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Document 31999D0382

1999/382/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"

OJ L 146, 11.6.1999, p. 33–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 16 Volume 001 P. 61 - 75
Special edition in Estonian: Chapter 16 Volume 001 P. 61 - 75
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/382/oj

31999D0382

1999/382/EG: Beschluß des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"

Amtsblatt Nr. L 146 vom 11/06/1999 S. 0033 - 0047


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 1999

über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci"

(1999/382/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 127,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft legt fest, daß die Gemeinschaft unter anderem zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beiträgt.

(2) Mit seinem Beschluß 94/819/EG(4) richtete der Rat ein Aktionsprogramm zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Europäischen Gemeinschaft ein. Es ist angebracht, auf der Grundlage der mit jenem Programm gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse dessen Fortführung zu gewährleisten.

(3) Auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigung am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde anerkannt, daß lebensbegleitende allgemeine und berufliche Bildung einen wichtigen Beitrag zu der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten leisten kann, um die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit, den Unternehmergeist und die Chancengleichheit zu fördern.

(4) In den Prozeß des lebensbegleitenden Lernens sollten nicht nur wegen des technologischen Wandels, sondern auch aufgrund der rückläufigen Zahl der Erwerbstätigen in der Alterspyramide alle Alters- und Beschäftigungsgruppen einbezogen werden.

(5) In der Mitteilung "Für ein Europa des Wissens" hat die Kommission Vorschläge zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums unterbreitet, in dessen Rahmen das Ziel der lebensbegleitenden allgemeinen und beruflichen Bildung verwirklicht werden soll, und die Arten von Maßnahmen aufgelistet, die auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln sind und die alle auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit abzielen und den Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter voller Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen einer Verfahrensvereinfachung einen zusätzlichen Nutzen hinzufügen sollen.

(6) In dem Weißbuch der Kommission "Lehren und Lernen - Auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" wird erläutert, daß in der entstehenden Lerngesellschaft der Erwerb neuen Wissens gefördert und daher alle Formen von Lernanreizen entwickelt werden sollten. Im Grünbuch der Kommission "Allgemeine und berufliche Bildung, Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" werden die Vorteile der Mobilität für den einzelnen und für die Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union aufgezeigt.

(7) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten zum Ziel haben, Qualität und Innovation sowie die europäische Dimension in den Berufsbildungssystemen und -methoden zu fördern, um das lebensbegleitende Lernen zu begünstigen. Bei der Durchführung dieses Programms sollte auf die Bekämpfung jeglicher Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, geachtet werden. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung und Ungleichheit, unter anderem von Behinderten, und der Förderung der Chancengleichheit von Mann und Frau gelegt werden.

(8) Damit der zusätzliche Nutzen der Gemeinschaftsaktion noch verstärkt wird, muß auf allen Ebenen für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses und den anderen Gemeinschaftsmaßnahmen gesorgt werden.

(9) Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und das Handwerk sollten angesichts ihrer Rolle bei der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und im Ausbildungsbereich in verstärktem Maß an der Durchführung dieses Programms beteiligt werden.

(10) Die Kommission ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Maßnahmen dieses Programms und den anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, dadurch sicherzustellen, daß sie eine breiter angelegte Weitergabe und Verbreitung von im Rahmen dieses Programms entwickelten innovativen Ansätzen und Methoden erleichtert. Die Kommission ist bemüht, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern die Verbindung zwischen diesem Programm und den Aktivitäten im Rahmen des sozialen Dialogs der Gemeinschaft herzustellen.

(11) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-/EWR-Länder) andererseits in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend vor.

(12) Es sollte vorgesehen werden, daß dieses Programm für die Teilnahme der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) gemäß den Bedingungen in den Europa-Abkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte, für die Teilnahme Zyperns unter den gleichen Bedingungen wie für die EFTA-/EWR-Länder - wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach den Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind - sowie für die Teilnahme Maltas und der Türkei auf der Grundlage zusätzlicher Mittel im Einklang mit den Vertragsbestimmungen offensteht.

(13) In Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten sollte dafür gesorgt werden, daß dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können.

(14) In diesem Beschluß wird für die gesamte Laufzeit dieses Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(5) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(15) Im Einklang mit dem in Artikel 3b des Vertrages niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der Durchführung einer Berufsbildungspolitik auf Ebene der Gemeinschaft wegen der Komplexität von Berufsbildungspartnerschaften nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten erreicht werden; daher lassen sich diese Ziele aufgrund der transnationalen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Dieser Beschluß beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dafür Erforderliche hinaus -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Mit diesem Beschluß wird die zweite Phase des Aktionsprogramms "Leonardo da Vinci" für die Durchführung einer Berufsbildungspolitik der Gemeinschaft (nachstehend "dieses Programm" genannt) festgelegt.

(2) Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2006.

(3) Dieses Programm leistet durch die Entwicklung eines europäischen Raums der Zusammenarbeit in der Bildung und Berufsbildung einen Beitrag zur Förderung eines Europas des Wissens. Es unterstützt die Politik der Mitgliedstaaten im Bereich des lebensbegleitenden Lernens sowie die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die den umfassend informierten, mündigen Bürger ausmachen und dessen Beschäftigungsfähigkeit verbessern.

(4) Dieses Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die in und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, unter Beachtung ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt, wobei die Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der Berufsbildung voll verantwortlich sind.

Artikel 2

Programmziele

(1) Im Rahmen der Zielsetzung gemäß Artikel 127 des Vertrags soll mit diesem Programm die Qualität, Innovation und europäische Dimension in Berufsbildungssystemen und -praktiken durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiterentwickelt werden. Die Ziele des Programms sind:

a) Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen vor allem junger Menschen in beruflicher Erstausbildung auf allen Ebenen; dies kann unter anderem durch alternierende Ausbildung und Lehrausbildung zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung erreicht werden;

b) Verbesserung der Qualität der beruflichen Weiterbildung und des Zugangs zu dieser Weiterbildung und zum lebensbegleitenden Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen zur Steigerung und Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, insbesondere um so dem technologischen und organisatorischen Wandel Rechnung zu tragen.

Innovative Beratungs- und Informationsansätze sind zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Ziele von besonderer Bedeutung und werden daher gefördert;

c) Förderung und Stärkung des Beitrags der Berufsbildung zum Innovationsprozeß im Hinblick auf eine Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmergeist sowie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten; in diesem Zusammenhang wird der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Berufsbildungseinrichtungen, einschließlich der Hochschulen, und Unternehmen, vor allem KMU, besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Ziele wird Menschen mit Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt einschließlich Behinderter, Praktiken, die ihnen den Zugang zur Ausbildung erleichtern, sowie der Förderung der Gleichstellung, der Chancengleichheit von Frau und Mann und der Bekämpfung der Diskriminierung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 3

Maßnahmen der Gemeinschaft

(1) Die Ziele dieses Programms werden mit Hilfe folgender Maßnahmen verwirklicht, deren Inhalt und Durchführungsverfahren in den Anhängen beschrieben werden; diese Maßnahmen können miteinander kombiniert werden:

a) Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Personen in Berufsausbildung, insbesondere jungen Menschen, sowie von Berufsbildungsverantwortlichen ("Mobilität");

b) Förderung von Pilotprojekten auf der Grundlage grenzüberschreitender Partnerschaften mit den Zielen Innovationsförderung und Qualitätssteigerung bei der Berufsbildung ("Pilotprojekte");

c) Förderung der Sprachenkompetenz, auch von weniger verbreiteten und seltener erlernten Sprachen, und des Verständnisses für andere Kulturen im Zusammenhang mit der Berufsbildung ("Sprachenkompetenz");

d) Förderung der Entwicklung transnationaler Kooperationsnetze, die den Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken erleichtern ("Transnationale Netze");

e) Erarbeitung und Aktualisierung von Vergleichsmaterial durch Förderung von Erhebungen und Analysen, die Erfassung und Aktualisierung vergleichbarer Daten, durch Beobachtung und Verbreitung von beispielhaften Praktiken und durch umfassenden Informationsaustausch ("Vergleichsmaterial").

(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden grenzüberschreitende Aktionen zur Verbreitung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der Berufsbildung speziell gefördert.

Artikel 4

Teilnahme am Programm

Gemäß den Definitionen und Durchführungsbestimmungen in den Anhängen sind alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen teilnahmeberechtigt, die sich an Berufsbildungsmaßnahmen beteiligen. Insbesondere sind dies:

a) Einrichtungen, Zentren und Institutionen der Berufsbildung auf allen Ebenen, einschließlich Hochschulen;

b) Forschungszentren und -institutionen;

c) Unternehmen, insbesondere KMU und Handwerksbetriebe, oder private und öffentliche Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die in der Berufsbildung tätig sind;

d) Berufsverbände, einschließlich Handelskammern usw.;

e) Sozialpartner;

f) Gebietskörperschaften;

g) gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und NRO.

Artikel 5

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms.

(2) Die Mitgliedstaaten

- unternehmen mittels geeigneter Stellen die für Koordinierung, integrierte Verwaltung und Begleitung notwendigen Schritte, um die Ziele dieses Programms zu erreichen; sie beziehen alle gemäß den nationalen Gepflogenheiten an der Berufsbildung Beteiligten ein;

- gewährleisten die entsprechende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Maßnahmen im Rahmen dieses Programms;

- ergreifen die für den reibungslosen Ablauf dieses Programms erforderlichen Maßnahmen;

- streben ferner, soweit dies möglich ist, solche Maßnahmen an, die ihnen notwendig und geeignet erscheinen, um Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beheben.

(3) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

- ergreift die Kommission die in den Anhängen beschriebenen Maßnahmen, um auf den Ergebnissen der ersten Phase dieses Programms und den Gemeinschaftsinitiativen im Bereich Berufsbildung aufzubauen;

- gewährleistet die Kommission den reibungslosen Übergang von den Maßnahmen im Rahmen der ersten Phase dieses Programms zu denen, die im Rahmen der zweiten Phase umzusetzen sind.

Artikel 6

Gemeinsame Maßnahmen

Zur Schaffung eines Europa des Wissens können die Maßnahmen dieses Programms im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 7 in Form von Gemeinsamen Maßnahmen mit relevanten Gemeinschaftsprograrnmen und -maßnahmen, insbesondere denen in den Bereichen Bildung und Jugend, durchgeführt werden.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Die Kommission unterbreitet Stellungnahmen zu folgenden Punkten:

a) den allgemeinen Leitlinien für die Durchführung dieses Programms und die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft,

b) dem jährlichen Arbeitsplan zur Durchführung der Programmaßnahmen einschließlich der Prioritäten, den Themen für die thematischen Aktionen und die Gemeinsamen Maßnahmen sowie den Kommissionsvorschlägen zur Projektauswahl, einschließlich derjenigen im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahmen,

c) den jährlichen Haushaltsmitteln und deren Verteilung auf die einzelnen Maßnahmen, Gemeinsamen Maßnahmen, Begleitmaßnahmen und Projekte europäischer Organisationen,

d) den Kriterien für die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel pro Mitgliedstaat für die Maßnahmen nach Auswahlverfahren A (Anhang I, Abschnitt III),

e) den Modalitäten der Programmbegleitung und -Bewertung sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen.

(3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Punkte unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten ab dieser Mitteilung.

- Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(5) Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuß zu anderen einschlägigen Fragen der Durchfüuhrung dieses Programms an. In diesem Fall unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(6) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Kommission richtet zusammen mit dem Ausschuß eine regelmäßige und strukturierte Zusammenarbeit mit den im Rahmen der Programme der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Bildung und Jugend eingesetzten Ausschüssen ein.

(8) Zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Programms mit anderen Maßnahmen nach Artikel 9 hält die Kommission den Ausschuß über Gemeinschaftsinitiativen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend - einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen - regelmäßig auf dem laufenden.

Artikel 8

Sozialpartner

Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 kann die Kommission den Ausschuß zu allen Fragen der Anwendung dieses Beschlusses anhören.

An einer solchen Anhörung nimmt jeweils eine der Anzahl der Vertreter der Mitgliedstaaten entsprechende Zahl von Vertretern der Sozialpartner, die von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene ernannt werden, als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses teil.

Sie können verlangen, daß ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.

Artikel 9

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und die Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, insbesondere denjenigen, die einen Beitrag zu einem Europa des Wissens leisten, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und technologische Entwicklung und Innovation.

(2) Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Programms berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Prioritäten in den beschäftigungspolitischen Leitlinien, die der Rat als Teil einer koordinierten Beschäftigungsstrategie verabschiedet hat.

(3) Gemeinsam mit den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene bemüht sich die Kommission um die Koordinierung zwischen diesem Programm und dem sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene wie auch auf Sektorebene.

(4) Die Kommission gewährleistet die Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) bei der Durchführung dieses Programms im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 337/75(6) über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung. Unter den gleichen Bedingungen wird in geeigneten Bereichen auf Initiative der Kommission die Koordinierung mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90(7) gewährleistet.

(5) Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuß für Berufsbildung regelmäßig über den Ablauf des Programms.

Artikel 10

Teilnahme der EFTA-/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL), Zyperns, Maltas und der Türkei

Dieses Programm steht folgenden Ländern offen:

- den EFTA-/EWR-Ländern nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

- den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte;

- Zypern unter den gleichen Bedingungen wie für die EFTA-/EWR-Länder, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln nach Verfahren finanziert wird, die mit diesem Land zu vereinbaren sind;

- Malta und der Türkei, wobei die Teilnahme aus zusätzlichen Mitteln im Einklang mit den Vertragsbestimmungen finanziert wird.

Artikel 11

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen dieses Programms verstärkt die Kommission entsprechend dem Verfahren des Artikels 7 Absätze 2, 3 und 4 ihre Zusammenarbeit mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen.

Artikel 12

Finanzierung

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 1150 Mio. EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 13

Überwachung und Evaluierung

(1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Durchführung dieses Programms.

Diese Überwachung umfaßt die Berichte gemäß Absatz 4 sowie besondere Maßnahmen.

(2) Die Kommission evaluiert regelmäßig zusammen mit den Mitgliedstaaten die Durchführung dieses Programms im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 und auf der Grundlage von Kriterien, die zusammen mit den Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Hauptziel ist die Evaluierung der Effizienz und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 2. Die Verbreitung der Ergebnisse der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms durchgeführt werden, der beispielhaften Praktiken und der Auswirkungen dieses Programms als Ganzes werden unter dem Gesichtspunkt seiner Ziele ebenfalls evaluiert.

Diese Evaluierung erstreckt sich auch auf die Komplementarität der Aktionen im Rahmen dieses Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft.

Die Ergebnisse der Gemeinschaftsmaßnahmen unterliegen regelmäßigen, unabhängigen externen Evaluierungen anhand von Kriterien, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 aufgestellt werden.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung sollten bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2003 beziehungsweise bis zum 30. Juni 2007 Berichte über die Durchführung und die Wirksamkeit dieses Programms und seine Auswirkungen auf die bestehenden Berufsbildungssysteme und -instrumente in den Mitgliedstaaten. In den Berichten wird ferner der Förderung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern Rechnung getragen.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß

- bis zum 30. Juni 2002 einen ersten Zwischenbericht über den Beginn der operationellen Durchführung dieses Programms;

- bis zum 30. Juni 2004 einen zweiten Zwischenbericht über die Durchführung des Programms;

- bis zum 31. Dezember 2004 eine Mitteilung über die Fortsetzung dieses Programms, gegebenenfalls mit einem geeigneten Vorschlag;

- bis zum 31. Dezember 2007 einen Schlußbericht über die Durchführung dieses Programms.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. C 309 vom 9.10.1998, S. 9.

(2) ABl. C 410 vom 30.12.1998, S. 6.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. November 1998 (ABl. C 359 vom 23.11.1998, S. 59), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (ABl. C 49 vom 22.2.1999, S. 65) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. März 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 340 vom 29.12.1994, S. 8.

(5) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(6) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 354/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 1).

(7) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1572/98 (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

ANHANG I

AKTIONEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1. Die in Artikel 2 des Beschlusses definierten Ziele werden mit Hilfe transnationaler Partnerschaften umgesetzt, die auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftsmaßnahmen Anträge für Aktionen unterbreiten.

2. Jeder von einer transnationalen Partnerschaft vorgelegte Projektantrag verfolgt eines oder mehrere der Programmziele und gibt die Fördermaßnahme(n) an, die zur Erreichung dieser Ziele ins Auge gefaßt werden. Es können Projektanträge für Tätigkeiten vorgelegt werden, die verschiedene Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 und in einer von dem in Artikel 7 des Beschlusses genannten Ausschuß festzulegenden Weise bündeln. Mit Ausnahme der Maßnahmen 1 (Mobilität) und 3 (Sprachenkompetenz) gemäß Abschnitt II müssen an jedem Projekt Partner aus mindestens drei teilnehmenden Ländern beteiligt sein, worunter mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein muß. Handelt es sich um Projektanträge im Rahmen der Maßnahmen 1 und 3, dann müssen an jedem Projekt Partner aus mindestens zwei teilnehmenden Ländern beteiligt sein, worunter mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein muß.

3. Die Aufrufe der Gemeinschaft zur Einreichung von Projektanträgen legen fest: die Prioritäten für die Ziele, den Zeitplan, die Einreichbedingungen und die Bewilligungskriterien, insbesondere in bezug auf Transnationalität, Prüf und Auswahlverfahren. Der vorläufige Zeitplan beinhaltet die jährlichen Fristen der Gemeinschaft für die Einreichung, Auswahl und Bewilligung der Anträge.

Der erste Aufruf hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. Der zweite Aufruf ergeht 2002 und hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Der dritte Aufruf ergeht 2004, hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren und stützt sich auf die Zwischenberichte gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Beschlusses.

Die Kommission veröffentlicht die Aufrufe der Gemeinschaft zur Einreichung von Projektanträgen nach Anhörung des in Artikel 7 des Beschlusses genannten Ausschusses.

4. Die Projektanträge enthalten klare Angaben über die Ziele, die Durchführungsmodalitäten, die erwarteten Ergebnisse, die Verfahren für die Bewertung der konkreten Ergebnisse, die Planungen für deren Verbreitung, die Begünstigten, die beteiligten Partner sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung, einschließlich ihres finanziellen Beitrags, und einen Arbeitsplan.

5. Die Projektanträge können während des für jedes Jahr in den Aufrufen zur Antragseinreichung angegebenen Zeitraums eingereicht werden. Mindestens einmal pro Jahr findet eine Projektauswahl gemäß den in Abschnitt III festgelegten Verfahren statt.

6. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dieses Programms und den Bildungs- und Jugendprogrammen.

7. Die Eigenmittel der Projektpartner dürfen keinesfalls aus anderen Gemeinschaftsfinanzierungen stammen.

ABSCHNITT Il: MASSNAHMEN

1. Mobilität

Förderung transnationaler Projekte für die Mobilität von Personen in der Berufsbildung, besonders von jungen Menschen, und von Ausbildern.

Die Gemeinschaft unterstützt folgende Maßnahmen:

a) Vorbereitung und Durchführung transnationaler Vermittlungsprojekte für:

- Personen in beruflicher Erstausbildung (in der Regel Vermittlung für drei Wochen bis neun Monate in Berufsausbildungseinrichtungen und Unternehmen; diese Zeit ist Bestandteil des Ausbildungsprogramms der betreffenden Personen);

- Studenten (Praktika von drei bis zwölf Monaten in Unternehmen);

- junge Arbeitnehmer und junge Hochschulabsolventen (Vermittlung für zwei bis zwölf Monate in Ausbildungseinrichtungen und Unternehmen).

Soweit möglich sollten die während des Praktikums erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen entsprechend den Gepflogenheiten des Heimatlandes zertifiziert werden.

Diese Vermittlungsmaßnahmen können sich auch auf Projekte im Bereich der "alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitte einschließlich der Lehrlingsausbildung" im Sinne des Beschlusses 1999/51/EG(1) erstrecken.

Transnationale Vermittlungsprojekte für Personen in Berufsbildung, an denen KMU und Handwerksbetriebe als Gasteinrichtungen beteiligt sind, werden entsprechend den unten beschriebenen Bedingungen besonders unterstützt.

b) Durchführung transnationaler Austauschprojekte

- zwischen Unternehmen einerseits und Berufsbildungseinrichtungen oder Hochschulen andererseits für Personalleiter in Unternehmen, Verantwortliche für die Planung und Organisation von Berufsbildungsprogrammen, insbesondere Ausbilder, sowie Spezialisten für Berufsberatung;

- für Ausbilder und Berater im Bereich der Sprachenkompetenz (zwischen Unternehmen einerseits und berufsbildenden Spracheninstituten einschließlich Hochschulen oder Berufsbildungseinrichtungen andererseits).

Die Dauer des Austausches beträgt bei diesen Zielgruppen bis zu sechs Wochen.

c) Das CEDEFOP kann Studienaufenthalte für Verantwortliche der Berufsbildung zu Themen durchführen, die von der Kommission vorgeschlagen werden.

Die transnationalen Vermittlungs- und Austauschprojekte können eine Hoechstdauer von zwei Jahren haben. Für die Vermittlungs- und Austauschprojekte sind von dem Ausschuß des Artikels 7 des Beschlusses Maßnahmen zur besonderen Unterstützung behinderter Teilnehmer auszuarbeiten.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu transnationalen Vermittlungs- und Austauschprojekten, die im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführt werden, beträgt höchstens 5000 EUR pro Begünstigtem je Vermittlung oder Austausch; dieser Hoechstbetrag entspricht der in den Buchstaben a) und b) genannten Hoechstdauer. Im Falle von Beteiligten mit einer Behinderung kann diese Hoechstdauer überschritten werden.

Für diese Maßnahme weist die Kommission jedem Mitgliedstaat einen jährlichen Globalzuschuß zu, dessen Höhe nach dem Verfahren des Anhangs II festgelegt wird.

Bis zu 10 % dieser Mittel werden gemäß den mit der zuständigen Verwaltungsstelle vereinbarten Verfahren reserviert, um

- KMU-Projektträger bei einer erstmaligen Antragstellung im Rahmen dieses Programms zu unterstützen; die Dotierung für KMU-Projektträger darf 500 EUR pro Projektträger nicht überschreiten;

- alle Projektträger bei der Vorbereitung der unter Buchstabe a) genannten Zielgruppe zu unterstützen. Die Dotierung für die pädagogische, kulturelle und sprachliche Vorbereitung jener Zielgruppe darf 200 EUR pro Vermittlung bei einer Dauer von weniger als drei Monaten und 500 EUR pro Vermittlung bei einer Dauer von mehr als drei Monaten sowie einen Hoechstbetrag von 25000 EUR pro Projektträger nicht übersteigen.

Dieser Betrag wird dem Betrag hinzugerechnet, der für die entsendende Einrichtung zur Verwaltung und Betreuung der transnationalen Vermittlungsprojekte vorgesehen ist.

Nicht in Anspruch genommene Mittel dieser Dotierung können von der Verwaltungsstelle innerhalb dieser Maßnahme anderweitig verwendet werden. Die Gründe für die Umschichtung müssen der Kommission mitgeteilt werden.

2. Pilotprojekte

Förderung transnationaler Pilotprojekte zur Entwicklung und zum Transfer von Innovation und Qualität in der Berufsbildung, auch von Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in der Berufsbildung.

Die Gemeinschaft fördert die Planung, Umsetzung, Erprobung und Bewertung transnationaler Pilotprojekte zur Entwicklung und/oder Verbreitung von Innovationen in der Berufsbildung.

Solche transnationalen Pilotprojekte können die Qualitätssteigerung in der Berufsbildung, die Entwicklung neuer Berufsbildungsmethoden und die Berufsberatung im Kontext des lebensbegleitenden Lernens beinhalten.

Transnationale Pilotprojekte können ferner zum Ziel haben:

- Förderung des Einsatzes von IKT in Berufsbildungsmaßnahmen und -produkten;

- Verbesserung des Zugangs von Personen in Berufsbildung zu IKT-gestützten neuen Instrumenten, Dienstleistungen und Produkten der Berufsbildung;

- Auf- und Ausbau transnationaler Netze für offenen Unterricht und Fernlehre in der Berufsbildung unter Einsatz von IKT (Multimedia-Produkte, Websites, Datentransfer über Netze usw.);

- Erarbeitung, Erprobung und Zertifizierung neuer Ansätze in der Berufsbildung vor dem Hintergrund neuer Arbeitsformen (z. B. Telearbeit).

Für Projekte dieser Maßnahme kann bis zu drei Jahren eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt werden.

Thematische Aktionen

Besonders gefördert wird eine kleine Zahl von Projekten mit einem Thema, das von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene ist, zum Beispiel:

- die Entwicklung neuer Methoden zur Förderung der Transparenz mit Betonung auf neuen Formen des Nachweises oder der Anerkennung von Kompetenzen und Erfahrungen aus beruflicher Tätigkeit;

- Maßnahmen zur Unterstützung der Politiken und Initiativen der Mitgliedstaaten, mit dem Ziel, auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Personen - insbesondere jungen Menschen ohne Qualifikation oder Personen, deren Qualifikation auf den neuesten Stand gebracht werden müßte - eine geeignete Befähigung zu verschaffen;

- die Entwicklung von europäischen Berufsberatungs-, Betreuungs- und Berufsbildungsangeboten im Bereich der unternehmensbezogenen Dienstleistungen.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu transnationalen Pilotprojekten kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Kosten und höchstens 200000 EUR pro Jahr und Projekt betragen. Für die thematischen Aktionen kann der Hoechstbetrag auf 300000 EUR pro Jahr und Projekt angehoben werden, sofern der Gegenstand des betreffenden Projekts dies rechtfertigt.

3. Sprachenkompetenz

Unterstützung von Projekten zur Förderung sprachlicher und kultureller Kompetenz in der Berufsbildung

Die Gemeinschaft fördert transnationale Pilotprojekte zur Entwicklung von Sprachenkompetenz im Kontext der Berufsbildung. Besondere Beachtung finden Projekte, die sich auf weniger verbreitete und seltener erlernte Sprachen beziehen.

Diese Projekte beinhalten die Konzeption, Erprobung und Zertifizierung, Bewertung und Verbreitung von didaktischem Material und von innovativen Lehrmethoden für die besonderen Bedürfnisse einzelner Berufsfelder und Wirtschaftssektoren, einschließlich Sprachenaudit, sowie von innovativen pädagogischen Ansätzen für das Selbststudium von Sprachen und die Verbreitung der Projektergebnisse.

Projekte zur Förderung von Sprache und Kultur, insbesondere zur Verbesserung der sprachlichen und kulturellen Kompetenz von Ausbildern und Beratern in der pädagogischen Begleitung von Personen, die an transnationalen Mobilitätsprogrammen teilnehmen, können auch im Rahmen anderer Aktionen und Maßnahmen eingereicht werden.

Die Gemeinschaft fördert auch transnationale Programme zwischen Unternehmen einerseits und berufsbildenden Spracheninstituten oder Berufsbildungseinrichtungen andererseits.

Projekte im Rahmen dieser Maßnahme können von der Gemeinschaft für die Dauer von höchstens drei Jahren gefördert werden.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Ausgaben und höchstens 200000 EUR pro Jahr und Projekt betragen.

4. Transnationale Netze

Förderung von transnationalen Netzen für Fachwissen und Wissenstransfer in Europa

Die Gemeinschaft fördert die Tätigkeit von Netzen verschiedener Akteure in der Berufsbildung, in denen öffentliche und private Akteure der Berufsbildung in den Mitgliedstaaten auf regionaler oder sektoraler Ebene zusammenwirken. Zu diesen Akteuren gehören Gebietskörperschaften, Handelskammern, Berufsverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Unternehmen, sowie Forschungs- und Ausbildungszentren einschließlich Hochschulen in ihrer Eigenschaft als Dienstleistungs-, Beratungs- und Informationsstellen für den Zugang zu anerkannten Berufsbildungsmethoden und -produkten. Mit dieser Arbeit werden folgende Ziele verfolgt:

i) Zusammenführung, Systematisierung und Weiterentwicklung von europäischem Fachwissen und innovativen Ansätzen,

ii) Verbesserung der Analyse und Vorausschätzung des Kompetenzbedarfs,

iii) Verbreitung der über das Netz und durch die Projekte gewonnenen Ergebnisse in Fachkreisen innerhalb der Europäischen Union.

Die Gemeinschaft kann transnationale Netze bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren fördern.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Arbeit der transnationalen Netze kann bis zu 50 % der zuschußfähigen Ausgaben mit einem Hoechstbetrag von 150000 EUR pro Jahr und Netz betragen.

5. Vergleichsmaterial

Förderung von Maßnahmen zur Zusammenstellung, Aktualisierung und Verbreitung von Vergleichsmaterial.

Die Gemeinschaft fördert transnationale Maßnahmen, die vorrangige Themen von gemeinsamem Interesse beinhalten. Diese Maßnahmen leisten einen Beitrag zur:

- Zusammenstellung vergleichbarer Daten über Berufsbildungssysteme und -angebote, Gepflogenheiten und verschiedene Ansätze der Mitgliedstaaten in bezug auf Qualifikationen und Kompetenzen oder

- Erarbeitung quantitativer und/oder qualitativer Informationen und Analysen sowie Beobachtung der besten Verfahrensweisen zur Unterstützung politischer Maßnahmen und einer Berufsbildungspraxis im Kontext lebensbegleitenden Lernens, sofern Eurostat und CEDEFOP diese Leistungen nicht erbringen können. Die Erarbeitung von Statistiken erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Eurostat und CEDEFOP unter Beachtung der Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über gemeinschaftliche Statistiken(2) und unter Berücksichtigung der Entscheidung 99/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistikprogramm 1998-2002(3).

Projekte im Rahmen dieser Maßnahme können von der Gemeinschaft für die Dauer von höchstens drei Jahren gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verbreitung dieses Vergleichsmaterials auf möglichst breiter Basis, insbesondere um es öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern in der Berufsbildung zugänglich zu machen.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beträgt 50 % bis 100 % der zuschußfähigen Ausgaben und höchstens 200000 EUR pro Jahr und Projekt. Dieser Hoechstbetrag könnte auf 300000 EUR angehoben werden, sofern dies der Gegenstand des Projektantrags rechtfertigt.

6. Gemeinsame Maßnahmen

1. Im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Beschlusses fördert die Gemeinschaft Maßnahmen in Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung eines Europas des Wissens, insbesondere mit den Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung und Jugend.

2. Solche Gemeinsamen Maßnahmen können auf der Grundlage gemeinsamer Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen für ausgewählte Themen von besonderem Interesse in Tätigkeitsfeldern sein, die nicht ausschließlich unter ein einzelnes Programm fallen. Die Themen für die Gemeinsamen Maßnahmen werden von den betreffenden Ausschüssen nach Maßgabe des in Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses vorgesehenen Verfahrens festgelegt.

Die gemeinsamen Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen können auch neuen Bedürfnissen Rechnung tragen, die sich während der Laufzeit der betreffenden Programme ergeben.

Die Gemeinschaft kann Projekte im Rahmen dieser Maßnahme für die Dauer von höchstens drei Jahren fördern.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der zuschußfähigen Ausgaben betragen.

7. Flankierende Maßnahmen

1. Zur Erreichung der Ziele in Artikel 2 des Beschlusses fördert die Gemeinschaft folgende Maßnahmen:

- Verwaltungs-, Koordinierungs-, Begleit- und Evaluierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 13 des Beschlusses und Abschnitt I Nummer 6 dieses Anhangs;

- Informations-, Begleit-, Evaluierungs- und Verbreitungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten und Kommission zur Erleichterung der Teilnahme am Programm und zur Förderung der Weitergabe von Methoden, Produkten, Instrumenten sowie Ergebnissen dieses Programms, unter anderem über Datenbanken, zu denen breite Benutzerkreise Zugang haben;

- das transnationale Netz der nationalen Berufsberatungszentren;

- Zusammenarbeit mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen gemäß Artikel 11 des Beschlusses.

2. Die Gemeinschaftsfinanzhilfe wird zur Unterstützung der Arbeit der geeigneten Stellen gewährt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Beschlusses eingerichtet werden.

3. Zur Programmdurchfiihrung kann die Kommission auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der Gesamtausstattung dieses Programms abgedeckt wird. Die Kommission kann zu denselben Bedingungen auf Experten zurückgreifen. Außerdem kann die Kommission Seminare, Kolloquien und andere Expertentreffen zur Erleichterung der Programmumsetzung sowie Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

4. Die jeweiligen operationellen Aufgabenstellungen der mit der technischen Unterstützung betrauten Einrichtung(en) und der nationalen Verwaltungsstellen sind in Einklang mit Artikel 5 genau festzulegen.

ABSCHNITT III: AUSWAHLVERFAHREN

Die Anträge von Projektträgern im Rahmen der Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen werden nach einem der nachstehenden Verfahren ausgewählt:

1. Verfahren A für Mobilitätsmaßnahmen (Maßnahme 1)

2. Verfahren B für:

- Pilotprojekte (Maßnahme 2) (außer thematische Aktionen)

- Sprachenkompetenz (Maßnahme 3)

- transnationale Netze (Maßnahme 4)

3. Verfahren C für:

- Vergleichsmaterial (Maßnahme 5)

- thematische Aktionen (im Rahmen von Maßnahme 2)

- gemeinsame Maßnahmen (Maßnahme 6)

- Projekte von europäischen Organisationen (alle Maßnahmen).

1. Verfahren A

Dieses Auswahlverfahren umfaßt folgende Schritte:

i) Die Kommission weist jedem teilnehmenden Land gemäß dem in Anhang II festgelegten Verfahren und nach Stellungnahme des in Artikel 7 des Beschlusses genannten Ausschusses einen Globalzuschuß zu.

ii) Die Projektträger reichen ihre Anträge gemäß den Bestimmungen in den Aufrufen zur Einreichung von Projektanträgen bei der von den Mitgliedstaaten benannten Verwaltungsstelle ein.

iii) Die Verwaltungsstelle prüft die Anträge anhand einer Leistungsbeschreibung, die auf Gemeinschaftsebene erstellt wurde. Die Verwaltungsstelle erstellt ein Verzeichnis der ausgewählten Mobilitätsprogramme und leitet dieses Verzeichnis zur Information an die Kommission und die Verwaltungsstellen der übrigen Mitgliedstaaten weiter.

iv) Die Mitgliedstaaten sind mit Unterstützung der jeweiligen Verwaltungsstelle für den Abschluß von Verträgen und die Zuweisung des Globalzuschusses an die einzelnen Projektträger zuständig.

v) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Mobilitätsprogramme vor. Der Bericht enthält unter anderem Angaben über folgende Aspekte:

- Zielgruppen des Programms;

- Inhalte und Ziele in bezug auf Fertigkeiten und/oder Qualifikationen;

- Dauer der Ausbildung und/oder des Praktikums in einer Ausbildungsstätte und/oder einem Unternehmen;

- die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten beteiligten Partner.

2. Verfahren B

Das Auswahlverfahren ist zweistufig:

- Auswahl der Erstvorschläge,

- Auswahl der Vollanträge.

i) Die Projektträger reichen ihre Erstvorschläge gemäß den Bestimmungen im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen bei der vom Mitgliedstaat benannten Verwaltungsstelle ein.

ii) Die Mitgliedstaaten nehmen die Prüfung und Auswahl der Erstvorschläge vor. Die Projektträger werden über das Ergebnis dieser Auswahl informiert. Nur Projektträger ausgewählter Erstvorschläge werden aufgefordert, einen Vollantrag bei der Verwaltungsstelle des jeweiligen Mitgliedstaats einzureichen. Die Projektträger übermitteln auch der Kommission eine Kopie ihres Vollantrags.

iii) Die Mitgliedstaaten nehmen die Prüfung und Reihung der Vollanträge vor und unterbreiten der Kommission einen Bericht über das Ergebnis dieser Vorauswahl für jedes Ziel und jede Maßnahme, das Prüfverfahren und die daran Beteiligten; der Bericht enthält auch eine beschreibende und erläuternde Liste der zur Billigung vorgeschlagenen Projekte samt deren Rangordnung. Ferner enthält der Bericht Angaben über die Informationsmaßnahmen und die Öffentlichkeitsarbeit zur Erleichterung der Programmteilnahme.

iv) Die Kommission nimmt mit Hilfe unabhängiger Experten eine Prüfung der Anträge vor, um ihren transnationalen und innovativen Charakter zu bewerten. Die unabhängigen Experten werden von der Kommission unter weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner ernannt. Die Kommission prüft die einzelstaatlichen Berichte und stimmt sich danach mit jedem Mitgliedstaat entsprechend ab.

v) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Vorschlag für die Mittelzuteilung nach Maßnahmen und Mitgliedstaaten und holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses dessen Stellungnahme ein.

vi) Nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses erstellt die Kommission eine nach Mitgliedstaaten geordnete Liste der ausgewählten Projekte und weist jedem Mitgliedstaat die Mittel für die Durchführung der ausgewählten Projekte zu.

vii) Die Mitgliedstaaten sind für den Abschluß von Verträgen und die Zuweisung des Globalzuschusses an die einzelnen Projektträger zuständig; sie werden dabei von der jeweiligen Verwaltungsstelle unterstützt.

viii) Die Auswahl der Erstvorschläge ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist durchzuführen. Das Verfahren der Ziffern iii) bis vi) sollte eine Hoechstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.

3. Verfahren C

Dieses Auswahlverfahren ist zweistufig:

- Auswahl der Erstvorschläge,

- Auswahl der Vollanträge.

i) Die Projektträger reichen ihre Erstvorschläge gemäß den Bestimmungen im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen bei der Kommission ein. Sie übermitteln ferner der Verwaltungsstelle in ihrem Mitgliedstaat eine Kopie ihres Erstvorschlags.

ii) Die Kommission prüft alle Erstvorschläge und nimmt nach Stellungnahme des Programmausschusses eine Auswahl vor. Die Projektträger werden über das Ergebnis dieser Auswahl informiert.

iii) Nur Projektträger ausgewählter Erstvorschläge werden gebeten, der Kommission einen Vollantrag zu unterbreiten. Sie übermitteln ferner der Verwaltungsstelle in ihrem Mitgliedstaat eine Kopie ihres Vollantrags.

iv) Die Kommission führt mit Hilfe unabhängiger Experten eine länderübergreifende Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt eine engere Projektliste. Die unabhängigen Experten werden von der Kommission unter weitgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner benannt.

v) Die Kommission holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses die Stellungnahme des Ausschusses zu dieser engeren Liste ein.

vi) Die Kommission erstellt die endgültige Liste der ausgewählten Anträge und informiert den Ausschuß. Sie legt die Bedingungen für die Begleitung dieser Projekte im Zusammenwirken mit den Verwaltungsstellen der Mitgliedstaaten fest.

vii) Die Kommission ist für den Abschluß von Verträgen und die Zuweisung der Mittel an die einzelnen Projektträger zuständig. Sie wird dabei entsprechend technisch unterstützt.

viii) Die Auswahl der Erstvorschläge ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist durchzuführen. Das Verfahren der Ziffern iii) bis vi) sollte eine Hoechstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.

(1) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

(2) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(3) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

ANHANG II

ABSCHNITT 1: AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

1. Zu Beginn des Haushaltsjahres und bis zum 1. März jeden Jahres unterbreitet die Kommission dem Ausschuß eine nach Art der Maßnahmen und nach Verfahren gegliederte ex-ante Aufschlüsselung der Finanzmittel; sie berücksichtigt dabei die Ziele gemäß Artikel 2 des Beschlusses und holt die Stellungnahme des Ausschusses ein. Auf dieser Grundlage setzt die Kommission für jeden Mitgliedstaat eine vorläufige Mittelausstattung zur Durchführung der Maßnahmen nach dem in Anhang I beschriebenem Verfahren A fest.

2. Die verfügbaren Mittel werden intern nach folgenden Regeln aufgeteilt:

a) Die Mittel für Mobilitätsprojekte betragen mindestens 39 % des Jahresbudgets des Programms.

b) Die Mittel für die Konzeption, Entwicklung und Erprobung transnationaler Pilotprojekte betragen mindestens 36 % des Jahresbudgets des Programms. Innerhalb dieses Rahmens betragen die Mittel für Projekte im Bereich der thematischen Aktionen höchstens 5 %.

c) Die Mittel für die Konzeption, Entwicklung und Erprobung von Projekten im Bereich der Sprachenkompetenz betragen mindestens 5 % des Jahresbudgets des Programms.

d) Die Restmittel betragen mindestens 15 %. Innerhalb dieses Rahmens betragen die Mittel für die flankierenden Maßnahmen höchstens 9 %. Die Mittel für Aktivitäten gemäß Artikel 11 des Beschlusses betragen höchstens 0,2 % des Jahresbudgets des Programms.

3. Alle genannten Prozentsätze sind Richtwerte und können vom Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 7 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses angepaßt werden.

ABSCHNITT 2: SONDERREGELN FÜR GLOBALZUSCHÜSSE ZUGUNSTEN VON MOBILITÄTSMASSNAHMEN

1. Vor Beginn der transnationalen Vermittlungsprojekte weist die Kommission gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses festgelegten Berechnungsweise einen Globalzuschuß unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu:

- der Einwohnerzahl,

- der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten im Herkunftsmitgliedstaat der Entsendeorganisation und dem Aufnahmemitgliedstaat,

- der geographischen Entfernung und Reisekosten,

- der Gewichtung der betroffenen Zielgruppe im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, sofern entsprechende Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen.

Die Anwendung dieser Kriterien darf keinesfalls zum Ausschluß eines Mitgliedstaates von der Finanzierung der in Anhang I genannten transnationalen Vermittlungs- und Austauschprogramme führen.

2. Der Globalzuschuß wird jedem Mitgliedstaat auf Basis eines Durchführungsplans zugewiesen. Er enthält folgende Angaben:

- Verwaltungsverfahren für die finanzielle Unterstützung,

- Maßnahmen zur Unterstützung der Träger von Vermittlungs- und Austauschprogrammen bei der Partnersuche,

- zweckmäßige Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Vorbereitung, Durchführung und Begleitung bei Vermittlung und Austausch, und zwar auch im Hinblick auf die Förderung der Chancengleichheit.

3. Für das erste Jahr der Programmlaufzeit legen die Mitgliedstaaten der Kommission diesen Durchführungsplan bis 31. März 2000 vor. In der Folge weist die Kommission jedem Mitgliedstaat einen Betrag zu, auf dessen Grundlage er mit der Durchführung der transnationalen Programme beginnt. Die bis zum 1. Oktober 2000 nicht aufgebrauchten Mittel werden dem Restbetrag des Globalzuschusses zugeführt.

ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Beschlusses und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Systeme und Regelungen in den Mitgliedstaaten bezeichnet der Ausdruck

a) "berufliche Erstausbildung" jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung in technischen und beruflichen Schulen, der Lehre und der berufsorientierten Bildung, die zum Erwerb einer Berufsqualifizierung beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird;

b) "alternierende Ausbildung" berufliche Bildung auf allen Ebenen einschließlich der Hochschulbildung; diese von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem sie absolviert wird, gemäß dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verfahren oder Gepflogenheiten bescheinigte oder anerkannte berufliche Bildung umfaßt strukturierte Ausbildungsperioden in einem Unternehmen und gegebenenfalls in einer Berufsbildungseinrichtung;

c) "berufliche Weiterbildung" jede Form der beruflichen Bildung, an der ein Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft im Laufe seines Arbeitslebens teilnimmt;

d) "lebensbegleitendes Lernen" Bildungs- und Ausbildungsangebote, die einer Person das ganze Leben hindurch offenstehen, um ihr die Möglichkeit zu geben, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen fortlaufend zu erwerben, zu aktualisieren und anzupassen;

e) "offener Unterricht und Fernlehre" jede Form flexibler beruflicher Bildung, die folgende Merkmale aufweist:

- Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und -diensten in traditioneller oder fortgeschrittener Form und

- Unterstützung durch individuelle Beratung und Betreuung;

f) "alternierende europäische Berufsbildungsabschnitte einschließlich der Lehrlingsausbildung" Ausbildungsperioden, die eine Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat abschließt, in dem sie ihre Berufsbildung absolviert, und die Teilabschnitte der alternierenden Berufsbildung sind;

g) "Berufsberatung" Tätigkeiten wie Beratung, Information und Evaluierung zur Unterstützung bei Entscheidungen bezüglich der Erstausbildung und der Fortbildung sowie von Berufsbildungsprogrammen und Beschäftigungsmöglichkeiten;

h) "Unternehmen" Unternehmen im öffentlichen oder privaten Sektor, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, sowie jede Art von Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Solidarwirtschaft;

i) "Arbeitnehmer" Personen, die auf dem Arbeitsmarkt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zur Verfügung stehen, einschließlich der Selbständigen;

j) "Berufsbildungseinrichtung" staatliche, halbstaatliche oder private Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;

k) "Hochschule" alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, an denen Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten;

l) "Studenten" Personen, die ungeachtet ihres Studienfachs an Hochschulen eingeschrieben sind, um höhere Studien zu betreiben, die zu einem Titel oder einem Abschluß bis hin zur Promotion führen;

m) "Sozialpartner" auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten; auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen;

n) "lokale und regionale Partner" Akteure des regionalen und lokalen Geschehens - Gebietskörperschaften, Vereinigungen, Handelskammern und Verbände, Unternehmensgruppen, Beratungsgremien, Medien -, die an einem Kooperationsprozeß auf lokaler oder regionaler Ebene mitwirken, der Aktionen der Berufsbildung mit einschließt;

o) "europäische Organisationen" Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene, europäische branchenspezifische Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie Einrichtungen und Organisationen mit europäischem Status oder Wirkungsbereich;

p) "Vergleichsmaterial" Analysen, Studien, die Erfassung oder Untersuchung bewährter Verfahren, die es ermöglichen, die jeweilige Position der Mitgliedstaaten und die erzielten Fortschritte in bezug auf ein bestimmtes Thema oder zu einem bestimmten Bereich auf Gemeinschaftsebene einzuschätzen.

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