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Document 31997D0266

97/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten

OJ L 107, 24.4.1997, p. 1–156 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 162 - 317
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 004 P. 3 - 158
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 004 P. 3 - 158

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2011; Aufgehoben durch 32011D0484

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/266/oj

31997D0266

97/266/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten

Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1997 S. 0001 - 0156


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (97/266/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ist festgelegt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen mit Informationen über jedes Gebiet auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der genannten Richtlinie erstellten Formular übermitteln.

Das Formular muß für jedes nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagene Gebiet eine kartographische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten enthalten, die sich aus der Anwendung der der Gebietsauswahl zugrunde gelegten Kriterien ergeben.

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang dieser Entscheidung enthaltene Formular für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

ANHANG

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

STANDARD-DATENBOGEN

EUR-15-Version

Fassung vom 27. Mai 1994, auf den neuesten Stand gebracht zur Einbeziehung der in der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 135-137) enthaltenen Neufassungen

und

der März-1995-Version von Eurostat-NUTS-Regionen

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

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>ANFANG EINES SCHAUBILD>

4. GEBIETSBESCHREIBUNG

4.1. Allgemeine Gebietsmerkmale

Lebensraumklassen

Anteil (%)

Meeresgebiete und -armeFlüsse mit Gezeiten, Ästuarien, vegetationsfreie Schlick- und Sandflächen, Lagunen (einschl. Salinenbecken)Salzsümpfe, -wiesen und -steppenKüstendünen, Sandstrände, MachairStrandgestein, Felsküsten, InselchenBinnengewässer (stehend und fließend)Moore, Sümpfe, UferbewuchsHeide, Gestrüpp, Macchia, Garrigue, PhryganaTrockenrasen, SteppenFeuchtes und mesophiles GrünlandAlpine und subalpine RasenExtensiver Getreideanbau (einschl. Wechselanbau mit regelmäßiger Brache)ReisfelderMelioriertes GrünlandAnderes AckerlandLaubwaldNadelwaldImmergrüner LaubwaldMischwaldKunstforsten (z. B. Pappelbestände oder exotische Gehölze)Nicht-Waldgebiete mit hölzernen Pflanzen (Obst- und Ölbaumhaine, Weinberge, Dehesas)Binnenlandfelsen, Geröll- und Schutthalden, Sandflächen, permanent mit Schnee und Eis bedeckte FlächenSonstiges (einschl. Städte, Dörfer, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete)INSGESAMT100 %Andere Gebietsmerkmale:

4.2. Güte und Bedeutung

4.3. Verletzlichkeit

4.4. Gebietsausweisung (Bemerkungen zu den nachstehenden quantitativen Angaben)

4.5. Besitzverhältnisse

4.6. Dokumentation

4.7. Geschichte (von der Kommission auszufuellen)

DatumGeändertes FeldBeschreibung>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

NATURA 2000

STANDARD-DATENBOGEN

ERLÄUTERUNGEN

INHALT

Seite

Einleitung 21

1. GEBIETSKENNZEICHNUNG . 24

1.1. Gebietstyp . 24

1.2. Kennziffern/Gebietscode . 24

1.3. Datum der Erstellung des Datenblatts . 24

1.4. Aktualisierung . 24

1.5. Beziehung zu anderen beschriebenen Gebieten . 25

1.6. Informant . 25

1.7. Bezeichnung des Gebiets . 25

1.8. Datum der Bezeichnung und der Ausweisung der Gebiete . 25

2. LAGE . 25

2.1. Mittelpunkt des Gebiets . 25

2.2. Fläche des Gebiets . 26

2.3. Länge des Gebiets . 26

2.4. Höhe . 26

2.5. Administrativer Code der Region, Bezeichnung und prozentualer Flächenanteil in der jeweiligen Region . 26

2.6. Biogeographische Region(en) . 26

3. ÖKOLOGISCHE ANGABEN . 28

3.1. Lebensraumtypen im Gebiet und Gebietsbeurteilung . 28

3.2. Arten nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG und nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG sowie Gebietsbeurteilung . 31

3.3. Andere Arten . 34

4. BESCHREIBUNG DES GEBIETS . 34

4.1. Allgemeine Merkmale des Gebiets . 35

4.2. Güte und Bedeutung . 35

4.3. Verletzlichkeit . 35

4.4. Ausweisung des Gebiets . 35

4.5. Besitzverhältnisse . 35

4.6. Dokumentation . 35

4.7. Geschichte . 35

5. SCHUTZSTATUS DES GEBIETS UND ZUSAMMENHANG MIT CORINE-BIOTOPEN . 36

5.1. Schutzstatus auf nationaler und regionaler Ebene (Anhang D) . 36

5.2. Zusammenhang des beschriebenen Gebiets mit anderen Gebieten (benachbarte Gebiete und Gebiete mit anderen Ausweisungstypen) . 36

5.3. Zusammenhang mit CORINE-Biotop-Gebieten . 36

6. EINFLÜSSE UND TÄTIGKEITEN IM GEBIET UND IN DESSEN UMGEBUNG . 37

6.1. Allgemeine Einfluesse und flächenmäßiger Anteil des Gebiets, der davon betroffen ist (Anhang E) . 37

6.2. Bewirtschaftung des Gebiets . 37

7. KARTOGRAPHISCHE DARSTELLUNG DES GEBIETS . 37

8. DIAPOSITIVE UND SONSTIGES FOTOGRAFISCHES MATERIAL . 38

Einleitung

Der Erfolg von NATURA 2000 hängt weitgehend davon ab, wieviele Informationen über Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Laufe der nächsten Jahre gesammelt werden. Mit dem Biotop-Projekt CORINE, das derzeit über 6 000 Gebiete in der Europäischen Union beschreibt, konnten bereits Erfahrungen beim Erfassen von Daten in Europa gesammelt werden. Diese flossen bei der Erstellung einer Datenbank für die Kerndatenfelder mit gewissen Änderungen und Erweiterungen im Rahmen der einschlägigen Richtlinien ein. Da die in der "Vogelschutzrichtlinie" und der "Habitatrichtlinie" beschriebenen Lebensräume zusammen das Netz NATURA 2000 bilden werden, muß für die beiden Datenbögen ein gemeinsames Grundschema erarbeitet werden, um ein kohärentes Netz schaffen zu können. Da sämtliche Aspekte beider Richtlinien berücksichtigt werden, wird nur ein Datenbogen erforderlich sein. Alle Felder der bereits bestehenden Datenbögen der Vogelschutzrichtlinie sind mit dem neuen Datenbogen voll kompatibel. Die vorhandenen Daten über die 1 100 besonderen Schutzgebiete (BSG) können somit automatisch übertragen werden.

Dieser Datenbogen wird deshalb für alle im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG verwendet. Bei der Habitatrichtlinie dient der Datenbogen zunächst als Quelle für Informationen, die benötigt werden, um in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (Phase 1) Gebiete zu bestimmen, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Frage kommen (GGB); dieser Vorgang muß bis Juni 1995 abgeschlossen sein.

Die Rechtsgrundlage für die Vorlage der Daten für diese Phase von NATURA 2000 ist in Artikel 4 der Habitatrichtlinie beschrieben: "Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebiets, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 21 ausgearbeiteten Formulars übermittelt." Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Vogelschutzrichtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten "der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so daß diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt".

Hauptziele der Datenbank sind:

1. Bereitstellung der Informationen, die die Kommission benötigt, um in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung eines kohärenten NATURA 2000-Netzes zu koordinieren und dessen Wirksamkeit für die Erhaltung der Lebensräume des Anhangs I, der Lebensräume der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates sowie der Lebensräume von Vogelarten des Anhangs I und anderer Zugvogelarten, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/409/EWG des Rates fallen, zu bewerten;

2. Bereitstellung von Informationen für andere Entscheidungen der Kommission, damit diese sicherstellen kann, daß das NATURA 2000-Netz bei sonstigen Aktivitäten der Kommission, insbesondere in der Regional-, Agrar-, Energie-, Verkehrs- und Fremdenverkehrspolitik, in vollem Umfang berücksichtigt wird;

3. Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Ausschüsse bei der Auswahl von Vorhaben zur Förderung durch LIFE oder andere finanzielle Instrumente, wenn Informationen über die Erhaltung von Gebieten, wie Angaben über die Besitzverhältnisse und die Bewirtschaftung der Gebiete, das Entscheidungsverfahren erleichtern können;

4. Schaffung eines nützlichen Forums für den Austausch von Informationen über Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, das allen Mitgliedstaaten zugute kommt.

Im folgenden werden alle Elemente des Datenbogens beschrieben. Ferner werden diese zum Teil in einem "Benutzerhandbuch" erläutert, wobei insbesondere auf die Auslegung der prioritären Lebensraumtypen eingegangen wird.

Der Datenbogen wurde so ausgelegt, daß auf Papier vorhandene Daten genutzt und Daten automatisch eingelesen und übertragen werden können.

Die Datenfelder, die bei der Feststellung von Gebieten, die als GGB in Frage kommen, auszufuellen sind, werden auf dem Datenbogen in Fett- und Kursivdruck dargestellt und in den entsprechenden Abschnitten dieser Erläuterung als "obligatorisch" bezeichnet. Diese Felder sind auch für BSG obligatorisch. In Abschnitt 3 wird näher auf die erforderlichen ökologischen Aufgaben eingegangen.

Die anderen Felder sollten in der Phase der Ausweisung als BSG oder BEG ("Besonderes Erhaltungsgebiet") ausgefuellt werden, sofern die Information für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Gebiete relevant ist. Zu diesen Feldern erfolgt in den Erläuterungen die Anmerkung "sofern relevant".

Es wird erwartet, daß sämtliche Informationen vorgelegt werden, die für die Ausweisung bzw. Einstufung eines Gebiets relevant sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen, durch die die Auswahl des betreffenden Gebiets begründet werden kann und die es ermöglichen, den Beitrag des Gebiets zur Wirksamkeit und Kohärenz des NATURA 2000-Netzes zu bewerten. Zusätzliche relevante Informationen sollten so bald wie möglich vorgelegt werden. Dennoch sollten für Gebiete, die definitiv in das NATURA 2000-Netz aufgenommen werden, alle Datenfelder ausgefuellt werden, da die Felder des Datenbogens bereits auf solche Informationen beschränkt wurden, die sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene voraussichtlich eine wichtige Rolle für Schutz und Kontrolle eines Gebiets spielen.

Das in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu entwickelnde Format des NATURA 2000-Datenbanksystems soll volle Kompatibilität mit den Informationen gewährleisten, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen, wie zu den biogenetischen Reservaten oder Europadiplom-Gebieten des Europarates, gesammelt werden.

Neben der Erfassung der Lebensräume jedes Gebiets geben die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III der Habitatrichtlinie auch die Gesamtfläche jedes Lebensraumtyps in ihrem Land an; ferner wird für eine Analyse gemäß Anhang III der Richtlinie neben den Populationsdaten jedes Gebiets auch der geschätzte Gesamtbestand der Populationen des Hoheitsgebiets benötigt. Diese Angaben werden, wie die Informationen über Vogelpopulationen, in getrennten Dateien erfaßt. Zur Zeit wird unter Federführung des ORNIS-Ausschusses eine Datenbank aufgebaut, in die Daten über Vogelpopulationen jeder Region der Gemeinschaft eingegeben werden.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Datenbogen und Datenbank "NATURA 2000"

Für sämtliche Gebiete, die in diese Phase der Entwicklung von NATURA 2000 einbezogen werden - d. h. als besondere Schutzgebiete (BSG) ausgewiesene Gebiete und Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) in Frage kommen - ist ein Datenbogentyp zu verwenden. In manchen Fällen kann eine Beziehung zwischen zwei oder mehreren NATURA 2000-Gebieten bestehen. Diese verschiedenen Arten von Verbindungen können Abbildung 1 entnommen werden. Wenn sich zwei Gebiete überschneiden oder wenn ein Gebiet in einem anderen liegt, müssen zwei getrennte Bögen ausgefuellt werden. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen aufgrund unterschiedlicher Gebietsausweisungen.

1. GEBIETSKENNZEICHNUNG

1.1. Gebietstyp (obligatorisch)

Dieser Ein-Zeichen-Code berücksichtigt die möglichen Beziehungen zwischen als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagenen Gebieten und als besonderes Schutzgebiet (BSG) ausgewiesenen Gebieten. Jeder dieser Codes (die Buchstaben A bis K) entspricht einer bestimmten Beziehung (siehe Abbildung 1). Wenn Beziehungen zu mehr als einem Gebiet bestehen, ist der Code zu verwenden, der die wichtigste Beziehung beschreibt. Ferner dient dieser Code einer automatischen Zuweisung des Gebietstyps (BSG, als GGB in Frage kommend oder beides).

1.2. Kennziffern/Gebietscode (obligatorisch)

In einer relationalen Datenbank wird jedes Gebiet anhand eines einzigen Codes identifiziert, der das Schlüsselelement der Datenbank darstellt. Dieser Gebietscode umfaßt neun Zeichen und besteht aus zwei Komponenten:

1) Die ersten zwei Zeichen sind der Ländercode

AT Österreich

BE Belgien

DE Deutschland

DK Dänemark

ES Spanien

FI Finnland

FR Frankreich

GR Griechenland

IE Irland

IT Italien

LU Luxemburg

NL Niederlande

PT Portugal

SE Schweden

UK Vereinigtes Königreich

2) Die restlichen sieben Zeichen, die jedem Gebiet einen bestimmten alphanumerischen Code zuordnen, werden gemäß einem logischen und kohärenten System vergeben, das die zuständige nationale Behörde festlegt.

Es kann auch eine Beziehung zwischen dem beschriebenen Gebiet und als "CORINE"-Biotopen beschriebenen Gebieten bestehen. Entsprechende Informationen sind in Abschnitt 5 des Datenbogens anzugeben, der sich mit den Beziehungen zu anderen ausgewiesenen Gebieten befaßt (Antwort freigestellt).

1.3. Datum der Erstellung des Datenblatts (obligatorisch)

Geben Sie das Datum ein, das als "Erstellungsdatum" der aufgezeichneten Informationen angezeigt werden soll. Im Datenfeld erscheint das Jahr (vier Stellen), gefolgt vom Monat (zwei Stellen).

Beispiel: 199305: Die ersten Daten wurden im Mai 1993 eingegeben.

1.4. Aktualisierung (obligatorisch)

Geben Sie das Datum ein, an denen die Informationen über das Gebiet zuletzt geändert wurden; dabei ist das gleiche Format zu verwenden wie beim Datumsfeld. Wird ein neues Gebiet aufgezeichnet, sind bei dem Feld "Aktualisierung" sechs Leerstellen einzugeben. Wurden die Informationen mehrere Male aktualisiert, so wird in diesem Feld angegeben, wann die Informationen zuletzt geändert wurden. Zwischenzeitliche Aktualisierungen werden in dem Feld "Geschichte" gespeichert, wobei auch die Art der Änderungen anzugeben ist (vgl. 4.7.).

1.5. Beziehung zu anderen beschriebenen Gebieten (obligatorisch, wenn eine Verbindung besteht)

Dieses Feld ermöglicht Querverweise zu allen verbundenen beschriebenen Gebieten, für die der NATURA 2000-Datenbogen verwendet wird: als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagene Gebiete und Gebiete, die als besondere Schutzgebiete (BSG) ausgewiesen wurden (künftig auch Gebiete, die als besondere Erhaltungsgebiete ausgewiesen werden). Geben Sie den Code jedes verbundenen Gebiets an.

1.6. Informant (obligatorisch)

Geben Sie hier Namen und Anschrift der Person oder der Organisation an, die die entsprechenden Informationen vorlegte. Wurden diese großenteils durch mehrere Personen oder Organisationen übermittelt, sind diese anzugeben, und zwar jeweils mit Namen und Anschrift.

1.7. Bezeichnung des Gebiets (obligatorisch)

Die Gebiete werden in der Landessprache angegeben. Dadurch werden schwierige Übersetzungen vermieden, und die Integration bestehender Daten auf nationaler oder lokaler Ebene kann ohne Umwege erfolgen. Bei unterschiedlichen Schriftzeichen (z. B. Griechisch) werden die Namen transliteriert.

1.8. Datum der Bezeichnung und der Ausweisung der Gebiete (obligatorisch)

Hier können vier verschiedene Arten von Daten betroffen sein: das Datum, an dem das Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagen wurde, das Datum, an dem das Gebiet als GGB bestätigt wird, und zwei Ausweisungsdaten (BEG und BSG). Es brauchen nicht alle Daten gespeichert werden. In vier Unterfeldern werden das Jahr und der Monat eingetragen, in dem das Gebiet als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) vorgeschlagen wurde, das Datum, an dem das Gebiet als GGB bestätigt wurde, das Datum, an dem das Gebiet in den Mitgliedstaaten offiziell als besonderes Schutzgebiet eingetragen wurde, und/oder das Datum, an dem das Gebiet als besonderes Erhaltungsgebiet ausgewiesen wurde. Wenn ein bereits ausgewiesenes Gebiet später vergrößert wurde, sind das Jahr, in dem das Gebiet zum ersten Mal ausgewiesen wurde, sowie die aktuelle Gesamtfläche anzugeben.

2. LAGE

2.1. Mittelpunkt des Gebiets (obligatorisch)

Die geographischen Koordinaten (Längen- und Breitengrad) des Gebietsmittelpunkts sind in Grad, Bogenminuten und -sekunden anzugeben. Längengrade, Bogenminuten und -sekunden westlich von Greenwich werden üblicherweise mit einem negativen, östlich davon mit einem positiven Vorzeichen versehen; positive Werte können durch das Zeichen "+" oder durch eine Leertaste dargestellt werden. Dadurch werden bei der anschließenden Überspielung der Daten in ein geographisches Informationssystem (GIS) Probleme mit Koordinaten vermieden.

Bei Gebieten, die auf mehrere Gebiete verteilt sind, werden die Koordinaten des wichtigsten Gebiets eingegeben.

Fast alle Länder verwenden bei der Erstellung topographischer Karten andere Maßstäbe, Projektionstypen und Parameter. Als wichtigste Quelle für die Feststellung der Koordinaten können die verschiedenen Koordinationssysteme (UTM, Lambert Conformal oder Azimuthal, Gauss-Krüger usw.) bei der Angabe der geographischen Lage akzeptiert werden, wenn in Kapitel 7 (kartographische Darstellungen) Projektionstyp und Parameter angegeben werden. Diese Koordinatenangaben werden in einem GIS in Längen- und Breitengrade konvertiert, die in der endgültigen Datenbank gespeichert werden.

Auch wenn in fast allen Unterlagen die Koordinaten des Gebietsmittelpunkts fehlen, möchten wir Sie bitten, dieses Feld korrekt auszufuellen. Die hier gemachten Angaben sind der Schlüssel zur Kartierung und zu Abgleichungsverfahren mit anderen thematischen Datenschichten (Landnutzung, Bodentyp, Bodenbewirtschaftung, Luftqualität usw).

Wer bei der Überspielung von Daten zur zentralen Datenbank ein anderes Koordinationssystem benutzen will, muß mit der zuständigen Kommissionsdienststelle Verbindung aufnehmen. Sind Koordinaten erst einmal korrekt aufgezeichnet, können die Informationen zu anderen Datenfeldern automatisch und ohne langwierige Verfahren eingegeben werden.

Wenn Grenzen eines Gebiets digital überspielt werden, kann dieses Feld automatisch als Mittelpunkt der Polygone berechnet werden.

2.2. Fläche des Gebiets (obligatorisch)

Die Fläche eines Gebiets wird in Hektar angegeben. Zwar handelt es sich hier um ein obligatorisches Feld, doch kann bei Gebieten, deren Fläche noch nicht bekannt ist, der Wert -99 eingetragen werden. Der Wert kann Null sein, wenn es sich bei dem Gebiet um eine Höhle oder eine Klippe handelt. In diesem Fall ist das Feld 2.3 obligatorisch.

Bei Änderungen der Fläche wird die aktuelle Gesamtfläche angegeben.

2.3. Länge des Gebiets (obligatorisch, falls 2.2 = 0)

Die Angabe in diesem Feld ist nur dann obligatorisch, wenn Flächenmessungen nicht relevant sind (z. B. Höhlen, Klippen). Die Länge des Gebiets wird in Kilometern angegeben.

Bei Änderungen der Länge wird die aktuelle Gesamtlänge angegeben.

2.4. Höhe (sofern relevant)

Geben Sie die Höhe des Gebiets über dem Meeresspiegel in drei Unterfeldern als minimale, maximale und durchschnittliche Höhe innerhalb der Gebietsgrenzen an. Wichtig ist gegebenenfalls auch die Aufzeichnung negativer Werte (unter dem Meeresspiegel). Der Mittelwert ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der verschiedenen Höhenklassen des Gebiets. Wenn die Höhendaten unter Verwendung eines digitalen Höhenlinienmodells in einem GIS-System automatisch berechnet werden, muß unbedingt mehr Zeit für die exakte Aufzeichnung der Koordinaten und Grenzen des Gebiets aufgewandt werden. Ein solches Modell wird in der Kommission im Rahmen des Eurostat-Gisco-Vorhabens zur Verfügung gestellt werden.

2.5. Administrativer Code der Region, Bezeichnung und prozentualer Flächenanteil in der jeweiligen Region (obligatorisch)

Eurostat hat für die Zuordnung statistischer Daten ein hierarchisches Gebiets-Kodierungssystem für die Regionen der Europäischen Gemeinschaft entwickelt. Dieses muß bei allen regionalen Kodierungen der Kommission angewandt werden. Eine vollständige Beschreibung findet sich in der Eurostat-Veröffentlichung und in Anhang A.

NUTS-Codes werden bei jedem Gebiet zusammen mit der prozentualen Angabe der Fläche, die ein Gebiet in der jeweiligen Region einnimmt, eingegeben. Die Angabe eines Codes ist vorgeschrieben. Ist ein Gebiet über mehrere Regionen verteilt, werden so viele Codes wie betroffene Regionen auf der detailliertesten Ebene (vier Zeichen) in die Datenbank eingegeben. Der Name der Region ist für eine Gegenkontrolle erforderlich. Wenn Informationen über die Gebietsgrenzen in digitaler Form vorliegen, kann der prozentuale Flächenanteil des Gebiets in verschiedenen NUTS-Regionen in digitaler Form berechnet werden.

Wenn Gebiete Meeresflächen außerhalb eines NUTS-Verwaltungsgebiets umfassen, ist der prozentuale Flächenanteil des Gebiets an diesen Flächen ebenfalls anzugeben.

2.6. Biogeographische Region(en) (obligatorisch)

Bei der kartographischen Darstellung der biogeographischen Regionen (Dok. Hab. 95/10) ist/sind die Region(en), in der/denen die Gebiete liegen, durch Markierung der entsprechenden Felder anzugeben.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

3. ÖKOLOGISCHE ANGABEN

Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG

Die Mitgliedstaaten legen einschlägige Informationen über die Lebensraumtypen des Anhangs I (Abschnitt 3.1) und für die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II (Abschnitte 3.2.c bis 3.2.g) vor.

In der letzten Phase der Ausweisung bzw. Einstufung eines unter einer der beiden Richtlinien aufgelisteten Gebiets müssen sämtliche ökologischen Angaben vorgelegt werden, die erforderlich sind, um den Beitrag des Gebiets zu der Gesamtwirksamkeit und Kohärenz des NATURA 2000-Netzes zu bewerten.

Gebiete, die als besondere Schutzgebiete (BSG) ausgewiesen sind oder als solche ausgewiesen werden sollen

- Die Angabe sämtlicher relevanten Informationen über Arten des Anhangs I (Abschnitt 3.2.a) und Zugvögelarten, die nicht unter Anhang I (Abschnitt 3.2.b) fallen, ist obligatorisch.

- Informationen über die Lebensräume des Anhangs I (Abschnitt 3.1) und die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II (Abschnitte 3.2.c bis 3.2.g) müssen für das gesamte Gebiet oder Teile davon angegeben werden, wenn diesem auch gemeinschaftliche Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zuerkannt wird oder wenn es gleichzeitig als besonderes Erhaltungsgebiet (BEG) ausgewiesen ist.

- Die Angabe aller anderen relevanten Informationen über Tier- und Pflanzenarten (Absatz 3.3) ist erwünscht.

- Informationen sind erwünscht für als BSG ausgewiesene Gebiete, denen nicht ganz oder teilweise gemeinschaftliche Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zuerkannt wurde, sofern bestimmte Informationen über natürliche Lebensräume oder über Tier- und Pflanzenarten hinsichtlich der Erhaltung der Vogelarten, für die das BSG ausgewiesen wurde, relevant sind.

Gebiete, die als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen werden sollen

- Sämtliche relevanten Informationen über die Lebensraumtypen des Anhangs I (Abschnitt 3.1) und die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II (Abschnitte 3.2.c bis 3.2.g) müssen ebenso vorgelegt werden wie sämtliche relevanten Informationen über Vogelarten des Anhangs I und Zugvogelarten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (Abschnitte 3.2.a und 3.2.b), und zwar für das gesamte Gebiet oder den Teil des Gebiets, der gleichzeitig als BSG ausgewiesen wird bzw. ausgewiesen werden soll.

- Die Angabe sämtlicher anderen relevanten Informationen über Tier- und Pflanzenarten (Abschnitt 3.3) ist erwünscht.

3.1. Lebensraumtypen im Gebiet und Gebietsbeurteilung

i) Codes und prozentualer Flächenanteil der Lebensräume

- Lebensraumtypen des Anhangs I: Codes und ihr prozentualer Flächenanteil am Gebiet (Anhang B)

Geben Sie hier den Code der Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG an (siehe Anhang B). Dieser Vier-Zeichen-Code orientiert sich an der hierarchischen Darstellung der Lebensraumtypen in Anhang I der Richtlinie. Alle Anhang-I-Lebensräume des jeweiligen Gebiets sind mit Angabe des prozentualen Flächenanteils anzugeben (gemäß den Kriterien nach Anhang III.A.b) der Richtlinie).

Beispiel: 4110/005: 5 % der Fläche des Gebiets werden vom Lebensraumtyp 4110 des Anhangs I eingenommen.

ii) Kriterien für die Gebietsbeurteilung eines bestimmten natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I gemäß Abschnitt A des Anhangs III

- Repräsentativität = A.a) des Anhangs III: Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps

Das Kriterium A.a) des Anhangs III sollte in Verbindung mit dem Auslegungshandbuch über Lebensraumtypen des Anhangs I gesehen werden, da dieses Handbuch eine Begriffsbestimmung, eine Liste charakteristischer Arten und andere relevante Aspekte enthält. Anhand des Repräsentativitätsgrades läßt sich ermessen, "wie typisch" ein Lebensraumtyp ist. Gegebenenfalls sollte bei dieser Beurteilung auch die Repräsentativität des betreffenden Lebensraumtyps im Gebiet berücksichtigt werden, und zwar entweder für eine Gruppe von Lebensraumtypen oder für eine bestimmte Kombination verschiedener Lebensraumtypen.

Falls es keine Felddaten - insbesondere keine quantitativen Angaben - für einen Vergleich gibt oder wenn eine Messung gemäß diesem Kriterium nicht möglich ist, kann der Lebensraumtyp "nach bestem Sachverstand" eingeordnet werden.

Dabei sollte folgende Rangordnung verwendet werden:

A: hervorragende Repräsentativität

B: gute Repräsentativität

C: signifikante Repräsentativität

Ferner müssen in einer vierten Kategorie alle Fälle angegeben werden, in denen ein Lebensraumtyp in einem bestimmten Gebiet nicht signifikant vorhanden ist:

D: nichtsignifikante Präsenz

Wenn bei der Gebietsrepräsentativität des Lebensraumtyps die Angabe "D: nichtsignifikant" eingegeben wird, sind bei den anderen Beurteilungskriterien dieses Lebensraumtyps in dem betreffenden Gebiet keine weiteren Angaben erforderlich. Bei den Kriterien "relative Fläche", "Erhaltungszustand" und "Gesamtbeurteilung" erfolgt dann keine Angabe.

- Relative Fläche = A.b) des Anhangs III: vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates

Theoretisch müssen zur Beurteilung des Kriteriums A.b) die Fläche des Lebensraumtyps innerhalb des Gebiets und die Fläche, die dieser Lebensraumtyp auf dem nationalen Hoheitsgebiet insgesamt bedeckt, gemessen werden. Dies ist zwar eine logische Feststellung, doch sind die Messungen - insbesondere die Bezugnahme auf die gesamte Fläche des Hoheitsgebiets - unter Umständen extrem schwierig.

Die Angaben zu diesem Kriterium sollten in Form einer prozentualen Angabe "p" erfolgen. Unabhängig davon, ob die beiden Zahlenangaben vorliegen oder erhalten werden können (d. h. die prozentuale Angabe kann errechnet werden) oder ob das Ergebnis auf einer Schätzung nach bestem Sachverstand basiert (was wahrscheinlicher ist), sollte der Wert "p" in einer der folgenden Klassen eingestuft werden.

A: 100 % ≥ p > 15 %

B: 15 % ≥ p > 2 %

C: 2 % ≥ p > 0 %

- Erhaltungszustand = A.c) des Anhangs III: Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des natürlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeiten

Hierzu gibt es drei Unterkriterien:

i) Erhaltungsgrad der Struktur

ii) Erhaltungsgrad der Funktionen

iii) Wiederherstellungsmöglichkeiten

Zwar besteht die Möglichkeit, diese Unterkriterien getrennt zu beurteilen, doch sollten sie dennoch im Hinblick auf die Anforderungen für die Auswahl von Lebensräumen, die auf der nationalen Liste vorgeschlagen werden, kombiniert werden, da ihr Einfluß auf das Verfahren sehr komplex ist und sie sich gegenseitig beeinflussen.

i) Erhaltungsgrad der Struktur

Bei diesem Unterkriterium sollte das Auslegungshandbuch für Anhang-I-Lebensräume zu Rate gezogen werden, da dies eine Begriffsbestimmung, eine Liste charakteristischer Arten und andere relevante Aspekte enthält.

Durch einen Vergleich der Struktur eines bestimmten Lebensraumtyps, der in dem Gebiet vorhanden ist, mit den Daten des Auslegungshandbuchs (und anderen relevanten wissenschaftlichen Informationen) und mit dem gleichen Lebensraumtyp in anderen Gebieten sollte es möglich sein, die Struktur "nach bestem Sachverstand" in folgende Hierarchie einzuordnen:

I: hervorragende Struktur

II: gut erhaltene Struktur

III: durchschnittliche oder teilweise beeinträchtigte Struktur

Wenn hier die Angabe "hervorragende Struktur" gemacht wird, sollte das Kriterium A.c) unabhängig von der Beurteilung der anderen beiden Unterkriterien insgesamt als "hervorragender Erhaltungszustand" eingestuft werden.

Auch wenn sich der Lebensraumtyp in dem betreffenden Gebiet nicht in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindet, müssen die beiden anderen Unterkriterien beurteilt werden.

ii) Erhaltungsgrad der Funktionen

Die - unabhängig von anderen Lebensraumtypen erfolgende - Beschreibung und Messung der Funktionen eines bestimmten Lebensraumtyps in dem beschriebenen Gebiet und die Bestimmung des Erhaltungszustands können schwierig sein. Deshalb bietet es sich an, den "Erhaltungsgrad der Funktion" anhand der Aussichten (Kapazität und Wahrscheinlichkeit) des betreffenden Lebensraumtyps im Gebiet hinsichtlich der künftigen Beibehaltung seiner Struktur zu beschreiben, wobei einerseits mögliche negative Einfluesse und andererseits alle möglichen, realistischen Anstrengungen zur Erhaltung des Lebensraums zu berücksichtigen sind.

I: hervorragende Aussichten

II: gute Aussichten

III: durchschnittliche oder schlechte Aussichten

Wenn neben der Beurteilung "I: hervorragende Aussichten" oder "II: gute Aussichten" bei dem ersten Unterkriterium die Angabe "II: gut erhaltene Struktur" erfolgt, sollte das Kriterium A.c) unabhängig von der Beurteilung des dritten Unterkriteriums, das nicht weiter betrachtet wird, insgesamt als "A: hervorragender Erhaltungsgrad" oder "B: guter Erhaltungsgrad" eingestuft werden.

Wenn neben der Beurteilung "III: durchschnittliche oder schlechte Aussichten" bei dem ersten Unterkriterium die Angabe "III: durchschnittliche oder teilweise beeinträchtigte Struktur" erfolgt, sollte das Kriterium A.c) unabhängig von der Beurteilung des dritten Unterkriteriums, das nicht weiter betrachtet wird, insgesamt als"C: durchschnittlicher oder eingeschränkter Erhaltungsgrad" eingestuft werden.

iii) Wiederherstellungsmöglichkeiten

Mit diesem Unterkriterium wird beurteilt, welche Möglichkeiten bestehen, den betreffenden Lebensraumtyp im Gebiet wiederherzustellen.

Zuerst muß die wissenschaftliche Machbarkeit beurteilt werden: Bietet der aktuelle Kenntnisstand eine Antwort auf die Fragen "Was ist zu tun?" und "Wie muß dies gemacht werden?". Voraussetzung für eine Beantwortung dieser Fragen ist die vollständige Kenntnis von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps sowie der konkreten Managementpläne und der Methoden zur Wiederherstellung des Lebensraums - d. h. zur Stabilisierung bzw. Erhöhung des prozentualen Flächenanteils des Lebensraumtyps. Ziel ist, die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für eine langfristige Erhaltung erforderlich sind, wiederherzustellen und somit für die typischen Arten einen günstigen Erhaltungszustand beizubehalten bzw. wiederherzustellen.

Als zweites stellt sich die Frage nach der Kostenwirksamkeit in bezug auf die Naturerhaltung. Dabei müssen der Grad der Bedrohung und die Seltenheit des Lebensraumtyps berücksichtigt werden.

Bei der Einstufung "nach bestem Sachverstand" sollte folgendes System verwendet werden:

I: einfache Wiederherstellung

II: Wiederherstellung bei durchschnittlichem Aufwand möglich

III: schwierige bzw. unmögliche Wiederherstellung

A: hervorragender Erhaltungszustand

= hervorragende Struktur, unabhängig von der Beurteilung der anderen beiden Unterkriterien

= gut erhaltene Struktur und hervorragende Aussichten, unabhängig von der Beurteilung des dritten Unterkriteriums

B: guter Erhaltungszustand

= gut erhaltene Struktur und gute Aussichten, unabhängig von der Beurteilung des dritten Unterkriteriums

= gut erhaltene Struktur und durchschnittliche/eventuell ungünstige Aussichten sowie eine einfache Wiederherstellung oder eine bei durchschnittlichem Aufwand mögliche Wiederherstellung

= durchschnittliche/teilweise beeinträchtigte Struktur, hervorragende Aussichten und einfache Wiederherstellung oder bei durchschnittlichem Aufwand mögliche Wiederherstellung

= durchschnittlich/teilweise beeinträchtigte Struktur, gute Aussichten und einfache Wiederherstellung

C: durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand

= alle anderen Kombinationen

- Gesamtbeurteilung = A.d) des Anhangs III: Gesamtbeurteilung des Werts des Gebiets für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps

Dieses Kriterium dient einer Gesamtbeurteilung der vorherigen Kriterien unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts, das diese für den betreffenden Lebensraum haben können. Es können auch andere Aspekte zur Beurteilung der relevantesten Elemente herangezogen werden, um den positiven bzw. negativen Einfluß auf die Erhaltung des Lebensraumtyps global zu erfassen. Die "relevantesten" Elemente können je nach Lebensraumtyp variieren; denkbar sind menschliche Aktivitäten im Gebiet oder in benachbarten Gebieten, die den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps beeinflussen können, die Besitzverhältnisse, der rechtliche Status des Gebiets, die ökologischen Beziehungen zwischen den verschiedenen Lebensraumtypen und Arten usw.

Bei der Beurteilung des Gesamtwerts kann "nach bestem Sachverstand" vorgegangen werden, wobei folgendes System verwendet werden sollte:

A: hervorragender Wert

B: guter Wert

C: signifikanter Wert

3.2. Arten nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG und nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG sowie Gebietsbeurteilung

i) Code, Bezeichnung und Populationsdaten über die Arten

Geben Sie für die Gebiete gegebenenfalls die wissenschaftliche Bezeichnung sämtlicher Vogelarten an, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG fallen, sowie alle Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG, die in dem Gebiet anzutreffen sind; machen Sie auch Angaben über die Population im Gebiet (siehe unten). Jeder relevanten Art wird ferner ein Vier-Zeichen-Code gemäß Anhang C zugeordnet; dies gilt auch für sämtliche Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG.

Da eine Reihe von Tierarten, insbesondere zahlreiche Vogelarten, wandern, kann das Gebiet aus verschiedenen Gründen eine wichtige Rolle im Lebenszyklus der Arten spielen. Folgende Einteilung wird vorgenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls eine wandernde Art in einem Gebiet öfter als in einer Jahreszeit anzutreffen ist, sollte dies in den entsprechenden Datenfeldern angegeben werden.

Sofern bekannt, sollten stets exakte Angaben zum Stand der Population gemacht werden. Sind genaue Zahlen nicht bekannt, machen Sie ungefähre Angaben (1-5, 6-10, 11-50, 51-100, 101-250, 251-500, 501-1 000, 1 001-10 000, > 10 000). Wenn entsprechende Zahlen nicht vorliegen, wohl aber Informationen über minimale oder maximale Größe der Population, sollte der Bestand durch < (weniger als) oder > (größer als) angegeben werden. Durch ein Suffix wird angegeben, ob sich der Populationswert auf Paare (p) oder auf Einzeltiere (i) bezieht. Bei einigen Arten mit speziellem Brutverhalten können Männchen (m) und Weibchen (f) getrennt gezählt werden. Insbesondere bei Säugetieren, Amphibien/Reptilien und Fischen sind unter Umständen überhaupt keine Angaben verfügbar. In einem solchen Fall sollte in bezug auf die Größe/Dichte der Population angegeben werden, ob die Art häufig (C), selten (R) oder sehr selten (V) vorkommt. Falls keinerlei Populationsdaten vorliegen, ist anzugeben, ob die Art vorhanden ist (P).

In den seltenen Fällen, in denen der Bestand an wirbellosen Arten und Pflanzen des Gebiets bekannt ist, wird die Population geschätzt oder ungefähr angegeben (siehe oben). Ansonsten sollte mitgeteilt werden, ob die Art häufig (C), selten (R) oder sehr selten (V) vorkommt. Falls keinerlei Populationsdaten vorliegen, ist anzugeben, ob die Art vorhanden ist (P).

Wenn keinerlei Populationsdaten vorliegen und das Gebiet für eine bestimmte Art dennoch bekanntermaßen von gemeinschaftlichem Interesse ist, sollte die Population im Feld "qualitative Angaben" beschrieben werden (z. B. dicht, verstreut oder isoliert).

Folgende Artengruppen werden getrennt aufgezeichnet: Vögel, Säugetiere, Amphibien und Reptilien, Fische, wirbellose Arten und Pflanzen.

ii) Kriterien der Gebietsbeurteilung für eine bestimmte Art des Anhangs II (gemäß Anhang III Abschnitt B)

- Population = B.a) des Anhangs III: Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land

Mit diesem Kriterium wird die relative Größe oder Dichte der Population im Gebiet im Vergleich zu der nationalen Population beurteilt.

Der zuletzt genannte Aspekt ist im allgemeinen schwer zu beurteilen. Ideales Maß wäre eine prozentuale Angabe, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Population im Gebiet und der Population auf dem nationalen Hoheitsgebiet ergibt. Analog zu dem Vorschlag für Kriterium A.b) sollte eine Schätzung vorgenommen werden oder eine Angabe in einer bestimmten Größenklasse nach folgendem Modell erfolgen:

A: 100 % ≥ p > 15 %

B: 15 % ≥ p > 2 %

C: 2 % ≥ p > 0 %

Ferner sind in einer vierten Kategorie alle Fälle anzugeben, in denen eine Population der betreffenden Art im Gebiet in einer nichtsignifikanten Art auftritt:

D: nichtsignifikante Population

Erfolgt bei der Gebietsrepräsentativität für die betreffende Population die Angabe "D: nichtsignifikant", sind für die anderen Beurteilungskriterien hinsichtlich dieses Lebensraumtyps keine weiteren Angaben erforderlich. In solchen Fällen sollten die Kriterien "Erhaltung", "Isolierung" und "Gesamt" nicht angekreuzt werden.

- Erhaltung = B.b) des Anhangs III: Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeiten

Dieses Kriterium umfaßt zwei Unterkriterien:

i) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und

ii) Wiederherstellungsmöglichkeiten.

i) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente

Das Kriterium i) erfordert eine Gesamtbeurteilung der Habitatselemente hinsichtlich der biologischen Anforderungen einer bestimmten Art. Die Elemente mit Bezug auf die Populationsdynamik sind sowohl bei Tier- als auch Pflanzenarten am besten geeignet. Die Struktur des Lebensraums und einige abiotische Elemente sollten bewertet werden.

Dieses Kriterium sollte "nach bestem Sachverstand" beurteilt werden:

I: Elemente in hervorragendem Zustand

II: Elemente gut erhalten

III: Elemente in durchschnittlichem bzw. teilweise beeinträchtigtem Zustand

Bei der Angabe "I: Elemente in hervorragendem Zustand" oder "II: Elemente gut erhalten" sollte das Kriterium B.b) insgesamt als "A: hervorragender Erhaltungszustand" bzw. "B: guter Erhaltungszustand" eingestuft werden. Dies erfolgt unabhängig von der Einstufung des anderen Unterkriteriums.

ii) Wiederherstellungsmöglichkeiten

Dieses Unterkriterium braucht nur dann berücksichtigt zu werden, wenn sich die Elemente in einem durchschnittlichen oder teilweise beeinträchtigten Zustand befinden; dabei wird wie bei dem Kriterium A.c.iii) vorgegangen und die Lebensfähigkeit der betreffenden Populationen beurteilt. Bei der Einstufung sollte folgendes System verwendet werden:

I: einfache Wiederherstellung

II: Wiederherstellung bei durchschnittlichem Aufwand möglich

III: schwierige bzw. unmögliche Wiederherstellung

Synthese und Einstufung der beiden Unterkriterien

A: hervorragende Erhaltung

= Elemente in hervorragendem Zustand, unabhängig von der Einstufung der Wiederherstellungsmöglichkeit

B: gute Erhaltung

= gut erhaltene Elemente, unabhängig von der Einstufung der Wiederherstellungsmöglichkeit

= Elemente in durchschnittlichem oder teilweise beeinträchtigtem Zustand und einfache Wiederherstellung

C: durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand

= alle anderen Kombinationen

- Isolierung = B.c) des Anhangs III: Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art

Dieses Kriterium kann als ungefähres Maß für den Beitrag einer bestimmten Population zur genetischen Vielfalt der Art sowie für die Verletzlichkeit dieser spezifischen Population ausgelegt werden. Vereinfacht könnte man sagen, daß der Beitrag einer Population zur genetischen Vielfalt der Art um so größer ist, je stärker die Population (vom natürlichen Verbreitungsgebiet) isoliert ist. Folglich sollte der Begriff "Isolierung" in einem breiteren Kontext gesehen werden und auch auf streng endemische Arten, Unterarten/Varietäten/Rassen sowie auf Unterpopulationen einer Metapopulation bezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte folgende Einstufung verwendet werden:

A: Population (beinahe) isoliert

B: Population nicht isoliert, aber am Rande des Verbreitungsgebiets

C: Population nicht isoliert, innerhalb des erweiterten Verbreitungsgebiets

- Gesamt = B.d) des Anhangs III: Gesamtbeurteilung des Werts des Gebiets für die Erhaltung der betreffenden Art

Mit diesem Kriterium wird beurteilt, welchen Gesamtwert das Gebiet für die Erhaltung der betreffenden Art hat. Damit können die früheren Kriterien zusammengefaßt und andere Merkmale des Gebiets beurteilt werden, die für eine bestimmte Art relevant sein können. Diese Merkmale können sich je nach Art unterscheiden und menschliche Aktivitäten im Gebiet oder in dessen Umgebung umfassen, durch die der Erhaltungszustand der Art beeinflußt werden kann, sowie die Bodenbewirtschaftung, Schutzbestimmungen für das Gebiet, ökologische Beziehungen zwischen den verschiedenen Lebensraumtypen und Arten usw.

Diese Gesamtbeurteilung kann "nach bestem Sachverstand" und unter Verwendung des folgenden Systems erfolgen:

A: hervorragender Wert

B: guter Wert

C: signifikanter Wert

3.3. Andere Arten (sofern relevant)

Alle anderen wichtigen Tier- und Pflanzenarten können später angegeben werden, wenn sie für die Erhaltung und die Bewirtschaftung des Gebiets relevant sind. Dies geschieht nach folgendem Verfahren:

- kreuzen Sie das Feld mit der entsprechenden Artengruppe an;

- geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung der Art an;

- machen Sie, sofern möglich, Angaben zu der regelmäßigen Maximalpopulation. Sind genaue Zahlen nicht bekannt, machen Sie halb-quantitative oder qualitative Angaben zum Bestand. Hierzu wird das in Abschnitt 3.2.i) beschriebene System verwendet;

- begründen Sie die Nennung jeder Art durch Angabe der folgenden Kategorien:

- A: nationale rote Liste

- B: endemische Arten

- C: internationale Übereinkommen (einschließlich der Übereinkommen von Bern, Bonn und über die biologische Vielfalt)

- D: sonstige Gründe.

Weitere Gründe für die Nennung bestimmter Arten, insbesondere zu Punkt D, können in Abschnitt 4.2 gemacht werden, wo die Qualität und Bedeutung des Gebiets in freiem Text beschrieben werden können.

Die Codes von Anhang III werden hier nicht verwendet; der Wert des Gebiets für die Art wird hier ebenfalls nicht beurteilt.

4. BESCHREIBUNG DES GEBIETS

Hier wird freier Text zur Beschreibung wichtiger Gebietsmerkmale eingegeben. Dabei werden zwei Ziele verfolgt:

- Angabe wesentlicher Informationen, die in den Code-Listen nur unzureichend berücksichtigt werden;

- präzise und strukturierte Beschreibung des Gebiets mit detaillierten Angaben.

4.1. Allgemeine Merkmale des Gebiets (obligatorisch)

In diesem Feld wird ein "Gesamtbild" des Gebiets gezeichnet. Fassen Sie kurz die wesentlichen Merkmale des Gebiets zusammen, wobei zuerst angegeben werden sollte, welche wesentlichen Lebensraumklassen im Gebiet vorkommen; der jeweilige prozentuale Flächenanteil sollte nach bestem Sachverstand geschätzt werden (diese Lebensraumklassen werden in dem entsprechenden Feld genannt). Die Summe der Flächenanteile sollte 100 % betragen und der Gesamtfläche des Gebiets entsprechen. Beschreiben Sie hier die wichtigsten geologischen, geomorphologischen und landschaftlichen Merkmale von Bedeutung. Gegebenenfalls sind die dominanten Vegetationstypen anzugeben. Nennen Sie auch andere für die Erhaltung des Gebiets wichtige Lebensräume, die nicht unter Anhang I genannt werden. Wenn es für die Erhaltung des Gebiets wichtig ist, weiter aufgeschlüsselte Informationen über die Lebensraumklassen vorzulegen (z. B. Dehesas oder Weinberge), sollten diese als freier Text in dem Feld "andere Gebietsmerkmale" eingegeben werden. Informationen über kleine lineare Waldgebiete sowie Mosaik-Biotope (Heckenlandschaften, Baumreihen) sollten ebenfalls in diesem allgemeinen Text enthalten sein.

4.2. Güte und Bedeutung (obligatorisch)

Hier sind die allgemeine Güte und Bedeutung des Gebiets im Hinblick auf die Richtlinienziele der Erhaltung von Arten anzugeben.

Wenn sich in Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung durchschnittlich mehr als 20 000 Wasservögel aufhalten, sollte dies hier angegeben werden. Wenn eine Art in Abschnitt 3.3 mit der Begründung D aufgelistet ist, begründen Sie die Aufnahme dieser Art.

4.3. Verletzlichkeit (obligatorisch)

Geben Sie an, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Tätigkeiten des Menschen oder durch andere Einflußfaktoren Druck auf das Gebiet ausgeübt wird und wie verletzlich die in dem Gebiet anzutreffenden Lebensräume und Ökosysteme sind. Dieses Feld sollte eine Beschreibung wichtiger Elemente enthalten, die durch die kodierten Angaben gemäß Abschnitt 6.1 nur unzureichend berücksichtigt werden.

4.4. Ausweisung des Gebiets (sofern relevant)

Teilen Sie in freiem Text sämtliche Aspekte der Gebietsausweisung mit, die durch die Codes der Gebiets-Ausweisungsfelder (siehe Abschnitt 5) nur unzureichend behandelt wurden.

4.5. Besitzverhältnisse (sofern relevant)

Die Besitzverhältnisse (z. B. "Privatperson", "Staat", "Erhaltung durch NGO") werden in allgemeiner Form beschrieben. Falls möglich, sollte mitgeteilt werden, welche Besitzer schätzungsweise über welche Anteile im Gebiet verfügen.

4.6. Dokumentation (sofern relevant)

Falls entsprechende Informationen verfügbar sind, sollte bei jedem Gebiet auf einschlägige Veröffentlichungen und/oder wissenschaftliche Daten Bezug genommen werden. Die Angabe der Informationen sollte gemäß dem für wissenschaftliche Verweise üblichen Verfahren erfolgen. Nicht veröffentlichte Unterlagen oder Mitteilungen mit Bezug auf die Angaben des Datenbogens sollten - sofern hilfreich - beigefügt werden.

4.7. Geschichte (nicht auszufuellen)

Dieses Feld dient der zuständigen Kommissionsdienststelle, um über die verschiedenen Phasen in der Entwicklung des Gebiets Buch zu führen. Beispiele für Einträge in dieses Feld sind:

- erste Notifizierung,

- Richtigstellung von Irrtümern,

- Änderungen aufgrund physischer Veränderungen im Gebiet.

In jedem Fall enthält das Feld "Geschichte" drei Unterfelder:

- das Datum der Änderung,

- die Bezeichnung des geänderten Felds,

- eine Grobbeschreibung, welche Änderungen durchgeführt wurden.

5. SCHUTZSTATUS DES GEBIETS UND ZUSAMMENHANG MIT CORINE-BIOTOPEN

Die unter 5.1 und 5.2 aufgezeichneten Zusammenhänge müssen auf einer Karte dargestellt werden, auf der die Grenzen der entsprechenden Gebiete eindeutig zu erkennen sind (weitere Informationen hierzu können Abschnitt 7 der Begründung entnommen werden).

5.1. Schutzstatus auf nationaler und regionaler Ebene (Anhang D) (obligatorisch)

Anhang D enthält für jeden Mitgliedstaat eine fortlaufende Liste der für die Naturerhaltung relevanten Ausweisungstypen, die aufgrund ihrer Ausweisung auf nationaler/regionaler Ebene Schutzstatus genießen. Für die folgenden drei Kategorien gibt es drei Listen von Schutztypen:

A: Ausweisungstypen, durch die Fauna, Flora, Lebensräume und Landschaften (sofern diese für den Schutz von Fauna, Flora und Lebensräumen relevant sind) geschützt werden sollen

B: Sektorale Rechts- und Verwaltungsvorschriften - insbesondere in der Forstwirtschaft - zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes von Fauna, Flora und Lebensräumen

C: Privatrechtliche Bestimmungen für einen dauerhaften Schutz von Fauna, Flora und Lebensräumen

Die Schutztypen sind nach Strenge der Schutzbestimmungen geordnet; begonnen wird mit den strengsten Bestimmungen. Wo es keinen Schutzstatus für ein Gebiet gibt, ist es notwendig, dies durch den nationalen Code für "kein Schutzstatus" anzuzeigen.

Für jedes Gebiet werden die Codes des entsprechenden Ausweisungstyps zusammen mit dem prozentualen Flächenanteil des Ausweisungstyps im Gebiet eingegeben. In diesem Feld werden Informationen auf der Ebene der verschiedenen Ausweisungstypen gespeichert. Wenn das aufgezeichnete Gebiet verschiedene Naturschutzgebiete des gleichen Typs umfaßt, ist der prozentuale Flächenanteil dieser Schutzgebiete anzugeben.

Der Zusammenhang zwischen einzelnen ausgewiesenen Gebieten und dem Gebiet wird getrennt aufgezeichnet (siehe 5.2).

5.2. Zusammenhang des beschriebenen Gebiets mit anderen Gebieten (benachbarte Gebiete und Gebiete mit anderen Ausweisungstypen) (sofern relevant)

Hier können benachbarte Gebiete oder Gebiete mit anderen Ausweisungstypen, die sich überschneiden oder benachbart sind, angegeben werden. Die Verbindung zwischen den verschiedenen Typen wird auch durch Querverweise angezeigt.

Alle möglichen Verbindungen werden mit Hilfe folgender Angaben kodiert:

- die Typen stimmen überein (=);

- das beschriebene Gebiet schließt ein anderes Gebiet vollständig ein (+);

- das andere Gebiet schließt das beschriebene Gebiet vollständig ein (-);

- die beiden Gebiete überschneiden sich teilweise (*).

Zusätzlich zu diesen Codes sollte der prozentuale Flächenanteil des beschriebenen Gebiets angegeben werden, der sich mit dem anderen Gebiet überschneidet.

- Benachbarte Gebiete werden durch "/" angegeben.

Ferner sieht der Datenbogen auch Möglichkeiten für internationale Ausweisungstypen (z. B. Ramsar-Übereinkommen, biogenetisches Reservat, Gebiet mit Europa-Diplom, Barcelona-Übereinkommen, Biosphärenreservat, World Heritage Site usw.) vor und enthält zum ersten Mal einige Felder für freien Text, in denen nationale Ausweisungen mit der Bezeichnung des Gebiets und die Art der Verbindung sowie die prozentuale Überschneidung mit dem beschriebenen Gebiet angegeben werden können. Dies ermöglicht Querverweise zu der Datenbank für ausgewiesene Gebiete.

5.3. Zusammenhang mit CORINE-Biotop-Gebieten (sofern relevant)

Für alle beschriebenen Gebiete, die sich mit CORINE-Biotop-Gebieten überschneiden, ist der CORINE-Gebietscode aufzuzeichnen sowie die Art der Überschneidung (unter Verwendung des Code-Systems von 5.2) und der prozentuale Anteil des beschriebenen Gebiets, der sich mit dem CORINE-Gebiet überschneidet.

6. EINFLÜSSE UND TÄTIGKEITEN IM GEBIET UND IN DESSEN UMGEBUNG

6.1. Allgemeine Einfluesse und flächenmäßiger Anteil des Gebiets, der davon betroffen ist (Anhang E) (sofern relevant)

Unter "Einfluessen" werden alle Tätigkeiten des Menschen und natürliche Vorgänge verstanden, die auf die Erhaltung und Bewirtschaftung des - in Anhang E aufgeführten - Gebiets einen positiven oder negativen Einfluß haben können. Hinsichtlich der Einfluesse auf das Gebiet und der Tätigkeiten im Gebiet sind folgende Angaben zu machen:

- Geben Sie die entsprechenden Codes von Anhang E an;

- geben Sie die Intensität des Einflusses auf das Gebiet unter Verwendung folgender Kategorien an:

- A: starker Einfluß

- B: durchschnittlicher Einfluß

- C: geringer Einfluß;

- geben Sie den flächenmäßigen Anteil des Gebiets, der davon betroffen ist, an;

- geben Sie an, ob der Einfluß positiv (+), neutral (0) oder negativ (-) ist.

Beschreiben Sie auch die Einfluesse und Tätigkeiten in der Umgebung des Gebiets. Unter Umgebung wird das Gebiet verstanden, von dem aus äußere Einfluesse und Tätigkeiten das Gebiet beeinflussen können. Hier spielen unter anderem die lokalen topographischen Gegebenheiten, die Art des Gebiets und die Art der menschlichen Tätigkeiten eine Rolle. Wenn relevante Einfluesse oder Tätigkeiten nicht in der Liste enthalten sind, sind diese in dem Feld "Verletzlichkeit" (siehe Abschnitt 4.3) mitzuteilen.

6.2. Bewirtschaftung des Gebiets

Zuständige Behörde/Organisation (sofern relevant)

In diesem Feld werden vollständige Angaben (einschließlich Namen, Anschrift und Telefon-/Telefaxnummer) der für die Bewirtschaftung des Gebiets zuständigen Behörde, Organisation und/oder Einzelpersonen eingegeben.

Gebietsmanagementpläne und deren praktische Handhabung, einschließlich traditioneller Tätigkeiten des Menschen (sofern relevant)

Geben Sie einen knappen und präzisen Überblick über bestehende oder geplante Managementpläne mit einem Zeitplan der entsprechenden Tätigkeiten. Dabei sollte auch die Bedrohung des Gebiets durch die im Feld "Verletzlichkeit" (4.3) beschriebenen menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Wie in der Einleitung bereits bemerkt wurde, können solche Informationen häufig eine wichtige Rolle spielen, wenn die Erfolgsaussichten von Erhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen von LIFE oder anderen finanziellen Instrumenten vorgeschlagen werden, zu beurteilen sind. Teilen Sie bitte sämtliche veröffentlichten Pläne mit.

7. KARTOGRAPHISCHE DARSTELLUNG DES GEBIETS (obligatorisch)

Durch Kartierung der Gebietsgrenzen können Informationen über das Gebiet räumlich besser festgemacht werden. Eine Digitalisierung ermöglicht eine umfassendere Überprüfung der Daten, indem die Karte mit anderen Datenschichten (z. B. Ergebnisse des Landnutzungsvorhabens, Boden- und Wasserqualität oder Daten der physischen Planung) digital überlegt wird. Dadurch können die Daten bei zahlreichen Anwendungen, für die exakte Informationen über räumliche Verhältnisse erforderlich sind, genutzt werden. Dies ermöglicht beispielsweise eine viel bessere Nutzung der Daten bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Alle Gebiete müssen auf Karten des gleichen Maßstabs und mit der gleichen Qualität wie offiziell veröffentlichte topographische Karten gezeichnet werden und sämtliche Normen des zuständigen topographischen Instituts erfuellen; sie müssen im Maßstab 1:100 000 oder dem am nächsten liegenden Maßstab gezeichnet werden, die Linien müssen dünner als 0,4 mm sein. Wenn mehrere Gebiete in der Nähe liegen, sollte für sämtliche Gebiete die gleiche Karte mit dem gleichen Maßstab verwendet werden.

Wenn die Gebietsgrenzen auch in einem geographischen Informationssystem verfügbar sind - und zwar mit Angabe der bei der Digitalisierung verwendeten Kartenreihe, des Maßstabs, der Kartenprojektion und der Parameter - sollten diese digitalen Daten zugänglich sein und die entsprechenden Informationen dem Datenbogen beigefügt werden.

Gebiete der wichtigsten Ausweisungskategorien und mit dem höchsten Erhaltungsgrad müssen auf einer zweiten Karte mit genau den gleichen Merkmalen wie auf der ersten Karte gezeichnet werden.

Ferner wird eine Luftaufnahme des Gebiets (falls vorhanden) als sehr hilfreich für das "Verständnis" des Gebiets betrachtet.

8. DIAPOSITIVE UND SONSTIGES FOTOGRAFISCHES MATERIAL (sofern relevant)

Dem Datenbogen beigefügte Diapositive und sonstiges fotografisches Material sind mit Angabe des abgelichteten Gegenstands, des Ortes und des Aufnahmedatums aufzulisten. Die Vorlage von fotografischem Material ist zwar nicht vorgeschrieben, bietet jedoch eine große Hilfe für das "Verständnis" der allgemeinen Form des Gebiets, insbesondere wenn im Zusammenhang mit einem bestimmten Gebiet Probleme oder Beschwerden auftauchen. Ferner kann die Kommission die Diapositive für Informations- oder Fortbildungszwecke im Rahmen des NATURA 2000-Netzes verwenden.

Die Nummer des Diapositivs, die im Formblatt verwendet wurde, ist ebenfalls auf dem Dia-Abzug zu verwenden. Hinsichtlich aller Dias und Fotos sollten Autorenname und Copyright zur Verfügung gestellt werden.

NETZWERK NATURA 2000

ANLAGEN ZUM STANDARD-DATENBOGEN

Anlage A

Liste aller Regionen der Europäischen Union im von Eurostat definierten NUTS-Kodierungssystem

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Anlage B

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Anlage C

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Anlage D

Formen des Schutzstatus in jedem Mitgliedstaat auf nationaler und regionaler Ebene

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Anlage E

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