EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31994R0919

Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission vom 26. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

OJ L 106, 27.4.1994, p. 6–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 057 P. 4 - 11
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 057 P. 4 - 11
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 016 P. 76 - 83
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 014 P. 244 - 251
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 014 P. 244 - 251

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 14/02/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/919/oj

31994R0919

Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission vom 26. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1994 S. 0006 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 919/94 DER KOMMISSION vom 26. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind Bestimmungen über die Errichtung von Erzeugerorganisationen für Bananen vorgesehen. Um anerkannt zu werden, müssen diese Organisationen besondere Voraussetzungen erfuellen. Diese Voraussetzungen sollen hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Erzeugerorganisationen durch den Umfang und die Dauer ihrer Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Zusammensetzung und Funktionsweise zur angestrebten Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen im Bananensektor beitragen.

Die Auflagen, die ein Mindestmaß an Existenz- und Funktionsfähigkeit der Erzeugerorganisationen, insbesondere bezueglich ihrer Mitgliederzahl und des Produktionsvolumens, sicherstellen sollen, sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft festzulegen.

Im Hinblick auf die Existenz- und Funktionsfähigkeit ist zu bestimmen, welche Mittel und Ausrüstungen die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen und welche Regeln sie sich geben und ihren Mitgliedern vorschreiben müssen, damit die Ziele der anerkannten Erzeugergemeinschaften gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erreicht werden können.

Die Durchführung der vom Rat erlassenen spezifischen Maßnahmen sowie der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen erfordert, daß die Erzeugerorganisationen der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in regelmässigen Abständen genaue Angaben übermitteln müssen, damit diese prüfen kann, ob die Erzeugerorganisationen die als Anerkennungsvoraussetzung eingegangenen Verpflichtungen erfuellen. Ferner ist festzulegen, welche Kontrollen der Mitgliedstaat durchzuführen hat und welche Mitteilungen erforderlich sind, um die Anwendung der obengenannten Bestimmungen zu gewährleisten.

Es sind Bestimmungen für Erzeugergemeinschaften festzulegen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (4), anerkannt wurden und die mit der genannten Verordnung eingeführten Beihilfen für die Gründung und den Betrieb erhalten haben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erteilen die Anerkennung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 solchen Erzeugerorganisationen und -gemeinschaften, nachstehend einheitlich "Erzeugerorganisationen" genannt, deren Wirtschaftstätigkeit sich auf die Erzeugung und Vermarktung von frischen Bananen bezieht und die die Voraussetzungen von Artikel 5 der genannten Verordnung sowie diejenigen der vorliegenden Verordnung erfuellen.

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 anerkannten Erzeugerorganisationen erhalten die in Absatz 1 genannte Anerkennung, wenn die zuständigen Behörden feststellen, daß die Gründungsakte und die Satzung den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Erzeugerorganisationen reichen ihren Antrag auf besondere Anerkennung zusammen mit der Gründungsakte und den Angaben gemäß Anhang II Teil A bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde ein.

(2) Die zuständige Behörde überzeugt sich durch Belegkontrollen sowie durch Kontrollen vor Ort von der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben. In Zweifelsfällen prüft sie durch geeignete Maßnahmen nach, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 erfuellt wurden.

(3) Die besondere Anerkennung wird vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Nachforschungen innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Artikel 3

(1) Die Mindestmenge an vermarktbaren Bananen sowie die Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger, die die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 nachweisen müssen, sind in Anhang I festgesetzt.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 wird als Erzeugung die durchschnittliche Bananenerzeugung zugrunde gelegt, die von sämtlichen angeschlossenen Mitgliedern der die Anerkennung beantragenden Erzeugerorganisation in den drei Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung vermarktet wurde.

War eine Erzeugerregion aufgrund aussergewöhnlicher Witterungsbedingungen während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von einem Produktionsrückgang betroffen, so kann jedoch die Erzeugung eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre vor Auftreten dieser Witterungsbedingungen zugrunde gelegt werden.

Artikel 4

Die zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erforderlichen Mittel, die den angeschlossenen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden bzw. die sich im Besitz der Erzeugerorganisation befinden, müssen mindestens die Ausrüstung umfassen für

- das Sortieren, Kalibrieren und Verpacken, wobei die Kapazität der von den Mitgliedern angelieferten Bananenerzeugung angemessen sein muß;

- die Erledigung der technischen und kaufmännischen Arbeiten;

- eine zentralisierte Buchführung.

Artikel 5

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder müssen die Erzeugerorganisationen in ihrer Satzung vorsehen, daß

a) die Beitritte erst zu Beginn eines Wirtschaftsjahres wirksam werden;

b) die Beitrittsanträge entsprechend der tatsächlichen oder absehbaren Vermarktungskapazität der Organisation genehmigt werden;

c) sich jedes Mitglied verpflichtet, der Erzeugerorganisation mindestens drei Jahre lang anzugehören und seinen Austritt mindestens zwölf Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Bei vor dem 1. Januar 1995 anerkannten Erzeugerorganisationen beträgt die Dauer der Mindestangehörigkeit jedoch zwei Jahre;

d) sich jedes Mitglied verpflichtet, alle von der Erzeugerorganisation aufgestellten Regeln einzuhalten.

Artikel 6

(1) Die von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 aufgestellten Regeln betreffen mindestens folgende Aspekte:

a) hinsichtlich der Kenntnis des Erzeugers: Erklärungen der Erzeuger über die Anbauflächen, den voraussichtlichen Ertrag und die tatsächlich geernteten Mengen;

b) hinsichtlich der Erzeugung: Bestimmung über die je nach Vermarktungsstrategie und Absatzlage anzubauenden, umzustellenden oder zu rodenden Bananensorten sowie der anzuwendenden Anbautechniken und des Erntezeitplans;

c) hinsichtlich der Vermarktung: Mindestkriterien für Qualität, Grössenklasse, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung.

(2) Die Erzeugerorganisationen beraten und unterstützen ihre Mitglieder im Hinblick auf eine korrekte Anwendung der von ihnen aufgestellten Regeln. Etwaige Versäumnisse sind in geeigneter Weise zu ahnden.

Artikel 7

(1) Die Erzeugerorganisationen übermitteln den zuständigen Behörden spätestens am 1. März eines jeden Jahres und erstmals spätestens am 1. März 1995 die Angaben gemäß Anhang II.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ergänzende Bestimmungen zu den in Anhang II Teil B aufgeführten Punkten erlassen.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres und erstmals vor dem 1. Mai 1995 des Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie für jede Erzeugerorganisation die Angaben gemäß Teil A von Anhang II.

(3) Die Kommission kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Angaben gemäß Anhang II ganz oder teilweise über ein rechnergestütztes System übermittelt werden.

Artikel 8

Die zuständige Behörde überzeugt sich von der Vorschriftsmässigkeit der Satzung und der Arbeitsweise der Erzeugerorganisation sowie von der Richtigkeit der Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und Artikel 7 dieser Verordnung. Jede Erzeugerorganisation wird mindestens alle drei Jahre einer Kontrolle vor Ort unterzogen.

Artikel 9

Die zuständige Behörde entzieht die Anerkennung, wenn sie feststellt, daß

- die Verpflichtungen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht erfuellt werden bzw.

- die Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung absichtlich nicht übermittelt oder in betrügerischer Absicht gefälscht wurden.

Artikel 10

Erzeugerorganisationen, die die Beihilfen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 erhalten haben, sind von der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit ausgeschlossen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

ANHANG I

"" ID="1">Spanien (Kanarische Inseln)> ID="2">25> ID="3">5 000"> ID="1">Frankreich:"> ID="1">- Guadeloupe> ID="2">100> ID="3">30 000"> ID="1">- Martinique> ID="2">100> ID="3">30 000"> ID="1">Griechenland (Kreta und Lakonia)> ID="2">4> ID="3">40"> ID="1">Portugal (Madeira, Azoren und Algarve)> ID="2">5> ID="3">10">

ANHANG II

Teil B (für den Mitgliedstaat bestimmt)

1. Mitgliederkartei:

Für jedes Mitglied sind folgende Angaben beizufügen:

- Name und Vorname,

- Zahl und Registriernummer der mit Bananen bestellten Parzelle,

- Anbaufläche, Ernteertrag und durchschnittlicher Hektarertrag gemäß Teil A Ziffer 9.

2. Regeln der Erzeugerorganisation

Bitte eine Kopie der Regeln gemäß Artikel 6 beifügen.

3. Vermarktung:

3.1. Verkaufsart:

(Angaben jeweils in der Reihenfolge des Umsatzes im Direktverkauf: Lieferverträge, Verkauf auf Provisionsbasis, andere Formen des Direktverkaufs)

3.2. Bestimmung:

(Angaben in Prozent)

Lokaler Markt:

Regionaler Markt:

Vermarktung in der EG:

Ausfuhr nach Drittländern:

Verarbeitungsindustrie:

Andere:

4. Finanzielle Lage:

Bitte die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen.

5. Hauptversammlungen:

a) Häufigkeit

b) Bitte das Protokoll für das letzte Jahr beifügen.

Top