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Document 31998L0055

Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern

OJ L 215, 1.8.1998, p. 65–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/02/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/55/oj

31998L0055

Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern

Amtsblatt Nr. L 215 vom 01/08/1998 S. 0065 - 0070


RICHTLINIE 98/55/EG DES RATES vom 17. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 93/75/EWG (4) enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See gemäß der Entschließung A.748(18) der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) über den Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen (INF-Code).

Bei der Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen müssen die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung verbessert werden.

Aus Gründen der Klarheit ist es von wesentlicher Bedeutung, daß der INF-Code in die Liste der in Artikel 2 der Richtlinie genannten internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen aufgenommen wird. Dies wird den zuständigen Behörden zweckdienliche Informationen über die Art der beförderten radioaktiven Stoffe und den Lagerort dieser Stoffe an Bord von Schiffen liefern und so dazu beitragen, Unfälle mit Schiffen, die solche Stoffe befördern, zu verhüten und die Unfallgefahr auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Die Mitteilung der INF-Klasse des Schiffs, die unter Bezugnahme auf die Gesamtmenge an radioaktiven Stoffen erfolgt, die an Bord befördert werden darf, wird den jeweils zuständigen Behörden detailliertere Informationen liefern und damit dazu beitragen, daß die Maßnahmen bei einem Unfall oder einem Störfall auf See, bei dem radioaktive Stoffe betroffen sind, verbessert werden können.

Es sollte möglich sein, die Anhänge I und II der Richtlinie 93/75/EWG im Wege eines vereinfachten Verfahrens entsprechend den Entwicklungen des internationalen Rechts, insbesondere den Änderungen internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen, die nicht in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt und nach Erlaß der Richtlinie in Kraft getreten sind, zu ändern. Diese Änderungen sollten jedoch weder eine Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie noch eine Änderung der in der Richtlinie festgelegten Meldeerfordernisse und insbesondere keine Ausdehnung der von der Richtlinie festgelegten Meldeerfordernisse auf Schiffe im Transitverkehr bewirken. Das Verfahren nach Artikel 12 der Richtlinie dürfte für solche Anpassungen am besten geeignet sein. Artikel 11 sollte zu diesem Zweck ergänzt werden.

Ferner ist der Inhalt der Anhänge I und II der Richtlinie 93/75/EWG entsprechend den Änderungen der internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen, die nicht in Artikel 2 jener Richtlinie aufgeführt und nach Erlaß der Richtlinie in Kraft getreten sind, zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/75/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

- Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"'gefährliche Güter' Güter gemäß dem IMGD-Code, einschließlich der im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe, Güter gemäß Kapitel 17 des IBC-Code und Güter gemäß Kapitel 19 des IGC-Code;".

- Folgender Buchstabe wird eingefügt:

"i) 'INF-Code' der IMO-Code von Sicherheitsvorschriften für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen in der am 1. Januar 1998 gültigen Fassung;".

- Die Buchstaben i), j) und k) werden zu j), k) und l).

2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

- Im ersten Gedankenstrich werden die Buchstaben "e), f), g), h) und i)" durch "e), f), g), h), i) und j)" ersetzt.

- Folgender Gedankenstrich wird hinzugefügt:

"- die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend späteren in Kraft getretenen Änderungen an internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und des Schutzes der Meeresumwelt zu ändern, ohne ihren Geltungsbereich auszudehnen."

3. Die Anhänge I und II werden durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. RUTTENSTORFER

(1) ABl. C 334 vom 8. 11. 1996, S. 11,

und ABl. C 264 vom 30. 8. 1997, S. 4.

(2) ABl. C 133 vom 28. 4. 1997, S. 7.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997 (ABl. C 150 vom 19. 5. 1997, S. 31), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. C 23 vom 23. 1. 1998, S. 6) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. März 1998 (ABl. C 104 vom 6. 4. 1998).

(4) ABl. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/34/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 17. 6. 1997, S. 40).

ANHANG

"ANHANG I

Angaben zu Schiffen, die gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern

(Artikel 5)

1. Name und Unterscheidungssignal des Schiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer.

2. Land der Registrierung des Schiffes.

3. Länge und Tiefgang des Schiffes.

4. Bestimmungshafen.

5. Voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation, je nach Vorschrift der zuständigen Behörde.

6. Voraussichtliche Auslaufzeit.

7. Geplante Route.

8. Korrekte technische Bezeichnungen der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter, entsprechende Nummer der Vereinten Nationen (UN-Nr.), soweit vorhanden, IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, Mengen dieser Güter und jeweilige Lage im Schiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, Kodierung dieser Behälter.

9. Bestätigung, daß sich eine Aufstellung oder ein Manifest mit einem detaillierten Verzeichnis der geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.

10. Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.

ANHANG II

PRÜFLISTE FÜR SCHIFFE (Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 und Anhang III)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

A. Angaben zum Schiff

Schiffsname:

Eigentümer:

Baujahr:

Flagge:

BRZ:

Heimathafen:

Länge:

Unterscheidungssignal (Rufzeichen):

IMO-Kennummer (gegebenenfalls):

Klassifikationsgesellschaft:

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf:

Klassenzeichen:

Schiff:

Maschinenanlage:

Antriebsanlage:

Leistung:

Schiffsmakler:

Tiefgang:

vorn:

Mitte:

achtern:

Volumen/Masse der gefährlichen oder umweltschädlichen Ladung:

B. Sicherheitseinrichtungen

Uneingeschränkt betriebsbereit

Ja / Nein

Mängel

1. Bau und technische Ausrüstung

Haupt- und Hilfsmaschinen

Hauptruderanlage

Hilfsruderanlage

Ankergeschirr

Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung

Inertgas-System (gegebenenfalls)

Uneingeschränkt betriebsbereit

Ja / Nein

Mängel

2. Nautische Ausrüstung

Verfügbare Manövrierdaten

Erste Radaranlage

Zweite Radaranlage

Kreiselkompaßanlage

Magnet-Regelkompaß

Peilfunkgerät

Echolot

Andere elektronische Hilfsmittel zur Standortbestimmung

Fahrmeßanlage (log)

- Fahrt durch das Wasser

- Fahrt über Grund

3. Funkausrüstung

Telegrafiefunkausrüstung

Sprechfunkausrüstung

GMDSS-Funkausrüstung

Funkausrüstung für Überlebensfahrzeuge

C. Dokumente

Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord

Ja / Nein

Bemerkungen

Internationaler Meßbrief (1969)

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (1)

Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (1)

Ausnahmezeugnis (SOLAS)

Internationales Freibordzeugnis

Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis

Klassenzeugnis

Nachweis der Versicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungsschäden

Bescheinigung über die Erfuellung besonderer Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (SOLAS)

(1) Diese Dokumente sind nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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