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Document 31997D0256

97/256/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika)

OJ L 102, 19.4.1997, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/256/oj

31997D0256

97/256/EG: Beschluss des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 19/04/1997 S. 0033 - 0035


BESCHLUSS DES RATES vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (97/256/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 9. und 10. Dezember 1994 in Essen die Heranführungsstrategie für die assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder festgelegt.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 26. und 27. Juni 1995 in Cannes beschlossen, den Haushaltsbeistand für die Mittelmeerländer durch eine Erhöhung der Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu ergänzen, um dadurch zur Schaffung einer Freihandelszone und zur Europa-Mittelmeer-Partnerschaft beizutragen.

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid den Rat und die Kommission aufgefordert, die Erklärung über die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und das auf der Konferenz von Barcelona mit den Mittelmeerländern (Ägypten, Algerien, Gaza/Westjordanland, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei und Zypern) aufgestellte Arbeitsprogramm umzusetzen. Auf der gleichen Tagung hat der Europäische Rat die Bedeutung der EIB als Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Lateinamerika bestätigt und die Bank aufgefordert, ihre Tätigkeit in diesem Raum zu verstärken. Der Europäische Rat hat in bezug auf die Erweiterung außerdem festgestellt, daß der Fortgang der EIB-Aktivitäten insgesamt eine Zunahme der Ressourcen für die Vorbereitung des Beitritts ermöglichen werde.

(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 21./22. Juni 1996 in Florenz die Ergebnisse des Europa-Asien-Gipfels begrüßt, der einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen beiden Kontinenten bezeichnet.

(5) Die mittel- und osteuropäischen Länder (Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn) führen bedeutende politische und gesellschaftliche Reformen durch und haben eine tiefgreifende wirtschaftliche Umstrukturierung eingeleitet.

(6) Die EIB schließt zur Zeit ihre laufenden Darlehensprogramme für die mittel- und osteuropäischen Länder gemäß dem Beschluß 93/696/EG (3) und die Darlehensvergabe aufgrund der Protokolle IV und der horizontalen Finanzkooperation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 (4) in den Mittelmeerländern, die keine Mitgliedstaaten sind, ab.

(7) Bereits abgeschlossen hat die EIB das dreijährige Darlehensprogramm für die Länder Lateinamerikas und Asiens gemäß dem Beschluß 93/115/EWG (5). Ein neues Interimsprogramm gemäß dem Beschluß 96/723/EG (6) wird der EIB die Fortsetzung ihrer Darlehensaktivitäten in diesen Ländern ermöglichen.

(8) Der Rat hat am 4. Oktober 1994 ein Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Südafrika genehmigt, mit dem eine harmonische, ausgewogene und dauerhafte soziale und wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden soll. Im Juni 1997 wird die EIB ihr Zweijahresprogramm für Darlehen in Südafrika gemäß dem Beschluß 95/207/EG (7) abschließen.

(9) Der Rat fordert die EIB auf, ihre Darlehensaktivitäten zugunsten von Investitionsvorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern, den Mittelmeerländern, den Ländern Lateinamerikas und Asiens sowie in Südafrika fortzusetzen.

(10) Die Darlehensprogramme sollten hinsichtlich ihrer Laufzeit, der eingesetzten Instrumente und der Zielländer in einigen Punkten verbessert werden.

(11) Die in diesem Beschluß vorgesehene Garantie sollte der Bank geleistet werden.

(12) Die Garantie unterliegt den Bedingungen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 (8) niederlegt sind.

(13) Im Juni 1996 legte die Kommission im Einvernehmen mit der Bank dem Rat einen Vorschlag für ein neues Garantiesystem für EIB-Darlehen an Drittländer vor.

(14) Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlußfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für EIB-Darlehen an Drittländer zugestimmt, die folgendes vorsehen: "Hinsichtlich des Umfangs der Darlehen an Drittländer sind die Finanzielle Vorausschau, die Haushaltsdisziplin sowie die internen Leitlinien der EIB für Darlehen an Drittländer zu beachten, und es sind die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von den Tagungen in Essen, Cannes und Madrid zu berücksichtigen. Das Konzept der Globalgarantie ohne Unterscheidung nach Regionen und Vorhaben wird gebilligt. Die von der Kommission und der EIB vorgeschlagene Komponente der Risikoteilung wird akzeptiert. Dementsprechend wird die EIB aufgefordert, soweit wie möglich ihre Darlehen zu einem bedeutenden Teil über eine angemessene Garantieleistung seitens Dritter gegenüber kommerziellen Risiken abzusichern, so daß die Haushaltsgarantie der Gemeinschaft nur zur Deckung politischer Risiken aus Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg und inneren Unruhen zum Tragen käme. Die EIB wird aufgefordert, für die Nutzung nichtstaatlicher Garantien einen Satz von 25 % ihres Gesamtdarlehensvolumens im Rahmen der Mandate anzustreben, der, wenn immer möglich, übertroffen werden sollte, sofern der Markt dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Mandates zuläßt. Inwieweit dieses Ziel für die einzelnen Mandate gilt, ist bei der Aushandlung dieser Mandate festzulegen."

(15) Der vorliegende Beschluß muß mit den vorstehend zitierten Schlußfolgerungen in Einklang stehen.

(16) Ein Garantieumfang von 70 % ist für die Abdeckung des gesamten Darlehensvolumens der neuen Darlehensmandate und des übrigen Darlehensbedarfs während der Geltungsdauer dieses Beschlusses ausreichend.

(17) Durch die neuen Regelungen wird die ausgezeichnete Bonitätsbewertung der EIB nicht beeinträchtigt.

(18) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 2. Dezember 1996 folgendes erklärt: "Die Dotierungssätze des Garantiefonds bleiben bis 1999 auf der gegenwärtigen Höhe." Die Schlußfolgerungen des Rates vom 27. Januar 1997 enthalten die folgende Erklärung: "Bei jeder Zahlung an den Darlehensgarantiefonds wird von dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Prozentsatz ausgegangen, also gegenwärtig von 15 % und so bald möglich von 14 %."

(19) Die Kommission und die EIB sollten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für eine angemessene Koordinierung zwischen der Darlehensvergabe der EIB an die betreffenden Drittländer und der Anwendung der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft sorgen.

(20) Die Europäische Kommission und die EIB sollten einander konsultieren, um sicherzustellen, daß bei der Festlegung der zeitlichen Abfolge, in der die Mandate wahrgenommen werden sollen, den jährlichen Schwankungen Rechnung getragen wird, die bei der zeitlichen Abfolge der gemeinschaftlichen Zahlungsbilanzhilfe an Drittländer aufgetreten sind.

(21) Der Rat hat diesen Beschluß und insbesondere die mit den Mandaten verbundenen Beträge unter Berücksichtigung seiner Schlußfolgerungen vom 27. Januar 1997 gebilligt, in denen es heißt: "Die Mitgliedstaaten und die Kommission erklären einmütig, daß sie mit der Einrichtung einer substantiellen Fazilität zur Beitrittsvorbereitung einverstanden sind. Sie fordern die EIB auf, im Laufe dieses Jahres dem Rat der Gouverneure eine solche Fazilität vorzuschlagen. Die Fazilität tritt im Lichte des künftigen Beitritts so bald wie möglich in Kraft. Die Fazilität ist entsprechend Artikel 18 der EIB-Satzung zu genehmigen und beinhaltet keine Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt oder die Mitgliedstaaten. Die durch eine Gemeinschaftsgarantie abgedeckten EIB-Darlehensvolumen lassen ein Volumen für Zahlungsbilanzhilfen in Höhe von 1 050 Mio. ECU zu, wenn man davon ausgeht, daß 750 Mio. ECU für Euratom-Darlehen benötigt werden. Die Obergrenze für die Zahlungsbilanzhilfen sollte auf 1 200 Mio. ECU angehoben werden, falls die Euratom-Darlehen während der Geltungsdauer dieses Beschlusses 600 Mio. ECU nicht überschreiten."

(22) Für die Annahme dieses Beschlusses sieht der Vertrag lediglich die in Artikel 235 genannten Befugnisse vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank eine Globalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Krediten, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien für Investitionsvorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern, den Mittelmeerländern, den lateinamerikanischen und asiatischen Ländern sowie in der Republik Südafrika vergeben hat.

Diese Garantie ist auf 70 % des Gesamtbetrags der eröffneten Kredite zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Kredite beträgt 7 105 Mio. ECU und verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Ländergruppen:

- mittel- und osteuropäische Länder: 3 520 Mio.

- Mittelmeerländer: 2 310 Mio.

- lateinamerikanische und asiatische Länder: 900 Mio.

- Republik Südafrika: 375 Mio.

Der Darlehenshöchstbetrag bezieht sich auf den Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem 31. Januar 1997 für Mittel- und Osteuropa, die Mittelmeerländer sowie die Länder in Lateinamerika und in Asien und ab dem 1. Juli 1997 für die Republik Südafrika. Haben die von der Bank gewährten Darlehen nach Ablauf dieses Zeitraums den genannten Hoechstbetrag nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum um sechs Monate.

(2) Zu den genannten Ländergruppen gehören folgende Länder:

- Mittel- und Osteuropa: Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn;

- Mittelmeerländer: Ägypten, Algerien, Gaza/Westjordanland, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei und Zypern;

- Lateinamerika: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay und Venezuela;

- Asien: Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam;

- Republik Südafrika.

(3) Die Europäische Investitionsbank wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, daß das wirtschaftliche Risiko der im Rahmen dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien gedeckt wird, wobei dieser Satz, wenn immer möglich, übertroffen werden sollte, sofern der Markt dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Mandats zuläßt.

Artikel 2

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat halbjährlich über die Abwicklung der unterzeichneten Darlehensverträge und die Fortschritte betreffend die Risikoteilung nach Artikel 1 Absatz 3. Die Bank übermittelt der Kommission hierzu regelmäßig die entsprechenden Informationen.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Darlehenstransaktionen und legt gleichzeitig eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor.

Artikel 4

Der Rat nimmt eine Evaluierung der Anwendung dieses Beschlusses auf der Grundlage eines Berichts vor, den die Kommission und die Bank im Juni 1998 vorlegen.

Artikel 5

Die Einzelheiten der Anwendung dieses Beschlusses werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Bank festgelegt.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 13 vom 14. 1. 1996, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 115 vom 14. 4. 1997.

(3) Beschluß 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 27).

(4) Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 5). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1735/94 (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 6).

(5) Beschluß 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 45 vom 23. 2. 1993, S. 27).

(6) Beschluß 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesh, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. Nr. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 45).

(7) Beschluß 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 31).

(8) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 1).

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