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Document 31998L0013

Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

OJ L 74, 12.3.1998, p. 1–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/04/2000; Aufgehoben und ersetzt durch 399L0005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/13/oj

31998L0013

Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

Amtsblatt Nr. L 074 vom 12/03/1998 S. 0001 - 0026


RICHTLINIE 98/13/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich, die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (3) und die Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (4) zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen.

(2) Der Sektor der Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen ist ein wichtiger Teil der Telekommunikationsindustrie, die eine der Hauptstützen der gemeinschaftlichen Wirtschaft bildet.

(3) Die Kommission hat in ihrem Grünbuch über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und Telekommunikationsgeräte eine beschleunigte Einführung der vollständigen gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen als wichtige Maßnahme zur Entwicklung eines wettbewerbsfähigen gemeinschaftsweiten Endgerätemarktes vorgeschlagen.

(4) Die Kommission hat in ihrem Grünbuch über ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der Satellitenkommunikation in der Gemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Satellitenfunkanlagen als eine der wesentlichen Voraussetzungen unter anderem für einen Gemeinschaftsmarkt für Satellitenfunkanlagen vorgeschlagen.

(5) In der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 (5) über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte wird die vollständige gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassung für Endeinrichtungen aufgrund der raschen Entwicklung gemeinsamer europäischer Konformitätsspezifikationen als ein Hauptziel angesehen.

(6) In der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (6) wird als eines der Hauptziele der Satellitenkommunikationspolitik die Harmonisierung und Liberalisierung von entsprechenden Satellitenfunkanlagen genannt, wobei dies unter dem Vorbehalt insbesondere der erforderlichen Auflagen für die Einhaltung grundlegender Anforderungen steht.

(7) Mit dem Beschluß 87/95/EWG des Rates (7) wurden die Maßnahmen zur Förderung der Normung in Europa und für die Ausarbeitung und Durchführung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation festgelegt.

(8) Die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 (8) sieht einen neuen Ansatz auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung vor.

(9) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie muß sich auf eine allgemeine Definition der Begriffe "Endeinrichtungen" und "Satellitenfunkanlagen" stützen, um die technische Weiterentwicklung von Produkten zu ermöglichen. Satellitenfunkanlagen, die speziell für den Einsatz als Teil des öffentlichen terrestrischen Telekommunikationsnetzes bestimmt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Damit sollen unter anderem Gateway-Satellitenfunkanlagen für wichtige Fernverkehrsverbindungen im Rahmen der Bereitstellung der Infrastruktur (z. B. Anlagen mit großen Antennen) sowie Satellitenverfolgungs- und -kontrollanlagen ausgeschlossen werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht derzeitige besondere oder ausschließliche Rechte hinsichtlich der Satellitenkommunikation, die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht aufrechterhalten werden können.

(11) Die Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Telekommunikationsendeinrichtungen schafft die Voraussetzungen für einen offenen und einheitlichen Markt. Ebenso erfordert das Ziel eines zukunftsorientierten offenen transeuropäischen Marktes für Satellitenfunkanlagen effiziente und harmonisierte Verfahren für die Zertifizierung, Prüfung, Kennzeichnung, Qualitätssicherung und Produktüberwachung. Die Alternative zu gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wäre ein entsprechendes System von Vorschriften, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgehandelt würden. Dies würde angesichts der Zahl der Stellen, die an vielfältigen bilateralen Verhandlungen beteiligt wären, zu offensichtlichen Schwierigkeiten führen. Eine solche Lösung ist kaum praktikabel und wäre nicht schnell und effizient durchführbar. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können daher auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Hingegen hat sich die Form einer Gemeinschaftsrichtlinie mehrfach, unter anderem auf dem Gebiet der Telekommunikation, als praktikables, schnelles und wirksames Mittel erwiesen. Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme können daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

(12) Das Gemeinschaftsrecht in seiner derzeitigen Form bestimmt abweichend von einer der grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, nämlich dem freien Warenverkehr, daß Hindernisse für den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft, die sich aus Unterschieden in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ergeben, akzeptiert werden müssen, soweit solche Vorschriften als notwendig zur Einhaltung zwingender Anforderungen anerkannt werden können. Die Angleichung der Rechtsvorschriften muß daher in diesem Fall auf die grundlegenden Anforderungen an Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen beschränkt werden. Diese Anforderungen müssen die einschlägigen nationalen Anforderungen ersetzen, da sie grundlegend sind.

(13) Die grundlegenden Anforderungen müssen eingehalten werden, um das allgemeine Interesse zu wahren. Diese Anforderungen müssen mit Augenmaß angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(14) Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (9) und die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (10) gelten unter anderem auch für den Bereich der Telekommunikation und der Informationstechnologie.

(15) Die Richtlinie 73/23/EWG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Sicherheit von Personen.

(16) In der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (11) sind harmonisierte Verfahren zum Schutz von Geräten gegen elektromagnetische Störungen sowie entsprechende Schutzanforderungen und Kontrollverfahren festgelegt. Die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG gelten unter anderem für die Bereiche der Telekommunikation und der Informationstechnologien und auch für Satelittenfunkanlagen. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit werden mit der vorliegenden Richtlinie abgedeckt, soweit es sich hierbei um spezifische Anforderungen für Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen handelt.

(17) Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen und um den Herstellern den Nachweis der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sollten auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zur Wahrung des allgemeinen Interesses bei der Entwicklung und bei der Herstellung von Endeinrichtungen sowie zur Prüfung der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen zur Verfügung stehen. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen ausgearbeitet und müssen ihren nichtverbindlichen Charakter beibehalten. Das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) sind die für die Annahme harmonisierter Normen anerkannten Organisationen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG und gemäß der obengenannten allgemeinen Leitlinien angenommen wurde.

(18) Bei den grundlegenden Anforderungen zur Kommunikationsfähigkeit mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und in gerechtfertigten Fällen über solche Netze können solche Anforderungen im allgemeinen nur durch die Anwendung einheitlicher technischer Lösungen erfuellt werden. Solche Lösungen werden deshalb einen verbindlichen Charakter haben.

(19) Die Vorschläge für gemeinsame technische Vorschriften werden in der Regel auf der Grundlage harmonisierter Normen und, um eine geeignete technische Koordinierung auf breiter europäischer Basis sicherzustellen, auf dem Wege zusätzlicher Konsultationen, insbesondere mit dem TRAC (Telecommunications Regulations Application Committee), ausgearbeitet.

(20) Satellitenfunkanlagen sind in bezug auf die Schnittstelle zum raumgestützten System entweder für das Senden oder für das Senden und Empfangen oder nur den Empfang von Funksignalen ausgelegt.

(21) Satellitenfunkanlagen sind in bezug auf die terrestrische Schnittstelle entweder für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt oder nicht bestimmt.

(22) Orbit (z. B. der geostationäre Orbit, erdnahe und elliptische Orbits) sind Umlaufbahnen von Satelliten oder sonstigen raumgestützten Systemen; Orbits sind begrenzte natürliche Ressourcen.

(23) Orbitressourcen werden in Verbindung mit dem Funkfrequenzspektrum, einer ebenfalls begrenzten natürlichen Ressource, genutzt. Satellitensendefunkanlagen nutzen beide genannten Ressourcen.

(24) Der effizienten Nutzung der Orbitressourcen in Verbindung mit dem Funkfrequenzspektrum und der Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen kommt für die Entwicklung europäischer Satellitenfunkdienste große Bedeutung zu. Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) legt Kriterien für die effiziente Nutzung der Orbitressourcen sowie für die Funkkoordinierung fest, um einen wechselseitig störungsfreien Betrieb von raumgestützten und terrestrischen Systemen zu ermöglichen.

(25) Harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Satellitenfunkanlagen werden die effiziente Nutzung der Orbitressourcen und des Funkfrequenzspektrums bewirken und funktechnische Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen vermeiden helfen.

(26) Die grundlegenden Anforderungen in bezug auf eine effiziente Nutzung der Orbitressourcen und des Funkfrequenzspektrums und die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen können in der Regel nur durch besondere technische Lösungen erfuellt werden. Daher sind gemeinsame technische Vorschriften erforderlich.

(27) Für Satellitenfunkanlagen, die für das Senden oder für das Senden und Empfangen von Funksignalen ausgelegt sind, können zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie Lizenzregelungen gelten.

(28) Für reine Empfangsanlagen gelten, wie im Grünbuch über Satellitenkommunikation in der Gemeinschaft vorgeschlagen, keine Lizenzregelungen, sondern lediglich die Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern sie nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind. Die Nutzung solcher Satellitenfunkanlagen muß in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften erfolgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(29) Es ist unbedingt zu gewährleisten, daß die benannten Stellen gemeinschaftsweit ein hohes Niveau aufweisen und Mindestanforderungen in bezug auf Sachkenntnis, Unparteilichkeit sowie finanzielle und andere Unabhängigkeit von Kunden genügen.

(30) Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Durchführungszuständigkeiten wird die Kommission von einem Zulassungsausschuß für Telekommunikationseinrichtungen (ACTE) unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(31) Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Diensteanbieter und Gewerkschaften sollten das recht auf Anhörung haben.

(32) Der ACTE sollte mit den jeweiligen Ausschüssen, die für Lizenzverfahren für Satellitennetze und -dienste zuständig sind, eng zusammenarbeiten.

(33) Die Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit, Gesundheit und sonstige unter die grundlegenden Anforderungen fallenden Aspekte in ihrem Hoheitsgebiet muß in einer Schutzklausel anerkannt werden, die entsprechende Schutzverfahren der Gemeinschaft vorsieht.

(34) Die Adressaten einer im Rahmen dieser Richtlinie ergehenden Richtlinie müssen über die Gründe dieser Entscheidung und die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unterrichtet werden.

(35) Damit die Hersteller über genügend Zeit verfügen, um die Auslegung und Fertigung der Satellitenfunkanlagen an die gemeinsamen technischen Vorschriften anzupassen, sind Übergangsregelungen erforderlich. Im Interesse der nötigen Flexibilität müssen die Übergangsregelungen von Fall zu Fall erstellt werden. Die erforderlichen Übergangsregelungen werden in den gemeinsamen technischen Vorschriften festgelegt.

(36) Ein echter, vergleichbarer Zugang europäischer Hersteller zu den Märkten in Drittländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Japan, sollte vorzugsweise durch multilaterale Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) erreicht werden, wenngleich bilaterale Gespräche zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ebenfalls dazu beitragen können.

(37) Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang X Teil B aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALTSANGABE

Seite

Artikel 1 - Geltungsbereich und Definitionen . 5

Titel I: Telekommunikationsendeinrichtungen . 5

Titel II: Satellitenfunkanlagen . 8

Titel III: Allgemeine Bestimmungen . 11

Anhang I: EG-Baumusterprüfung . 13

Anhang II: Konformität mit dem Baumuster . 15

Anhang III: Qualitätssicherung Produktion . 16

Anhang IV: Umfassende Qualitätssicherung . 18

Anhang V: Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der benannten Stellen nach Artikel 11 Absatz 1 berücksichtigen müssen . 20

Anhang VI: Kennzeichnungen für Endeinrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 . 21

Anhang VII: Zeichen für Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 . 21

Anhang VIII: Muster einer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 . 22

Anhang IX: Verfahren der internen Fertigungskontrolle auf Gemeinschaftsebene . 23

Anhang X: Teil A - Liste der aufgehobenen Richtlinien und Bestimmungen . 24Teil B - Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht . 24

Anhang XI: Entsprechungstabelle . 25

Artikel 1 Geltungsbereich und Definitionen

(1) Diese Richtlinie gilt für Endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist/sind

- "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;

- "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden sollen, d. h.

a) die direkt an die Anschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen

oder

b) die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschlossen werden sollen,

um Informationen auszusenden, zu verarbeiten oder zu empfangen.

Bei den Verbindungssystemen kann es sich um Kabel-, Funk-, optische oder andere elektromagnetische Systeme handeln;

- "technische Spezifikation" eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses beschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegung über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung;

- "Norm" eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

- "Satellitenfunkanlagen" Einrichtungen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen ("Sende-/Empfangsanlagen") oder für ausschließlichen Empfang ("Empfangsanlagen") von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen;

- ein "terrestrischer Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz" jeder Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz, bei dem kein Raumsegment einbezogen ist.

TITEL I TELEKOMMUNIKATIONSENDEINRICHTUNGEN

Kapitel I Inverkehrbringen und freier Verkehr

Artikel 2

Der vorgesehene Verwendungszweck der Einrichtungen wird von ihrem Hersteller bzw. Lieferanten erklärt. Bei Endeinrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, die ein Verbindungssystem, das sich auf das Funkfrequenzspektrum stützt, benutzen, wird jedoch unterstellt, daß sie für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Ungeachtet der Artikel 1 und 2 wird Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zwar geeignet, jedoch dafür nicht bestimmt sind, eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, deren Muster in Anhang VIII enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung für die Einrichtung beigegeben. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens wird der gemäß Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Inverkehrbringen stattfindet, eine Ausfertigung dieser Unterlagen übermittelt. Außerdem unterliegen solche Einrichtungen dem Artikel 12 Absatz 4.

(2) Der Hersteller oder der Lieferant muß bereit sein, auf Ersuchen einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle einmal den Bestimmungszweck solcher Einrichtungen zu begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Endeinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit der in Artikel 12 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der angegeben wird, daß sie bei einwandfreier Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren erfuellen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen auch alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 3 genannten Einrichtungen nur dann in Verkehr gebracht werden und im Verkehr bleiben können, wenn sie die in dieser Richtlinie für diese Einrichtungen festgelegten Anforderungen erfuellen, und daß sie nicht im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Endeinrichtungen oder die in Artikel 3 genannten Einrichtungen vom öffentlichen Telekommunikationsnetz getrennt werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Sie können darüber hinaus entsprechend ihrer Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Anschluß der Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz zu verhindern, die nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.

(4) a) Falls die Endeinrichtungen auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Einrichtungen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Einrichtungen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

Artikel 5

Endeinrichtungen müssen folgende grundlegenden Anforderungen erfuellen:

a) Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie beziehen die grundlegenden Anforderungen die Sicherheit von Personen in gleicher Weise wie in der Richtlinie 73/23/EWG ein;

b) Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

c) Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;

d) Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;

e) effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f) Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

g) Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.

Die Fälle, in denen eine Endeinrichtung

i) einen gemäß dem Gemeinschaftsrecht reservierten Dienst

oder

ii) einen Dienst, für den der Rat beschlossen hat, daß er gemeinschaftsweit verfügbar sein soll,

unterstützt, werden als gerechtfertigte Fälle angesehen, und die Anforderungen an diese Kommunikationsfähigkeit werden gemäß den Verfahren des Artikels 29 festgelegt. Außerdem kann die Kommission - nach Konsultation der Vertreter der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Stellen und unter gebührender Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen - vorschlagen, daß diese grundlegende Anforderung im Rahmen des Verfahrens des Artikels 29 auch für andere Endeinrichtungen als gerechtfertigt anerkannt wird.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten behindern auf ihrem Hoheitsgebiet weder das Inverkehrbringen noch den freien Verkehr, noch die Verwendung von Endeinrichtungen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der in Artikel 5 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen bei solchen Endeinrichtungen aus, die den nationalen Normen zur Umsetzung der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.

(2) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 29

- in einem ersten Schritt die Maßnahmen, die den Typ der Endeinrichtung festlegen, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die damit verbundene Rahmenbeschreibung für diese Vorschrift an, die den relevanten Normungsorganisationen übermittelt werden soll;

- in einem zweiten Schritt - nach Ausarbeitung durch die relevanten Normungsorganisationen - die entsprechenden harmonisierten Normen (oder Teile derselben) an, die die in Artikel 5 Buchstaben c) bis g) genannten grundlegenden Anforderungen erfuellen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden und verbindlich einzuhalten sind; die Fundstelle dieser gemeinsamen technischen Vorschriften wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 8

Vertritt ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Auffassung, daß die in Artikel 7 genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 entsprechen oder darüber hinausgehen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit Artikel 28 eingesetzten Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu so bald wie möglich Stellung.

Im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses und nach Konsultation des mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, die Verweisungen auf solche Normen und alle damit verbundenen technischen Vorschriften aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu streichen, und leitet die erforderlichen Schritte ein, um die in den Normen festgestellten Mängel zu beheben.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Endeinrichtungen mit Kennzeichnungen gemäß Kapitel III bei der vom Hersteller beabsichtigten zweckgerechten Benutzung nicht die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellen, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um solche Produkte aus dem Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder einzuschränken.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und gibt die Gründe für seine Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf

a) eine inkorrekte Anwendung der in Artikel 7 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen technischen Vorschriften;

b) Mängel der in Artikel 7 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen technischen Vorschriften selbst.

(2) Die Kommission nimmt so rasch wie möglich Konsultationen mit den betroffenen Parteien auf. Stellt die Kommission daraufhin fest, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Ist die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung auf Mängel der harmonisierten Normen oder der gemeinsamen technischen Vorschriften zurückzuführen, so befaßt die Kommission nach Anhörung der betroffenen Parteien den mit Artikel 28 eingesetzten Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sie aufrechterhalten will, und leitet das Verfahren des Artikels 8 ein.

(3) Tragen Endeinrichtungen, die die relevanten grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen diejenigen, die die Kennzeichnung angebracht haben, und unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber.

(4) Die Kommission hält die Mitgliedstaaten über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Verfahrens auf dem laufenden.

Kapitel II Konformitätsbewertung

Artikel 10

(1) Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endeinrichtungen entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV.

(2) Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird.

(3) Die Berichte und die Korrespondenz über die in diesem Artikel genannten Verfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das genannte Verfahren durchgeführt wird, oder in einer für die benannte Stelle annehmbaren Sprache abgefaßt.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in der Gemeinschaft niedergelassenen Stellen mit, die sie mit der Durchführung der Zertifizierung, der Produktkontrollen und der damit zusammenhängenden Überwachungsaufgaben im Rahmen der Verfahrens des Artikels 10 beauftragt haben, und geben dabei die Kennummern an, die den Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Beauftragung dieser Stellen die in Anhang V festgelegten Mindestkriterien an. Bei Stellen, die den Kriterien der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, daß sie auch den Kriterien des Anhangs V entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in der Gemeinschaft niedergelassenen Testlabors, die mit der Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verfahren des Artikels 10 beauftragt worden sind. Die benannten Stellen wenden bei der Beauftragung solcher Labors die in den entsprechenden Teilen der relevanten harmonisierten Normen festgelegten Kriterien an.

(3) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der benannten Stellen mit deren Kennummer und der Testlabors zusammen mit den Aufgaben, mit denen sie betraut worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt dafür, daß diese Liste laufend auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(4) Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 eine benannte Stelle oder ein Testlabor beauftragt hat, muß diese Beauftragung zurückziehen, wenn die benannte Stelle oder das Testlabor nicht mehr den relevanten Kriterien für die Beauftragung entspricht.

Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und zieht die Beauftragung zurück. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß eine von einem Mitgliedstaat beauftragte Stelle oder ein von ihm beauftragtes Testlabor den relevanten Kriterien nicht entspricht, so wird der mit Artikel 28 eingesetzte Ausschuß mit der Angelegenheit befaßt, der innerhalb von drei Monaten Stellung nimmt; die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat im Lichte der Stellungnahme des Ausschusses über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle oder das Testlabor den ihnen zuerkannten Status beibehalten können.

(5) Um die Feststellung der Konformität von Endeinrichtungen mit technischen Vorschriften und Normen zu erleichtern, erkennen die benannten Stellen die von den entsprechenden Stellen in Drittländern erstellte Dokumentation an, wenn eine Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland auf der Basis einer beide Seiten befriedigenden Regelung geschlossen wurde.

(6) Wenn die benannten Stellen eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I ausstellen, die durch ein entsprechendes Dokument nach Anhang II oder III ergänzt wird, oder eine Entscheidung über die Bewertung der Qualitätssicherung nach Anhang IV treffen, erteilen sie gleichzeitig eine verwaltungsmäßige Zulassung für den Anschluß der betreffenden Endeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz.

Kapitel III CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 12

(1) Die Kennzeichnung für eine dieser Richtlinie entsprechende Endeinrichtung besteht aus der CE-Kennzeichnung, die gebildet wird von den Buchstaben "CE", gefolgt von der Kennummer der bei der Produktionsüberwachung eingeschalteten benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt und geeignet ist. Anhang VI enthält das Muster für die CE-Kennzeichnung und die zusätzlichen Angaben.

(2) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der in den Anhängen VI und VII aufgeführten Kennzeichnungen bzw. Zeichen irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Endeinrichtungen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(3) Endeinrichtungen werden vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten versehen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.

(4) Hersteller oder Lieferanten, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 in Verkehr bringen, bringen das in Anhang VII festgelegte Zeichen in einer Weise an, daß es auf die Buchstaben "CE" entsprechend Anhang VI folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.

Artikel 13

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 9 vom Markt zurückgezogen wird.

TITEL II SATELLITENFUNKANLAGEN

Kapitel I Inverkehrbringen und freier Warenverkehr

Artikel 14

Der Hersteller oder der Lieferant einer Satellitenfunkanlage muß in einer Erklärung angeben, ob die Anlage für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt ist oder nicht.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und benutzt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und zweckentsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Eine derartige Verwendung muß allen - mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden - nationalen Rechtsvorschriften genügen, die die Verwendung auf den Empfang solcher Dienste beschränken, die für den betreffenden Benutzer bestimmt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß andere Satellitenfunkanlagen nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und zweckentsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Die Benutzung solcher Anlagen kann in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Lizenzregelungen unterliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Satellitenfunkanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, nicht an dieses Netz angeschlossen werden dürfen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Satellitenfunkanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, vom öffentlichen Telekommunikationsnetz getrennt werden.

Sie treffen ihren nationalen Rechtsvorschriften entsprechend die erforderlichen Maßnahmen, um den terrestrischen Anschluß dieser Anlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz zu verhindern.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Satellitenfunkanlagen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 17

(1) Satellitenfunkanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen des Artikels 5 erfuellen.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie beziehen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 5 Buchstabe a) die Sicherheit von Personen in gleicher Weise wie in der Richtlinie 73/23/EWG ein.

(3) Im Zusammenhang mit Sendeanlagen oder Sende-Empfangsanlagen bezieht die die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums betreffende grundlegende Anforderung in Artikel 5 Buchstabe e) auch die effiziente Nutzung der Orbitressourcen und die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen ein.

(4) Im Zusammenhang mit Satellitenfunkanlagen unterliegen die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit als sie für Satellitenfunkanlagen spezifisch sind, der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 5 Buchstabe c).

(5) Satellitenfunkanlagen müssen in bezug auf ihre Kommunikationsfähigkeit mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 5 Buchstabe f) erfuellen.

(6) Satellitenfunkanlagen müssen in bezug auf ihre Kommunikationsfähigkeit über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen die grundlegende Anforderung in Artikel 5 Buchstabe g) erfuellen.

Als gerechtfertigte Fälle werden die Fälle angesehen, in denen Satellitenfunkanlagen zur Unterstützung eines Dienstes geeignet und bestimmt sind, für den der Rat eine gemeinschaftsweite Verfügbarkeit beschlossen hat; die Anforderungen an diese Kommunikationsfähigkeit werden dabei nach den Verfahren des Artikels 29 festgelegt.

(7) Unbeschadet der Absätze 1, 5 und 6 unterliegen Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, nicht den grundlegenden Anforderungen des Artikels 5 Buchstaben b), d), f) und g).

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der in Artikel 5 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen bei solchen Satellitenfunkanlagen aus, die den nationalen Normen zur Umsetzung der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.

(2) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 29

- in einem ersten Schritt die Maßnahmen, die den Typ der Satellitenfunkanlage festlegen, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die damit verbundene Rahmenbeschreibung für diese Vorschriften an, die den relevanten Normungsorganisationen übermittelt werden soll;

- in einem zweiten Schritt - nach Ausarbeitung durch die relevanten Normungsorganisationen - die entsprechenden harmonisierten Normen (oder Teile derselben) an, die die in Artikel 17 Absätze 3 bis 6 genannten grundlegenden Anforderungen erfuellen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden und verbindlich einzuhalten sind; die Fundstelle dieser gemeinsamen technischen Vorschriften wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 19

Vertritt ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Auffassung, daß die in Artikel 18 genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den jeweiligen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 17 entsprechen oder darüber hinausgehen, so gelten die gleichen Untersuchungs- und Unterrichtungsverfahren wie in Artikel 8.

Artikel 20

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Satellitenfunkanlagen mit Kennzeichnung gemäß Kapitel III bei der vom Hersteller beabsichtigten zweckgerechten Benutzung nicht die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellen, so gelten die gleichen Maßnahmen, Unterrichtungs- und Konsultationsverfahren wie in Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4.

(2) Falls Satellitenfunkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat. Im übrigen gelten die gleichen Unterrichtsverfahren wie in Artikel 9 Absätze 3 und 4.

Kapitel II Konformitätsbewertung

Artikel 21

(1) Alle Sendeanlagen oder Sende-/Empfangsanlagen unterliegen - entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten - hinsichtlich der Konformitätsbewertung allen Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 1 und 2.

(2) Es gilt die Sprachenregelung des Artikels 10 Absatz 3.

Artikel 22

Für Empfangsanlagen, die für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gelten für die terrestrische Schnittstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1; für andere Elemente gelten entweder die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 oder die im Anhang IX festgelegten Verfahren der internen Fertigungskontrolle auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 23

Für Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gelten entweder Artikel 21 Absatz 1 oder die im Anhang IX festgelegten Verfahren der internen Fertigungskontrolle auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 24

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 21, 22 und 23 wird Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten beigefügt, die gemäß Artikel 3 und Anhang VIII abgefaßt und übermittelt wird.

Artikel 25

Für Satellitenfunkanlagen gelten in bezug auf benannte Stellen und Testlabors die gleichen Verfahren wie in Artikel 11 und Anhang V.

Kapitel III CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 26

(1) Die Kennzeichnung für dieser Richtlinie entsprechende Satellitenfunkanlagen besteht aus der CE-Kennzeichnung, die gebildet wird von den Buchstaben "CE", gefolgt von der Kennummer der zuständigen benannten Stelle sowie gegebenenfalls einem Symbol, das besagt, daß die Anlage für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt und geeignet ist. Die Buchstaben "CE" sowie die Kennummer und das Symbol entsprechen den Abbildungen in Anhang VI.

(2) Das Anbringen von Kennzeichnungen, die mit der in Absatz 1 genannten CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Satellitenfunkanlagen werden vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten versehen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 werden nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmte Empfangsanlagen, die das im Anhang IX beschriebene Verfahren der internen Fertigungskontrolle auf Gemeinschaftsebene durchlaufen haben, mit der aus den Buchstaben "CE" bestehenden CE-Kennzeichnung versehen.

Artikel 27

Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung gemäß Artikel 26 Absatz 1 an Satellitenfunkanlagen angebracht wurde, die

- nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen

oder

- einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfuellt, oder

hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfuellt, so gelten die gleichen Verfahren wie in Artikel 13.

TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I Ausschuß

Artikel 28

(1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß wird Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) genannt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls im Wege einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, welche der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten; zusätzlich hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß seine Stellungnahme im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, in welcher Weise seine Stellungnahme berücksichtigt worden ist.

(3) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Telekommunikationsorganisation, der Benutzer, der Verbraucher, der Hersteller, der Diensteanbieter und der Gewerkschaften und unterrichtet den Ausschuß über das Ergebnis der Konsultationen, damit diesem Ergebnis gebührend Rechnung getragen werden kann.

Artikel 29

(1) Unbeschadet des Artikels 28 Absätze 1 und 2 findet das folgende Verfahren auf Angelegenheiten Anwendung, die unter Artikel 5 Buchstabe g), Artikel 7 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 2 fallen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuß einen Entwurf der gemäß Artikel 5 Buchstabe g), Artikel 7 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder ergeht keine Stellungnahme, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach Vorlage des Vorschlags keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Kapitel II Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 30

(1) Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie einschließlich der Fortschritte bei der Ausarbeitung der relevanten harmonisierten Normen, deren Umsetzung in technische Vorschriften sowie der Probleme, die bei der Anwendung aufgetreten sind. Der Bericht gibt ferner einen Überblick über die Tätigkeiten des Ausschusses und bewertet die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen Wettbewerbsmarktes auf Gemeinschaftsebene für Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen des Artikels 5 erfuellen.

(2) Bei der Vorlage der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Entwürfe für Maßnahmen, die gemeinsame technische Vorschriften betreffen, achtet die Kommission darauf, daß dort gegebenenfalls Übergangsregelungen vorgesehen werden.

Artikel 31

Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 89/336/EWG gilt nicht für Anlagen, die von der vorliegenden Richtlinie erfaßt werden.

Artikel 32

(1) Jede von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/361/EWG (12) erteilte Allgemeinzulassung kann bei Einhaltung der für die Erstzulassung anwendbaren Gültigkeitskriterien auch weiterhin ihre Geltung der nationalen Rechtsordnung behalten.

(2) Die gemäß der Richtlinie 86/361/EWG erlassenen Maßnahmen werden dem Ausschuß nach den Verfahren des Artikels 29 im Hinblick auf eine mögliche Umsetzung in gemeinsame technische Vorschriften unterbreitet.

Artikel 33

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 34

(1) Die in Anhang X Teil A aufgeführten Richtlinien und Bestimmungen werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang X Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgaben der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 35

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 36

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BATTLE

(1) ABl. C 204 vom 15.7.1996, S. 3.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. C 166 vom 10.6.1996, S. 60), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Oktober 1997 (ABl. C 375 vom 10.12.1997, S. 48) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997. Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997.

(3) ABl. L 128 vom 23.5.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(4) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 1.

(5) ABl. C 257 vom 4.10.1988, S. 1.

(6) ABl. C 8 vom 14.1.1992, S. 1.

(7) ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

(8) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(9) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(10) ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 30).

(11) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(12) ABl. L 217 vom 5.8.1986, S. 21. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 91/263/EWG.

ANHANG I

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1. Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle festgestellt und bestätigt, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,

- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,

- die technische Dokumentation nach Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" (1) bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Testprogramms benötigt.

3. Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Konzeption, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken.

Zum Beispiel soll die Dokumentation, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, mit der sich das Produkt eindeutig bestimmen läßt, vorzugsweise durch Fotos;

- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 7 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 7 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

- Testergebnisse usw.;

- Testberichte;

- Vorschläge für Benutzerinformationen oder Handbuch.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technische Dokumentation, prüft nach, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauelemente nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die in Artikel 5 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das Baumuster den in Artikel 7 Absatz 2 genannten einschlägigen gemeinsamen technischen Vorschriften entspricht;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Tests durchgeführt werden sollen.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der relevanten Teile der technischen Dokumentation wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die technische Dokumentation zur EG-Baumusterprüfbescheinigung aufbewahrt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen.

8. Die anderen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen anfordern. Die Anhänge zu den Bescheinigungen werden für die anderen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit der technischen Dokumentation Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf den Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(1) Ein Baumuster kann mehrere Produktionsvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

ANHANG II

KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER

1. Die Konformität mit dem Baumuster ist der Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der Konformitätserklärung unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

4. Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle oder in deren Namen vor Ort entnommene hinreichende Stichprobe der Fertigprodukte wird untersucht, und geeignete Tests werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den betreffenden Anforderungen der Richtlinie zu kontrollieren. Ist eines oder sind mehrere der geprüften Produkte nicht konform, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.

Der Antrag enthält

- alle relevanten Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

- gegebenenfalls die technische Dokumentation über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;

- Fertigungsverfahren, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken und andere vorgesehene systematische Maßnahmen;

- Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden;

- Qualitätsunterlagen wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfuellen (1), wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Inspektionsbesuch beim Hersteller.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.

3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden.

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die einzelstaatlichen Behörden folgende Unterlagen bereit:

- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme zugänglich.

(1) Dies ist die Norm EN ISO 9002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen.

ANHANG IV

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält

- alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Produkte;

- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwicklung und Produktqualität;

- technische Spezifikationen, einschließlich der harmonisierten Normen, der technischen Vorschriften sowie der relevanten Testspezifikationen, die angewendet werden, und - wenn die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen nicht vollständig angewendet werden - die Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, daß die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Richtlinie, die für die Produkte gelten, erfuellt werden;

- Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

- entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

- Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, einschließlich Angaben über die Häufigkeit, mit der sie durchgeführt werden, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen;

- Mittel, mit denen sichergestellt wird, daß die Test- und Prüfeinrichtungen die relevanten Anforderungen für die erforderliche Prüfung erfuellen;

- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfuellen (1), wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die benannte Stelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.

3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden.

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine begründete Entscheidung zur Bewertung.

4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihre alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

- die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet; sie übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht übe die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:

- die Dokumentation gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das (die) betreffende(n) Produkt(e) zugänglich.

(1) Dies ist die Norm EN ISO 9001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Produkte, für die sie angewendet wird, Rechnung zu tragen.

ANHANG V

MINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER AUSWAHL DER BENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN

1. Die benannte Stelle, ihr Direktor und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Endeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevollmächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von Endgeräten beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Das beschließt jedoch nicht die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle aus.

2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit dem höchsten Maß beruflicher Integrität und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jeglichen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder die Ergebnisse der Inspektionen beeinflussen könnten, insbesondere von Seiten von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.

3. Die benannte Stelle muß für das notwendige Personal und die Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.

4. Das für die Inspektionen verantwortliche Personal muß verfügen über

- eine gute technische und berufliche Ausbildung,

- genügende Kenntnisse der Anforderungen der Tests oder Inspektionen, die durchgeführt werden, und entsprechende Erfahrungen mit solchen Tests und Inspektionen,

- die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die für die Beglaubigung der Durchführung der Inspektionen erforderlich sind.

5. Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung darf nicht von der Zahl der durchgeführten Tests oder Inspektionen oder von den Ergebnissen solcher Inspektionen abhängen.

6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, die Haftpflicht wird von dem Staat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übernommen oder der Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar verantwortlich.

7. Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder sonstiger einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften gewonnenen Informationen wahren (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem seine Tätigkeiten durchgeführt werden).

ANHANG VI

KENNZEICHNUNGEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 1

- Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit nachstehendem Schriftbild, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 1:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Zum Schriftbild vgl. das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften)

- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

ANHANG VII

ZEICHEN FÜR EINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 4

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

- Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

ANHANG VIII

MUSTER EINER ERKLÄRUNG gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 74 vom 12. März 1998)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der Hersteller/Lieferant (1) .

.

.

erklärt, daß (2) .

.

nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist.

Der Anschluß dieses Gerätes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur Anwendung der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 74 vom 12. März 1998, S. 1).

ORT, DATUM UND UNTERSCHRIFT

.

(1) Name und Anschrift.(2) Kennzeichnung der Einrichtung.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IX

VERFAHREN DER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

1. Nachstehend wird das Verfahren beschrieben, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Der Hersteller bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 18 genannten, ganz oder im Rahmen ihrer Relevanz angewandten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfuellung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie gewählt wurden;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

ANHANG X

TEIL A

Liste der aufgehobenen Richtlinien und Bestimmungen (gemäß Artikel 34)

Richtlinie 91/263/EWG

Artikel 11 der Richtlinie 93/68/EWG

Richtlinie 93/97/EWG

TEIL B

Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 34)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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