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Document 31999D0478

1999/478/EG: Beschluß der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2042)

OJ L 187, 20.7.1999, p. 70–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 128 - 131
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 002 P. 163 - 166
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 002 P. 163 - 166
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 125 - 128

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/478/oj

31999D0478

1999/478/EG: Beschluß der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2042)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0070 - 0073


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2042)

(1999/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Kommission ist es wichtig, die Meinung der betroffenen Unternehmen und Verbände zu den Fragen einzuholen, welche die Konzeption einer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aufwirft.

(2) Mit Beschluß 71/128/EWG der Kommission(1), dessen Wortlaut zuletzt durch den Beschluß 89/4/EWG(2) ersetzt wurde, geändert durch den Beschluß 97/246/EG(3), wurde im Fischereisektor ein Beratender Ausschuß eingesetzt.

(3) Es erscheint angezeigt, den Dialog über Entwicklung und Verwaltung der GFP im Rahmen des Beratenden Ausschusses auf alle Beteiligten auszudehnen, insbesondere auf den Aquakultursektor und andere Organisationen als die Berufsverbände. Dies erfordert eine Umgestaltung des Ausschusses.

(4) Die Ausschußmitglieder sollten sich im Hinblick auf die Ausarbeitung von Analysen und gemeinsamen Standpunkten vorrangig mit den Fragen befaßen, die sie direkt betreffen.

(5) Im Interesse der Effizienz ist die Anzahl der Ausschußmitglieder zu begrenzen.

(6) Es ist zweckmäßig, die Voraussetzungen für besagten Dialog durch eine engere Verbindung zwischen dem Plenum, in dem die Richtung der Arbeiten vorgegeben und Stellungnahmen erlassen werden, und den Arbeitsgruppen, die diese Stellungnahmen vorbereiten, zu verbessern.

(7) Das Mandat der jetzigen Ausschußmitglieder läuft am 31. Juli 1999 nach einem Übergangszeitraum aus, der im Hinblick auf die geplante Reform des genannten Ausschusses festgesetzt worden ist. Es empfiehlt sich, den Wortlaut des Beschlusses im erwähnten Sinne zu ändern.

(8) Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, den Wortlaut des Beschlusses 71/128/EWG zu ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Fischerei und Aquakultur eingesetzt, der ein Plenum umfaßt, nachstehend "Ausschuß" genannt, und vier nach Artikel 7 gebildete Arbeitsgruppen.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der folgenden Wirtschafts- und Interessengruppen zusammen: repräsentative Berufsverbände der Produktions-, Verarbeitungs- und Handelsunternehmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie repräsentative Verbraucher-, Umwelt- und Entwicklungsorganisationen.

(3) In den Arbeitsgruppen nach Artikel 7 sind darüber hinaus die Fischereiexperten von wissenschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Instituten, Kreditanstalten und Einrichtungen für die Erstvermarktung vertreten.

Artikel 2

Der Ausschuß kann von der Kommission zu Fragen gehört werden oder sich auf Initiative seines Vorsitzenden oder Antrag eines oder mehrerer seiner Mitglieder mit Fragen befaßen, die sich auf die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen und besonders auf die Maßnahmen, welche die Kommission im Rahmen dieser Vorschriften zu treffen hat, sowie auf alle wirtschaftlichen und sozialen Probleme des Fischereisektors, mit Aufnahme derjenigen, welche die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Sektors als Sozialpartner angehen.

Artikel 3

Der Ausschuß besteht aus 20 Mitgliedern, nachstehend Ausschußmitglieder genannt.

1. Jede der nachstehend von 1. bis 11. durchnumerierten Wirtschafts- und Interessengruppen erhält einen Sitz. Auf jeden dieser 11 Sitze kommen ein ordentliches Mitglied und ein Stellvertreter:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Mit rechtmäßigem Sitz im Ausschuß vertreten sind ferner der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für den sektoralen Dialog "Fischerei"(4), die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppen Nr. 1, 3 und 4 sowie der Vorsitzende der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppe Nr. 2.

Artikel 4

(1) Die Ausschußmitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der auf Gemeinschaftsebene repräsentativsten Verbände der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Wirtschafts- und Interessengruppen ernannt. Der Vertreter der Verbraucher wird vom Verbraucherausschuß(5) vorgeschlagen.

Mit Ausnahme der Sitze, die dem Ausschuß für den sektoralen Dialog "Fischerei" vorbehalten sind, schlagen diese Verbände für jeden zu besetzenden Sitz zwei Kandidaten verschiedener Staatsangehörigkeit vor. Für die Sitze, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wirtschafts- und Interessengruppen besetzen, ist mit Namen anzugeben, wer ordentliches Mitglied und wer Stellvertreter ist.

Die Mitglieder des Ausschusses werden auf drei Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Tätigkeit ist unentgeltlich.

Nach Ablauf der drei Jahre üben die Ausschußmitglieder ihre Tätigkeit bis zu ihrer Ersetzung oder Wiederernennung weiter aus.

Im Todesfall oder bei freiwilligem Rücktritt vor Ablauf der drei Jahre erlischt das Mandat.

Die Mandatszeit eines Mitglieds kann ebenfalls beendet werden, wenn der Verband, der seine Kandidatur vorgeschlagen hat, eine Ersetzung beantragt.

Das Mitglied wird dann für den Rest seiner Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 ersetzt.

(2) Die Liste der Ausschußmitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

Der Ausschuß wählt für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mit Ausnahme des Vertreters der Reeder im Ausschuß für den sektoralen Dialog bilden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ausschußmitglieder den Vorstand des Ausschusses.

Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und übernimmt die Vorbereitung und Organisation der Arbeit der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppen.

Artikel 6

Auf Antrag einer der Verbände gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann der Vorsitzende einen Vertreter dieses Verbands zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen einladen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er jede Person, die für eine auf der Tagesordnung stehende Frage besonders kompetent ist, als Sachverständigen zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses hinzuziehen. Die stellvertretenden Mitglieder können auf eigene Kosten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 7

Der Ausschuß setzt zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen vier Arbeitsgruppen ein.

Die Bezeichnung dieser Gruppen, ihr Vorsitz und ihre Zusammensetzung sind dem Anhang zu diesem Beschluß zu entnehmen.

Die Teilnehmer an den Arbeitsgruppen werden von den auf Gemeinschaftsebene repräsentativsten Verbänden im Einvernehmen mit der Kommission nach Maßgabe der Tagesordnung jeder Sitzung ausgewählt. Die Vertreter der Gruppen "Biologie" und "Wirtschaft" werden vom Wissenschaftlich-Technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuß(6) ausgewählt. Die Kommission kann je nach Tagesordnung weitere Sachverständige benennen.

Artikel 8

(1) Der Ausschuß tritt im Rahmen eines jährlich im Einvernehmen mit der Kommission erlassenen Arbeitsprogramms nach Einberufung durch die Kommission zusammen. Der Vorstand tritt nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Kommission zusammen.

(2) Die Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(4) Der Ausschuß erstellt im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln für die Durchführung des Arbeitsprogramms, die Vorbereitung der Sitzungen, deren Verlauf, Sitzungsberichte, Meinungsäußerungen oder Schlußfolgerungen sowie die Ausarbeitung von Stellungnahmen oder Empfehlungen.

Artikel 9

Es ist Aufgabe des Ausschusses, sich zu den von der Kommission erbetenen Stellungnahmen sowie zu den in seinem Arbeitsprogramm genannten Themen zu äußern.

Die Kommission kann dem Ausschuß bei der Aufforderung zur Stellungnahme eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

Die Meinungsäußerungen der vertretenen Wirtschafts- und Interessengruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, welcher der Kommission übermittelt wird.

Kommt im Ausschuß eine einstimmige Stellungnahme zustande, so entwirft dieser gemeinsame Schlußfolgerungen und fügt sie dem Sitzungsbericht bei.

Artikel 10

Unbeschadet Artikel 287 des Vertrags dürfen die Ausschußmitglieder Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

In diesen Fällen nehmen an den Sitzungen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Kommissionsdienststellen teil.

Artikel 11

Die Beschlüsse 71/128/EWG und 97/247/EG(7) der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 18.

(2) ABl. L 5 vom 7.1.1989, S. 33.

(3) ABl. L 97 vom 12.4.1997, S. 27.

(4) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S.27 (98/500/EG).

(5) ABl. L 162 vom 13.7.1995, S. 37.

(6) ABl. L 297 vom 2.12.1993, S. 25.

(7) ABl. L 97 vom 12.4.1997, S. 28.

ANHANG

Arbeitsgruppen gemäß Artikel 7

1. Bezeichnung der Arbeitsgruppen

Gruppe Nr. 1: Zugang zu den Ressourcen und Steuerung der Fangtätigkeiten.

Gruppe Nr. 2: Aquakultur: Aufzucht von Fischen, Krebs- und Weichtieren.

Gruppe Nr. 3: Märkte und Handelspolitik.

Gruppe Nr. 4: Allgemeine Fragen: Fischwirtschaft und Analyse des Fischereisektors.

2. Vorsitzende und Stellvertreter

Ein Vertreter der privaten Reeder ist Vorsitzender der Arbeitsgruppen Nr. 1 und 4.

Ein Vertreter der Reedereigenossenschaften ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 1.

Ein Vertreter der Fischzüchter und ein Vertreter der Weichtier/Krebstierzüchter sind abwechselnd Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 2.

Ein Vertreter der Verarbeitungsunternehmen ist Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 3.

Ein Vertreter der Händler ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 4.

Ein Vertreter der Erzeugerorganisationen ist stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Nr. 3.

3. Anzahl Sitze je Wirtschafts/Interessengruppe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission kann je nach Tagesordnung weitere Sachverständige benennen.

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