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Document 31996D0391

96/391/EG: Entscheidung des Rates vom 28. März 1996 betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Netze im Energiebereich

OJ L 161, 29.6.1996, p. 154–155 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
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Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 001 P. 303 - 304

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/10/2006; Aufgehoben durch 32006D1364

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/391/oj

31996D0391

96/391/EG: Entscheidung des Rates vom 28. März 1996 betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Netze im Energiebereich

Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0154 - 0155


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28. März 1996 betreffend eine Reihe von Aktionen zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Netze im Energiebereich (96/391/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129d Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Energienetze ist Gegenstand der Grundzüge der Aktionen gemäß Artikel 129c des Vertrags und ist in der Entscheidung Nr. 1254/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (5) vorgesehen.

Die Vollendung des Energiebinnenmarktes macht es erforderlich, die Initiativen in eine energiepolitische Gesamtstrategie einzufügen, in der nicht nur die wichtigsten Kriterien und Ziele der Gemeinschaft in diesem Bereich genannt, sondern darüber hinaus und ganz speziell auch die Bedingungen für die Liberalisierung des Energiemarkts festgelegt werden.

Der Auf- und Ausbau der transeuropäischen Energienetze soll zur Senkung der Energieversorgungskosten und somit zu erneutem Wirtschaftswachstum, zu höherer Beschäftigung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Wirtschaft beitragen.

Die Schaffung dieser günstigeren Rahmenbedingungen muß in erster Linie auf eine engere technische Zusammenarbeit zwischen den für die Netze zuständigen Stellen und auf eine leichtere Durchführung der einzelstaatlichen Genehmigungsverfahren für Netzvorhaben zwecks Verkürzung der Vorlaufzeiten abzielen.

Um die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr. 1254/96/EG zu beschleunigen, muß die Gemeinschaft die Möglichkeit erhalten, entsprechend der Verordnung des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze die finanziellen Leistungen zugunsten dieser Vorhaben zu unterstützen.

Die anderen Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft verfügt, wie die Strukturfonds, der Europäische Investitionsfonds, die Interventionen der Europäischen Investitionsbank und die Programme zugunsten dritter Länder könnten einen - in bestimmten Fällen entscheidenden - Beitrag dazu leisten, daß Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr. 1254/96/EG verwirklicht werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung stellt fest, welche Aktionen in Angriff genommen werden müssen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze und für die Interoperabilität dieser Netze auf Gemeinschaftsebene zu schaffen.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft trägt zur Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Energienetze bei, indem sie den folgenden Maßnahmen größte Bedeutung beimißt und diese erforderlichenfalls fördert:

- Verwirklichung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den für die transeuropäischen Energienetze zuständigen Stellen, die einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der europäischen Verbundsysteme gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1254/96/EG leisten;

- Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten durch gegenseitige Konsultationen im Hinblick auf eine Erleichterung der Durchführung der Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze, um die Vorlaufzeiten zu verkürzen.

(2) Die Kommission ergreift in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Initiativen, um die Koordinierung der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen zu fördern.

Artikel 3

Zur Schaffung günstigerer finanzieller Rahmenbedingungen für den Ausbau der transeuropäischen Energienetze trägt die Gemeinschaft wie folgt bei:

1. Sie kann Finanzmittel im Rahmen der Aktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze bereitstellen. Die entsprechenden Maßnahmen werden von der Kommission gemäß der Verordnung des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze getroffen.

2. Sie berücksichtigt beim Einsatz ihrer für diese Netze verwendbaren Fonds, Instrumente und Finanzierungsprogramme unter Beachtung von deren Regeln und besonderen Zwecken die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Entscheidung Nr. 1254/96/EG.

Artikel 4

Bei der Durchführung der in Artikel 2 aufgeführten Maßnahmen wird die Kommission von dem nach Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1254/96/EG eingesetzten Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 2 und 3 unterstützt.

Artikel 5

Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen vor.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLO

(1) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 33.

(3) ABl. Nr. C 217 vom 6. 8. 1994, S. 26.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 1995 (ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995, S. 232), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. C 216 vom 21. 8. 1995, S. 38) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Siehe Seite 147 dieses Amtsblatts.

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