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Document 31999D1720

1720/1999/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

OJ L 203, 3.8.1999, p. 9–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 024 P. 185 - 189
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 024 P. 185 - 189
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Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 024 P. 185 - 189

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 20/11/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/1720/oj

31999D1720

1720/1999/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0009 - 0013


BESCHLUSS Nr. 1720/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 1999

über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtscharts und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung vom 20. Juni 1994(5) forderte der Rat die Koordinierung des Informationsaustausches zwischen Verwaltungen.

(2) In seiner Entschließung vom 21. November 1996(6) setzte der Rat neue politische Prioritäten für die Informationsgesellschaft.

(3) In ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1994 schlug die Kommission einen Aktionsplan für die Informationsgesellschaft vor.

(4) Die Kommission hat ferner einen Aktionsplan für den Binnenmarkt vorgeschlagen.

(5) In seiner Entschließung vom 12. Juni 1997(7) rief das Europäische Parlament die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Entwicklung und Anwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im kommenden Jahrzehnt zu ergreifen.

(6) Mit der Entscheidung Nr. 2717/95/EG(8) legten das Europäische Parlament und der Rat Leitlinien für die Entwicklung des Euro-ISDN zu einem transeuropäischen Netz fest.

(7) Mit der Entscheidung Nr. 1336/97/EG(9) legten das Europäische Parlament und der Rat Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze fest.

(8) In seiner Empfehlung vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik(10) empfahl der Rat, die Sicherheitsbewertungskriterien innerhalb von Evaluierungs- und Zertifizierungssystemen anzuwenden.

(9) Der Aufbau der Wirtschafts- und Währungsunion, die Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft und die Unterstützung der Kommunikation zwischen den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen erfordern integrierte Systeme für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen, nachstehend Telematiknetze genannt.

(10) Diese Netze müssen derzeitige und künftige Informationssysteme der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander verbinden und sind daher transeuropäische Telekommunikationsnetze für Verwaltungen.

(11) Der effiziente Verbund dieser Informationssysteme erfordert ein Hoechstmaß an Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen und deren Komponenten.

(12) Die Anwendung von Normen, öffentlich verfügbaren Spezifikationen und Anwendungen im Public Domain zur Gewährleistung einer nahtlosen Interoperabilität muß verstärkt werden, um Skaleneffekte zu erzielen und die Vorteile dieser Netze besser zu nutzen.

(13) Eine verbesserte Schnittstelle zu öffentlichen Verwaltungen wird die Bürger der Europäischen Union motivieren, die Vorteile der Informationsgesellschaft zu nutzen.

(14) Der Abbau von Kommunikationshindernissen zwischen öffentlichen Verwaltungen und dem Privatsektor ist ein wichtiger Faktor des Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft.

(15) Die Gemeinschaft ist Anwender oder Nutznießer dieser Telematiknetze, die ihre Politiken und Maßnahmen, die interinstitutionelle Kommunikation und die Wirtschafts- und Währungsunion unterstützen.

(16) Der Aufbau solcher Netze ist Aufgabe sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten.

(17) Um die Finanzmittel der Gemeinschaft effizient einzusetzen, sind eine unnötige Vielzahl von Anlagen, wiederholte Studien und abweichende Konzepte zu vermeiden.

(18) Gemeinsame Werkzeuge und Techniken für bereichsspezifische Netzanwendungen können sich unter anderem auf folgendes beziehen: Dokumentenmanagement und Verbreitung, Sammeln von Daten, mehrsprachige Benutzerschnittstellen und Sicherheit der elektronischen Kommunikation.

(19) Kostenwirksamkeit, Reaktionsschnelligkeit, Flexibilität und die Fähigkeit zur Anpassung an den technologischen Wandel beim Aufbau und Betrieb dieser Netze lassen sich am besten durch ein marktorientiertes Konzept erreichen, damit Anbieter in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit mehreren Anbietern ausgewählt werden.

(20) Bei den Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu diesen Netzen und von deren Interoperabilität ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Deckung des gemeinsamen Bedarfs und der Erhaltung landesspezifischer Merkmale zu sorgen.

(21) Daher bedarf es spezifischer horizontaler Aktionen und Maßnahmen, um die Interoperabilität dieser Netze zu gewährleisten.

(22) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Durchführung derartiger übergreifender Aktionen und Maßnahmen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden; es kann daher aufgrund des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23) Die Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft erfordert ein hohes Maß an Interoperabilität der entsprechenden Telematiknetze.

(24) Telematiknetze und elektronische Kommunikation sind ihrem Wesen nach international ausgerichtet.

(25) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität der Telematiknetze zwischen Verwaltungen entsprechen den Prioritäten, die im Zusammenhang mit den Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze gesetzt wurden.

(26) Im Rahmen des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA)(11) wurden Maßnahmen durchgeführt. Der Gerichtshof hat den Beschluß 95/468/EG am 28. Mai 1998 für nichtig erklärt. Die Wirkungen der Maßnahmen, die die Kommission auf der Grundlage jenes Beschlusses vor seiner Nichtigerklärung durch den Gerichtshof getroffen hat, bleiben bestehen.

(27) In diesem Beschluß wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(12) bildet -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

(1) Die Gemeinschaft trifft die in diesem Beschluß genannten Maßnahmen im Bereich transeuropäischer Telematiknetze für Verwaltungen mit folgenden Zielen:

a) Erzielung eines hohen Grades der Interoperabilität zwischen nationalen Telematiknetzen sowie zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, und zwar innerhalb einzelner Verwaltungsbereiche und zwischen diesen sowie gegebenenfalls mit dem Privatsektor, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 des Vertrags zu unterstützen, wobei die im Rahmen bestehender Programme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten bereits unternommenen Arbeiten zu berücksichtigen sind;

b) Zusammenführung derartiger Netze zu einer gemeinsamen Telematik-Schnittstelle zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten;

c) Erzielung wesentlicher Vorteile für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft durch die Rationalisierung des Betriebs, die Senkung des Wartungsaufwands und die Beschleunigung des Auf- und Ausbaus von Netzen, Verwirklichung eines insgesamt sicheren und zuverlässigen Datenaustauschs sowie Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Reaktionsschnelligkeit, Flexibilität und der Fähigkeit zur Anpassung an den technologischen Wandel beim Aufbau und Betrieb derartiger Netze;

d) Weitergabe der Vorteile derartiger Netze gemäß Buchstabe c) an die Wirtschaft der Gemeinschaft und die Bürger der Europäischen Union;

v) Förderung der Weitergabe bester Lösungen und Förderung der Entwicklung innovativer Telematiklösungen in den Verwaltungen.

(2) Dieser Beschluß ist Bestandteil des Programms IDA.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "Telematiknetz" ein umfassendes Datenkommunikationssystem, das nicht nur die physische Infrastruktur und die Verbindungen, sondern auch die auf dieser Infrastruktur aufbauende Dienst- und Anwendungsschicht umfaßt und so den elektronischen Informationsaustausch zwischen Organisationen und einzelnen Bürgern ermöglicht;

b) "bereichsspezifisches Netz" ein transeuropäisches Telematiknetz für Verwaltungen oder eine Gruppe von Diensten und Anwendungen, das bzw. die der Durchführung oder administrativen Unterstützung einer bestimmten Politik, Maßnahme oder Zielsetzung der Gemeinschaft dient, die nachstehend als "Verwaltungsbereich" bezeichnet wird;

c) "Basisdienste" Funktionalitäten in Telematiknetzen, die allgemeinen Benutzeranforderungen wie Datenerfassung, Datenverbreitung, Datenaustausch und Sicherheit gerecht werden. Die Merkmale jedes Dienstes müssen klar definiert sein und ein bestimmtes Qualitätsniveau aufweisen.

Artikel 3

Horizontale Aktionen und Maßnahmen

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Gemeinschaft die in Artikel 4 bis 10 genannten horizontalen Aktionen und Maßnahmen zur Unterstützung der bereichsspezifischen Netze gemäß dem IDA-Arbeitsprogramm durch.

(2) Das IDA-Arbeitsprogramm enthält - soweit zutreffend - zu jeder im Rahmen dieses Beschlusses geplanten Aktion oder Maßnahme

- eine vollständige Beschreibung der geplanten Maßnahmen, einschließlich der Ziele, des Geltungsbereichs, der Rahmenbedingungen und der möglichen Teilnehmer sowie der voraussichtlichen Kosten und Vorteile;

- eine vollständige Beschreibung der Funktionalitäten und der technischen Konzeption;

- einen ausführlichen Durchführungsplan mit Angabe der einzelnen Aufgaben und ihrer Abfolge.

(3) Die Durchführung der horizontalen Aktionen und Maßnahmen umfaßt gegebenenfalls Durchführbarkeitsstudien und Demonstrationen, die Bildung von Arbeitsgruppen, denen Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angehören, sowie gegebenenfalls die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die Gemeinschaft.

(4) Bei der Durchführung der horizontalen Aktionen und Maßnahmen sind geeignete Ergebnisse anderer einschlägiger Tätigkeiten der Gemeinschaft zugrunde zu legen, insbesondere der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung sowie der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich transeuropäischer Telekommunikationsnetze.

(5) Bei den horizontalen Aktionen und Maßnahmen ist auf europäische Normen beziehungsweise öffentlich verfügbare Spezifikationen, beispielsweise offene Internet-Standards, zu verweisen, um ein hohes Maß an Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar verwaltungsbereichsintern und -übergreifend sowie mit dem Privatsektor. Dabei sind die Leitlinien und Instrumente der Normung des öffentlichen Auftragswesens für Systeme und Dienste der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu berücksichtigen.

Artikel 4

Basisdienste

(1) Die Gemeinschaft erläßt alle erforderlichen Maßnahmen, damit in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit mehreren Anbietern für bereichsspezifische Netze eine geeignete Auswahl an gemeinsamen Basisdiensten bereitgestellt wird, die den Anforderungen der Benutzer bereichsspezifischer Netze entsprechen. Diese Maßnahmen umfassen gegebenenfalls die Fortsetzung entsprechender Maßnahmen aufgrund des Beschlusses 95/468/EG.

(2) Damit die Benutzer bereichsspezifischer Netze ihre technischen Anforderungen festlegen können und ihnen eine geeignete Auswahl gemeinsamer Basisdienste angeboten wird, die ihren Anforderungen entsprechen, muß die Gemeinschaft vor allem

a) Leitlinien für die Architektur der bereichsspezifischen Netze festlegen, die die Interoperabilität zwischen den verschiedenen physischen Infrastrukturen und Diensten sicherstellen sollen;

b) die Spezifikationen der Basisdienste festlegen und veröffentlichen, die in der Regel für Telematiknetze zwischen Verwaltungen benötigt werden, wozu die Dienstqualität und die Interoperabilitätsanforderungen eines wettbewerbsorientierten Umfelds mit mehreren Anbietern gehören;

c) geeignete Standardschnittstellen aufzeigen und/oder festlegen, um die Übertragbarkeit und Reproduzierbarkeit von Anwendungsentwicklungen zu fördern;

d) ein Verfahren festlegen und durchfuhren, nach dem sich der Grad der Interoperabilität der von den Telematikdiensteanbietern angebotenen Dienste bewerten und veröffentlichen läßt;

e) die stetige Weiterentwicklung allgemeiner Anforderungen und die fortlaufende Überwachung der angebotenen Telematikdienste gewährleisten.

Artikel 5

Gemeinsame Werkzeuge und Techniken

Die Gemeinschaft sorgt dafür, daß gemeinsame Werkzeuge und Techniken für bereichsspezifische Netzanwendungen vom Markt bezogen werden oder aber entwickelt werden, wenn der Markt den Anforderungen nicht angemessen nachkommen kann; das Ziel besteht hierbei darin, die Gesamtkosten der Entwicklung von Anwendungen zu senken, technische Lösungen rationell zu gestalten und zu verbessern, die Einführungszeit von einsatzfähigen Systemen zu verkürzen und die Systemwartung zu rationalisieren.

Hierzu muß die Gemeinschaft grundlegende und wiederkehrende Funktionalitäten in bereichsspezifischen Netzen aufzeigen und spezifizieren, die die Grundlage für gemeinsame Werkzeuge und Techniken oder Module bilden können.

Sie muß auch die Entwicklung und Nutzung dieser Werkzeuge, Techniken und Module durch bereichsspezifische Netze fördern und insbesondere für die Verbreitung geeigneter Lösungen sorgen, die in einem bereichsspezifischen Netz entwickelt werden.

Artikel 6

Interoperabilität der Informationsinhalte

(1) Die Gemeinschaft fördert die Interoperabilität von Informationsinhalten, die verwaltungsbereichsintern, -übergreifend und mit dem Privatsektor ausgetauscht werden. Hierzu erläßt sie geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Benutzer bereichsspezifischer Netze in bezug auf rechtliche Fragen, Sicherheit, Datenschutz und Vertraulichkeit. Insbesondere muß sie

a) die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Interoperabilität, zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zur Verbesserung der Informationsströme unterstützen;

b) die Anforderungen an den Austausch formatierter Informationen über bereichsspezifische Netze koordinieren und für die Verbreitung geeigneter Lösungen sorgen;

c) geeignete technologische Entwicklungen im Bereich der elektronischen Datenkommunikation verfolgen, einschließlich innovativer Formen der Datenerfassung und -darstellung. Sie muß diese Entwicklungen auf ihre Auswirkungen prüfen und ihre Einbindung in bereichsspezifische Netze fördern.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 sind Lösungen, die die Interoperabilität verschiedener Nachrichtenformate unterstützen, der Entwicklung einheitlicher Nachrichtenformate vorzuziehen, ohne diese auszuschließen. Der sprachlichen Vielfalt in der Gemeinschaft ist gebührend Rechnung zu tragen.

Lösungen, die es dem Privatsektor gestatten, administrative Anforderungen problemlos in Geschäftsabläufe zu integrieren, werden ebenfalls gefördert.

Artikel 7

Rechtliche und sicherheitstechnische Referenzen

Unbeschadet der Befugnisse und der speziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in dem von diesem Artikel erfaßten Bereich trägt die Gemeinschaft zur Ermittlung von Hindernissen für den reibungslosen Datenaustausch zwischen Netzteilnehmern bei und gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau in bereichsspezifischen Netzen. Insbesondere muß sie

a) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten rechtliche und sicherheitstechnische Referenzen für den europaweiten Datenaustausch zwischen Verwaltungen sowie zwischen diesen und dem Privatsektor aufzeigen, um ein gemeinsames Konzept zu erleichtern;

b) entsprechende Empfehlungen aussprechen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser in Buchstabe a) genannten Referenzen in ihrem eigenen administrativen Umfeld zu unterstützen;

c) in bezug auf bereichsspezifische Netze und entsprechend den Referenzen gemäß Buchstabe a dafür sorgen, daß der Beweiswert der ausgetauschten Daten in den Verwaltungen der Gemeinschaft anerkannt und eine Methodik zum Schutz personenbezogener Daten erarbeitet wird, daß die Rechte und Pflichten der Benutzer festgelegt werden, die Vertraulichkeit, Integrität, Authentifizierung und Anerkennung der ausgetauschten Informationen gewährleistet sind und Maßnahmen zur Kontrolle des Netzzugangs getroffen werden;

d) die von Art und Zweck der bereichsspezifischen Netze abhängigen Sicherheitsstufen festlegen und analysieren;

e) Leitlinien formulieren und allgemein anwendbare Lösungen für die Wahl und Implementierung der Werkzeuge, Bausteine und Systeme bereitstellen, mit denen die festgelegten Sicherheitsstufen verwirklicht werden können.

Artikel 8

Qualitätssicherung und -kontrolle

Die Gemeinschaft legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse vergleichbarer Maßnahmen ein spezifisches, in sich schlüssiges und integriertes Qualitätsprogramm fest, das sie durchführt und laufend aktualisiert und auf die horizontalen Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sowie auf die Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)(13) anwendet. Dieses Qualitätsprogramm umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur

a) verbesserten Definition der Benutzeranforderungen und Projektspezifikationen;

b) Verbesserung der Qualität der Projektleistungen, was sowohl die Übereinstimmung mit den Spezifikationen als auch die Deckung des Benutzerbedarfs betrifft;

c) Gewährleistung, daß die Teilnehmer aus den Erfahrungen lernen und die Erfahrungen im Zuge der Verbreitung bester Lösungen gemäß Artikel 10 an andere weitergegeben werden.

Artikel 9

Interoperabilität mit nationalen und regionalen Initiativen

Bei der Durchführung des IDA-Programms ist die Gemeinschaft gegebenenfalls bemüht, die Interoperabilität und gegenseitige Bereicherung mit ähnlichen nationalen und regionalen Initiativen zum Datenaustausch zwischen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten zu fördern.

Artikel 10

Verbreitung bester Lösungen

(1) Die Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung und den bereichsinternen und bereichsübergreifenden Austausch von Ansichten, Kenntnissen und Erfahrungen, um die breite Übernahme guter und innovativer Lösungen zu fördern.

(2) Der sprachlichen Vielfalt in der Gemeinschaft ist gebührend Rechnung zu tragen. Die Gemeinschaft sorgt für die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse und Vorteile des IDA-Programms, die Verbreitung der IDA-Leitlinien und -Empfehlungen und die Koordinierung der Benutzeranforderungen und der Erfahrungen mit den Normungsgremien und den Normungsinitiativen der Gemeinschaft.

Artikel 11

Durchführung

(1) Die Kommission führt die in den Artikeln 3 bis 10 genannten Gemeinschaftsmaßnahmen durch.

(2) Der Teil des IDA-Arbeitsprogramms, der die Durchführung dieses Beschlusses betrifft und der von der Kommission für dessen gesamte Laufzeit erstellt wird und mindestens zweimal jährlich zu aktualisieren ist, wird - ausgehend von dessen Übereinstimmung mit den jeweiligen Bestimmungen der Artikel 3 bis 10 - nach dem Verfahren des Artikels 12 genehmigt.

(3) Die gemeinsamen Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der technischen und administrativen Interoperabilität werden nach dem Verfahren des Artikels 12 festgelegt.

(4) Das Verfahren des Artikels 12 gilt auch für die Genehmigung der Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieses Beschlusses. Vorschläge für haushaltsmäßige Änderungen von mehr als 250000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren.

(5) Die technischen Spezifikationen von Ausschreibungen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 500000 EUR, die im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses bekanntgegeben werden sollen, werden in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 12

Ausschußverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß trägt die Bezeichnung "Ausschuß für Telematik in der Verwaltung".

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von dieser Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Die Kommission erstattet dem Ausschuß für Telematik in der Verwaltung jährlich über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.

Artikel 13

Bewertung

(1) Die Kommission nimmt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses vor.

(2) Bei dieser Bewertung sind der Fortschritt und der aktuelle Stand der in diesem Beschluß festgelegten horizontalen Aktionen und Maßnahmen zu ermitteln.

Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben die Vorteile zu prüfen, die der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, der europäischen Wirtschaft und den Bürgern der Europäischen Union aus den übergreifenden Aktionen und Maßnahmen erwachsen, die Bereiche aufzuzeigen, in denen Verbesserungen möglich sind, und die Synergie mit anderen Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Förderung transeuropäischer Telekommunikationsnetze zu prüfen.

(3) Sobald der Ausschuß für Telematik in der Verwaltung die Bewertung geprüft hat, leitet die Kommission sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Kommission legt außerdem geeignete Vorschläge zur Änderung dieses Beschlusses vor. Die Vorlage der Bewertungen erfolgt nicht später als die Vorlage der Haushaltsentwürfe für die Jahre 2001, 2003 bzw. 2005.

Artikel 14

Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder

(1) Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas und Zypern an den horizontalen Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beteiligen.

(2) Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen oder Gremien gefördert.

Artikel 15

Finanzrahmen

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum 1998 bis 2000 auf 33,1 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MINISTÖ

(1) ABl. C 54 vom 21.2.1998, S. 12, und

ABl. C 10 vom 14.1.1999, S. 8.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 33.

(3) ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 1.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1998 (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (ABl. C 55 vom 25.2.1999, S. 15), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999 (ABl. C. 219 vom 30.7.1999) und Beschluß des Rates vom 21. Juni 1999.

(5) ABl. C 181 vom 2.7.1994, S. 1.

(6) ABl. C 376 vom 12.12.1996, S. 1.

(7) ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 196.

(8) ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16.

(9) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12.

(10) ABl. L 93 vom 26.4.1995, S. 27.

(11) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 23.

(12) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(13) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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