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Document 31999L0023

Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

OJ L 104, 21.4.1999, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 004 P. 279 - 281
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 007 P. 3 - 5
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 007 P. 3 - 5
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 025 P. 18 - 20

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/23/oj

31999L0023

Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 21/04/1999 S. 0013 - 0015


RICHTLINIE 1999/23/EG DER KOMMISSION

vom 9. April 1999

zur Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 93/33/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 92/61/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Aufgrund der technischen Entwicklung ist nunmehr eine Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG an den technischen Fortschritt möglich. Um das einwandfreie Funktionieren des vollständigen Typgenehmigungsverfahrens sicherzustellen, erscheint es angebracht, einige Vorschriften der betreffenden Richtlinie klarer zu formulieren oder zu vervollständigen.

(3) Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften betreffend den Verriegelungswinkel der Lenkanlage von Vierradfahrzeugen sowie das Abziehen des Schlüssels aus Einrichtungen des Typs 3, die zum Einbau in Dreirad- oder Vierradfahrzeuge bestimmt sind, anzupassen. Ferner erscheint es angebracht, in zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge den Einbau einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung zuzulassen, die für vierrädrige Kraftfahrzeuge genehmigt wurde.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Richtlinie 93/33/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung beziehen,

- weder die EG-Typgenehmigung für einen Typ eines zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs oder eine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung verweigern, noch

- die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung verbieten,

wenn die Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung die Anforderungen der Richtlinie 93/33/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Juli 2000 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung beziehen, die EG-Typgenehmigung für Typen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen und von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, wenn die Anforderungen der Richtlinie 93/33/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2000 an.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. April 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72.

(2) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32.

(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(4) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

ANHANG

1. Unter Nummer 3.1 wird folgender Satz angefügt: "Der Einbau von Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung, die nach der Richtlinie 74/61/EWG genehmigt wurden, ist auch in zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge zulässig."

2. Nummer 3.11 erhält folgende Fassung: "3.11 Die Sicherungseinrichtung des Typs 1, 2 oder 3 muß so beschaffen sein, daß die Lenkanlage nur verriegelt werden kann, wenn der Einschlagwinkel nach rechts und/oder links mindestens 20° beträgt; ausgenommen sind Einrichtungen, die zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmt sind."

3. Nummer 4.1.2 erhält folgende Fassung: "4.1.2 Bei Sicherungseinrichtungen des Typs 3 darf der Bolzen nur durch einen vom Benutzer des Fahrzeugs ausgeführten besonderen Betätigungsvorgang, der in Verbindung mit der Drehung des Schlüssels oder zusätzlich erfolgt, vorgespannt werden können. Ist der Bolzen vorgespannt, so darf der Schlüssel außer bei zum Einbau in Dreirad- und Vierradfahrzeuge bestimmten Einrichtungen nur unter den in den Punkten 3.2.3 genannten Bedingungen abgezogen werden können."

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