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Document 31999R1216

Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages

OJ L 148, 15.6.1999, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R0001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1216/oj

31999R1216

Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom 10. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages

Amtsblatt Nr. L 148 vom 15/06/1999 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/1999 DES RATES

vom 10. Juni 1999

zur Änderung der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages(1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83,

auf Vorschlag der Kommission(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17(5) sieht für eine Anzahl von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Befreiung von der Anmeldepflicht vor einer Freistellung nach Artikel 4 Absatz 1 vor.

(2) Diese Befreiung gilt insbesondere für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die nicht die Ein- und/oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen, oder für solche, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und bei denen die Vereinbarungen lediglich eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren, die sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken. Die meisten Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen und die von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen werden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen zum Gegenstand haben, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können ("vertikale Vereinbarungen"), werden von dieser Befreiung nicht erfaßt.

(3) Am 22. Januar 1997 hat die Kommission ein Grünbuch zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen herausgegeben, das eine umfassende öffentliche Diskussion über die Anwendung von Artikel 81 Absätze 1 und 3 des Vertrags auf vertikale Vereinbarungen ausgelöst hat. Den dazu abgegebenen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen sowie der interessierten Kreise läßt sich entnehmen, daß eine Reform der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft im Bereich der vertikalen Vereinbarungen allgemein befürwortet wird.

(4) Eine solche Reform muß dem Erfordernis eines wirksamen Wettbewerbsschutzes genügen und gleichzeitig den Unternehmen ausreichende Rechtssicherheit bieten. Zur Erreichung dieser Ziele wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags im Wege der Verordnung Artikel 81 Absatz 1 auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen für nicht anwendbar zu erklären.

(5) Bei einer Reform der für vertikale Vereinbarungen geltenden Regelungen muß außerdem dem Erfordernis einer einfacheren behördlichen Kontrolle Rechnung getragen werden, was im Ergebnis zu einer Verringerung der Zahl der Anmeldungen vertikaler Vereinbarungen führen würde. Der Anreiz zur Anmeldung vertikaler Vereinbarungen, die mit der Politik der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz im Einklang stehen, sollte verringert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, einzelne Freistellungen für vertikale Vereinbarungen, die unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, vom Tag ihres Abschlusses an zu gewähren.

(6) Das Erfordernis der Anmeldung vor der Freistellung bürdet den Unternehmen, die an vertikalen Vereinbarungen beteiligt sind, unnötige administrative Lasten auf.

(7) Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sind von der Pflicht zur Anmeldung vor einer Freistellung befreit. Ziel dieser Befreiung ist es, die Zahl der Anmeldungen zu verringern, damit sich die Kommission auf die Überwachung der vertikalen Vereinbarungen konzentrieren kann, die für den Wettbewerb besonders schädlich sind. Eine Lockerung der Aufsicht, die der Kommission nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags obliegt, ist folglich mit dieser Änderung nicht verbunden.

(8) Der Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 sollte daher erweitert werden und alle vertikalen Vereinbarungen sollten von der Pflicht zur Anmeldung vor der Freistellung befreit werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 17 erhält folgende Fassung: "2. a) die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen geschlossen wurden, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und sie die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können;

b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) Vermerk des Hausgebers: Der Titel der Verordnung Nr. 17 wurde angepaßt, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnumerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf die Artikel 85 und 86 des Vertrags.

(2) ABl. C 365 vom 26.11.1998, S. 30.

(3) Stellungnahme vom 15. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C116 vom 28.4.1999.

(5) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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