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Document 31997R2051
Commission Regulation (EC) No 2051/97 of 20 October 1997 establishing detailed rules for the implementation of the provisions relating to the allocation of a 'plant- health control' financial contribution from the Community
Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle
Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle
OJ L 287, 21.10.1997, p. 13–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2002; Aufgehoben durch 32002R1040
Verordnung (EG) Nr. 2051/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle
Amtsblatt Nr. L 287 vom 21/10/1997 S. 0013 - 0013
VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/97 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheitskontrolle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19c Absatz 5 letzter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der pflanzengesundheitlichen Maßnahmen zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um die aus Drittländern oder anderen Gebieten eingeschleppten Schadorganismen zwecks Tilgung oder, falls dies nicht möglich ist, zwecks Eindämmung ihrer Verschleppung zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für besondere Maßnahmen beantragen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden oder geplant sind, um den Befall mit Schadorganismen zu bekämpfen, die in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppt wurden. Es sollten Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Bereich der pflanzengesundheitlichen Maßnahmen erlassen werden. Diese Vorschriften sollten von den Mitgliedstaaten bei der Beantragung der betreffenden Gemeinschaftsbeteiligung befolgt werden. Die in dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die pflanzengesundheitlichen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 5 der Richtlinie 77/93/EWG sind - schriftlich durch die in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 77/93/EWG genannte einzige zentrale Behörde zu stellen und - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generaldirektor der GD VI, rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel, zu richten und - bis zum 15. Oktober 1997 zu stellen, wenn sie für eine Mittelgewährung aus dem EU-Gesamthaushaltsplan für 1997 berücksichtigt werden sollen, und bis zum 1. Juli jedes Folgejahres, wenn sie für eine Mittelgewährung aus dem EU-Gesamthaushaltsplan für das betreffende Jahr berücksichtigt werden sollen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.