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Document 32000D0220

2000/220/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2000 zur Aufstellung des Verzeichnisses der in Schweden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 554) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

OJ L 69, 17.3.2000, p. 54–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/220/oj

32000D0220

2000/220/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2000 zur Aufstellung des Verzeichnisses der in Schweden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 554) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 069 vom 17/03/2000 S. 0054 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 2000

zur Aufstellung des Verzeichnisses der in Schweden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 554)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2000/220/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturpoblemen unterstützt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 achten die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf, daß die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geopraphischen Ebene konzentriert wird.

(3) Mit der Entscheidung 1999/503/EG der Kommission(2) ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eine Bevölkerungshöchstgrenze der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt worden. Die Schweden betreffende Hoechstgrenze beläuft sich auf 1223000 Einwohner.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 stellt die Kommission unbeschadet der vorgesehenen Übergangsunterstützung in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten und in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten auf.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gilt das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete ab 1. Januar 2000 für sieben Jahre; allerdings kann die Kommission im Fall einer schwerwiegenden Krise in einer Region das Verzeichnis der Gebiete auf Vorschlag eines Mitgliedstaats im Jahr 2003 gemäß den Absätzen 1 bis 10 des genannten Artikels 4 ändern, ohne dabei den Bevölkerungsanteil innerhalb der einzelnen Regionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung zu erhöhen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Schweden unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000 bis 2006 sind im Anhang aufgeführt.

Dieses Verzeichnis kann im Jahr 2003 geändert werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2000

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 58.

ANHANG

VERZEICHNIS DER UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS FALLENDEN GEBIETE IN SCHWEDEN

(2000 bis 2006)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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