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Document 31998H0560

98/560/EG: Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde

OJ L 270, 7.10.1998, p. 48–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1998/560/oj

31998H0560

98/560/EG: Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde

Amtsblatt Nr. L 270 vom 07/10/1998 S. 0048 - 0055


EMPFEHLUNG DES RATES vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde (98/560/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat das Grünbuch "Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten" am 16. Oktober 1996 angenommen. Der Rat hat das Grünbuch auf seiner Tagung vom 16. Dezember 1996 begrüßt.

(2) Das Europäische Parlament (3), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (4) und der Ausschuß der Regionen (5) haben zu dem Grünbuch Stellung genommen.

(3) Die Kommission hat dem Rat auf seiner Tagung vom 30. Juni 1997 die Ergebnisse der Konsultationen vorgelegt, die vom Rat einhellig begrüßt wurden.

(4) Am 16. Oktober 1996 hat die Kommission die Mitteilung über illegale und schädigende Inhalte im Internet angenommen; am 17. Februar 1997 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die Entschließung zu illegalen und schädlichen Inhalten im Internet (6) verabschiedet; am 24. April 1997 hat das Europäische Parlament eine Stellungnahme zu der vorgenannten Mitteilung der Kommission abgegeben. Diese Arbeiten, die weiter fortgeführt werden, ergänzen die vorliegende Empfehlung insofern, als sie sämtliche Formen rechtswidriger und schädlicher Inhalte insbesondere im Internet zum Gegenstand haben.

(5) Die vorliegende Empfehlung befaßt sich insbesondere mit der Problematik des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde in audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unabhängig von der Übertragungsart (z. B. Rundsendedienste, anbieterspezifische Online-Dienste oder Internet-Dienste).

(6) Zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste und zu ihrer Anpassung an die technologische Entwicklung und an Strukturveränderungen sind die Bereitstellung von Informationen, die Sensibilisierung und die Erziehung der Benutzer unbedingt notwendig. Dies ist auch eine Voraussetzung für die uneingeschränkte Teilhabe des europäischen Bürgers an der Informationsgesellschaft. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Sicherstellung des Jugendschutzes und zur Bekämpfung illegaler, die Menschenwürde verletzender Inhalte sollte daher - u. a. im Rahmen der elterlichen Aufsicht - die rechtmäßige und verantwortungsvolle Nutzung von Informations- und Kommunikationsdiensten gefördert werden.

(7) Die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (7), insbesondere die Artikel 22, 22a und 22b der Richtlinie 89/552/EWG, sieht ein Bündel von Maßnahmen zum Schutz Jugendlicher vor bestimmten Fernsehsendungen vor. Mit diesen Maßnahmen soll der freie Verkehr von Fernsehsendungen gewährleistet werden.

(8) Die Entwicklung von audiovisuellen Diensten und von Informationsdiensten ist aufgrund ihres beträchtlichen Potentials in den Bereichen Bildung, Zugang zu Informationen und zur Kultur, wirtschaftliche Entwicklung und Schaffung von Arbeitsplätzen für Europa von größter Bedeutung.

(9) Damit sich dieses Potential voll entfalten kann, bedarf es einer leistungsfähigen und innovativen Industrie in der Gemeinschaft. Es ist in erster Linie Aufgabe der Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und zu steigern, wobei sie gegebenenfalls von öffentlichen Stellen unterstützt werden können.

(10) Die Schaffung eines Klimas des Vertrauens, das benötigt wird, um durch die Beseitigung der Faktoren, die die Entwicklung der audiovisuellen Dienste und der Informationsdienste und die volle Entfaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindern, das Potential dieses Industriezweigs voll zu nutzen, wird durch den Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere durch den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde, gefördert.

(11) Die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie für audiovisuelle Dienste und Informationsdienste wird sich dadurch steigern, daß ein Umfeld geschaffen wird, das die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des Sektors in Fragen des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde begünstigt.

(12) Die Festlegung bestimmter technischer Rahmenbedingungen ermöglicht ein hohes Niveau des Schutzes der vorstehend genannten wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde, und fördert somit die Akzeptanz dieser Dienste bei allen Benutzern.

(13) Daher ist es wichtig, die Unternehmen zu veranlassen, in Zusammenarbeit untereinander und mit den anderen Beteiligten ein System der Selbstkontrolle auf einzelstaatlicher Ebene zu entwickeln. Die Selbstkontrolle könnte den Unternehmen das Instrumentarium an die Hand geben, um sich rasch an die fortschreitende technische Entwicklung und die Globalisierung der Märkte anzupassen.

(14) Der auf diese Weise angestrebte Schutz des öffentlichen Interesses muß sich in den Rahmen der Grundsätze der Achtung der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit einfügen, die in den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind und in Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.

(15) Maßnahmen zur Einschränkung dieser Rechte und Freiheiten müssen nichtdiskriminierend und zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt einhalten.

(16) Die weltumspannend angelegten Kommunikationsnetze erfordern in der Frage des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde in den audiovisuellen Diensten und den Informationsdiensten ein Vorgehen auf internationaler Ebene. In diesem Zusammenhang macht es die Entwicklung eines gemeinsamen Orientierungsrahmens auf europäischer Ebene möglich, sowohl europäische Werte zu vertreten als auch einen entscheidenden Beitrag zur internationalen Diskussion zu leisten.

(17) Es muß unterschieden werden zwischen illegalen Inhalten, die die Menschenwürde verletzen, und Inhalten, die zwar legal sind, aber der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Entwicklung von Jugendlichen schaden können. Für diese beiden Problemkreise können unterschiedliche Ansätze und unterschiedliche Lösungen erforderlich sein.

(18) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Regeln und Grundsätze des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde festgelegt sind, spiegeln die kulturelle Vielfalt und die national und lokal unterschiedlichen Einstellungen wider. In diesem Zusammenhang ist der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

(19) Da die Kommunikationsnetze grenzüberschreitend angelegt sind, würde die Effizienz einzelstaatlicher Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene dadurch erhöht, daß die einzelstaatlichen Maßnahmen und die mit ihrer Durchführung beauftragten Stellen entsprechend den jeweiligen Verantwortlichkeiten und Funktionen der Beteiligten koordiniert werden und die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren in den für diese Frage wichtigen Bereichen ausgebaut werden.

(20) Ergänzend hierzu und unter uneingeschränkter Wahrung des entsprechenden Regelungsrahmens auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene sollte eine stärkere Selbstkontrolle durch die Betreiber und Anbieter im Hinblick auf die rasche Verwirklichung konkreter Lösungen zur Gewährleistung des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde beitragen und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewährleisten, um der raschen Entwicklung der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste Rechnung zu tragen.

(21) Der Beitrag der Gemeinschaft, der die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde in den audiovisuellen Diensten und den Informationsdiensten ergänzen soll, sollte auf der größtmöglichen Nutzung der bestehenden Instrumente beruhen.

(22) Die verschiedenen einschlägigen Initiativen, die parallel zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch durchgeführt werden, sollten eng koordiniert werden, so insbesondere die Folgearbeiten zur Mitteilung "Illegale und schädigende Inhalte im Internet", also auch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Februar 1997, die Entschließung des Europäischen Parlaments von 1997 und die zwei Berichte der Arbeitsgruppen, die dem Rat am 28. November 1996 und 27. Juni 1997 vorgelegt wurden, sowie die Arbeit aufgrund des Artikels 22b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (8) und die Arbeit im Rahmen der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

(23) Die Umsetzung dieser Empfehlung erfolgt in enger Abstimmung mit etwaigen neuen Maßnahmen, die sich aus den Folgearbeiten zu der Kommissionsmitteilung "Illegale und schädigende Inhalte im Internet" ergeben -

I. EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, ein der Entwicklung der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste förderliches Klima des Vertrauens dadurch zu begünstigen, daß sie

1. darauf hinwirken, daß auf freiwilliger Basis ergänzend zu den geltenden Rechtsvorschriften einzelstaatliche Systeme für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten geschaffen werden, und zwar durch

- Förderung der Mitwirkung der Beteiligten (wie etwa Benutzer, Verbraucher, Unternehmen und Behörden) an der Festlegung, Umsetzung und Bewertung einzelstaatlicher Maßnahmen in den von dieser Empfehlung erfaßten Bereichen, nach Maßgabe der einzelstaatlichen Gepflogenheiten;

- Schaffung eines einzelstaatlichen Systems der Selbstkontrolle durch die Betreiber und Anbieter von Online-Diensten unter Berücksichtigung der im Anhang dargelegten Leitsätze und Verfahren;

- Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene bei der Entwicklung vergleichbarer Bewertungsmethoden;

2. darauf hinwirken, daß die ihrer Rechtshoheit unterstehenden Sendestellen - ergänzend zu den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sendetätigkeit - Forschung betreiben und auf freiwilliger Basis neue Instrumente für den Jugendschutz und zur Unterrichtung der Benutzer erproben;

3. soweit geboten und möglich, wirksame Maßnahmen zum Abbau potentieller Hindernisse für die Entwicklung der Online-Dienste ergreifen und zugleich die Bekämpfung illegaler, die Menschenwürde verletzender Inhalte in Online-Diensten unterstützen durch

- Bearbeitung von Beschwerden und Weiterleitung der erforderlichen Informationen über beanstandete illegale Inhalte an die auf einzelstaatlicher Ebene zuständigen Behörden;

- grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Beschwerdestellen, um so die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen zu verbessern;

4. im Hinblick auf die Förderung einer Übernahme technologischer Entwicklungen ergänzend zu und im Einklang mit den schon bestehenden gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen für Rundfunkdienste und in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten auf Maßnahmen hinwirken,

- mit denen Jugendliche in die Lage versetzt werden, die online angebotenen audiovisuellen Dienste und Informationsdienste verantwortungsvoll zu nutzen, und zwar insbesondere durch eine bessere Aufklärung von Eltern, Erziehern und Lehrern über die Möglichkeiten der neuen Dienste und die Instrumente zur Sicherstellung des Schutzes von Jugendlichen;

- durch die, soweit dies zweckmäßig und notwendig ist, die Identifizierung von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für Jugendliche und der Zugang hierzu erleichtert werden, unter anderem über die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten in Bildungseinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Räumen.

II. EMPFIEHLT den Unternehmen und den anderen Beteiligten,

1. im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten mit den zuständigen Behörden bei der Errichtung von Strukturen, in denen alle Beteiligten auf einzelstaatlicher Ebene vertreten sind, zusammenzuarbeiten, um unter anderem die Mitwirkung an der Koordinierung auf europäischer und internationaler Ebene in den von dieser Empfehlung erfaßten Bereichen zu erleichtern;

2. an der Erstellung von für Online-Dienste geltenden Verhaltenskodizes für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde unter anderem im Hinblick auf die Schaffung eines für die Entwicklung neuer Dienste günstigen Umfelds mitzuarbeiten, und zwar unter Berücksichtigung der im Anhang dargelegten Grundsätze und Verfahren;

3. hinsichtlich der Rundsendedienste auf freiwilliger Basis neue Instrumente zum Schutz von Jugendlichen und zur Aufklärung der Benutzer zu entwickeln und zu erproben, um so Innovationen zu fördern und gleichzeitig diesen Schutz zu verbessern;

4. Fördermaßnahmen für Jugendliche zu entwickeln, einschließlich Maßnahmen, die darauf abzielen, ihnen den breiteren Zugang zu audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten zu erleichtern und gleichzeitig potentiell schädliche Inhalte auszugrenzen;

5. an der regelmäßigen Begleitung und Bewertung der gemäß dieser Empfehlung auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführten Maßnahmen mitzuwirken.

III. ERSUCHT die Kommission,

1. gegebenenfalls mit Hilfe der bereits bestehenden gemeinschaftlichen Finanzinstrumente die Vernetzung der für die Einrichtung und Umsetzung der einzelstaatlichen Selbstkontrollsysteme zuständigen Stellen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken - insbesondere in bezug auf innovative Konzepte - zwischen den Mitgliedstaaten und den Beteiligten, die in den verschiedenen von dieser Empfehlung erfaßten Bereichen tätig sind, auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern;

2. im Hinblick auf die Förderung eines Klimas des Vertrauens durch die Bekämpfung der Verbreitung von illegalen, die Menschenwürde verletzenden Inhalten in den online angebotenen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Selbstkontrollstellen und Beschwerdestellen zu fördern;

3. zusammen mit den Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit in den verschiedenen von dieser Empfehlung erfaßten Bereichen zu fördern, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Betreibern bzw. Anbietern und anderen Beteiligten in der Gemeinschaft und ihren Partnern in anderen Teilen der Welt;

4. in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden eine Methode zur Bewertung der aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu erarbeiten, wobei der Bewertung des zusätzlichen Nutzens, der durch die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene bewirkt wird, besondere Beachtung zu schenken ist, und zwei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Evaluierung ihrer Auswirkungen vorzulegen.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FARNLEITNER

(1) Stellungnahme vom 13. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 214 vom 10. 7. 1998, S. 25.

(3) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997, S. 420.

(4) ABl. C 287 vom 22. 9. 1997, S. 11.

(5) ABl. C 215 vom 16. 7. 1997, S. 37.

(6) ABl. C 70 vom 6. 3. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60.

(8) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60).

ANHANG

LEITSÄTZE FÜR DIE SCHAFFUNG VON SELBSTKONTROLLSYSTEMEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN JUGENDSCHUTZ UND DEN SCHUTZ DER MENSCHENWÜRDE IN DEN ONLINE ANGEBOTENEN AUDIOVISUELLEN DIENSTEN UND INFORMATIONSDIENSTEN

Ziel

Mit diesen Leitlinien soll ein Klima des Vertrauens in die online erbrachten audiovisuellen Dienste und Informationsdienste begünstigt werden, indem sichergestellt wird, daß nationale Selbstkontrollsysteme, die von den Unternehmen und anderen Beteiligten im Interesse des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde geschaffen werden sollen, auf Gemeinschaftsebene weitgehend übereinstimmen. Diese Leitlinien beziehen sich auf elektronisch erbrachte Teledienste. Sie erstrecken sich nicht auf die unter die Richtlinie 89/552/EWG fallenden Rundfunkdienste oder auf die Hörfunkdienste. Sie gelten nur für die Inhalte, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, d. h. nicht für Privatmitteilungen.

Die genannte Kohärenz wird die Effizienz der Selbstkontrolle erhöhen und als Grundlage für die erforderliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten dienen.

Unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Selbstkontrolle, deren Hauptzweck in der Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften liegt, und unter Wahrung der konzeptuellen Unterschiede und unterschiedlichen Einstellungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betreffen diese Leitsätze vier Kernelemente eines nationalen Selbstkontrollsystems:

- Konsultation und Repräsentativität der Beteiligten;

- Verhaltenskodizes;

- Zentralstellen in den Mitgliedstaaten, die die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene erleichtern;

- Bewertung des Selbstkontrollsystems durch den jeweiligen Mitgliedstaat selbst.

1. KONSULTATION UND REPRÄSENTATIVITÄT DER BETEILIGTEN

Es soll sichergestellt werden, daß alle Beteiligten, wie z. B. Behörden, Benutzer, Verbraucher und Unternehmen, die eine direkte oder indirekte Verbindung zum Sektor der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste haben, uneingeschränkt an der Festlegung, Umsetzung und Bewertung des nationalen Selbstkontrollsystems mitwirken. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Funktionen der Beteiligten des öffentlichen und privaten Sektors sollten eindeutig festgelegt werden.

Angesichts der Freiwilligkeit der Selbstkontrolle hängen die Akzeptanz und die Effizienz eines nationalen Selbstkontrollsystems davon ab, inwieweit die Beteiligten an dessen Festlegung, Umsetzung und Bewertung aktiv mitarbeiten.

Alle Beteiligten sollten auch an längerfristigen Aufgaben mitwirken, wie z. B. der Entwicklung gemeinsamer Mechanismen oder Konzepte (z. B. zur Kennzeichnung von Inhalten) oder der Konzipierung von Begleitmaßnahmen (z. B. Information, Sensibilisierung und Erziehung).

2. VERHALTENSKODIZES

2.1. Allgemeines

Das Ziel besteht darin, innerhalb des nationalen Selbstkontrollsystems Grundregeln aufzustellen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Diese Regeln sollten in einem oder mehreren Verhaltenskodizes niedergelegt werden, die sich mindestens auf die unter Nummer 2.2 genannten Kategorien erstrecken, die von den Betreffenden (d. h. in erster Linie den Unternehmen) freiwillig festgelegt und angewendet werden sollten.

Bei der Ausarbeitung dieser Regeln sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

- die Vielfalt der von den verschiedenen Kategorien von Betreibern und Anbietern (Netzbetreiber, Zugangsvermittler, Diensteanbieter, Inhalteanbieter) erbrachten Dienste und Funktionen und deren jeweilige Zuständigkeiten;

- die unterschiedlichen Betriebsumgebungen und Anwendungen bei Online-Diensten (offene und geschlossene Netze, Anwendungen mit einem unterschiedlichen Grad der Interaktivität).

Angesichts dieser Faktoren müssen die Betreiber möglicherweise mehrere Verhaltenskodizes erstellen.

Die Verhältnismäßigkeit der festgelegten Grundregeln sollte angesichts dieser Vielfalt unter Berücksichtigung folgender Aspekte bewertet werden:

- Grundsätze der Meinungsfreiheit, des Schutzes der Privatsphäre sowie des freien Dienstleistungsverkehrs;

- Grundsatz der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit mit Blick auf das übergeordnete Ziel der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa.

2.2. Inhalt der Verhaltenskodizes

Die Verhaltenskodizes sollten sich auf folgende Punkte erstrecken:

2.2.1. Jugendschutz

Ziel: Jugendliche sollen in die Lage versetzt werden, Online-Dienste verantwortungsvoll zu nutzen; ferner soll verhindert werden, daß sie ohne Einverständnis ihrer Eltern oder Lehrer Zugang zu Inhalten erhalten, die zwar legal sind, aber ihrer körperlichen, geistigen oder charakterlichen Entwicklung schaden können. Dabei sollten neben koordinierten Maßnahmen zur Erziehung und Sensibilisierung der Jugendlichen auch bestimmte Regeln für folgende Teilbereiche festgelegt werden:

a) Information der Benutzer

Ziel: Im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der verantwortungsvollen Nutzung der Netze sollten die Anbieter von Online-Diensten die Benutzer, soweit dies möglich ist, über die Gefahren, die vom Inhalt bestimmter Online-Dienste ausgehen können, und über die verfügbaren Schutzmöglichkeiten informieren.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln für die Art der den Benutzern zur Verfügung gestellten Informationen, den Zeitpunkt der Verbreitung und die Art der Übertragung behandeln. Für die Weitergabe dieser Informationen sollte der günstigste Zeitpunkt gewählt werden (Verkauf der Hardware, Vertragsabschluß mit dem Benutzer, Web-Sites usw.).

b) Darstellung von Inhalten, die zwar legal, aber jugendgefährdend sind

Ziel: Inhalte, die zwar legal, aber jugendgefährdend sind oder die körperliche, geistige oder charakterliche Entwicklung von Jugendlichen beeinträchtigen könnten, sollten - soweit möglich - so dargestellt werden, daß die Benutzer grundlegende Informationen über ihre potentiell jugendgefährdende Wirkung erhalten.

Die Verhaltenskodizes sollten daher beispielsweise die Frage von Grundregeln für die betreffenden Anbieter von Online-Diensten, Benutzer und Inhalteanbieter behandeln. In den Regeln sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen bei der Bereitstellung und Verbreitung jugendgefährdender Inhalte - soweit dies möglich ist - Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten, wie z. B.:

- eine Begrüßungsseite mit einem Warnhinweis, ein Ton- oder Bildsignal;

- eine beschreibende Kennzeichnung und/oder Einstufung der Inhalte;

- Systeme zur Kontrolle des Alters der Benutzer.

Vorrang sollten dabei Schutzsysteme haben, die bei der Ankündigung von Inhalten zur Anwendung kommen, die zwar legal sind, aber eindeutig jugendgefährdend sein können, wie z. B. Pornographie oder Gewaltdarstellungen.

c) Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Kontrolle

Ziel: Eltern, Lehrer und sonstige Erziehungsberechtigte sollten, soweit möglich, durch benutzerfreundliche und flexible Einrichtungen unterstützt werden, damit die ihnen anvertrauten Jugendlichen auch unbeaufsichtigt Zugang zu den Diensten erhalten können, ohne daß ihre erzieherischen Entscheidungen unterlaufen werden.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln dafür behandeln, unter welchen Bedingungen den Benutzern, soweit dies möglich ist, zusätzliche Einrichtungen oder Funktionen zur Verfügung gestellt werden, die die Ausübung der elterlichen Kontrolle erleichtern. Hierzu zählen u. a.:

- Filtersoftware, die vom Benutzer installiert und aktiviert wird;

- Filteroptionen, die auf Anforderung des Endbenutzers von den Diensteanbietern auf einer höheren Ebene aktiviert werden (z. B. Zugangsbeschränkungen bei vorab bezeichneten Angeboten oder uneingeschränkter Zugang zu allen Diensten).

d) Bearbeitung von Beschwerden (Meldestellen)

Ziel: Förderung der effizienten Bearbeitung von Beschwerden über Inhalte, die gegen die Jugendschutzvorschriften und/oder Verhaltenskodizes verstoßen.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln für die Bearbeitung von Beschwerden behandeln und die Betreiber dazu veranlassen, die erforderlichen Bearbeitungsinstrumente und -strukturen bereitzustellen, damit Beschwerden problemlos vorgebracht und entgegengenommen werden können (Telefon, E-Mail, Fax), und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden einzuführen (Unterrichtung der Inhalteanbieter, Informationsaustausch der Betreiber und Anbieter untereinander, Beantwortung von Beschwerden usw.).

2.2.2. Schutz der Menschenwürde

Ziel: Unterstützung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen, die Menschenwürde verletzenden Inhalten.

a) Information der Benutzer

Ziel: Die Benutzer sollten, soweit möglich, eindeutig über die Gefahren informiert werden, die mit der Benutzung von Online-Diensten als Lieferanten von Informationsinhalten verbunden sind, um so die rechtmäßige und verantwortungsvolle Nutzung der Netze zu fördern.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln zur Art der angebotenen Informationen sowie zum Zeitpunkt und zur Form der Verbreitung behandeln.

b) Bearbeitung von Beschwerden (Meldestellen)

Ziel: Förderung der wirksamen Bearbeitung von Beschwerden über illegale, die Menschenwürde verletzende Inhalte in audiovisuellen Diensten und Online-Diensten entsprechend den jeweiligen Verantwortlichkeiten und Funktionen der Beteiligten, um so illegale Inhalte und den Mißbrauch der Netze zurückzudrängen.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln für die Bearbeitung von Beschwerden behandeln und die Betreiber dazu veranlassen, die erforderlichen Bearbeitungsinstrumente und -strukturen bereitzustellen, damit Beschwerden problemlos vorgebracht und entgegengenommen werden können (Telefon, E-Mail, Fax), und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden einzuführen (Unterrichtung der Inhalteanbieter, Informationsaustausch zwischen Betreibern bzw. Anbietern, Beantwortung von Beschwerden usw.).

c) Zusammenarbeit der Betreiber und Anbieter mit den Justiz- und Polizeibehörden

Ziel: Sicherstellen, daß die Betreiber und Anbieter und die Justiz- und Polizeibehörden in den Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Funktionen bei der Bekämpfung der Produktion und Verbreitung illegaler, die Menschenwürde verletzender Inhalte in audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten wirksam zusammenarbeiten.

Die Verhaltenskodizes sollten beispielsweise die Frage von Grundregeln für die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Anbietern und den zuständigen Behörden behandeln, wobei den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Meinungsfreiheit sowie einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen ist.

2.2.3. Verstöße gegen die Verhaltenskodizes

Ziel: Unter Berücksichtigung der Freiwilligkeit der Selbstkontrolle soll die Glaubwürdigkeit der Verhaltenskodizes dadurch gefördert werden, daß abschreckende, der Art der Verstöße angemessene Maßnahmen vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang sollten, soweit dies angebracht ist, Rechtsmittel- und Schlichtungsverfahren vorgesehen werden.

Die Verhaltenskodizes sollten geeignete Regeln für diesen Bereich enthalten.

3. NATIONALE STELLEN, DIE DIE ZUSAMMENARBEIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERLEICHTERN

Ziel: Die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene (Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken, gemeinsame Arbeiten) sollte durch die Vernetzung der zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Funktionen und Verantwortlichkeiten erleichtert werden. Über diese Einrichtungen könnte auch die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden.

Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bedeutet folgendes:

- Zusammenarbeit der Beteiligten:

Um den Austausch von Erfahrungen und von bewährten Praktiken sowie gemeinsame Arbeiten auf Gemeinschaftsebene und auf internationaler Ebene zu erleichtern, werden alle an der Entwicklung des nationalen Selbstkontrollsystems Beteiligten aufgefordert, eine repräsentative Zentralstelle auf nationaler Ebene einzurichten.

- Zusammenarbeit zwischen den nationalen Beschwerdestellen:

Zur Erleichterung und zum Ausbau der Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene werden die Mitwirkenden eines effizienten Beschwerdeabwicklungssystems aufgefordert, eine nationale Kontaktstelle einzurichten, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Inhalte zu verstärken, den Austausch von Erfahrungen und von bewährten Praktiken zu erleichtern und die legale und verantwortungsvolle Nutzung von Netzen voranzubringen.

4. BEWERTUNG VON SELBSTKONTROLLSYSTEMEN

Das Ziel besteht darin, für eine regelmäßige Bewertung des Selbstkontrollsystems auf einzelstaatlicher Ebene zu sorgen; diese Bewertung soll dazu dienen, die Wirksamkeit des Systems in bezug auf den Schutz der in Frage stehenden allgemeinen Belange zu beurteilen, die Ergebnisse an seinen Zielen zu messen und das System schrittweise an die Veränderungen des Marktes, der Technologie und der Nutzungsarten anzupassen.

Die Beteiligten werden aufgefordert, auf einzelstaatlicher Ebene ein Bewertungssystem einzurichten, mit dem sie die Fortschritte bei der Umsetzung des Selbstkontrollsystems verfolgen können. Hierbei sollte einer angemessenen europäischen Zusammenarbeit, unter anderem bei der Entwicklung von vergleichbaren Bewertungsverfahren, Rechnung getragen werden.

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