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Document 31998R2779

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

OJ L 347, 23.12.1998, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2779/oj

31998R2779

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 347 vom 23/12/1998 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2779/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 vorgesehene Konzertierungsverfahren hat innerhalb eines Konzertierungsausschusses stattgefunden.

Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), nachstehend "Haushaltsordnung" genannt, ist zu ändern, damit der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion berücksichtigt werden kann.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (6) müssen alle Hinweise auf den Ecu durch entsprechende Hinweise auf den Euro ersetzt werden, wobei 1 Euro 1 ECU entspricht. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (7) ist der Euro die Währung der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung im Sinne des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben.

Jeder in dieser Verordnung enthaltene Hinweis auf den Euro versteht sich als Hinweis auf die in Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 bezeichnete Währungseinheit.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (8) ist ein Mechanismus vorzusehen, dem zufolge die Erträge aus den vom Rat gegen die Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen auf die Ausgaben angerechnet werden, die zwischen denjenigen am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die kein übermäßiges Defizit aufweisen, wobei die Haushaltstransparenz der betreffenden Vorgänge sicherzustellen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Zinsen auf die Einlagen und Geldbußen im Sinne von Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (*) gemäß Artikel 132a.

(*) ABl. L 209 vom 2. 8. 1997, S. 6.

ABl. L 46 vom 17. 2. 1998, S. 20 und ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 71 (Berichtigungen)."

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Der Haushaltsplan wird in Euro aufgestellt.

(2) Der Euro ist die in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (*) definierte einheitliche Währung.

(3) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen für die Einnahmen oder die Ausgaben resultieren, werden die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft in Euro ausgedrückt und ausgeführt.

(4) Die Umrechnungen zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, erfolgen grundsätzlich zum Tageskurs; in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen kann von diesem Grundsatz entsprechend den in Artikel 139 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen abgewichen werden.

(5) Die Kurse für die Umrechnung des Euro in die Währungen derjenigen Mitgliedstaaten, die nicht an der einheitlichen Währung teilnehmen, werden täglich festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(*) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1."

3. In Artikel 19 Absatz 5 wird das Wort "ECU" durch "Euro" ersetzt.

4. In Artikel 28a Unterabsatz 1 werden nach den Worten "von der Kommission" die Worte "oder vom Rat" eingefügt.

5. In Artikel 31 wird das Wort "Ecu" durch "Euro" ersetzt.

6. In Artikel 33 Absatz 5 wird das Wort "Ecu" durch "Euro" ersetzt.

7. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten vierteljährlich eine Aufstellung über die Überweisungen, die zwischen ihren jeweiligen Landeswährungen vorgenommen worden sind."

8. In Artikel 44 dritter Gedankenstrich wird das Wort "Ecu" durch "Euro" ersetzt.

9. In Artikel 69 wird das Wort "Ecu" durch "Euro" ersetzt.

10. In Artikel 111 Absätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ecu" durch "Euro" ersetzt.

11. Nach Titel XI wird folgender Titel eingefügt:

"TITEL XIa

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SANKTIONEN NACH ABSCHNITT 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97

Artikel 132a

Für die Verbuchung des Ertrags aus den Sanktionen nach Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird folgende Haushaltsstruktur vorgesehen:

a) Im Einnahmenteil wird für die Verbuchung des Ertrags der Geldbußen sowie der Zinsen auf die Einlagen der Geldbußen, die der Rat gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einem Mitgliedstaat auferlegt, eine Haushaltslinie eingerichtet;

b) gleichzeitig und unbeschadet des Artikels 28a führt die Verbuchung dieser Beträge im Einnahmenteil zur Einsetzung von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei einer Linie des Ausgabenteils. Diese Mittel werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eingesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 149 vom 15. 5. 1998, S. 21.

(2) ABl. C 313 vom 12. 10. 1998, S. 34.

(3) ABl. C 284 vom 14. 9. 1998, S. 54.

(4) Stellungnahme vom 22. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 (ABl. L 320 vom 28. 11. 1998, S. 1).

(6) ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 1.

(8) ABl. L 209 vom 2. 8. 1997, S. 6.

ABl. L 46 vom 17. 2. 1998, S. 20 und ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 71 (Berichtigungen).

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