtung multidisziplinärer Netze und zur Sicherstellung des Austausches von Informationen und bewährter Praktiken sowie zur Sicherstellung der Zusammenarbeit auf Ebene der Gemeinschaft;

b) grenzübergreifende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

c) ergänzende Maßnahmen.

Artikel 2

Durchführung

(1) Die Kommission stellt die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 5 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher.

(2) Die Kommission arbeitet nach Konsultation der Mitgliedstaaten mit Einrichtungen und Organisationen zusammen, die im Bereich der Verhütung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen und im Bereich der Unterstützung der Opfer tätig sind. Insbesondere fördert sie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen NRO und nationalen, regionalen und lokalen Behörden.

(3) Die Kommission berücksichtigt die Tätigkeiten, die in diesem Bereich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt werden. Darüber hinaus sorgt sie für einen ausgewogenen Ansatz gegenüber den Zielgruppen.

(4) Möglichst viele Mitgliedstaaten sollen in die Maßnahmen einbezogen werden.

Artikel 3

Haushalt

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Vierjahresprogramms 2000 bis 2003 wird auf 20 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Der Beitrag der Kommission richtet sich nach der Art der Maßnahme. Er darf 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.

Artikel 4

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen des Programms durchzuführenden Gemeinschaftsaktionen mit den im Rahmen anderer einschlägiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen durchgeführten Aktionen, einschließlich künftiger Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, im Einklang stehen und diese ergänzen.

Artikel 5

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 6 Absatz 2 zu erlassen:

a) Jahresarbeitsplan für die Durchführung der Programmaßnahmen, einschließlich der haushaltsmäßigen Auswirkungen und Auswahlkriterien;

b) generelle Ausgewogenheit der einzelnen Teilbereiche des Programms;

c) Verfahren für die Koordinierung mit den Programmen und Initiativen, die für die Verwirklichung des Ziels dieses Programms von unmittelbarer Bedeutung sind;

d) Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den Drittländern und internationalen Organisationen gemäß Artikel 8;

e) Verfahren für die Kontrolle und Evaluierung des Programms.

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in bezug auf alle anderen Bereiche sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 6

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Beteiligung der EFTA/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder, Zyperns, Maltas und der Türkei

Dieses Programm steht folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

- den EFTA/EWR-Ländern nach den im EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen;

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach den in den Europa-Abkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen;

- Zypern auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die nach mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren bereitgestellt werden;

- Malta und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel, die im Einklang mit den Vertragsbestimmungen bereitgestellt werden.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Vorbehaltlich des Artikels 300 des Vertrags wird im Zuge der Durchführung des Programms die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, die in den von dem Programm erfaßten Bereichen zuständig sind, sowie mit allen denjenigen gefördert, die an der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt in allen ihren Formen beteiligt sein dürften.

Artikel 9

Überwachung und Bewertung

(1) Bei der Durchführung dieses Beschlusses trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 1 und im Anhang genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

(2) Im zweiten Jahr des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor.

(3) Nach Abschluß des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlußbericht vor.

(4) Die Kommission nimmt in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte Informationen über die Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen und über die Komplementarität mit den anderen Maßnahmen nach Artikel 4 sowie die Ergebnisse der Bewertungen auf. Sie übermittelt diese Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) ABl. C 259 vom 18.8.1998, S. 2,

ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 42, und

ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 11.

(2) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 35.

(3) ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 42.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 497). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. September 1999 (ABl. C 317 vom 4.11.1999, S. 1). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1999.

(5) ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2.

(6) ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 88.

(7) ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 190.

(8) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 170.

(9) ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 55.

(10) ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 39.

(11) ABl. L 46 vom 20.2.1999, S. 1.

(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

ANHANG

SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

I. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN ZUR ERRICHTUNG MULTIDISZIPLINÄRER NETZE UND ZUR SICHERSTELLUNG DES AUSTAUSCHES VON INFORMATIONEN UND BEWÄHRTEN PRAKTIKEN SOWIE ZUR SICHERSTELLUNG DER ZUSAMMENARBEIT AUF EBENE DER GEMEINSCHAFT

Ziel:

Die Zusammenarbeit von sowohl Nichtregierungsorganisationen (NRO) als auch anderen Organisationen, einschließlich öffentlichen Stellen, die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, soll unterstützt und gefördert werden.

1. Unterstützung für die Errichtung und den Ausbau multidisziplinärer Netze sowie Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen und den Austausch einschlägiger Informationen zu erleichtern.

2. Förderung und Austausch bewährter Praktiken, einschließlich Pilotprojekten, auf Gemeinschaftsebene zur Verhütung von Gewalt und zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen.

Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten durch, die sich mit dem Problemen der Gewalt befassen:

1. Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt - eischließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt - der Ursachen von Gewalt und all ihrer Auswirkungen.

2. Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, damit in geeigneter Weise reagiert werden kann.

3. Bewertung der Arten von Maßnahmen und Praktiken und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt, einschließlich der Gewalt in Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs, und zur Unterstützung der Gewaltopfer, um insbesondere zu verhindern, daß sie erneut Opfer von gewalttätigen Handlungen werden.

II. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN ZUR SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Ziel:

Die Öffentlichkeit soll stärker sensibilisiert werden für die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Opfer des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der sexuellen Ausbeutung zu kommerziellen Zwecken und anderer Formen des sexuellen Mißbrauchs.

1. Förderung von Informationskampagnen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, von Pilotprojekten mit europäischen Mehrwert sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, Ausbilder und sonstige betroffene Personengruppen sowie für die Medien, bezüglich potentieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, sie zu vermeiden; dies schließt die Vermittlung von Kenntnissen über Rechtsvorschriften sowie über Gesundheitserziehung und -ausbildung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Gewalt ein.

2. Ausbau einer gemeinschaftsweiten Informationsquelle, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO und Hochschuleinrichtungen im Bereich der Gewalt, der Gewaltverhütung und der Hilfe für Gewaltopfer und der Mittel zur Verhütung von Gewalt zusammengetragen werden, sowie Bereitstellung von Informationen über alle diesbezüglichen Maßnahmen und Programme unter der Schirmherrschaft der Gemeinschaft. Dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können.

3. Untersuchungen zum Thema Gewalt und sexueller Mißbrauch sowie hinsichtlich der Mittel zu ihrer Verhütung; Ziel ist unter anderem, die effizientesten Verfahren und Strategien zur Verhütung von Gewalt, zur Unterstützung der Gewaltopfer, um insbesondere zu verhindern, daß sie erneut Opfer von gewalttätigen Handlungen werden, und zur Untersuchung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Kosten zu ermitteln, damit diesem Phänomen in geeigneter Weise begegnet werden kann.

4. Verbesserung beim Erkennen, Erfassen und Bewältigen der Auswirkungen von Gewalt.

III. ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

Zur Programmdurchführung kann die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 5 auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der Gesamtausstattung dieses Programms abgedeckt wird. Die Kommission kann zu denselben Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen zur Erleichterung der Programmumsetzung durchführen sowie Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung fördern.

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