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Document 31998D0004

98/4/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 Wirtschaftsvereinigung Stahl) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

OJ L 1, 3.1.1998, p. 10–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/4(1)/oj

31998D0004

98/4/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1997 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 Wirtschaftsvereinigung Stahl) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1998 S. 0010 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1997 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/36.069 Wirtschaftsvereinigung Stahl) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (98/4/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

gestützt auf die am 28. Mai 1996 im Namen der Wirtschaftsvereinigung Stahl und 16 ihrer Mitglieder vorgelegte Anmeldung,

gestützt auf die Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag am 24. September 1996 mitgeteilt wurden,

gestützt auf die schriftliche Stellungnahme der Parteien gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag vom 29. April 1997 und unter Kenntnisnahme der Tatsache, daß sie mit Schreiben vom 12. Mai 1997 förmlich auf ihr Recht auf mündliche Stellungnahme verzichtet haben,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. VERFAHREN

(1) Am 28. Mai 1996 hat die Wirtschaftsvereinigung Stahl in ihrem Namen und dem von 16 ihrer Mitglieder bei der Kommission ein Informationsaustauschsystem angemeldet.

Am 8. Juli 1996 wurde der Wirtschaftsvereinigung Stahl ein Mahnschreiben übermittelt, Nach einer Zusammenkunft mit den Parteien am 31. Juli 1996 wurden diese in Anbetracht ihrer sehr kurzgefaßten Anmeldung in einem Schreiben nach Artikel 47 EGKS-Vertrag zur Vorlage weiterer Auskünfte aufgefordert. Nach Prüfung der Antworten, die insbesondere die gesamten Fragebögen 2-71, 2-72, 2-73 und 2-74 für die vergangenen vier Jahre und die 16 Unternehmen umfassen, teilte die Kommission den Parteien am 4. März 1997 die Beschwerdepunkte mit.

Die Parteien legten ihre Stellungnahme am 29. April 1997 vor. Sie bestritten den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten und nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt nicht, erklärten jedoch, daß dieser ihrer Auffassung nach keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln begründet.

B. DIE PARTEIEN

(2) Die Anmeldung wurde in Namen von 16 deutschen Stahlherstellern (1) und der Wirtschaftsvereinigung Stahl, der sie angehören, vorgelegt.

(3) Der Wirtschaftsvereinigung Stahl (nachstehend WV) gehören nahezu sämtliche deutsche Stahlunternehmen sowie assoziierte Mitglieder in Belgien und Luxemburg an.

Zweck der Vereinigung ist die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information ihrer Mitglieder und deren Vertretung vor den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Behörden.

Die WV ist Mitglied von Eurofer, einer Vereinigung von Unternehmen und nationalen Unternehmensverbänden der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft.

(4) Die 16 anmeldenden Unternehmen gehören den folgenden sechs Konzernen an: Usinor, Cockerill Sambre, Preussag, Arbed, Thyssen und Krupp.

(5) Die AG der Dillinger Hüttenwerke (nachstehend DH) produziert Massenstahl und legierten Stahl (außer nichtrostenden Stahl), den sie zu warmgewalzten Flacherzeugnissen verarbeitet. Usinor, dessen Tochterunternehmen Stahlerzeugnisse jeder Form und Qualität produzieren, ist mit 48,75 % in DH beteiligt. Usinor ist gemeinschaftsweit der zweitgrößte und weltweit der viertgrößte Stahlproduzent. Allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaften kontrolliert Usinor folgende Stahlunternehmen (einschließlich Herstellern von Fertigerzeugnissen):

- in Frankreich: Sollac SA, Creusot Loire Industrie, Unimétal, Ascométal, Imphy, Lorfonte, Ugine, Ugine Savoie, GTS, Allevard, Fortech und Tecphy;

- in Deutschland: DH und deren Tochterunternehmen Rogesa;

- in Spanien: Sidmed (zusammen mit der luxemburgischen ARBED), Galmed (zusammen mit der luxemburgischen ARBED und der deutschen Thyssen Stahl AG);

- in Portugal: Siderurgia Nacional Produtos Planos (zusammen mit dem niederländischen Unternehmen Hoogovens, achtgrößter Stahlproduzent in Europa);

- in Italien: La Magona (zusammen mit dem italienischen Unternehmen Lucchini);

- in Luxemburg: Train à Fil SA Esch - Schifflange und Sogerail.

DH ist Mitglied der WV und von Eurofer. Usinor wirkt in Eurofer durch den Verband der französischen Stahlindustrie ("Fédération Française de l'Acier") mit.

(6) Die EKO Stahl Gmbh (nachstehend EKO) produziert Massenstahl und legierten Stahl (außer nichtrostenden Stahl), den sie zu warm- oder kaltgewalzten, beschichteten Flacherzeugnissen verarbeitet.

EKO ist eine Tochter des belgischen Unternehmens Cockerill Sambre, dessen Tochterunternehmen Stahlerzeugnisse jeder Form und Qualität produzieren. Cockerill Sambre ist der siebtgrößte Stahlproduzent in Europa und nimmt auf dem Markt für Flacherzeugnisse eine herausragende Position ein. Allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaften kontrolliert Cockerill Sambre folgende Stahlunternehmen (einschließlich Herstellern von Fertigerzeugnissen):

- in Belgien: Cockerill Sambre, Carlam, Segal (zusammen mit dem niederländischen Unternehmen Hoogovens und der luxemburgischen ARBED) sowie Delloye Mathieu;

- in Deutschland: EKO;

- in Frankreich: Beautour, PUM und Haironville;

- in Luxemburg: Galvalange (zusammen mit der luxemburgischen ARBED).

Cockerill Sambre ist Eurofer über den Verband der belgischen Stahlindustrie ("Groupement de la Sidérurgie Belge") angeschlossen.

(7) Die Krupp Hoesch Stahl AG (2) (nachstehend KHS) produziert selbst oder über ihre Töchter Stahlerzeugnisse jeder Form und Qualität. KHS ist der sechstgrößte Stahlproduzent in Europa. Neben Krupp Thyssen Nirosta und Rasselstein, die ebenfalls an der Anmeldung beteiligt sind (siehe unten) und von KHS und Thyssen gemeinsam kontrolliert werden, kontrolliert KHS in Deutschland folgende Stahlunternehmen (einschließlich Herstellern von Fertigerzeugnissen): Hoesch Hohenlimburg, Krupp VDM, Krupp Edelstahlprofile, HSP Hoesch Spundwand und Profil.

KHS ist Mitglied der WV und von Eurofer.

(8) Die Krupp Thyssen Nirosta GmbH (nachstehend KTN) produziert hauptsächlich Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl. Mit einem Marktanteil bei Flacherzeugnissen von rund 40 % ist sie europaweit der größte Produzent von nichtrostendem Stahl. KTN kontrolliert den einzigen italienischen Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, Acciai Speciali Terni.

(9) Die Preussag Stahl AG (nachstehend Preussag) produziert in Deutschland Massenstahl und legierten Stahl (außer nichtrostenden Stahl). Der größte Teil davon wird zu Flacherzeugnissen und zu Trägern verarbeitet.

Preussag ist Mitglied der WV und von Eurofer.

(10) Die Stahlwerke Bremen GmbH (nachstehend Stahlwerke Bremen) produziert Massenstahl und legierten Stahl (außer nichtrostenden Stahl), den das Unternehmen zu Flacherzeugnissen verarbeitet. Die Stahlwerke Bremen sind eine Tochter der luxemburgischen ARBED, deren Töchter Stahlerzeugnisse jeder Form und Qualität herstellen. ARBED ist der viertgrößte Stahlproduzent in Europa. Allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaften kontrolliert ARBED folgende Stahlunternehmen (einschließlich Herstellern von Fertigerzeugnissen):

- in Luxemburg: Profilarbed, Laminoir de Dudelange, Galvalange (gemeinsam mit Cockerill Sambre [siehe oben]), Ares, Giebel (gemeinsam mit Ewald Giebel);

- in Deutschland: Stahlwerke Bremen, Bregal (gemeinsam mit der finnischen Rautaruukki und der japanischen Itoh) sowie Stahlwerke Thüringen;

- in Belgien: Sidmar, ALZ (rostfreier Stahl), Sikel, Segal (zusammen mit der niederländischen Hoogovens und der belgischen Cockerill Sambre [siehe oben]), Decosteel und Galtec (zusammen mit der niederländischen Hoogovens);

- in Frankeich: Stul;

- in Spanien: Aceralia.

Die Stahlwerke Bremen sind Mitglied der WV und von Eurofer. ARBED ist Eurofer über den Verband der luxemburgischen Stahlindustrie ("Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises") angeschlossen.

(11) Die Thyssen Stahl AG (3) (nachstehend Thyssen) produziert selbst oder über ihre Töchter Stahlerzeugnisse jeder Form und Qualität. Thyssen ist der fünftgrößte Stahlproduzent in Europa. Außer KTN (siehe oben) und Rasselstein (siehe unten), die ebenfalls an der Anmeldung beteiligt sind und von Thyssen und KHS kontrolliert werden, kontrolliert Thyssen allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaften folgende Stahlunternehmen (einschließlich Herstellern von Fertigerzeugnissen):

- in Deutschland: Röhrenwerke Bous (zusammen mit Mannesmann), Rasselstein Hoesch GmbH, EBG Bochum, Stahlwerk Oberhausen GmbH, Walzdraht Hochfeld GmbH (4), WK Edelstahl Witten Krefeld GmbH;

- in den Niederlanden: Nedstaal;

- in Spanien: Galmed (zusammen mit der luxemburgischen ARBED und der französischen Usinor [ siehe oben]).

Thyssen ist Mitglied der WV und von Eurofer.

C. DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG

(12) Die angemeldete Vereinbarung betrifft den Informationsaustausch und ist nach Auffassung der Parteien eine formlose Vereinbarung. Die Beteiligung an der Vereinbarung steht den Unternehmen frei.

1. Art der Informationen

(13) Der Austausch betrifft die EGKS-Fragebögen 2-71 bis 2-74 (5) und die Marktanteile der Stahlproduzenten in Deutschland. Diese von der Kommission erstellten Fragebögen werden ihr gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag übermittelt, damit sie die "Aufgaben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 EGKS-Vertrag" erfuellen kann. Das angemeldete Informationsaustauschverfahren betrifft:

- die Anteile der Stahlproduzenten an den einzelnen Produktmärkten in Deutschland und in der Europäischen Union;

- Angaben über die EGKS-Produktlieferungen der jeweiligen Stahlproduzenten in jedem Mitgliedstaat (Fragebogen 2-71); die Angaben betreffen sämtliche Qualitäten;

- Angaben über die EGKS-Produktlieferungen der jeweiligen Stahlproduzenten in bestimmte Drittländer je geographisches Gebiet (Fragebogen 2-72);

- Stahllieferungen im Inland je Produktqualität und Abnehmergruppe (Fragebogen 2-73);

- Lieferungen bestimmter Stahlqualitäten in die einzelnen Mitgliedstaaten je Erzeugnis (Fragebogen 2-74).

Der Informationsaustausch betrifft demnach ausschließlich Daten über Liefermengen und Marktanteile.

2. Zusammenstellung der Daten

(14) Alle ausgetauschten Daten sind individueller Art. Die an dem System beteiligten Unternehmen erhalten sämtliche Daten über die anderen Hersteller, einschließlich über Erzeugnisse, die sie selbst nicht herstellen.

(15) Zur Berechnung der Marktanteile werden die Lieferungen jedes Stahlproduzenten mit den Gesamtlieferungen in Deutschland verglichen, die wie folgt berechnet werden:

Lieferungen in Deutschland (Fragebogen 2-71)

+ innergemeinschaftliche Lieferungen (Statistiken des SBA (6))

+ Einfuhren aus Drittländern (idem)

± statistische Berichtigungen

= Lieferungen auf dem deutschen Markt

(16) Die Daten sind nach Erzeugnissen und Lieferland aufgeschlüsselt. Ein Vergleich der Fragebögen 2-71 und 2-74 gibt Aufschluß über die Lieferungen nach Stahlqualitäten.

Es wird nach 45 Erzeugnissen und acht Qualitäten unterschieden.

Bei den Lieferungen auf dem deutschen Markt (Fragebogen 2-73) werden 28 verschiedene Abnehmergruppen unterschieden.

3. Aktualität der Informationen

(17) Die Daten werden am Ende des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats ausgetauscht. Es handelt sich also um einen monatlichen Austausch aktueller Daten (einen Monat alt).

4. Struktur des Systems

(18) Die WV sammelt die ihr von den einzelnen Unternehmen auf unterschiedliche Weise (Brief, elektronische Post usw.) zugesandten Informationen. Dritte erhalten keinen Zugang zu den ausgetauschten Informationen.

Die Angestellten der WV sind von den Mitgliedern unabhängig. Die Daten werden in den Mitgliedersitzungen nicht erörtert.

(19) Lediglich 16 der 74 Mitglieder der WV haben die Mitarbeit an dem System angemeldet, obwohl das erklärte Ziel der WV darin besteht, daß sich alle Mitglieder dem System möglichst bald anschließen. Auf die 16 an der Anmeldung beteiligten Unternehmen entfallen 94 % der von deutschen Unternehmen gelieferten Flacherzeugnisse und 27 % der von ihnen gelieferten Langerzeugnisse (davon 100 % für Spundwanderzeugnisse und 80 % für Oberbaumaterial).

D. PRODUKTMÄRKTE

1. Der Stahlmarkt im allgemeinen

(20) Zwischen 1977 und 1988 unterlagen die Produktion bzw. die Lieferungen der Stahlindustrie der EU mehr oder weniger verbindlichen Quotenregelungen, die durch Maßnahmen auf dem Gebiet der Preise und des Außenhandels ergänzt wurden. Diese Regelungen traten am 30. Juni 1988 außer Kraft. Die Kommission führte jedoch ein System zur Überwachung der Produktion und der Liefermengen der Stahlerzeuger in der Gemeinschaft und in den Drittländern ein. Im Rahmen dieses Systems war jedes Unternehmen verpflichtet, der Kommission seine Lieferungen mitzuteilen. Dieses System trat 1990 außer Kraft. Angesichts der Verschlechterung der Lage des Stahlsektors führte die Kommission im März 1993 (7) Leitlinien für die Produktion und die Liefermengen von Stahlerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft ein. Diese Leitlinien wurden allen Unternehmen für die entsprechenden Erzeugnisse ihrer Produktpalette mitgeteilt. Nachdem sie eine deutliche Erholung des Stahlmarktes festgestellt hatte, hob die Kommission diese Maßnahme 1994 wieder auf.

(21) Außerdem hat die Kommission im Laufe der letzten sieben Jahre zwei Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag erlassen (Entscheidung 90/417/EGKS (8) in bezug auf nichtrostenden Stahl; Entscheidung 94/215/EGKS betreffend Stahlträger (9), von denen die größten Stahlkonzerne der Gemeinschaft betroffen waren.

(22) Die Stahlindustrie ist - insbesondere im Sektor Flacherzeugnisse - sehr kapitalintensiv. Aufgrund der erforderlichen Erstinvestitionen bestehen hohe Marktzutrittsschranken. Die Fixkosten sind sehr hoch. Der Stahlsektor leidet unter chronischen Überkapazitäten, die vor allem auf die hohen Marktaustrittsschranken zurückzuführen sind. Um zu deren Abbau beizutragen, genehmigte die Kommission 1993 die Schaffung einer finanziellen Einrichtung, damit Produktionskapazitäten für schweren Formstahl, warmgewalztes Breitband sowie Quartobleche (10) stillgelegt werden konnten.

(23) Bis in die achtziger Jahre produzierten die - meistens staatlichen - Stahlunternehmen hauptsächlich in ihrem Heimatland. Seitdem haben sich jedoch sowohl durch Neugründungen als auch durch Fusionen neue Konzerne mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten herausgebildet. Dennoch ist eine recht hohe Beständigkeit der innergemeinschaftlichen Handelsströme festzustellen.

(24) Außer bei nichtrostendem Stahl, dessen Verbrauch gegenwärtig zunimmt, sind die europäischen Stahlmärkte gesättigt. Die Produkte der verschiedenen Erzeuger sind homogen. Die Käufer haben im allgemeinen keine Präferenz für einen bestimmten Lieferanten. Die Qualität der Erzeugnisse ist leicht erkennbar, und die verschiedenen Leistungsmerkmale (Lieferfristen, Transportkosten usw.) lassen sich leicht vergleichen.

(25) Die Stahlunternehmen sind gemäß Artikel 60 EGKS-Vertrag zur Veröffentlichung ihrer Preislisten verpflichtet. Sie müssen diese der Kommission mindestens zwei Arbeitstage vor ihrer Anwendung übermitteln. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, diese Preislisten jedem Dritten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Da für den Stahlsektor lange Zeit Rahmenregelungen galten, liegen zahlreiche detaillierte Statistiken vor.

2. Die verschiedenen Märkte für Stahlerzeugnisse

(26) Stahl wird aus Eisenerz ("integriertes Verfahren" (11)) oder aus Schrott ("Elektrostahlverfahren" (12)) hergestellt. 70 % des in der Gemeinschaft produzierten Stahls werden im integrierten Verfahren gewonnen. Der durch das Schmelzen von Erz oder Schrott (Halbzeug in Form von Blöcken, Brammen, Vorblöcken und Knüppeln) gewonnene Stahl ist als solcher nicht verwendbar und muß gewalzt werden, um seine endgültige Form mit den gewünschten Eigenschaften zu erhalten.

(27) Von der Form her gesehen gibt es zwei große Produktkategorien:

- Flacherzeugnisse in Form von Tafeln (Blechen) oder Bändern (Coils, Kaltband). Warmgewalzte Erzeugnisse können kaltgewalzt und anschließend oberflächenveredelt werden (Weißblech, verzinkte Bleche). Die meisten Flacherzeugnisse (außer nichtrostendem Stahl) werden im integrierten Verfahren hergestellt. Sie dienen zur Produktion von Röhren, Schiffen, Kraftfahrzeugen und Verpackungen, beim Kessel- und Behälterbau, im Hochbau usw.

- Langerzeugnisse: Betonstahl, Stäbe, Träger, Profile, Walzdraht. Langerzeugnisse werden u. a. in folgenden Sektoren verwendet: Bau, Schrauben- und Nietenindustrie, Drahtziehereien usw.

(28) Von der Zusammensetzung her unterscheidet man zwischen unlegierten Stählen, rost- und hitzebeständigen Stählen sowie anderen legierten Stählen.

(29) Die Erzeugnisse, um die es in den im Rahmen der Anmeldung ausgefuellten Fragebögen geht, gehören aufgrund ihrer Merkmale, ihres Verwendungszwecks und der für ihre Herstellung erforderlichen Einrichtungen und Kenntnisse verschiedenen Produktmärkten an. Es ist zwischen 23 Produktmärkten zu unterscheiden: Halbzeug, 12 Märkte für Flacherzeugnisse und 10 Märkte für Langerzeugnisse.

a) Halbzeug

(30) Rohstahl liegt nach seiner Erstarrung in Form von großen Blöcken (Brammen, Vorblöcken oder Knüppeln) vor. Diese müssen gewalzt werden, d. h. sie werden zwischen Walzen befördert, so daß sie dünner werden und ihre endgültige Form annehmen. Die meisten Hersteller von Fertigerzeugnissen produzieren Stahl für den Eigenbedarf, aber ein Teil des von ihnen produzierten Halbzeugs wird auch verkauft. Von den 1995 erzeugten 152 Mio. Tonnen Rohstahl wurden etwa 24 Mio. Tonnen in Form von Halbzeug verkauft.

In Europa wird Rohstahl von über 125 Unternehmen oder Konzernen erzeugt. Der Markt zählt also viele Anbieter.

b) Flacherzeugnisse

(31) Man unterscheidet 12 Märkte für Flacherzeugnisse:

Warmbreitband und Warmband aus unlegiertem Stahl: Diese Erzeugnisse werden in unverarbeitetem Zustand verkauft (dies gilt für 40 % der Produktion) oder zu kaltgewalzten Blechen verarbeitet, die ihrerseits entweder als solche oder beschichtet verkauft werden.

In der Gemeinschaft wird Breitband von 12 voneinander unabhängigen Unternehmen oder Konzernen hergestellt. Die Verarbeitung dieser Warmbreitbänder zu kaltgewalzten oder beschichteten Blechen (die 60 % der Produktion ausmachen) wird in der Gemeinschaft von 10 Gemeinschaftsunternehmen betrieben, darunter sechs Produktionsgenossenschaften (d. h. ohne Handelstätigkeit). Lediglich sieben der vorgenannten 12 Konzerne sind voneinander völlig unabhängig.

Warmbreitband und Warmband aus nichtrostendem Stahl: Die Gemeinschaft zählt nur sechs Hersteller, von denen die drei größten 70 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Warmbreitband und Warmband aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl): Die Gemeinschaft zählt rund 10 Hersteller. In Europa entfällt über die Hälfte der Lieferungen der europäischen Unternehmen auf deutsche Unternehmen.

Kaltbleche aus unlegiertem Stahl: Durch Kaltwalzen können noch dünnere Erzeugnisse mit besonderen Eigenschaften erzeugt werden. Die warmgewalzten Bänder werden anschließend kaltgewalzt. Zwei Drittel der kaltgewalzten Bleche werden dann beschichtet. Der Preis von kaltgewalzten Blechen liegt um 25 % über dem von Warmbreitband. Nur 7 der 13 Hersteller sind von den anderen vollkommen unabhängig.

Kaltbleche aus nichtrostendem Stahl: Die Gemeinschaft zählt nur sechs Hersteller, von denen die drei größten 70 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Kaltbleche aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl): Die Gemeinschaft zählt rund zehn Hersteller. In Europa entfallen 37 % der Lieferungen der europäischen Unternehmen auf deutsche Unternehmen.

Beschichtete Bleche (außer Verpackungsblechen und verzinnten Blechen): Mehr als 90 % der nichtverzinnten, beschichteten Bleche sind feuerverzinkte Bleche. Ungefähr die Hälfte aller kaltgewalzten Bleche wird mit einem anderen Metall als Zinn beschichtet (im Schmelztauchverfahren oder elektrolytisch). Dadurch steigt der Wert der Bleche um rund 40 %.

Die Gemeinschaft zählt rund 12 Hersteller. Davon sind 10 Gemeinschaftsunternehmen, darunter sechs Produktionsgenossenschaften (d. h. ohne Handelstätigkeit). Lediglich fünf der 12 Erzeuger sind voneinander völlig unabhängig.

Verpackungsbleche (oder verzinnte Bleche): Kaltgewalzte Bleche werden verzinnt verkauft, d. h. mit einer Zinnschicht als Rostschutz überzogen. Das Verzinnen führt zu einem Mehrwert von 60 %.

Die Gemeinschaft zählt acht Hersteller, von denen die beiden größten 45 % der Gemeinschaftserzeugung auf sich vereinen.

Quartobleche und Breitflachstahl aus unlegiertem Stahl: Dies sind dicke, nicht aufgerollte Bleche. Die Gemeinschaft zählt rund 20 Hersteller (Unternehmen und Konzerne), von denen die drei größten 44 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Quartobleche und Breitflachstahl aus nichtrostendem Stahl: Die Gemeinschaft zählt nur fünf Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die zwei größten 60 % der Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft tätigen.

Quartobleche aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl): Die Gemeinschaft zählt weniger als 15 Unternehmen bzw. Konzerne. Über die Hälfte der innergemeinschaftlichen Lieferungen der europäischen Unternehmen entfällt auf deutsche Unternehmen.

Elektrobleche: Die Gemeinschaft zählt acht Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die beiden größten über 60 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Auf sämtlichen Märkten für Flacherzeugnisse herrscht also eine starke Konzentration.

c) Langerzeugnisse

(32) Bei Langerzeugnissen unterscheidet man nach 10 Märkten.

Träger und Grubenausbauprofile: Träger werden in der Gemeinschaft von rund 20 Unternehmen bzw. Konzernen hergestellt, von denen die vier größten über 65 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Walzdraht aus unlegiertem Stahl: Die Gemeinschaft zählt rund 40 Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die vier größten über 40 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Walzdraht aus nichtrostendem Stahl: Die Gemeinschaft zählt acht Hersteller.

Walzdraht aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl): Die Gemeinschaft zählt rund 30 Unternehmen bzw. Konzerne. 25 % der Lieferungen der europäischen Unternehmen in der Gemeinschaft entfallen auf deutsche Unternehmen.

Betonstahl: Die Gemeinschaft zählt über 50 Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die vier größten über 40 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Stabstahl aus unlegiertem Stahl: Die Gemeinschaft zählt über 80 Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die fünf größten 40 % der Erzeugung auf sich vereinen.

Stabstahl aus nichtrostendem Stahl: Die Gemeinschaft zählt rund 15 Unternehmen bzw. Konzerne.

Stabstahl aus legiertem Stahl (außer nichtrostendem Stahl): Obwohl keine genauen Angaben vorliegen, ist davon auszugehen, daß die meisten Stabstahlerzeuger sowohl unlegierte als auch legierte Stähle herstellen.

Oberbaumaterial: Die Gemeinschaft zählt rund 10 Unternehmen bzw. Konzerne, von denen die drei größten über die Hälfte der Erzeugung auf sich vereinen.

Spundwandstahl: Die Gemeinschaft zählt nur vier Unternehmen bzw. Konzerne.

Die Strukturen der verschiedenen Märkte für Langerzeugnisse sind also recht unterschiedlich. Man unterscheidet zwischen stark konzentrierten Märkten (Spundwandstahl, Träger, Oberbaumaterial) und weniger stark konzentrierten Märkten (Betonstahl, Stabstahl, Walzdraht).

E. DER RÄUMLICHE MARKT

(33) In zahlreichen Entscheidungen nach Artikel 66 EGKS-Vertrag wurde festgestellt, daß der relevante Markt für die verschiedenen Stahlerzeugnisse der Gemeinschaftsmarkt ist, und zwar aufgrund der Tatsache, daß im innergemeinschaftlichen Handel keine Schranken bestehen und der innergemeinschaftliche Warenaustausch, auf den 30 % der Gesamtlieferungen der Erzeuger der Gemeinschaft entfallen, umfangreich ist.

(34) Diese Beurteilung muß jedoch nuanciert werden. Die Zahl von rund 30 % beruht darauf, daß viele Länder nicht alle Erzeugnisse der Produktpalette herstellen und daß der "inländische" Markt in einigen Ländern für den nationalen Erzeuger sehr eng ist. Wo ein nationaler Erzeuger vorhanden ist, machen seine Lieferungen auf dem inländischen Markt über die Hälfte der Gesamtlieferungen der Gemeinschaftserzeuger auf diesem Markt aus (13). Außerdem sind die Anteile der übrigen Hersteller an jedem Markt recht konstant.

F. STELLUNG DER DEUTSCHEN UNTERNEHMEN IM VERGLEICH ZU DEN ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN

(35) Lieferungen der deutschen Unternehmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G. VERFLECHTUNG MIT UNTERNEHMEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN

(36) Ferner ist zu berücksichtigen, daß einige deutsche Unternehmen zu den größten europäischen Stahlkonzernen gehören:

- die britische British Steel kontrolliert die Manstaedtwerke;

- die französische Usinor ist mit 48,75 % an DH beteiligt;

- die belgische Cockerill Sambre kontrolliert EKO Stahl;

- die luxemburgische Arbed kontrolliert die Stahlwerke Bremen, Stahlwerke Thüringen und Bregal;

- die italienische Riva kontrolliert Henningsdorf und Brandenburger;

- die italienische Feralpi kontrolliert ESF Riesa;

- die finnische Rautaruukki kontrolliert Bregal gemeinsam mit Arbed.

(37) Desgleichen sind deutsche Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassen: Krupp und Thyssen in Italien (AST) sowie Thyssen in Spanien (Galmed).

II. WÜRDIGUNG

A. Artikel 65 § 1

1. Allgemeines

(38) Verboten gemäß Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbünden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere:

a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

(39) Wie die Kommission bereits in der Sache UK Tractors (14) festgestellt hatte, kann eine Vereinbarung über den Austausch sensibler, aktueller und individueller Informationen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad, auf dem hohe Marktzutrittsschranken bestehen, den Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung einschränken, da die Markttransparenz soweit erhöht wird, daß ein eigenständiges wettbewerbliches Vorgehen eines Unternehmens von den Konkurrenten sofort erkannt und mit gezielten Gegenmaßnahmen unterlaufen werden könnte. Durch die Ausschaltung der Wettbewerbsreserven verringert der Informationsaustausch die Profitaussichten eines eigenständigen Vorgehens und schreckt von Aktionen zur Erhöhung des eigenen Marktanteils ab.

(40) Diese Auffassung wurde vom Gericht erster Instanz am 27. Oktober 1994 in seinem Urteil in der Sache UK Tractors (15) bestätigt. Werden auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt, auf dem der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern allgemein in kurzen zeitlichen Abständen Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmäßige und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt.

(41) Diese Schlußfolgerungen beziehen sich zwar auf Artikel 85 EG-Vertrag, sind jedoch auf Artikel 65 EGKS-Vertrag übertragbar, denn beiden Normen liegen - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 1962 festgestellt hat - "die gleichen Vorstellungen zugrunde" (16). Überdies legt die Kommission im allgemeinen das Verbot des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag analog zu dem des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag aus, insbesondere in bezug auf den Informationsaustausch zwischen Unternehmen. In ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (17), die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, hat die Kommission diese Zusammenarbeit im Rahmen beider Verträge in gleicher Weise betrachtet.

2. Restriktive Auswirkungen der angemeldeten Vereinbarung

(42) Die Unternehmen haben einen Austausch der EGKS-Fragebögen 2-71, 2-72, 2-73 und 2-74 (Siehe Fußnote 4) vereinbart. Die beiden letzten Fragebögen hängen mit dem ersten unmittelbar zusammen, weshalb die Untersuchung beim ersten Fragebogen ansetzen sollte.

a) Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74

(43) Der Fragebogen 2-71 betrifft die Lieferungen nach Erzeugnisart und Bestimmungsland. Es handelt sich um individuelle, aktuelle Monatsdaten, die insofern sensibel und vertraulich sind, als sich mit ihnen die Marktposition der verschiedenen Unternehmen feststellen läßt. In Verbindung mit den Fragebögen 2-73 und 2-74 ergibt sich aus dem Fragebogen 2-71 die Strategie, die jedes Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die verschiedenen Erzeugnisse (45 Arten von Erzeugnissen, 8 Qualitäten) verfolgt, vor allem auf dem deutschen Markt (28 verschiedene Abnehmergruppen).

(44) Bei der Beurteilung des angemeldeten Informationsaustauschs muß dem Konzentrationsgrad und den Eigenheiten des jeweiligen Produktmarkts unmittelbar Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung rührt eine Wettbewerbsbeschränkung eindeutig daher, daß der Informationsaustausch auf einem oligopolistischen Markt die Transparenz in einer Weise erhöht, die den Wettbewerb zwischen den Teilnehmern verhindert.

(45) Alle Märkte für Flachstahlerzeugnisse sowie die Märkte für Spundwandstahlerzeugnisse, Oberbaumaterial und Walzdraht aus nichtrostendem Stahl sind konzentrierte Märkte. Der Konzentrationsgrad ist nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen, insbesondere nach der Zahl der auf dem Markt präsenten Hersteller, den strukturellen Beziehungen zwischen ihnen, den gemeinsamen Marktanteilen der größten Unternehmen und den Marktzutrittsschranken. Flachstahl, Spundwandstahlerzeugnisse, Oberbaumaterial und Walzdraht aus nichtrostendem Stahl werden in Europa von nicht mehr als 20 Unternehmen hergestellt (s. o.) Mehr als die Hälfte der Produktion entfällt dabei auf die vier größten Hersteller. Da die Produktion ausgesprochen kapitalintensiv ist, sind die Marktzutrittsschranken sehr hoch. Die strukturellen Verbindungen zwischen den Stahlkonzernen sind zahlreich. Nur 7 der 12 Hersteller von Breitband und Schmalband und 5 der 12 Hersteller beschichteter Bleche sind vollständig unabhängig von ihren Konkurrenten (s. o.). Es handelt sich folglich um Märkte mit einem hohen Konzentrationsgrad.

(46) Der angemeldete Informationsaustausch kann unter diesen Umständen den Wettbewerb beschränken. Die monatliche Unterrichtung der Konkurrenten über die Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und die Marktanteile im Inlandsmarkt für sämtliche Erzeugnisse unterbindet jeden Versuch, die eigenen Marktanteile zu erhöhen, da die Wettbewerber den Urheber eines solchen Versuchs feststellen und gezielte Gegenmaßnahmen ergreifen könnten. Der Informationsaustausch würde dazu führen, daß die Unternehmen auf eine wesentliche Wettbewerbstätigkeit verzichten würden, nämlich den Versuch, ihre Marktanteile zu erhöhen. Der Zeitraum, in dem ein Unternehmen aus einer solchen Wettbewerbstätigkeit Nutzen ziehen würde, ist wegen der Häufigkeit des Informationsaustauschs und der Aktualität der übermittelten Daten extrem kurz. Da sie die verbliebenen Wettbewerbsreserven in einem von nur geringer Offenheit, ziemlich stabilen Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten, großer Homogenität der Erzeugnisse und chronischen Überkapazitäten geprägten Markt ausschaltet, führt die angemeldete Vereinbarung höchstwahrscheinlich zu unternehmerischen Verhaltensweisen, die einem Einfrieren der Marktanteile gleichkommen.

(47) Die Parteien der Vereinbarung liefern in der Gemeinschaft ein Viertel des Stahls gemeinschaftlichen Ursprungs. Der angemeldete Informationsaustausch droht den Wettbewerb erheblich einzuschränken. Noch deutlicher spürbar werden die Folgen auf dem deutschen Markt sein, wo zwischen der Hälfte und drei Vierteln der Lieferungen europäischen Stahls auf die Parteien entfallen.

(48) Zu bemerken ist, daß für einige dieser Erzeugnisse (Träger, kornorientierte Elektrobleche, Verpackungsbleche und die meisten Edelstahlerzeugnisse) lediglich ein anmeldender Hersteller vorhanden ist. Die Unternehmen, denen dieser Hersteller Angaben über seine Lieferungen machen würde, sind nicht auf demselben Produktmarkt tätig, so daß dieser Austausch keine unmittelbare Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hat. Einige der Unternehmen, die diese Angaben erhalten, mit dem Informanten jedoch nicht in Wettbewerb stehen, werden indessen von Unternehmen kontrolliert, die ihrerseits Unternehmen kontrollieren, die mit dem Informanten in Wettbewerb stehen. Es kann nicht gewährleistet werden, daß diese besonders sensiblen Angaben nicht in den Besitz derartiger Wettbewerber gelangen.

Der Austausch der Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74 schränkt den Wettbewerb bei folgenden Erzeugnissen ein:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(49) Auf einigen anderen Produktmärkten sind sehr viele Unternehmen tätig. Die restriktive Wirkung eines Austauschs sensibler Informationen ist in diesen Fällen geringer. Bei folgenden Erzeugnissen bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich des angemeldeten Informationsaustauschs: Halbzeug, Stabstahl, Betonstahl und Walzdraht (nicht aus rostfreiem Stahl).

b) Fragebogen 2-72

(50) Die Kommission erhebt keinen Einwand gegen den Austausch dieses Fragebogens.

3. Vorbringen der Parteien

(51) Die Parteien haben zur Stützung ihres Vorhabens ein Rechts- und zwei Wirtschaftsgutachten vorgelegt. Zu den wichtigsten dort vorgebrachten Argumenten ist folgendes festzuhalten:

Aktualität der Informationen

(52) Die Parteien vertreten in ihrer Anmeldung die Auffassung: "Das Austauschverfahren beschränkt sich auf die Meldung und Mitteilung mengenmäßiger Absatzzahlen; Umsätze oder Preise werden nicht offengelegt. Auch betreffen die ausgetauschten Daten nur vergangenes Marktgeschehen, nicht jedoch zukünftiges Marktverhalten."

Auf einem Markt mit einer konstanten Nachfrage, wie auf den vorliegenden Produktmärkten, ist das künftige Vorgehen der Wettbewerber anhand ihrer vor kurzem erfolgten Transaktionen weitgehend voraussehbar. Die vorstehend beschriebenen beschränkenden Auswirkungen des Austauschsystems beruhen auf der Beobachtung der Verhaltensweise der Wettbewerber und ihrer früheren Ergebnisse. Je genauer und aktueller die Zahlenangaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile sind, desto größer ist die Auswirkung dieser Informationen auf das künftige Verhalten der Unternehmen am Markt.

Es trifft jedoch zu, daß nach einer bestimmten Zeit die Angaben über frühere Geschäfte möglicherweise nur noch einen Bezugswert und keinen tatsächlichen Einfluß mehr auf das künftige Verhalten haben (18). In diesem Fall, d. h. wenn die ausgetauschten Angaben einen Zeitraum in der Vergangenheit betreffen, sind die Angaben als "aktuell" zu verstehen, wenn sie weniger als ein Jahr alt sind (z. B. wie hier einen Monat).

Beweis der restriktiven Wirkung

(53) Die anmeldenden Unternehmen machen geltend: "Das angemeldete Marktinformationsverfahren wird nicht von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag erfaßt, da es eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschrift weder bezweckt noch bewirkt".

Die Kommission ist der Auffassung, daß nicht nur die unmittelbar sichtbaren Auswirkungen einer Vereinbarung, sondern auch ihre voraussichtlichen Wirkungen und die Tatsache berücksichtigt werden müssen, daß mit einer Vereinbarung Strukturen geschaffen werden, die für wettbewerbswidrige Vorgehensweisen benutzt werden könnten. Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag ist so auszulegen, daß auch möglicherweise wettbewerbswidrige Auswirkungen unter sein Verbot fallen da er die Aufrechterhaltung einer wettbewerbswirksamen Struktur bezweckt. Dieses Ziel ist besonders vordringlich in einem hochgradig konzentrierten Markt, auf dem mit dem Austauschsystem ein Ausmaß an Transparenz geschaffen wird, das die Entfaltung von Wettbewerbsreserven verhindert. Insoweit ist der Umstand, daß die Kommission möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen Auswirkung auf den Markt nachzuweisen, ohne Einfluß auf die Entscheidung dieses Falls, da nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind.

Das Urteil UK Tractors

(54) Die Parteien vertreten die Auffassung, daß das Urteil des Gerichts erster Instanz im Traktor-Fall die Auffassung der Kommission zum Teil widerlegt.

Nach dem der Anmeldung beigefügten Rechtsgutachten ist das Gericht erster Instanz der Auffassung der Kommission in der Sache UK Tractors nur teilweise gefolgt, da es gefordert hat, daß der Informationsaustausch auf einem konzentrierten Markt stattfinden muß, auf dem der Wettbewerb bereits abgeschwächt ist, um einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darzustellen.

Dem kann nach Auffassung der Kommission nicht gefolgt werden. Werden auf einem Markt, der wie der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf dem infolgedessen der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern allgemein in kurzen zeitlichen Abständen Informationen ausgetauscht, die (- in der betreffenden Rechtssache -) die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies nach Auffassung des Gerichts erster Instanz (19), geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist also keine zusätzliche Voraussetzung für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 1, sondern eine logische Folge des oligopolistischen Charakters des relevanten Marktes.

Wettbewerb auf dem relevanten Markt

(55) Die Parteien haben der Kommission im Rahmen der vorstehenden Argumentation ein Wirtschaftsgutachten als Nachweis dafür vorgelegt, daß auf dem Stahlmarkt ein lebhafter Wettbewerb herrscht.

(56) In dem Wirtschaftsgutachten werden die einzelnen Produktmärkte nicht getrennt betrachtet, obwohl sie höchst unterschiedliche Merkmale aufweisen (Konzentrationsgrad, Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten, Preisentwicklung, unterschiedlich hohe Marktzutrittsschranken abhängig von den jeweiligen Festkosten, relative Transportkosten usw.). Da diese Merkmale von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der restriktiven Wirkung der Vereinbarung sind, kann das Gutachten nicht als wirklich stichhaltig bezeichnet werden.

Informationsaustausch über Mengen in anderen Wirtschaftszweigen

(57) Die Parteien haben anhand eines Gutachtens nachzuweisen versucht, daß die Verfügbarkeit aktueller und individueller Informationen im Verbrauchsgütersektor den Wettbewerb fördert und daher auch der angemeldete Informationsaustausch positive Folgen für den Wettbewerb hätte.

(58) Dieses Argument ist vor allem aus folgenden zwei Gründen nicht haltbar. Zum einen handelt es sich nicht um Vereinbarungen über einen Informationsaustausch zwischen Konkurrenten, die möglicherweise gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag oder Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen, sondern um Studien einschlägiger Fachinstitute auf der Grundlage von Erhebungen im Handel. Zum zweiten werden diese Informationen von Marktforschungseinrichtungen verkauft und nicht unter Konkurrenten ausgetauscht. Unabhängig von der Genauigkeit der Erhebungen handelt es sich um eine Dienstleistung Dritter und nicht um eine Vereinbarung, die unter Artikel 65 EGKS-Vertrag fallen könnte.

4. Anwendbarkeit von Artikel 65 § 1

(59) In einer Mitteilung vom 31. Dezember 1994 (20) über die Einstellung der vierteljährlichen Herausgabe von Orientierungsdaten über Produktion und Lieferung von Eisen- und Stahlerzeugnissen hat die Kommission die Unternehmen und deren Verbände daran erinnert, daß es ihnen nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verboten ist, die bis dahin von der Kommission durchgeführten Begleitmaßnahmen durch ein gleichartiges oder ähnliches privates Informationsaustauschsystem zu ersetzen.

(60) Der Austausch der Fragebögen 2-71 und 2-73 verstößt insofern gegen Artikel 65 § 1, als er den Austausch individueller, aktueller Daten über Lieferungen und Marktanteile bei Flachstahlerzeugnissen, Trägern, Spundwandstahlerzeugnissen und Oberbaumaterial betrifft.

(61) Der Austausch des Fragebogens 2-74 verstößt in bezug auf die vorgenannten Erzeugnisse und Walzdraht gegen Artikel 65 § 1.

B. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 65 § 2

(62) Da es sich bei der angemeldeten Vereinbarung weder um eine Spezialisierungsvereinbarung noch um eine Vereinbarung über gemeinsamen Ein- oder Verkauf handelt, kann die Kommission keine Genehmigung nach Artikel 65 § 2 erteilen.

C. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 65 § 5

(63) Die Kommission kann gemäß Artikel 65 § 5 gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen.

(64) Im vorliegenden Fall haben die Parteien erklärt, daß sie die angemeldete Vereinbarung nach Erhalt des Mahnschreibens der Kommission vom 8. Juli 1996 nicht ausgeführt haben. Daher kommen Geldbußen gegen die Parteien nicht in Betracht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 28. Mai 1996 angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung verstößt gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag, soweit sie den Austausch der Fragebögen 2-71, 2-73 und 2-74 für Flachstahlerzeugnisse, Träger, Spundwandstahlerzeugnisse, Oberbaumaterial und Walzdraht aus Edelstahl vorsieht.

Artikel 2

Die am 28. Mai 1996 angemeldete Informationsaustausch-Vereinbarung erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 65 § 2.

Artikel 3

Die Wirtschaftsvereinigung Stahl und die 16 Unternehmen, die die Vereinbarung angemeldet haben, dürfen den angemeldeten Informationsaustausch nicht einführen.

Artikel 4

Die Entscheidung ist gerichtet an:

Wirtschaftsvereinigung Stahl

Breitestraße 69

D-40213 Düsseldorf

AG der Dillinger Hüttenwerke

Postfach 1580

D-66748 Dillingen

EKO Stahl GmbH

Werkstraße 1

D-15890 Eisenhüttenstadt

Krupp Hoesch Stahl AG

Eberhardstraße 12

D-44145 Dortmund

Krupp Thyssen Nirosta GmbH

Alleestraße 165

D-44793 Bochum

Preussag Stahl AG

Eisenhüttenstraße 99

D-38239 Salzgitter

Stahlwerke Bremen GmbH

Auf den Delben 35

D-28237 Bremen

Thyssen Stahl AG

Kaiser-Wilhelm-Straße 100

D-47166 Duisburg.

Brüssel, den 26. November 1997

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) Die Namen der 16 anmeldenden Unternehmen sind fettgedruckt.

(2) Mit der Entscheidung vom 28. Juli 1997 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag die Zusammenlegung der Tätigkeiten von Thyssen Stahl AG und Krupp Hoesch Stahl AG im Sektor der Kohlenstoffstahl-Flacherzeugnisse.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) Dieses Unternehmen wurde nach der Anmeldung von der Gruppe ISPAT gekauft.

(5) Entscheidung Nr. 1566/86/EGKS (ABl. L 141 vom 28. 5. 1986, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3641/92/EGKS vom 22. Dezember 1992 (ABl. L 376 vom 22. 12. 1992, S. 1). Diese Daten werden vom statistischen Amt ausgewertet. Sie werden aggregiert und dienen als Grundlage für ausführliche Statistiken.

(6) Statistisches Bundesamt.

(7) ABl. C 83 vom 24. 3. 1993, S. 6.

(8) ABl. L 220 vom 15. 8. 1990, S. 28.

(9) ABl. L 116 vom 6. 5. 1994, S. 1.

(10) Entscheidung 94/6/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Genehmigung der Schaffung einer finanziellen Einrichtung im Hinblick auf die Durchführung einzelner Kapazitätsstillegungsprogramme in den Bereichen schwerer Formstahl, warmgewalztes Breit- und Schmalband sowie Quartobleche, ABl. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 30.

(11) Sehr aufwendige Anlagen (Kokereien, Sinteranlagen, Hochöfen, Konverter), im Betrieb stark eingeschränkte Flexibilität, durchschnittliche Mindestkapazität 2 Mio. Tonnen pro Jahr, hohe Erstinvestitions- und Wartungskosten.

(12) Begrenzte Investitionen (Elektroofen), im Betrieb sehr flexibel.

(13) Dies gilt insbesondere für Flacherzeugnisse, Edelstähle und bestimmte Langerzeugnisse (Spundwandstahl, Oberbaumaterial und Gruppenausbauprofile).

(14) Entscheidung der Kommission 92/157/EWG vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag - UK Agricultural Tractors Registration Exchange (ABl. L 68 vom 13. 3. 1992, S. 19).

(15) Urteile vom 27. Oktober 1994, Rechtssache T-34/92, Fiatagri Ltd. und New Holland Ford Ltd./Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnummer 91 und T-35/92, John Deere Ltd./Kommission, Slg. 1994, II-957, Randnummer 51).

(16) Urteil vom 18. Mai 1962 in der Rechtssache 13/60, Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling" u. a./Hohe Behörde (Slg. VIII, S. 200-201).

(17) Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3, berichtigt im ABl. C 93 vom 18. 9. 1968, S. 3).

(18) Die Kommission hat z. B. in der Sache UK Tractors die Auffassung vertreten, daß ein jährlicher Austausch von Vorjahresdaten über die Verkäufe der verschiedenen Wettbewerber den Wettbewerb nicht wesentlich verfälscht (a. a. O. (Fußnote 17), Ziffer 50).

(19) Siehe Fußnote 15.

(20) ABl. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 36.

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