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Document 31997R2051

Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle

OJ L 287, 21.10.1997, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2002; Aufgehoben durch 32002R1040

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2051/oj

31997R2051

Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle

Amtsblatt Nr. L 287 vom 21/10/1997 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/97 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19c Absatz 5 letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der pflanzengesundheitlichen Maßnahmen zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um die aus Drittländern oder anderen Gebieten eingeschleppten Schadorganismen zwecks Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zwecks Eindämmung ihrer Verschleppung zu bekämpfen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für besondere Maßnahmen beantragen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden oder geplant sind, um den Befall mit Schadorganismen zu bekämpfen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppt wurden.

Es sollten Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der pflanzengesundheitlichen Maßnahmen erlassen werden.

Diese Vorschriften sollten von den Mitgliedstaaten bei der Beantragung der betreffenden Gemeinschaftsbeteiligung befolgt werden.

Die in dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die pflanzengesundheitlichen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 5 der Richtlinie 77/93/EWG sind

- schriftlich durch die in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 77/93/EWG genannte einzige zentrale Behörde zu stellen und

- an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektor der GD VI, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel, zu richten und

- bis zum 15. Oktober 1997 zu stellen, wenn sie für eine Mittelgewährung aus dem EU-Gesamthaushaltsplan für 1997 berücksichtigt werden sollen, und bis zum 1. Juli jedes Folgejahres, wenn sie für eine Mittelgewährung aus dem EU-Gesamthaushaltsplan für das betreffende Jahr berücksichtigt werden sollen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

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