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Document 31998R2411

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr

OJ L 299, 10.11.1998, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 004 P. 180 - 182
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 006 P. 177 - 179
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 006 P. 177 - 179
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 39 - 41

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2411/oj

31998R2411

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr

Amtsblatt Nr. L 299 vom 10/11/1998 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2411/98 DES RATES vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts erlassen; der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.

(2) Mehrere Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr (4), nachstehend "Übereinkommen" genannt, dessen Artikel 37 bestimmt, daß jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr zusätzlich zum Kennzeichen hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen muß, in dem es zugelassen ist.

(3) Die Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens. Bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, wenden dessen Artikel 37 an. Diese Mitgliedstaaten verlangen daher, daß Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten das in Anhang 3 des Übereinkommens vorgeschriebene Unterscheidungszeichen führen. Einige dieser Mitgliedstaaten erkennen andere Unterscheidungszeichen, z. B. Unterscheidungszeichen auf dem Kennzeichen, die zwar den Zulassungsstaat des Fahrzeugs angeben, aber nicht dem Anhang 3 des Übereinkommens entsprechen, nicht an.

(4) Mehrere Mitgliedstaaten haben ein Kennzeichen eingeführt, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweist und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats enthält. Dieses Unterscheidungszeichen entspricht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verkehrs dem Zweck von Artikel 37 des Übereinkommens, den Zulassungsmitgliedstaat festzustellen.

(5) Es ist daher notwendig, daß die Mitgliedstaaten, die verlangen, daß Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaats führen müssen, auch das Unterscheidungszeichen, wie es im Anhang dieser Verordnung vorgesehen ist, anerkennen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und in der Gemeinschaft am Verkehr teilnehmen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats" eine Buchstabenfolge aus bis zu drei lateinischen Großbuchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

2. "Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug und jeden Kraftfahrzeuganhänger nach der Begriffsbestimmung

- der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5);

- der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (6).

Artikel 3

Mitgliedstaaten, die vorschreiben, daß in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ein Unterscheidungszeichen führen müssen, erkennen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats, das gemäß dem Anhang am linken Rand des Kennzeichens plaziert ist, als den anderen Unterscheidungszeichen, die sie für Zwecke der Angabe des Zulassungsstaats des Fahrzeugs anerkennen, gleichwertig an.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. PRAMMER

(1) ABl. C 290 vom 24. 9. 1997, S. 25, und ABl. C 159 vom 26. 5. 1998, S. 16.

(2) ABl. C 95 vom 30. 3. 1998, S. 32.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 210), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Juni 1998 (ABl. C 227 vom 20. 7. 1998, S. 31) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Am 8. November 1968 in Wien im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenes Übereinkommen.

(5) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. L 233 vom 25. 8. 1997, S. 1).

(6) ABl. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

VORSCHRIFTEN FÜR DAS UNTERSCHEIDUNGSZEICHEN DES ZULASSUNGSMITGLIEDSTAATS AM LINKEN RAND DES KENNZEICHENS

MODELL 1 (Beispieldarstellung)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

MODELL 2 (Beispieldarstellung)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Farben:

1) Retroreflektierender blauer Hintergrund (Munsell-Referenz 5,9 pb 3,4/15,1)

2) Zwölf retroreflektierende gelbe Sterne

3) Retroreflektierendes Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats in weißer oder gelber Farbe

Gestaltung und Abmessungen:

1) Blauer Hintergrund:

Höhe mindestens 98 mm

Breite mindestens 40 mm, höchstens 50 mm

2) Zwölf Sterne, die mit ihrem Mittelpunkt am Umfang eines Kreises mit einem Radius von 15 mm angeordnet sind; Abstand zweier gegenüberliegender Spitzen desselben Sterns 4 bis 5 mm

3) Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats:

Höhe 20 mm

Strichbreite 4 bis 5 mm

Bei einer Verkleinerung der Abmessungen des blauen Hintergrunds auf Kennzeichen, auf denen die Zulassungsnummer auf zwei Zeilen aufgeteilt wird (siehe Modell 2), und/oder bei Kennzeichen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge können die Abmessungen der Sterne und des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats proportional verringert werden.

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