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Document 31995R1935

Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 186, 5.8.1995, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 7 - 13
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 117 - 123
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 117 - 123

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1935/oj

31995R1935

Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Amtsblatt Nr. L 186 vom 05/08/1995 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1935/95 DES RATES vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (4) eigens ermächtigt, eine Reihe von Bestimmungen der genannten Verordnung vor dem 1. Juli 1994 zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge für deren Änderung vorzulegen.

Die am 1. Juli 1995 ablaufende Übergangsregelung für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthaltender Lebensmittel, die von auf ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft (5*) umstellenden Betrieben erzeugt wurden, sollte verlängert werden, damit sich diese Erzeugung trotz der damit verbundenen Mehrkosten dank einer geeigneten Kennzeichnung der Erzeugnisse für die betreffenden Erzeuger lohnt.

Bei der vom Rat bis zum 1. Juli 1994 vorgeschriebenen Überprüfung der Artikel 5, 10 und 11 hat sich gezeigt, daß eine Reihe technischer und redaktioneller Änderungen dieser sowie weiterer Artikel unerläßlich sind, damit eine reibungslose Verwaltung und Durchführung dieser Regelung möglich ist. Daher wurde der Weiterentwicklung dieser geänderten Vorschriften Vorrang eingeräumt und die Ausarbeitung von Bestimmungen für die tierische Erzeugung muß daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Bei der Überprüfung hat es sich erwiesen, daß die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die sich nur zum Teil aus landwirtschaftlichen Zutaten aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft zusammensetzen, verbessert werden sollten, damit ihre aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile besser zur Geltung kommen.

Desweiteren hat es sich bei der Überprüfung erwiesen, daß die Verwendung des Vermerks gemäß Anhang V nach wie vor freigestellt sein sollte, zur Verhinderung von Mißbrauch jedoch auf den Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln oder auf die Direktverkäufe vom Erzeuger oder Hersteller an den Endverbraucher beschränkt werden sollte, sofern die Art des Erzeugnisses unzweifelhaft festgestellt werden kann.

Obwohl Vermehrungsmaterial grundsätzlich von Mutterpflanzen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft stammen muß, hat es sich ferner gezeigt, daß eine Ausnahmeregelung getroffen werden muß, damit die Erzeuger während eines Übergangszeitraums konventionelles Vermehrungsgut verwenden können, wenn die Versorgung mit geeignetem Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft nicht möglich ist.

Aus denselben Gründen muß es möglich sein, konventionell erzeugte Jungpflanzen, die für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung bestimmt sind, während eines Übergangszeitraums zu verwenden.

Eine Reihe von Stoffen, die vor dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Einklang mit den in der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft Verwendung fanden, wurden seinerzeit nicht in Anhang II der Verordnung aufgenommen. Der Einsatz dieser Stoffe sollte erlaubt sein, soweit er auch in der konventionellen Landwirtschaft erlaubt ist.

Es empfiehlt sich, in der Verordnung klarzustellen, daß die vorgesehene Kontrollregelung auch für in der Europäischen Union niedergelassene Einführer von Erzeugnissen aus Drittländern gilt.

Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum "1. Juli 1992" durch "30. Juni 1995" ersetzt.

2. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. 'Erzeugung': im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführte Arbeitsgänge zur Erzeugung, Verpackung und ersten Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dieses Betriebs als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft;".

3. Artikel 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. 'Aufbereitung': Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;".

4. Artikel 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. 'Zutaten': Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse nach der Begriffsbestimmung des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verwendet werden;".

5. Dem Artikel 4 werden folgende Nummern angefügt:

"9. 'Vorverpackte Lebensmittel': jede Verkaufseinheit gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 79/112/EWG;

10. 'Zutatenverzeichnis': Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG."

6. In Artikel 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 9 Absatz 9 Buchstabe a), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a) wird der Verweis auf die "Artikel 6 und 7" durch den Verweis auf "Artikel 6" ersetzt.

7. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung, den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt."

8. Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

9. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 95 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt oder von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

c) das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

d) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlung unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;

f) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

g) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muß klar hervorgehen, daß sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen, und es muß ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits eindeutig aus der Zutatenliste hervorgehen."

10. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können."

11. Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Gemäß Absatz 1 oder 3 gekennzeichnete oder beworbene Erzeugnisse können mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft versehen sein, sofern

a) die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 mit Ausnahme der Anforderungen in bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 voll erfuellt sind;

b) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde;

c) die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisses nicht darüber irreführen, daß es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 genügen. Nach dem 1. Januar 1996 müssen diese Hinweise folgenden Wortlaut erhalten: 'hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau' oder 'hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft'; diese Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender aufgemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses; die Worte 'ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft' dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte 'hergestellt im Rahmen der Umstellung auf';

d) das Erzeugnis nur eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

e) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt."

12. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf unbeschadet des Absatzes 3 auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 70 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt bzw. von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft in dem Verzeichnis der Zutaten erscheinen und eindeutig auf die Zutaten bezogen sind, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 gewonnen oder aus Drittländern gemäß Artikel 11 eingeführt wurden; diese Hinweise müssen dieselbe Farbe, Größe und Schrifttype aufweisen wie die anderen Angaben in dem Zutatenverzeichnis. Diese Hinweise müssen außerdem gesondert im gleichen Sichtbereich wie die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses aufgeführt werden unter Angabe des Anteils an Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder des Anteils an aus solchen Zutaten gewonnenen Erzeugnissen, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 erzeugt oder gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden. Dieser gesonderte Hinweis muß hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype mit den anderen Angaben übereinstimmen und darf nicht auffallender sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Er hat folgende Form: 'X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden' oder 'X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden';

d) das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

f) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;

g) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

h) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- und Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt."

13. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 50 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;

b) das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben c), d), e) und f) entspricht;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft

- nur im Verzeichnis der Zutaten gemäß der Richtlinie 79/112/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG, erscheinen,

- sich eindeutig nur auf Zutaten beziehen, die gemäß den Vorschriften des Artikels 6 erzeugt oder im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

d) die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;

e) Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Größe mit gleicher Schrifttype gegeben werden."

14. Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(8) Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) sowie des Absatzes 5a Buchstaben b), d) und e) werden in Anhang VI Teile A, B und C nach dem Verfahren des Artikels 14 aufgestellt."

15. Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung, und die Absätze 10 und 11 werden angefügt:

"(9) Für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Prozentsätze gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG.

(10) In einem Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 darf eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

(11) Die Kommission überprüft diesen Artikel sowie Artikel 10 vor dem 1. Januar 1999 und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor."

16. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,

a) wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen;

b) als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel, Bodenverbesserer oder zu anderen Zwecken, die in Anhang II für bestimmte Stoffe aufgeführt sind, nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Erzeugnissen der Anhänge I und II zusammensetzen. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist;

c) nur Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet wird, das gemäß dem Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft im Sinne von Absatz 2 erzeugt wurde.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n) zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) erzeugt wurden.

(3) a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft gewonnen wurde, während eines am 31. Dezember 2000 ablaufenden Übergangszeitraums und mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats insoweit verwendet werden, als die Verwender eines solchen Vermehrungsmaterials der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats hinreichende Beweise dafür liefern können, daß sie auf dem Markt ein die Anforderungen des Absatzes 2 erfuellendes Vermehrungsmaterial für eine geeignete Sorte der betreffenden Art nicht erhalten konnten. In diesem Fall muß Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nicht mit Erzeugnissen behandelt ist, die nicht in Anhang II Teil B aufgeführt sind, sofern es auf dem Markt erhältlich ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten andere Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie gemäß diesem Buchstaben erteilt haben.

b) Nach dem Verfahren des Artikels 14 können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- Einführung - vor dem 31. Dezember 2000 - von Beschränkungen der Übergangsmaßnahme gemäß Buchstabe a) in bezug auf bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial und/oder den Ausschluß von chemischer Behandlung;

- Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) für bestimmte Arten und/oder Typen von Vermehrungsmaterial für die gesamte Gemeinschaft oder Teile davon über den 31. Dezember 2000 hinaus;

- Einführung von Verfahrensregeln und Kriterien für die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) sowie entsprechende Unterrichtung der betreffenden Wirtschaftskreise, der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(4) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 1999 die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor."

17. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6a

(1) Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau/in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung genehmigt, nachdem der oder die Verwender dieses Materials der Kontrollstelle oder -behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, daß auf dem Markt der Gemeinschaft keine geeignete Sorte der betreffenden Art erhältlich war;

b) die Jungpflanzen wurden seit der Aussaat nur mit den in Anhang II Teilen A und B genannten Erzeugnissen behandelt;

c) die Jungpflanzen stammen von einem Erzeuger, der sich mit einer der Regelung nach Artikel 9 gleichwertigen Kontrollregelung und mit der Auflage gemäß Buchstabe b) einverstanden erklärt hat; diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft;

d) nach der Anpflanzung müssen die Jungpflanzen vor der Ernte mindestens sechs Wochen lang im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kultiviert worden sein;

e) die Etikettierung eines Erzeugnisses, das von solchen Jungpflanzen stammende Zutaten enthält, darf den in Artikel 10 genannten Hinweis nicht enthalten;

f) unbeschadet etwaiger sich aus dem in Absatz 4 genannten Verfahren ergebender Beschränkungen wird eine aufgrund dieses Absatzes erteilte Genehmigung bei Beendigung der Mangelsituation zurückgezogen; die Genehmigung gilt längstens bis 31. Dezember 1997.

(4) a) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

- Genehmigungsdatum,

- Bezeichnung der betreffenden Sorte und der betreffenden Art,

- benötigte Mengen sowie Begründung dafür,

- voraussichtliche Dauer der Mangelsituation,

- alle sonstigen von der Kommission oder den Mitgliedstaaten beantragten Informationen.

b) Geht aus Informationen, die ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Genehmigungsmitgliedstaat übermittelt hat, hervor, daß eine geeignete Sorte während der Dauer der Mangelsituation erhältlich ist, so kann letzterer erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu verkürzen; er unterrichtet die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der genannten Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

c) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 genannten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu ändern."

18. In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden."

19. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte "Unternehmen, die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugen oder aufbereiten", durch die Worte "Unternehmen, die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen," ersetzt.

20. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b) wird das Wort "Unregelmäßigkeiten" durch die Worte "Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen" ersetzt.

21. In Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c) wird das Wort "Verstöße" durch die Worte "Unregelmäßigkeiten und/oder Verstöße" ersetzt.

22. In Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe d) werden die Worte "der Absätze 7, 8 und 9" durch die Worte "der Absätze 7, 8, 9 und 11" ersetzt.

23. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

"(6a) Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikels anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlichen wird."

24. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

"(11) Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 erfuellen."

25. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Vermerk und/oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese

a) Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfuellen;

b) bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden;

c) unmittelbar in geschlossenen Behältnissen vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher verkauft werden oder als vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden; im Fall des Direktverkaufs vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher sind geschlossene Behältnisse nicht vorgeschrieben, sofern die Etikettierung eine klare und unzweideutige Identifizierung des von dem Vermerk betroffenen Erzeugnisses erlaubt;

d) auf dem Etikett den Namen und/oder die Firma des Erzeugers, des Aufbereiters oder des Verkäufers und den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle sowie alle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben tragen."

26. In Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "der Artikel 5, 6 und 7" durch die Worte "der Artikel 5 und 6" ersetzt.

27. Die Absätze 5, 6 und 7 des Artikels 10 werden durch folgenden Artikel ersetzt:

"Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung

Artikel 10a

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der mißbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen."

28. In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) wird das Wort "Kontrollbehörde" durch die Worte "Kontrollstelle und/oder Kontrollbehörde" ersetzt.

29. In Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a) wird das Datum "31. Juli 1995" durch "31. Dezember 2002" ersetzt.

30. Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe a) letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Sie erlischt ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe a) befunden wird, es sei denn, sie betrifft ein Erzeugnis, das in Gebieten erzeugt wurde, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Entscheidung bezeichnet sind, und das nicht aufgrund des von dem Drittland eingereichten Antrags kontrolliert wurde, solange dieses Drittland damit einverstanden ist, daß die in diesem Absatz vorgesehene Ermächtigungsregelung fortgeführt wird."

31. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 14 auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Kontrollstelle eines Drittlands, die zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wurde, zulassen und in die Liste nach Absatz 1 Buchstabe a) aufnehmen. Die Kommission übermittelt den Antrag dem betreffenden Drittland."

32. In Artikel 13 wird vor dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung;".

33. Artikel 13 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Änderungen an Anhang V zur Festlegung eines Gemeinschaftsemblems, das zusammen mit dem Konformitätskontrollvermerk oder auch ersatzweise verwendet werden kann."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. C 326 vom 3. 12. 1993, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 112.

(3) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5*) Österreichischer Ausdruck gemäß der Beitrittsakte von 1994.

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