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Document 31999R1622

Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

OJ L 192, 24.7.1999, p. 33–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 026 P. 175 - 178
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 026 P. 175 - 178
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 026 P. 175 - 178
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 09/07/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1622/oj

31999R1622

Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0033 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 1622/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1999

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Einlagerungsregelung für nicht verarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen für die letzten zwei Monate des jeweiligen Vermarktungsjahres dieser Erzeugnisse eingeführt, das eine Zulassungsregelung für Einlagerungsstellen und die Bezahlung einer Einlagerungsbeihilfe und eines finanziellen Ausgleichs an diese Stellen umfaßt. Es ist zweckmäßig, die diesen Einlagerungsstellen als Voraussetzung für ihre Zulassung auferlegten Bedingungen festzusetzen, insbesondere hinsichtlich der von ihnen zur Gewährleistung der guten Haltbarkeit des eingelagerten Erzeugnisses einzusetzenden Mittel.

(2) Ferner sind die Anforderungen an Qualität und Aufmachung des zur Einlagerung angebotenen Erzeugnisses zu bestimmen, um sicherzustellen, daß diese unter optimalen Voraussetzungen erfolgt und zu vermeiden, daß die Einlagerung stärkere Anziehungskraft ausübt als der kommerzielle Absatz. Diese neuen Anforderungen sollten am Ende einer Übergangszeit eingeführt werden, damit die schrittweise Anpassung der Erzeugung ermöglicht wird. Die Dauer dieser Übergangsfrist hat den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung zu tragen.

(3) Angesichts der für die Auszahlung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Produktionsbeihilfe für Feigen zur Gewinnung von getrockneten Feigen nach Artikel 2 derselben Verordnung geltenden Regeln darf der Zugang zur Einlagerungsregelung lediglich Erzeugerorganisationen und im Falle der unverarbeiteten getrockneten Weintrauben auch Verarbeitern eröffnet werden, da die Vermarktung und/oder die Einlagerung der unverarbeiteten Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern übernommen wird.

(4) Die Verfahren für den Verkauf der bei den Einlagerungsstellen gehaltenen Erzeugnisse und ihre Bestimmung müssen so festgesetzt werden, daß die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt und den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Festsetzung der technischen Voraussetzungen dieses Verkaufs belassen wird.

(5) Es empfiehlt sich, für die Einreichung der Einlagerungsbeihilfeanträge und die Anträge auf finanziellen Ausgleich einen geregelten Zeitplan festzusetzen. Den Interessen der Einlagerungsstellen wird durch eine monatliche Regelung Rechnung getragen, ohne damit das System mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten.

(6) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/97(4) und der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission vom 12. März 1985 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/95(6), werden an der Entwicklung der Rechtsvorschriften und an die erworbenen Erfahrungen angepaßt und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt. Darüber hinaus werden die Bestimmungen nachstehender Verordnungen durch die Bestimmungen dieser Verordnung ungültig: Verordnung (EWG) Nr. 3263/81 der Kommission vom 16. November 1981 mit Durchführungsbestimmungen für die Verkäufe von getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen aus Beständen der Einlagerungsstellen im Rahmen von Ausschreibungen oder zu im voraus festgesetzten Preisen(7), (EWG) Nr. 1325/84 der Kommission vom 14. Mai 1994 über Einzelvorschriften zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs für getrocknete Feigen und getrocknete Weintrauben für das jeweilige Wirtschaftsjahr(8), (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol(9), (EWG) Nr. 3205/85 der Kommission vom 15. November 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben für besondere Verwendungszwecke im Wege der Ausschreibung(10), (EWG) Nr. 682/86 der Kommission vom 4. März 1986 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben durch die Einlagerungsstellen für die Herstellung bestimmter Würzmittel(11), (EWG) Nr. 3937/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Korinthen zur Herstellung von Weintraubenpaste(12) und (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1984 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol(13). Die oben genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für verarbeitetes Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 lassen die Mitgliedstaaten auf Antrag Einlagerungsstellen zu, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen über geeignete Lagermöglichkeiten verfügen; für unverarbeitete getrocknete Weintrauben müssen diese Anlagen mindestens gleichwertig mit den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich bzw. Punkt b) erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1621/1999 der Kommission geforderten Anlagen sein, um in das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Verzeichnis eingetragen zu werden;

b) sie müssen über die technischen Mittel und Mitarbeiter verfügen, um die Verwaltung der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 angekauften Erzeugnisse zu gewährleisten.

c) sie müssen sich schriftlich verpflichten, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Einlagerungsstelle die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einzuhalten. Bei diesem Versprechen handelt es sich insbesondere um die Einhaltung der Verpflichtung, die angekauften Erzeugnisse in unterschiedlichen Räumen getrennt zu lagern und für die fraglichen Erzeugnisse eine getrennte Buchhaltung zu führen.

Artikel 2

(1) Die Einlagerungsstellen kaufen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96:

- die ihnen jedes Jahr vom 31. Juli bis 31. August angebotenen unverarbeiteten getrockneten Weintrauben bis zu einer gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung festgesetzten Hoechstmenge,

- die ihnen jedes Jahr vom 1. Juni bis 31. Juli angebotenen unverarbeiteten getrockneten Feigen,

die aus dem laufenden Vermarktungsjahr stammen, an.

(2) Die Erzeugnisse werden an die Einlagerungsstellen in stapelbaren Kunststoffkisten geliefert; jedoch dürfen unverarbeitete getrocknete Weintrauben bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2001/02 und unverarbeitete getrocknete Feigen bis zum Ende des Vermarktungsjahres 2003/04 übergangsweise in geeigneten Behältnissen geliefert werden.

Die gelieferten Erzeugnisse müssen

- für die unverarbeiteten getrockneten Weintrauben den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission(14) angegebenen Mindestanforderungen,

- für die unverarbeiteten getrockneten Feigen den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission(15) (Merkmale der Feigen) angegebenen Mindestanforderungen entsprechen und bis zum Ende des Verwaltungsjahres 2003/04 eine Mindestgrößensortierung von 180 Früchten/kg und in den darauffolgenden Vermarktungsjahren von 150 Früchten/kg aufweisen.

Artikel 3

(1) Über jeden von der Einlagerungsstelle vorgenommenen Ankauf wird ein Vertrag zwischen dieser Stelle und dem Verkäufer erstellt. Bei den Verkäufern handelt es sich um die Verarbeiter oder um die nach Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen.

Der Vertrag wird mindestens zwei Wochen vor dem Lieferzeitpunkt erstellt und enthält insbesondere:

a) Namen und Anschrift der Vertragsparteien,

b) die ungefähre Menge des zu liefernden getrockneten Erzeugnisses,

c) die Anschrift, an der die Erzeugnisse abzuliefern sind,

d) den Zeitpunkt der Lieferung.

Die Einlagerungsstellen überliefern der zuständigen einzelstaatlichen Stelle unverzüglich Durchschrift des Vertrages. Sie behalten einen Nachweis der Sendung.

(2) Die Übernahme des Erzeugnisses durch die Einlagerungsstelle erfolgt vor Ablauf der Frist nach Artikel 2 Absatz 1. Falls Verkäufer und Einlagerungsstelle sich nicht über das Gewicht oder die Qualität des Erzeugnisses einigen können, erfolgen das Wiegen und eine ergänzende Probenahme in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen einzelstaatlichen Stelle. Entspricht das Erzeugnis nicht den Qualitätsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2, so wird der Vertrag für den Anteil der mangelhaften Mengen aufgehoben. Der Verkäufer entschädigt die Einlagerungsstelle gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen.

(3) Ist die Einlagerungsstelle gleichzeitig Verkäufer, so gilt der in Absatz 1 genannte Vertrag als abgeschlossen, wenn der zuständigen einzelstaatlichen Stelle mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Fristen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Dokument übermittelt wird, aus dem die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) hervorgehen. Die Übernahme der in Frage stehenden Erzeugnisse durch die Einlagerungsstelle, bei der Wiege- und Qualitätskontrollvorgänge anfallen, findet in Anwesenheit eines Vertreters der zuständigen einzelstaatlichen Stelle statt.

Artikel 4

(1) Die bei den Einlagerungsstellen gehaltenen Erzeugnisse werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde zum Verkauf angeboten. Der Verkauf erfolgt über ein Ausschreibungsverfahren oder über eine Dauerausschreibung, gegebenenfalls zu einem Mindestzuschlagspreis, und bezieht sich auf:

a) unverarbeitete getrocknete Feigen für besondere industrielle Verwendungszwecke, die in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben sind;

b) unverarbeitete getrocknete Weintrauben bis zum Ende des Monats Februar nach dem Ankauf für die Herstellung von getrockneten Weintrauben und nach diesem Zeitpunkt für in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugebende besondere industrielle Verwendungszwecke.

(2) Die in Absatz 1 genannten besonderen industriellen Verwendungszwecke beziehen sich insbesondere auf die Herstellung von Futtermitteln unter KN-Code 2309, auf die Herstellung von Röstkaffeeersatz unter KN-Code 2101 30 und die Alkoholherstellung unter KN-Code 2208. Die Mitgliedstaaten können weitere industrielle Verwendungen zulassen, nachdem der Kommission die wirtschaftliche Berechtigung ihrer Wahl und die Kontrollbestimmungen für die neuen Verwendungen mitgeteilt wurden.

Artikel 5

(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fristen und bei unverarbeiteten getrockneten Weintrauben vor dem 10. März für die Ende Februar unverkauften Mengen folgende Angaben:

- die übernommenen oder nicht verkauften Mengen unverarbeiteter getrockneter Erzeugnisse mit Angabe der Einlagerungsstelle, die die Erzeugnisse aufbewahrt;

- eine Analyse der etwaigen Absatzmöglichkeiten unter Berücksichtigung des zu wahrenden Marktgleichgewichts mit Vorschlägen hinsichtlich der spezifischen Absatzmöglichkeit(en), der im Falle der Dauerausschreibung vorgesehenen Verkaufsfrequenz und der etwaigen vorherigen Festsetzung eines Mindestzuschlagspreises;

- Durchschrift der Ausschreibungsbekanntmachung oder der Dauerausschreibung;

- Durchschrift der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausschreibungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung. Diese beziehen sich insbesondere auf

i) die Veröffentlichungswege für die Ausschreibungsbekanntmachung,

ii) die von den Bietern zu übernehmenden Verpflichtungen,

iii) die Höhe der für den Zuschlag zu stellenden Sicherheit und der besonderen Sicherheit nach Artikel 9 Absatz 7 zweiter Unterabsatz bzw. Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

iv) das Verfahren für die Angebotsauswertung und die Bezeichnung der Zuschlagsempfänger,

v) die Bedingungen für die Einbehaltung oder Freigabe der Sicherheiten,

vi) die Modalitäten der Warenübernahme und der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer,

vii) die Modalitäten der Kontrolle über die besondere industrielle Bestimmung.

(2) Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission und die betreffende Einlagerungsstelle unverzüglich über die Ergebnisse des Zuschlags bzw. des Teilzuschlags.

Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ende des Vermarktungsjahres einen Bericht über die zum Zeitpunkt des Verkaufs der eingelagerten Mengen herrschenden Marktbedingungen, über die etwa aufgetretenen Schwierigkeiten und über die unverkauften Mengen und schließlich über die Verkaufsbedingungen der Restmengen.

Artikel 6

(1) Die Einlagerungsstellen führen genaue Verzeichnisse über die Bewegungen der in das Lager verbrachten und aus diesem entnommenen Erzeugnisse.

(2) Die bis Ende des Monats Februar nach ihrer Übernahme auf Lager gehaltenen unverarbeiteten getrockneten Weintrauben werden so gelagert und behandelt, daß ihre anfänglichen physikalischen und hygienischen Qualitäten gewahrt werden.

(3) Die unverarbeiteten getrockneten Feigen werden ab ihrer Anlieferung an die Einlagerungsstelle und die unverarbeiteten getrockneten Trauben ab dem 1. März nach ihrer Übernahme gelagert und behandelt als Erzeugnisse, die für eine besondere industrielle Verwendung bestimmt sind.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die bei der Lagerung erforderlichen Arbeitsvorgänge und sonstigen Behandlungen fest.

Artikel 7

(1) Die Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird pro Einlagerungstag festgesetzt. Die Einlagerungs- und Auslagerungstage gelten als Bestandteil der tatsächlichen Einlagerungsfrist.

(2) Für unverarbeitete getrocknete Weintrauben desselben Vermarktungsjahres werden zwei Beihilfesätze festgesetzt. Der erste Beihilfesatz gilt für die bis Ende Februar nach ihrem Ankauf eingelagerten Erzeugnisse. Der zweite Beihilfesatz gilt für die über diesen Zeitpunkt hinaus eingelagerten Erzeugnisse, wobei die in Absatz 1 genannte Hoechstlagerdauer gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 einzuhalten ist. Bei der Festsetzung des zweiten Beihilfesatzes werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 die im Zeitraum nach Ende Februar anwendbaren weniger strengen Lageranforderungen berücksichtigt.

Artikel 8

(1) Die Anträge auf Einlagerungsbeihilfe werden von der Einlagerungsstelle spätestens am fünften Tag des laufenden Monats für den vorangegangenen Monat bei der zuständigen Stelle eingereicht.

(2) Sie enthalten insbesondere:

- die Angabe der Mengen, für welche die Beihilfe beantragt wird und die Zahl der tatsächlichen Einlagerungstage;

- die am ersten und am letzten Tag des Monats auf Lager befindlichen Bestände, für welche die Einlagerungsbeihilfe beantragt wird, wobei die etwaigen natürlichen Verluste nicht abgezogen werden.

Artikel 9

(1) Die Einlagerungsstellen reichen bei der zuständigen Behörde spätestens am fünften Tag des laufenden Monats Anträge auf finanziellen Ausgleich nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die während des vorangegangenen Monats verkauften Mengen zusammen mit dem Antrag auf Einlagerungsbeihilfe gemäß Artikel 8 ein.

(2) Die Anträge enthalten insbesondere die Angabe der während des betreffenden Monats verkauften Mengen, die nach dem jeweiligen Verkaufspreis aufgegliedert sind. Die Anträge über den letzten Verkauf der im Rahmen eines Vermarktungsjahres übernommenen Mengen enthalten die auf natürliche Verluste entfallenden Mengen. Diese Verluste werden bis zu einer Grenze von 0,5 % der durchschnittlichen monatlichen Einlagerungsmenge den Verkaufsmengen gleichgesetzt.

(3) Die Höhe des Finanzausgleichs wird gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 errechnet.

Artikel 10

(1) Die für die Anerkennung der Einlagerungsstelle zuständige Stelle des Mitgliedstaats unternimmt Vor-Ort-Kontrollen wie folgt:

a) Bei unverarbeiteten getrockneten Weintrauben in der Zeit zwischen der Übernahme bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres, wobei bei mindestens 20 % der eingelagerten Mengen und mindestens einmal bei jeder Einlagerungsstelle die einwandfreie Führung der Verzeichnisse, die Einlagerungsbedingungen und die Qualität des eingelagerten Erzeugnisses überprüft werden;

b) bei unverarbeiteten getrockneten Feigen wird mit systematischen Kontrollen im Zeitpunkt der Übernahme die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Mindestqualitätsanforderungen geprüft;

c) bei mindestens 10 % der eingelagerten Mengen wird geprüft, ob die in den Einlagerungsbeihilfeanträgen und in den Anträgen auf finanziellen Ausgleich angegebenen Informationen zutreffen.

(2) Die zuständige Stelle nimmt die Anerkennung zurück, sofern eine der Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfuellt ist; für das laufende Wirtschaftsjahr werden dann keine Einlagerungsbeihilfe und kein finanzieller Ausgleich gewährt; bereits ausgezahlte Beträge müssen zuzüglich des für die Frist zwischen Auszahlung und Erstattung anfallenden Zinses rückerstattet werden.

Für diese Verzinsung gilt der vom Europäischen Währungsinstitut für seine Euro-Operationen angewandte und in Serie "C" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Zinssatz, wie er zum Zeitpunkt der unberechtigten Zahlung in Kraft war, zuzüglich drei Prozentpunkten.

Artikel 11

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3263/81, (EWG) Nr. 1325/84, (EWG) Nr. 626/85, (EWG) Nr. 627/85, (EWG) Nr. 1707/85, (EWG) Nr. 3305/85, (EWG) Nr. 682/86, (EWG) Nr. 3937/88 und (EWG) Nr. 913/89 werden aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Vermarktungsjahr 1999/2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 7.

(4) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 62.

(5) ABl. L 72 vom 13.3.1985, S. 17.

(6) ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 19.

(7) ABl. L 329 vom 17.11.1981, S. 8.

(8) ABl. L 129 vom 15.5.1984, S. 13.

(9) ABl. L 163 vom 22.6.1985, S. 38.

(10) ABl. L 303 vom 16.11.1985, S. 6.

(11) ABl. L 62 vom 6.3.1986, S. 8.

(12) ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 29.

(13) ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 5.

(14) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(15) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 27.

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