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Document 31995L0030

Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

OJ L 155, 6.7.1995, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/11/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/30/oj

31995L0030

Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 155 vom 06/07/1995 S. 0041 - 0042


RICHTLINIE 95/30/EG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (3), insbesondere auf Artikel 19,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen der Richtlinie 90/679/EWG sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtansatzes zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit anzusehen.

Die Richtlinie 93/88/EWG zur Aufstellung einer ersten Liste biologischer Arbeitsstoffe auf der Grundlage der Definitionen von Artikel 2 Buchstabe d) Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 90/679/EWG bezweckt die Harmonisierung der einschlägigen Bedingungen bei gleichzeitiger Bewahrung der erreichten Fortschritte.

Die Liste und die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe sind regelmäßig zu prüfen und unter Zugrundelegung neuer wissenschaftlicher Daten zu revidieren.

Es empfiehlt sich insbesondere, diejenigen Arbeitsstoffe, deren Einstufung mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, weil sie normalerweise über den Luftweg keine Infektionen verursachen, und für die die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, unter besonderen Umständen auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten, unter Zugrundelegung der jüngsten Erkenntnisse erneut zu bewerten und so umzustufen, daß den tatsächlichen Risiken am Arbeitsplatz Rechnung getragen wird.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG wird gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. November 1996 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission hiervon unverzüglich.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1995

Für die Kommission

Padraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 71.

ANHANG

Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG des Rates wird wie folgt geändert.

1. Die Liste "Viren" wird wie folgt geändert:

a) Folgende Arbeitsstoffe der Rubrik Retroviridae werden von Gruppe 3 umgestuft in Gruppe 3 (**):

"Immundefizienz-Viren des Menschen

Viren der humanen T-Zell-Leukämien (HTLV-1 und HTLV-2)".

b) Das Virus "SIV" wird hinzugefügt und in Gruppe 3 (**) eingestuft.

c) Der bislang hinter dem Wort "Retroviridae" angebrachte Zusatz "(h)" wird verschoben hinter das Wort "SIV".

2. Die Fußnote "(h)" nach der Liste der Viren erhält folgenden Wortlaut:

"Derzeit gibt es keinerlei Beweis für eine Erkrankung des Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme wird für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exponieren, Sicherheitsstufe 3 empfohlen."

3. In der Liste "Parasiten" werden folgende Arbeitsstoffe von Gruppe 3 umgestuft in Gruppe 3 (**):

Echinococcus granulosus,

Echinococcus multilocularis,

Echinococcus vogeli,

Leishmania brasiliensis,

Leishmania donovani,

Plasmodium falciparum,

Taenia solium,

Trypanosoma brucei rhodesiense.

4. Nach der Liste der Parasiten wird folgender Hinweis eingefügt:

"(**) Siehe 'Einführende Bemerkungen', Punkt 8."

5. Folgende Arbeitsstoffe werden eingefügt und in Gruppe 2 eingestuft:

- in der Liste "Bakterien":

"Streptococcus suis";

- in der Liste "Parasiten":

"Cyclospora cayetanensis".

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