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Document 31995L0022

Richtlinie 95/22/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

OJ L 243, 11.10.1995, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 018 P. 218 - 223
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 018 P. 9 - 14
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 018 P. 9 - 14

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/22/oj

31995L0022

Richtlinie 95/22/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/10/1995 S. 0001 - 0006


RICHTLINIE 95/22/EG DES RATES vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf die Zulassung von Gebieten ist hinsichtlich der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestimmten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Die Kriterien für die Zulassung dieser Gebiete müssen daher entsprechend angepaßt werden.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß auch die Verwaltungsverfahren für die Zulassung der Gebiete oder Gebietsteile sowie die Aussetzung, Wiedergewährung oder den Entzug der Zulassung dieser Gebiete oder Gebietsteile angepaßt werden sollten.

Gemäß den Vorschriften des Anhangs C Abschnitt I Buchstabe A der Richtlinie 91/67/EWG können Zuchtbetriebe hinsichtlich der IHN und VHS selbst dann den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs erhalten, wenn sie in einem Gebiet gelegen sind, das hinsichtlich der genannten Krankheiten nicht zugelassen ist.

Um einen besseren Schutz gegen die Einschleppung von IHN und VHS zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Kriterien klarer zu definieren, aufgrund deren Fischzuchtbetrieben der Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs erteilt wird.

Diese Kriterien müssen detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Wasserversorgung der Zuchtbetriebe, der vor der Zulassung des Betriebs durchgeführten Untersuchungen und der Maßnahmen zum Schutz gegen die mögliche Einschleppung von Krankheiten umfassen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/67/EWG wird wie folgt geändert:

A. In Anhang B werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Abschnitt I Buchstabe B Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von vier Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt.

Die Kontrolle wurde in den Jahreszeiten durchgeführt, in denen die Wassertemperatur die Entwicklung der betreffenden Krankheiten begünstigt; die Kontrolle umfaßte mindestens

- eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;

- die Entnahme von Proben gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 15 erstellten Plan, wobei die Proben unverzüglich dem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.

Gebiete, die bekanntermaßen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste II sind, können die Zulassung erhalten, wenn

a) aufgrund ihrer geographischen Lage Krankheiten nicht ohne weiteres eingeschleppt werden können;

b) ein amtliches Krankheits-Kontrollsystem über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn Jahren angewendet wurde, in dem

- eine regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe durchgeführt wurde;

- ein Krankheits-Meldesystem angewendet wurde;

- keinerlei Krankheiten gemeldet wurden;

- nach den geltenden Vorschriften nur Fische, Eier oder Gameten aus nicht infizierten Gebieten oder Zuchtbetrieben, die einer amtlichen Kontrolle unterliegen und gleichwertige tiergesundheitliche Garantien bieten, in das Gebiet eingebracht werden durften.

Der Zehnjahreszeitraum gemäß Unterabsatz 1 kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die von der amtlichen Stelle des antragstellenden Mitgliedstaats durchgeführten Untersuchungen dies rechtfertigen und wenn über die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen hinaus die regelmäßige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich jährlich mindestens zwei Kontrollbesuche umfaßte, die sich mindestens auf folgendes erstreckten:

- eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;

- eine Probenahme von mindestens 30 Fischen bei jedem Kontrollbesuch.

Die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen über die auf einen längeren krankheitsfreien Zeitraum gestützte Zulassung in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag spätestens am 31. Dezember 1996 einreichen."

b) Dem Abschnitt I Buchstaben B wird folgende Nummer angefügt:

"5. Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung für ein Wassereinzugsgebiet oder einen Teil eines Wassereinzugsgebiets beantragt, das von einem benachbarten Mitgliedstaat aus gespeist wird oder sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckt, so gelten folgende Bestimmungen:

- Die betreffenden beiden Mitgliedstaaten haben gleichzeitig einen Zulassungsantrag nach den Verfahren der Artikel 5 oder 10 einzureichen.

- Im Anschluß an die Prüfung und Kontrolle der Anträge und die Beurteilung der Gesundheitssituation legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erforderlichenfalls etwaige weitere Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassungen fest.

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gemäß der Richtlinie 89/608/EWG (1) gegenseitig bei der Anwendung dieser Richtlinie, und insbesondere dieser Nummer.

(1) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34."

c) Abschnitt I Buchstabe D Nummer 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Letztere setzt die Zulassung des Gebiets oder eines Teils dieses Gebiets, sofern der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht, unverzüglich aus."

d) Abschnitt I Buchstabe D Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1."

e) In Abschnitt I Buchstabe D Nummer 6 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"6. Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:".

f) Abschnitt I Buchstabe D Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1."

g) Abschnitt II Buchstabe A erhält folgende Fassung:

"A. Ein Küstengebiet ist ein geographisch deutlich abgegrenzter Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem homogene Wasserverhältnisse herrschen, oder eine Gruppe solcher Gewässerbereiche. Als Küstengebiet angesehen werden kann gegebenenfalls der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich zwischen der Mündung zweier Wasserläufe oder der Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem sich ein oder mehrere Betriebe befinden, sofern zu beiden Seiten des Betriebs bzw. der Betriebe eine Pufferzone vorgesehen ist, deren Umfang im Einzelfall von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt wird."

h) Abschnitt II Buchstabe D erhält folgende Fassung:

"D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten dieselben Vorschriften wie in Abschnitt I Buchstabe D; besteht das Gebiet jedoch aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so können sich die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und der Entzug der Zulassung auf einen Teil dieser Gruppe erstrecken, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht."

i) Abschnitt III Buchstabe D Nummer 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzüglich aus; besteht das Gebiet aus einer Gruppe von Gewässerbereichen, so kann sie die Zulassung eines Teils dieser Gruppe aussetzen, sofern dieser Teil geographisch deutlich abgegrenzt ist und homogene Wasserverhältnisse aufweist und der Teil, der zugelassen bleibt, weiterhin der Definition in Buchstabe A entspricht."

j) Abschnitt III Buchstabe D Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1."

k) In Abschnitt III Buchstabe D Nummer 6 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"6. Die Wiederzulassung des Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1 unterliegt folgenden Bedingungen:".

l) Abschnitt III Buchstabe D Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung eines Gebiets oder Gebietsteils nach Nummer 1."

B. In Anhang C werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Abschnitt I Buchstabe A erhält folgende Fassung:

"A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Wasserversorgung muß über Brunnen, Bohrungen oder Quellen erfolgen. Befindet sich die Wasserentnahmestelle in einer gewissen Entfernung vom Betrieb, so muß das Wasser entweder durch eine Rohrleitung oder - mit Genehmigung der amtlichen Stellen - durch einen offenen Kanal oder eine natürliche Zuleitung, sofern dies für den Betrieb keine Infektionsquelle darstellt und nicht das Eindringen von wildlebenden Fischen ermöglicht, direkt zum Zuchtbetrieb geleitet werden. Die Wasserzuleitung muß unter der Aufsicht des Zuchtbetriebs und, wenn dies nicht möglich ist, unter der Aufsicht der amtlichen Stelle stehen.

2. Stromabwärts vom Zuchtbetrieb muß ein natürliches oder künstliches Hindernis für das Eindringen von Fischen in den genannten Betrieb vorhanden sein.

3. Erforderlichenfalls muß der Zuchtbetrieb gegen Überschwemmungen oder Sickerwasser geschützt sein.

4. Die Bedingungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstabe B müssen sinngemäß erfuellt sein. Ferner müssen Zuchtbetriebe, die ihren Zulassungsantrag darauf stützen, daß seit längerer Zeit keine Erkrankungen aufgetreten sind, und die über einen Zeitraum von zehn Jahren einem amtlichen Krankheits-Kontrollsystem unterworfen waren, folgende zusätzliche Anforderungen erfuellen:

- In dem Zuchtbetrieb müssen mindestens einmal jährlich eine klinische Untersuchung sowie die Entnahme von Proben durchgeführt worden sein, welche einem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.

5. Die amtliche Stelle kann dem Zuchtbetrieb weitere Auflagen machen, wenn sie diese für erforderlich hält, um die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern. Dazu können die Einrichtung einer Pufferzone um den Zuchtbetrieb gehören, in dem ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie das Anbringen von Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen möglicher Träger oder Überträger von Krankheitserregern.

6. Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfuellt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.

b) Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1, 2, 3 und 5 erfuellt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

- die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der zuständigen amtlichen Stelle während der letzten vier Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war; beträgt die Tätigkeitsdauer des betreffenden Zuchtbetriebs jedoch weniger als vier Jahre, so wird der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des Betriebs Rechnung getragen;

- dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

- der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Fischen, Eiern oder Gameten gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist."

b) Abschnitt II Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können. Die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt."

c) Dem Abschnitt II Buchstaben A wird folgende Nummer angefügt:

"3. Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfuellt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.

b) Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfuellt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Fische, Eier oder Gameten verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

- die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war:

- dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

- der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist."

d) Abschnitt III Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten abgetötet werden können; die Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere für das reibungslose Funktionieren dieses Systems, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt."

e) Dem Abschnitt III Buchstaben A wird folgende Nummer angefügt:

"3. Dabei gilt jedoch folgendes:

a) Ein neuer Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfuellt, jedoch zur Aufnahme seiner Tätigkeit Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden.

b) Ein Zuchtbetrieb, der die Bedingungen der Nummern 1 und 2 erfuellt und seine Tätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt, wobei er Weichtiere verwendet, die aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, kann die Zulassung erhalten, ohne daß die für die Zulassungsgewährung verlangten Probenahmen durchgeführt werden, sofern

- die Seuchenvorgeschichte des Zuchtbetriebs der amtlichen Stelle während der letzten zwei Jahre der Tätigkeit des Zuchtbetriebs bekannt war;

- dieser Zuchtbetrieb hinsichtlich der in Anhang A Spalte 1 Liste II genannten Krankheiten nicht Gegenstand von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gewesen ist und in diesem Zuchtbetrieb früher keine dieser Krankheiten aufgetreten ist;

- der Zuchtbetrieb vor der Aufnahme von Weichtieren gereinigt und desinfiziert und danach unter amtlicher Aufsicht eine hygienebedingte Leerzeit von mindestens 15 Tagen eingehalten worden ist."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1996 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten solche Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 34).

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