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Document 31998L0048

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und DES Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

OJ L 217, 5.8.1998, p. 18–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 021 P. 8 - 16
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 023 P. 282 - 290
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 023 P. 282 - 290
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 055 P. 11 - 19

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2015; Aufgehoben durch 32015L1535

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/48/oj

31998L0048

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und DES Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0018 - 0026


RICHTLINIE 98/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a und 213,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist durch Änderung der Richtlinie 98/34/EG (4) für größtmögliche Transparenz der künftigen nationalen Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft Sorge zu tragen.

(2) Für eine Vielzahl von Diensten im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrags lassen sich die Möglichkeiten der Informationsgesellschaft nutzen, Leistungen elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers zu erbringen.

(3) Der Binnenmarkt als Raum ohne Binnengrenzen ermöglicht den Erbringern dieser Dienstleistungen die Entwicklung grenzüberschreitender Aktivitäten, wodurch sich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht; zugleich entstehen daraus für den Bürger neue Möglichkeiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen über die Landesgrenzen hinweg sowie für den Verbraucher neue Formen des Zugangs zu Gütern oder Dienstleistungen.

(4) Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 98/34/EG darf die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, zu denen das Entstehen der Informationsgesellschaft führt. Insbesondere darf die Anwendung der in dieser Richtlinie für die Dienste der Informationsgesellschaft vorgesehenen Verfahrensregeln die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im audiovisuellen Bereich, nicht beeinträchtigen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes erlassen könnten. Im Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten europäischen Kulturerbe haben.

(5) Die Richtlinie 98/34/EG bezweckt nicht, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Grundrechte, wie verfassungsrechtliche Regelungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, Anwendung zu finden. Sie soll auch nicht für das allgemeine Strafrecht gelten. Sie gilt ferner nicht für privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kreditinstituten, insbesondere nicht für Vereinbarungen über die Abwicklung von Zahlungen zwischen Kreditinstituten.

(6) Der Europäische Rat hat die Notwendigkeit betont, auf Gemeinschaftsebene einen klaren und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Entwicklung der Informationsgesellschaft förderlich ist. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Binnenmarktrecht stellen - sowohl hinsichtlich der Grundsätze des Vertrags als auch hinsichtlich des abgeleiteten Rechts - für die Entwicklung dieser Dienste bereits einen grundlegenden Rechtsrahmen dar.

(7) Es sollte möglich sein, die bestehenden nationalen Regelungen, die auf die gegenwärtigen Dienste anwendbar sind, an die neuen Dienste der Informationsgesellschaft anzupassen, und zwar entweder im Sinne eines besseren Schutzes der Allgemeininteressen oder, im Gegenteil, im Sinne einer Lockerung der Regelungen, wenn ihre Anwendung in Anbetracht der Zielsetzungen unangemessen wäre.

(8) Ohne Koordinierung auf Gemeinschaftsebene könnten sich aus dieser auf nationaler Ebene vorhersehbaren Regelungstätigkeit Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ergeben, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes, zu einer Überreglementierung und zu rechtlichen Inkohärenzen führen würden.

(9) Um zudem einen tatsächlichen und wirksamen Schutz der durch die Entwicklung der Informationsgesellschaft betroffenen Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, ist bei Fragen in bezug auf Tätigkeiten mit ausgesprochen transnationaler Bedeutung, wie den neuen Diensten, ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

(10) Im Hinblick auf Telekommunikationsdienste besteht bereits eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene oder gegebenenfalls ein System von gegenseitigen Anerkennungen. Das geltende Gemeinschaftsrecht sieht Anpassungen zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und der Erbringung neuer Dienste vor. Dementsprechend werden die meisten einzelstaatlichen Regelungen betreffend Telekommunikationsdienste nicht von der Pflicht zur Unterrichtung nach dieser Richtlinie erfaßt, da sie unter die Ausnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 98/34/EG fallen. Nationale Vorschriften, die Fragen betreffen, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind, können aber Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr in der Informationsgesellschaft haben und müssen insoweit mitgeteilt werden.

(11) Es wäre jedoch verfrüht, im Hinblick auf andere, noch wenig bekannte Bereiche der Informationsgesellschaft eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen durch eine umfassende oder vollständige Harmonisierung des materiellen Rechts auf Gemeinschaftsebene vornehmen zu wollen, da Formen und Art der neuen Dienste nicht hinlänglich bekannt sind, auf nationaler Ebene noch keine spezifischen rechtlichen Regelungen bestehen und Notwendigkeit sowie Inhalt einer Harmonisierung zwecks Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Stadium nicht definiert werden können.

(12) Es ist demzufolge erforderlich, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aufrechtzuerhalten und seine drohende Zersplitterung durch ein Verfahren zur Information, Konsultation und administrativen Zusammenarbeit bei neuen Regelungsvorhaben zu verhindern. Ein derartiges Verfahren wird vor allem dazu beitragen, eine effiziente Anwendung des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 52 und 59, zu gewährleisten, oder gegebenenfalls die Feststellung ermöglichen, daß ein Allgemeininteresse auf Gemeinschaftsebene zu schützen ist. Außerdem hat eine bessere Anwendung des Vertrags, die durch ein derartiges Informationsverfahren möglich wird, zur Folge, daß der Regelungsbedarf der Gemeinschaft auf das im Hinblick auf den Binnenmarkt und den Schutz von Zielen des Allgemeininteresses absolut notwendige und angemessene Maß verringert wird. Schließlich ermöglicht dieses Informationsverfahren eine bessere Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts durch die Unternehmen.

(13) Die Richtlinie 98/34/EG verfolgt dieselben Ziele; das vorgesehene Verfahren ist effizient und im Hinblick auf diese Ziele am weitesten entwickelt. Die bei der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG gemachten Erfahrungen und die darin vorgesehenen Verfahren können auf Entwürfe von Regelungen, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, angewandt werden, und das vorgesehene Verfahren ist bei den nationalen Verwaltungen bereits gut eingeführt.

(14) Außerdem umfaßt der Binnenmarkt gemäß Artikel 7a des Vertrags einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist; die Richtlinie 98/34/EG sieht lediglich ein Verfahren der administrativen Zusammenarbeit ohne Harmonisierung des materiellen Rechts vor.

(15) Durch die Änderung der Richtlinie 98/34/EG zwecks Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Entwürfe von Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft kann folglich dem Transparenzbedarf des Binnenmarktes im Hinblick auf den Rechtsrahmen dieser Dienste am wirksamsten entsprochen werden.

(16) Eine Unterrichtung sollte insbesondere für diejenigen Vorschriften vorgesehen werden, bei denen mit einer Weiterentwicklung zu rechnen ist. Bei den Diensten, die elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden (Dienste der Informationsgesellschaft), ist angesichts ihrer Unterschiedlichkeit und ihres künftigen Wachstums der größte Bedarf an neuen Vorschriften und Regelungen zu erwarten. Daher ist eine Unterrichtung über die Entwürfe von Vorschriften und Regelungen vorzusehen, die sich auf diese Dienste beziehen.

(17) Spezifische Vorschriften für den Zugang zu den in der genannten Weise zu erbringenden Diensten und für deren Betreibung sollten somit auch dann mitgeteilt werden, wenn sie Bestandteil einer allgemeineren Regelung sind. Für allgemeine Regelungen, die keine Bestimmung enthalten, die speziell auf solche Dienste abzielt, wäre eine Unterrichtung allerdings nicht erforderlich.

(18) Unter Vorschriften für den Zugang zu den Diensten und über deren Betreibung sind Anforderungen für die Dienste der Informationsgesellschaft, wie Vorschriften über Erbringer, Dienste und Empfänger der Dienste, zu verstehen, die sich auf eine elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Leistung wirtschaftlicher Art beziehen. Darunter fallen zum Beispiel die Vorschriften über die Niederlassung der Erbringer dieser Dienste und insbesondere diejenigen über Genehmigungs- oder Lizenzsysteme. Eine Bestimmung, die ausdrücklich auf die neuen Dienste Bezug nimmt, wird als eine Vorschrift betrachtet, die speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, selbst wenn sie Teil einer allgemeineren Regelung ist. Nicht darunter fallen würden dagegen Maßnahmen, die sich unmittelbar und individuell auf bestimmte Adressaten beziehen (wie zum Beispiel die Lizenzen auf dem Gebiet der Telekommunikation).

(19) Unter Diensten sind Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrags entsprechend der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehen, d. h. Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Merkmal fehlt bei den Tätigkeiten, die ein Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen seiner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Justiz, ausübt. Nationale Regelungen für diese Tätigkeiten werden von der Definition in Artikel 60 des Vertrags nicht erfaßt und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(20) Diese Richtlinie läßt den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (5) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geänderten Fassung und ihrer etwaigen künftigen Änderungsfassungen unberührt.

(21) Auf jeden Fall werden Entwürfe nationaler Regelungen zur Umsetzung geltender oder noch zu erlassender Gemeinschaftsrichtlinien, soweit sie schon einer speziellen Prüfung unterliegen, nicht von dieser Richtlinie erfaßt. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folglich weder die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung und ihre etwaigen künftigen Änderungen noch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (7) oder die später im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften.

(22) Es ist außerdem wichtig, Vorkehrungen für Ausnahmefälle zu treffen, in denen nationale Maßnahmen, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, sofort erlassen werden können; dies ist nur in dringenden Fällen aufgrund einer ernsten und unvorhersehbaren Situation, insbesondere einer Situation, die vorher nicht bekannt war und deren Ursache nicht dem Handeln der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten ist, zuzulassen, damit das Ziel der vorherigen Konsultation und administrativen Zusammenarbeit, das diese Richtlinie zum Gegenstand hat, nicht gefährdet wird.

(23) Ein Mitgliedstaat sollte nur dann verpflichtet sein, den Entwurf einer Dienste betreffenden Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten - und gegebenenfalls nicht vor Ablauf von 18 Monaten im Falle eines gemeinsamen Standpunktes des Rates - in Kraft zu setzen, wenn der Entwurf sich auf eine Materie bezieht, die bereits unter einen von der Kommission dem Rat unterbreiteten Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung fällt. Diese Zurückstellungspflicht kann von der Kommission gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat nur dann geltend gemacht werden, wenn der nationale Entwurf Bestimmungen vorsieht, die nicht mit dem Inhalt des von der Kommission unterbreiteten Vorschlags übereinstimmen.

(24) Die Festlegung des Informations- und Konsultationsverfahrens auf Gemeinschaftsebene entsprechend dieser Richtlinie ist die Voraussetzung für eine kohärente und wirksame Beteiligung der Gemeinschaft an der Behandlung der Fragen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Dienste der Informationsgesellschaft auf internationaler Ebene.

(25) Im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG ist es zweckmäßig, daß der in Artikel 5 vorgesehene Ausschuß speziell zur Prüfung der Fragen zusammentritt, die sich auf die Dienste der Informationsgesellschaft beziehen.

(26) In demselben Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in allen Fällen, in denen eine einzelstaatliche Maßnahme im Entwurfsstadium auch aufgrund eines anderen Rechtsaktes der Gemeinschaft mitgeteilt werden muß, der betreffende Mitgliedstaat eine einzige Mitteilung aufgrund dieses anderen Rechtsaktes vornehmen kann, bei der er darauf hinweist, daß diese Mitteilung eine Mitteilung auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie darstellt.

(27) Die Kommission prüft regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für neue Dienste im Bereich der Informationsgesellschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konvergenz von Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien, und ergreift gegebenenfalls Initiativen, um die Regelungen rechtzeitig anzupassen und so die Entwicklung neuer Dienste auf europäischer Ebene zu fördern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer wird eingefügt:

"2. 'Dienst': eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

- 'im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

- 'elektronisch erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

- 'auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

- Hörfunkdienste;

- Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG (*).

(*) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 1)."

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c) Folgende neue Nummer wird eingefügt:

"5. 'Vorschrift betreffend Dienste': eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluß von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG (*) unterliegen.

Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der in Anhang VI nicht erschöpfend aufgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

Im Sinne dieser Definition

- gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

- ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

(*) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 23)."

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 6 bis 10.

e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

"11. 'Technische Vorschrift': Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

- die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;

- die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

- die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen."

f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12; Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"12. 'Entwurf einer technischen Vorschrift': Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Ausschuß tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen."

b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

"(8) In bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuß natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden."

4. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

"In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen."

5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten nehmen

- den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten

- unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift (mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste) nicht vor Ablauf von sechs Monaten

nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

- unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.

Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikel 189 EG-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen."

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

- aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

- aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet."

6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

- die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;".

b) Absatz 1 sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern."

c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich.

(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich."

7. Die Anhänge V und VI im Anhang der vorliegenden Richtlinie werden hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 5. August 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG vor; dafür berücksichtigt sie insbesondere die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2. Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie vor.

Hierbei trägt die Kommission Bemerkungen Rechnung, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 307 vom 16. 10. 1996, S. 11, und

ABl. C 65 vom 28. 2. 1998, S. 12.

(2) ABl. C 158 vom 26. 5. 1997, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 1997 (ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 238), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 1998 (ABl. C 62 vom 26. 2. 1998, S. 48) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1998 (ABl. L 167 vom 1. 6. 1998). Beschluß des Rates vom 29. Juni 1998.

(4) ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37.

(5) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(6) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 15.

ANHANG

"ANHANG V

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste

1. Nicht 'im Fernabsatz' erbrachte Dienste

Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

a) Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

b) Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

c) Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

d) Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2. Nicht 'elektronisch' erbrachte Dienste

- Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

- Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;

- Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a) Sprachtelefondienste;

b) Telefax-/Telexdienste;

c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3. Nicht 'auf individuellen Abruf eines Empfängers' erbrachte Dienste

Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

b) Hörfunkdienste;

c) Teletext (über Fernsehsignal).

ANHANG VI

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Nummer 5 Unterabsatz 3

- Wertpapierdienstleistungen;

- Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

- Bankdienstleistungen;

- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

a) Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG (1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG (2) genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt;

c) Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß

- Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3),

- dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4),

- der Richtlinie 64/225/EWG (5),

- den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).

(1) ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.

(2) ABl. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).

(3) ABl. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).

(4) ABl. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).

(5) ABl. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1973.

(6) ABl. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.

(7) ABl. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1."

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