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Document 31994L0055

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

OJ L 319, 12.12.1994, p. 7–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 005 P. 165 - 171
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 005 P. 165 - 171
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 002 P. 217 - 223
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 003 P. 128 - 135
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 003 P. 128 - 135

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009; Aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/55/oj

31994L0055

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

Amtsblatt Nr. L 319 vom 12/12/1994 S. 0007 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0165
L 275 28/10/1996 P. 0001


RICHTLINIE 94/55/EG DES RATES vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den vergangenen Jahren hat der innerstaatliche und der grenzüberschreitende Gefahrgutverkehr auf der Straße erheblich zugenommen, wodurch auch das Unfallrisiko größer geworden ist.

(2) Alle Mitgliedstaaten außer Irland sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen geographischer Geltungsbereich über die Gemeinschaft hinausreicht und in dem einheitliche Regeln für die sichere grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße festgeschrieben sind. Es ist daher wünschenswert, diese Regeln auch auf den innerstaatlichen Verkehr auszudehnen, um so gemeinschaftsweit die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu harmonisieren.

(3) Es besteht keine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift, die das gesamte Spektrum der Bestimmungen umfaßt, die zur Gewährleistung eines sicheren Gefahrgutverkehrs befolgt werden müssen, und die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Diese Unterschiede beeinträchtigen die ungehinderte Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie den freien Verkehr von Fahrzeugen und Transportausrüstungen. Zur Beseitigung dieser Hindernisse müssen einheitliche Bedingungen für den gesamten innergemeinschaftlichen Verkehr geschaffen werden.

(4) Eine derartige Maßnahme muß auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, damit die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und eine ausreichende Harmonisierung sichergestellt und somit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr erleichtert und für ein hohes Maß an Sicherheit im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr gesorgt wird.

(5) Die Verpflichtung, sich um eine Harmonisierung der Klassifizierungssysteme für gefährliche Stoffe zu bemühen, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten entsprechend den in der Agenda 21 Kapitel 19 der UN-Umwelt- und Entwicklungskonferenz von Rio de Janeiro im Juni 1992 festgelegten Zielen eingegangen sind, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

(6) Es bestehen bisher keine speziellen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die Sicherheitsbedingungen regeln, unter denen biologische Wirkstoffe und genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinien 90/219/EWG (4), 90/220/EWG (5) und 90/679/EWG (6) zu transportieren sind.

(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen andere Gemeinschaftspolitiken im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, des Fahrzeugbaus oder des Umweltschutzes.

(8) Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut mit nicht unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeugen in ihrem Gebiet unabhängig von deren Zulassungsort zu erlassen.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in ihrem Hoheitsgebiet spezielle Straßenverkehrsregeln für den Gefahrguttransport anzuwenden.

(10) Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, ihre Anforderungen für die Qualitätssicherung bei bestimmten innerstaatlichen Transportvorgängen so lange beizubehalten, bis die Kommission dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vorgelegt hat.

(11) Nach dem ADR ist es gestattet, Vereinbarungen zu treffen, die von dem ADR abweichen; die große Zahl solcher bilateral ausgehandelten Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten behindert den freien Dienstleistungsverkehr bei der Beförderung gefährlicher Stoffe. Solche Abweichungen sollten sich durch die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Anhänge dieser Richtlinie vermeiden lassen. Es muß eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die geltenden Vereinbarungen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden können.

(12) Die ADR-Vorschriften, zu denen auch Konstruktionsvorschriften für Gefahrgut-Transportfahrzeuge gehören, müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten Übergangsfristen vorgesehen werden, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, spezifische nationale Konstruktionsvorschriften für Fahrzeuge mit nationaler Zulassung zeitweilig beizubehalten.

(13) Informationsverfahren, die bereits für ähnliche nationale Gesetzesvorschläge existieren, sollen dazu benutzt werden, für alle Wirtschaftsbeteiligten die Transparenz zu erhöhen.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig das Recht haben, im innerstaatlichen Verkehr Regeln anzuwenden, die auf den verkehrsträgerübergreifenden Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter beruhen, soweit das ADR diesen Regeln, die den intermodalen Gefahrgutverkehr vereinfachen sollen, noch nicht angeglichen worden ist.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter auf ihrem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als dem der Transportsicherheit. In diesem Zusammenhang können sich die Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, für bestimmte Transporte sehr gefährlicher Güter die Benutzung des Schienen- oder des Wasserweges vorzuschreiben, oder sie können für bestimmte sehr gefährliche Güter ganz besondere Verpackungen beibehalten.

(16) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten bei bestimmten Transporten, die in ihrem Gebiet mit dort zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, strengere oder weniger strenge Vorschriften anwenden dürfen.

(17) Da vor allem bei der Vereinheitlichung der Bedingungen die Besonderheiten der einzelnen Staaten berücksichtigt werden müssen, sollte diese Richtlinie so flexibel sein, daß sie den Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen gestattet. Um den Einsatz neuer technologischer und industrieller Entwicklungen nicht zu behindern, sollten entsprechende befristete Ausnahmen vorgesehen werden.

(18) Fahrzeuge, die in Drittländern zugelassen sind, sollen im Gebiet eines Mitgliedstaats für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des ADR entsprechen.

(19) Die Richtlinie muß zügig an den technischen Fortschritt angepaßt werden können, damit neue ADR-Bestimmungen berücksichtigt und über die Anwendung und Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Fall von Unfällen oder Zwischenfällen entschieden werden kann. Hierzu sollte ein Ausschuß eingesetzt und ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuß festgelegt werden.

(20) Die Anhänge dieser Richtlinien enthalten Bestimmungen über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Daher sollte die Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (7) aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Geltungsbereich, Definitionen und allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften eines Mitgliedstaats gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind.

(2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Vorschriften zu erlassen, die folgendes betreffen:

a) die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen;

b) besondere Verkehrsregeln für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter;

c) die Qualitätssicherung der Unternehmen nach den Normen ISO 9001 und 9002 bei innerstaatlichen Beförderungen

i) von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:

- 1 000 kg für Abschnitt 1.1 bzw.

- 3 000 kg für Abschnitt 1.2 bzw.

- 5 000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,

ii) der nachstehenden hochgefährlichen Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3 000 l:

- Güter der Klasse 2:

- unter den folgenden Buchstaben eingestufte Gase:

at

bt

b

ct

c

- fluessige tiefkalte Gase der Klassen 7o b und 8o b;

- Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8,

- die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen

- oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen drei- oder mehrstelligen Gefahrencode (ohne Null) aufweisen,

iii) von folgenden Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.

Eine Ausweitung des Geltungsbereichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend diese Anforderungen ist nicht zulässig.

Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

Vor dem 31. Dezember 1998 legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

- "ADR" das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

- "Fahrzeug", mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger;

- "gefährliche Güter" die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anhängen A und B dieser Richtlinie verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;

- "Beförderung" jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der von den Anhängen A und B erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Verantwortlichkeiten.

Beförderungen, die ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfinden, fallen nicht darunter.

Artikel 3

(1) Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß den Anhängen A und B dieser Richtlinie verboten ist, dürfen nicht auf der Straße befördert werden, soweit Artikel 6 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Beförderung anderer in Anhang A aufgeführter gefährlicher Güter ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gestattet, wenn die in den Anhängen A und B genannten Bedingungen erfuellt sind, insbesondere die Vorschriften für

a) die Verpackung und Kennzeichnung der betreffenden Güter,

b) den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs, das die betreffenden Güter befördert.

KAPITEL II Abweichungen, Einschränkungen und Ausnahmen

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat kann für Beförderungen, die nur mit in seinem Gebiet zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Gefahrgutverkehr auf der Straße, die den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so lange beibehalten, bis diese Empfehlungen in die geänderten Anhänge A und B dieser Richtlinie Eingang gefunden haben. Jeder Mitgliedstaat teilt dies der Kommission mit.

Artikel 5

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, namentlich bezüglich des Marktzugangs, behält jeder Mitgliedstaat das Recht, die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet zu regeln oder zu verbieten, jedoch nur aus anderen Gründen als dem der Transportsicherheit, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit oder des Umweltschutzes.

(2) Vorschriften, die ein Mitgliedstaat für den Betrieb von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr durch sein Gebiet erläßt und die gemäß der Randnummer 10 599 des Anhangs B gestattet sind, sind in ihrem Anwendungsbereich örtlich beschränkt, gelten für den innerstaatlichen wie auch für den grenzüberschreitenden Verkehr und dürfen keine Diskriminierung zur Folge haben.

(3) a) Jeder Mitgliedstaat kann für den Transport mit in seinem Gebiet registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen strengere Vorschriften anwenden, sofern es sich nicht um Konstruktionsvorschriften handelt.

b) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zu einer etwaigen Änderung der Randnummer 211 128 des Anhangs B dieser Richtlinie, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998, ihre besonderen Vorschriften betreffend den Schwerpunkt bei in ihrem Gebiet zugelassenen Tankwagen beibehalten.

(4) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß sich die geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als für die Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren unzureichend herausgestellt haben, und besteht dringender Handlungsbedarf, so teilt er der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen mit, solange sich diese noch im Entwurfsstadium befinden. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die Genehmigung der Durchführung dieser Maßnahmen zweckdienlich ist, und legt ihre Dauer fest.

(5) Die Mitgliedstaaten können diejenigen nationalen Vorschriften beibehalten, die am 31. Dezember 1996 gelten und folgende Bereiche betreffen:

- die Beförderung von Gütern der Klasse 1.1,

- die Beförderung von giftigen instabilen und/oder brennbaren Gasen der Klasse 2,

- die Beförderung von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten

oder

- die Beförderung von fluessigen Stoffen der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8, die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen fallen, in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 l.

Diese Vorschriften können sich nur auf folgende Maßnahmen beziehen:

- das Verbot, diese Beförderungen auf der Straße durchzuführen, wenn ein Eisenbahn- oder Schiffstransport möglich ist.

- die Verpflichtung, bestimmte geeignete Fahrwege zu benutzen,

oder

- jede andere Vorschrift über Verpackungen von Gütern, die Dioxine oder Furane enthalten.

Eine Ausweitung oder Verschärfung dieser Vorschriften ist nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche nationalen Regelungen mit; die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat kann gefährliche Güter, die nach den internationalen Vorschriften für den See- oder Lufttransport eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind, für den Straßentransport in seinem Gebiet zulassen, wenn der Transport zum Teil auf dem See- oder Luftweg erfolgt.

(2) Die Bestimmungen der Anhänge A und B über die bei der Kennzeichnung und in den erforderlichen Unterlagen zu verwendenden Sprachen gelten nicht im Fall von Beförderungsleistungen, die sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken. Die Mitgliedstaaten können bei den in ihrem Gebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer Sprachen, als in den Anhängen vorgesehen ist, gestatten.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet die Benutzung von Fahrzeugen gestatten, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden, wenn sie zwar nicht dieser Richtlinie entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften gebaut wurden, sofern diese Fahrzeuge auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion und Benutzung neuer Behälter im Sinne der Randnummer 2212 des Anhangs A sowie die diesbezüglichen Beförderungsvorschriften und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen mit bindender Wirkung für Tanks und Behälter in die Anhänge A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. Behälter und Tanks, die vor dem 1. Januar 1999 gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterbenutzt werden.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann von den Anhängen A und B abweichende einzelstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Referenztemperatur für den Transport von Flüssiggas und Flüssiggasmischungen in seinem Gebiet so lange beibehalten, bis im Rahmen europäischer Normen Vorschriften bezüglich der Referenztemperaturen für die verschiedenen Klimazonen festgelegt und in die Anhänge A und B Verweise auf diese Normen aufgenommen worden sind.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann die Verwendung von Verpackungen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt, aber nicht entsprechend dem ADR zugelassen worden sind, für den Transport in seinem Gebiet unter der Voraussetzung gestatten, daß das Herstellungsdatum auf den Verpackungen angegeben ist, die Verpackungen die Prüfungen nach den am 31. Dezember 1996 geltenden innerstaatlichen Vorschriften bestehen könnten und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden (dies kann gegebenenfalls Prüfungen und Kontrollen einschließen); dies gilt für Großpackmittel aus Metall und Fässer aus Metall mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 l während höchstens 15 Jahren ab Herstellungsdatum, für sonstige Verpackungen aus Metall und alle Kunststoffverpackungen während höchstens fünf Jahren ab Herstellungsdatum, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 31. Dezember 1998 zulassen, daß bestimmte gefährliche Güter, die vor dem 1. Januar 1997 verpackt wurden, in seinem Gebiet befördert werden, sofern diese Güter entsprechend den vor dem 1. Januar 1997 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft, verpackt und gekennzeichnet sind.

(8) Gelten in einem Mitgliedstaat am 31. Dezember 1996 Rechtsvorschriften, denen zufolge nicht die in Anhang B vorgesehene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, sondern ein Sofortmaßnahmencode anzugeben ist, so kann der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschriften für den innerstaatlichen Verkehr, soweit dabei in seinem Gebiet zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden, weiterhin anwenden.

(9) Für die Beförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter in seinem Gebiet kann jeder Mitgliedstaat nach Anhörung der Kommission seine Vorschriften beibehalten, auch wenn sie weniger streng als die der Anhänge A und B dieser Richtlinie sind; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mit mittlerer und hoher Radioaktivität.

(10) Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, befristete Abweichungen von den Anhängen A und B genehmigen, damit in ihrem Gebiet die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Anhänge im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Sie unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Die befristeten Abweichungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Randnummern 2 010 und 10 602 der Anhänge A und B in Form einer multilateralen Übereinkunft vereinbart werden, und die Behörde, die die Initiative hierzu ergreift, muß den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten den Beitritt vorschlagen. Die Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die Abweichungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 müssen angewandt werden, ohne daß es zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers kommt; die Regelungen über die Abweichung haben eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren, die nicht verlängert werden darf.

(11) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Gebiet ausnahmsweise durchgeführte Gefahrguttransporte oder Beförderungen genehmigen, die nach den Anhängen A und B verboten sind oder die unter anderen Bedingungen als denen durchgeführt werden, die in den Anhängen A und B genannt sind.

(12) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1998 die mit anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung des ADR geschlossenen geltenden Abkommen ohne Diskriminierung des Versenders, des Straßengüterverkehrsunternehmers oder des Empfängers aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Ort der Niederlassung anwenden. Die übrigen Abweichungen, die nach den Randnummern 2 010 und 10 602 der Anhänge A und B zulässig sind, müssen den Anforderungen des Absatzes 10 entsprechen.

Artikel 7

Vorbehaltlich der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Marktzugang ist die Benutzung von in Drittländern registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in der Gemeinschaft zulässig, sofern diese Beförderung im Einklang mit den Bestimmungen des ADR erfolgt.

KAPITEL III Schlußbestimmungen

Artikel 8

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge A und B an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten zur Berücksichtigung von Änderungen der Anlagen zum ADR notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für den Gefahrguttransport - im folgenden "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

(1) Die Richtlinie 89/684/EWG wird zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen ausschließlich für innerstaatliche Beförderungen bleiben bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen können bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1997, für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks sowie die Beförderung von Explosivstoffen und längstens bis zum 1. Januar 2000 für die Beförderung sonstiger gefährlicher Güter weiterbenutzt werden.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WISSMANN

(1) ABl. Nr. C 17 vom 20. 1. 1994, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 15.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 54), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 25) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33.

ANLAGE A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

INHALTSVERZEICHNIS

I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Randnummern (Rn.) Seite

Begriffsbestimmungen 2000-2001 4

Allgemeine Vorschriften 2002-2099 6

II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2100 und ff. 15

Klasse 2 Verdichtete, verfluessigte oder unter Druck gelöste Gase 2200 und ff. 52

Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe 2300 und ff. 76

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 2400 und ff. 102

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 2430 und ff. 121

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2470 und ff. 133

Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 2500 und ff. 143

Klasse 5.2 Organische Peroxide 2550 und ff. 156

Klasse 6.1 Giftige Stoffe 2600 und ff. 172

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 2650 und ff. 204

Klasse 7 Radioaktive Stoffe 2700 und ff. 212

Klasse 8 Ätzende Stoffe 2800 und ff. 258

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 2900 und ff. 277

III. Teil - Anhänge der Anlage A

Anhang A.1 A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, für nitrierte Cellulosemischungen, für selbstzersetzliche Stoffe und für organische Peroxide 3100 und ff. 288

B. Glossar der Benennungen in Rn. 2101 3170 295

Anhang A.2 Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2 3200 und ff. 307

Anhang A.3 A. Prüfungen der entzündbaren fluessigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8

Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens) 3300 und ff. 315

B. Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens 3310 und ff. 319

C. Prüfung der entzündbaren festen Stoffe der Klasse 4.1 3320 und ff. 321

D. Prüfung der selbstentzündlichen Stoffe der Klasse 4.2 3330 und ff. 324

E. Prüfung der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnden Stoffe der Klasse 4.3 3340 und ff. 325

F. Prüfung der festen entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe der Klasse 5.1 3350 und ff. 326

G. Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9 3390 und ff. 327

Anhang A.4 (Bleibt offen) 3400 und ff. 331

Anhang A.5 Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen 3500 und ff. 331

Anhang A.6 Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC) 3600 und ff. 368

Anhang A.7 Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7 3700 und ff. 392

Anhang A.8 (Bleibt offen) 3800 und ff. 419

Anhang A.9 Vorschriften für die Gefahrzettel; Erläuterung der Bildzeichen und Gefahrzettel 3900 und ff. 419

I. TEIL

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Begriffsbestimmungen

2000 (1) Im Sinne dieser Anlage bedeuten

- "Zuständige Behörde" die Dienststelle, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall von der Regierung als solche bestimmt wird;

- "Zerbrechliche Versandstücke". Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. solchen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt [siehe auch Rn. 2001 (7)];

- "Gase" Gase und Dämpfe;

- "Gefährliche Güter", wenn der Ausdruck allein verwendet wird, die Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR bezeichnet sind;

- "Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung;

- "RID" Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)].

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks (siehe die Begriffsbestimmungen in Anlage B) nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die Aufsetztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der Ausdruck "Geschlossene Ladung" bezeichnet jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

(4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und

b) chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der "n.a.g."-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Soweit in dieser Anlage und in der Anlage B das Wort "Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist in dieser Anlage und in der Anlage B vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in dieser Anlage und in der Anlage B das Zeichen "%":

a) bei Mischungen von festen oder fluessigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(5) Drücke jeder Art von Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(6) Ist in dieser Anlage oder in der Anlage B ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

(7) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind, gelten nicht als zerbrechliche Gefäße, wenn das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist, daß bei Bruch oder Leckwerden der zerbrechlichen Gefäße der Inhalt nicht nach außen gelangen und die mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Beförderung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann.

(8) Bis zur vollständigen Einarbeitung der SI-Einheiten in den Text des ADR ist folgende angenäherte Umrechnung zugelassen:

1 kg/mm2 = 10 N/mm2

1 kg/cm2 = 1 bar.

Allgemeine Vorschriften

2002 (1) Diese Anlage sieht vor, welche gefährlichen Güter von der internationalen Beförderung auf der Straße ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.

Sie reiht die gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen ein. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern (Klassen 1, 2 und 7) sind die in den Vorschriften für diese Klassen (Rn. 2101, 2201 und 2701) aufgezählten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen (Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9) fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen. Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen (Rn. 2301, 2401, 2431, 2471, 2501, 2551, 2601, 2651, 2801 und 2901) genannten oder die unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die nicht genannten oder nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne dieses Übereinkommens und sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

(2) Diese Anlage enthält folgende Klassen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern sind folgende zwei Dokumente mitzuführen:

a) Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für die Klasse 7 siehe auch Rn. 2709):

- Die Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes (sofern vorhanden ();

- die Klasse ();

- die Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls den Buchstaben ();

- die Großbuchstaben ADR oder RID ();

- die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel (IBC);

- die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe);

Bemerkungen: 1. Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks.

2. Bei Anwendung der Rn. 10 011 sind die Mengen der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter als Bruttomasse anzugeben.

- den Namen und die Anschrift des Absenders;

- den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);

- eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, wenn nicht internationale Tarifvereinbarungen über die Beförderung auf der Straße oder Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

b) Die Weisungen über das Verhalten bei Unfällen (siehe Rn. 10 385 in Anlage B), (außer für Befreiungen aufgrund Rn. 10 011).

(4) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen.

(5) Außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Verpackungen dürfen äußere Verpackungen zusätzlich verwendet werden, sofern sie dem Sinn der Vorschriften dieser Anlage für die äußeren Verpackungen nicht widersprechen. Werden solche zusätzlichen Verpackungen verwendet, so müssen die vorgeschriebenen Aufschriften und Gefahrzettel auf ihnen angebracht sein.

(6) Wenn nach den Vorschriften des Abschnitts A.3 der einzelnen Klassen die Zusammenpackung mehrerer gefährlicher Güter miteinander oder mit anderen Gütern zugelassen ist, müssen die inneren Verpackungen, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, sorgfältig und sicher voneinander getrennt in Sammelverpackungen eingesetzt werden, wenn infolge Beschädigung, Leckwerdens oder Zerstörung der inneren Verpackungen gefährliche Reaktionen eintreten können, z. B., wenn eine gefährliche Erwärmung oder Entzündung entsteht, reibungsempfindliche oder schlagempfindliche Gemische gebildet oder entzündliche oder giftige Gase entwickelt werden können. Insbesondere ist bei zerbrechlichen Gefäßen und ganz besonders, wenn sie Flüssigkeiten enthalten, die Gefahr einer Vermischung unverträglicher Stoffe durch geeignete Maßnahmen, wie Verwendung geeigneter Füllstoffe in ausreichender Menge, Einsetzen der Gefäße in eine widerstandsfähige zweite Verpackung, Unterteilung der Sammelverpackung in einzelne Abteilungen zu verhüten. Für die Zusammenpackung von Stoffen der Klasse 7 siehe Anhang A.7 Rn. 3711.

(7) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jeden der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Stoffe; diese Sammelverpackung muß mit allen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein, die in dieser Anlage für die in Versandstücken enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschrieben sind.

(8) Für Stoffe, Lösungen und Gemische [wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle ()], die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, gelten folgende Bestimmungen:

Bemerkungen: 1. Lösungen und Gemische bestehen aus zwei oder mehr Komponenten. Diese Komponenten können entweder Stoffe des ADR sein oder Stoffe, die den Vorschriften des ADR nicht unterstellt sind.

2. Lösungen und Gemische mit einer oder mehreren Komponenten einer Nur-Klasse sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn diese Komponenten in der Stoffaufzählung der Nur-Klasse namentlich aufgeführt sind.

3. Lösungen und Gemische, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, sind Stoffe der Klasse 7 [siehe Rn. 2700 (1)].

a) Eine Lösung oder ein Gemisch, das einen im ADR namentlich genannten gefährlichen Stoff sowie einen oder mehrere ungefährliche Stoffe enthält, ist dem namentlich genannten gefährlichen Stoff zuzuordnen, es sei denn:

1. Die Lösung oder das Gemisch ist an anderer Stelle im ADR besonders aufgeführt oder

2. aus den Angaben unter der Ziffer für diesen gefährlichen Stoff geht besonders hervor, daß sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt, oder

3. die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe (Buchstabe) der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des gefährlichen Stoffes.

Bei solchen Lösungen und Gemischen ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen, z. B. "Aceton, Lösung".

Wenn sich die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe von denen des reinen Stoffes unterscheidet, ist die Lösung oder das Gemisch einer geeigneten n.a.g.-Eintragung entsprechend dem Gefahrengrad zuzuordnen.

b) Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen und Gemische mit mehreren der Richtlinie unterstellten Komponenten sind aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften einer Ziffer oder einem Buchstaben der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung aufgrund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren:

1.1 Die physikalischen, chemischen und physiologischen Eigenschaften sind durch Messung oder Berechnung zu bestimmen und die Zuordnung hat nach den Kriterien der einzelnen Klassen zu erfolgen.

1.2 Wenn diese Bestimmung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (z. B. bei gewissen Abfällen), sind die Lösungen und Gemische der Klasse der Komponente mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

2. Weist ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften auf oder enthält eine Mischung oder eine Lösung mehrere Komponenten der nachstehend genannten Klassen oder Stoffgruppen, so ist er/sie der Klasse oder Stoffgruppe der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

2.1 Überwiegt keine Gefahr, so erfolgt die Zuordnung entsprechend nachstehender Reihenfolge:

- Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

- Stoffe und Gegenstände der Klasse 2

- selbstzersetzliche Stoffe, selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe und explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand (befeuchtete oder phlegmatisierte explosive Stoffe) der Klasse 4.1

- pyrophore Stoffe der Klasse 4.2

- Stoffe der Klasse 5.2

- Stoffe der Klasse 6.1 oder 3, die aufgrund ihrer Giftigkeit beim Einatmen dem Buchstaben a) der einzelnen Ziffern zuzuordnen sind [ausgenommen solche Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die die Einstufungskriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend dem Buchstaben a), aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut entsprechend dem Buchstaben c) oder eine geringere Giftigkeit aufweisen; diese Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) sind in Klasse 8 einzuordnen]

- ansteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2.

2.2 Sind gefährliche Eigenschaften mehrerer nicht unter 2.1 genannter Klassen oder Stoffgruppen vorhanden, so sind die Stoffe, gemische oder Lösungen der Klasse oder Stoffgruppe mit der überwiegenden Gefahr zuzuordnen.

2.3 Überwiegt keine Gefahr, ist der Stoff, die Lösung oder das Gemisch wie folgt zuzuordnen:

2.3.1 Die Zuordnung zu einer Klasse hat unter Berücksichtigung der verschiedenen gefährlichen Eigenschaften oder der verschiedenen Komponenten entsprechend der nachstehenden Tabelle zu erfolgen. Bei den Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 ist der durch die Buchstaben a), b) oder c) der verschiedenen Ziffern zum Ausdruck gebrachte Gefahrengrad zu berücksichtigen [siehe Rn. 2300 (3), 2400 (3), 2430 (3), 2470 (3), 2500 (3), 2600 (3), 2800 (3) und 2900].

Bemerkungen: Beispiele für die Anwendung der Tabelle:

Gemisch, bestehend aus einem entzündbaren fluessigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 3 Buchstabe c), einem giftigen Stoff, zugeordnet zu Klasse 6.1 Buchstabe b) und einem ätzenden Stoff, zugeordnet zu Klasse 8 Buchstabe a).

Vorgehensweise:

Der Schnittpunkt von Linie 3 c) mit Spalte 6.1 b) ergibt 6.1 b). Der Schnittpunkt von Linie 6.1 b) mit Spalte 8 a) ergibt 8 a). Dieses Gemisch ist somit der Klasse 8, Buchstabe a) zuzuordnen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.3.2 Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung einer Ziffer der nach Nr. 2.3.1 ermittelten Klasse unter Berücksichtigung der Gefahreigenschaften der einzelnen Komponenten der Lösung oder des Gemisches. Die Zuordnung zu einer allgemeinen n.a.g.-Eintragung ist nur erlaubt, wenn die Zuordnung zu einer spezifischen n.a.g.-Eintragung nicht möglich ist.

Bemerkungen: Beispiele für die Zuordnung der Gemische und Lösungen zu Klassen und Ziffern:

Eine Lösung von Phenol der Klasse 6.1 Ziffer 14 b) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3 b) ist der Klasse 3 Gruppe b) zuzuordnen; aufgrund der Giftigkeit des Phenols ist diese Lösung der Eintragung 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g in Klasse 3 Ziffer 19 b) zuzuordnen.

Ein festes Gemisch von Natriumarsenat der Klasse 6.1 Ziffer 51 b) und Natriumhydroxid der Klasse 8 Ziffer 41 b) ist der Eintragung 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g in Klasse 6.1 Ziffer 51 b) zuzuordnen.

Eine Lösung von Naphthalen, roh oder raffiniert, der Klasse 4.1 Ziffer 6 c) in Benzen der Klasse 3 Ziffer 3 b) ist der Eintragung 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g in Klasse 3 Ziffer 3 b) zuzuordnen.

Ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3 Ziffer 31 c) und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2 b) ist der Eintragung 2315 Polychlorierte Biphenyle (PCB), in Klasse 9 Ziffer 2 b) zuzuordnen.

Ein Gemisch von Propylenimin der Klasse 3 Ziffer 12 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9 Ziffer 2 b) ist der Eintragung 1921 Propylenimin in Klasse 3 Ziffer 12 zuzuordnen.

(9) Der Absender muß entweder in dem Beförderungspapier oder in einer gesonderten, in dieses Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung bescheinigen, daß das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und daß sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung, das Großpackmittel (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen. Falls mehrere gefährliche Güter in einer Sammelverpackung oder in einem Container zusammengepackt sind, ist der Absender außerdem verpflichtet zu bestätigen, daß diese Zusammenpackung nicht verboten ist.

(10) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der unter eine Sammelbezeichnung irgendeiner Klasse fällt, ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er auch unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in welcher er nicht aufgezählt ist.

(11) Ein nicht radioaktiver Stoff [siehe Begriffsbestimmung radioaktiver Stoffe in Rn. 2700 (1)], der in keiner Klasse namentlich aufgezählt ist, aber unter zwei oder mehrere Sammelbezeichnungen verschiedener Klassen fällt, unterliegt den Vorschriften

a) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;

b) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförderung entspricht, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.

(12) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und

b) gefährliche Eigenschaften besitzt, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er zusätzlich unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt, in der er nicht aufgeführt ist.

(13) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der

a) den Kriterien für die Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und

b) gefährliche Eigenschaften aufweist, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

muß zusätzlich zu den Vorschriften des Blattes 1 der Klasse 7 die Beförderungsvorschriften erfuellen

- für die Nur-Klasse, wenn eine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist und der Stoff dort aufgeführt ist, oder

- für die Klasse, die die überwiegende Gefahr bei der Beförderung darstellt, wenn keine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist.

(14) Als wasserverunreinigende Stoffe im Sinne der Richtlinie gelten:

Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 zugeordnet werden können, die jedoch auf Grundlage der Prüfmethoden und -kriterien nach Anhang A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396 den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 zugeordnet werden können. Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), für die keine Werte für die Zuordnung nach den Zuordnungskriterien vorliegen, gelten als wasserverunreinigend, wenn der nach folgender Formel ermittelte LC50-Wert ()

LC50 = >NUM>LC50 des Schadstoffs 100 × 100

>DEN>Gehalt an Schadstoff in Masse-%

höchstens

a) 1 mg/l, beträgt

b) 10 mg/l beträgt, wenn der Stoff biologisch nicht leicht abbaubar ist oder, falls er abbaubar ist, einen log Pow-Wert von ≥ 3,0 aufweist.

Bemerkung: Für die Stoffe der Klassen 1 bis 8 und der Klasse 9 Ziffern 1 bis 8, 13 und 14, die nach den Kriterien des Anhangs A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396 wasserverunreinigend sind, gelten keine zusätzlichen Beförderungsbedingungen.

2003 (1) Diese Anlage enthält für jede Klasse, ausgenommen Klasse 7,

a) eine Aufzählung der gefährlichen Güter und gegebenenfalls in einer mit dem Buchstaben "a" versehenen Randnummer Angaben über die Befreiung von den Vorschriften des ADR für bestimmte Güter bei Erfuellung bestimmter Bedingungen;

b) Vorschriften, die wie folgt unterteilt sind;

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2. Besondere Verpackungsvorschriften

3. Zusammenpackung

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken

B. Vermerke im Beförderungspapier

C. Leere Verpackungen

D. Sonstige Vorschriften

(2) Vorschriften über:

- Sendungen in loser Schüttung, in Containern und in Tanks,

- Versandart und Abfertigungsbeschränkungen,

- Zusammenladeverbote,

- Beförderungsmittel

befinden sich in der Anlage B und ihren Anhängen, die auch alle anderen erforderlichen Sondervorschriften für die Beförderung auf der Straße enthalten.

(3) Für die Klasse 7 sind die Vorschriften in Form von Blättern zusammengefaßt, wobei jedes Blatt folgende Abschnitte enthält:

1. Stoffe

2. Verpackung/Versandstück

3. Hoechstzulässige Dosisleistung an Versandstücken

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

6. Zusammenpackung

7. Zusammenladung

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

10. Beförderungspapiere

11. Lagerung und Versand

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

13. Sonstige Vorschriften.

(4) Die Anhänge dieser Anlage enthalten:

Anhang A.1: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, nitrierte Cellulosemischungen, für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101;

Anhang A.2: Vorschriften für die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase der Klasse 2; Vorschriften für Werkstoffe und den Bau von Gefäßen für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Klasse 2 sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 10 und 11 der Klasse 2;

Anhang A.3: Prüfungen für entzündbare fluessige Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8; (Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes, Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid, Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens); Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens; Prüfungen für entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1; Prüfungen für selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2; Prüfung für Stoffe der Klasse 4.3, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln; Prüfung für entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1; Prüfungen zur Bestimmung der Ökotoxizität, der Beständigkeit und der Bioakkumulation von Stoffen in Wasser für die Einordnung in Klasse 9;

Anhang A.5: Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen;

Anhang A.6: Allgemeine Bestimmungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Arten von Großpackmitteln (IBC), Anforderungen für den Bau der Großpackmittel (IBC) und Vorschriften für die Prüfung der Großpackmittel (IBC);

Anhang A.7: Vorschriften für radioaktive Stoffe der Klasse 7;

Anhang A.9: Vorschriften für die Gefahrzettel und Erläuterung der Bildzeichen.

Die Anhänge A.4 und A.8 bleiben offen.

2004

2005 Wenn die Vorschriften für die Beförderung "als geschlossene Ladung" anzuwenden sind, können die zuständigen Behörden verlangen, daß das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.

2006 (1) Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsträger gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird.

(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke ebenso denjenigen eines internationalen Übereinkommens unterworfen ist, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar auf Grund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gelten die Vorschriften dieses internationalen Übereinkommens für die betreffende Strecke gleichzeitig mit denen dieser Richtlinie, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die betreffende Strecke.

2007 Versandstücke einschließlich Großpackmittel (IBC), die den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften der Richtlinie nicht vollinhaltlich, wohl aber den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im See- oder Luftverkehr () entsprechen, dürfen, sofern eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, unter folgenden Bedingungen befördert werden:

a) die Versandstücke oder die Großpackmittel (IBC) müssen, sofern ihre Bezettelung nicht der Richtlinie entspricht, nach den Vorschriften für den See- oder Luftverkehr () bezettelt sein;

b) für die Zusammenpackung in einem Versandstück gelten die Vorschriften für den See- oder Luftverkehr ();

c) zusätzlich zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 2007 des ADR".

2008-

2009

2010 Um die Vorschriften dieser Anlage der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiliger Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage zu genehmigen. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt, beginnend mit dem Tage ihres Inkrafttretens, höchstens fünf Jahre. Die zeitweilige Abweichung tritt automatisch mit dem Tage des Inkrafttretens einer entsprechenden, diese Anlage betreffenden Änderung außer Kraft.

2011-

2099

II. TEIL

STOFFAUFZÄHLUNG UND BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN

KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände

2100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2101 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordneten zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe und Gegenstände sind auch nur unter den in Rn. 2100 (2) bis 2116 sowie in Anhang A.1 und Anlage B enthaltenen Vorschriften zur Beförderung zugelassen und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

(2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind:

a) - Explosive Stoffe: Feste oder fluessige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.

- Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

Bemerkungen: 1. Explosive Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

2. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

3. Ausgenommen sind auch wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die in Rn. 2101 angegebenen Grenzwerte überschreitet und solche, die Plastifizierungsmittel enthalten diese explosiven Stoffe sind der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffern 20, 21 und 24 zugeordnet sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

b) Gegenstände mit Explosivstoffen: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Bemerkungen: Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar machen, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.

c) Stoffe und Gegenstände, die weder unter a) noch b) genannt und die hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

(3) Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müssen nach den Prüfmethoden für die Bestimmung der explosiven Eigenschaften und den Klassifizierungsverfahren gemäß Anhang A.1 einer Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sein und den Bedingungen dieser Benennung entsprechen oder sie müssen nach diesen Prüfmethoden und Klassifizierungsverfahren einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordnet sein.

Die Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

Die Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.

Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(4) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51, müssen einer Unterklasse nach Absatz (6) dieser Randnummer und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz (7) dieser Randnummer zugeordnet sein. Die Unterklasse muß auf der Grundlage der Ergebnisse der im Anhang A.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz (6) ermittelt sein. Die Verträglichkeitsgruppe muß nach den Beschreibungen in Absatz (7) bestimmt sein. Die Nummer der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.

(5) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet (siehe Anhang A.5).

(6) Beschreibung der Unterklassen:

1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt.)

1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht mas- senexplosionsfähig sind.

1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,

a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht, oder

b) die nacheinander so abbrennen, daß eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

1.4 Stoffe und Gegenstände, die keine bedeutsame Gefahr darstellen, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, daß Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks nach sich ziehen.

1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, daß die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, daß sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.

Bemerkungen: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

(7) Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände

A Zündstoff

B Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.

C Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff

D Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen

E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen)

F Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung

G Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenstände, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten)

H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält

J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält

K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält

L Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert

N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält

S Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt. In diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.

Bemerkungen: 1. Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die Versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.

2. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Derartige Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

3. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.

4. Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht reagieren.

5. Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.

(8) Stoffe der Verträglichkeitsgruppe A und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nach Absatz (7) dieser Randnummer sind zur Beförderung nicht zugelassen.

(9) Im Sinne der Vorschriften dieser Klasse und abweichend von Anhang A.5, Rn. 3510 Abs. (3) umfaßt der Begriff Versandstück auch einen unverpackten Gegenstand, sofern dieser unverpackt zur Beförderung zugelassen ist.

2101 Die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Klasse1 sind in folgender Tabelle 1 aufgeführt. In Rn. 3170 aufgezählte explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen den jeweiligen Benennungen der Rn. 2101 nur zugeordnet werden, wenn ihre Eigenschaften, Zusammensetzung, Konstruktion und ihr Verwendungszweck einer der in Anhang A.1 enthaltenen Beschreibungen entsprechen.

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2. Beförderungsvorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2102 (1) Die Außenverpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen.

(2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2100 (5) und 3511 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Y" oder "X" zu verwenden.

(3) Für die Teile der Verpackungen, die mit dem Inhalt unmittelbar in Berührung kommen, gelten die Bestimmungen des Anhangs A.5 Rn. 3500 (2).

(4) Nägel, Klammern und andere Verschlußmittel aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen die Innenseite der Außenverpackung nicht durchstoßen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit Metall wirksam geschützt.

(5) Die Verschlußvorrichtungen der Gefäße für fluessige, explosive Stoffe müssen einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten.

(6) Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, daß während der Beförderung im Innern der Versandstücke keine gefährliche Verschiebung erfolgen kann.

(7) Kann sich in einem Gefäß ein größerer Innendruck entwickeln, ist das Gefäß so herzustellen, daß eine Detonation infolge des Anstiegs des Innendrucks aufgrund innerer oder äußerer Ursachen ausgeschlossen ist.

(8) Die Polsterstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn der Inhalt fluessig ist oder Flüssigkeit ausscheiden kann.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2103 (1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2101 Tabelle 1, Spalten 4 und 5 angegeben und in Rn. 2103, Absätzen (6), Tabelle 2 und (7), Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt werden.

(2) Ist der Mantel der Fässer aus Stahl doppelt gefalzt, sind Maßnahmen zu treffen, daß keine explosiven Stoffe in die Falzungen gelangen.

Die Verschlußvorrichtung der Fässer aus Stahl oder Aluminium muß mit einer geeigneten Dichtung ausgestattet sein. Schraubverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß keine explosiven Stoffe in das Gewinde gelangen können.

(3) Werden für die Verpackung von explosiven Stoffen Kisten mit einer Auskleidung aus Metall verwendet, müssen diese Kisten so hergestellt sein, daß die beförderten explosiven Stoffe nicht zwischen die Auskleidung und die Wände oder den Boden der Kiste eindringen können.

(4) Fässer aus Holz für die Beförderung explosiver Stoffe dürfen nur Rollreifen aus Hartholz haben.

(5) Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, daß eine Entladung die Zündung der verpackten Explosivstoffe oder die Auslösung der verpackten Gegenstände verursachen könnte.

(6) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(7) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Zusammenpackung

2104 (1) Die unter dieselbe Kennzeichnungsnummer () fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen, mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L und Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, miteinander zusammen verpackt werden. In diesem Fall muß die sicherste Außenverpackung verwendet werden.

(2) Sofern nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Gegenstände verschiedener Kennzeichnungsnummern nicht zusammen verpackt werden.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit Stoffen der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

(4) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammen verpackt werden.

(5) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln zusammengepackt werden, vorausgesetzt, diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle einer unbeabsichtigten Reaktion des Zündmittels verhindern.

(6) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d. h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), zusammengepackt werden, vorausgesetzt, eine unbeabsichtigte Reaktion der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes) unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich.

(7) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nicht mit einer anderen Art von Stoffen oder Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen verpackt werden.

(8) Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln zusammen verpackt werden, vorausgesetzt, daß die Anzündmittel unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden können.

(9) Die Güter der in der nachstehenden Tabelle 4 aufgeführten Kennzeichnungsnummern dürfen unter den angegebenen Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden.

(10) Beim Zusammenpacken ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke entsprechend den Vorschriften in Rn. 2100 zu beachten.

(11) Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier bei zusammengepackten Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 siehe Rn. 2110 (4).

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4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2105 (1) Versandstücke müssen mit der Kennzeichnungsnummer und einer durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2, versehen sein.

Bei Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, und bei anderen Gegenständen der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zur Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung die technische Benennung des Gutes anzugeben.

Für die Stoffe der Ziffer 4, Nr. 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48, Nr. 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Explosivstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. Diese Bezeichnung muß gut lesbar und unauslöschlich in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 1 bis 34 sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 3 anzugeben.

Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47 sind mit einem Zettel nach Muster 1.4, jene mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 48 und 49 mit einem Zettel nach Muster 1.5 und jene mit Gegenständen der Ziffer 50 mit einem Zettel nach Muster 1.6 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 3 anzugeben.

(3) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern

4, Nr. 0076 und 0143,

21, Nr. 0018,

26, Nr. 0077,

30, Nr. 0019 und

43, Nr. 0301

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

Die Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern

21, Nr. 0015 und 0018,

30, Nr. 0016 und 0019 und

43, Nr. 0301 und 0303

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

2106-

2109

B. Angaben im Beförderungspapier

2110 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Bei Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, und bei anderen Gegenständen der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zur Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung die technische Benennung des Gutes anzugeben.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe des Klassifizierungscodes und der Ziffer (Rn. 2101, Tabelle 1, Spalten 3 und 1), der Netto-Explosivstoffmasse in kg und der Abkürzung ADR oder RID zu ergänzen (z. B. "0160, Treibladungspulver, 1.1. C, Ziffer 2, 4600 kg, ADR").

(2) Für die Stoffe der Ziffer 4, Nr. 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48, Nr. 0331 und 0332 ist der Handelsname des Explosivstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden.

(3) Bei Beförderung als geschlossene Ladung muß im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke und die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.

(4) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Rn. 2101, Tabelle 1, Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die Benennungen beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Rn. 2104 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die Kennzeichnungsnummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der Nr. " angegeben werden.

(5) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes verfaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

2111-

2114

C. Leere Verpackungen

2115 (1) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 51 müssen mit den gleichen Zetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 51, ADR".

D. Sondervorschriften

2116 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften eines Mitgliedstaates gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 1. Januar 1990 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.

2117-

2199

KLASSE 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

1. Stoffaufzählung

2200 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 2 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2201 genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

(2) Als Stoffe der Klasse 2 gelten solche, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 °C oder bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) haben.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die eine oder mehrere in Rn. 2201 aufgeführte Komponenten enthalten, siehe auch Rn. 2002 (8).

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 sind wie folgt eingeteilt:

A. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur unter P10 °C liegt.

B. Verfluessigte Gase, deren kritische Temperatur gleich oder höher als P10 °C ist:

a) verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C;

b) verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über P10 °C, aber unter 70 °C.

C. Tiefgekühlte verfluessigte Gase.

D. Unter Druck gelöste Gase.

E. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druckgasen.

F. Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen.

G. Leere Gefäß und leere Tanks.

Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 wie folgt unterteilt:

a)

nicht brennbar;

at)

nicht brennbar, giftig;

b)

brennbar;

bt)

brennbar, giftig;

c)

chemisch instabil;

ct)

chemisch instabil, giftig.

Falls nicht anders bezeichnet, gelten die chemisch instabilen Stoffe als brennbar. Die ätzenden oder oxidierenden Gase sowie die Gegenstände mit solchen Gasen sind mit der Bezeichnung "ätzend" oder "oxidierend" in Klammern gekennzeichnet.

(4) Die als chemisch instabil bezeichneten Stoffe der Klasse 2 sind zur Beförderung zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden.

Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.

A. Verdichtete Gase

[siehe auch Rn. 2201 a unter a). Wegen der Gase der Ziffern 1 a), 1 b) und 2 a), die in Druckgaspackungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 10 und 11]

2201 Als verdichtete Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten solche, deren kritische Temperatur unter P10 °C liegt.

1. Reine Gase und technisch reine Gase

a) nicht brennbar

Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff (oxydierend), Stickstoff, Tetrafluormethan (R 14);

at) nicht brennbar, giftig

Bortrifluorid, Fluor (oxydierend), Siliciumtetrafluorid (ätzend), Stickstofftrifluorid;

b) brennbar

Deuterium, Methan, Wasserstoff;

bt) brennbar, giftig

Kohlenoxid;

ct) chemisch instabil, giftig

Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).

2. Gasgemische

a) nicht brennbar

Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), Stickstoff, Sauerstoff, höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; Stickstoff mit höchstens 6 Vol-% Ethylen; Luft;

Bemerkung: Gemische mit mehr als 25 Vol-% Sauerstoff gelten als oxydierend.

b) brennbar

gemische von mindestens 90 vol-% methan mit kohlenwasserstoffen der Ziffern 3 b) und 5 b); brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Vol-% Xenon), höchstens 30 Vol-% Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas); Gemische mit höchstens 10 Vol-% Siliciumwasserstoff mit einem oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Stickstoff, Argon, Helium, Krypton, Neon, Deuterium und Methan;

bt) brennbar, giftig

Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Wassergas; Synthesegas (z. B. nach Fischer-Tropsch); Gemische von Kohlendioxid mit Wasserstoff oder Methan;

ct) chemisch instabil, giftig

Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran.

B. Verfluessigte Gase

[siehe auch Rn. 2201 a unter b) und e). Für Gase der Ziffern 3 bis 6, die in Druckgaspackungen oder Kartuschen enthalten sind, siehe Ziffern 10 und 11]. Als verfluessigte Gase im Sinne dieser Richtlinie gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder höher als P10 °C ist.

a. Verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C:

3. Reine Gase und technisch reine Gase

a) nicht brennbar

Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluorethan (R 115), 1-Chlor-1,2,2,2-tetrafluorethan (R 124), Chlortrifluorethan (R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12), Dichlorfluormethan (R 21), 1,2-Dichlor-1,1,2,2-tetrafluorethan (R 114), Octafluorbut-2-en (R 1318), Octafluorcyclobutan (RC 318), Octafluorpropan, 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a);

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend), Bromwasserstoff (ätzend), Chlor (ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen) (ätzend), Chlortrifluorid (ätzend), Hexafluoraceton, Hexafluorpropylen (R 1216), Methylbromid, Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) [Stickstofftetroxid (N2O4)] (oxydierend), Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid;

b) brennbar

Butan, iso-Butan, But-1-en, cis-But-2-en, iso-Buten, trans-But-2-en, Chlordifluorethan (R 142 b), Cyclopropan, 1,1-Difluorethan (R 152 a), Dimethylether, 2,2-Dimethylpropan; Methylsilan, Propan, Propen, 1,1,1-Trifluorethan;

bt) brennbar, giftig

Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid (ätzend), Dichlorsilan, Dimethylamin, Dimethylsilan, Ethylamin, Ethylchlorid, Methylamin, Methylchlorid, Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff, Trimethylamin, Trimethylsilan;

c) chemisch instabil

Buta-1,2-dien, Buta-1,3-dien, Propadien, stabilisiert, Vinylchlorid;

Bemerkung: In Gefäßen, die Buta-1,2-dien enthalten, darf die Sauerstoffkonzentration in der Gasphase 50 ml/m3 nicht übersteigen.

ct) chemisch instabil, giftig

Chlorcyan (nicht brennbar) (ätzend), Chlortrifluorethylen (R 1113), Dicyan, Ethylenoxid, Iodwasserstoff, wasserfrei (nicht brennbar) (ätzend), Vinylbromid, Vinylmethylether.

Bemerkung: Für die Halogenkohlenwasserstoffe sind als Stoffbezeichnungen auch zulässig die Handelsnamen: z. B. Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Freon, Fresane, Frigen, Isceon, Kaltron, gefolgt von den Identifikationsnummern des Stoffes ohne den Buchstaben R.

4. Gasgemische

a) nicht brennbar

Gemische der in Ziffer 3 a) aufgezählten Stoffe mit oder ohne Hexafluorpropylen der Ziffer 3 at), die als

Gemisch F1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,3 MPa (13 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Dichlorfluormethan (1,30 kg/l) nicht unterschreitet,

Gemisch F2 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,9 MPa (19 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21 kg/l) nicht unterschreitet,

Gemisch F3 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3 MPa (30 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C diejenige von Chlordifluormethan (1,09 kg/l) nicht unterschreitet;

Bemerkungen: 1. Monofluortrichlormethan (R 11), Trifluortrichlorethan (R 113) und Trifluorchlorethan (R 133) sind keine verfluessigten Gase im Sinne dieser Richtlinie und unterliegen daher nicht den Vorschriften dieser Richtlinie; sie dürfen aber in den Gemischen F1 bis F3 enthalten sein.

2. Siehe Bemerkung unter Ziffer 3.

Gemisch R 500: azeotropes Gemisch von Dichlordifluormethan (R 12) und 1,1-Difluorethan (R 152 a);

Gemisch R 502: azeotropes Gemisch von Chlorpentafluorethan (R 115) und Chlordifluormethan (R 22);

Gemisch von 19 Masse-% bis 21 Masse-% Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 Masse-% bis 81 Masse-% Brom-chlordifluormethan (R 12 B 1);

at) nicht brennbar, giftig

Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C, Dichlordifluormethan und Ethylenoxid, Gemische mit höchstens 12 Masse-% Ethylenoxid;

b) brennbar

Gemische der in Ziffer 3 b) aufgezählten Kohlenwasserstoffe und von Ethan und Ethylen der Ziffer 5 b), die als

Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet,

Gemisch AO bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,6 MPa (16 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,495 kg/l nicht unterschreitet,

Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 2,1 MPa (21 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,485 kg/l nicht unterschreitet,

Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 2,6 MPa (26 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,450 kg/l nicht unterschreitet,

Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3,1 MPa (31 bar) haben und eine Dichte, die bei 50 °C den Wert von 0,440 kg/l nicht unterschreitet;

Bemerkung: Für die oben genannten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbezeichnung zulässig:

Benennung in Ziffer 4 b)

Handelsnamen

Gemisch A und Gemisch A 0

Butan

Gemisch C

Propan

Gemische von Kohlenwasserstoffen der Ziffern 3 b) und 5 b), die Methan enthalten;

bt) brennbar, giftig

Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Methylsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C; Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische von Methylbromid und Ethylenbromid, beide mit einem Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) bei 50 °C;

c) chemisch instabil

Gemische von Methylacetylen und Propadien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b), wie

Gemisch P 1, mit höchstens 63 Vol-% Methylacetylen und Propadien und mit höchstens 24 Vol-% Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten C4-Kohlenwasserstoffen muß mindestens 14 Vol-% betragen,

Gemisch P 2, mit höchstens 48 Vol-% Methylacetylen und Propadien und mit höchstens 50 Vol-% Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten C4-Kohlenwasserstoffen muß mindestens 5 Vol-% betragen;

Gemische von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3 b), die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und bei 50 °C eine Dichte, die 0,525kg/l nicht unterschreitet, Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert;

ct) chemisch instabil, giftig

Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid; Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat, mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C; Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C.

b. Verfluessigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über P10 °C, aber unter 70 °C:

5. Reine Gase und technisch reine Gase

a) nicht brennbar

Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid (N2O) (oxydierend), Hexafluorethan (R 116), Kohlendioxid, Pentafluorethan (R 125), Schwefelhexafluorid, Trifluormethan (R 23), Xenon;

Wegen Kohlendioxid siehe auch Rn. 2201 a unter c).

Bemerkungen: 1. Distickstoffoxid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 99 % hat.

2. Siehe Bemerkung unter Ziffer 3.

at) nicht brennbar, giftig

Chlorwasserstoff (ätzend);

b) brennbar

Ethan, Ethylen, Siliciumwasserstoff;

bt) brennbar, giftig

Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff;

c) chemisch instabil

1,1-Difluorethylen, Vinylfluorid;

ct) chemisch instabil, giftig

Diboran.

6. Gasgemische

a) nicht brennbar

Kohlendioxid mit 1 Masse-% bis 10 Masse-% Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen; Gemisch R 503: azeotropes Gemisch von Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan (R 23);

Bemerkung: Kohlendioxid mit weniger als 1 Masse-% Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen ist ein Stoff der Ziffer 5 a).

c) chemisch instabil

Kohlendioxid mit höchstens 35 Masse-% Ethylenoxid;

ct) chemisch instabil, giftig

Ethylenoxid mit mehr als 10 Masse-% aber höchstens 50 Masse-% Kohlendioxid.

C. Tiefgekühlte verfluessigte Gase

7. Reine Gase und technisch reine Gase

a) nicht brennbar

Argon, Distickstoffoxid (N2O) (oxydierend), Helium, Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff (oxydierend), Stickstoff, Xenon;

b) brennbar

Ethan, Ethylen, Methan, Wasserstoff.

8. Gasgemische

a) nicht brennbar

Luft; Gemische aus Stoffen der Ziffer 7 a);

Bemerkung: Gemische der Ziffer 8 a) mit mehr als 32 Masse-% Distickstoffoxid, Luft und Gemische mit mehr als 20 Masse-% Sauerstoff gelten als oxidierend.

b) brennbar

Gemische aus Stoffen der Ziffer 7 b), Erdgas (Naturgas); Gemisch aus mindestens 71,5 Vol-% Ethylen mit höchstens 22,5 Vol-% Acetylen und höchstens 6 Vol-% Propylen.

D. Unter Druck gelöste Gase

9. Reine Gase und technisch reine Gase

at) nicht brennbar, giftig

Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35 Masse-% bis höchstens 40 Masse-% Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 40 Masse-% bis höchstens 50 Masse-% Ammoniak;

Bemerkung: 2672 Ammoniaklösung, in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 43 c)].

c) chemisch instabil

Acetylen, gelöst in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösemittel, z. B. Aceton.

E. Druckgaspackungen, Kartuschen mit Druckgasen [siehe auch Rn. 2201 a unter d)]

Bemerkungen: 1. Druckgaspackungen (sog. Aerosole) sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße mit einem Entnahmeventil oder einer Zerstäubungseinrichtung, die unter Druck ein in Rn. 2208 (2) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch oder einen Wirkstoff (zur Insektenvertilgung, für kosmetische Zwecke usw.) mit einem solchen Gas oder Gasgemisch als Treibmittel enthalten.

2. Kartuschen sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein in Rn. 2208 (2) und (3) aufgeführtes Gas oder Gasgemisch enthalten (z. B. Butan für Campingkocher, Kühlgase usw.) und kein Entnahmeventil besitzen.

3. Als brennbare Stoffe gelten:

i) Gase (Treibmittel in Druckgaspackungen, Kartuschenfuellung), deren Mischung mit Luft entzündbar ist und daher eine untere und eine obere Zündgrenze haben;

ii) fluessige Stoffe (Wirkstoffe der Druckgaspackungen) der Klasse 3.

4. Als chemisch instabil gilt ein Inhalt, der sich ohne besondere Maßnahme bei einer Temperatur von unter oder gleich 70 °C gefährlich zersetzt oder polymerisiert.

10. Druckgaspackungen

a) nicht brennbar

mit nicht brennbarem Inhalt;

at) nicht brennbar, giftig

mit nicht brennbarem, giftigem Inhalt;

b) brennbar

1. mit höchstens 45 Masse-% an brennbarem Inhalt,

2. mit mehr als 45 Masse-% an brennbarem Inhalt;

bt) brennbar, giftig

1. mit giftigem und höchstens 45 Masse-% an brennbarem Inhalt,

2. mit giftigem und mehr als 45 Masse-% an brennbarem Inhalt;

c) chemisch instabil

mit chemisch instabilem Inhalt;

ct) chemisch instabil, giftig

mit chemisch instabilem, giftigem Inhalt.

11. Kartuschen mit Druckgasen

a) nicht brennbar

mit nicht brennbarem Inhalt;

at) nicht brennbar, giftig

mit nicht brennbarem, giftigem Inhalt;

b) brennbar

mit brennbarem Inhalt;

bt) brennbar, giftig

mit brennbarem, giftigem Inhalt;

c) chemisch instabil

mit chemisch instabilem Inhalt;

ct) chemisch instabil, giftig

mit chemisch instabilem, giftigem Inhalt.

F. Gase, die besonderen Vorschriften unterliegen

12. Verschiedene Gemische von Gasen

Gemische, die Gase enthalten, welche unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind; Gemische eines oder mehrerer Gase, die unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind, mit Dämpfen von Stoffen, die nach dieser Richtlinie von der Beförderung nicht ausgeschlossen sind, vorausgesetzt, daß während der Beförderung

1. das Gemisch in jedem Fall gasförmig bleibt;

2. jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

13. Versuchsgase

Gase und Gasgemische, die nicht unter den anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind und die nur für Laborversuche Verwendung finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung

1. das Gas oder Gasgemisch in jedem Fall gasförmig bleibt;

2. jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.

G. Leere Gefäße und leere Tanks

14. Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben.

Bemerkung: Als leere ungereinigte Gefäße oder ungereinigte leere Tanks gelten jene, die nach Entleerung von Stoffe der Klasse 2 aufgeführten Stoffen noch geringe Reste enthalten.

2201a Gase und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) verdichtete Gase, die weder brennbar noch giftig noch ätzend sind und deren Druck im Gefäß, bezogen auf 15 °C, nicht höher ist als 200 kPa (2 bar); das gilt auch für Gasgemische, die nicht mehr als 2 % brennbare Bestandteile enthalten;

b) verfluessigte Gase in Mengen von höchstens 60 Liter oder in Mengen von weniger als 5 Liter mit höchstens 25g Wasserstoff in Kühlapparaten (Kühlschränken, Eismaschinen usw.), die zu ihrem Betrieb dienen. Diese Kühlapparate müssen so geschützt und verladen sein, daß eine Beschädigung des Kühlkreislaufes verhindert wird;

c) Kohlendioxid und Distickstoffoxid (N2O) [Ziffer 5 a)] in gasförmigem Zustand nicht mehr als 0,5 % Luft enthaltend, in metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets, Sahnekapseln), die bis zu 25 g Kohlendioxid oder 25 g Distickstoffoxid und höchstens 0,75 g Kohlendioxid oder Distickstoffoxid auf 1 cm3 enthalten dürfen;

d) Gegenstände der Ziffern 10 und 11 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm3. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg;

e) Flüssiggase, die sich in Tanks von Kraftfahrzeugen befinden, sofern diese Tanks an den Fahrzeugen dauerhaft befestigt sind. Der Betriebshahn zwischen dem Tank und dem Motor muß geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2202 (1) Der Werkstoff der Gefäße und der Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.

Bemerkung: Es muß darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß die Gefäße nach den Flüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen (siehe Rn. 2216) vollkommen trocken sind.

(2) Die Verpackungen und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin sicher und fest zu verpacken. Ist im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffe oder Arten von Gegenständen" nichts anderes vorgeschrieben, dürfen die inneren Verpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandverpackungen eingesetzt werden.

(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 6 und 9 dürfen nur mit dem Gas gefuellt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Gefäß befindet [siehe Rn. 2218 (1) a)].

Ausnahmen sind zugelassen:

1. Für Metallgefäße, die für einen Stoff der Ziffern 3 a) oder 4 a), für Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Ziffer 5 a) geprüft wurden, dürfen auch mit einem anderen Stoff dieser Ziffern gefuellt werden, vorausgesetzt, daß der vorgeschriebene Mindestprüfdruck dieses Stoffes nicht höher ist als der Prüfdruck des Gefäßes und daß dieser Stoff und die höchstzulässige Masse der Füllung auf dem Gefäß vermerkt sind;

2. für Metallgefäße, die für Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) oder 4 b) geprüft wurden, dürfen auch mit einem anderen Kohlenwasserstoff gefuellt werden, vorausgesetzt, daß der vorgeschriebene Mindestprüfdruck dieses Stoffes nicht höher ist als der Prüfdruck des Gefäßes und daß dieser Stoff und die höchstzulässige Masse der Füllung auf dem Gefäß vermerkt sind.

Zu 1. und 2. siehe auch Rn. 2215, 2218 (1) a) und 2220 (1) bis (3).

(4) Grundsätzlich darf ein Gefäß anderweitig verwendet werden, sofern es die nationalen Vorschriften zulassen und die Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt; das Gefäß ist entsprechend seiner Verwendung neu zu bezeichnen.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

a. Gefäßarten

2203 (1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 6, 9, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Gefäße müssen aus Kohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Spezialstahl) hergestellt sein.

Es sind jedoch auch zugelassen:

a) Gefäße aus Kupfer für:

1. verdichtete Gase der Ziffern 1 a), b) und bt), 2 a) und b), wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 2 MPa (20 bar) nicht übersteigt;

2. verfluessigte Gase der Ziffer 3 a), Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), Dimethylether der Ziffer 3 b), Ethylchlorid, Methylchlorid der Ziffer 3 bt), Vinylchlorid der Ziffer 3 c), Vinylbromid der Ziffer 3 ct), die Gemische F 1, F 2 und F 3 derZiffer 4 a), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct);

b) Gefäße aus Aluminiumlegierungen (siehe Anhang A.2) für:

1. verdichtete Gase der Ziffern 1 a), b) und bt), Stickstoffoxid (NO) der Ziffer 1 ct) und verdichtete Gase der Ziffer 2 a), b) und bt);

2. verfluessigte Gase der Ziffer 3 a), Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), die verfluessigten Gase der Ziffer 3 b), ausgenommen Methylsilan, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Ziffer 3 bt), Ethylenoxid der Ziffer 3 ct), die verfluessigten Gase der Ziffer 4 a) und b), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct), die verfluessigten Gase der Ziffern 5 a) und b) und 6 a) und c). Schwefeldioxid der Ziffer 3 at) und die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 a) müssen trocken sein;

3. gelöstes Acetylen der Ziffer 9 c);

4. Alle Gase, die in Gefäßen aus Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein.

2204 (1) Die Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] müssen ständig ganz ausgefuellt sein mit einer behördlich zugelassenen, gleichmäßig verteilten porösen Masse, welche

a) die Gefäße nicht angreift und weder mit dem Acetylen noch mit dem Lösemittel schädliche oder gefährliche Verbindungen eingeht,

b) auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und bei Temperaturen bis 60 °C nicht zusammensinkt,

c) geeignet ist, die Verbreitung einer Zersetzung des Acetylens in der Masse zu verhindern.

(2) Das Lösemittel darf die Gefäße nicht angreifen.

2205 (1) Die folgenden verfluessigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten:

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(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind (siehe auch Rn. 2222).

(3) Für Schwefeldioxid [Ziffer 3 at)] sind auch starke Glasdruckflaschen zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des Stoffes enthalten und höchstens zu 88 % gefuellt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlämmkreide oder einer Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit Trageeinrichtungen versehen sein.

2206 (1) Die Gase der Ziffer

3 a) und b), ausgenommen Methylsilan,

3 bt), ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff und Trimethylsilan,

3 c) und ct), ausgenommen Chlorcyan; und die Gemische der Ziffer 4 a) und b)

dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu der in Rn. 2220 vorgesehenen höchstzulässigen Masse der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach Rn. 2203 (2) zugelassenen Metall eingefuellt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen; enthält eine Kiste mehr als 5 kg Flüssigkeit, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.

(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

2207 (1) Gase der Ziffern 7 und 8 müssen in verschlossenen Metallgefäßen verpackt sein, die so isoliert sind, daß sie weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.

(2) Gase der Ziffer 7 a) - ausgenommen Kohlendioxid - und 8 a), ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid, dürfen auch in Gefäßen verpackt sein, die nicht luftdicht verschlossen sind, wie:

a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand und isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben; diese Glasgefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen; oder

b) Metallgefäße, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 100 Liter nicht übersteigen.

(3) Die Metallkästen nach Absatz 2 a) und die Gefäße nach Absatz 2 b) sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz 2 a) und b) müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff [Ziffer 7 a)] und für die Gemische mit Sauerstoff [Ziffer 8 a)] müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Gefäße nach Absatz 2 a) umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.

2208 (1) Druckgaspackungen (Ziffer 10) und Kartuschen (Ziffer 11) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Druckgaspackungen, die nur ein Gas oder Gasgemisch enthalten, und Kartuschen müssen aus Metall hergestellt sein. Ausgenommen sind Kartuschen aus Kunststoff bis zu einem Fassungsraum von 100 ml für Butan. Andere Druckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein. Metallgefäße mit einem Außendurchmesser von mindestens 40 mm müssen einen konkaven Boden haben;

b) Gefäße aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind mit einem Splitterschutz (engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel usw.) zu versehen, der beim Bruch des Gefäßes das Herausschleudern von Splittern verhindert; ausgenommen sind Gefäße von höchstens 150 cm3 Fassungsraum und einem Innendruck bei 20 °C von weniger als 150 kPa (1,5 bar);

c) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1 000 cm3, solche aus Kunststoff oder Glas von höchstens 500 cm3 haben;

d) jedes Bauartmuster der Gefäße muß vor der Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruckprobe nach Anhang A.2 Rn. 3291 genügen. Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,5fache des Innendrucks bei 50 °C, aber mindestens 1 MPa (10 bar) betragen;

e) die Entnahmeventile der Druckgaspackungen und ihre Zerstäubungseinrichtungen müssen einen dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu schützen. Ventile und Zerstäubungseinrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.

(2) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfuellung für Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 a) und b), 2 a) und b), 3 a) und b) - ausgenommen Methylsilan -, Ethylchlorid der Ziffer 3 bt), Buta-1,3-dien der Ziffer 3 c), Chlortrifluorethylen der Ziffer 3 ct), Gase der Ziffer 4 a), b) und c), Gase der Ziffer 5 a) und b) - ausgenommen Siliciumwasserstoff -, Gase der Ziffern 5 c), 6 a) und c).

(3) Als Gasfuellung für Kartuschen sind alle im Absatz 2 aufgeführten Gase und außerdem Methylbromid der Ziffer 3 at), Ethylamin, Dimethylamin, Methylamin, Methylmercaptan und Trimethylamin der Ziffer 3 bt), Ethylenoxid, Vinylbromid und Vinylmethylether der Ziffer 3 ct), Ethylenoxid mit höchstens 10 Masse-% Kohlendioxid der Ziffer 4 ct) zugelassen.

2209 (1) Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50 °C höchstens 2/3 des Prüfdrucks des Gefäßes, aber höchstens 1,2 MPa (12 bar) betragen.

(2) Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen bei 50 °C zu höchstens 95 % ihres Fassungsraums durch die fluessige Phase gefuellt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen ist das in einer verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Druckgaspackung zur Verfügung stehende Volumen.

(3) Alle Druckgaspackungen und Kartuschen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.2, Rn. 3292 einer Dichtheitsprüfung genügen.

2210 (1) Die Druckgaspackungen und Kartuschen sind in Holzkisten oder in starke Papp- oder Metallkästen einzusetzen. Druckgaspackungen aus Glas oder aus Kunststoff, der splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff voneinander zu trennen.

(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg, wenn es sich um Pappkästen und nicht schwerer als 75 kg, wenn es sich um andere Verpackungen handelt.

(3) Druckgaspackungen aus Metall dürfen bei Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Druckgaspackungen müssen zu Einheiten auf Unterlagen mit einer Folie aus geeignetem Kunststoff versiegelt zusammengefaßt werden. Diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.

b. Vorschriften für die Metallgefäße

[Diese Vorschriften gelten weder für die in Rn. 2206 genannten Metallröhren noch für die in Rn. 2207 (2) b) genannten Gefäße noch für die in Rn. 2208 genannten Druckgaspackungen und Kartuschen aus Metall.]

1. Bau und Ausrüstung (siehe auch Rn. 2238)

2211 (1) Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck (Rn. 2215, 2219 und 2220) 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze Re nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist die Spannung zu verstehen, bei der eine bleibende Dehnung von 2 (d. h. 0,2 %) oder eine bleibende Dehnung von 1 % bei austenitischen Stählen zwischen den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde.

Bemerkung: Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65F, berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

(2) a) Gefäße aus Stahl, deren Prüfdruck mehr als 6 MPa (60 bar) beträgt, müssen nahtlos oder geschweißt sein. Für geschweißte Gefäße darf nur Stahl (Kohlenstoffstahl oder legierter Stahl) verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht.

b) Gefäße, deren Prüfdruck nicht mehr als 6 MPa (60 bar) beträgt, müssen entweder den Bedingungen unter a) entsprechen oder sie müssen genietet oder hartgelötet sein, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung gegeben haben.

(3) Die Gefäße aus Aluminiumlegierungen müssen nahtlos oder geschweißt sein.

(4) Geschweißte Gefäße sind nur zugelassen, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständigen Behörden des Ursprungslandes ihre Zustimmung gegeben haben.

2212 (1) Es sind folgende Gefäßarten zu unterscheiden:

a) Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter;

b) Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter [ausgenommen Flaschen nach a)] und höchstens 1 000 Liter (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen), ausgenommen Gefäße nach e);

c) Tanks (siehe Anlage B);

d) Flaschenbündel aus Flaschen nach Absatz 1 a), die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sein müssen;

e) Gefäße nach Rn. 2207 mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Liter.

(2) a) Wenn Flaschen nach Absatz 1 a) nach den Vorschriften des Versandlandes mit einer Einrichtung versehen sein müssen, die das Rollen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe [Rn. 2213 (2)] verbunden sein.

b) Die rollbaren Gefäße nach Absatz 1 b) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (z. B. Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Die nicht rollbaren Gefäße nach Absatz 1 b) und c) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (z. B. Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge hat.

c) Flaschenbündel nach Absatz 1 d) müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind.

(3) a) Mit Ausnahme der Gase der Ziffern 7 und 8 dürfen die Gase der Klasse 2 in Flaschen nach Absatz 1 a) befördert werden.

Bemerkung: Wegen der eventuellen Beschränkung der Gefäßgrößen für bestimmte Gase siehe Rn. 2219.

b) Mit Ausnahme von Fluor, Siliciumtetrafluorid, Stickstofftrifluorid, [Ziffer 1 at)], Stickstoffoxid (NO) [Ziffer 1 ct)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran [Ziffer 2 ct)], Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan [Ziffer 3 a)]; Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)], 2,2-Dimethylpropan, Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff, Trimethylsilan [Ziffer 3 bt)], Propadien, stabilisiert [Ziffer 3 c)], Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei [Ziffer 3 ct)], Gemischen der Methylsilane [Ziffer 4 bt)], Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert [Ziffer 4 c)], Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat [Ziffer 4 ct)], Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], Stoffen der Ziffern 5 bt) und ct), 7, 8, 12 und 13 dürfen die Gase der Klasse 2 in Gefäßen nach Absatz 1 b) befördert werden.

c) Mit Ausnahme von Siliciumtetrafluorid, Stickstofftrifluorid [Ziffer 1 at)], Stickstoffoxid [Ziffer 1 ct)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff, Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol-% Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)], Gemischen von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran, Gemischen von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran [Ziffer 2 ct)], Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan [Ziffer 3 a)]; Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)], 2,2-Dimethylpropan und Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff, Trimethylsilan [Ziffer 3 bt)], Propadien, stabilisiert [Ziffer 3 c)], Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei [Ziffer 3 ct)], Gemischen der Methylsilane [Ziffer 4 bt)], Stoffen der Ziffern 4 c) und ct); Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], Stoffen der Ziffern 5 bt) und ct), 7, 8, 12 und 13 dürfen die Gase der Klasse 2 in Flaschenbündeln nach Absatz 1 d) befördert werden. Die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels dürfen nur ein und dasselbe verdichtete, verfluessigte oder unter Druck gelöste Gas enthalten. Bei Flaschenbündeln für Fluor [Ziffer 1at)] und gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] muß jedoch jede Flasche mit einem Ventil versehen sein. Die Flaschen eines Flaschenbündels für Acetylen dürfen nur die gleiche poröse Masse enthalten (Rn. 2204).

d) Wegen der Gefäße nach Absatz (1) e) siehe Rn. 2207.

2213 (1) Die Öffnungen zum Füllen und Entleeren der Gefäße müssen mit Teller- oder Bolzenventilen versehen sein. Ventile anderer Typen dürfen jedoch verwendet werden, wenn sie sicherheitstechnisch gleichwertig und im Ursprungsland zugelassen sind. Bei jeder Art Ventil muß das Befestigungssystem widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß die Prüfung seines guten Zustandes vor jeder Verladung leicht vorgenommen werden kann. Die Gefäße nach Rn. 2212 (1) b) und c) dürfen außer einem Mannloch, das mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung der Niederschlagsrückstände notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen bzw. Entleeren besitzen. Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter dürfen jedoch mehr als zwei Öffnungen zum Füllen und zum Entleeren besitzen.

Desgleichen dürfen Gefäße und Tanks nach Rn. 2212 (1) b) und c) für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 3 b) und 4 b) andere Öffnungen besitzen, die insbesondere zur Prüfung des Standes der Flüssigkeit und des manometrischen Drucks dienen.

(2) Die Verschlußventile müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen geschützt sein. Die Schutzkappen müssen mit Löchern von genügender Größe versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Ventile die Gase entweichen können. Die Schutzkappen oder Schutzkragen müssen die Verschlußventile der Flasche bei einem Sturz, während der Beförderung und beim Stapeln genügend schützen. Ventile, die im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt sind, sowie Gefäße, die in Schutzkisten verpackt befördert werden, bedürfen keiner Kappe. Die Verschlußventile der Flaschenbündel bedürfen ebenfalls keiner Schutzkappe.

(3) Die Gefäße für Fluor [Ziffer 1 at)], Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)] und Chlorcyan [Ziffer 3 ct)] müssen mit stählernen Schutzkappen versehen sein, ob sie in Schutzkisten verpackt befördert werden oder nicht. Diese Schutzkappen dürfen nicht durchlöchert sein und müssen während der Beförderung mit einer Dichtung, die verhindern muß, daß Gas ausströmen kann, versehen sein. Der Werkstoff der Dichtung darf von der Gasfuellung nicht angegriffen werden.

2214 (1) An Gefäßen für Bortrifluorid oder Fluor [Ziffer 1 at)], Chlortrifluorid, fluessiges Ammoniak [Ziffer 3 at)] oder in Wasser gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)], Nitrosylchlorid [Ziffer 3 at)], Ethylamin, Dimethylamin oder Trimethylamin, Methylamin [Ziffer 3 bt)] sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig.

(2) An den Abdichtungen und Abschlußeinrichtungen der Gefäße für Sauerstoff [Ziffer 1 a)], Fluor [Ziffer 1 at)], Gemische von Sauerstoff [Ziffer 2 a)], Chlortrifluorid und Stickstoffdioxid [Ziffer 3 at)], Distickstoffoxid [Ziffer 5 a)] und die Gemische der Ziffer 12 mit mehr als 10 Vol- % Sauerstoff dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.

(3) Für den Bau der in Rn. 2207 (1) aufgeführten Gefäße gelten folgende Vorschriften:

a) Werkstoffe und Bau der Gefäße müssen den Vorschriften des Anhangs A.2 unter B, Rn. 3250 bis 3254, entsprechen; bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffs nachgewiesen werden; bezüglich Kerbschlagzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang A.2 unter B, Rn. 3265 bis 3285.

b) Die Gefäße müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

c) Die Öffnungen und die Sicherheitsventile der Gefäße müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern.

d) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.

e) Gefäße, die volumetrisch gefuellt werden, müssen mit einer Einrichtung zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes versehen sein.

f) Die Gefäße sind mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung zu versehen, die durch eine vollständige Metallum-hüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum zwischen Gefäß und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) ohne Verformung standhält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z. B. bei Vakuum-Isolierung), muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein gefährlicher Druck entsteht. Die Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung verhindern.

(4) An Gefäßen für Gemische P 1 und P 2 der Ziffer 4 c), für das Gemisch aus Ethylen mit Acetylen und Propylen der Ziffer 8 b) oder für gelöstes Acetylen dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70 % Kupfer enthalten. An Gefäßen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] sind auch Absperrventile für Bügelanschluß zulässig.

(5) An Fischbehältern sind Gefäße mit Sauerstoff der Ziffern 1 a) oder 7 a) auch dann zugelassen, wenn sie mit Einrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.

2. Amtliche Gefäßprüfung (für die Gefäße aus Aluminiumlegierungen siehe auch Anhang A.2)

2215 (1) Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in Rn. 2216 und 2217 vorgeschriebenen erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen unterworfen werden.

(2) Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] sind außerdem auf die in Rn. 2204 vorgeschriebene Beschaffenheit der porösen Masse und die in Rn. 2221 (2) festgesetzte Menge des Lösemittels zu prüfen.

2216 (1) Die erstmalige Prüfung der neuen oder noch nicht gebrauchten Gefäße umfaßt:

A. An einer ausreichenden Anzahl von Gefäßen:

a) die Prüfung des Werkstoffs, wobei mindestens Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bestimmt werden und die hierbei festgestellten Werte den nationalen Vorschriften entsprechen müssen;

b) die Messung der geringsten Wanddicke und Bestimmung der rechnerischen Spannung;

c) die Feststellung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffs innerhalb einer jeden Fabrikationsserie sowie die Untersuchung der äußeren und inneren Beschaffenheit der Gefäße;

B. An allen Gefäßen:

d) die Flüssigkeitsdruckprobe nach den Bestimmungen der Rn. 2219 bis 2221;

Bemerkung: Mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

e) die Prüfung der Bezeichnung der Gefäße (siehe Rn. 2218);

C. An Gefäßen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] außerdem:

f) eine Prüfung entsprechend den nationalen Vorschriften.

(2) Die Gefäße müssen dem Prüfdruck ohne bleibende Verformung oder Risse zu zeigen standhalten.

(3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen sind zu wiederholen: die Flüssigkeitsdruckprobe, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes der Gefäße (z. B. durch Abwiegen, Ausleuchten, Messung der Wanddicke), die Überprüfung der Ausrüstung und Bezeichnung und gegebenenfalls die Feststellung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren.

Bemerkung: Mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen darf die Druckprüfung durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.

Diese Prüfungen müssen vorgenommen werden:

a) alle 2 Jahre an Gefäßen für Gase der Ziffer 1 at) und ct), Stadtgas der Ziffer 2 bt), Gase der Ziffer 3 at), ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid; an Gefäßen für Chlorcyan der Ziffer 3 ct) und Stoffe der Ziffer 5 at);

b) alle 5 Jahre an Gefäßen für die übrigen verdichteten und verfluessigten Gase, unter Vorbehalt der Bestimmungen unter c), sowie an Gefäßen für unter Druck gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)];

c) alle 10 Jahre an Gefäßen für Gase der Ziffer 1 a), ausgenommen Sauerstoff, Gemische von Stickstoff und Edelgasen der Ziffer 2 a), an Gefäßen für Gase der Ziffer 3 a) und b), ausgenommen Chlordifluorethan, 1,1-Difluorethan, Dimethylether, Methylsilan, 1,1,1-Trifluorethan und an Gefäßen für Gemische von Gasen der Ziffer 4 a) und b), wenn die Gefäße keinen größeren Fassungsraum als 150 Liter haben und das Ursprungsland nicht eine kürzere Frist vorschreibt.

d) Für Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] gilt Rn. 2217 (1) und für Gefäße nach Rn. 2207 (1) gilt Rn. 2217 (2).

2217 (1) Die Gefäße für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] müssen alle 5 Jahre auf ihren äußeren Zustand (Korrosion, Verbeulungen) sowie auf den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) geprüft werden. Wennes notwendig ist, sind Stichproben vorzunehmen, und zwar in der Weise, daß eine angemessene Anzahl Gefäße zerschnitten und auf innere Korrosion sowie Veränderung des Werkstoffs und der porösen Masse untersucht wird.

(2) Gefäße nach Rn. 2207 (1) sind alle 5 Jahre einer Feststellung des äußeren Zustandes und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas unter einem Druck von 200 kPa (2 bar) vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt dabei entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die Isolierung wird nicht entfernt. Während der Prüfdauer von 8 Stunden darf der Druck nicht sinken. Dabei sind Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben.

(3) Die in Rn. 2212 (1) a) beschriebenen Flaschen dürfen auch nach Ablauf der Frist für die periodische Prüfung nach Rn. 2215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

3. Gefäßzeichen

2218 (1) Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:

a) eine der ungekürzten Bezeichnungen des Gases oder Gasgemisches nach Angabe in der Rn. 2201 Ziffern 1 bis 9, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers oder des Eigentümers und die Nummer des Gefäßes [siehe auch Rn. 2202 (3)]. Für die Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffern 1 a), 3 a), at), b) und ct), 4 a), 5 a) und 6 a) sind als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch zulässig der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Stoffes;

b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;

c) für die Gefäße für verfluessigte Gase außerdem die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne die Schutzkappe;

Bemerkung zu b) und c): Sofern diese Massenangaben nicht bereits angebracht sind, ist dies anläßlich der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorzunehmen.

d) die Höhe des Prüfdrucks (siehe Rn. 2219 bis 2221) und das Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung (siehe Rn. 2216 und 2217);

e) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat; außerdem

f) für verdichtete Gase oder Gasgemische der Ziffern 1, 2, 12 und 13 der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungsdruck bei 15 °C (siehe Rn. 2219);

g) für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)], verfluessigte Gase (Ziffern 3 bis 6) und für in Wasser gelöstes Ammoniak [Ziffer 9 at)]: die höchstzulässige Masse der Füllung und der Fassungsraum; für tiefgekühlte verfluessigte Gase der Ziffern 7 und 8 der Fassungsraum;

h) für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)]: die Höhe des zulässigen Füllungsdrucks [siehe Rn. 2221 (2)]; die Masse des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des Lösemittels;

i) für Gasgemische der Ziffer 12 und für Versuchsgase der Ziffer 13 ist als Benennung der Füllung das Wort "Gasgemisch" bzw. "Versuchsgas" auf dem Gefäß einzuschlagen. Die genaue Bezeichnung des Inhalts muß während der Beförderung dauerhaft vermerkt sein;

k) bei Metallgefäßen, die nach Rn. 2202 (3) zur wahlweisen Verwendung verschiedener Gase zugelassen sind, muß die Bezeichnung des Inhalts während der Beförderung dauerhaft vermerkt sein.

(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich befestigten Ring oder Typenschild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in Farbe oder auf eine andere gleichwertige Art gut haftend und deutlich sichtbar angebracht werden.

c. Prüfdruck, Füllung und Beschränkung des Fassungsraums der Gefäße (siehe auch Rn. 2238, 211 180 und 212 180)

2219 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für verdichtete Gase der Ziffern 1, 2 und 12 mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß angegebenen Füllungsdrucks bei 15 °C, mindestens aber 1 MPa (10 bar) betragen.

(2) Für Gefäße mit Stoffen der Ziffer 1 a) - ausgenommen Tetrafluormethan -, Deuterium und Wasserstoff der Ziffer 1 b) und Gasen der Ziffer 2 a) darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 30 MPa (300 bar) nicht übersteigen. Bei Tanks darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen.

Für Gefäße und Tanks mit anderen verdichteten Gasen der Ziffern 1 und 2 darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 20 MPa (200 bar) nicht übersteigen.

(3) Für Gefäße für Fluor [Ziffer 1 at)] muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 2,8 MPa (28 bar) bei 15 °C nicht übersteigen; außerdem darf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.

Für Gefäße für Bortrifluorid [Ziffer 1 at)] muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) 30 MPa (300 bar) betragen und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf 0,86 kg nicht übersteigen, oder 22,5 MPa (225 bar), wobei die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum 0,715 kg nicht übersteigen darf.

(4) Für Gefäße für Stickstoffoxid (NO) [Ziffer 1 ct)] ist der Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 5 MPa (50 bar) bei 15 °C nicht übersteigen.

(5) Für Gefäße für Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol- % Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol- % Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol- % Xenon) mit höchstens 10 Vol- % Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Vol- % Arsenwasserstoff [Ziffer 2 bt)]; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol- % Diboran und für Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Vol- % Xenon) mit höchstens 10 Vol- % Diboran [Ziffer 2 ct)], ist der Fassungsraum auf 50 Liter beschränkt. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß mindestens 20 MPa (200 bar) betragen und der Füllungsdruck darf 5 MPa (50 bar) bei 15 °C nicht übersteigen.

(6) Bei Gefäßen nach Rn. 2207 (1) für Gase der Ziffern 7 b) und 8 b) muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Ventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraums des Gefäßes bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Gefäße für Gase der Ziffern 7 a) und 8 a) dürfen bei Fülltemperatur und Fülldruck zu 98 % befuellt werden.

Bei Sauerstoff der Ziffer 7 a) muß der Austritt der fluessigen Phase verhindert werden.

(7) Wenn gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] in Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b) befördert wird, darf der Fassungsraum des Gefäßes 150 Liter nicht übersteigen.

(8) Gefäße für Gasgemische der Ziffer 12 dürfen einen Fassungsraum von 50 Liter nicht überschreiten. Der Druck des Gemisches darf 15 MPa (150 bar) bei 15 °C nicht übersteigen,

(9) Gefäße für Versuchsgase der Ziffer 13 dürfen einen Fassungsraum von 50 Liter nicht übersteigen. Der Füllungsdruck bei 15 °C darf 7 % des Prüfdrucks des Behälters nicht übersteigen.

(10) Für Gefäße für Wolframhexafluorid [Ziffer 3 at)] ist der Fassungsraum auf 60 Liter beschränkt. Der Fassungsraum der Gefäße für Siliciumtetrafluorid [Ziffer 1 at)], Bortrichlorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid [Ziffer 3 at)], Methylsilan [Ziffer 3 b)], Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Wasserstoffselenid [Ziffer 3 bt)], Chlorcyan, Dicyan [Ziffer 3 ct)], Gemische der Methylsilane [Ziffer 4 bt)]; Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse- % Methylformiat [Ziffer 4 ct)], Siliciumwasserstoff [Ziffer 5 b)], die Stoffe der Ziffer 5 bt) und ct) ist auf 50 Liter beschränkt.

(11) Für Gefäße für Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)] ist der Fassungsraum auf 40 Liter beschränkt. Nach der Füllung muß ein Gefäß mit Chlortrifluorid [Ziffer 3 at)], bevor es befördert wird, während mindestens 7 Tagen aufbewahrt werden, um sich zu vergewissern, daß es dicht ist.

2220 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffer 9) mindestens 1 MPa (10 bar) betragen.

(2) Für verfluessigte Gase der Ziffern 3 und 4 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Drucks (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte ():

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(3) Für die verfluessigten Gase der Ziffern 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 °C den Prüfdruck für das Gefäß nicht übersteigt. Die maßgebenden Werte sind (siehe auch Absatz 4):

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(4) Für die Stoffe der Ziffer 5 - ausgenommen Chlorwasserstoff [Ziffer 5 at)], Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff [Ziffer 5 bt)], Diboran [Ziffer 5 ct)] - und der Ziffer 6 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrücken als den in Absatz 3 genannten verwendet werden. Es darf jedoch nicht mehr als die Menge eingefuellt werden, die im Inneren der Gefäße bei 65 °C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Die höchstzulässige Masse der Füllung muß in diesem Fall von dem behördlich anerkannten Sachverständigen festgesetzt werden.

2221 (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffer 9 gelten für den bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druck (Prüfdruck) und ihre höchstzulässige Füllung folgende Werte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) In Flaschen für gelöstes Acetylen [Ziffer 9 c)] darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C den Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der zuständigen Behörde festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen sein muß. Auch die Menge des Lösemittels und des eingefuellten Acetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen.

3. Zusammenpackung

2222 (1) Die Stoffe dieser Klasse, ausgenommen diejenigen der Ziffern 7 und 8, dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden, wenn sie wie folgt verpackt sind:

a) in Druckgefäßen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 10 Liter;

b) in dickwandigen Glasröhren oder in Glasdruckflaschen nach Rn. 2205 und 2206, sofern diese zerbrechlichen Gefäße den Vorschriften der Rn. 2001 (7) entsprechen. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Die inneren Verpackungen sind so in die äußeren einzusetzen, daß sie sicher voneinander getrennt sind.

(2) Die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nach den Vorschriften der Rn. 2210 miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.

(3) Außerdem dürfen die Stoffe, die nach Rn. 2205 und 2206 verpackt sind, unter Berücksichtigung der nachstehenden besonderen Vorschriften, miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.

(4) Ein Versandstück, das den Bedingungen der Absätze 1 und 3 entspricht, darf nicht schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche Gefäße enthält.

Besondere Bedingungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2223 (1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 9, 12 und 13 oder Kartuschen der Ziffer 11 enthalten, ist der Inhalt - ergänzt durch die Bezeichnung "Klasse 2" - gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Mitgliedstaates und außerdem, falls diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, in einer dieser Sprachen anzugeben, wenn nicht Abkommen zwischen den an der Beförderung beteiligten Mitgliedstaaten etwas anderes vorschreiben.

Diese Bestimmung braucht nicht beachtet zu werden, wenn die Gefäße und ihre Angaben gut sichtbar sind.

(2) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 10 sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift "AEROSOL" zu versehen.

(3) Bei geschlossener Ladung sind die in Absatz 1 erwähnten Angaben nicht erforderlich.

Gefahrzettel

2224 Bemerkung: Unter Versandstück versteht man jede Verpackung, die Gefäße, Druckgaspackungen oder Kartuschen enthält, sowie jedes Gefäß ohne Außenverpackung.

(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 2, mit Ausnahme der in Absatz 2 Tabelle 2 und Absatz 3 dieser Randnummer aufgeführten, sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Versandstücke mit den in nachstehender Tabelle 2 aufgeführten Stoffe und Gegenständen sind mit folgenden Zetteln zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 12 und 13 sind entsprechend der gefährlichen Eigenschaften der Stoffe zu versehen mit:

- einem Zettel nach Muster 3 für brennbare Gase,

- einem Zettel nach Muster 6.1 für giftige Gase,

- Zetteln nach Muster 6.1 und 8 für ätzende Gase,

- Zetteln nach Muster 2 und 05 für oxidierende Gase,

- Zetteln nach Muster 6.1 und 3 für brennbare und giftige Gase,

- Zetteln nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare und ätzende Gase,

- einem Zettel nach Muster 2 für Gase, die weder brennbar, giftig, ätzend noch oxidierend sind,

- Zetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten und solche, die Stickstoffdioxid enthalten.

(4) Versandstücke, die Gefäße aus einem Werkstoff enthalten, der splittern kann - wie Glas oder Kunststoff -, sind mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(5) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffern 7 und 8 ist an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 und, wenn die Stoffe in Glasgefäßen [Rn. 2207 (2) a)] verpackt sind, außerdem mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(6) Gefahrzettel auf Gasflaschen dürfen auf dem Flaschenhals angebracht werden, die Zettel dürfen geringere Abmessungen haben, müssen jedoch deutlich sichtbar bleiben.

2225

B. Vermerke im Beförderungspapier

2226 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß lauten:

a) für die reinen und technisch reinen Gase der Ziffern 1, 3, 5, 7 und 9 sowie für die Druckgaspackungen der Ziffer 10 und die Kartuschen mit Druckgasen der Ziffer 11 c) eine der in Rn. 2201 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen;

b) für die Gasgemische der Ziffern 2, 4, 6, 8, 12 und 13: "Gasgemisch". Diese Benennung ist zu ergänzen durch die Angabe der Zusammensetzung des Gasgemisches in Vol- % oder Masse- %. Anteile von weniger als 1 % brauchen dabei nicht aufgeführt zu werden. Für die Gasgemische der Ziffern 2 a), b) und bt), 4 a), b), c) und ct), 6 a), 8 a) und b) sind auch die in Rn. 2201 kursiv gedruckten Benennungen oder Handelsnamen ohne Angabe der Zusammensetzung zulässig. Für die Gemische A, A0 und C der Ziffer 4b) dürfen jedoch bei der Beförderung in Tanks oder in Tankcontainern die in der Bem. aufgeführten Handelsnamen nur ergänzend verwendet werden.

Diese Bezeichnungen sind durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen [z. B.: 2, Ziffer 5 at), ADR].

(2) Für Tanks mit Gasen der Ziffern 7 a) und 8 a) - ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid - ist die nachstehende Erklärung in das Beförderungspapier einzutragen: " Der Inhalt des Tanks ist ständig mit der Außenluft in Verbindung."

(3) Bei Beförderung von Flaschen nach Rn. 2212 (1) a) unter den Bedingungen der Rn. 2217 (3) ist folgender Vermerk im Beförderungspapier einzutragen: "Beförderung gemäß Rn. 2217 (3)".

2227-

2236

C. Leere Verpackungen

2237 (1) Die Gefäße und Tanks der Ziffer 14 müssen ebenso verschlossen sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Gefäße der Ziffer 14 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein, wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 14 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Ungereinigtes leeres Gefäß oder ungereinigter leerer Tank, 2, Ziffer 14, ADR."

Diese Bezeichnung ist durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes [z. B. "Letztes Ladegut Chlor Ziffer 3 at)"] zu ergänzen.

(4) Die Gefäße der Ziffer 14 nach Rn. 2212 (1) a), b) und d) dürfen auch nach Ablauf der in Rn. 2215 für die wiederkehrende Prüfung vorgesehenen Fristen befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

D. Übergangsbestimmungen

2238 Für die Gefäße mit verdichteten, verfluessigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a) Gefäße, die sich im Verkehr befinden, sind unter Vorbehalt nachstehender Ausnahmen noch so lange zugelassen, als dies die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Prüfungen nach Rn. 2216 vorgenommen worden sind, gestatten und die in den Rn. 2216 (3) und 2217 vorgeschriebenen Fristen für die periodischen Prüfungen eingehalten werden;

b) bei Gefäßen, die unter den früheren Bedingungen (zulässige Beanspruchung 2/3 der Streckgrenze statt 3/4) hergestellt worden sind, darf weder der Prüfdruck noch der Füllungsdruck erhöht werden [siehe Rn. 2211 (1)];

c) Übergangsbestimmungen für Tanks siehe Rn. 211 180;

d) Übergangsbestimmungen für Tankcontainer siehe Rn. 212 180.

2239-

2299

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2300 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 3 fallenden entzündbaren Stoffen und Gemischen mit solchen Stoffen unterliegen die in Rn. 2301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gemische sowie Gegenstände mit solchen Stoffen (oder Gemischen) den in Rn. 2300 (2) bis 2322 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2301 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2301 a.

(2) Der Begriff der Klasse 3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

- bei einer Temperatur von höchstens 20 °C fluessig sind oder im Falle von viskosen Stoffen, für die ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens sehr dickfluessig (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) oder nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 fluessig sind,

- einen Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 300 kPa (3 bar) haben,

- einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben.

Der Begriff der Klasse 3 umfaßt auch entzündbare fluessige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Ausgenommen sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die unter festgelegten Prüfbedingungen keine selbständige Verbrennung unterhalten (siehe Anhang A.3 Rn. 3304); werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.

Ebenfalls ausgenommen sind jene entzündbaren fluessigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302 zu bestimmen.

Bemerkungen: 1. Bei Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt über 61 °C siehe jedoch Bem. in Rn. 2301 Ziffer 31 c).

2. Bei Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, siehe jedoch Rn. 2301 Ziffer 61 c).

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt:

A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend

B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig

C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend

D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten

E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können

F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C

G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden

H. Leere Verpackungen

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3, mit Ausnahme der Stoffe und Gegenstände der Ziffern 6, 12, 13 und 28 in den einzelnen Ziffern der Rn. 2301 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:

a) sehr gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe, die einen Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, und entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die entweder nach den Kriterien der Rn. 2600 sehr giftig oder nach den Kriterien der Rn. 2800 stark ätzend sind;

b) gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht unter die Gruppe a) fallen, ausgenommen Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c);

c) weniger gefährliche Stoffe: entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sowie Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c).

(4) Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2301 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (2) und der Kriterien der Prüfverfahren des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302, 3304 und 3310 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

(6) Bestimmte sehr giftige, entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 6.1 (Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10).

(7) Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid 0,3 %, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3303 zu bestimmen.

(8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend

2301 1. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 175 kPa (1,75 bar) übersteigt:

a) 1089 Acetaldehyd (Ethanal), 1108 Pent-1-en (n-Amylen), 1144 Crotonylen (But-2-in), 1243 Methylformiat (Ameisensäuremethylester), 1265 Pentane, fluessig (Isopentan), 1267 Roherdöl, 1303 Vinylidenchlorid, stabilisiert (1,1-Dichlorethylen, stabilisiert), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2371 Isopentene, 2389 Furan, 2456 2-Chlorpropen, 2459 2-Methylbut-1-en, 2561 3-Methylbut-1-en (Isoamyl-1-en) (Isopropylethylen), 2749 Tetramethylsilan, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

2. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C größer als110 kPa (1,10 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) ist:

a) 1155 Diethylether (Ethylether), 1167 Divinylether, stabilisiert, 1218 Isopren, stabilisiert, 1267 Roherdöl, 1280 Propylenoxid, stabilisiert, 1302 Vinylethylether, stabilisiert, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2356 2-Chlorpropan (Isopropylchlorid), 2363 Ethylmercaptan, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.;

b) 1164 Dimethylsulfid, 1234 Methylal (Dimethoxymethan), 1265 Pentane, fluessig (n-Pentan), 1267 Roherdöl, 1278 1-Chlorpropan (Propylchlorid), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2246 Cyclopenten, 2460 2-Methylbut-2-en, 2612 Methylpropylether, 1224 Ketone, n.a.g., 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g., 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g., 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g., 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

3. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt:

b) 1203 Benzin (Ottokraftstoff), 1267 Roherdöl, 1863 Düsenkraftstoff, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g.

Bemerkung: Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.

Kohlenwasserstoffe:

1114 Benzen, 1136 Steinkohlenteerdestillate, 1145 Cyclohexan, 1146 Cyclopentan, 1175 Ethylbenzen, 1206 Heptane, 1208 Hexane, 1216 Isooctene, 1262 Octane, 1288 Schieferöl, 1294 Toluen, 1300 Terpentinölersatz (White Spirit), 1307 Xylene (o-Xylen) (Dimethylbenzen), 2050 Diisobutylen, isomere Verbindungen, 2057 Tripropylen (Propylentrimer), 2241 Cycloheptan, 2242 Cyclohepten, 2251 Bicyclo-[2,2,1]-hepta-2,5-dien, stabilisiert (Norbornan- 2,5dien, stabilisiert), 2256 Cyclohexen, 2263 Dimethylcyclohexane, 2278 n-Hepten, 2287 Isoheptene, 2288 Isohexene, 2296 Methylcyclohexan, 2298 Methylcyclopentan, 2309 Octadiene, 2358 Cyclooctatetraen, 2370 Hex-1-en, 2457 2,3-Dimethylbutan, 2458 Hexadiene, 2461 Methylpentadiene, 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g.

Halogenhaltige Stoffe:

1107 Amylchloride, 1126 1-Brombutan (n-Butylbromid), 1127 Chlorbutane (Butylchloride), 1150 1,2-Dichlorethylen, 1279 Propylendichlorid (1,2-Dichlorpropan), 2047 Dichlorpropene, 2338 Benzotrifluorid, 2339 2-Brombutan, 2340 2-Bromethylethylether, 2342 Brommethylpropane, 2343 2-Brompentan, 2344 Brompropane, 2345 3-Brompropin, 2362 1,1-Dichlorethan, 2387 Fluorbenzen, 2388 Fluortoluene, 2390 2-Iodbutan, 2391 Iodmethylpropane, 2554 Methylallylchlorid.

Alkohole:

1105 Amylalkohole, 1120 Butanole, 1148 Diacetonalkohol, technisch, 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol- % Alkohol, 1219 Isopropanol (Isopropylalkohol), 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol), 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.- % Alkohol, 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g.

Bemerkung: Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol sind Stoffe der Ziffer 31 c).

Ether:

1088 Acetal (1,1-Diethoxyethan), 1159 Diisopropylether, 1165 Dioxan, 1166 Dioxolan, 1179 Ethylbutylether, 1304 Vinylisobutylether, stabilisiert, 2056 Tetrahydrofuran, 2252 1,2-Dimethoxyethan, 2301 2-Methylfuran, 2350 Butylmethylether, 2352 Butylvinylether, stabilisiert, 2373 Diethoxymethan, 2374 3,3-Diethoxypropen, 2376 2,3-Di-hydropyran, 2377 1,1-Dimethoxyethan, 2384 Di-n-propylether, 2398 Methyl-tert-butylether, 2536 Methyltetrahydrofuran, 2615 Ethylpropylether, 2707 Dimethyldioxane, 3022 1,2-Butylenoxid, stabilisiert, 3271 Ether, n.a.g.

Aldehyde:

1129 Butyraldehyd, 1178 2-Ethylbutyraldehyd, 1275 Propionaldehyd, 2045 Isobutyraldehyd, 2058 Valeraldehyd, 2367 alpha-Methylvaleraldehyd, 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.

Ketone:

1090 Aceton, 1156 Diethylketon, 1193 Methylethylketon (Ethylmethylketon), 1245 Methylisobutylketon, 1246 Methylisopropenylketon, stabilisiert, 1249 Methylpropylketon, 1251 Methylvinylketon, 2346 Butandion (Diacetyl), 2397 3-Methylbutan-2-on, 1224 Ketone, n.a.g.

Ester:

1123 Butylacetate, 1128 n-Butylformiat, 1161 Dimethylcarbonat, 1173 Ethylacetat, 1176 Triethylborat, 1190 Ethylformiat, 1195 Ethylpropionat, 1213 Isobutylacetat, 1220 Isopropylacetat, 1231 Methylacetat, 1237 Methylbutyrat, 1247 Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert, 1248 Methylpropionat, 1276 n-Propylacetat, 1281 Propylformiate, 1301 Vinylacetat, stabilisiert, 1862 Ethylcrotonat, 1917 Ethylacrylat, stabilisiert, 1919 Methylacrylat, stabilisiert, 2277 Ethylmethacrylat, 2385 Ethylisobutyrat, 2393 Isobutylformiat, 2394 Isobutylpropionat, 2400 Methylisovalerat, 2403 Isopropenylacetat, 2406 Isopropylisobutyrat, 2409 Isopropylpropionat, 2416 Trimethylborat, 2616 Triisopropylborat, 2838 Vinylbutyrat, stabilisiert, 3272 Ester, n.a.g.

Schwefelhaltige Stoffe

1111 Amylmercaptan, 2347 Butylmercaptane, 2375 Diethyl-sulfid, 2381 Dimethyldisulfid, 2402 Propanthiole (Propyl-mercaptane), 2412 Tetrahydrothiophen (Tetramethylensulfid), 2414 Thiophen, 2436 Thioessigsäure.

Stickstoffhaltige Stoffe:

1113 Amylnitrite, 1222 Isopropylnitrat, 1261 Nitromethan, 1282 Pyridin, 1648 Acetonitril (Methylcyanid), 1865 n-Propylnitrat, 2351 Butylnitrite, 2372 1,2-Di-(dimethylamino)-ethan, 2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin.

Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten:

1091 Acetonöle, 1201 Fuselöl, 1293 Tinkturen, medizinische, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 2380 Dimethyldiethoxysilan, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

Bemerkung: Viskose Stoffe, Gemische oder Präparate siehe unter Ziffer 5.

4. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

a) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar;

b) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar.

Bemerkungen: 1. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

2. Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 5.

5. Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen:

1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1866 Harzlösung;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen:

1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel, fluessig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme;

c) 1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel fluessig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

Die Zuordnung dieser Gemische und Zubereitungen unter c) ist nur zugelassen, wenn sie folgenden Bedingungen genügen:

1. die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muß weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung () betragen und

2. die Viskosität () und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 4.

Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C

- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse.

3. 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt [Klasse 3, Gruppe b) oder c)] und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid), jeweils getrennt in einer Innenverpackung verpackt. Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein, darf keine Temperaturkontrolle erfordern und muss auf eine Menge von 125 ml für fluessige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingebracht werden, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

6. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 % aber höchstens 5 % Nitroglycerol.

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2303); siehe auch Klasse 1, Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0144.

7. b) 1204 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit höchstens 1 % Nitroglycerol.

B. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig

Bemerkungen: 1. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sowie bestimmte namentlich genannte Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10 sind Stoffe der Klasse 6.1.

2. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600.

11. Nitrile oder Isonitrile (Isocyanide):

a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert, 3079 Methacrylnitril, stabilisiert, 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.;

b) 2284 Isobutyronitril, 2378 2-Dimethylaminoacetonitril, 2404 Propionitril, 2411 Butyronitril, 3273 Nitrile, entzündbar, giftig, n.a.g.

12. 1921 Propylenimin, stabilisiert.

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2304).

13. 2481 Ethylisocyanat.

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2304).

14. Sonstige Isocyanate:

a) 2483 Isopropylisocyanat, 2605 Methoxymethylisocyanat;

b) 2486 Isobutylisocyanat, 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Lösungen von Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffer 18 oder 19).

15. Andere stickstoffhaltige Stoffe:

a) 1194 Ethylnitrit, Lösung.

16. Organische halogenhaltige Stoffe:

a) 1099 Allylbromid, 1100 Allylchlorid, 1991 Chloropren, stabilisiert;

b) 1184 Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan), 2354 Chlormethyethylether.

17. Organische sauerstoffhaltige Stoffe:

a) 2336 Allylformiat, 2983 Ethylenoxid und Propylenoxid, Mischung, mit höchstens 30 % Ethylenoxid, 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.;

b) 1230 Methanol, 2333 Allylacetat, 2335 Allylethylether, 2360 Diallylether, 2396 Methacrylaldehyd, stabilisiert, 2622 Glycidaldehyd, 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.

18. Organische schwefelhaltige Stoffe:

a) 1131 Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

b) 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g.

19. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

b) 2603 Cycloheptatrien, 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 19 b) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

C. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ätzend

Bemerkungen: 1. Ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801).

2. Bestimmte entzündbare ätzende fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C und einem Siedepunkt über 35 °C sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2800 (7) a)].

3. Hinsichtlich der Kriterien der Ätzwirkung siehe Rn. 2800.

21. Chlorsilane:

a) 1250 Methyltrichlorsilan, 1305 Vinyltrichlorsilan, stabilisiert;

b) 1162 Dimethyldichlorsilan, 1196 Ethyltrichlorsilan, 1298 Trimethylchlorsilan, 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Chlorsilane, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 1 a)].

22. Amine und Lösungen von Aminen:

a) 1221 Isopropylamin, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit 30 bis 50 Masse- % Trimethylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.;

b) 1106 Amylamine (n-Amylamin), (tert-Amylamin), 1125 n-Butylamin, 1154 Diethylamin, 1158 Diisopropylamin, 1160 Dimethylamin, wässerige Lösung, 1214 Isobutylamin, 1235 Methylamin, wässerige Lösung, 1277 Propylamin, 1296 Triethylamin, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit höchstens 30 Masse- % Trimethylamin, 2266 N,N-Dimethylpropylamin (Dimethyl-N-Propylamin), 2270 Ethylamin, wässerige Lösung, mindestens 50 Masse- % und höchstens 70 Masse- % Ethylamin enthaltend, 2379 1,3-Dimethylbutylamin, 2383 Dipropylamin, 2945 N-Methylbutylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Wasserfreies Dimethylamin, Ethylamin, Methylamin und Trimethylamin sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 3 bt)].

23. Andere stickstoffhaltige Stoffe:

b) 1922 Pyrrolidin, 2386 1-Ethylpiperidin, 2399 1-Methylpiperidin, 2401 Piperidin, 2493 Hexamethylenimin, 2535 4-Methylmorpholin (N-Methylmorpholin).

24. Lösungen der Alkoholate:

b) 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol, 3274 Alkoholate, Lösung in Alkohol, n.a.g.

25. Sonstige halogenhaltige ätzende Stoffe:

b) 1717 Acetylchlorid, 1723 Allyliodid, 1815 Propionylchlorid, 2353 Butyrylchlorid, 2395 Isobutyrylchlorid.

26. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt unter 23 °C, stark ätzend, ätzend oder schwach ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

b) 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

D. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, giftig und ätzend, sowie Gegenstände,

die solche Stoffe enthalten

27. a) 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g.;

b) 2359 Diallylamin, 3286 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, ätzend, n.a.g.

28. 3165 Kraftstofftank für hydraulisches Aggregat für Flugzeuge (mit einer Mischung von wasserfreiem Hydrazin und Methylhydrazin).

Bemerkung: Für diese Tanks bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2309).

E. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, die schwach giftig

oder schwach ätzend sein können

Bemerkungen: Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und homogene Gemische mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber (viskose Stoffe wie Farbstoffe oder Lacke, ausgenommen Stoffe, die mehr als 20 % Nitrocellulose enthalten) in Gefässen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2314, wenn bei der Lösemittel-Trennprüfung nach Fußnote (¹) zur Ziffer 5 die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und wenn die Stoffe bei 23 °C im Auslaufbecher nach ISO-Norm 2431: 1984 mit einer Auslaufdüse von 6 mm Durchmesser eine Auslaufzeit

a) von mindestens 60 Sekunden oder

b) von mindestens 40 Sekunden haben und nicht mehr als 60 % Stoffe der Klasse 3 enthalten.

31. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, nicht schwach giftig und nicht schwach ätzend:

c) 1202 Dieselkraftstoff oder 1202 Gasöl oder 1202 Heizöl (leicht), 1223 Kerosin, 1267 Roherdöl, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder 1268 Erdölprodukte, n.a.g.

Bemerkung: Abweichend von Rn. 2300 (2) sind Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht, mit einem Flammpunkt über 61 °C, Stoffe der Ziffer 31 c) Kennzeichnungsnummer 1202.

Kohlenwasserstoffe:

1136 Steinkohlenteerdestillate, 1147 Decahydronaphthalen (Decalin), 1288 Schieferöl, 1299 Terpentin, 1300 Terpentinölersatz (White Spirit), 1307 Xylene (m-Xylen), (p-Xylen), (Dimethylbenzen), 1918 Isopropylbenzen (Cumen), 1920 Nonane, 1999 Teere, fluessig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 2046 Cymene (o-,m-,p-) (Methylisopropylbenzene), 2048 Dicyclopentadien, 2049 Diethylbenzene (o-,m-,p-), 2052 Dipenten (Limonen), 2055 Styren, monomer, stabilisiert (Vinylbenzen, monomer, stabilisiert), 2057 Tripropylen (Propylentrimer), 2247 n-Decan, 2286 Pentamethylheptan (Isododecan), 2303 Isopropenylbenzen, 2324 Triisobutylen, 2325 1,3,5-Trimethylbenzen (Mesitylen), 2330 Undecan, 2364 n-Propylbenzen, 2368 alpha-Pinen, 2520 Cyclooctadiene, 2541 Terpinolen, 2618 Vinyltoluene, stabilisiert (o-,m-,p-), 2709 Butylbenzene, 2850 Tetrapropylen (Propylentetramer), 2319 Terpenkohlenwasserstoffe, n.a.g., 3295 Kohlenwasserstoffe, fluessig, n.a.g.

Halogenhaltige Stoffe:

1134 Chlorbenzen (Phenylchlorid), 1152 Dichlorpentane, 2047 Dichlorpropene, 2234 Chlorbenzotrifluoride (o-, m-, p-), 2238 Chlortoluene (o-,m-,p-), 2341 1-Brom-3methylbutan, 2392 Iodpropane, 2514 Brombenzen, 2711 m-Dibrombenzen.

Alkohole:

1105 Amylalkohole, 1120 Butanole, 1148 Diacetonalkohol, chemisch rein, 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol, 1171 Ethylenglycolmonoethylether (2-Ethoxyethanol), 1188 Ethylenglycolmonomethylether (2-Methoxyethanol), 1212 Isobutanol (Isobutylalkohol), 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol), 2053 Methylisobutylcarbinol (Methylamylalkohol), 2244 Cyclopentanol, 2275 2-Ethylbutanol, 2282 Hexanole, 2560 2-Methylpentan-2-ol, 2614 Methylallylalkohol, 2617 Methylcyclohexanole, entzündbar, 2686 Diethylaminoethanol, 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol, 3092 1-Methoxy-2-propanol, 1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Wässerige Lösungen von Ethylalkohol und alkoholische Getränke mit höchstens 24 Vol.- % Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- % und höchstens 70 Vol.- % Alkohol unterliegen den Vorschriften dieser Richtlinie nur, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 250 Litern, in Tankfahrzeugen, Tankcontainern oder Aufsetztanks befördert werden.

Ether:

1149 Dibutylether, 1153 Ethylenglycoldiethylether (1,2-Di-ethoxyethan), 2219 Allylglycidylether, 2222 Anisol (Phenylmethylether), 2707 Dimethyldioxane, 2752 1,2-Epoxy-3-ethoxypropan, 3271 Ether, n.a.g.

Aldehyde:

1191 Octylaldehyde (Ethylhexaldehyde), (2-Ethylhexaldehyd), (3-Ethylhexaldehyd), 1199 Furfural (Furfuraldehyd), 1207 Hexaldehyd, 1264 Paraldehyd, 2498 1,2,3,6-Tetrahydrobenzaldehyd, 2607 Acrolein, dimer, stabilisiert, 3056 n-Heptaldehyd, 1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.

Ketone:

1110 n-Amylmethylketon, 1157 Diisobutylketon, 1229 Mesityloxid, 1915 Cyclohexanon, 2245 Cyclopentanon, 2271 Ethylamylketone, 2293 4-Methoxy-4-methylpentan-2-on, 2297 Methylcyclohexanone, 2302 5-Methylhexan-2-on, 2310 Pentan-2,4-dion (Acetylaceton), 2621 Acetylmethylcarbinol (Acetoin), 2710 Dipropylketon, 1224 Ketone, n.a.g.

Ester:

1104 Amylacetate, 1109 Amylformiate, 1123 Butylacetate, 1172 Ethylenglycolmonoethyletheracetat (2-Ethoxy-ethylacetat), 1177 Ethylbutylacetat, 1180 Ethylbutyrat, 1189 Ethylenglycolmonomethyletheracetat, 1192 Ethyllactat, 1233 Methylamylacetat, 1292 Tetraethylsilicat, 1914 n-Butylpropionat, 2227 n-Butylmethacrylat, stabilisiert, 2243 Cyclohexylacetat, 2283 Isobutylmethacrylat, stabilisiert, 2323 Triethylphosphit, 2329 Trimethylphosphit, 2348 n-Butylacrylat, stabilisiert, 2366 Diethylcarbonat (Ethylcarbonat), 2405 Isopropylbutyrat, 2413 Tetrapropylorthotitanat, 2524 Ethylorthoformiat, 2527 Isobutylacrylat, stabilisiert, 2528 Isobutylisobutyrat, 2616 Triisopropylborat, 2620 Amylbutyrate, 2708 Butoxyl (Methoxybutylacetat), 2933 Methyl-2-chlorpropionat, 2934 Isopropyl-2-chlorpropionat, 2935 Ethyl-2-chlorpropionat, 2947 Isopropylchloracetat, 3272 Ester, n.a.g.

Stickstoffhaltige Stoffe:

1112 Amylnitrat, 2054 Morpholin, 2265 N,N-Dimethylformamid, 2313 Picoline (Methylpiridine), 2332 Acetaldehydoxim, 2351 Butylnitrite, 2608 Nitropropane, 2840 Butyraldoxim, 2842 Nitroethan, 2906 Triisocyanatisocyanurat aus Isophorondiisocyanat, Lösung (70 Masse- %), 2943 Tetrahydrofurfurylamin.

Schwefelhaltige Stoffe:

3054 Cyclohexylmercaptan.

Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare fluessige Stoffe enthalten:

1130 Kampferöl, 1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung, 1169 Extrakte, aromatisch, fluessig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, fluessig, 1201 Fuselöl, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, fluessiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farb-zubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1272 Kiefernöl, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1293 Tinkturen, medizinische, 1306 Holzschutzmittel, fluessig, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren fluessigen Stoff, 1866 Harzlösung, 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme, 1993 Entzündbarer fluessiger Stoff, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trokenmasse sind Stoffe der Ziffer 34 c).

2. Bezüglich 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme siehe Bem. 3 am Ende der Ziffer 5.

32. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach giftig:

c) 2841 Di-n-amylamin, 1228 Mercaptane, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 1228 Mercaptane, Mischung, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1986 Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g., 1988 Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g., 2478 Isocyanate, entzündbar, giftig, n.a.g. oder 2478 Isocyanate, Lösung, entzündbar, giftig, n.a.g., 3248 Medikament, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., 1992 Entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 32 c) wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

33. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, schwach ätzend:

c) 1106 Amylamin (sec-Amylamin), 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, 1289 Natriummethylat, Lösung in Alkohol, 1297 Trimethylamin, wässerige Lösung, mit höchstens 30 Masse- % Trimethylamin, 2260 Tripropylamin, 2276 2-Ethylhexylamin, 2361 Diisobutylamin, 2526 Furfurylamin, 2529 Isobuttersäure, 2530 Isobuttersäureanhydrid, 2610 Triallylamin, 2684 3-(Diethylamino)-propylamin, 2733 Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder 2733 Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g., 2924 Entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

34. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffer 31 c) mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trokenmasse:

c) 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar.

Bemerkung: Gemische

- mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder

- mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trokenmasse

sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C

Bemerkungen: 1. Als Pestizide verwendete entzündbare fluessige Stoffe und Präparate, die sehr giftig, giftig oder schwach giftig sind und einen Flammpunkt von 23 °C oder mehr haben, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 71 bis 87).

2. Die Pestizide sind in den Tabellen zu den Ziffern 41 bis 57 unterteilt in:

- sehr giftige Stoffe und Präparate,

- giftige Stoffe und Präparate,

- schwach giftige Stoffe und Präparate.

3. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung zu den Ziffern 41 bis 57, "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig", erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 2600 (3).

4. Ist nur der LD50-Wert des Wirkstoffs bekannt und nicht der LD50-Wert jedes einzelnen Präparates dieses Wirkstoffs, kann die Zuordnung der Präparate zu den Ziffern 41 bis 57, "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig", mit Hilfe der nachstehenden Tabellen erfolgen, wobei die in den Spalten "sehr giftig", "giftig" und "schwach giftig" der Ziffern 41 bis 57 angegebenen Zahlen dem prozentualen Anteil des Pestizidwirkstoffs in den einzelnen Präparaten entsprechen.

5. Für die in der Liste nicht namentlich genannten Stoffe, bei denen nur der LD50-Wert des Wirkstoffs, nicht aber der LD50-Wert der einzelnen Präparate bekannt ist, kann die Zuordnung eines Präparates mit der Tabelle in Rn. 2600 (3) unter Verwendung eines LD50-Wertes, der sich aus der Multiplikation des LD50-Wertes des Wirkstoffs mit 100/X ergibt, bestimmt werden, wobei X den prozentualen Anteil des Wirkstoffs in Masse- % darstellt:

LD50-Wert des Wirkstoffs × 100

LD50-Wert des Präparates = --------------

Gehalt an Wirkstoff in Masse- %

6. Sind in den Präparaten Zusatzstoffe vorhanden, welche die Toxizität des Wirkstoffs beeinflussen, oder sind mehrere Wirkstoffe in einem Präparat enthalten, so darf die Zuordnung nicht nach den oben angeführten Bem. 4 und 5 erfolgen. In solchen Fällen ist die Zuordnung nach dem LD50-Wert des betreffenden Präparates gemäß den Kriterien in Rn. 2600 (3) vorzunehmen. Ist der LD50-Wert nicht bekannt, so ist eine Zuordnung unter "sehr giftig" der Ziffern 41 bis 57 vorzunehmen.

41. 2784 Organophosphor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig; wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

42. 2762 Organochlor-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

43. 2766 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

44. 2758 Carbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

45. 2778 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

46. 2787 Organozinn-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

47. 3024 Cumarin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

48. Bipyridilium-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

49. 2760 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

50. 2776 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

51. 2780 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

52. 2764 Triazin-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

53. 2770 Benzoid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

54. 2774 Phtalimid-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

55. 2768 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

56. 2772 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

57. 3021 Pestizid, fluessig, entzündbar, giftig, n.a.g., Flammpunkt unter 23 °C

a) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C und/oder sehr giftig;

b) mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C und giftig oder schwach giftig;

Organische Stickstoffverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Alkaloide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Andere metallorganische Verbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anorganische Fluorverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anorganische Thalliumverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige Pestizide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pyrethrinoide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden

61. (c) 3256 Erwärmter fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 61 °C, bei oder über seinem Flammpunkt.

H. Leere Verpackungen

71. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben.

2301a Den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen nicht:

(1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 21 bis 26 und 31 bis 34 sowie die schwach giftigen Stoffe der Ziffern 41 bis 57, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

a) Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 ml je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück;

b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5 b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3 b), bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

c) alkoholische Getränke der Ziffer 3 b) bis zu 5 Liter je Innenverpackung;

d) Stoffe, die unter Ziffer 5 b) fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 20 Liter je Versandstück;

e) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 5 Liter je Innenverpackung und 45 Liter je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

Bemerkung: Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse.

(2) Alkoholische Getränke der Ziffer 31 c) in Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter.

(3) In den Kraftstoffbehältern von Beförderungsmitteln enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen (z. B. Kühleinrichtungen) dient. Der Absperrhahn zwischen Motor und Kraftstoffbehälter der Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Kraftstoff enthalten, muß bei der Beförderung geschlossen sein; diese Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor müssen außerdem aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert werden.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2302 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2303 bis 2309 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2300 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y" für weniger gefährliche Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2303 Nitroglycerol in alkoholischer Lösung der Ziffer 6 muß in Metallkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter verpackt sein, die in eine Holzkiste, die höchstens 5 Liter der Lösung enthalten darf, einzusetzen sind. Die Metallkannen müssen vollständig mit absorbierenden Saugstoffen umgeben sein. Die Holzkisten müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerolundurchlässigen Material ausgekleidet sein.

Derartige Versandstücke müssen die Prüfvorschriften für zusammengesetzte Verpackungen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe II erfuellen.

2304 (1) Propylenimin der Ziffer 12 muß verpackt sein:

a) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpakung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein; oder

b) in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke, die mit eingeschraubten Stopfen und aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

- der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung "Propylenimin";

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

(2) Ethylisocyanat der Ziffer 13 muß verpackt sein:

a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 für die Verpakungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder

b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.

Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.

c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

- der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung "Ethylisocyanat";

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

2305 Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Dekel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

2306 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538.

Bemerkung 1 zu a), b), c) und d): Nitromethan der Ziffer 3 b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden.

Bemerkung 2 zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

(2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3, 15, 17, 22, 24 und 25 fallen, sowie die schwach giftigen Stoffe, die unter b) der Ziffern 41 bis 57 fallen, dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.

(3) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen - mit Ausnahme von Nitromethan der Ziffer 3 b) und die bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

2307 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

Bemerkung zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

(2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

2308 (1) Ethylalkohol sowie seine wässerigen Lösungen und alkoholische Getränke der Ziffern 3 b) und 31 c) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Naturholz mit Spund nach Rn. 3524.

(2) Alkoholische Getränke mit mindestens 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von Anhang A.5 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Fässern aus Naturholz mit einem maximalen Fassungsraum von 500 Litern befördert werden:

a) die Fässer müssen vor dem Befuellen auf Dichtigkeit geprüft werden,

b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muß genügend fuellungsfreier Raum (mindestens 3 %) vorgesehen werden,

c) die Fässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und

d) die Fässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) () in der jeweils gültigen Fassung erfuellen. Jedes Faß muß auf einem speziellen Schlitten befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, daß jegliches Verschieben während der Beförderung ausgeschlossen wird.

(3) Die Stoffe der Ziffern 3 b), 4 b), 5 b) und c), 31 c), 32 c), 33 c) und 34 c) sowie die schwach giftigen Stoffe unter b) der Ziffern 41 bis 57 dürfen auch verpackt sein in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540. Für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s sowie für Stoffe der Ziffer 5 c) gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512 und 3552 bis 3554).

Bemerkung: Nitromethan der Ziffer 3 b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden.

(4) Folgende Stoffe: 1133 Klebstoffe, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe, 1866 Harzlösung und 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Ziffern 5 b), 5 c) und 31 c) dürfen in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, befördert werden, wenn die Verpackungen auf Paletten mit Gurten, Schrumpf- oder Stretchfolien (Dehnfolien) oder mit jeder anderen geeigneten Methode befestigt sind oder wenn diese Verpackungen aus Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer maximalen Gesamt-Bruttomasse von 40 kg bestehen. Die Angabe im Beförderungspapier muß der Rn. 2314 (1) und (3) entsprechen.

2309 Kraftstofftanks für hydraulische Aggregate für Flugzeuge der Ziffer 28 dürfen unter Einhaltung einer der folgenden Bedingungen befördert werden:

a) der Tank muß aus einem Druckbehälter bestehen, der aus einem Aluminiumzylinder mit angeschweißten Böden hergestellt wird. Der Kraftstoff muß in einem geschweißten Aluminiumbehältnis mit einem maximalen Volumen von 46 Litern enthalten sein. Der Außenbehälter muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1 275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2 755 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter;

b) der Tank muß aus einem Aluminium-Druckgefäß bestehen. Der Kraftstoff muß in einem Innenbehälter enthalten sein, der durch Verschweissen dicht verschlossen ist und der mit einer Blase aus Elastomer mit einem maximalen Volumen von 46 Litern versehen ist. Das Druckgefäß muß für einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2 860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5 170 kPa ausgelegt sein. Jeder Behälter muß während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtigkeit geprüft werden. Der vollständige Innenbehälter muß sorgfältig mit einem nichtbrennbaren Werkstoff zur Verkeilung, wie Vermiculit, in einem starken, dicht verschlossenen Außenbehälter aus Metall so verpackt sein, daß alle Anschlüsse wirksam geschützt sind. Die maximale Kraftstoffmenge je Tank und Versandstück beträgt 42 Liter.

2310 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die Zubereitungen der Ziffern 31 c), 32 c) und 33 c) enthalten, die in geringen Mengen Kohlendioxid und/oder Stickstoff ausgasen, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.

3. Zusammenpackung

2311 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 3 dürfen bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 12 und 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

(4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 (ausgenommen Härter und Mehrkomponentensysteme) und 7 zusammengepackt werden.

(5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpakung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(6) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe.

(7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

(8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2302 sind zu beachten.

(9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2312 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 19, 32 und 41 bis 57 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 21 bis 26 und der Ziffer 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Ziffern 27 und 28 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(7) Versandstücke mit Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2313

B. Angaben im Beförderungspapier

2314 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2301 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "3 Ziffer 1 a) ADR".

Diese Benennung muß für Stoffe und Präparate der Ziffern 41 bis 57 für den gefährlichsten Bestandteil sowohl des Pestizidanteils () als auch des entzündbaren Anteils eingesetzt werden, z. B. "Parathion in Hexan".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1230 Methanol, 3 Ziffer 17 b) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

Wenn eine namentliche genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch oder eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2300 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 3".

(2) Bei Sendungen gemäß Bem. unter E der Rn. 2301 hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Kein Gut der Klasse 3".

(3) Bei Sendungen gemäß Rn. 2308 (4) hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Beförderung gemäß Rn. 2308 (4)".

2315-

2321

C. Leere Verpackungen

2322 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 3 Ziffer 71 ADR".

Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeuen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 1089 Acetaldehyd, Ziffer 1 a) ".

2323-

2324

D. Übergangsvorschriften

2325 Stoffe der Klasse 3 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 3 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

2326-

2399

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2400 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2401 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2400 (2) bis 2422 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2401 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2401 a.

(2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die einen Schmelzpunkt von mehr als 20 °C haben oder nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind oder selbstzersetzliche fluessige Stoffe sind. Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

- leicht entzündbare feste Stoffe und Gegenstände sowie feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können;

- selbstzersetzliche Stoffe, die (bei normalen oder erhöhten Temperaturen) durch außergewöhnlich hohe Beförderungstemperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu einer starken exothermen Zersetzung neigen;

- mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe, die sich von den selbstzersetzlichen Stoffen durch eine über 75 °C liegende Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung [SADT (Self-Accelerating Decomposition Temperature)] unterscheiden, die zu einer stark exothermen Zersetzung neigen und die in bestimmten Verpackungen die Kriterien für explosive Stoffe der Klasse 1 erfuellen können;

- explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind.

Bemerkungen: 1. Selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen von selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn

- sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind,

- sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind,

- sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind,

- ihre Zersetzungswärme geringer als 300 J/g ist,

- ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) bei einem Versandstück von 50 kg höher als 75 °C ist oder

- Prüfungen ergeben haben, daß sie als Stoffe Typ G freigestellt sind [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)].

2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z. B. der dynamischen Differenz-Kalorimetrie und der adiabatischen Kalorimetrie.

3. Die SADT ist die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung exotherm zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3103 enthalten.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:

A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand

D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern

F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern

G. Leere Verpackungen

Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe sind den Gruppen b) oder c) der einzelnen Ziffern zugeordnet. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2401 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 15, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

a) Sehr gefährlich,

b) gefährlich,

c) weniger gefährlich.

Alle üblicherweise befeuchteten festen Stoffe, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind, sind der Gruppe a) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

Selbstzersetzliche Stoffe sind der Gruppe b) der einzelnen Ziffern zugeordnet.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 8 der Rn. 2401 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 erfolgen.

Die Zuordnung zu den Ziffern 11 bis 14, 16 und 17 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 den Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a) Leicht entzündbare pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe der Ziffern 1, 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie mit einer Zündquelle (z. B. ein brennbares Zündholz) leicht entzündet werden können und im Falle einer Entzündung, wenn sich die Flamme schnell ausbreitet, die Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm kürzer als 45 s ist oder die Abbrandgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist;

b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13 sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn sie durch eine Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2401 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a) Entzündbare feste Stoffe der Ziffern 4, 6 bis 8, 11, 12, 14, 16 und 17, die bei der Prüfung eine Abbrandzeit für eine Meßstrecke von 100 mm haben, die kürzer ist als 45 s, und

i) die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft, sind der Gruppe b),

ii) die befeuchtete Zone die Flamme während mindestens 4 Minuten zum Erlöschen bringt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

b) Metallpulver oder Pulver von Metallegierungen der Ziffer 13, bei denen sich bei der Prüfung die Reaktion

i) innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe b),

ii) innerhalb von mehr als 5 Minuten über die ganze Probe ausbreitet, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2401 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2401 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3320 und 3321 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2414).

(10) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 4.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.

(11) Entzündbare feste Stoffe, oxydierend, die der Kennzeichnungsnummer 3097 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote (¹) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

Selbstzersetzliche Stoffe

(12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen.

Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

- aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-);

- organische Azide (-C-N3);

- Diazoniumsalze (-CN2+Z-);

- N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O);

- aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2).

Diese Aufzählung ist unvollständig, Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

(13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3104 aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt [siehe Rn. 2414 (5)]. Die Zuordnung der selbstzersetzlichen Stoffe der Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung.

(14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

- selbstzersetzliche Stoffe Typ A [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) a)].

(15) Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind den Sammelbezeichnungen der Ziffern 31 bis 50 Kennzeichnungsnummern 3221 bis 3240 zugeordnet.

Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 sind auf der Grundlage des technisch reinen Stoffes (sofern nicht eine geringere Konzentration als 100 % besonders angegeben ist) zugeordnet. Bei anderen Konzentrationen darf der Stoff gemäß den Verfahren in Anhang A.1 Rn. 3104 zugeordnet werden.

Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

- den Typ (B bis F) des selbstzersetzlichen Stoffes, siehe Absatz (13);

- den Aggregatzustand (fluessig/fest) und

- gegebenenfalls die Temperaturkontrolle, siehe Absatz (20).

(16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates vorzunehmen.

(17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

(18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn

- aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicher Stoff Typ B;

- das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Masse je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;

- aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, daß eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden.

(19) Um eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder fluessigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.

Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern [siehe Absatz (20)], müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C besitzen. Der Siedepunkt des fluessigen Stoffes muß um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.

(20) Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der diese Maßnahmen einzuleiten sind.

Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3103 enthalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 °C ist, müssen unter Temperaturkontrolle befördert werden. Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß eine gefährliche Phasentrennung vermieden wird.

A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

2401 1. Stoffe der Gummiverarbeitung in entzündbarer Form, wie:

b) 1345 Kautschuk (Gummi)-Abfälle oder 1345 Kautschuk (Gummi)-Reste, pulverförmig oder granuliert.

2. Entzündbare Gegenstände in handelsüblicher Form:

c) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, 1944 Sicherheitszündhölzer (Heftchen, Briefchen oder Schachteln), 1945 Wachszündhölzer, 2254 Sturmzündhölzer, 2623 Feueranzünder, fest, mit entzündbaren fluessigen Stoffen getränkt.

3. Gegenstände auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

c) 1324 Filme auf Nitrocellulosebasis, gelatiniert, 2000 Zelluloid (in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren usw.),

1353 Fasern, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g., oder 1353 Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, n.a.g.

Bemerkung: 2006 Kunststoff auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g., sowie 2002 Zelluloid, Abfall, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 4).

4. c) 3175 Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 100 °C enthalten, n.a.g.

5. Organische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand:

2304 Naphthalen, geschmolzen,

3176 Entzündbarer organischer fester Stoff in geschmolzenem Zustand, n.a.g.

Bemerkung: 1334 Naphthalen, fest, ist ein Stoff der Ziffer 6.

6. Organische entzündbare feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 1312 Borneol, 1328 Hexamethylentetramin, 1332 Metaldehyd, 1334 Naphthalen, roh oder 1334 Naphthalen, raffiniert, 2213 Paraformaldehyd, 2538 Nitronaphthalen, 2717 Campher, synthetisch, 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.

Bemerkung: 2304 Naphthalen, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 5.

7. Organische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 2926 Entzündbarer organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

8. Organische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 2925 Entzündbarer organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung zu Rn. 2800 (3).

B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

11. Anorganische nichtmetallische Stoffe in entzündbarer Form:

b) 1339 Phosphorheptasulfid (P4S7), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1341 Phosphorsesquisulfid (P4S3), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1343 Phosphortrisulfid (P4S6), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 2989 Bleiphosphit, zweibasig, 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

Bemerkung: Phosphorsulfide, die nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

c) 1338 Phosphor, amorph (Roter Phosphor), 1350 Schwefel (auch Schwefelblume), 2687 Dicyclohexylammoniumnitrit, 2989 Bleiphosphit, zweibasig, 3178 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

Bemerkung: 2448 Schwefel, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 15.

12. Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen:

b) 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.;

c) 1313 Calciumresinat, 1314 Calciumresinat, geschmolzen und erstarrt, 1318 Cobaltresinat, gefällt, 1330 Mangan-resinat, 2001 Cobaltnaphthenatpulver, 2714 Zinkresinat, 2715 Aluminiumresinat, 3181 Entzündbare Metallsalze organischer Verbindungen, n.a.g.

13. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form:

Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

2. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffern 11 bis 15).

b) 1309 Aluminiumpulver, überzogen, 1323 Eisencerium, 1326 Hafniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 1333 Cerium, Platten, Barren, Stangen, 1352 Titaniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuß enthalten.

2. Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 53 ìm und darüber, oder chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 840 mm und darüber, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

c) 1309 Aluminiumpulver, überzogen, 1346 Siliciumpulver, amorph, 1869 Magnesium und 1869 Magnesiumlegierungen, Pellets, Späne, Bänder, 2858 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 ìm, aber nicht dünner als 18 ìm), 2878 Titaniumschwammgranulate oder 2878 Titaniumschwammpulver, 3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Magnesiumlegierungen mit höchstens 50 % Magnesium unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Siliciumpulver in anderer Form unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht, dünner als 18 ìm, sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 12 c)]. Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht, in Dicken von mindestens 254 ìm, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

14. Entzündbare Metallhydride:

b) 1437 Zirkoniumhydrid, 1871 Titaniumhydrid, 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g.;

c) 3182 Entzündbare Metallhydride, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16).

2. 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2471 Ziffer 17 a)].

15. Folgender anorganischer entzündbarer Stoff in geschmolzenem Zustand:

2448 Schwefel, geschmolzen.

Bemerkungen: 1. 1350 Schwefel, fest, ist ein Stoff der Ziffer 11 c).

2. Andere anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand sind zur Beförderung nicht zugelassen.

16. Anorganische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 1868 Decaboran, 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3179 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

17. Anorganische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3180 Entzündbarer anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand

Bemerkungen: 1. Andere als die in den Ziffern 21 bis 25 aufgeführten explosiven Stoffe in nicht explosivem Zustand sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Für die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2404).

21. Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

a) 1310 Ammoniumpikrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser, 1322 Dinitroresorcinol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1336 Nitroguanidin (Picrit), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1337 Nitrostärke, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1344 Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1347 Silberpikrat, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1349 Natriumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1354 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1355 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1356 Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1357 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1517 Zirkoniumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 2852 Dipicrylsulfid, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser.

22. Folgende giftige wasserbefeuchtete explosive Stoffe:

a) 1320 Dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1321 Dinitrophenolate, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1348 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser.

Bemerkungen zu Ziffern 21 und 22: 1. Explosive Stoffe, deren Wassergehalt niedriger ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1.

2. Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Entmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert.

3. Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator () nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können.

23. Folgende inertisierte explosive Stoffe:

b) 2907 Isosorbitdinitrat, Mischungen mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso wirksame inertisierende Eigenschaften haben.

24. Folgende nitrierte Cellulosemischungen:

a) 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser, 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment.

Bemerkungen: 1. 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol oder 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiegs ausgeschlossen ist.

2. Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffern 4 und 26).

25. Folgendes giftiges Azid:

a) 1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser.

Bemerkung: Bariumazid, dessen Wassergehalt niedriger ist als im angegebenen Grenzwert, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe

26. Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:

b) 3242 Azodicarbonamid;

c) 2956 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus)

3251 Isosorbit-5-mononitrat

Bemerkungen: 1. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpakung [siehe Rn. 2404 (3)].

2. Isosorbit-5-mononitrat oder Zubereitungen dieses Stoffes, bei denen sich nach Durchführung der Prüfreihen 2 des Zuordnungsverfahrens für die Klasse 1 [siehe Anhang A.1 Rn. 3101 (1)] gezeigt hat, daß sie zu unempfindlich für die Aufnahme in Klasse 1 sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

31. b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fluessig ()

32. b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

33. b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fluessig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

34. b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

35. b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fluessig ()

36. b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

37. b) 3227 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fluessig ()

38. b) 3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest ()

39. b) 3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fluessig ()

40. b) 3230 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest ()

F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern

Bemerkung: Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen, und dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten

41. b) 3231 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fluessig, temperaturkontrolliert ()

42. b) 3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

43. b) 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

44. b) 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

45. b) 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

46. b) 3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

47. b) 3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fluessig, temperaturkontrolliert ()

48. b) 3238 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrotrolliert ()

49. b) 3239 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fluessig, temperaturkontrolliert ()

50. b) 3240 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest, temperaturkontrolliert ()

G. Leere Verpackungen

51. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben.

2401a Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffer fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück; b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2402 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2403 bis 2405 und 2408 vorgesehen sind.

Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen. (2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2400 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2403 Stoffe der Ziffer 5 und Schwefel der Ziffer 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2404 (1) Die Stoffe der Ziffern 21, 22, 23 und 25 müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten Innensäcken, oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit feuchtigkeitsdichten Innenverpackungen. Es sind jedoch keine Innen-oder Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.

(2) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder

e) in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 oder

f) in Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 oder

g) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 oder

h) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538; es sind jedoch weder Innen- noch Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

Gefäße aus Metall müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.

2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Wasser darf auch verpackt sein in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526.

Wenn 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment, in Gefäßen aus Metall verpackt ist, so muß ein Innensack aus mehrlagigem Papier verwendet werden.

Wenn 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Wasser oder 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse- % Alkohol in Fässern aus Sperrholz, Fässern aus Pappe oder Kisten aus Pappe verpackt ist, so muß ein feuchtigkeitsdichter Innensack, eine Innenauskleidung aus einer Kunststoffolie oder eine Beschichtung aus Kunststoff verwendet werden.

Alle Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel nicht sinken kann.

(3) a) Die Stoffe der Ziffer 26 müssen in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 verpackt sein, die mit einer Auskleidung aus Kunststoff oder einer gleich wirksamen Innenbeschichtung versehen sind.

- Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.

b) 3242 Azodicarbonamid der Ziffer 26 b) darf auch verpackt sein:

- in einem Kunststoffsack, einzeln verpackt in einer Kiste aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 50 kg, oder

- in Flaschen, Gefäßen, Säcken oder Kisten aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von jeweils 5 kg und einer Kiste aus Pappe oder einem Faß aus Pappe mit einer höchstzulässigen Masse der Füllung von 25 kg als Außenverpackung.

2405 (1) Die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 müssen unter Verwendung der in Tabelle 2 aufgeführten Verpackungsmethoden, die mit OP1A bis OP8A für fluessige Stoffe und OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet sind, verpackt sein. Die Stoffe müssen, wie in Rn. 2401 angegeben und in den Tabelle 2 (A) und 2 (B) im einzelnen ausgeführt, verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d. h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d. h. mit einer höheren OP-Nummer. Metallverpackungen, welche die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfuellen, dürfen nicht verwendet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen darf der Polsterstoff nicht leicht brennbar sein und keine Zersetzung des selbstzersetzlichen Stoffes beim Freiwerden verursachen.

(2) Versandstücke die nach Rn. 2412 (4) mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen sind, müssen den Vorschriften der Rn. 2102 (4) und (6) entsprechen.

(3) Für selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

a) Selbstzersetzliche Stoffe Typ B:

Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP5A oder OP5B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1 Rn. 3104 (2) b) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpakungsmethode OP5A oder OP5B aufgeführten, d. h. in einer der für OP1A bis OP4A oder OP1B bis OP4B aufgeführten Verpackungen, ist die entsprechende Verpakungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

b) Selbstzersetzliche Stoffe Typ C:

Den Stoffen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Anhangs A.1 Rn. 3104 (2) c) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt der selbstzersetzliche Stoff diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als der für die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B aufgeführten, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

c) Selbstzersetzliche Stoffe Typ D:

Die Verpackungsmethode OP7A oder OP7B ist anzuwenden.

d) Selbstzersetzliche Stoffe Typ E:

Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

e) Selbstzersetzliche Stoffe Typ F:

Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

(4) Die Stoffe der Ziffern 39 b), 40 b), 49 b) oder 50 b) dürfen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert werden, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen folgendes umfassen:

- den Nachweis, daß der selbstzersetzliche Stoff den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Anhang A.1 Rn. 3104 (2) f) entspricht;

- den Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;

- soweit erforderlich die Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im Großpackmittel (IBC) geltenden Kontroll- und Notfalltemperatur entsprechend der SADT;

- soweit erforderlich die Festlegung der Eigenschaften der Druckentlastungsvorrichtungen und

- die Festlegung eventuell erforderlicher Sondervorschriften.

(5) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden.

(6) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 31 b), 33 b), 35 b), 37 b), 39 b), 41 b), 43 b), 45 b), 47 b) oder 49 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) zu versehen.

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2406 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622.

(2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1 bis 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich, mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

(3) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 7, 8, 12, 13, 16 und 17 fallen, dürfen auch verpackt sein:

a) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

b) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(4) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6, 12 und 13 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

a) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder

b) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

(5) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 1, 6 und 12 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

2407 (1) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

j) in Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 1 bis 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529, aus Pappe nach Rn. 3530 oder aus Kunststoff nach Rn. 3531, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

c) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus Papier nach Rn. 3536.

(3) Die Stoffe, die unter c) der Ziffern 6, 11 bis 14, 16 und 17 fallen und die einen Schmelzpunkt über 45 °C haben oder die nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder die nach der Prüfmethode ASTM D 4359-90 nicht fluessig sind, dürfen auch verpackt sein:

a) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1 oder

b) in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder

c) in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

d) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter der Art 11HZ2 nach Rn. 3625.

2408 Zelluloid in Platten der Ziffer 3 c) darf auch unverpackt auf Paletten mit Kunststoffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, z. B. Stahlbändern, gesichert, als geschlossene Ladung in gedeckte Fahrzeuge verladen werden. Eine Palette darf nicht schwerer sein als 1 000 kg.

2409-

2410

3. Zusammenpackung

2411 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 50 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

(3) Mit Ausnahme der im Absatz (2) genannten Stoffe und sofern nicht in Absatz (7) besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.1 bis zu höchstens 5 kg je Gefäß miteinander, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2402 sind zu beachten.

(6) Wenn Kisten aus Holz oder aus Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

(7) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5 und 11 bis 14 fallen, dürfen nicht zusammengepackt werden mit Stoffen der Klasse 5.1, die unter a) oder b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2412 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1 sind mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 16, 22 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 8 und 17 mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 31, 32, 41 und 42 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist [siehe Rn. 2414 (4)].

(5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(6) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2413

B. Vermerke im Beförderungspapier

2414 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2401 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder einer Sammelbezeichnunggefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "4.1 Ziffer 6 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn.2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, Erde enthält Toluen 4.1 Ziffer 4 c) ADR."

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn.2400 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.1".

(2) Wenn die Beförderung von Stoffen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt [siehe Rn. 2400 (16) und 2405 (4)], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2414 (2)".

(3) Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß Rn. 2400 (18) und 2405 (6) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2414 (3)".

(4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

(5) Bei der Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G [siehe Anhang A.1 Rn. 3104 (2) g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

"Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1".

(6) Bei selbstzersetzlichen Stoffen, die eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erfordern, muß folgender Vermerk im Beförderungspapier eingetragen werden:

"Kontrolltemperatur: °C, Notfalltemperatur °C".

(7) Bei Lösungen und Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" oder "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

(8) Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes, soweit nicht bereits enthalten, durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2415-

2421

C. Leere Verpackungen

2422 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, ausgenommen solche nach Absatz (2), müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere flexible Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, müssen in dichten Verpackungen befördert werden.

(3) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die mit Wasser angefeuchtete Stoffe der Ziffer 13 b) oder Stoffe der Ziffern 21 bis 25 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Stoffreste so verpackt sind, daß der Gehalt an Wasser oder anderen Phlegmatisierungsmitteln, die den Stoffen zur Inertisierung zugegeben sind, nicht abnehmen kann. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Ziffern 31 bis 50 enthalten haben, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn Maßnahmen getroffen wurden, um eine gefährliche Selbstzersetzung auszuschließen.

(4) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 51 und Verpackungen nach Absatz (2) müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(5) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 51 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung 4.1 Ziffer 51 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2304 Naphthalen, geschmolzen, Ziffer 5" zu ergänzen.

2423-

2424

D. Übergangsvorschriften

2425 Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken. Beförderung nach dem vor dem 1. 1. 1995 gültigen ADR.

2426-

2429

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2430 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2431 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2430 (2) bis 2452 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

(2) Der Begriff der Klasse 4.2 umfaßt:

- Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (fluessig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Sie werden selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe genannt.

- Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach langen Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Sie werden selbsterhitzungsfähige Stoffe genannt.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

A. Organische selbstentzündliche Stoffe

B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe

C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen

D. Leere Verpackungen

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2431 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

a) Selbstentzündlich (pyrophor),

b) selbsterhitzungsfähig,

c) weniger selbsterhitzungsfähig.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den Ziffern 3 bis 5, 12, 15, 16, 31 und 32 der Rn. 2431 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 erfolgen.

Die Zuordnung zu den Ziffern 6 bis 10, 14, 17 bis 21 und 33 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 den Ziffern der Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a) Selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Herabfallen aus 1 m Höhe oder innerhalb von 5 Minuten entzünden;

b) selbstentzündliche (pyrophore) fluessige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,

i) wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von 5 Minuten entzünden oder

ii) bei negativem Ergebnis der Prüfung nach i), wenn sie, aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatmann-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen;

c) Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe und Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2431 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a) Selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen;

b) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe b) zuzuordnen;

c) weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Erscheinungen unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, aber in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2431 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe und Gegenstände unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2431 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3330 bis 3333 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2444).

(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2435 (2), 2436 (2) und 2437 (3) und (4) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(11) Selbsterhitzungsfähige feste Stoffe, oxydierend, die der Kennzeichnungsnummer 3127 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote (¹) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

A. Organische selbstentzündliche Stoffe

2431 1. Kohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken:

b) 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs;

c) 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 1362 Kohle, aktiviert.

Bemerkungen: 1. Wasserdampfaktivierte Kohle und nichtaktivierter Ruß mineralischen Ursprungs unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Nichtaktivierte Kohle mineralischen Ursprungs und Kohlenstäube in nicht selbsterhitzungsfähigem Zustand unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtllinie.

2. Tierische und pflanzliche Stoffe:

b) 1374. Fischmehl (Fischabfall), nicht stabilisiert;

c) 1363 Kopra, 1386 Ölsaatkuchen mit mehr als 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit, 2217 Ölsaatkuchen mit höchstens 1,5 Masse-% Öl und nicht mehr als 11 Masse-% Feuchtigkeit.

3. Fasern, Gewebe und ähnliche Produkte der industriellen Fertigung:

c) 1364 Baumwollabfälle, ölhaltig, 1365 Baumwolle, naß, 1379 Papier mit ungesättigten Ölen behandelt, unvollständig getrocknet (auch Kohlepapier), 1373 Fasern, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g., oder 1373 Gewebe, tierischen oder pflanzlichen oder synthetischen Ursprungs, imprägniert mit Öl, n.a.g.

4. Stoffe auf Basis schwach nitrierter Cellulose:

c) 2002 Zelluloid, Abfall, 2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

Bemerkung: 1353 Fasern und Gewebe imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig, und 2000 Zelluloid sind Gegenstände der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 3 c)].

5. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2846 Pyrophorer organischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 1369 p-Nitrosodimethylanilin, 2940 9-Phosphabicyclononane (Cyclooctadienphosphine), 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.

6. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2845 Pyrophorer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackungen (siehe Rn. 2433).

b) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3183 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

7. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3128 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

8. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3184 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

9. Organische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von organischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3126 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

10. Organische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von organischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3185 Selbsterhitzungsfähiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

B. Anorganische selbstentzündliche Stoffe

11. Phosphor:

a) 1381 Phosphor, weiß oder gelb, trocken, oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder 1381 Phosphor, weiß oder gelb, in Lösung.

Bemerkung: 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen, ist ein Stoff der Ziffer 22.

12. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig, staubförmig, körnig oder in anderer selbstentzündlicher Form:

a) 1854 Bariumlegierungen, pyrophor, 1855 Calcium, pyrophor, oder 1855 Calciumlegierungen, pyrophor, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken, 1383 Pyrophore Metalle, n.a.g. oder 1383 Pyrophore Legierungen, n.a.g.;

b) 1378 Metallkatalysator, angefeuchtet mit einem sichtbaren Überschuß an Flüssigkeit, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2881 Metallkatalysator, trocken, 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.;

Bemerkung: zu a) und b): Die Kennzeichnungsnummern 1378 und 2881 umfassen nur Metallkatalysatoren auf der Basis Nickel, Cobalt, Kupfer, Mangan oder ihrer Verbindungen.

c) 1932 Zirkoniumabfall, 2008 Zirkoniumpulver, trocken, 2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht (dünner als 18 mm), 2545 Hafniumpulver, trocken, 2546 Titaniumpulver, trocken, 2793 Metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form, 2881 Metallkatalysator, trocken, 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 2858 Fertigwaren aus Zirkonium mit einer Dicke von 18 mm und darüber sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].

2. 1326 Hafnium-, 1352 Titanium- oder 1358 Zirkoniumpulver, angefeuchtet mit mindestens 25 % Wasser, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).

3. Staub und Pulver von Metallen in nicht selbstentzündlicher Form, nicht giftig, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 13).

13. Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite in selbstentzündlichem Zustand:

b) 1382 Kaliumsulfid, wasserfrei, oder 1382 Kaliumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1384 Natriumdithionit (Natriumhydrosulfit), 1385 Natriumsulfid, wasserfrei oder 1385 Natriumsulfid mit weniger als 30 % Kristallwasser, 1923 Calciumdithionit (Calciumhydrosulfit), 1929 Kaliumdithionit (Kaliumhydrosulfit), 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser;

Bemerkung: 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, und 2949 Natriumhydrogensulfid, mit mindestens 25 % Kristallwasser, sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 45 b) 1.].

c) 3174 Titaniumdisulfid.

14. Metallsalze und Alkoholate, nicht giftig und nicht ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

b) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.;

c) 3205 Erdalkalimetallalkoholate, n.a.g.

15. Metallsalze und Alkoholate, ätzend, in selbstentzündlichem Zustand:

a) 2441 Titaniumtrichlorid, pyrophor oder 2441 Titaniumtrichloridmischungen pyrophor;

Bemerkung: 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch, nicht selbstentzündlich, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 11 b) oder c)].

b) 1431 Natriummethylat, 3206 Alkalimetallalkoholate, n.a.g.;

c) 3206 Alkalimetallalkoholaet, n.a.g.

16. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3200 Pyrophorer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 2004 Magnesiumdiamid, 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 1376 Eisenoxid, gebraucht, oder 1376 Eisenschwamm, gebraucht, aus der Kokereigasreinigung, 2210 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bisdithiocarbamat) oder 2210 Manebzubereitungen mit mindestens 60 Masse-% Maneb, 3190 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

Bemerkung: 2968 Maneb oder 2968 Manebzubereitungen, die gegen Selbsterhitzung stabilisiert sind und in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 20 c)].

17. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten, 3194 Pyrophorer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

2. Andere Metallhydride in entzündbarer Form sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14).

3. Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16).

b) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3186 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

18. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3191 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

19. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, giftig, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1380 Pentaboran;

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

b) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3187 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

20. Anorganische selbstentzündliche feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen selbstentzündlichen festen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3192 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

21. Anorganische selbstentzündliche fluessige Stoffe, ätzend, und Lösungen von anorganischen selbstentzündlichen Stoffen, ätzend (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

b) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3188 Selbsterhitzungsfähiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

22. 2447 Phosphor, weiß oder gelb, geschmolzen.

C. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen

Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen sowie ihre Lösungen, die nicht selbstentzündlich sind, jedoch in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).

2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen, die nicht selbstentzündlich sind und in Berührung mit Wasser keine entzündlichen Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3.

3. Für die Stoffe der Ziffern 31 bis 33 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2433).

31. Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle:

a) 1366 Diethylzink, 1370 Dimethylzink, 2005 Diphenylmagnesium, 2445 Lithiumalkyle, 3051 Aluminiumalkyle, 3053 Magnesiumalkyle, 2003 Metallalkyle, n.a.g., oder 2003 Metallaryle, n.a.g.

32. Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

a) 3052 Aluminiumalkylhalogenide, 3076 Aluminiumalkylhydride, 3049 Metallalkylhalogenide, n.a.g., oder 3049 Metallarylhalogenide, n.a.g., 3050 Metallalkylhydride, n.a.g., oder 3050 Metallarylhydride, n.a.g.

33. Selbstentzündliche metallorganische Verbindungen:

a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindung, n.a.g.

D. Leere Verpackungen

41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.2 enthalten haben.

Bemerkung: Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer und leere Kleincontainer, die Stoffe der Ziffern 4 c) Kennzeichnungsnummer 2002, 12 c) Kennzeichnungsnummern 1932, 2009 und 2793 sowie 16 c) Kennzeichnungsnummer 1376 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2432 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2433 vorgesehen sind.

Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(2) Mit Ausnahme der in Rn. 2436 (2) a), b) und (3) sowie in Rn. 2437 (3) a), b), (4) und (5) aufgeführten Verpackungen müssen die (Innen-) Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2430 (3) und 3511 (2) sowie 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2433 (1) Die pyrophoren fluessigen Stoffe der Ziffern 6 a), 17 a), ausgenommen Aluminiumborhydrid in Geräten, 19 a) und 31 bis 33 müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Sie müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 Mpa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

- Zur Beförderung zugelassene(r) (Stoff)/Stoffe (),

- Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich Ausrüstungsteile,

- Prüfdruck () (Überdruck),

- Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

- Fassungsraum () des Gefäßes,

- höchstzulässige Masse der Füllung ().

(2) Die Stoffe nach Absatz (1) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.

2433 Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2435 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 5, 12, 15 und 16 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter und Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 verpackt sein.

(3) Phosphor, weiß oder gelb, der Ziffer 11 a) muß verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

c) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Metall.

(4) Aluminiumborhydrid in Geräten der Ziffer 17 a) muß verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Fässern aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

d) in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532.

2436 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

(3) Fischmehl der Ziffer 2 b) darf auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

2437 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

Bemerkung: Verpackungen aus Metall für Stoffe der Ziffer 4 müssen so gebaut und verschlossen sein, da sie bei einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.

(2) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die Stoffe auch verpackt sein:

a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

(4) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 (10) auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, verpackt sein.

(5) Die Stoffe der Ziffern 2 c) und 3 c) dürfen auch in nicht geprüften Verpackungen befördert werden. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Baumwollabfälle mit einem Ölgehalt von weniger als 5 Masse-% und Baumwolle der Ziffer 3 c) dürfen auch in Ballen, fest verschnürt, befördert werden.

2438 (1) Die Öffnungen der Gefäße für die Befröderung fluessiger Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von weniger als 200 mm2/s, ausgenommen Glasampullen und Druckflaschen, müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621(8).

(2) Fässer aus Stahl nach Rn. 3520, die Metallkatalysator, angefeuchtet, der Ziffer 12 b) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein.

2439-

2440

3. Zusammenpackung

2441 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe der Ziffern 6 a), 11, 17 a), 19 a) und 31 bis 33 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen anderer Ziffern der Klasse 4.2, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe der Klasse 4.2 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klasse zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

Die Nettomasse je Versandstück für Stoffe dieser Klasse, die unter a) fallen, darf 3 kg für feste Stoffe und 3 Liter für fluessige Stoffe nicht übersteigen.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2432 sind zu beachten.

(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2442 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen. Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2 sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 17 a), Maneb oder Manebzubereitungen der Ziffer 16 c) sowie mit Stoffen der Ziffern 31 bis 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 8, 11, 18 und 19 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 9, 10, 15, 20 und 21 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(7) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen und Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sowie Versandstücke mit Phosphor unter Wasser der Ziffer 11 a) sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2443

B. Vermerke im Beförderungspapier

2444 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2431 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.- Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g. - Eintragung gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "(RID)" zu ergänzen, z. B. "4.2 Ziffer 13 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1381 Phosphor weiß unter Wasser, 4.2 Ziffer 11 a) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2430 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.2".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2445-

2451

C. Leere Verpackungen

2452 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen z. B. "Leere Verpackung, 4.2, Ziffer 41, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11 a)" zu ergänzen.

2453-

2469

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

1. Stoffaufzählung

2470 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 4.3 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2471 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2470 (2) bis 2492 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2471 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2471 a.

(2) Der Begriff der Klasse 4.3 umfaßt Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" in den n.a.g.-Eintragungen der Rn. 2471 bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

(3) Die Stoffe der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.

B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.

C. Leere Verpackungen.

Die Stoffe der Klasse 4.3, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2471 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

a) Sehr gefährlich,

b) gefährlich,

c) weniger gefährlich.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 3, 11, 13, 14, 16 und 20 bis 25 der Rn. 2471 sowie innerhalb dieser Ziffern zu den Gruppen hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

a) während irgendeiner Stufe des Prüfverfahrens das entwickelte Gas sich selbst entzündet oder

b) die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 den Gruppen der Ziffern der Rn. 2471 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

a) Stoffe, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei sich das entwickelte Gas selbst entzündet, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist, sind der Gruppe a) zuzuordnen;

b) Stoffe, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellen, sind der Gruppe b) zuzuordnen;

c) Stoffe, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und die nicht die Kriterien der Gruppen a) und b) erfuellen, sind der Gruppe c) zuzuordnen.

(7) Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die Stoffe der Rn. 2471 gehören, sind diese Gemische den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2471 namentlich aufgeführt sind, kann der zutreffende Buchstabe auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3340 und 3341 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2484).

(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2474 (2), 2475 (3) und 2476 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(11) Entzündbare feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3132, entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3133 und selbsterhitzungsfähige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die der Kennzeichnungsnummer 3135 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1) zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

A. Organische Stoffe, metallorganische Verbindungen und Stoffe in organischen Lösemitteln, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2471 1. Chlorsilane:

a) 1183 Ethyldichlorsilan, 1242 Methyldichlorsilan, 1295 Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 2988 2988 Chlorsilane, mit Wasser reagierend, entzündbar, ätzend, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (1)].

2. Chlorsilane mit einem Flammpunkt unter 21° C, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 21 a)].

3. Chlorsilane mit einem Flammpunkt von 21° C und darüber, die mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 37).

2. Folgender Bortrifluoridkomplex:

a) 2965 Bortrifluoriddimethyletherat.

3. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen:

a) 1928 Methylmagnesiumbromid in Ethylether, 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

b) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

c) 3207 Metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Lösung, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g. oder 3207 Metallorganische Verbindung, Dispersion, mit Wasser reagierend, entzündbar, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33).

2. Entzündbare Lösungen mit metallorganischen Verbindungen in Konzentrationen, die in Berührung mit Wasser weder entzündbare Gase in gefährlicher Menge entwickeln noch selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 3.

B. Anorganische Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Bem.

Bemerkungen: 1. Der Begriff Alkalimetalle umfaßt die Elemente Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium.

2. Der Begriff Erdalkalimetalle umfaßt die Elemente Magnesium, Calcium, Strontium und Barium.

11. Alkalimetalle, Erdalkalimetalle sowie deren Legierungen und Metallverbindungen:

a) 1389 Alkalimetallamalgam, 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion, 1392 Erdalkalimetallamalgam, 1407 Caesium, 1415 Lithium, 1420 Kaliummetallegierungen, 1422 Kalium-Natrium-Legierungen, 1423 Rubidium, 1428 Natrium, 2257 Kalium, 1421 Alkalimetallegierung, fluessig, n.a.g.;

b) 1400 Barium, 1401 Calcium, 1393 Erdalkalimetallegierung, n.a.g.;

c) 2950 Magnesiumgranulate, überzogen mit einer Teilchengröße von mindestens 149 ìm.

Bemerkungen: 1. Erdalkalimetalle und Erdalkalimetallegierungen in pyrophorer Form sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

2. 1869 Magnesium oder 1869 Magnesiumlegierungen mit mehr als 50 % Magnesium als Pellets, Späne oder Bänder sind Stoffe der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 c)].

3. 1418 Magnesiumpulver und 1418 Magnesiumlegierungspulver sind Stoffe der Ziffer 14.

12. Siliciumlegierungen und Metallsilicide:

b) 1405 Calciumsilicid, 1417 Lithiumsilicium, 2624 Magnesiumsilicid, 2830 Lithiumferrosilicid (Lithiumeisensilicid);

c) 1405 Calciumsilicid, 2844 Calciummangansilicium.

Bemerkung: Für Stoffe unter c) siehe auch Rn. 2471 a.

13. Andere Metalle, Metall-Legierungen und -Gemische, nicht giftig, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln:

a) 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 1396 Aluminiumpulver, nicht überzogen, 3078 Cerium, Späne oder Grieß, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung, 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

c) 1398 Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, 1435 Zinkaschen, 3170 Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitung, 3208 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Staub und Pulver von Metallen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

2. Aluminiumsiliciumpulver, überzogen, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. 1333 Cerium in Platten, Barren oder Stangen ist ein Stoff der Klasse 4.1 [siehe Rn. 2401 Ziffer 13 b)].

14. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer Form, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und auch selbsterhitzungsfähige Eigenschaften besitzen:

a) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

b) 1418 Magnesiumpulver oder 1418 Magnesiumlegierungspulver, 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

c) 1436 Zinkpulver oder 1436 Zinkstaub, 3209 Metallischer Stoff, mit Wasser reagierend, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Metalle und Metallegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).

2. Metalle und Metallegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 13).

15. Metalle und Metallegierungen, giftig:

b) 1395 Aluminiumferrosiliciumpulver (Aluminiumeisensiliciumpulver);

c) 1408 Ferrosilicium mit mindestens 30 Masse- %, aber weniger als 90 Masse- % Silicium.

Bemerkung: Ferrosilicium mit weniger als 30 Masse- % oder mit 90 Masse- % oder mehr Silicium unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

16. Metallhydride:

a) 1404 Calciumhydrid, 1410 Lithiumaluminiumhydrid, 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether, 1413 Lithiumborhydrid, 1414 Lithiumhydrid, 1426 Natriumborhydrid, 1427 Natriumhydrid, 1870 Kaliumborhydrid, 2010 Magnesiumhydrid, 2463 Aluminiumhydrid, 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 2805 Lithiumhydrid, geschmolzen und erstarrt, 2835 Natriumaluminiumhydrid, 1409 Metallhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1871 Titaniumhydrid und 1437 Zirkoniumhydrid sind Stoffe der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 14).

2. 2870 Aluminiumborhydrid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 17 a)].

17. Metallcarbide und Metallnitride:

a) 2806 Lithiumnitrid;

b) 1394 Aluminiumcarbid, 1402 Calciumcarbid.

18. Metallphosphide, giftig:

a) 1360 Calciumphosphid, 1397 Aluminiumphosphid, 1419 Magnesiumaluminiumphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1433 Zinnphosphide, 1714 Zinkphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 2012 Kaliumphosphid, 2013 Strontiumphosphid.

Bemerkungen: 1. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer usw., unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. 3048 Aluminiumphosphid-Pestizide mit Zusätzen zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen sind Stoffe der Klasse 6.1 [Rn. 2601 Ziffer 43 a)].

19. Metallamide und Metallcyanamide:

b) 1390 Alkalimetallamide;

c) 1403 Calciumcyanamid mit mehr als 0,1 Masse- % Calciumcarbid.

Bemerkungen: 1. Calciumcyanamid mit höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. 2004 Magnesiumdiamid ist ein Stoff der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 b)].

20. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 1340 Phosphorpentasulfid (P2S5), frei von weißem und gelbem Phosphor, 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

Bemerkung: Phosphorpentasulfid, nicht frei von weißem und gelbem Phosphor, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

c) 2968 Maneb (Mangan-ethylen-1,2-bisdithiocarbamat) stabilisiert gegen Selbsterhitzung oder 2968 Manebzubereitungen, stabilisiert gegen Selbsterhitzung, 2813 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkung: 2210 Maneb oder 2210 Manebzubereitungen in selbsterhitzender Form sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 16 c)], siehe jedoch auch Rn. 2471 a unter c).

21. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, nicht giftig und nicht ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

b) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

c) 3148 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

22. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

b) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

c) 3134 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

23. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

b) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.;

c) 3130 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

24. Anorganische feste Stoffe und Mischungen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

b) 3131 Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

c) 3131. Fester Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

25. Anorganische fluessige Stoffe und Lösungen von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2473 (2)].

b) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.;

c) 3129 Flüssiger Stoff, mit Wasser reagierend, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

C. Leere Verpackungen

31. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.3 enthalten haben.

2471a Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften.

a) Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen;

b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe: bis zu 500 ml je Innenverpackung;

- Aluminiumpulver [Ziffer 13 b)]: bis zu 1 kg je Innenverpackung;

- andere feste Stoffe: bis zu 500 g je Innenverpackung;

c) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe: bis zu 1 Liter je Innenverpackung;

- feste Stoffe: bis zu 1 kg je Innenverpackung.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2472 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2473 vorgesehen sind.

Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(2) Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) haben.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2470 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2473 (1) Chlorsilane der Ziffer 1 a) müssen in Gefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Verschlußeinrichtung der Gefäße muß durch eine Kappe geschützt sein. Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan betragen, wenn nach Masse gefuellt wird; wird volumetrisch gefuellt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

- Chlorsilane, Klasse 4.3,

- Benennung der(des) zugelassenen Chlorsilane(s),

- Eigenmasse () des Gefäßes, einschließlich der Ausrüstungsteile,

- Prüfdruck () (Überdruck),

- Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

- Fassungsraum () des Gefäßes,

- höchstzulässige Masse der Füllung () für jeden zugelassenen Stoff.

(2) Die Stoffe der Ziffern 3 a), 21 a), 23 a) und 25 a) müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein fuellungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:

- Zur Beförderung zugelassene(r) Stoff(e) ()

- Eigenmasse () des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile,

- Prüfdruck () (Überdruck),

- Datum (Monat, Jahr) der zuletzt durchgeführten Prüfung,

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,

- Fassungsraum () des Gefäßes,

- höchstzulässige Masse der Füllung ().

(3) Die Stoffe nach Absatz (2) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein.

Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.

2474 (1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 2, 11, 13, 14, 16 bis 18, 20, 22 und 24 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern und Kanistern aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

2475 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539.

(2) Die Stoffe der Ziffern 12 bis 17 und 20 dürfen auch verpackt sein:

a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind.

2476 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2470 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in Säcken aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1.

Bemerkung: Die Stoffe der Ziffer 15 c) dürfen auch in Verpackungen, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, und außerdem in Großpackmitteln (IBC) des Typs 13H1 verpackt sein.

2477 Die Öffnungen der Gefäße für Stoffe der Ziffer 23 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

Bemerkung: Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621 (8).

2478-

2480

3. Zusammenpackung

2481 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Die unter a) der einzelnen Ziffern fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen verschiedener Ziffern der Klasse 4.3, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.

(3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 4.3 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung, mit Stoffen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2472 sind zu beachten.

(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2482 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3 sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 und Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16 a) sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 14 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 15, 18, 22 und 23 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 und 25 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(8) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(9) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2483

B. Vermerke im Beförderungspapier

2484 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2471 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung, der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "4.3 Ziffer 1 a), ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000(5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002(8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer(n) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B.: "Abfall, enthält 1428 Natrium, 4.3 Ziffer 11 a), ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2470 (9) den Bedingungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.3".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes soweit nicht bereits enthalten durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2485-

2491

C. Leere Verpackungen

2492 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 4.3 Ziffer 31, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 1295 Trichlorsilan Ziffer 1 a)" zu ergänzen.

2493-

2499

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2500 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.1 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2501 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2500 (2) bis 2522 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2501 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2501 a.

(2) Der Begriff der Klasse 5.1 umfaßt Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe fördern können.

(3) Die Stoffe der Klasse 5.1 sind wie folgt unterteilt:

A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

C. Leere Verpackungen

Die Stoffe der Klasse 5.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 20, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2501 aufgeführt sind, sind aufgrund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

a) Stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe;

b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe;

c) schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe.

(4) Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe können entweder aufgrund von Erfahrungen oder entsprechend den in Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 enthaltenen Prüfmethoden, Verfahren und Kriterien der Klasse 5.1 zugeordnet werden. Falls sich Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muß der Beurteilung aufgrund der Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden. Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe werden aufgrund von Erfahrungen der Klasse 5.1 zugeordnet.

(5) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gilt folgendes Kriterium:

Ein Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn in einer der geprüften Konzentrationen die durchschnittliche Brenndauer des Sägemehls bei drei Prüfungen gleich oder geringer ist als die durchschnittliche Brenndauer des Gemisches aus Sägemehl und Ammoniumpersulfat bei drei Prüfungen.

(6) Wenn nicht namentlich genannte Stoffe aufgrund der Prüfverfahren gemäß Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 den Gruppen der Ziffern in Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Gruppe a) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine kürzere Brenndauer als mit Kaliumbromat aufweist.

Ein Stoff ist der Gruppe b) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brenndauer aufweist als mit Kaliumperchlorat und die Kriterien für die Gruppe a) nicht erfuellt.

Ein Stoff ist der Gruppe c) zuzuordnen, wenn er bei einer geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brenndauer aufweist als mit Ammoniumpersulfat und die Kriterien für die Gruppen a) oder b) nicht erfuellt.

(7) Wenn Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2501 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(8) Wenn Stoffe unter mehreren Buchstaben einer Ziffer der Rn. 2501 namentlich aufgeführt sind, so kann der zutreffende Buchstabe aufgrund der Ergebnisse der Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 und der Kriterien des Absatzes (6) festgestellt werden.

(9) Mit den Prüfverfahren nach Anhang A.3 Rn. 3350 und 3351 und den Kriterien des Absatzes (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß dieser Stoff den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2514).

(10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2506 (2), 2507 (2) und 2508 (2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(11) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.

(12) Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der Kennzeichnungsnummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der Kennzeichnungsnummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der Kennzeichnungsnummer 3137 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 (8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].

A. Entzündend (oxidierend) wirkende fluessige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

2501 1. Wasserstoffperoxid und seine Lösungen oder Mischungen von Wasserstoffperoxid mit einem anderen fluessigen Stoff in wässeriger Lösung:

a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid;

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2503).

2. Nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen.

b) 2014 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 20 %, aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf); 3149 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiert mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure.

Bemerkung: Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure (Nr. 3149) darf unter Laborversuchsbedingungen () weder unter Einschluß detonieren noch deflagrieren und darf auch im verdämmten Zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen fluessigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist und einen Siedepunkt von mindestens 150 °C hat. Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2; siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g).

c) 2984 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung mit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf).

Bemerkung: Wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Tetranitromethan:

a) 1510 Tetranitromethan

Bemerkung: Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

3. Lösung von Perchlorsäure:

a) 1873 Perchlorsäure in wässeriger Lösung mit mehr als 50 Masse- %, aber höchstens 72 Masse- % Säure.

Bemerkungen: 1. Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse- % Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit einem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2. 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse- % Säure in wässeriger Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 4 b)].

4. Lösung von Chlorsäure:

b) 2626 Chlorsäure, wässerige Lösung mit höchstens 10 % Chlorsäure.

Bemerkung: Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Mischungen von Chlorsäure mit einem fluessigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

5. Folgende halogenierte Fluorverbindungen:

1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid, 2495 Iodpentafluorid.

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2504).

2. Andere halogenierte Fluorverbindungen sind als Stoffe der Klasse 5.1 zur Beförderung nicht zugelassen.

B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen

11. Chlorate und Mischungen von Chloraten mit Boraten oder mit hygroskopischen Chloriden (wie Magnesiumchlorid oder Calciumchlorid):

b) 1452 Calciumchlorat, 1458 Borat und Chlorat, Mischung, 1459 Chlorat und Magnesiumchlorid, Mischung, 1485 Kaliumchlorat, 1495 Natriumchlorat, 1506 Strontiumchlorat, 1513 Zinkchlorat, 2427 Kaliumchlorat, wässerige Lösung, 2428 Natriumchlorat, wässerige Lösung, 2429 Calciumchlorat, wässerige Lösung, 2721 Kupferchlorat, 2723 Magnesiumchlorat, 1461 Chlorate, anorganische, n.a.g., 3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Siehe auch Ziffer 29.

2. Ammoniumchlorat und Mischungen von Chlorat mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

12. Ammoniumperchlorat:

b) 1442 Ammoniumperchlorat:

Bemerkung: Die Zuordnung dieses Stoffes muß in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Anhang A.1 stehen. Je nach Teilchengröße und Verpackung dieses Stoffes, siehe auch Klasse 1 (Rn. 2101 Ziffer 4 Nr. 0402).

13. Perchlorate (ausgenommen Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 12):

b) 1455 Calciumperchlorat, 1475 Magnesiumperchlorat, 1489 Kaliumperchlorat, 1502 Natriumperchlorat, 1508 Strontiumperchlorat, 1481 Perchlorate, anorganische, n.a.g., 3211 Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29.

14. Chlorite:

b) 1453 Calciumchlorit, 1496 Natriumchlorit, 1462 Chlorite, anorganische, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1908 Chloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 61 b) oder c)].

2. Ammoniumchlorit und Mischungen eines Chlorits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

15. Hypochlorite:

b) 1471 Lithiumhypochlorit, trocken oder 1471 Lithiumhypochlorit, Mischung, 1748 Calciumhypochlorit, trocken oder 1748 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff), 2880 Calciumhypochlorit, hydratisiert, oder 2880 Calciumhypochlorit, hydratisierte Mischung mit mindestens 5,5 %, aber höchstens 10 % Wasser, 3212 Hypochlorite, anorganische, n.a.g.;

c) 2208 Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit mehr als 10 %, aber höchstens 39 % aktivem Chlor.

Bemerkungen: 1. Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 61 b) oder c)].

3. Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

4. Siehe auch Ziffer 29.

16. Bromate:

b) 1473 Magnesiumbromat, 1484 Kaliumbromat, 1494 Natriumbromat, 1450 Bromate, anorganische, n.a.g., 3213 Bromate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.;

c) 2469 Zinkbromat, 3213 Bromat, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Ammoniumbromat und Mischungen eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Siehe auch Ziffer 29.

17. Permanganate:

b) 1456 Calciumpermanganat, 1490 Kaliumpermanganat, 1503 Natriumpermanganat, 1515 Zinkpermanganat, 1482 Permanganate, anorganische, n.a.g., 3214 Permanganate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Siehe auch Ziffer 29.

18. Persulfate:

c) 1444 Ammoniumpersulfat, 1492 Kaliumpersulfat, 1505 Natriumpersulfat, 3215 Persulfate, anorganische, n.a.g., 3216 Persulfate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.

19. Percarbonate:

c) 2467 Natriumpercarbonate, 3217 Percarbonate, anorganische, n.a.g.

Bemerkung: Natriumcarbonatperoxihydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

20. Lösungen von Ammoniumnitrat:

2426 Ammoniumnitrat, fluessig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, unter der Bedingung, daß:

1. der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert zwischen 5 und 7 liegt,

2. die Lösungen keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt, enthalten.

Bemerkung: Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

21. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel ():

c) 1942 Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen;

2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A1: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit anorganischen Zusätzen, die chemisch inert gegen Ammoniumnitrat sind, und die mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % brennbare Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) enthalten, oder die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

2068 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A2: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat und/oder Dolomit, die mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

2069 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A3: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, die mehr als 45 %, aber höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

2070 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A4: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/ Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/ Kalityps, die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;

Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.

2. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.

3. Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat oder brennbaren Stoffen über den jeweils angegebenen Werten sind zur Beförderung nur unter den Bedingungen der Klasse 1 zugelassen. Siehe auch Bemerkung 5.

4. Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt unter den jeweils angegebenen Werten unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

5. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphat-oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, deren Gehalt an überschüssigem Nitrat über den Ammonium-Ionen (berechnet als Kaliumnitrat) 10 % nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn

a) sie höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten oder

b) sie höchstens 45 % Ammoniumnitrat enthalten, ohne Beschränkung ihres Gehalts an brennbaren Stoffen.

22. Nitrate (ausgenommen Stoffe der Ziffern 20, 21 und 29):

b) 1493 Silbernitrat, 1514 Zinknitrat, 1477 Nitrate, anorganische, n.a.g., 3218 Nitrate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g;

c) 1438 Aluminiumnitrat, 1451 Caesiumnitrat, 1454 Calciumnitrat, 1465 Didymiumnitrat, 1466 Eisen-(III)nitrat, 1467 Guanidinnitrat, 1474 Magnesiumnitrat, 1486 Kaliumnitrat, 1498 Natriumnitrat, 1499 Natriumnitrat und Kaliumnitrat, Mischung, 1507 Strontiumnitrat, 2720 Chromnitrat, 2722 Lithiumnitrat, 2724 Mangannitrat, 2725 Nickelnitrat, 2728 Zirkoniumnitrat, 1477 Nitrat, anorganisch, n.a.g., 3218 Nitrat, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat und 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 52 b) und 68 b)]. 2976 Thoriumnitrat, 2980 Uranylnitrathexahydrat-Lösung und 2981 Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7 (siehe Rn. 2704 Blätter 5, 6, 9, 10, 11 und 13).

2. Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

23. Nitrite:

b) 1488 Kaliumnitrit, 1512 Zinkammoniumnitrit, 2627 Nitrite, anorganische, n.a.g., 3219 Nitrite, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.;

c) 1500 Natriumnitrit, 2726 Nickelnitrit, 3219 Nitrit, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Ammoniumnitrit und Mischungen eines anorganischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Zinkammoniumnitrit ist zur Beförderung auf Seestrecken nicht zugelassen.

24. Mischungen von Nitraten und Nitriten der Ziffern 22 und 23:

b) 1487 Kaliumnitrat und Natriumnitrit, Mischung.

Bemerkung: Mischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.

25. Peroxide und Superoxide:

a) 1491 Kaliumperoxid, 1504 Natriumperoxid, 2466 Kaliumsuperoxid, 2547 Natriumsuperoxid;

b) 1457 Calciumperoxid, 1472 Lithiumperoxid, 1476 Magnesiumperoxid, 1509 Strontiumperoxid, 1516 Zinkperoxid, 1483 Peroxid, anorganisch, n.a.g.

Bemerkung: Siehe auch Ziffer 29.

26. Chlorisocyanursäuren und ihre Salze:

b) 2465 Dichlorisocyanursäure, trocken, oder 2465 Dichlorisocyanursäuresalze, 2468 Trichlorisocyanursäure, trocken.

Bemerkung: Natriumhydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

27. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

a) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.;

b) 1439 Ammoniumdichromat, 3247 Natriumperoxoborat, wasserfrei, 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.;

c) 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.

28. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, nicht giftig und nicht ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

b) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, n.a.g.

29. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, giftig, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

a) 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

b) 1445 Bariumchlorat, 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat, 1449 Bariumperoxid, 1469 Bleinitrat, 1470 Bleiperchlorat, 2464 Berylliumnitrat, 2573 Thalliumchlorat, 2719 Bariumbromat, 2741 Bariumhypochlorit mit mehr als 22 % aktivem Chlor, 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 1872 Bleidioxid, 3087 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

30. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, giftig, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

a) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

b) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 3099 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn. 2600 (3).

31. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

a) 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

b) 1463 Chromtrioxid, wasserfrei (Chromsäure, fest), 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 1511 Harnstoffwasserstoffperoxid, 3085 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

2. 1755 Chromiumsäure, Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 17 b) oder c)].

32. Wässerige Lösungen von entzündend (oxidierend) wirkenden festen Stoffen, ätzend, und von Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:

a) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

b) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.;

c) 3098 Entzündend (oxidierend) wirkender fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Hinsichtlich der Kriterien betreffend die Ätzwirkung siehe Rn. 2800 (3).

C. Leere Verpackungen

Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

41. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 5.1 enthalten haben.

2501a Stoffe der einzelnen Ziffern, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Diese Randnummer gilt nicht für Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen.

b) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe: bis zu 500 ml je Innenverpackung;

- feste Stoffe: bis zu 500 g je Innenverpackung.

c) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe: bis zu 1 Liter je Innenverpackung;

- feste Stoffe: bis zu 1 kg je Innenverpackung.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2), und (5) bis (7) sind zu beachten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2502 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2503 und 2504 vorgesehen sind.

(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2500 (3) und 3511 (2) sowie 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2503 (1) Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt sein:

a) In Fässern aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 % mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder in Fässern aus Spezialstahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metallen, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorrufen. Eine Innenverpackung aus Glas oder Kunststoff darf höchstens 2 Liter, eine solche aus Metall höchstens 5 Liter enthalten.

Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein.

Die Verpackungen müssen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

(2) Die Verpackungen dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein.

(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 125 kg.

2504 Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 l oder in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen oder kugelförmige Gefäße), die aus Kohlenstoffstahl oder aus einem geeigneten legierten Stahl hergestellt sind, befördert werden.

a) Die Gefäße müssen die betreffenden Vorschriften der Klasse 2 erfuellen [siehe Rn. 2211 und 2213 (1) und (2)]. Die Gefäße müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Gefäßwände müssen jedoch mindestens 3 mm dick sein. Vor ihrer ersten Verwendung müssen die Gefäße einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Diese Prüfung muß zusammen mit einer inneren Prüfung der Gefäße und einer Prüfung der Ausrüstungsteile alle acht Jahre wiederholt werden. Außerdem müssen diese Gefäße alle zwei Jahre mit geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) hinsichtlich Korrosion und Zustand der Ausrüstungsteile untersucht werden. Für diese Prüfungen und Untersuchungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Klasse 2 (siehe Rn. 2215 und 2216).

b) Die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein. c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

- der Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung des Stoffes nach Rn. 2501 Ziffer 5;

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen hat.

2505 Lösungen von Ammoniumnitrat der Ziffer 20 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2506 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern [mit Ausnahme der Ziffer 1 a)] der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

(2) Perchlorsäure der Ziffer 3 a) darf auch verpackt sein in Kombinationsverpackungen (Glas) nach Rn. 3539.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

2507 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

g) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

Bemerkung zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder aus wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung.

2508 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2501 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

j) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

k) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2500 (10) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in staubdichten Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1; Stoffe der Ziffern 21 und 22 c) dürfen jedoch in allen Arten von flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein.

2509 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziffer 1 b) oder c) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) versehen sein.

2510

3. Zusammenpackung

2511 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 5.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Sofern in Absatz (7) nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Klasse 5.1 bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder bis höchstens 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klasse - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2502 sind zu beachten.

(6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.

(7) Für Stoffe der Ziffern 1 a), 2, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 16 b), 17, 25 und 27 bis 32 und für die unter a) fallenden Stoffe der übrigen Ziffern ist die Zusammenpackung nicht erlaubt; jedoch ist für Perchlorsäure mit mehr als 50 % reiner Säure der Ziffer 3 a) die Zusammenpackung mit Perchlorsäure der Klasse 8 Rn. 2801 Ziffer 4 b) erlaubt.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2512 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1 sind mit einem Zettel nach Muster 5.1 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2, 5, 29 und 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 a), 1 b), 3 a), 5, 31 und 32 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2513

B. Vermerke im Beförderungspapier

2514 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2501 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "5.1 Ziffer 11 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalles nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1513 Zinkchlorat 5.1 Ziffer 11 b) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.

Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2500 (9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 5.1".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8) a)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

2515-

2521

C. Leere Verpackungen

2522 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen, 5.1 Ziffer 41 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern, letztere für Güter in loser Schüttung, ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, Ziffer 1 a)", zu ergänzen.

2523-

2549

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

1. Stoffaufzählung

2550 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.2 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen nur die in Rn. 2551 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung dieser Randnummer fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2550 (4) bis 2567 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie ().

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe Rn. 2002 (8).

(2) Organische Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide gelten nicht als Stoffe der Klasse 5.2, wenn:

- sie nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und nicht mehr als 1,0 % Wasserstoffperoxid enthalten

- sie nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden und mehr als 1,0 %, jedoch nicht mehr als 7,0 % Wasserstoffperoxid enthalten oder

- sie aufgrund der Prüfverfahren zum Typ G gehören [siehe Absatz (6)].

Bemerkung: Der Aktivsauerstoffgehalt (%) einer Zubereitung eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel 16 × Ó (ni × Ci/mi); dabei bedeuten

ni

= Anzahl der Peroxidgruppen je Molekül des organischen Peroxids i;

Ci

= Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxids i;

mi

= molekulare Masse des organischen Peroxids i.

(3) Die folgenden organischen Peroxide sind unter den Bedingungen der Klasse 5.2 nicht zur Beförderung zugelassen:

- organische Peroxide des Typs A [siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) a)].

Begriffsbestimmung

(4) Der Begriff der Klasse 5.2 umfaßt organische Stoffe, die das bivalente -0-0-Strukturelement enthalten und die als Derivate des Wasserstoffperoxids, in welchem ein Wasserstoffatom oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind, angesehen werden können.

Eigenschaften

(5) Organische Peroxide sind thermisch unbeständige Stoffe, die sich bei normalen oder erhöhten Temperaturen unter Selbstbeschleunigung exotherm zersetzen können. Die Zersetzung kann durch Wärme, Kontakt mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Amine), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit steigt mit der Temperatur und hängt von der Zubereitung des organischen Peroxids ab. Bei der Zersetzung können sich schädliche oder entzündliche Gase oder Dämpfe entwickeln. Einige organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen, besonders unter Einschluß. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügung von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Viele organische Peroxide brennen heftig. Es ist zu vermeiden, daß organische Peroxide mit den Augen in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachen schon nach kurzer Berührung ernste Hornhautschäden oder Hautverätzungen.

Zuordnung organischer Peroxide

(6) Organische Peroxide werden aufgrund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3106 aufgeführt. Die Typen organischer Peroxid reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften der Klasse 5.2 unterliegt [siehe Rn. 2561 (5)]. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Hoechstmenge in einer Verpackung.

(7) Die in Rn. 2551 genannten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:

- Ziffern 1 bis 20, Kennzeichnungsnummern 3101 bis 3120.

Die Sammelbezeichnungen bestimmen:

- den Typ (B bis F) des organischen Peroxids, siehe Absatz (6),

- den physikalischen Zustand (fluessig/fest), siehe Rn. 2553 (1), und

- die Temperaturkontrolle (falls erforderlich), siehe Absätze (16) bis (19).

Gemische dieser Zubereitungen können dem Typ des organischen Peroxids, der dem gefährlichsten Bestandteil entspricht, gleichgestellt und unter den für diesen Typ geltenden Beförderungsbedingungen befördert werden. Wenn jedoch zwei stabile Bestandteile ein thermisch weniger stabiles Gemisch bilden können, so ist die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des Gemisches nach den Vorschriften des Absatzes (17) zu bestimmen.

(8) Die Klassifizierung organischer Peroxide, Zubereitungen oder Gemische organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorgenommen.

(9) Muster von in Rn. 2551 nicht genannten organischen Peroxiden oder von Zubereitungen organischer Peroxide, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die zwecks weiterer Prüfung und Auswertung befördert werden, sind einer der zutreffenden Bezeichnungen für organische Peroxide Typ C zuzuordnen, wenn

- aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß das Muster nicht gefährlicher ist als ein organisches Peroxid Typ B;

- das Muster gemäß Verpackungsmethode OP2A oder OP2B verpackt ist und die Menge je Beförderungseinheit nicht mehr als 10 kg beträgt;

- aus den vorliegenden Daten hervorgeht, daß die Kontrolltemperatur, falls sie erforderlich ist, so niedrig ist, daß eine gefährliche Zersetzung vermieden wird, und hoch genug ist, um eine gefährliche Phasentrennung zu vermeiden.

Desensibilisierung organischer Peroxide

(10) Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische fluessige oder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Grundsätzlich ist die Desensibilisierung so vorzunehmen, daß beim Freiwerden keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.

(11) Soweit für eine einzelne Zubereitung eines organischen Peroxids nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen für Verdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden:

- Verdünnungsmittel Typ A sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel des Typs A dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden.

- Verdünnungsmittel Typ B sind organische fluessige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und die einen Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C, und einen Flammpunkt nicht unter 5 °C haben.

Verdünnungsmittel des Typs B dürfen nur zur Desensibilisierung organischer Peroxide mit vorgeschriebener Kontrolltemperatur verwendet werden. Der Siedepunkt der Flüssigkeit muß mindestens 50 °C höher als die Kontrolltemperatur des organischen Peroxids sein.

(12) Verdünnungsmittel, die nicht zum Typ A oder B gehören, dürfen den in Rn. 2551 genannten Zubereitungen organischer Peroxide nur hinzugefügt werden, wenn sie mit diesen verträglich sind und die Zuordnung nicht verändern.

(13) Wasser darf zur Desensibilierung nur solchen organischen Peroxiden zugefügt werden, die in Rn. 2551 oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Absatz (8) als "mit Wasser" oder als "stabile Dispersion in Wasser" genannt werden. Muster und Zubereitungen organischer Peroxide, die in Rn. 2551 nicht genannt sind, dürfen ebenfalls mit Wasser desensibilisiert sein, vorausgesetzt, die Bedingungen in Absatz (9) sind erfuellt.

(14) Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden, wenn sie mit diesen verträglich sind.

(15) Flüssige und feste Stoffe gelten als verträglich, wenn sie weder die thermische Stabilität noch den Gefahrengrad der Zubereitung des organischen Peroxids nachteilig beeinflussen.

Temperaturkontrolle

(16) Bestimmte organische Peroxide dürfen nur unter Temperaturkontrolle befördert werden. Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid sicher befördert werden kann. Es wird davon ausgegangen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 °C nur während eines relativ kurzen Zeitraums innerhalb von jeweils 24 Stunden überschreitet. Bei Ausfall der Temperaturkontrolle kann es erforderlich werden, Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei der solche Maßnahmen einzuleiten sind.

(17) Die Kontroll- und Notfalltemperaturen werden aus der Self-Accelerating Decomposition Temperature (SADT) berechnet, die die niedrigste Temperatur ist, bei der eine selbstbeschleunigende Zersetzung eines Stoffes in versandmäßiger Verpackung stattfinden kann (siehe Tabelle 1). Die SADT wird ermittelt, um entscheiden zu können, ob ein Stoff unter Temperaturkontrolle befördert werden muß. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3105 enthalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(18) Folgende organische Peroxide unterliegen der Temperaturkontrolle während der Beförderung:

- organische Peroxide der Typen B und C mit einer SADT ≤ 50 °C;

- organische Peroxide des Typs D, die eine heftige oder mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, mit einer SADT ≤ 50 °C, oder die eine schwache oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, mit einer SADT ≤ 45 °C, und

- organische Peroxide der Typen E und F mit einer SADT ≤ 45 °C.

Bemerkung: Vorschriften zur Bestimmung der Reaktionen beim Erwärmen unter Einschluß sind in Anhang A.1 Rn. 3105 angegeben.

(19) Soweit zutreffend, sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in Rn. 2551 angegeben. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, ist aber so zu wählen, daß keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

2551 A. Organische Peroxide, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist

1° b) 3101 Organisches Peroxid Typ B, fluessig, wie

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2° b) 3102 Organisches Peroxid Typ B, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3° b) 3103 Organisches Peroxid Typ C, fluessig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4° b) 3104 Organisches Peroxid Typ C, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5° b) 3105 Organisches Peroxid Typ D, fluessig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6° b) 3106 Organisches Peroxid Typ D, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7° b) 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8° b) 3108 Organisches Peroxid Typ E, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9° b) 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10° b) 3110 Organisches Peroxid Typ F, fest, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist

Bemerkung: Stoffe der Ziffern 11 bis 20 umfassen organische Peroxide, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen und daher nur entsprechend gekühlt befördert werden dürfen. Bei diesen organischen Peroxiden darf die Hoechsttemperatur bei der Beförderung die vorgeschriebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten.

11° b) 3111 Organisches Peroxid Typ B, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12° b) 3112 Organisches Peroxid Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13° b) 3113 Organisches Peroxid Typ C, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14° b) 3114 Organisches Peroxid Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

15° b) 3115 Organisches Peroxid, Type D, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

16° b) 3116 Organisches Peroxid, Typ D, fest, mit temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

17° b) Organisches Peroxid Typ E, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

18° b) 3118 Organisches Peroxid Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

19° b) Organisches Peroxid Typ F, fluessig, temperaturkontrolliert, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

20° b) 3120 Organisches Peroxid Typ F, fest, temperaturkontrolliert, wie:

(Dieser Ziffer sind zur Zeit keine organischen Peroxide zugeordnet.)

C. Leere Verpackungen

31. Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 5.2 enthalten haben.

2551a Prüfsets, Reparatursets oder andere Gegenstände, die kleine Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe enthalten und unter folgenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Flüssige Stoffe der Ziffern 1, 3, 5, 7 oder 9:

höchstens 25 ml je Innenverpackung;

b) feste Stoffe der Ziffern 2, 4, 6, 8 oder 10:

höchstens 100 g je Innenverpackung.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.

Die Stoffmengen dürfen mit anderen Gegenständen oder Stoffen zusammengepackt werden, wenn sie beim Freiwerden nicht gefährlich miteinander reagieren. Gefährliche Reaktionen sind:

a) die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2552 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen und so beschaffen sein, daß keiner der Werkstoffe, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, den Inhalt gefährlich beeinträchtigen kann. Der Füllungsgrad darf 93 % nicht überschreiten. Bei zusammengesetzten Verpackungen müssen Füllstoffe schwer entzündbar sein und dürfen keine Zersetzung des organischen Peroxids beim Freiwerden verursachen.

(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 3511(2) oder 3611(2) sind für die Stoffe und Gegenstände Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden. Metallene Verpackungen der Verpackungsgruppe I dürfen jedoch nicht verwendet werden.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2553 (1) Die Verpackungsmethoden für die Stoffe der Klasse 5.2 sind in Tabelle 2 aufgeführt und werden mit OP1A bis OP8A für fluessige Stoffe und OP1B bis OP8B für feste Stoffe bezeichnet. Viskose Stoffe, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20°C mehr als 10 Minuten beträgt (was einer Auslaufzeit von mehr als 690 s bei 20°C aus einem Ford-Becher 4 entspricht, oder mehr als 2.68 × 10 P3 m2/s), sind als feste Stoffe zu betrachten.

(2) Die Stoffe und Gegenstände müssen gemäß Rn. 2551 verpackt sein, wobei die Einzelheiten in den Tabellen 2 (A) und 2 (B) angegeben sind. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d. h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf angewendet werden; dies gilt aber nicht für eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d. h. mit einer höheren OP-Nummer.

(3) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster Nr. 01 versehen sind, müssen den Bestimmungen der Rn. 2102 (4) und (6) entsprechen.

(4) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 1 b), 3 b), 5 b), 7 b), 9 b), 11 b), 13 b), 15 b), 17 b) oder 19 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) zu versehen.

2554 (1) Für organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

a) Organische Peroxide des Typs B:

Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP5A oder OP5B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) b) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP5A oder OP5B, d. h. in einer der Verpackungen gemäß OP1A bis OP4A oder OP1B bis OP4B, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

b) Organische Peroxide des Typs C:

Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6A oder OP6B zuzuordnen, wenn sie die Kriterien gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) c) in einer der angegebenen Verpackungen erfuellen. Erfuellt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP6A oder OP6B, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

c) Organische Peroxide des Typs D:

Die Verpackungsmethode OP7A oder OP7B ist anzuwenden.

d) Organische Peroxide des Typs E:

Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

e) Organische Peroxide des Typs F:

Die Verpackungsmethode OP8A oder OP8B ist anzuwenden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2555 (1) Die Stoffe der Ziffern 9 b), 10 b), 19 b) und 20 b) der Rn. 2551 dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher vorgenommen werden kann. Die erforderlichen Prüfungen umfassen folgendes:

- Nachweis, daß das organische Peroxid den Zuordnungsgrundsätzen gemäß Anhang A.1 Rn. 3106 (2) f) entspricht;

- Nachweis der Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die mit dem Stoff während der Beförderung normalerweise in Berührung kommen;

- soweit erforderlich, Bestimmung der für die Beförderung des Stoffes im Großpackmittel (IBC) geltenden, von der SADT abgeleiteten Kontroll- und Notfalltemperaturen;

- soweit erforderlich, die Konstruktion der Druckentlastungsvorrichtungen; und

- die Festsetzung eventuell erforderlicher Sondervorschriften.

(2) Die nachstehenden organischen Peroxide des Typs F dürfen ungeachtet der Vorschriften des Absatzes (1) in Großpackmitteln (IBC) des genannten Typs befördert werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungsvorrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch selbstbeschleunigende Zersetzung entwickelt werden.

2556-

2557

3. Zusammenpackung

2558 Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen weder mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einem Versandstück vereinigt werden.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2559 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.2 sind mit einem Zettel nach Muster 5.2 zu versehen.

(3) Versandstücke mit organischen Peroxiden der Ziffern 1, 2, 11 und 12 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat den Wegfall dieses Zettels für den geprüften Verpackungstyp genehmigt, weil Prüfungsergebnisse erwiesen haben, daß das organische Peroxid in einer solchen Verpackung keine Explosionsgefahr darstellt [siehe Rn. 2561 (4)].

(4) Wenn ein Stoff gemäß den Kriterien der Klasse 8 [siehe Rn. 2800 (3)] stark ätzend oder ätzend ist, sind die Versandstücke außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen, wenn dies in Rn. 2551 (zusätzliche Gefahrzettel) angegeben oder in den zugelassenen Beförderungsbedingungen vorgeschrieben ist [siehe Rn. 2550 (8)].

(5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(6) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Verpackungen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen oder Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2560

B. Vermerke im Beförderungspapier

2561 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2551 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die entsprechende Sammelbezeichnung, ergänzt durch die durch Kursivschrift hervorgehobene chemische Benennung des Stoffes in Klammern.

Diese Bezeichnung ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer (zusammen mit dem Buchstaben) und der Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "3108 Organisches Peroxid Typ E, fest (Dibenzoylperoxid), 5.2 Ziffer 8 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn.

2002 (8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer/ihren chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 3107 Organisches Peroxid Typ E, fluessig (Peroxyessigsäure) 5.2 Ziffer 7 b) ADR". Im allgemeinen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) des Abfalls maßgebend sind, angegeben zu werden.

(2) Wenn Stoffe und Gegenstände unter Bedingungen befördert werden, die von der zuständigen Behörde festgesetzt sind [siehe Rn. 2550 (8), 2555 (1) und Anhang B.1 a/B.1 b Rn. 21x 511], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

" Beförderung gemäß Rn. 2561 (2)".

Eine Ausfertigung der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen.

(3) Wenn ein Muster eines organischen Peroxids gemäß Rn. 2550 (9) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

" Beförderung gemäß Rn. 2561 (3)".

(4) Ist aufgrund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2559 (3) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

" Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

(5) Bei Beförderung von organischen Peroxiden Typ G [siehe Anhang A.1 Rn. 3106 (2) g)] darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

" Kein Stoff der Klasse 5.2".

(6) Für organische Peroxide mit Temperaturkontrolle während der Beförderung sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen im Beförderungspapier anzugeben:

" Kontrolltemperatur: °C

Notfalltemperatur: °C".

2562-

2566

C. Leere Verpackungen

2567 (1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen 5.2 Ziffer 31 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die chemische Benennung und der Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. Letztes Ladegut: 3109 Organisches Peroxid Typ F, fluessig (tert-Butylhydroperoxid) Ziffer 9 b), zu ergänzen.

2568-

2599

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2600 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.1 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2601 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2600 (2) bis 2622 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2601 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2601 a.

(2) Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Atemwege, bei Aufnahme durch die Haut oder bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die nicht Stoffe der Klasse 3 sind

B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe

C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle

D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren ()

E. Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe

F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

G. Stoffe für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind

H. Leere Verpackungen

(3) Auf Grund ihres Giftigkeitsgrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 1 bis 5, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2601 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:

a) sehr giftige Stoffe;

b) giftige Stoffe;

c) schwach giftige Stoffe.

Nicht namentlich genannte Stoffe, Gemische und Lösungen sowie die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87 sind einer geeigneten Ziffer und einem entsprechenden Buchstaben nach folgenden Kriterien zuzuordnen:

1. Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsunfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurteilenden Stoffes, wie fluessiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Aufnahme durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden.

2. Sofern keine Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen vorliegen, wird der Giftigkeitsgrad durch Auswertung von tierexperimentellen Untersuchungen nach nachstehender Tabelle beurteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.1. Wenn ein Stoff bei zwei oder mehr verschiedenen Zuführungsarten verschiedene Toxizitätswerte ergibt, so ist die höchste Toxizität zugrunde zu legen.

2.2 Stoffe, welche die Kriterien der Klasse 8 erfuellen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a) aufweisen, dürfen in die Klasse 6.1 nur eingeordnet werden, wenn gleichzeitig die Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut mindestens der Gruppe a) oder b) entspricht. Andernfalls ist der Stoff, soweit erforderlich, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe Fußnote 1 der Rn. 2800).

LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme:

2.3. Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut:

2.4. Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muß genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen:

2.5. Diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Wenn der Stoff den Tieren in Form von Staub oder Nebel verabreicht wird, müssen mehr als 90 % der Partikel, denen die Tiere ausgesetzt sind, einen Durchmesser von 10 mm oder weniger aufweisen, vorausgesetzt, es ist nicht unwahrscheinlich anzunehmen, daß ein Mensch während der Beförderung einer solchen Konzentration ausgesetzt sein kann. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m3 Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.

2.6. Diese Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 4 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der vervierfachte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen:

3. Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Gruppen zuzuordnen; der Buchstabe "v" stellt die gesättigte Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) (in ml/m3 Luft) bei 20 °C und Standardatmosphärendruck dar:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Kriterien beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und diese Werte müssen, soweit sie vorhanden sind, auch verwendet werden.

Wenn jedoch nur LC50-Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden zur Verfügung stehen, dürfen die entsprechenden Werte mit 2 multipliziert werden, und das Resultat kann an die Stelle des oben genannten Kriteriums treten, d. h. der doppelte LC50-Wert (4 Stunden) wird als Äquivalent des LC50-Wertes (1 Stunde) angesehen.

Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen

Trennlinien der Gruppen

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Flüchtigkeit ml/m3

In dieser Abbildung sind die Kriterien graphisch dargestellt, um die Zuordnung zu vereinfachen. Wegen der näherungsweisen Genauigkeit bei Verwendung graphischer Darstellungen sind jedoch Stoffe, die in der Nähe von oder direkt auf Trennlinien liegen, mit Hilfe der numerischen Kriterien zu überprüfen.

Gemische fluessiger Stoffe

4. Gemische fluessiger Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, sind den Gruppen unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Angaben zuzuordnen:

4.1. Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil des Gemisches ist, bekannt, kann die Gruppe wie folgt bestimmt werden:

a) Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches:

LC50 (Gemisch) = wobei

fi =Molbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches,

LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3.

b) Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils des Gemisches:

Vi = Pi × >NUM>106

>DEN>101,3

ml/m3

wobei

Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20 °C und atmosphärischem Normaldruck

c) Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert:

R = d) Die errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und R dienen dann dazu, die Gruppe des Gemisches zu bestimmen:

Gruppe a) R ≥ 10 und LC50 (Gemisch) ≤ 1 000 ml/m3.

Gruppe b) R ≥ 1 und LC50 (Gemisch) ≤ 3 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellt.

Gruppe c) R ≥ 1/5 und LC50 (Gemisch) ≤ 5 000 ml/m3 und wenn das Gemisch nicht die Kriterien der Gruppe a) oder b) erfuellt.

4.2. Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch einer Gruppe auf Grund der nachstehend beschriebenen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität zugeordnet werden. In diesem Fall muß die strengste Gruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.

4.3. Ein Gemisch wird der Gruppe a) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfuellt:

i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 1 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 1 000 ml/m3 hat.

ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der zehnfache LC50-Wert des Gemisches.

4.4. Ein Gemisch wird der Gruppe b) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) erfuellt:

i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 3 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 3 000 ml/m3 hat.

ii) Eine Probe des Dampfes im Gleichgewicht mit dem fluessigen Gemisch wird verwendet, um eine Prüfatmosphäre zu bilden. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als der LC50-Wert des Gemisches.

4.5. Ein Gemisch wird der Gruppe c) nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Gruppe a) oder b) erfuellt:

i) Eine Probe des fluessigen Gemisches wird versprüht und derart mit Luft verdünnt, daß sich eine Prüfatmosphäre von 5 000 ml/m3 versprühten Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden während einer Stunde dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, daß das Gemisch einen LC50-Wert von gleich oder weniger als 5 000 ml/m3 hat.

ii) Die Dampfkonzentration (Flüchtigkeit) des fluessigen Gemisches wird gemessen; ist sie gleich oder größer als 1 000 l/m3, wird angenommen, daß das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich oder größer ist als 1/5 des LC50-Wertes des Gemisches.

(4) Wenn die Stoffe der Klasse 6.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2601 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

(6) Entzündbare fluessige Stoffe, die beim Einatmen giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 1 bis 10, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 11 bis 19).

(7) Schwach giftige entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C, mit Ausnahme der Mittel zur Schädlingsbekämpfung, sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301).

(8) Schwach giftige selbsterhitzungsfähige Stoffe sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431).

(9) Schwach giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471).

(10) Schwach giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501).

(11) Schwach giftige schwach ätzende Stoffe sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801).

(12) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

(13) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2606 (2), 2607 (4) und 2608 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(14) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 zu bestimmen.

A. Beim Einatmen sehr giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C,

die nicht Stoffe der Klasse 3 sind

2601 1. Cyanwasserstoff, stabilisiert (Blausäure, stabilisiert):

1051 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser, 1614 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse.

Bemerkungen: 1. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2603 (1)].

2. Cyanwasserstoff, wasserfrei, der diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

3. Cyanwasserstoff (Blausäure) mit weniger als 3 % Wasser ist stabil, wenn der pH-Wert 2,5 ± 0,5 beträgt und die Flüssigkeit klar und farblos ist.

2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen):

1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff, 3294 Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol, mit höchstens 45 % Cyanwasserstoff.

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2603 (2)]

2. Cyanwasserstofflösungen (Blausäurelösungen), die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

3. Folgende Metallcarbonyle:

1259 Nickeltetracarbonyl, 1994 Eisenpentacarbonyl.

Bemerkungen: 1. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2604).

2. Andere Metallcarbonyle mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind zur Beförderung nicht zugelassen.

4. 1185 Ethylenimin, stabilisiert.

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2605 (1)].

5. 2480 Methylisocyanat.

Bemerkung: Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2605 (2)].

6. Andere Isocyanate:

a) 2482 n-Propylisocyanat, 2484 tert-Butylisocyanat, 2485 n-Butylisocyanat.

7. Stickstoffhaltige Stoffe:

a) 1. 1163 Dimethylhydrazin, asymmetrisch, 1244 Methylhydrazin,

2. 2334 Allylamin, 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch.

8. Sauerstoffhaltige Stoffe:

a) 1092 Acrolein, stabilisiert, 1098 Allylalkohol, 1143 Crotonaldehyd, stabilisiert, 2606 Methylorthosilicat (Tetramethoxysilan).

9. Halogenhaltige Stoffe:

a) 1239 Methylchlormethylether.

10. Halogenhaltige Stoffe, ätzend:

a) 1182 Ethylchlorformiat, 1238 Methylchlorformiat, 2407 Isopropylchlorformiat, 2438 Trimethylacetylchlorid (Pivaloylchlorid).

B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C

oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe

Bemerkung: Zur Schädlingsbekämpfung dienende organische Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffern 71 bis 78 und 81 bis 87.

11. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

a) 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.;

b) 2668 Chloracetonitril, 3073 Vinylpyridine, stabilisiert, 3275 Nitrile, giftig, entzündbar, n.a.g.

12. Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.;

b) 1547 Anilin, 1577 Chlordinitrobenzene, 1578 Chlornitrobenzene, 1590 Dichloraniline, 1596 Dinitroaniline, 1597 Dinitrobenzene, 1598 Dinitro-o-cresol, 1599 Dinitrophenol, Lösung, 1650 beta-Naphthylamin, 1652 Naphthylharnstoff, 1661 Nitroaniline (o-, m-, p-), 1662 Nitrobenzen, 1664 Nitrotoluene (o-, m-, p-), 1665 Nitroxylene (o-, m-, p-), 1708 Toluidine, 1711 Xylidine, 1843 Ammoniumdinitro-o-cresolat, 1885 Benzidin, 2018 Chloraniline, fest, 2019 Chloraniline, fluessig, 2038 Dinitrotoluene, 2224 Benzonitril, 2253 N,N-Dimethylanilin, 2306 Nitrobenzotrifluoride, 2307 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid, 2522 Dimethylaminoethylmethacrylat, 2572 Phenylhydrazin, 2647 Malonitril, 2671 Aminopyridine (o-, m-, p-), 2673 2-Amino-4-chlorphenol, 2690 N,n-Butylimidazol, 2738 N-Butylanilin, 2754 N-Ethyltoluidine, 2822 2-Chlorpyridin, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.;

c) 1548 Anilinhydrochlorid, 1599 Dinitrophenol, Lösung, 1663 Nitrophenole (o-, m-, p-), 1673 Phenylendiamine (o-, m-, p-), 1709 2,4-Toluylendiamin, 2074 Acrylamid, 2077 alpha-Naphthylamin, 2205 Adiponitril, 2272 N-Ethylanilin, 2273 2-Ethylanilin, 2274 N-Ethyl-N-benzylanilin, 2294 N-Methylanilin, 2300 2-Methyl-5-ethylpyridin, 2311 Phenetidine, 2431 Anisidine, 2432 N,N-Diethylanilin, 2446 Nitrocresole, 2470 Phenylacetonitril, fluessig (Benzylcyanid), 2512 Aminophenole (o-, m-, p-), 2651 4,4-Diaminodiphenylmethan, 2656 Chinolin, 2660 Mononitrotoluidine, 2666 Ethylcyanoacetat, 2713 Acridin, 2730 Nitroanisol, 2732 Nitrobrombenzen, 2753 N-Ethyl-N-benzyltoluidine, 2873 Dibutylaminoethanol, 2941 Fluoraniline, 2942 2-Trifluormethylanilin, 2946 2-Amino-5-diethylaminopentan, 3276 Nitrile, giftig, n.a.g.

Bemerkung: Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C sind Stoffe der Ziffer 19.

13. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

a) 2521 Diketen, stabilisiert.

14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

b) 1594 Diethylsulfat, 1671 Phenol, fest, 2261 Xylenole, 2587 Benzochinon, 2669 Chlorcresole, 2821 Phenol, Lösung, 2839 Aldol (3-Hydroxybutyraldehyd);

c) 2369 Ethylenglycolmonobutylether, 2525 Ethyloxalat, 2609 Triallylborat, 2662 Hydrochinon, 2716 Butin-1,4-diol, 2821 Phenol, Lösung, 2874 Furfurylalkohol, 2876 Resorcinol, 2937 alpha-Methylbenzylalkohol, 2938 Methylbenzoat.

15. Halogenhaltige Kohlenwasserstoffe:

a) 1605 Ethylendibromid (1,2-Dibromethan), 1647 Methylbromid und Ethylendibromid, Mischung, fluessig, 2646 Hexachlorcyclopentadien;

Bemerkung: Gemische von Ethylendibromid (1,2-Dibromethan) und Methylbromid, mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 bt)].

b) 1669 Pentachlorethan, 1701 Xylylbromid, 1702 1,1,2,2-Tetrachlorethan (Acetylentetrachlorid), 1846 Tetrachlorkohlenstoff, 1886 Benzylidenchlorid, 1891 Ethylbromid, 2322 Trichlorbuten, 2644 Methyliodid, 2653 Benzyliodid;

c) 1591 o-Dichlorbenzen, 1593 Dichlormethan (Methylenchlorid), 1710 Trichlorethylen, 1887 Bromchlormethan, 1888 Chloroform, 1897 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen), 2279 Hexachlorbutadien, 2321 Trichlorbenzene, fluessig, 2504 Tetrabromethan (Acetylentetrabromid), 2515 Bromoform, 2516 Tetrabromkohlenstoff, 2664 Dibrommethan, 2688 1-Brom-3-chlorpropan, 2729 Hexachlorbenzen, 2831 1,1,1-Trichlorethan, 2872 Dibromchlorpropane.

Bemerkung: Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid (Dichlormethan) mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 bt)].

16. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

a) 1135 Ethylenchlorhydrin (2-Chlorethanol), 2558 Epibromhydrin;

b) 1181 Ethylchloracetat, 1569 Bromaceton, 1603 Ethylbromacetat, 1916 2,2'-Dichlordiethylether, 2023 Epichlorhydrin, 2295 Methylchloracetat, 2589 Vinylchloracetat, 2611 1-Chlorpropan-2-ol.

17. Andere halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

a) 1580 Chlorpikrin, 1670 Perchlormethylmercaptan, 1672 Phenylcarbylaminchlorid, 1694 Brombenzylcyanid, 2232 2-Chlorethanal (Chloracetaldehyd), 2628 Kaliumfluoracetat, 2629 Natriumfluoracetat, 2642 Fluoressigsäure, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.;

Bemerkung: Gemische von Methylbromid oder Methylchlorid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 300 kPa (3 bar) sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 4 at) oder 4 bt)].

b) 1695 Chloraceton, stabilisiert, 1697 Chloracetophenon (Phenacylchlorid), 2075 Chloral, wasserfrei, stabilisiert, 2490 Dichlorisopropylether, 2552 Hexafluoraceton-hydrat, 2567 Natriumpentachlorphenolat, 2643 Methylbromacetat, 2645 Phenacylbromid (omega-Bromacetophenon), 2648 1,2-Dibrombutan-3-on, 2649 1,3-Dichloraceton, 2650 1,1-Dichlor-1-nitroethan, 2750 1,3-Dichlorpropan-2-ol (alpha-Dichlorhydrin), 2948 3-Trifluormethylanilin, 3155 Pentachlorphenol, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.;

c) 1579 4-Chlor-o-toluidin-hydrochlorid, 2020 Chlorphenole, fest, 2021 Chlorphenole, fluessig, 2233 Chloranisidine, 2235 Chlorbenzylchloride, 2237 Chlornitroaniline, 2239 Chlortoluidine, 2299 Methyldichloracetat, 2433 Chlornitrotoluene, 2533 Methyltrichloracetat, 2659 Natriumchloracetat, 2661 Hexachloraceton, 2689 Glycerol-alphamonochlorhydrin, 2747 tert-Butylcyclohexylchlorformiat, 2849 3-Chlorpropan-1-ol, 2875 Hexachlorophen, 3241 2-Brom-2nitropropan- 1,3-diol, 1583 Chlorpikrin, Mischung, n.a.g., 1610 Halogenhaltiger fluessiger Reizstoff, n.a.g.

Bemerkung: Chlorformiate mit vorwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

18. Isocyanate mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

b) 2285 Isocyanatobenzotrifluoride, 2487 Phenylisocyanat, 2488 Cyclohexylisocyanat, 3080 Isocyanate, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3080 Isocyanat, Lösung, giftig, entzündbar, n.a.g.

Bemerkung: Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 14 b)].

19. Isocyanate mit einem Flammpunkt über 61 °C:

b) 2078 Toluylendiisocyanat und isomere Gemische, 2236 3-Chlor-4-methylphenylisocyanat, 2250 Dichlorphenylisocyanate, 2281 Hexamethylendiisocyanat, 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g.;

Bemerkungen: 1. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 14).

2. Lösungen von diesen Isocyanaten mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Ziffer 18 b).

c) 2290 Isophorondiisocyanat (3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat), 2328 Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemische, 2489 Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat, 2206 Isocyanate, giftig, n.a.g. oder 2206 Isocyanat, Lösung, giftig, n.a.g.

20. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol);

b) 1545 Allylisothiocyanat, stabilisiert, 2477 Methylisothiocyanat, 3023 tert-Octylmercaptan, 3071 Mercaptane, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g. oder 3071 Mercaptane, Mischung, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g.

21. Schwefelhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

b) 1651 Naphthylthioharnstoff, 2474 Thiophosgen, 2936 Thiomilchsäure, 2966 Thioglycol (Mercaptoethanol);

c) 2785 Thiapentan-4-al (3-Methylmercaptopropionaldehyd).

22. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

a) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.;

b) 3279 Organische Phosphorverbindung, giftig, entzündbar, n.a.g.

23. Phosphorhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C:

a) 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.;

b) 1611 Hexaethyltetraphosphat, 1704 Tetraethyldithiopyrophosphat, 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung, 2574 Tricresylphosphat, mit mehr als 3 % ortho-Isomer, 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.;

c) 2501 Tris-(1-aziridinyl)-phosphinoxid, Lösung, 3278 Organische Phosphorverbindung, giftig, n.a.g.

24. Organische giftige Stoffe, die in geschmolzenem Zustand befördert werden:

b) 1. 1600 Dinitrotoluene, geschmolzen, 2312 Phenol, geschmolzen,

2. 3250 Chloressigsäure, geschmolzen.

25. Organische Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g., 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g;

Bemerkung: 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen, die nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) als sehr giftig gelten, zur Beförderung nicht zugelassen.

b) 2016 Munition, giftig, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf, 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g., 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 1693 Stoff zur Herstellung von Tränengasen, fluessig oder fest, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 2518 1,5,9-Cyclododecatrien, 2667 Butyltoluene, 1601 Desinfektionsmittel, fest, giftig, n.a.g, 1602 Farbe, fluessig, giftig, n.a.g. oder 1602 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, giftig, n.a.g., 3142 Desinfektionsmittel, fluessig, giftig, n.a.g., 3143 Farbe, fest, giftig, n.a.g. oder 3143 Farbstoffzwischenprodukt, fest, giftig, n.a.g., 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n.a.g., 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g.

26. Organische giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen entzündbaren Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.,

2. 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.;

Bemerkung: Dichlordimethylether, symmetrisch, der Kennzeichnungsnummer 2249 ist zur Beförderung nicht zugelassen.

b) 1. 2929 Giftiger organischer fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.,

2. 1700 Tränengas-Kerzen, 2930 Giftiger organischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

27. Organische giftige ätzende Stoffe und Gegenstände mit solchen Stoffen sowie Lösungen und Gemische von organischen giftigen ätzenden Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle):

a) 1595 Dimethylsulfat, 1752 Chloracetylchlorid, 1889 Cyanbromid, 3246 Methansulfonylchlorid, 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

b) 1737 Benzylbromid, 1738 Benzylchlorid, 1750 Chloressigsäure, Lösung, 1751 Chloressigsäure, fest, 2017 Munition, tränenerzeugend, nicht explosiv, ohne Zerleger oder Ausstoßladung, nicht scharf, 2022 Cresylsäure, 2076 Cresole (o-, m-, p-), 2267 Dimethylthiophosphorylchlorid, 2745 Chlormethylchlorformiat, 2746 Phenylchlorformiat, 2748 2-Ethylhexylchlorformiat, 3277 Chlorformiate, giftig, ätzend, n.a.g., 2927 Giftiger organischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 2928 Giftiger organischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

28. Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar:

a) 1722 Allylchlorformiat, 2740 n-Propylchlorformiat;

b) 2743 n-Butylchlorformiat, 2744 Cyclobutylchlorformiat, 2742 Chlorformiate, giftig, ätzend, entzündbar, n.a.g.

Bemerkungen: Chlorformiate mit überwiegend ätzenden Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffer 64).

C. Metallorganische Verbindungen und Carbonyle

Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende giftige metallorganische Verbindungen sind Stoffe der Ziffern 75 und 76.

2. Die selbstentzündlichen metallorganischen Verbindungen sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33).

3. Metallorganische Verbindungen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 3).

31. Organische Bleiverbindungen:

a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff (Tetraethylblei), (Tetramethylblei).

32. Organische Zinnverbindungen:

a) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.;

b) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.;

c) 2788 Organische Zinnverbindung, fluessig, n.a.g., 3146 Organische Zinnverbindung, fest, n.a.g.

33. Organische Quecksilberverbindungen:

a) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.;

b) 1674 Phenylquecksilber(II)acetat, 1894 Phenylquecksilber(II)hydroxid, 1895 Phenylquecksilber(II)nitrat, 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.;

c) 2026 Phenylquecksilberverbindung, n.a.g.

34. Organische Arsenverbindungen:

a) 1698 Diphenylaminochlorarsin, 1699 Diphenylchlorarsin, 1892 Ethyldichlorarsin, 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.;

b) 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.;

c) 2473 Natriumarsanylat, 3280 Organische Arsenverbindung, n.a.g.

35. Sonstige metallorganische Verbindungen:

a) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.;

b) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.;

c) 3282 Metallorganische Verbindung, giftig, n.a.g.

36. Carbonyle:

a) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.;

b) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.;

c) 3281 Metallcarbonyle, n.a.g.

D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren

41. Anorganische Cyanide:

a) 1565 Bariumcyanid, 1575 Calciumcyanid, 1626 Kaliumquecksilber(II)cyanid, 1680 Kaliumcyanid, 1689 Natriumcyanid, 1713 Zinkcyanid, 2316 Natriumkupfer(I)cyanid, fest, 2317 Natriumkupfer(I)cyanid, Lösung, 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g., 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.;

b) 1587 Kupfercyanid, 1620 Bleicyanid, 1636 Quecksilbercyanid, 1642 Quecksilberoxycyanid, phlegmatisiert, 1653 Nickelcyanid, 1679 Kaliumkupfer(I)-cyanid, 1684 Silbercyanid, 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g., 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.;

c) 1588 Cyanide, anorganisch, fest, n.a.g, 1935 Cyanid, Lösung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Die Alkali- und Ammoniumthiocyanate (Rhodanide), Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Lösungen anorganischer Cyanide mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 30 % sind dem Buchstaben a), mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 3 % bis 30 % dem Buchstaben b) und mit einem Gesamtgehalt an Cyanidionen von mehr als 0,3 % bis 3 % dem Buchstaben c) zuzuordnen.

42. Azide:

b) 1687 Natriumazid.

Bemerkungen: 1. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 25).

2. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 % Wasser oder Alkoholen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.

43. Zubereitungen von Phosphiden mit Zusätzen, um die Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen zu verzögern:

a) 3048 Aluminiumphosphid-Pestizid.

Bemerkungen: 1. Diese Zubereitungen sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie Zusätze zur Verzögerung der Entwicklung von giftigen entzündbaren Gasen enthalten.

2. 1397 Aluminiumphosphid, 2011 Magnesiumphosphid, 1714 Zinkphosphid, 1432 Natriumphosphid, 1360 Calciumphosphid und 2013 Stron-tiumphosphid sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 18).

44. Sonstige giftige Stoffe, mit Wasser reagierend:

a) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g., 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 3123 Giftiger fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g., 3125 Giftiger fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

E. Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe

51. Arsen und Arsenverbindungen:

a) 1553 Arsensäure, fluessig, 1560 Arsentrichlorid, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide);

b) 1546 Ammoniumarsenat, 1554 Arsensäure, fest, 1555 Arsenbromid, 1558 Arsen, 1559 Arsenpentoxid, 1561 Arsentrioxid, 1562 Arsenstaub, 1572 Kakodylsäure, 1573 Calciumarsenat, 1574 Calciumarsenat und Calciumarsenit, Mischung, fest, 1585 Kupferacetoarsenit, 1586 Kupferarsenit, 1606 Eisen(III)arsenat, 1607 Eisen(III)arsenit, 1608 Eisen(II)arsenat, 1617 Bleiarsenate, 1618 Bleiarsenite, 1621 London Purple, 1622 Magnesiumarsenat, 1623 Quecksilber(II)arsenat, 1677 Kaliumarsenat, 1678 Kaliumarsenit, 1683 Silberarsenit, 1685 Natriumarsenat, 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung, 1688 Natriumkakodylat, 1691 Strontiumarsenit, 1712 Zinkarsenat oder 1712 Zinkarsenit oder 1712 Zinkarsenat und Zinkarsenit, Mischung, 2027 Natriumarsenit, fest, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide);

c) 1686 Natriumarsenit, wässerige Lösung, 1556 Arsenverbindung, fluessig, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide), 1557 Arsenverbindung, fest, n.a.g. (Arsenate, Arsenite und Arsensulfide).

52. Quecksilberverbindungen:

a) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.;

b) 1624 Quecksilber(II)chlorid, 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat, 1629 Quecksilberacetat, 1630 Quecksilber(II)ammoniumchlorid, 1631 Quecksilber(II)benzoat, 1634 Quecksilberbromide, 1637 Quecksilbergluconat, 1638 Quecksilberiodid, 1639 Quecksilbernucleat, 1640 Quecksilberoleat, 1641 Quecksilberoxid, 1643 Kaliumquecksilber(II)iodid, 1644 Quecksilbersalicylat, 1645 Quecksilber(II)sulfat, 1646 Quecksilberthiocyanat, 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.;

c) 2024 Quecksilberverbindung, fluessig, n.a.g., 2025 Quecksilberverbindung, fest, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende quecksilberhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffer 75.

2. Quecksilber(I)chlorid (Calomel) ist ein Stoff der Klasse 9 [siehe Rn. 2901 Ziffer 12 c)]. Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. Quecksilberfulminate sind zur Beförderung nicht zugelassen.

53. Thalliumverbindungen:

b) 1707 Thalliumverbindung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Zur Schädlingsbekämpfung dienende thalliumhaltige Stoffe und Präparate sind Stoffe der Ziffer 87.

2. 2727 Thalliumnitrat ist ein Stoff der Ziffer 68.

54. Beryllium und Berylliumverbindungen:

b) 1. 1567 Beryllium, Pulver,

2. 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.;

c) 1566 Berylliumverbindung, n.a.g.

Bemerkung: 2464 Berylliumnitrat ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 29 b)].

55. Selen und Selenverbindungen:

a) 2630 Selenate oder 2630 Selenite, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;

b) 2657 Selendisulfid, 3283 Selenverbindung, n.a.g.;

c) 2658 Selenpulver, 3283 Selenverbindung, n.a.g.

Bemerkung: 1905 Selensäure ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 16 a)].

56. Osmiumverbindungen:

a) 2471 Osmiumtetroxid.

57. Tellurverbindungen:

b) 3284 Tellurverbindung, n.a.g.;

c) 3284 Tellurverbindung, n.a.g.

58. Vanadiumverbindungen:

b) 2859 Ammoniummetavanadat, 2861 Ammoniumpolyvanadat, 2862 Vanadiumpentoxid, nicht geschmolzen, 2863 Natriumammoniumvanadat, 2864 Kaliummetavanadat, 2931 Vanadylsulfat, 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.;

c) 3285 Vanadiumverbindung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 2443 Vanadiumoxytrichlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid und 2475 Vanadiumtrichlorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 11 und 12).

2. Vanadiumpentoxid, geschmolzen und erstarrt, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

59. Antimon und Antimonverbindungen:

c) 1550 Antimonlaktat, 1551 Antimonylkaliumtartrat, 2871 Antimonpulver, 1549 Anorganische Antimonverbindung, fest, n.a.g., 3141 Anorganische Antimonverbindung, fluessig, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1730 Antimonpentachlorid, fluessig, 1731 Antimon-pentachlorid, Lösung, 1733 Antimontrichlorid und 1732 Antimonpentafluorid sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 10, 11 und 12).

2. Antimonoxide [sowie Antimonglanz (Grauspießglanz)] mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

60. Bariumverbindungen:

b) 1564 Bariumverbindung, n.a.g.;

c) 1884 Bariumoxid, 1564 Bariumverbindung, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1445 Bariumchlorat, 1446 Bariumnitrat, 1447 Bariumperchlorat, 1448 Bariumpermanganat und 1449 Bariumperoxid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).

2. 1571 Bariumazid, angefeuchtet, ist ein Stoff der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 25).

3. Bariumsulfat, Bariumtitanat und Bariumstearat unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

61. Cadmiumverbindungen:

a) 2570 Cadmiumverbindung;

b) 2570 Cadmiumverbindung;

c) 2570 Cadmiumverbindung.

Bemerkung: Cadmiumpigmente, wie Cadmiumsulfide, Cadmiumsulfoselenide und Cadmiumsalze höherer Fettsäuren (wie Cadmiumstearat) unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

62. Bleiverbindungen:

c) 1616 Bleiacetat, 2291 Bleiverbindung, löslich, n.a.g.

Bemerkungen: 1. 1469 Bleinitrat und 1470 Bleiperchlorat sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 29).

2. Bleisalze und Bleipigmente, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1 000 mit 0,07M-Salzsäure gemischt bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C während einer Stunde umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

63. Wasserlösliche Fluoride:

c) 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid.

Bemerkung: Ätzende Fluoride sind Stoffe der Klasse 8 (siehe Rn. 2801 Ziffern 6 bis 10).

64. Fluorosilicate:

c) 2655 Kaliumfluorosilicat, 2674 Natriumfluorosilicat, 2853 Magnesiumfluorosilicat, 2854 Ammoniumfluorosilicat, 2855 Zinkfluorosilicat, 2856 Fluorosilicate, n.a.g.

65. Anorganische Stoffe sowie Lösungen und Gemische von anorganischen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff, n.a.g., 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

Bemerkung: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit giftigen fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3243 befördert werden, ohne daß zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, daß keine überschüssige Flüssigkeit zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschliessens der Verpackung bzw. der Beförderungseinheit sichtbar ist. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Diese Kennzeichnungsnummer darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen fluessigen Stoff des Buchstabens a) enthalten.

c) 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin, 3287 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g., 3288 Giftiger anorganischer fester Stoff, n.a.g.

Bemerkung: 2030 Hydrazinhydrat und 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% und höchstens 64 Masse-% Hydrazin sind Stoffe der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 44 b)].

66. Giftige Stoffe, selbsterhitzungsfähig:

a) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

b) 3124 Giftiger fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

67. Giftige Stoffe, ätzend:

a) 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.;

b) 3289 Giftiger anorganischer fluessiger Stoff, ätzend, n.a.g., 3290 Giftiger anorganischer fester Stoff, ätzend, n.a.g.

68. Giftige Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend:

a) 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g., 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

b) 2727 Thalliumnitrat, 3086 Giftiger fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g., 3122 Giftiger fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

F. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide)

Bemerkungen: 1. Die entzündbaren fluessigen, sehr giftigen, giftigen oder schwach giftigen Mittel zur Schädlingsbekämpfung mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 41 bis 57).

2. a) Mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87 imprägnierte Gegenstände wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten usw. in luftdichten Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

b) Stoffe, wie Köder oder Saatgut, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der Ziffern 71 bis 87, oder mit anderen Stoffen der Klasse 6.1 imprägniert wurden, sind gemäß ihrer Giftigkeit zuzuordnen [siehe Rn. 2600 (3) und nachstehende Bem. 3 zu den Ziffern 71 bis 87].

71. bis 87. In diesen Ziffern werden die Pestizide in Tabellen, in denen sie in die Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), aufgeteilt sind, aufgeführt:

a) sehr giftige Stoffe und Präparate,

b) giftige Stoffe und Präparate,

c) schwach giftige Stoffe und Präparate.

Bemerkungen: 1. Die Zuordnung aller Wirkstoffe und ihrer Präparate für die Schädlingsbekämpfung zu den Ziffern 71 bis 87 a), b) und c) erfolgt in Übereinstimmung mit Rn. 2600 (3).

2. Ist nur der LD50-Wert des Wirkstoffs bekannt und nicht der LD50-Wert jedes einzelnen Präparates dieses Wirkstoffs, kann die Zuordnung der Präparate zu den Ziffern 71 bis 87 a), b) oder c) mit Hilfe der nach stehenden Tabellen erfolgen, wobei die in den Spalten a), b) und c) der Ziffern 71 bis 87 angegebenen Zahlen dem prozentualen Anteil des Pestizidwirkstoffs in den einzelnen Präparaten entsprechen.

3. Die nachstehenden Tabellen haben zum Ziel, die Mittel zur Schädlingsbekämpfung und ihrer Präparate entsprechend den verschiedenen Gruppen unter Berücksichtigung des Anteils des Wirkstoffes anzugeben. Wenn der LD50-Wert des Präparats bekannt ist und wenn die Gruppe, die nach den Kriterien der Rn. 2600 (3) bestimmt worden ist, nicht der Gruppe entspricht, die in den folgenden Tabellen gemäß der Konzentration des Wirkstoffs im Präparat angegeben ist, hat die Gruppe, die auf Grund der Kriterien der Rn. 2600 (3) bestimmt worden ist, den Vorrang.

4. Für die in der Liste nicht namentlich genannten Stoffe, bei denen nur der LD50-Wert des Wirkstoffs, nicht aber der LD50-Wert der einzelnen Präparate bekannt ist, kann die Zuordnung eines Präparates mit der Tabelle in Rn. 2600 (3) unter Verwendung eines LD50-Wertes erfolgen, der sich aus der Multiplikation des LD50-Wertes des Wirkstoffs 100/× mit ergibt, wobei × den prozentualen Anteil des Wirkstoffs in Masse-% darstellt:

LD50-Wert des Präparates = >NUM>LD50-Wert des Wirkstoffs × 100

>DEN>Gehalt an Wirkstoff in Masse-%

5. Sind in den Präparaten Zusatzstoffe vorhanden, welche die Toxizität des Wirkstoffs beeinflussen, oder sind mehrere Wirkstoffe in einem Präparat enthalten, so darf die Zuordnung nicht nach den oben angeführten Bem. 2, 3 und 4 erfolgen. In solchen Fällen ist die Zuordnung nach dem LD50-Wert des betreffenden Präparates gemäß den Kriterien in Rn. 2600 (3) vorzunehmen. Ist der LD50-Wert nicht bekannt, so ist die Zuordnung unter a) der Ziffern 71 bis 87 vorzunehmen.

71. 2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig,

3017 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3018 Organophosphor-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

72. 2761 Organochlor-Pestizid, fest, giftig,

2995 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

2996 Organochlor-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

73. 2765 Phenoxyl-Pestizid, fest, giftig,

2999 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3000 Phenoxyl-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

74. 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig,

2991 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

2992 Carbamat-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

75. 2777 Quecksilberhaltiges Pestizid, fest, giftig,

3011 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3012 Quecksilberhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

76. 2786 Organozinn-Pestizid, fest, giftig,

3019 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3020 Organozinn-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

77. 3025 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3026 Cumarin-Pestizid, fluessig, giftig,

3027 Cumarin-Pestizid, fest, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

78. 2781 Bipyridilium-Pestizid, fest, giftig,

3015 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3016 Bipyridilium-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

79. 2759 Arsenhaltiges Pestizid, fest, giftig,

2993 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

2994 Arsenhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

80. 2775 Kupferhaltiges Pestizid, fest, giftig,

3009 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3010 Kupferhaltiges Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2601

(vervolg) 81. 2779 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fest, giftig,

3013 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3014 Substituiertes Nitrophenol-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

82. 2763 Triazin-Pestizid, fest, giftig,

2997 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

2998 Triazin-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

83. 2769 Benzoid-Pestizid, fest, giftig,

3003 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3004 Benzoid-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

84. 2773 Phthalimid-Pestizid, fest, giftig,

3007 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3008 Phthalimid-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

85. 2767 Phenylharnstoff-Pestizid, fest, giftig,

3001 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3002 Phenylharnstoff-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

86. 2771 Dithiocarbamat-Pestizid, fest, giftig,

3005 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3006 Dithiocarbamat-Pestizid, fluessig, giftig, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

87. Pestizide, die nicht den Ziffern 71 bis 86 zugeordnet werden können:

2588 Pestizid, fest, giftig, n.a.g.,

2902 Pestizid, fluessig, giftig, n.a.g.,

2903 Pestizid, fluessig, giftig, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber, wie:

Organische Stickstoffverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Alkaloide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Andere Metallorganische Verbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anorganische Fluorverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anorganische Thalliumverbindungen, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige Pestizide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Pyrethrinoide, wie:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung: Aluminiumphosphid-Pestizide sind Stoffe der Ziffer 43 a).

G. Wirkstoffe wie jene, die für Labor- und Versuchszwecke sowie zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, soweit sie nicht in anderen Ziffern dieser Klasse aufgeführt sind

90. Wirkstoffe, wie:

a) 1570 Brucin, 1692 Strychnin oder 1692 Strychninsalze,

1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.;

b) 1654 Nicotin, 1656 Nicotinhydrochlorid oder 1656 Nicotinhydrochlorid, Lösung, 1657 Nicotinsalicylat, 1658 Nicotinsulfat, fest oder 1658 Nicotinsulfat, Lösung, 1659 Nicotintartrat,

1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder 1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g.,

3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.;

c) 1544 Alkaloide, fest, n.a.g. oder 1544 Alkaloidsalze, fest, n.a.g.,

1655 Nicotinverbindung, fest, n.a.g. oder

1655 Nicotinzubereitung, fest, n.a.g.,

1851 Medikament, fluessig, giftig, n.a.g.,

3140 Alkaloide, fluessig, n.a.g. oder 3140 Alkaloidsalze, fluessig, n.a.g.,

3144 Nicotinverbindung, fluessig, n.a.g. oder 3144 Nicotinzubereitung, fluessig, n.a.g.,

3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, n.a.g.,

3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g.

Bemerkungen: 1. entsprechend ihrer Toxizität einzuordnen [siehe Rn. 2600 (3)].

2. Gebrauchsfertige Arzneimittel, z. B. Kosmetika und Medikamente, die für den persönlichen Verbrauch hergestellt und in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind und die sonst Stoffe der Ziffer 90 wären, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. Stoffe und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung, die Alkaloide oder Nicotin enthalten, sind Stoffe der Ziffer 87.

H. Leere Verpackungen

Bemerkung: Leere Verpackungen, denen außen Rückstände des früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten haben.

2601a Die unter b) oder c) fallenden Stoffe der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 42, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 87 und 90, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und 2 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und 4 kg je Versandstück.

b) Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2602 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2603 bis 2608 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2600 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr giftige Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für giftige Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach giftige Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2603 (1) Cyanwasserstoff, stabilisiert der Ziffer 1 muß verpackt sein:

a) wenn er durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in Metallgefäßen mit höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, die so in Holzkisten eingesetzt sind, daß sie einander nicht berühren können. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß folgende Bedingungen erfuellen:

1. die Gefäße müssen mit einem Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) geprüft sein;

2. die Gefäße müssen von der porösen Masse vollständig ausgefuellt sein, die auch bei längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu 50 °C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden darf. Auf dem Deckel jedes Gefäßes ist das Fülldatum dauerhaft anzugeben;

3. die zusammengesetzte Verpackung muß nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg;

b) wenn er fluessig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, in Druckflaschen aus Kohlenstoffstahl, die folgenden Bedingungen genügen müssen:

1. die Druckflaschen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 10 MPa (100 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden;

2. die Druckflaschen müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211, 2212 (1) a), 2213, 2215 und 2218] entsprechen;

3. die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,55 kg.

(2) Cyanwasserstofflösungen der Ziffer 2 sind in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in dicht verschlossenen Glasflaschen mit höchstens 250 g Inhalt zu verpacken.

Die Ampullen und Flaschen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die folgende Bedingungen erfuellen müssen:

a) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in dichten Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg; oder

b) die Ampullen und Flaschen sind mit saugfähigen Stoffen in Holzkisten mit dichter Weißblechauskleidung einzubetten; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

Die unter a) und b) genannten zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

2604 Eisenpentacarbonyl und Nickeltetracarbonyl der Ziffer 3 müssen verpackt sein:

(1) In nahtlosen Flaschen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einer Wanddicke von mindestens 1 mm, die mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft sein müssen. Die Flaschen sind mit einem Schraubstopfen aus Metall und einer inerten Dichtung zu verschließen, wobei der Schraubstopfen in den Flaschenhals so fest einzudrehen und erforderlichenfalls zu sichern ist, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern kann.

Bis zu vier solcher Aluminiumflaschen sind mit nichtbrennbaren saugfähigen Füllstoffen in eine Außenverpackung aus Holz oder Pappe einzubetten. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.

Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg.

(2) In Metallgefäßen mit dichtschließenden Absperreinrichtungen, die, soweit erforderlich, durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Stahlgefäße bis zu 150 Liter müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, größere Gefäße und Gefäße aus anderen Werkstoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Der höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg.

Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Auf den Metallgefäßen muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:

a) die ungekürzte Benennung des Stoffes (wobei bei wechselweiser Verwendung beide Stoffe auch nebeneinander angegeben sein dürfen);

b) der Name des Eigentümers des Gefäßes;

c) die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Schutzkappen u. dgl.;

d) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat;

e) die zulässige Hoechstmasse der Füllung des Gefäßes in kg;

f) der bei der Flüssigkeitsdruckprüfung anzuwendende innere Druck (Prüfdruck).

2605 (1)

a) Ethylenimin, stabilisiert der Ziffer 4 muß in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubten Stopfen oder aufgeschraubter Kappe und geeigneten Dichtungsringen oder Dichtungsscheiben gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,3 MPa (3 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden.

Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpackung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als Wagenladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein.

b) Ethylenimin, stabilisiert der Ziffer 4 darf auch in Stahlgefäßen von ausreichender Dicke verpackt sein, die mit eingeschraubtem Stopfen oder aufgeschraubter Schutzkappe oder einer gleichwertigen Einrichtung gas- und fluessigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen erstmalig und wiederkehrend, spätestens alle fünf Jahre, mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.

c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

- der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung "Ethylenimin";

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

(2) Methylisocyanat der Ziffer 5 muß verpackt sein:

a) in dichtverschlossenen Gefäßen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die bis zu 90 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein dürfen. Hoechstens 10 solcher Gefäße sind mit geeigneten Polsterstoffen in eine Holzkiste einzubetten. Ein solches Versandstück, das den Prüfanforderungen für zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 für die Verpackungsgruppe I genügen muß, darf nicht schwerer sein als 30 kg; oder

b) in Gefäßen aus Reinaluminium mit einer Wanddicke von 5 mm oder aus rostfreiem Stahl. Die Gefäße müssen vollständig geschweißt sein und erstmalig und wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre mit einem Druck von mindestens 0,5 MPa (5 bar) (Überdruck) nach Rn. 2215 (1) und 2216 geprüft werden. Sie müssen mit zwei übereinanderliegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 90 % betragen.

Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.

c) Die folgenden Angaben müssen auf den Gefäßen nach a) und b) gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:

- der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung "Methylisocyanat";

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

2606 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) Cin Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder in Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

(3) Natriumcyanid der Ziffer 41 a) darf auch verpackt sein: in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung.

2607 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach RN. 3526 oder

c) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538.

Bemerkung: zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

(2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2601 fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff- Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

(3) Die unter Ziffer 15 b) fallenden Stoffe dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.

(4) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststofffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind, oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossen Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

2608 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

Bemerkung: zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Dekel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

(2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststofffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln aus Holz nach Rn. 3627.

2609-

2610

3. Zusammenpackung

2611 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 6.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4 und 5 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

(4) Die Stoffe der Ziffer 2 und die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.

(5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Ziffer 2 und fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(6) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe.

(7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

(8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2602 sind zu beachten.

(9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2612 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 7 a) 2, 8, 9, 11, 13, 16, 18, 20, 22, 26 a) 1 und b) 1 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(4) Versandstücke mit entzündbaren Pestiziden mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber der Ziffern 71 bis 87 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7 a) 1, 10 und 28 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen.

(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 26 a) 2, b) 2 und 54b) 1 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 66 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

(8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 44 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

(9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.

(10) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 b) 2, 27 und 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(11) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(12) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2613

B. Angaben im Beförderungspapier

2614 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2601 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.

Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "6.1 Ziffer 11 a) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2570 Cadmiumverbindung, 6.1 Ziffer 61 c) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

Wenn eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2600 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 6.1".

2615-

2621

C. Leere Verpackungen

2622 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 um Säcke oder leere flexible Großpackmittel (IBC), so sind diese in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen des Inhalts verhindern.

(2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 6.1 Ziffer 91 ADR".

Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Fahrzeugen und leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24 b)".

2623-

2624

D. Übergangsvorschriften

2625 Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 6.1 befördert werden.

Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

2626-

2649

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2650 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 6.2 fallenden Stoffen () unterliegen die in Rn. 2651 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2650 (2) bis Rn. 2675 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe dieser Richtlinie.

(2) Der Begriff der Klasse 6.2 umfaßt Stoffe, die lebensfähige Mikro-Organismen einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze, auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikro-Organismen enthalten und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen. Sie unterliegen den Vorschriften dieser Klasse, wenn sie auf Menschen oder Tiere, die diesen Stoffen ausgesetzt sind, Krankheiten übertragen können.

Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfuellen.

2. Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in solchen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffer 90 Kennzeichnungsnummer 3172).

(3) Die Stoffe der Klasse 6.2 sind wie folgt unterteilt:

A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

C. Leere Verpackungen.

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe der Ziffern 3 und 4 der Rn. 2651 der folgenden Gruppe, gekennzeichnet durch den Buchstaben b), zuzuordnen:

b) gefährliche Stoffe.

(4) Die Zuordnung der nicht namentlich genannten Stoffe zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Rn. 2651 ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft nach den folgenden Risikogruppen vorzunehmen ():

i) Risikogruppe IV (hohe individuelle Gefahr, hohe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich;

ii) Risikogruppe III (hohe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die schwere Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und von denen eine hohe Verbreitungsgefahr ausgehen kann; normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

iii) Risikogruppe II (mäßige individuelle Gefahr, begrenzte Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, die Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können und bei denen eine Verbreitung unwahrscheinlich ist; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

iv) Risikogruppe I (geringe individuelle Gefahr, geringe Gefahr für die Allgemeinheit) enthält Mikro-Organismen, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten verursachen.

Bemerkungen: 1. Mikro-Organismen der Risikogruppe I sind keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse.

2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen () sind Mikro-Organismen und Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.

3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährlich im Sinne dieser Klasse sind, sind Stoffe der Ziffern 1, 2 oder 3. Sie dürfen jedoch nicht der Ziffer 4 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe im Sinne dieser Klasse sind, können Stoffe der Klasse 9 sein (siehe Rn. 2901 Ziffer 13 Kennzeichnungsnummer 3245).

4. Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für Menschen oder Tiere sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

(5) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2654 und 2655 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.

(6) "Biologische Produkte" sind:

- fertige biologische Präparate, die in der Human- oder Tiermedizin Verwendung finden und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und - wenn erforderlich - mit besonderer Genehmigung dieser Behörden in Verkehr gebracht werden, oder

- biologische Präparate, die vor der Zulassung für Entwicklungs- oder Forschungszwecke befördert werden, oder

- fertige Präparate zur experimentellen Behandlung von Menschen oder Tieren, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt wurden.

Hierunter fallen auch noch nicht fertige biologische Präparate, die nach Verfahren staatlicher Fachinstitute hergestellt werden.

"Diagnostische Proben" von Menschen oder Tieren sind unter anderem Ausscheidungsstoffe, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsfluessigkeiten, die zu Untersuchungs- oder Forschungszwecken befördert werden, ausgenommen infizierte lebende Tiere.

Bemerkung: "Biologische Produkte" und "Diagnostische Proben" gelten nicht als Stoffe dieser Klasse, wenn bekannt ist, daß sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten.

(7) Lebende infizierte Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ansteckungsgefährlichen Stoff zu befördern, es sei denn, der anstekungsgefährliche Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert werden. Solche Tiere sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

(8) Für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse kann die Einhaltung einer bestimmten Temperatur erforderlich sein.

A. Ansteckungsgefährliche Stoffe mit hohem Gefährdungspotential

2651 1. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe IV zugeordnet sind.

2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

2. 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe III zugeordnet sind.

2. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2653 und 2654).

B. Sonstige ansteckungsgefährliche Stoffe

3. b) 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen,

2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere.

Bemerkung: Dieser Ziffer sind Stoffe zuzuordnen, die nach Rn. 2650 (4) der Risikogruppe II zugeordnet sind.

4. b) 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Dieser Ziffer sind unspezifizierte Abfälle zuzuordnen, die aus medizinischer Behandlung von Menschen oder Tieren oder aus biologischer Forschung stammen und bei denen die Wahrscheinlichkeit gering ist, daß sie Stoffe dieser Klasse enthalten.

2. Abfälle, die spezifiziert werden können, sind den Ziffern 1, 2 oder 3 zuzuordnen.

3. Sterilisierte klinische oder aus biologischer Forschung stammende Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

C. Leere Verpackungen

11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Klasse 6.2 enthalten haben (siehe Rn. 2672).

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2652 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2653 und 2656 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2650 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpakkungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für gefährliche Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2653 (1) Die Verpackungen für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen aus folgenden wesentlichen Teilen bestehen:

a) einer Innenverpackung, bestehend aus:

- einem wasserdichten Gefäß als erster Verpackung;

- einer wasserdichten zweiten Verpackung;

- absorbierendem Material zwischen der ersten und zweiten Verpackung. Wenn mehrere Gefäße in eine zweite Verpackung eingesetzt werden, müssen sie einzeln eingewickelt werden, damit eine gegenseitige Berührung ausgeschlossen ist. Die Menge des absorbierenden Materials, z. B. saugfähige Watte, muß ausreichen, den gesamten Inhalt aller Gefäße aufzunehmen.

Unabhängig von der vorgesehenen Beförderungstemperatur müssen die erste oder die zweite Verpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kPa (0,95 bar) entspricht, und Temperaturen von P 40 °C bis + 55 °C standhalten können, ohne daß etwas nach außen gelangt.

Bemerkung: Innenverpackungen mit ansteckungsgefährlichen Stoffen dürfen nicht mit Innenverpakkungen, die andere Arten von Gütern enthalten, gesichert werden.

b) einer in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und den Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähige Außenverpackung, deren geringste Außenabmessung mindestens 10 cm betragen muß.

(2) Verpackungen nach Absatz (1) müssen nach den Vorschriften der Rn. 2654 geprüft sein; die Bauart der Verpackung muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach Rn. 3512 gekennzeichnet sein.

Prüfungen für die Verpackungen nach Rn. 2653

2654 (1) Ausgenommen Verpackungen für lebende Tiere und Organismen, sind Muster jeder Verpackung für die Prüfungen gemäß Absatz (2) vorzubereiten und danach den Prüfungen nach den Absätzen (3) bis (5) zu unterziehen. Wenn die Beschaffenheit der Verpackung es erfordert, dürfen gleichwertige Vorbereitungsmaßnahmen und Prüfverfahren angewandt werden, die nachgewiesenermaßen gleich wirksam sind.

(2) Die Prüfmuster der Verpackungen sind versandfertig auszurüsten; als Ersatzfuellgut ist Wasser zu verwenden; wenn eine Temperierung auf P 18 °C gefordert ist, sind dem Wasser Frostschutzmittel zuzufügen. Jede erste Verpackung [siehe Rn. 2653 (1) a)] muß zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt sein.

(3) Versandfertige Verpackungen sind den in der Tabelle angegebenen Prüfungen zu unterziehen, wobei die Verpackungen für die Prüfungen nach ihren Werkstoffarten aufgeführt sind. Für Außenverpackungen beziehen sich die Überschriften der Spalten auf:

- Pappe oder ähnliche Werkstoffe, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit schnell beeinträchtigt werden kann,

- Kunststoffe, die bei niedrigen Temperaturen spröde werden können, und

- andere Werkstoffe, wie Metalle, deren Leistungsfähigkeit durch Feuchtigkeit oder Temperatur nicht beeinträchtigt werden kann.

Wenn die erste und die zweite Verpackung, die zusammen eine Innenverpackung bilden [siehe Rn. 2653 (1) a)], aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, bestimmt der Werkstoff der ersten Verpackung die anzuwendenden Prüfungen. In den Fällen, in denen die erste Verpackung aus zwei Werkstoffen besteht, bestimmt der Werkstoff, der leichter zur Beschädigung neigt, die anzuwendenden Prüfungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a) Die Prüfmuster müssen aus einer Höhe von 9 m in freiem Fall auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche fallen. Haben die Prüfmuster die Form einer Kiste, sind fünf Muster nacheinander fallen zu lassen:

- eines flach auf den Boden,

- eines flach auf das Oberteil,

- eines flach auf eine Längsseite,

- eines flach auf eine Querseite,

- eines auf eine Ecke.

Haben die Prüfmuster die Form eines Fasses, sind drei Muster nacheinander fallen zu lassen:

- eines diagonal auf den Deckelfalz, mit dem Schwerpunkt direkt über der Aufprallstelle,

- eines diagonal auf den Bodenfalz,

- eines flach auf eine Seite.

Nach den angegebenen Fallprüfungen darf aus der (den) ersten Verpackung(en), die durch das absorbierende Material in der zweiten Verpackung geschützt bleiben muß (müssen), nichts nach außen gelangen.

b) Die Prüfmuster sind mindestens fünf Minuten unter Wasser zu tauchen und danach längstens 30 Minuten bei 23 °C und 50 % ± 2 % relativer Luftfeuchtigkeit so zu lagern, daß sie abtropfen können, um danach den Prüfungen nach Buchstabe a) unterzogen zu werden.

c) Die Prüfmuster sind mindestens 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von P 18 °C oder darunter zu konditionieren; spätestens 15 Minuten, nachdem sie aus dieser Umgebung entfernt wurden, sind sie den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen. Enthalten Prüfmuster Trockeneis, darf die Dauer der Konditionierung auf vier Stunden verkürzt werden.

d) Ist die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen, ist eine zusätzliche Prüfung zu den Prüfungen nach den Buchstaben a), b) oder c) durchzuführen. Die Prüfmuster sind so zu lagern, daß das Trockeneis vollständig entweicht, und anschließend den Prüfungen nach Buchstabe a) zu unterziehen.

(4) Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg sind den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben a), Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg den Prüfungen gemäß nachstehendem Buchstaben b) zu unterziehen.

a) Die Prüfmuster sind auf eine harte und ebene Oberfläche zu legen. Eine zylindrische Stange aus Stahl mit einer Masse von mindestens 7 kg, einem Durchmesser von höchstens 38 mm und mit einem Aufprallende mit einem Radius von höchstens 6 mm ist in freiem senkrechten Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom Aufprallende bis zur Aufprallfläche des Prüfmusters, fallen zu lassen. Ein Prüfmuster ist auf seine Grundfläche zu legen, ein zweites rechtwinklig zur Lage des ersten. Die zylindrische Stange ist jeweils so auszurichten, daß die erste Verpackung getroffen wird. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.

b) Die Prüfmuster sind auf das Ende einer zylindrischen Stange aus Stahl fallen zu lassen. Die Stange muß senkrecht in einer harten und ebenen Oberfläche eingesetzt sein. Sie muß einen Durchmesser von 38 mm haben und der Radius des oberen Endes darf nicht größer sein als 6 mm. Die Stange muß aus der Oberfläche mindestens soweit herausragen, wie es dem Abstand zwischen der (den) ersten Verpackung(en) und der Außenfläche der Außenverpackung entspricht, mindestens jedoch 200 mm. Ein Prüfmuster ist in senkrechtem freiem Fall aus einer Höhe von 1 m, gemessen vom oberen Ende der Stange, fallen zu lassen. Ein zweites Muster ist aus der gleichen Höhe rechtwinklig zur Lage des ersten Musters fallen zu lassen. Das Versandstück ist jeweils so auszurichten, daß die Stange die erste(n) Verpackung(en) durchdringen könnte. Bei jedem Aufprall ist ein Durchstoßen der zweiten Verpackung zulässig, vorausgesetzt, aus der (den) ersten Verpackung(en) gelangt nichts nach außen.

(5) Ist eine gleichwertige Leistungsfähigkeit sichergestellt, sind folgende Abweichungen für die ersten Verpackungen, die in eine zweite Verpackung eingesetzt sind, zulässig, ohne daß das gesamte Versandstück weiteren Prüfungen unterzogen werden muß:

Erste Verpackungen gleicher oder kleinerer Größe als die geprüften dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:

a) die ersten Verpackungen sind ähnlich ausgeführt wie die geprüften ersten Verpackungen (z. B. abgerundet, rechteckig);

b) der Werkstoff der ersten Verpackungen (z. B. Glas, Kunststoff, Metall) weist gleiche oder höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Aufprall und Stapeldruck auf wie die geprüften ersten Verpackungen;

c) die ersten Verpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich ausgeführt (z. B. Schraubverschluß, Stopfen);

d) zusätzliches absorbierendes Material wird in ausreichender Menge verwendet, um freie Zwischenräume auszufuellen und bedeutsame Bewegungen der ersten Verpackungen zu verhindern;

e) die ersten Verpackungen sind in die zweite Verpackung in gleicher Weise eingesetzt wie im geprüften Versandstück.

2655 (1) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3 und 4 fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

i) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

j) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehältern nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Arten 11HZ2 und 31HZ2.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2650 (5) dürfen auch verpackt sein in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn erforderlich mit einem oder mehreren wasserdichten Innensäcken.

2656 Biologische Produkte und Diagnostische Proben der Ziffern 1 bis 3, bei denen eine verhältnismäßig geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß ansteckungsgefährliche Stoffe vorhanden sind, z. B. im Falle von Routine-Überwachungsuntersuchungen oder von Erstdiagnosen, die den nachstehenden Bedingungen entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

(1) Die ersten Verpackungen enthalten

- nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder

- nicht mehr als 100 ml Diagnostische Proben;

(2) Die Außenverpackung enthält,

- wenn zerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 50 ml Biologische Produkte oder,

- wenn nichtzerbrechliche erste Verpackungen verwendet werden, nicht mehr als 100 ml Biologische Produkte, oder

- nicht mehr als 500 ml Diagnostische Proben;

(3) die ersten Verpackungen sind dicht und

(4) die Verpackung entspricht den Vorschriften dieser Klasse, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.

2657 Werden Stoffe dieser Klasse in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.

2658 (1) Die Öffnungen der ersten Verpackungen für fluessige Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.

(2) Gefäße für Stoffe der Ziffern 3 und 4, die Gase entwickeln und bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 15 °C befördert werden, müssen im Deckel mit einer keimdichten Lüftungseinrichtung versehen sein, die vor äußeren mechanischen Belastungen geschützt sein muß.

Der Filter der Lüftungseinrichtung ist bei wiederverwendbaren Gefäßen vor der erneuten Befuellung auszuwechseln.

(3) Verpackungen aus Kunststoff oder aus Pappe für Abfälle der Ziffer 4 müssen widerstandsfähig und außerdem durchstoßfest sein, wenn die Abfälle spitze Gegenstände enthalten.

(4) Der Verschluß von Verpackungen für Stoffe der Ziffer 4 muß so beschaffen sein, daß er nach der Befuellung dicht schließt und ein nachträgliches Öffnen deutlich erkennbar ist.

2659-

2660

3. Zusammenpackung

2661 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn das Versandstück nach den Vorschriften für Stoffe der Ziffern 1 und 2 geprüft und zugelassen ist.

(3) Die Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zusammengepackt werden. Dies gilt nicht für Biologische Produkte und Diagnostische Proben, die nach Rn. 2656 verpackt sind, und für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff.

(4) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2652 sind zu beachten.

(5) Ein Versandstück darf bei Verwendung von Kisten aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2662 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.2 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 4 in zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(5) Versandstücke mit fluessigen Stoffen der Ziffer 3 in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtung oder Gefäße mit Lüftungseinrichtung ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2663

B. Angaben im Beförderungspapier

2664 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2651 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen, bei Stoffen der Ziffern 1 bis 3 gefolgt von der biologischen Benennung des Stoffes ().

Sofern es sich bei dem ansteckungsgefährlichen Stoff um einen genetisch veränderten handelt, ist hinzuzufügen: "Genetisch veränderter Mikro-Organismus."

Bei Biologischen Produkten oder Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 2656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Biologisches Produkt/Diagnostische Probe, enthält ", wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 1, 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und der Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "6.2 Ziffer 3 b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ," wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen oder biologischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Marburg Virus, 6.2 Ziffer 2 ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Abfällen der Ziffer 4 ist die Bezeichnung in Kursivschrift ausreichend: "3291 Klinische Abfälle, unspezifiziert, n.a.g., 6.2 Ziffer 4 b) ADR".

Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: "Kühlen auf + 2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".

2665-

2671

C. Leere Verpackungen

2672 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 11 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 11 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 6.2 Ziffer 11 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, Ziffer 3 b)".

2673

D. Sonstige Vorschriften

2674 Sonstige Vorschriften für Stoffe dieser Klasse, die aus anderen Gründen als der Sicherheit bei der Beförderung erlassen sind, bleiben unberührt (z. B. bezüglich Import und Export, Inverkehrbringen oder Entsorgen, Arbeitsschutz, Veterinärwesen).

E. Übergangsvorschriften

2675 Stoffe der Klasse 6.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 6.2 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

2676-

2699

KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

Einführung

2700 (1) Geltungsbereich

a) Von den Stoffen, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, und den Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, sind nur die in der Rn. 2701 genannten oder einer n.a.g.-Eintragung dieser Rn. zugeordneten zur Beförderung zugelassen und diese auch nur zu den in den entsprechenden Blättern der Rn. 2704 und den im Anhang A.7 (Rn. 3700 bis 3799) enthaltenen Bedingungen ().

b) die unter a) fallenden Stoffe und Gegenstände sind Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

Bemerkung: Herzschrittmacher mit radioaktiven Stoffen, die Kranken implantiert sind, und radioaktive Pharmazeutika, die Kranken während einer Behandlung verabreicht wurden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

(2) Begriffsbestimmungen und Erklärungen

A1 und A2

1. Unter A1 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist. Unter A2 versteht man die höchste Aktivität von radioaktiven Stoffen, die nicht in besonderer Form vorliegen, die in einem Typ A-Versandstück zugelassen ist (siehe Anhang A.7, Tabelle I).

Alphastrahler niedriger Toxizität

2. Unter Alphastrahler niedriger Toxizität versteht man Natururanium, abgereichertes Uranium, Naturthorium, Uranium-235 oder Uranium-238 und Thorium-232; Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind; Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen.

Genehmigung/Zulassung

3. Unter mehrseitiger Genehmigung/Zulassung versteht man die Genehmigung/Zulassung, die sowohl durch die zuständigen Behörden sowohl des Ursprungslandes der Bauart oder der Sendung als auch jedes Staates, durch den oder in den die betreffende Sendung befördert werden soll, erteilt wird.

4. Unter einseitiger Zulassung versteht man die Zulassung einer Bauart, die nur von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes der Bauart zu erteilen ist.

Container

5. Container für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse müssen eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und für wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig sein. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfuellt sind, und auch als Umpackung dienen.

Dichte Umschließung

6. Unter dichter Umschließung versteht man die vom Konstrukteur vorgesehenen Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.

Kontamination

7. Unter Kontamination versteht man das Vorhandensein einer radioaktiven Substanz auf einer Oberfläche in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler.

Unter festhaftender Kontamination versteht man jede Kontamination mit Ausnahme der nichtfesthaftenden Kontamination.

Unter nichtfesthaftender Kontamination versteht man eine Kontamination, die bei normaler Handhabung von der Oberfläche gelöst werden kann.

Bauart/Versandstückmuster

8. Unter Bauart/Versandstückmuster versteht man die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die eine genaue Identifizierung des Gegenstandes gestattet. Zur Beschreibung können technische Daten, Konstruktionszeichnungen, Berichte, aus denen die Übereinstimmung mit den Vorschriften hervorgeht, und andere einschlägige Unterlagen gehören.

Ausschließliche Verwendung

9. Unter ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers mit einer Mindestlänge von 6 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen.

Spaltbare Stoffe

10. Unter spaltbaren Stoffen versteht man Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Unbestrahltes Natururanium und abgereichertes Uranium sowie Natururanium oder abgereichertes Uranium, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)

11. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität, oder radioaktive Stoffe, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität festgelegt sind. Bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität ist zusätzliches, die LSA nach außen abschirmendes Material nicht zu berücksichtigen.

LSA werden in drei Gruppen unterteilt:

a) LSA-I

i) Natürliche Radionuklide enthaltende Erze (z. B. Uranium, Thorium) und Uranium- oder Thoriumkonzentrate dieser Erze;

ii) festes, unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium, oder unbestrahltes Naturthorium oder deren feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische; oder

iii) radioaktive Stoffe, ausgenommen spaltbare Stoffe, für die der A2-Wert unbegrenzt ist.

b) LSA-II

i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis höchstens 0,8 TBq/l (20 Ci/l);

ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und in denen die geschätzte mittlere spezifische Aktivität bei festen Stoffen und Gasen 10 P4 A2/g und bei fluessigen Stoffen 10 P5 A2/g nicht überschreitet.

c) LSA-III

Feste Stoffe (z. B. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), bei denen

i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (z. B. Beton, Bitumen, Keramik usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind;

ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, so daß selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch vollständiges Eintauchen in Wasser für sieben Tage ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen durch Auslaugung 0,1 A2 je Versandstück nicht übersteigt und

iii) die geschätzte, mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 × 10 P3 A2/g nicht übersteigt.

Hoechster normaler Betriebsdruck

12. Unter höchstem normalem Betriebsdruck versteht man den höchsten Druck über dem atmosphärischen Druck bei mittlerer Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und Sonneneinstrahlungsverhältnissen entwickeln würde, die ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung den Umgebungsbedingungen während der Beförderung entsprächen.

Umpackung

13. Unter Umpackung versteht man ein Behältnis, z. B. eine Kiste oder ein Sack, das den Bedingungen für Container nicht entsprechen muß und das von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus zwei oder mehreren Versandstücken bestehende Sendung zur besseren Handhabung, Verstauung und Beförderung zu einer Einheit zusammenzufassen. Umpackung ist nicht gleichbedeutend mit einer "Außenverpackung" gemäß Rn. 3510.

Versandstück

14. Unter Versandstück versteht man eine versandfertige Verpackung mit radioaktivem Inhalt. Die Gütenormen für Versandstücke und Verpackungen hinsichtlich der Erhaltung der Unversehrtheit von Sicherheitshülle (Containment) und Abschirmung hängen von der Menge und der Beschaffenheit des zu befördernden radioaktiven Stoffes ab.

Die Anforderungen an Versandstücke sind so abgestuft, daß die durch folgende Risiken charakterisierten Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden:

- Bedingungen, die üblicherweise bei der Routinebeförderung angetroffen werden (ohne Zwischenfälle),

- Beförderungsbedingungen unter Berücksichtigung von kleineren Zwischenfällen und

- Bedingungen für Unfälle während der Beförderung.

Die Anforderungen schließen Konstruktionsvorschriften und Prüfungen mit ein. Versandstücke sind folgendermaßen zuzuordnen:

a) Ein freigestelltes Versandstück ist eine Verpackung mit ihrem Inhalt an radioaktiven Stoffen (siehe Anhang A.7, Tabelle V), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke entspricht (siehe Rn. 3732).

b) I) Ein Typ 1-Industrieversandstück (IP-1) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich den besonderen Konstruktionsvorschriften (siehe Rn. 3733) entspricht.

II) Ein Typ 2-Industrieversandstück (IP-2) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:

i) Für ein Versandstück siehe Rn. 3734;

ii) für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1 a und B.1 b;

iii) für einen Container siehe Rn. 3736.

III) Ein Typ 3-Industrieversandstück (IP-3) ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) als Inhalt (siehe Begriffsbestimmungen 11 und 22), das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und zusätzlich folgenden besonderen Vorschriften entspricht:

i) Für ein Versandstück siehe Rn. 3735;

ii) für einen Tank siehe Rn. 3736 sowie Anhänge B.1 a und B.1 b;

iii) für einen Container siehe Rn. 3736.

c) Ein Typ A-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt bis zu einer Aktivität von A1, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt oder bis zu einer Aktivität von A2, wenn der radioaktive Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3737 entspricht.

d) Ein Typ B-Versandstück ist eine Verpackung, ein Tank oder ein Container mit radioaktivem Inhalt, dessen Aktivität den Wert A1 überschreiten kann, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt, oder dessen Aktivität den Wert A2 überschreiten kann, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt, und das konstruktiv den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke (siehe Rn. 3732) und den besonderen Vorschriften in Rn. 3737 und - soweit zutreffend - den besonderen Vorschriften der Rn. 3738 bis 3740 entspricht.

Verpackung

15. Unter Verpackung versteht man die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bauteile. Dazu können insbesondere eines oder mehrere Gefäße, saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlenabschirmungen, Vorrichtungen zum Befuellen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühlvorrichtungen, Stoßdämpfer, Vorrichtungen für Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und eingebaute Bedienungseinrichtungen gehören. Die Verpackung kann gemäß Begriffsbestimmung 14 eine Kiste, ein Faß oder ein ähnliches Behältnis oder auch ein Container oder ein Tank sein.

Qualitätssicherung

16. Unter Qualitätssicherung ist ein systematisches Prüf- und Überwachungsprogramm zu verstehen, das von jeder an der Beförderung radioaktiver Stoffe beteiligten Organisation oder Stelle entsprechend anzuwenden ist mit dem Ziel, zu gewährleisten, daß die in Anhang A.7 vorgeschriebenen Sicherheitsnormen in der Praxis eingehalten werden.

Dosisleistung

17. Unter Dosisleistung versteht man die Äquivalentdosisleistung für die entsprechende Strahlung, angegeben in Millisievert (Millirem) je Stunde ().

Radioaktiver Inhalt

18. Unter radioaktivem Inhalt versteht man radioaktive Stoffe sowie alle kontaminierten festen Stoffe, fluessigen Stoffe und Gase innerhalb der Verpackung.

Sondervereinbarung

19. Unter Sondervereinbarung versteht man die von der zuständigen Behörde genehmigten Bestimmungen, nach denen eine Sendung, die nicht alle einschlägigen Vorschriften der Blätter 5 bis 12 der Rn. 2704 erfuellt, befördert werden darf. Für Sendungen dieser Art ist eine mehrseitige Genehmigung erforderlich.

Radioaktiver Stoff in besonderer Form

20. Unter radioaktivem Stoff in besonderer Form versteht man entweder einen nichtausbreitungsfähigen festen radioaktiven Stoff oder eine dicht verschlossene Kapsel, die einen radioaktiven Stoff enthält (siehe Rn. 3731).

Spezifische Aktivität

21. Unter spezifischer Aktivität eines Radionuklides versteht man die Aktivität des Radionuklides pro Masseeinheit dieses Nuklides. Die spezifische Aktivität eines Stoffes, in dem das Radionuklid im wesentlichen gleichmäßig verteilt ist, ist die Aktivität pro Masseeinheit dieses Stoffes.

Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)

22. Unter oberflächenkontaminiertem Gegenstand (SCO) versteht man einen festen Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände sind in eine der zwei Gruppen einzuordnen:

a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem

i) die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet,

iii) die Summe aus nichtfesthaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 × 104 Bq/cm2 (1 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 4 × 103 Bq/cm2 (0,1 ìCi/cm2) nicht überschreitet.

b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nichtfesthaftende Kontamination die unter a) für SCO-I festgelegten anwendbaren Grenzen überschreitet und auf dem

i) die nichtfesthaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 40 Bq/cm2 (10 P3 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Betaund Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet, und

iii) die Summe aus nichtfesthaftender und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm2), für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 8 × 105 Bq/cm2 (20 ìCi/cm2), oder für alle anderen Alphastrahler 8 × 104 Bq/cm2 (2 ìCi/cm2) nicht überschreitet.

Transportkennzahl (TI)

23. Unter Transportkennzahl (TI) versteht man eine Zahl, die einem Versandstück, einer Umpackung, einem Tank oder einem Container oder unverpacktem LSA I-Stoff oder SCO-I zugeordnet ist und anhand derer sowohl die nukleare Kritikalitätssicherheit, als auch die Strahlungsexposition überwacht werden können (siehe Rn. 3715). Durch sie werden auch Inhaltsbeschränkungen für bestimmte Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container festgelegt; sie dient zur Bestimmung der Kategorien für die Bezettelung; sie gibt an, ob eine Beförderung unter der Bedingung der "ausschließlichen Verwendung" erfolgen muß; sie bestimmt die Abstandsforderungen bei Zwischenaufenthalten; sie wird verwendet, um Zusammenladebeschränkungen während der Beförderung aufgrund von Sondervereinbarungen und bei Zwischenaufenthalten festzulegen und um die Anzahl von Versandstücken zu bestimmen, die in einem Container oder mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen (siehe Anhang A.7, Abschnitt II).

Unbestrahltes Thorium

24. Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10 P7 g Uranium-233 pro Gramm Thorium-232 enthält.

Unbestrahltes Uranium

25. Unbestrahltes Uranium ist Uranium, das höchstens 10 P6 g Plutonium pro Gramm Uranium-235 und maximal 9 Mbq (0,20 mCi) Spaltprodukte pro Gramm Uranium-235 enthält.

Natururanium, abgereichertes und angereichertes Uranium

26. Natururanium ist chemisch abgetrenntes Uranium mit der natürlichen Zusammensetzung der Uraniumisotope (ca. 99,28 % Uranium-238 und 0,72 % Uranium-235). Abgereichertes Uranium ist Uranium mit einem geringeren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. Angereichertes Uranium ist Uranium mit einem höheren Masseanteil an Uranium-235 als Natururanium. In allen Fällen ist ein sehr kleiner Masseanteil an Uranium-234 vorhanden.

2701 (1) Stoffaufzählung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Stoffe und Gegenstände dieser Klasse enthalten eines oder mehrere der in Anhang A.7 Abschnitt I (Rn. 3700 und 3701) genannten Radionuklide.

(3) In der nachstehenden Liste sind die verschiedenen Blätter der Rn. 2704 aufgeführt:

1. Begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe in freigestellten Versandstücken

2. Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken

3. Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium als freigestellte Versandstücke

4. Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke

5. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)

6. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)

7. Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)

8. Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)

9. Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken

10. Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken

11. Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken

12. Spaltbare Stoffe

13. Radioaktive Stoffe, die gemäß einer Sondervereinbarung befördert werden.

(4) Die Vorschriften für die verschiedenen Arten von Sendungen sind gemäß Rn. 2003 (3) in 13 Abschnitten enthalten:

a) Gleichlautende Vorschriften der Blätter 1 bis 4 sind in der Rn. 2702 zusammengefaßt;

b) gleichlautende Vorschriften der Blätter 5 bis 13 sind in der Rn. 2703 zusammengefaßt.

Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 1 bis 4 der Randnummer 2704

2702 1. Stoffe

Siehe entsprechendes Blatt.

2. Verpackung/Versandstück

Siehe entsprechendes Blatt.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

5 ìSv/h (0,5 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten des Versandstücks.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

a) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2)

b) für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2)

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Kontaminierte Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile müssen, so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden:

a) für nicht festhaftende Kontamination für Beta- und Gammastrahler sowie für Alphastrahler mit geringer Toxizität: 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) und

für alle anderen Alphastrahler: 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2)

b) für festhaftende Kontamination:

Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h).

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe entsprechendes Blatt.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe entsprechendes Blatt.

10. Beförderungspapiere

Siehe entsprechendes Blatt.

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

a) Verhalten bei Unfällen - siehe Rn. 2710 und 3712

b) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe Rn. 3712

c) Kontaminationskontrolle - siehe Rn. 3712 (3)

d) Qualitätssicherung - siehe Rn. 3766

e) Nicht zustellbare Sendungen - siehe Rn. 2715

Gleichlautende Vorschriften für die Blätter 5 bis 13 der Randnummer 2704

2703 1. Stoffe

Siehe entsprechendes Blatt.

2. Verpackung/Versandstück

Siehe entsprechendes Blatt.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

a) Die Dosisleistungen für Versandstücke oder Umpackungen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nicht höher sein als

i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an irgendeiner Stelle der Außenseiten und

ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) im Abstand von 1 m dieser Oberfläche.

b) Die Dosisleistungen an den Außenseiten von Versandstücken und Umpackungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, dürfen nur dann höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), jedoch in keinem Fall höher als 10 mSv/h (1 000 mrem/h) sein, wenn:

i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und

ii) das Versandstück oder die Umpackung so sicher befestigt ist, daß sie ihre Lage in der Umhüllung bei einer Routinebeförderung nicht verändern können und

iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladevorgänge durchgeführt werden.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Die nicht festhaftende Kontamination an sämtlichen Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen, die für diese Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

a) Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:

0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellten Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,

4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen;

b) alle anderen Alphastrahler:

0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Sendungen, die auch freigestellte Versandstücke und/oder nichtradioaktive Güter enthalten,

0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Sendungen.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Fahrzeuge, Ausrüstungen oder deren Teile, die über die in Absatz 4 genannten Grenzwerte kontaminiert sind oder die eine Oberflächen-Dosisleistung von mehr als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung, unter Einhaltung folgender Hoechstwerte dekontaminiert werden:

a) Für nicht festhaftende Kontamination siehe Vorschriften unter Absatz 4,

b) für festhaftende Kontamination: Eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 ìSv/h (0,5 mrem/h).

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 3711 (1).

7. Zusammenladung

a) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sind, dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

b) In allen anderen Fällen sind Zusammenladungen erlaubt. Bei einer Sendung unter ausschließlicher Verwendungen dürfen Zusammenladungen jedoch nur durch den Absender erfolgen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Versandstücke, Container, Tanks und Umpackungen mit nicht spaltbaren Stoffen.

Für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten und für Container und Umpackungen, die Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten, ist zusätzlich Blatt 12 zu beachten.

a) Versandstücke und Umpackungen außer Containern und Tanks

i) Solche Versandstücke und Umpackungen sind, je nach Kategorie (siehe Rn. 3718), mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

Die Zettel sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Versandstücke und Umpackungen anzubringen.

ii) Auf jedem Zettel muß die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung angegeben sein.

iii) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für das Versandstück oder die Umpackung angegeben sein.

iv) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

2979 Uranium-Metall, pyrophor,

2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

2981 Uranylnitrat, fest,

2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, }

2978 Uraniumhexaflurorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, Muster 8.

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

v) An Versandstücken mit einer Bruttomasse über 50 kg muß auf der Außenseite lesbar und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.

vi) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

vii) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

b) Container, auch bei Verwendung als Umpackung, und Tanks

i) Solche Container und Tanks sind je nach Kategorie (siehe Rn. 3718) mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zu versehen, die gemäß Rn. 2706 (3) zu ergänzen sind.

Tanks sowie Großcontainer, die Versandstücke - außer freigestellte Versandstücke - enthalten, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 7D zu versehen.

Anstatt Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C und zusätzlich Zettel nach Muster 7D, dürfen alternativ Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C, aber mit den Abmessungen von Muster 7D, verwendet werden.

Die Zettel sind auf allen vier Seiten der Container und Tankcontainer sowie auf beiden Seiten und der Rückseite der Tankfahrzeuge anzubringen.

ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

2979 Uranium-Metall, pyrophor,

2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

2981 Uranylnitrat, fest,

2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, }

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar, Muster 8.

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

iii) An Tankfahrzeugen und Tankcontainern sowie an Fahrzeugen und Containern für Güter in loser Schüttung ist die Kennzeichnung nach Rn. 10 500 und Anhang B.5 anzubringen.

iv) Ausgenommen bei Zusammenladungen ist auf jedem Zettel, summiert für den gesamten Inhalt, die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Containers oder der Umpackung während der Beförderung zu vermerken. Für Zusammenladungen siehe Rn. 2706 (3).

v) Auf jedem gelben Zettel muß die Transportkennzahl für den Container oder die Umpackung angegeben sein.

vi) An Containern und Tanks muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft ihre zulässige Bruttomasse angegeben sein.

vii) Kennzeichnung und Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

a) i) Bei der Beförderung von verpackten oder unverpackten radioaktiven Stoffen müssen vertikal an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand der Beförderungseinheit Zettel nach Muster 7D angebracht sein.

ii) Für Stoffe nachstehender Kennzeichnungsnummern gemäß Rn. 2701 (1) sind außerdem folgende zusätzliche Zettel anzubringen:

2975 Thorium-Metall, pyrophor, } Muster 4.2;

2979 Uranium-Metall, pyrophor,

2976 Thoriumnitrat, fest, } Muster 05;

2981 Uranylnitrat, fest,

2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr ams 1 % Uranium-235, }

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spalltbar, Muster 8.

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung,

b) Gefahrzettel, die den Inhalt nicht betreffen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

10. Beförderungspapiere

Siehe entsprechendes Blatt.

11. Lagerung und Versand

a) Während der Lagerung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten foto-grafischen Platten und Filmen erforderlich:

i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7,

ii) für die Trennung von Personen, von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.

b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung außer für LSA-I:

i) Die Anzahl von Kategorie II-GELB- und III-GELB-Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern, die gemeinsam an einer Stelle gelagert werden dürfen, ist so zu beschränken, daß die Gesamttransportkennzahl in jeder Gruppe von Versandstücken, Umpackungen, Tanks oder Containern 50 nicht überschreitet. Solche Gruppen müssen einen Mindestabstand von 6 m voneinander haben.

ii) Überschreitet die Transportkennzahl eines Versandstückes, einer Umpackung, eines Tanks oder eines Containers 50, oder überschreitet die Gesamttransportkennzahl auf einem Fahrzeug 50, so muß mindestens ein Zwischenraum von 6 m zu anderen Versandstücken, Umpackungen, Tanks, Containern oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen eingehalten werden.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

1) Siehe entsprechendes Blatt.

2) a) Während der Beförderung ist die Trennung von anderen gefährlichen Gütern, Personen und unentwickelten fotografischen Platten und Filmen erforderlich:

i) Für die Trennung von anderen gefährlichen Gütern siehe Vorschriften unter Abschnitt 7;

ii) für die Trennung von Personen, Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" und von Postsäcken siehe Rn. 2711 mit Abstandstabellen.

b) Grenzwerte der Gesamttransportkennzahl bei der Beförderung außer für LSA-I:

Die Gesamtzahl der Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container auf einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Gesamttransportkennzahl 50 nicht überschreitet. Für Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung gilt diese Beschränkung nicht [siehe Rn. 3711 (3)].

c) Alle Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

d) Hoechstzulässige Dosisleistung an Fahrzeugen:

i) 2 mSv/h (200 mrem/h) an der Oberfläche der Fahrzeuge;

ii) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) in 2 m Abstand von der Oberfläche der Fahrzeuge;

iii) 0,02 mSv/h (2 mrem/h) an jeder üblicherweise besetzten Stelle eines Fahrzeuges, wenn keine Personen-dosimeter verwendet werden.

13. Sonstige Vorschriften

a) Bestimmung der Transportkennzahl siehe Rn. 3715.

b) Verhalten bei Unfällen siehe Rn. 2710, 3712 und 10 385.

c) Beschädigte oder undichte Versandstücke siehe Rn. 3712.

d) Kontaminationskontrolle siehe Rn. 3712 (3).

e) Qualitätssicherung siehe Rn. 3766.

f) Nicht zustellbare Sendungen siehe Rn. 2715.

g) Ausrüstung und Durchführung der Beförderung siehe Anlage B, I. Teil und Rn. 71 000 und ff.

2704 Blatt 1

Begrenzte Mengen von radioaktiven Stoffen in freigestellten Versandstücken

Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.

2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften der Rn. 2002 (12) und (13) und 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge

a) Nicht spaltbare radioaktive Stoffe in Mengen, welche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen.

b) Spaltbare Stoffe, deren Aktivität die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte nicht übersteigt und welche außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verpackung/Versandstück

Radioaktive Stoffe in begrenzten Stoffmengen können in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden.

a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 und zusätzlich für Tanks den Vorschriften der Anhänge B.1 a und B.1 b entsprechen.

b) Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.

c) Insbesondere müssen die Versandstücke gewährleisten, daß bei Routinebeförderungen kein Verlust des radioaktiven Inhalts eintritt. Die Stoffe dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Versandstücke

i) Aufschriften: Siehe Rn. 2702.

Gefahrzettel: Keine Bestimmungen.

ii) Die Verpackung muß an einer Innenseite mit dem Wort "Radioaktiv" beschriftet sein, um beim Öffnen auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen hinzuweisen.

b) Container

Keine Bestimmungen.

c) Tanks

Siehe Anhänge B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760 und Anhang B.5.

d) Umpackungen

Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge, 7, Blatt 1, ADR (oder RID)".

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

Blatt 2

Instrumente oder Fabrikate in freigestellten Versandstücken

Bemerkungen: 1. Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe in Instrumenten, Fabrikaten oder deren Bauteilen, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden.

2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate

a) Instrumente und Fabrikate, wie Uhren, Elektronenröhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität je Instrument oder Fabrikat und Gesamtaktivität je Versandstück die in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 2 angegebenen Werte nicht übersteigt, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).

b) Instrumente und Fabrikate, die spaltbare Stoffe enthalten, deren Menge nicht größer ist als die Grenzwerte in Tabelle 2 und die außerdem hinsichtlich Mengen, Form und Verpackung den Vorschriften des Anhangs A.7 Rn. 3741 entsprechen und damit als Versandstücke mit nicht spaltbarem Stoff betrachtet werden können, vorausgesetzt, die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm von der Oberfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht größer als 0,1 mSv/h (10 mrem/h).

2. Verpackung/Versandstück

a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

b) Versandstücke, die einen spaltbaren Stoff enthalten, müssen mindestens einer der Vorschriften gemäß Anhang A.7 Rn. 3741 entsprechen.

c) Die Instrumente und Fabrikate müssen sicher verpackt sein.

d) Die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen ist nicht erlaubt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Instrumente und Fabrikate

Jedes Instrument oder Fabrikat (mit Ausnahme von Uhren und Instrumenten mit Leuchtziffern) muß die Aufschrift "Radioaktiv" tragen.

b) Versandstücke

Siehe Rn. 2702.

c) Container

Keine Bestimmungen.

d) Tanks

Gegenstandslos.

e) Umpackungen

Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Instrumente oder Fabrikate, 7, Blatt 2, ADR (oder RID)".

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

Blatt 3

Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder

aus Naturthorium als freigestellte Versandstücke

Bemerkungen: 1. Fabrikate aus unbestrahltem Natururanium oder unbestrahltem abgereichertem Uranium oder unbestrahltem Naturthorium, die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.

2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium

Fabrikate, die als einzige radioaktive Stoffe unbestrahltes Natururanium oder unbestrahltes abgereichertes Uranium oder unbestrahltes Naturthorium enthalten, unter der Voraussetzung, daß die Oberfläche des Uraniums oder Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzt.

Bemerkung: Solche Fabrikate können z. B. bisher unbenutzte Verpackungen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen sein.

2. Verpackung/Versandstück

Das Fabrikat, das als Verpackung verwendet wird, muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Versandstücke

Siehe Rn. 2702.

b) Container

Keine Bestimmungen.

c) Tanks

Gegenstandslos.

d) Umpackungen

Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, Fabrikate aus Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, 7, Blatt 3, ADR (oder RID").

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

Blatt 4

Leere Verpackungen als freigestellte Versandstücke

Bemerkungen: 1. Ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung von radioaktiven Stoffen verwendet wurden und die ein sehr begrenztes radiologisches Gefährdungspotential darstellen, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.

2. a) Ungereinigte leere Verpackungen, die infolge Beschädigung oder anderer mechanischer Defekte nicht mehr sicher verschlossen werden können, sind, sofern sie nicht in anderen Verpackungen nach den Vorschriften dieser Klasse befördert werden können, gemäß Sondervereinbarung (Blatt 13) zu befördern;

b) ungereinigte leere Verpackungen, bei denen die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmengen) die in Abschnitt 1 c) angegebenen Hoechstwerte überschreitet, dürfen nur als Versandstücke gemäß den verschiedenen Blättern [Rn. 2701 Abs. (3)] je nach Menge und Form ihrer Restaktivität und Kontamination befördert werden;

c) leere Verpackungen, die soweit gereinigt wurden, daß keine den Wert von 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für Beta- oder Gammastrahler und 0,04 Bq/cm2 (10 P6 ìCi/cm2) für Alphastrahler überschreitende Kontamination mehr besteht, und die keine radioaktiven Stoffe mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 kBq/kg (2 nCi/g) enthalten, unterliegen nicht mehr den Vorschriften dieser Klasse.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, leere Verpackungen

a) Ungereinigte leere Verpackungen schließen ungereinigte leere Container oder Tanks ein, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden.

b) Bei Verpackungen, für deren Aufbau Uranium oder Thorium verwendet wurde, ist zusätzlich die Bestimmung unter 2 c) zu beachten.

c) Die innere, nicht festhaftende Kontamination (Aktivität der Restmenge) darf folgende Hoechstwerte nicht überschreiten:

i) Beta- oder Gammastrahler/Alphastrahler mit geringer Toxizität: 400 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2)

ii) Alle anderen Alphastrahler: 40 Bq/cm2 (10 P2 ìCi/cm2)

2. Verpackung/Versandstück

a) Die Verpackung muß den allgemeinen Vorschriften für alle Verpackungen und für Versandstücke gemäß Anhang A.7 Rn. 3732 entsprechen.

b) Die Verpackung muß in gutem Zustand und sicher verschlossen sein.

c) Wenn für den Aufbau der leeren Verpackung Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium verwendet wurde, muß die Außenfläche des Uraniums bzw. des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder aus einem anderen festen Werkstoff besitzen.

d) Alle Gefahrzettel, die vorher notwendig waren, um den Bestimmungen gemäß Rn. 2706 zu genügen, dürfen nicht mehr sichtbar sein.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2702.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2702.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2702.

6. Zusammenpackung

Keine Bestimmungen.

7. Zusammenladung

Keine Bestimmungen.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Versandstücke

i) Aufschriften: Siehe Rn. 2702.

Gefahrzettel: Keine Bestimmungen.

ii) Dauerhafte Kennzeichnungen auf den Versandstücken gemäß Rn. 2705 müssen nicht entfernt werden.

b) Container

Keine Bestimmungen.

c) Tanks

Siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760 und Anhang B.5.

d) Umpackungen

Keine Bestimmungen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Keine Bestimmungen.

10. Beförderungspapiere

Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2910 Radioaktiver Stoff, freigestelltes Versandstück, leere Verpackung, 7, Blatt 4, ADR (oder RID").

11. Lagerung und Versand

Keine Bestimmungen.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Keine Bestimmungen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2702.

Blatt 5

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I)

Bemerkungen: 1. LSA-I ist die erste von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

2. Spaltbare Stoffe dürfen nicht als LSA-I befördert werden.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g.;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstücks oder einer Ladung unverpackter Stoffe 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

a) Erze, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten (z. B. Uranium, Thorium), oder

b) Uranium- und Thorium-Erzkonzentrate mit natürlich vorkommenden Radionukliden, oder

c) festes unbestrahltes Natururanium oder abgereichertes Uranium oder Naturthorium, oder

d) feste oder fluessige Verbindungen oder Gemische aus unbestrahltem Natururanium oder abgereichertem Uranium oder Naturthorium, oder

e) nicht spaltbarer radioaktiver Stoff, für den der A2-Wert unbegrenzt ist.

2. Verpackung/Versandstück

a) LSA-I-Stoffe dürfen in Verpackungen, Tanks und Containern befördert werden, wenn:

i) die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) oder IP-2 (siehe Rn. 3734 und zusätzlich für Tanks die Rn. 3736 und die Anhänge B.1 und B.1 b) - entsprechend dem Zustand des LSA-I-Stoffes wie in Tabelle 3 dargestellt - erfuellt, und

ii) der Stoff in der Verpackung so eingeschlossen ist, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) LSA-I-Stoffe dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn

i) die Stoffe - außer Naturerzen - bei der Routinebeförderung so befördert werden, daß der Inhalt aus dem Fahrzeug nicht entweichen und kein Abschirmungsverlust eintreten kann und sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden;

ii) Naturerze in einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

a) Siehe Rn. 2703.

b) Ein für die Beförderung von LSA-I-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760, und Anhang B.5.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR (oder RID)" [z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), 7, Blatt 5, ADR)"] oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I), n.a.g., 7, Blatt 5, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

a) Siehe Rn. 2703.

b) Grenzwerte für die Gesamttransportkennzahl bei Lagerung: Keine.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Gesamtaktivität in einem Fahrzeug: Keine Beschränkung.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 6

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)

Bemerkungen: 1. LSA-II ist die zweite von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g.;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

a) Wasser mit einer Tritiumkonzentration bis 0,8 TBq/l (20 Ci/l), oder

b) feste Stoffe und Gase mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P4 A2/g, oder

c) fluessige Stoffe mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10 P5 A2/g.

2. Verpackung/Versandstück

a) LSA-II-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Tanks oder Container sein dürfen, befördert werden.

b) Die Verpackung, der Tank oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 oder IP-3 (siehe Rn. 3734 oder 3735 und zusätzlich für Tanks Rn. 3736 und Anhänge B.1 a und B.1 b) - entsprechend der Form des LSA-II-Stoffes wie in Tabelle 4 dargestellt - erfuellen.

c) Der Stoff muß in der Verpackung, dem Tank oder dem Container so eingeschlossen sein, daß bei der Routine-beförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenom-men, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

a) Siehe Rn. 2703.

b) Ein für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1 b, Rn. 211 760 oder 212 760, und Anhang B.5.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR (oder RID)" [z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR"] oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g., 7, Blatt 6, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 5 nicht überschreiten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 7

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)

Bemerkungen: 1. LSA-III ist die dritte von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) sind feste radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die die folgenden Bedingungen erfuellen:

a) Die radioaktiven Stoffe sind gleichmäßig in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände oder in einem kompakten Bindemittel (z. B. Beton, Bitumen, Keramik) verteilt; und

b) die radioaktiven Stoffe sind relativ unlöslich oder in einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten; und

c) die geschätzte mittlere spezifische Aktivität von 2 × 10 P3 A2/g wird nicht überschritten.

2. Verpackung/Versandstück

a) LSA-III-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Container sein dürfen, befördert werden. Beförderung in Tanks: Gegenstandslos.

b) Die Verpackung oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 (siehe Rn. 3734) bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung oder IP-3 (siehe Rn. 3735) bei sonstigen Beförderungen erfuellen.

c) Der Stoff muß in der Verpackung so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

a) Siehe Rn. 2703.

b) Ein für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g., 7, Blatt 7, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 6 nicht überschreiten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 8

Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)

Bemerkungen: 1. Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein selbst nicht radioaktiver Gegenstand, auf dessen Oberflächen aber radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände werden einer von zwei Gruppen - entweder SCO-I oder SCO-II - gemäß der zulässigen Hoechstkontamination (siehe Tabelle 7) zugeordnet.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfuellt sein.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2913 Radioaktive Stoffe, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II)

a) Feste, nicht radioaktive Gegenstände, deren Oberflächen kontaminiert sind, wobei die Kontamination die Grenzwerte von Tabelle 7 nicht überschreitet, wenn die Kontamination über einer Fläche von 300 cm2 (oder der Gesamtoberfläche, falls diese kleiner als 300 cm2 ist) gemittelt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Die Dosisleistung im Abstand von 3 m von dem unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes oder von einem Gegenstand oder der Menge der Gegenstände, falls unverpackt, darf 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten.

2. Verpackung/Versandstück

a) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppen SCO-I und SCO-II dürfen in Verpackungen befördert werden, wenn:

i) die Verpackung, die ein Container sein darf, den Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) für die Gruppe SCO-I oder IP-2 (siehe Rn. 3734) für die Gruppe SCO-II entspricht; und

ii) die Gegenstände in der Verpackung so eingeschlossen sind, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.

b) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I dürfen unverpackt befördert werden, wenn:

i) sie in einem Fahrzeug oder Container so befördert werden, daß bei der Routinebeförderung der Inhalt nicht entweichen kann und kein Abschirmungsverlust eintritt, und

ii) sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden in den Fällen, wo an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) überschreitet und

iii) Maßnahmen getroffen sind, die sicherstellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Fahrzeug freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 P4 ìCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 P5 ìCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.

c) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von SCO-I- und SCO-II-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

a) Siehe Rn. 2703.

b) Ein für die Beförderung von SCO-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2913 Radioaktiver Stoff, Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO-I oder SCO-II), 7, Blatt 8, ADR (oder RID)". Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf 100 × A2 nicht überschreiten.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 9

Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken

Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein begrenztes radiologisches Gefährdungspotential [siehe Rn. 2700 (2) 1.] darstellen, dürfen in Typ A-Versandstücken, deren Konstruktion den Beanspruchungen bei der Beförderung einschließlich kleinerer Zwischenfälle standhält, befördert werden.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Der Inhalt eines Typ A-Versandstückes ist beschränkt auf radioaktive Stoffe,

a) deren Aktivität A1 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt;

b) deren Aktivität A2 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt.

2. Verpackung/Versandstück

a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den in Rn. 3737 festgelegten Bedingungen für Typ A-Versandstücke und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

b) Insbesondere muß das Versandstück so beschaffen sein, daß bei den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, ein Verlust oder eine Verstreuung des radioaktiven Inhalts nicht eintreten kann und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.

c) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

d) An der Außenseite des Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Jedes Typ A-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft die Aufschrift "Typ A" tragen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR") oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" bzw. "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 10

Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken

Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (U)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Die Gesamtaktivität in einem Typ B (U)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt.

2. Verpackung/Versandstück

a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (U)-Versandstücke in Rn. 3739 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (U)-Versandstückes gewährleisten, daß

i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 × 10 P6 pro Stunde beschränkt und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.

ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhaltes der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 nachgewiesen ist.

c) Das Typ B (U)-Versandstückmuster muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß Rn. 3752 zugelassen sein (einseitige Zulassung).

d) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

e) An der Außenseite des Typ B (U)-Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Jedes Typ B (U)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

i) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen,

ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,

iii) die Worte "Typ B (U)" und

iv) das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR", oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

c) Die einseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.

d) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (U)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein und vor der Durchführung der ersten Sendung sicherstellen, daß Kopien davon allen zuständigen Behörden der Staaten, die von der Sendung berührt werden, vorliegen.

e) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung einer Aktivität größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte maßgebend ist, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

a) Siehe Rn. 2703.

b) Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.

c) Alle in der Zulassungsbescheinigung der zuständigen Behörden enthaltenen Vorschriften sind zu beachten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (U)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.

c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (U)-Versandstücks im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; in diesem Fall beträgt der Grenzwert 85 °C. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 11

Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken

Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (M)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.

2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfuellt werden.

3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Die Gesamtaktivität in einem Typ B (M)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Hoechstwert begrenzt.

2. Verpackung/Versandstück

a) Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (M)-Versandstücke in Rn. 3740 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.

b) Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (M)-Versandstückes gewährleisten, daß

i) unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 × 10 P6 pro Stunde beschränkt und Abschirmungsverluste, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würden, verhindert werden;

ii) das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhalts der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 gefordert und nachgewiesen ist.

c) Gelegentliche Druckentlastungen der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung dürfen zugelassen werden, sofern betriebliche Kontrollmaßnahmen von allen beteiligten zuständigen Behörden genehmigt sind.

d) Zusätzliche betriebliche Kontrollmaßnahmen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung zu gewährleisten oder um Abweichungen von den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke und alle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und -bedingungen auszugleichen, müssen von allen zuständigen Behörden genehmigt sein.

e) Die Zulassung des Versandstückmusters für Typ B (M)-Versandstücke muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und von der zuständigen Behörde jedes Staates gemäß Rn. 3753 erteilt werden, durch die oder in die das Versandstück befördert wird (mehrseitige Zulassung).

f) Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.

g) An der Außenseite des Typ B (M)-Versandstücks muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Jedes Typ B (M)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

i) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen,

ii) die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,

iii) die Worte "Typ B (M)",

iv) das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR", oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

c) Die mehrseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.

d) Erlaubt das Versandstück eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung oder ist die Gesamtaktivität des Inhalts größer als 3 × 103 A2 oder 3 × 103 A1, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte gilt, sind mehrseitige Beförderungsgenehmigungen erforderlich, sofern nicht die beteiligten zuständigen Behörden die Beförderung durch eine besondere Bestimmung in der Zulassungsbescheinigung für die Bauart erlaubt haben.

e) Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (M)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein.

f) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

a) Siehe Rn. 2703.

b) Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.

c) Alle Vorschriften der von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungsbescheinigung für die Bauart und die Beförderung sind zu beachten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (M)-Versandstückes 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.

c) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; dabei ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 12

Spaltbare Stoffe

Bemerkungen: 1. Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind, müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, daß die in den Bestimmungen für Kritikalitätssicherheit festgelegten Anforderungen dieses Blattes und die der Radioaktivität entsprechenden Anforderungen in den Blättern 6 bis 11 erfuellt sind.

2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2918 Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g.;

2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235.

Spaltbare Stoffe sind Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-238, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Stoffe mit Ausnahme von unbestrahltem Natururanium und abgereichertem Uranium, sowie auch Natururanium oder abgereichertes Uranium, das ausschließlich in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist.

Sendungen mit spaltbaren Stoffen müssen hinsichtlich der Radioaktivität auch alle Vorschriften der Bestimmungen, die in einem der anderen Blätter zusammengefaßt sind, erfuellen.

2. Verpackung/Versandstück

a) Folgende Stoffe sind von den besonderen, in diesem Blatt zusammengefaßten Verpackungsvorschriften ausgenommen, müssen aber ihrer Radioaktivität entsprechend die in einem der anderen Blätter zusammengefaßten Bedingungen erfuellen:

i) Spaltbarer Stoff in Mengen von höchstens 15 g je Versandstück, unter den Bedingungen der Rn. 3741;

ii) homogene wasserstoffhaltige Lösungen in begrenzten Konzentrationen und Mengen entsprechend Anhang A.7 Rn. 3703 Tabelle III;

iii) gleichmäßig verteiltes angereichertes Uranium mit einem Hoechstgehalt von 1 % Uranium-235 und einem Gesamtgehalt an Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 1 % des Uranium-235-Gehaltes unter der Voraussetzung, daß bei Vorhandensein des Uranium-235 in metallischen, oxidischen oder karbidischen Formen keine Spaltstoffgitter innerhalb der Verpackung gebildet werden;

iv) Stoff, der je 10-l-Volumen nicht mehr als 5 g Spaltmaterial enthält;

v) Versandstücke, die höchstens 1 kg Plutonium enthalten, wobei nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht;

vi) Uranylnitrat-Lösungen, die angereichertes Uranium mit höchstens 2 Masse-% Uranium-235 enthalten mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 0,1 Masse-% von Uranium-235 und einem Stickstoff-Uranium-Atomverhältnis von mindestens 2.

b) Alle anderen Versandstücke für spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Versandstück-Typs entsprechen, der wegen der Radioaktivität der spaltbaren Stoffe erforderlich ist und außerdem den in Anhang A.7 Rn. 3741 festgelegten zusätzlichen Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten.

c) Jedes Muster von Versandstücken für spaltbare Stoffe muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und der Staaten zugelassen werden, durch oder in die das Versandstück befördert werden soll, d. h. eine mehrseitige Zulassung ist erforderlich.

d) An der Außenseite der Versandstücke für spaltbare Stoffe muß eine Vorrichtung, wie z. B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Siehe entsprechendes Blatt.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe entsprechendes Blatt.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe entsprechendes Blatt.

6. Zusammenpackung

Ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen darf nur die für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen Gegenstände und Dokumente enthalten, sofern keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Werkstoffen stattfinden kann, welche die Sicherheit (einschließlich der Kritikalitätssicherheit) des Versandstücks verringert.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe entsprechendes Blatt.

b) Versandstücke müssen an der Außenseite gut leserlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

i) je nach Typ: "TYP A", "TYP B (U)", "TYP B (M)",

ii) das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten: entweder "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., in Typ I-F, Typ AF, Typ B (U) F oder Typ B (M) F-Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)" oder "2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, radioaktiver Stoff in genehmigtem Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

c) Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe ist eine mehrseitige Zulassung erforderlich.

d) Der Absender muß vor jeder Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen im Besitz aller einschlägigen Zulassungen und Genehmigungen sein.

e) Mehrseitige Beförderungsgenehmigungen sind für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen erforderlich, wenn die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke einer Sendung höher als 50 ist.

f) Wegen weiterer Vorschriften die Beförderungspapiere betreffend siehe entsprechendes Blatt.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

b) Bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf die Gesamttransportkennzahl 100 nicht überschreiten.

c) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl im Hinblick auf die Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Blatt 13

Radioaktive Stoffe, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden

Bemerkung: Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften der Beförderungsbestimmungen gemäß den Blättern 5 bis 12 entsprechen, dürfen aufgrund einer Sondervereinbarung (), d. h. entsprechend den besonderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden festgelegt sind, befördert werden. Diese Maßnahmen müssen gewährleisten, daß die Sicherheit bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung insgesamt nicht geringer ist als bei Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften.

1. Stoffe

Stoffe mit Kennzeichnungsnummern 2912, 2913, 2918, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982

Siehe Rn. 2701.

Zu den radioaktiven Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den Blättern 5 bis 11 behandelten Stoffe gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12.

2. Verpackung/Versandstück

a) Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

b) Eine mehrseitige Genehmigung ist erforderlich.

3. Hoechstzulässige Dosisleistung

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

7. Zusammenladung

Zusammenladung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch die zuständigen Behörden genehmigt ist.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703. Alle Sendungen gemäß einer Sondervereinbarung müssen jedoch mit Gefahrzetteln III-GELB gemäß Muster 7C gekennzeichnet sein.

b) Zusätzliche andere Gefahrzettel und Kennzeichnungen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, sind anzubringen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Außerdem sind alle sonstigen Vorschriften der zuständigen Behörde zu beachten.

10. Beförderungspapiere

a) In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.

b) Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

i) Die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z. B. "2976 Thoriumnitrat, fest, Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR"), oder

ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z. B. "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR").

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

c) Für jede Sendung ist die mehrseitige Beförderungsgenehmigung erforderlich.

d) Der Absender muß vor jeder Beförderung im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sein.

e) Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

a) Siehe Rn. 2703.

b) Die besonderen Vorschriften der zuständigen Behörden für die Lagerung und den Versand sind einzuhalten.

c) Sofern in der Beförderungsgenehmigung nicht ausdrücklich ausgenommen, hat der Absender vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 einzuhalten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

a) Siehe Rn. 2703.

b) Die besonderen Beförderungsvorschriften der zuständigen Behörden sind zu beachten.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Kennzeichnung und Bezettelung

Bemerkung: Bei radioaktiven Stoffen mit weiteren gefährlichen Eigenschaften muß die Bezettelung auch mit den Vorschriften über die zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften übereinstimmen [siehe Rn. 3770 (3)].

Kennzeichnung der Versandstücke einschließlich Tanks und Container

2705 (1) An jedem Versandstück mit einer Bruttomasse über 50 kg muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft die zulässige Bruttomasse angegeben sein.

(2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Tanks und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

(3) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ A entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Typ A" tragen.

(4) Jedes Versandstück, das einer gemäß Rn. 3752 bis 3755 genehmigten Bauart entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

a) Das von der zuständigen Behörde für diese Bauart zugeteilte Kennzeichen,

b) eine eigene Seriennummer für jede Verpackung, die dieser Bauart entspricht, und

c) bei Versandstückbauarten der Typen B (U) oder B (M) die Angabe "Typ B (U)" oder "Typ B (M)".

(5) Jedes Versandstück, das einer Versandstückbauart des Typs B (U) oder B (M) entspricht, muß an der Außenseite des äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäßes sichtbar mit dem eingestanzten, eingeprägten oder nach einem anderen Verfahren feuer- und wasserbeständig angebrachten Strahlensymbol gemäß nachstehendem Muster versehen sein.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Strahlensymbol

Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muß mindestens 4 mm betragen.

Bezettelung der Versandstücke einschließlich Tanks, Container und Umpackungen

2706 (1) Alle Verpackungen, Umpackungen, Tanks und Container müssen ihrer Kategorie entsprechend mit Zetteln nach Muster 7A, 7B und 7C versehen sein. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 3770.

(2) Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten bei Versandstücken oder Umpackungen, an den vier Seiten bei Containern oder Tankcontainern und an beiden Seiten und hinten bei Tankfahrzeugen anzubringen.

(3) Jeder Zettel ist deutlich und unauslöschlich durch folgende Angaben zu ergänzen:

a) Inhalt:

i) Außer bei LSA-I-Stoffen ist der Name des Radionuklids gemäß Anhang A.7 Tabelle I mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zuläßt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem Namen der Radionuklide einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen "LSA-II", "LSA-III", "SCO-I" und "SCO-II" zu verwenden.

ii) Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung Bezeichnungen "LSA-I" ausreichend, der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.

b) Aktivität:

Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz ausgedrückt [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse in Gramm (g) angegeben werden.

c) Bei Umpackungen, Tanks und Containern müssen die Eintragungen für "Inhalt" und "Aktivität" auf dem Zettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung, des Tanks oder Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind die Zettel von Umpackungen und Container, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung "Siehe Beförderungspapier" lauten darf.

d) Transportkennzahl:

Siehe Rn. 3715 (3) (für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich).

Zusätzliche Kennzeichnung der Tanks und Fahrzeuge sowie von Containern für Güter

in loser Schüttung

2707 Siehe Rn. 10 500 und Anhang B.5.

Zusätzliche Bezettelung von Containern, Tanks und Fahrzeugen

2708 (1) Tanks und Großcontainer, die Versandstücke, ausgenommen freigestellte Versandstücke, befördern, müssen mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Jedoch ist es zulässig, anstelle von Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zusammen mit einem Zettel nach Muster 7D alternativ vergrößerte Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C mit den Abmessungen des Musters 7D zu verwenden. Die Zettel müssen vertikal an allen vier Seitenwänden eines Containers oder eines Tankcontainers oder an beiden Seitenwänden und hinten bei Tankfahrzeugen angebracht sein.

(2) Fahrzeuge, die Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer oder Container befördern, die einen Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C tragen, müssen an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Außerdem müssen Fahrzeuge, die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein.

(3) Alle Zettel ohne Bezug zum Inhalt dürfen nicht mehr sichtbar sein.

Zusätzliche Angaben zur Sendung

2709 Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Beförderungspapier zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes, die im entsprechenden Blatt enthalten ist, folgendes anzugeben:

a) Den Vermerk: "Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung entsprechend den Vorschriften des ADR";

b) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Mischungen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

c) die Beschreibung des physikalischen und chemischen Zustands des Stoffes oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;

d) die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der sp Vielfachen davon angegeben werden;

e) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

f) die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);

g) HBei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, in der alle Versandstücke gemäß Rn. 3703 freigestellt sind, die Worte "Freigestellte spaltbare Stoffe";

h) das Kennzeichen jeder Zulassungsbescheinigung einer zuständigen Behörde (radioaktiver Stoff in besonderer Form, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

i) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umpackung oder in einem Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung oder des Containers und gegebenenfalls jeder Umpackung oder jedes Containers der Sendung. Sind an einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umpackung oder dem Container zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere vorliegen;

j) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, den Vermerk "Beförderung unter ausschließlicher Verwendung".

Hinweise für die Beförderer

2710 (1) Der Absender hat dem Beförderungspapier Informationen für die Maßnahmen beizugeben, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Informationen müssen mindestens folgendes enthalten:

a) Die zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung, des Containers oder des Tanks, einschließlich besonderer die Wärmeableitung [siehe Rn. 2712 (2)] betreffende Ladevorschriften oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

b) die notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;

c) die entsprechenden schriftlichen Weisungen für die jeweilige Beförderung. Siehe Rn. 10 385 (1), (2) und (3) sowie 71 385.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, sind die Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.

(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jeder Umladung vorlegen können.

Beförderung

Trennung während der Beförderung

2711 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Beförderung getrennt zu halten:

a) zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Tabelle 8 und von unentwickelten fotografischen Filmen sowie Postsäcken gemäß Tabelle 9;

Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zutrennen, wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung: Die vorstehende Tabelle beruht auf einer Dosisbegrenzung von 5 mSv (500 mrem) in 12 Monaten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Verstauung für die Beförderung

2712 (1) Versandstücke sind in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht kippen oder herabfallen können.

(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen Gütern befördert werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondergenehmigung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe, einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

(4) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Tankfahrzeuge und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern auf Fahrzeugen anzuwenden:

a) Die Transportkennzahl eines Tankfahrzeugs darf die Grenzwerte in Tabelle 10 nicht überschreiten. Die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern in einem Fahrzeug ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in Tabelle 10 angeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-I-Stoffen ist die Summe der Transportkennzahlen nicht begrenzt.

b) Die Dosisleistung unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen auftreten können, darf auf der Außenfläche des Fahrzeugs an keinem Punkt 2 mSv/h (200 mrem/h) und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h (10 mrem/h) überschreiten.

(5) Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Vorschriften

2713 (1) Die Dosisleistung darf bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung folgende Werte nicht überschreiten:

a) 10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn

i) das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und

ii) Vorkehrungen getroffen wurden, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen, daß deren Lage innerhalb des Fahrzeugs während der Routinebeförderung unverändert bleibt und

iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladearbeiten vorgenommen werden;

b) 2 mSv/h (200 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder, bei einem offenen Fahrzeug, an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs aus verlängerten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet und

c) 0,1 mSv/h (10 mrem/h) an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den äußeren Seitenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Ebenen, die durch die Außenkanten des Fahrzeugs verlaufen.

(2) Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen die an dieser Stelle sitzenden Personen tragen Personendosimeter.

Zwischenlagerung während der Beförderung

2714 (1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Zwischenlagerung zu trennen:

a) aus Strahlenschutzgründen an Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Rn. 2711 Tabelle 8, und von unentwickelten fotografischen Filmen und Postsäcken gemäß Rn. 2711 Tabelle 9;

Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

b) von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

(2) Die Anzahl der gleichzeitig an einer Stelle abgestellten Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container der Kategorien II-GELB und III-GELB ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern müssen so gelagert werden, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(3) Wenn die Transportkennzahl einzelner Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container größer ist als 50 oder die Gesamttransportkennzahl in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit Tabelle 10 größer ist als 50, so hat die Zwischenlagerung so zu erfolgen, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4) Sendungen, die nur radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I enthalten, unterliegen nicht den unter (2) und (3) genannten Vorschriften.

(5) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist die Zusammenladung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen verschiedener Art, einschließlich spaltbarer Stoffe, und die Zusammenladung von verschiedenen Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zusammenladung bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist nicht zulässig, es sei denn, die Zusammenladung wird in der Sondervereinbarung ausdrücklich zugelassen.

Unzustellbare Sendungen

2715 Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt oder die Sendung dem Empfänger nicht ausgeliefert werden und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

Zusammenfassung der Vorschriften über vorherige Genehmigung und Benachrichtigung

2716

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkungen: 1. Vor der ersten Beförderung jedes Versandstücks, für das die Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß eine Kopie dieser Bauart den zuständigen Behörden aller berührten Staaten zugestellt wurde [siehe Rn. 3719 (1)].

2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, oder 1 000 TBq (20 kCi) überschreitet [siehe Rn. 3719 (2)].

3. Eine mehrseitige Genehmigung der Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, oder 1 000 TBq (20 kCi), überschreitet oder wenn ein gelegentlicher Druckausgleich zugelassen ist (siehe Rn. 3757).

4. Für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung siehe entsprechendes Versandstück.

2717-

2799

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

1. Stoffaufzählung

2800 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 8 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2800 (2) bis 2822 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie.

Bemerkung: Für Mengen der in Rn. 2801 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2801 a.

(2) Der Begriff der Klasse 8 umfaßt Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und die auch andere Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende fluessige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

(3)

a) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

A. Stoffe sauren Charakters

B. Stoffe basischen Charakters

C. Andere ätzende Stoffe

D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten

E. Leere Verpackungen

b) Auf Grund des Grades ihrer Ätzwirkung sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 6, 14 und 15, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2801 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:

a) stark ätzende Stoffe;

b) ätzende Stoffe;

c) schwach ätzende Stoffe.

c) Die Zuordnung der Stoffe zu den Gruppen a), b) und c) der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens () und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. Der Grad der Ätzwirkung nicht namentlich genannter Stoffe, einschließlich Gemische, kann durch die Länge der Kontaktzeit beurteilt werden, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei dieser Zuordnung sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Tierversuchen gemäß OECD-Guideline 404 () vorzunehmen.

d) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe a).

e) Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe b).

f) Stoffe der Gruppe c) sind:

- Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten aber höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen.

- Stoffe, von denen man annimmt, daß sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ P3 [ISO 2604 (IV) 1975] oder ein ähnlicher Typ und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder AZ5GU-T6.

(4) Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2801 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

(5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

(6) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2805 (2), 2806 (3) und 2807 (3) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

(7)

a) Die entzündbaren ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 54 a) und 68 a), sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26).

b) Die entzündbaren schwach ätzenden fluessigen Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 33).

c) Ätzende Stoffe, die nach Rn. 2600 (3) beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601).

(8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

(9) Calciumoxid der Kennzeichnungsnummer 1910 und Natriumaluminat der Kennzeichnungsnummer 2812 der UN-Empfehlungen unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

(10) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen.

A. Stoffe sauren Charakters

Anorganische Stoffe

2801 1. Schwefelsäure und ähnliche Stoffe:

a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert (Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert), 1831 Schwefelsäure, rauchend (Oleum), 2240 Chromiumschwefelsäure;

b) 1794 Bleisulfat, mit mehr als 3 % freier Säure, 1830 Schwefelsäure, mit mehr als 51 % Säure, 1832 Schwefelsäure, gebraucht, 1833 Schwefelige Säure, 1906 Abfallschwefelsäure, 2308 Nitrosylschwefelsäure, 2583 Alkylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 Arylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2584 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2796 Schwefelsäure, mit höchstens 51 % Säure oder 2796 Batteriefluessigkeit, sauer, 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung);

Bemerkungen: 1. 2585 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2586 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit 5 % oder weniger freier Schwefelsäure sind Stoffe der Ziffer 34.

2. Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Schwefelsäure unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.

c) 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung).

2. Salpetersäuren:

a) 1. 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure,

2. 2032 Salpetersäure, rotrauchend;

b) 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit höchstens 70 % Säure.

3. Nitriersäuremischungen:

a) 1796 Nitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure, 1826 Abfallnitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure;

b) 1796 Nitriersäuremischung, mit höchstens 50 % Salpetersäure, 1826 Abfallnitriersäuremischung mit höchstens 50 % Salpetersäure.

Bemerkungen: 1. Die Mischung aus Salpetersäure und Salzsäure der Kennzeichnungsnummer 1798 ist zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Chemisch instabile Mischungen von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitrierte, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

4. Perchlorsäurelösung:

b) 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung.

Bemerkungen: 1. 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung, mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 3 a)].

2. Perchlorsäure, wässerige Lösungen, mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit anderen fluessigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

5. Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen, ausgenommen Fluorwasserstoff:

b) 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure);

c) 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), 1840 Zinkchlorid, Lösung, 2580 Aluminiumbromid, Lösung, 2581 Aluminiumchlorid, Lösung, 2582 Eisen(III)chlorid, Lösung.

Bemerkung: Bromwasserstoff, wasserfrei, und Chlorwasserstoff, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffern 3 at) und 5 at)].

6. Fluorwasserstoff und Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff:

1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff.

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2803).

7. Lösungen von Fluorwasserstoff mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff:

a) 1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff;

b) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff, 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung);

c) 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung).

8. Saure fluorhaltige Stoffe:

a) 1777 Fluorsulfonsäure;

b) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung), 1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei, 1775 Fluorborsäure, 1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei, 1778 Fluorkieselsäure, 1782 Hexafluorphosphorsäure;

c) 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung).

9. Feste Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

b) 1727 Ammoniumhydrogendiflourid (Ammoniumbiflourid), fest, 1756 Chromiumfluorid (Chromiumtrifluorid), fest, 1811 Kaliumhydrogendifluorid (Kaliumbifluorid), 2439 Natriumhydrogendifluorid (Natriumbifluorid), 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.;

c) 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.

Bemerkung: 1690 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid, 2674 Natriumfluorosilicat und 2856 Fluorosilicate, n.a.g. sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 63 c), 64 c) oder 87 c)].

10. Flüssige Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

b) 1732 Antimonpentafluorid, 2851 Bortrifluorid-Dihydrat.

Bemerkung: 1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid und 2495 Iodpentafluorid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 5).

11. Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

b) 1725 Aluminiumbromid, wasserfrei, 1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei, 1733 Antimontrichlorid, 1806 Phosphorpentachlorid, 1939 Phosphoroxybromid, 2691 Phosphorpentabromid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch;

Bemerkung: Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

c) 1773 Eisenchlorid, wasserfrei (Eisen(III)chlorid, wasserfrei), 2331 Zinkchlorid, wasserfrei, 2440 Zinntetrachlorid Pentahydrat, 2475 Vanadiumtrichlorid, 2503 Zirkoniumtetrachlorid, 2508 Molybdänpentachlorid, 2802 Kupferchlorid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch.

Bemerkung: Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

12. Flüssige Halogenide und andere fluessige halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

a) 1754 Chlorsulfonsäure, mit oder ohne Schwefeltrioxid, 1758 Chromiumoxychlorid (Chromylchlorid), 1809 Phosphortrichlorid, 1828 Schwefelchloride, 1834 Sulfurylchlorid, 1836 Thionylchlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid, 2692 Bortribromid, 2879 Selenoxychlorid (Selenoxydichlorid);

b) 1730 Antimonpentachlorid, fluessig, 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, 1792 Iodmonochlorid, 1808 Phosphortribromid, 1810 Phosphoroxychlorid, 1817 Pyrosulfurylchlorid, 1818 Siliciumtetrachlorid, 1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei, 1837 Thiophosphorylchlorid, 1838 Titaniumtetrachlorid, 2443 Vanadiumoxytrichlorid;

c) 1731 Antimonpentachlorid, Lösung.

13. Feste Hydrogensulfate:

b) 2506 Ammoniumhydrogensulfat (Ammoniumbisulfat), 2509 Kaliumhydrogensulfat (Kaliumbisulfat).

14. Brom oder Brom, Lösungen:

1744 Brom oder 1744 Brom, Lösung.

Bemerkung: Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2804).

15. Saure anorganische Stoffe in geschmolzenem Zustand:

2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen.

16. Saure anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1905 Selensäure, 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 1807 Phosphorpentoxid (Phosphorsäureanhydrid), 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 2507 Hexachlorplatinsäure, fest, 2578 Phosphortrioxid, 2834 Phosphorige Säure, 2865 Hydroxylaminsulfat, 2967 Sulfaminsäure (Aminosulfonsäure), 3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

17. Saure anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

b) 1755 Chromiumsäure, Lösung, 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 1755 Chromiumsäure, Lösung, 1805 Phosphorsäure, 2693 Hydrogensulfite, wässerige Lösung, n.a.g., 3264 Ätzender saurer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

Bemerkung: 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei, (Chromiumsäure fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 31 b)].

Organische Stoffe

31. Feste Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie feste Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

b) 1839 Trichloressigsäure, 1938 Bromessigsäure;

c) 2214 Phthalsäureanhydrid, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2215 Maleinsäureanhydrid, 2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2823 Crotonsäure.

Bemerkungen: 1. Phthalsäureanhydrid und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.

2. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäurehydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 61 c)].

32. Flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie fluessige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

a) 2699 Trifluoressigsäure;

b) 1. 1764 Dichloressigsäure, 1779 Ameisensäure, 1940 Thioglycolsäure, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2790 Essigsäure, Lösung, mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,

2. 1715 Essigsäureanhydrid, 2218 Acrylsäure, stabilisiert, 2789 Eisessig (Essigsäure) oder 2789 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 80 Masse-% Säure;

c) 1848 Propionsäure, 2496 Propionsäureanhydrid, 2511 alpha-Chlorpropionsäure, 2531 Methacrylsäure, stabilisiert, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2739 Buttersäureanhydrid, 2790 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 25 % aber höchstens 50 Masse-% Säure, 2820 Buttersäure, 2829 Capronsäure.

Bemerkung: Essigsäure, Lösungen, mit weniger als 25 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

33. Bortrifluoridkomplexe:

a) 2604 Bortrifluoriddiethyletherat (Bortrifluorid-Ether-Komplex);

b) 1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, 1743 Bortrifluorid-Propionsäure-Komplex.

Bemerkung: 2965 Bortrifluoriddimethyletherat ist ein Stoff der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 2 b)].

34. Alkyl- und Arylsulfonsäuren und Alkylschwefelsäuren:

b) 1803 Phenolsulfonsäure, fluessig, 2305 Nitrobenzensulfonsäure, 2571 Alkylschwefelsäuren;

c) 2585 Alkylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 Arylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure, 2586 Alkylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 Arylsulfonsäuren, fluessig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure.

Bemerkung: 2583 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2584 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fluessig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, sind Stoffe der Ziffer 1 b).

35. Organische Säurehalogenide:

b) 1. 1716 Acetylbromid, 1729 Anisoylchlorid, 1736 Benzoylchlorid, 1765 Dichloracetylchlorid, 1780 Fumarylchlorid, 1898 Acetyliodid, 2262 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid, 2442 Trichloracetylchlorid, 2513 Bromacetylbromid, 2577 Phenylacetylchlorid, 2751 Diethylthiophosphorylchlorid, 2798 Phenylphosphordichlorid, 2799 Phenylphosphorthiodichlorid,

2. 2502 Valerylchlorid (Valeriansäurechlorid);

c) 2225 Benzensulfonylchlorid.

36. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt über 61 °C:

b) 1728 Amyltrichlorsilan, 1753 Chlorphenyltrichlorsilan, 1762 Cyclohexenyltrichlorsilan, 1763 Cyclohexyltrichlorsilan, 1766 Dichlorphenyltrichlorsilan, 1769 Diphenyldichlorsilan, 1771 Dodecyltrichlorsilan, 1781 Hexadecyltrichlorsilan, 1784 Hexyltrichlorsilan, 1799 Nonyltrichlorsilan, 1800 Octadecyltrichlorsilan, 1801 Octyltrichlorsilan, 1804 Phenyl-trichlorsilan, 2434 Dibenzyldichlorsilan, 2435 Ethylphenyldichlorsilan, 2437 Methylphenyldichlorsilan, 2987 Chlorsilane, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

37. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

b) 1724 Allyltrichlorsilan, stabilisiert, 1747 Butyltrichlorsilan, 1767 Diethyldichlorsilan, 1816 Propyltrichlorsilan, 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g.

Bemerkung: Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

38. Alkylphosphorsäuren:

c) 1718 Butylphosphat, 1793 Isopropylphosphat, 1902 Diisooctylphosphat, 2819 Amylphosphat.

39. Saure organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 2670 Cyanurchlorid, 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.

40. Saure organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

b) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3145 Alkylphenole, fluessig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

B. Stoffe basischen Charakters

Anorganische Stoffe

41. Feste basische Verbindungen der Alkalimetalle:

b) 1813 Kaliumhydroxid, fest (Ätzkali), 1823 Natriumhydroxid, fest (Ätznatron), 1825 Natriummonoxid (Natriumoxid), 2033 Kaliummonoxid (Kaliumoxid), 2678 Rubidiumhydroxid, 2680 Lithiumhydroxid-Monohydrat, 2682 Caesiumhydroxid;

c) 1907 Natronkalk, mit mehr als 4 % Natriumhydroxid, 3253 Dinatriumtrioxisilicat-Pentahydrat (Natriummetasilicat-Pentahydrat).

Bemerkung: Natronkalk mit höchstens 4 % Natriumhydroxid unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

42. Lösungen alkalischer Stoffe:

b) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 2797 Batteriefluessigkeit, alkalisch, 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 1719 Ätzender alkalischer fluessiger Stoff, n.a.g.

43. Ammoniaklösungen:

c) 2672 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 % aber höchstens 35 % Ammoniak.

Bemerkungen: 1. Ammoniaklösungen mit mehr als 35 % Ammoniak sind Stoffe der Klasse 2 [siehe Rn. 2201 Ziffer 9 at)].

2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:

a) 2029 Hydrazin, wasserfrei;

b) 2030 Hydrazinhydrat oder 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin;

Bemerkung: 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin ist ein Stoff der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffer 65 c)].

45. Sulfide und Hydrogensulfide und ihre wässerigen Lösungen:

b) 1. 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung, 2949 Natriumhydrogensulfid mit mindestens 25 % Kristallwasser,

2. 2683 Ammoniumsulfid, Lösung;

c) 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung.

Bemerkung: 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und 1385 wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 13 b)].

46. Basische anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 3262 Ätzender basischer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

47. Basische anorganische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

b) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3266 Ätzender basischer anorganischer fluessiger Stoff, n.a.g.

Organische Stoffe

51. Tetraalkylammoniumhydroxide:

b) 1835 Tetramethylammoniumhydroxid.

52. Feste Amine und Polyamine:

a) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

b) 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.;

c) 2280 Hexamethylendiamin, fest, 2579 Piperazin (Diethylendiamin), 3259 Amine, fest, ätzend, n.a.g. oder 3259 Polyamine, fest, ätzend, n.a.g.

53. Flüssige Amine und Polyamine oder Alkanolamine, stark ätzend oder ätzend, mit einem Flammpunkt über 61 °C:

a) 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.;

b) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2079 Diethylentriamin, 2259 Triethylentetramin, 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.;

c) 1761 Kupferethylendiamin, Lösung, 1783 Hexamethylendiamin, Lösung, 2269 3,3'-Iminobispropylamin (Dipropylentriamin), 2289 Isophorondiamin, 2320 Tetraethylenpentamin, 2326 Trimethylcyclohexylamin, 2327 Trimethylhexamethylendiamine, 2491 Ethanolamin oder 2491 Ethanolamin, Lösung, 2542 Tributylamin, 2565 Dicyclohexylamin, 2815 N-Aminoethylpiperazin, 3055 2-(2-Aminoethoxy)-ethanol, 2735 Amine, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2735 Polyamine, fluessig, ätzend, n.a.g.

54. Flüssige Amine und Polyamine, stark ätzend oder ätzend, entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C:

a) 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g.;

b) 1604 Ethylendiamin, 2051 2-Dimethylaminoethanol, 2248 Di-n-butylamin, 2258 1,2-Propylendiamin, 2264 N,N-Di-methylcyclohexylamin, 2357 Cyclohexylamin, 2619 Benzyldimethylamin, 2685 N,N-Diethylethylendiamin, 2734 Amine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder 2734 Polyamine, fluessig, ätzend, entzündbar, n.a.g.

55. Basische organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;

b) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.;

c) 3263 Ätzender basischer organischer fester Stoff, n.a.g.

56. Basische organische fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

b) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.;

c) 3267 Ätzender basischer organischer fluessiger Stoff, n.a.g.

C. Andere ätzende Stoffe

61. Chlorit- und Hypochloritlösungen:

b) 1791 Hypochloritlösung, mit mindestens 16 % aktivem Chlor, 1908 Chloritlösung, mit mindestens 16 % aktivem Chlor;

c) 1791 Hypochloritlösung, mit mehr als 5 % aber weniger als 16 % aktivem Chlor, 1908 Chloritlösung, mit mehr als 5 % aber weniger als 16 % aktivem Chlor.

Bemerkungen: 1. Chlorit- und Hypochloritlösungen mit höchstens 5 % aktivem Chlor unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

2. Feste Chlorite und Hypochlorite sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffern 14, 15 und 29).

62. Chlorphenolate und Phenolate:

c) 2904 Chlorphenolate, fluessig oder 2904 Phenolate, fluessig, 2905 Chlorphenolate, fest oder 2905 Phenolate, fest.

63. Formaldehydlösungen:

c) 2209 Formaldehydlösung, mit mindestens 25 % Formaldehyd.

Bemerkungen: 1. 1198 Formaldehydlösung, entzündbar, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 33 c)].

2. Formaldehydlösungen, nicht entzündbar, mit weniger als 25 % Formaldehyd unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

64. Chlorformiate und Chlorthioformiate:

a) 1739 Benzylchlorformiat;

b) 2826 Ethylchlorthioformiat.

Bemerkung: Chlorformiate mit vorwiegend giftigen Eigenschaften sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 10, 17, 27 und 28).

65. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g.;

b) 1770 Diphenylbrommethan, 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g., 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g., 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff, n.a.g.;

Bemerkung: Mischungen von festen Stoffen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, mit ätzenden fluessigen Stoffen dürfen unter der Kennzeichnungsnummer 3244 befördert werden, ohne daß zuvor die Zuordnungskriterien der Rn. 2800 (3) angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Beförderungseinheit ist keine überschüssige Flüssigkeit sichtbar. Jede Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die erfolgreich eine Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat.

c) 2803 Gallium, 1759 Ätzender fester Stoff, n.a.g., 3147 Farbstoff, fest, ätzend, n.a.g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n.a.g.

Bemerkung: Für 2803 Gallium bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].

66. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g.;

b) 2226 Benzotrichlorid (Trichlormethylbenzen), 2705 1-Pentol (3-Methylpen-2-ten-4-in-1-ol), 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten), 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g., 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.;

c) 2809 Quecksilber, 3066 Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Email, Beize, Schellack, Firnis, Politur und fluessige Lackgrundlage) oder 3066 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünner und Entferner-Komponenten), 1760 Ätzender fluessiger Stoff, n.a.g., 1903 Desinfektionsmittel, fluessig, ätzend, n.a.g., 2801 Farbstoff, fluessig, ätzend, n.a.g. oder 2801 Farbstoffzwischenprodukt, fluessig, ätzend, n.a.g.

Bemerkungen: 1. Für 2809 Quecksilber bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (4)].

2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer dieser Richtlinie aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 3066 Farbe oder 3066 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff.

67. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.;

b) 2921 Ätzender fester Stoff, entzündbar, n.a.g.

68. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündbar, mit einem Siedepunkt über 35 °C, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.;

b) 2920 Ätzender fluessiger Stoff, entzündbar, n.a.g.

69. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe, (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.;

b) 3095 Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

70. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), selbsterhitzungsfähig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungfähig, n.a.g.;

b) 3301 Ätzender fluessiger Stoff, selbsterhitzungsfähig, n.a.g.

71. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 3096 Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

72. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln und die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.;

b) 3094 Ätzender fluessiger Stoff, mit Wasser reagierend, n.a.g.

Bemerkung: Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

73. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

b) 3084 Ätzender fester Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

74. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), entzündend (oxidierend) wirkend, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.;

b) 3093 Ätzender fluessiger Stoff, entzündend (oxidierend) wirkend, n.a.g.

75. Ätzende feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

b) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.

76. Ätzende fluessige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), giftig, die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

a) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

b) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.;

c) 2922 Ätzender fluessiger Stoff, giftig, n.a.g.

D. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten

81. Batterien:

c) 2794 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Säure, elektrische Sammler, 2795 Batterien (Akkumulatoren), naß, gefuellt mit Alkalien, elektrische Sammler, 2800 Batterien (Akkumulatoren), naß, auslaufsicher, elektrische Sammler, 3028 Batterien (Akkumulatoren), trocken, Kaliumhydroxid, fest, enthaltend, elektrische Sammler.

Bemerkungen: 1. Für diese Gegenstände bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2807 (5)].

2. Batterien (der Kennzeichnungsnummer 2800) gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust den unten angegebenen Vibrations- und Druckprüfung überstehen.

Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt.

Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft.

Druckprüfung: Im Anschluß an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 °C 4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft.

82. Andere Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten:

b) 1774 Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff, 2028 Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder.

E. Leere Verpackungen

91. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks, leere Tankcontainer sowie leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 8 enthalten haben.

2801 a Den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften unterliegen nicht:

(1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 13, 16, 17, 31 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:

a) - Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe bis zu 100 ml je Innenverpackung und 400 ml je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 500 g je Innenverpackung und 2 kg je Versandstück;

b) - Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe bis zu 1 Liter je Innenverpackung und 4 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück;

c) - Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen:

- fluessige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Auslaufsichere Batterien der Ziffer 81 (Kennzeichnungsnummer 2800), wenn bei einer Temperatur von 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluß geschützt sind.

(3) Erzeugnisse und Instrumente, die höchstens 1 kg Quecksilber der Ziffer 66 c) enthalten.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2802 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2803 bis 2808 vorgesehen sind.

(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2800 (3) b) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", für ätzende Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z" oder "Y", für schwach ätzende Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 8 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern sowie wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2803 Fluorwasserstoff und Flußsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff der Ziffer 6 müssen in Druckgefäßen aus Kohlenstoffstahl oder geeignetem legiertem Stahl verpackt sein. Folgende Druckgefäße sind zugelassen:

a) Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Litern;

b) Gefäße mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Litern und höchstens 1 000 Litern (z. B. zylindrische Gefäße mit Rollreifen und Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Die Druckgefäße müssen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211, 2213 (1) und (2), 2215, 2216 und 2218] entsprechen.

Die Wanddicke der Druckgefäße darf nicht geringer sein als 3 mm.

Die Druckgefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Druckgefäße sind darüber hinaus alle 2 Jahre hinsichtlich Abzehrungen mit geeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) sowie hinsichtlich des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.

Die Prüfungen und Untersuchungen sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.

Die Hoechstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum für Fluorwasserstoff und Flußsäure beträgt 0,84 kg.

2804 (1) Brom und Brom, Lösungen der Ziffer 14 müssen in Innenverpackungen aus Glas, deren Inhalt 2,5 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, oder in Innenverpackungen aus Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Inhalt 15 Liter je Innenverpackung nicht überschreiten darf, verpackt sein, die ihrerseits in zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 eingesetzt sind. Die zusammengesetzten Verpackungen müssen nach Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen sein.

(2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 % oder von 0,005 bis 0,2 %, wenn für das letztere Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf außerdem in Gefäßen befördert werden, die die folgenden Bedingungen erfuellen müssen:

a) die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem anderen Werkstoff, der den gleichen Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus Monel-Legierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen;

b) der Fassungsraum der Gefäße darf 450 Liter nicht übersteigen;

c) die Gefäße dürfen höchstens zu 92 % ihres Fassungsraums oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt sein;

d) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Werkstoff und Ausführung müssen im übrigen den einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2211 (1)] entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die einschlägigen Vorschriften der Klasse 2 [siehe Rn. 2215 (1) und 2216 (1)];

e) die Verschlußeinrichtungen sollen so wenig wie möglich über die Gefäßoberfläche hinausragen und müssen mit Schutzkappen versehen sein. Diese Einrichtungen und die Schutzkappen sind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms unempfindlich sind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall mit der fluessigen Phase in ständige Berührung kommen können;

f) die Gefäße müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie standsicher auf ihren Boden zu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Einrichtungen (Ringen, Flanschen usw.) versehen sein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzmasse geprüft sind.

(3) Die Gefäße nach Absatz (2) sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der Gefäße und einer Nachprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.

(4) Auf den Gefäßen nach Absatz (2) müssen gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

- der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die Nummer des Gefäßes;

- die Bezeichnung "Brom";

- die Eigenmasse des Gefäßes und die zulässige Hoechstmasse des gefuellten Gefäßes;

- das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen vorgenommen hat.

2805 (1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Dekel mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern oder Kanistern aus Kunststoff mit nichtabnehmbarem Deckel nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

Bemerkung 1. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2 a) und von Flußsäure der Ziffer 7 a) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung.

Bemerkung 2. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7 a), 8 a) oder 33 a) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen.

(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken.

2806 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539.

Bemerkung 1. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560).

Bemerkung 2. zu d): Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Salpetersäure mit mehr als 55 % reiner Säure der Ziffer 2 b) und von Flußsäure der Ziffer 7 b) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung.

Bemerkung 3. zu f) und g): Für fluorhaltige Stoffe der Ziffern 7 b), 8 b), 9 b), 10 b) oder 33 b) sind Innenverpackungen aus Glas nicht zugelassen.

(2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mit mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke die auf Paletten verladen sind, oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627 oder

d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

(4) Die Gegenstände der Ziffer 82 müssen wie folgt verpackt sein:

a) Feuerlöscher-Ladungen, ätzender fluessiger Stoff, in Kisten aus Holz nach Rn. 3527, 3528 oder 3529, in Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 oder in Kisten aus Schaumstoffen des Typs 4H1 nach Rn. 3531;

b) Nebelbomben, Rauchbomben, nicht explosiv, die einen ätzenden fluessigen Stoff enthalten, ohne Zünder, einzeln mit Polsterstoffen in Kisten, Hülsen oder abgeteilten Fächern, entweder in Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, 3528 oder 3529 oder in Kisten aus Stahl des Typs 4A nach Rn. 3532.

2807 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), müssen verpackt sein:

a) in Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern oder Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540.

Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Dekel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560).

(2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.

(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 (6) dürfen auch verpackt sein:

a) in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 31525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, aus Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder in wasserbeständigen Säcken aus Papier nach 3536 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Typen 13H1, 13L1 und 13M1, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblen Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

(4)

a) Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c) müssen verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538. Diese zusammengesetzten Verpackungen dürfen bestehen aus Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg.

Als Außenverpackungen dürfen verwendet werden:

- Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527,

- Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528,

- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529,

- Kisten aus Pappe nach Rn. 3530,

- Kisten aus Kunststoff nach Rn. 3531,

- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520,

- Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522,

- Fässer aus Sperrholz nach Rn. 3523,

- Fässer aus Pappe nach Rn. 3525 oder

- Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526.

b) Quecksilber darf auch verpackt sein in geschweißten Flaschen aus Stahl mit nach innen gewölbtem Boden. Der Verschluß muß aus einem Bolzen mit konischem Gewinde bestehen, die Öffnung darf nicht größer sein als 20 mm.

(5)

a) Die Gegenstände der Ziffer 81 mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien müssen mit inerten Polsterstoffen oder in gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder in einem Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein.

b) Auslaufsichere Batterien (Kennzeichnungsnummer 2800) müssen gegen Kurzschluß geschützt und in starken Außenverpackungen sicher verpackt sein.

Bemerkung: Auslaufsichere Batterien, die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Geräts befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluß geschützt sein.

c) Die Gegenstände der Ziffer 81 dürfen auf Paletten befördert werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die Pole der Batterien dürfen in keinem Fall dem Gewicht der darüberliegenden Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien müssen gegen Kurzschluß geschützt sein.

Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Aufschrift und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine Aufschrift und ein Gefahrzettel angebracht sind.

2808 Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die 1791 Hypochloritlösung der Ziffer 61 enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.

2809 Phosphoroxybromid, geschmolzen der Ziffer 15 darf nur in Tankfahrzeugen (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2810

3. Zusammenpackung

2811 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern dieser Klasse dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie [siehe Rn. 2800 (8)] nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen, außer mit Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 2501 Ziffer 3, nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Stoffe der Ziffern 6 und 14 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.

(4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden fluessigen Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.

(5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen fluessige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(6) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) Bildung instabiler Stoffe.

(7) Die Zusammenpackung eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basischen Charakters in einem Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen verpackt sind.

(8) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2802 sind zu beachten.

(9) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2812 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Frachtbrief anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 32 b) 2., 33 a), 35 b) 2., 37, 54, 64 b) und 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 44 a) und 45 b) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 6.1 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.

(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 69 und 70 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.

(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 71 und 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.

(8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 a), 4, 73 und 74 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.

(9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 a) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 05 und 6.1 zu versehen.

(10) Versandstücke mit den nachstehend aufgeführten Stoffen sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(11) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(12) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2813

B. Angaben im Beförderungspapier

2814 Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2801 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes ().

Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. "8 Ziffer 1 a) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 1824 Natronlauge, 8 Ziffer 42 b) ADR".

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegegen wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2800 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 8".

2815-

2821

C. Leere Verpackungen

2822 (1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackungen, 8 Ziffer 91 ADR".

Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z. B. "Letztes Ladegut: 1830 Schwefelsäure, Ziffer 1 b)".

2823-

2824

D. Übergangsvorschriften

2825 Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 dürfen bis zum 30. Juni 1995 nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften der Klasse 8 befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen Fällen zu vermerken: "Beförderung nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen ADR".

2826-

2899

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

1. Stoffaufzählung

2900 Der Begriff der Klasse 9 umfaßt Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt. Die in Rn. 2901 genannten Stoffe und Gegenstände unterliegen den in Rn. 2901 bis 2921 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie ().

Die Stoffe der Klasse 9, die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2901 aufgeführt sind, sind auf Grund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben b) oder c) zuzuordnen:

b) Gefährliche Stoffe,

c) weniger gefährliche Stoffe.

Bemerkung: Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8).

A. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können

2901 1. Asbest und asbesthaltige Mischungen, wie:

b) 2212 Asbest blau (Krokydolith), 2212 Asbest braun (Amosit, Mysorit);

c) 2590 Asbest weiß (Chrysotil, Aktinolith, Antophyllit, Tremolit).

Bemerkung: Talkum, das Tremolit und/oder Aktinolith enthält, ist ein Stoff der Ziffer 1°c, Kennzeichnungsnummer 2590.

B. Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können

2. Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle (PCB und PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten:

b) 2315 Polychlorierte Biphenyle, 3151 Polyhalogenierte Biphenyle, fluessig, oder 3151 Polyhalogenierte Terphenyle, fluessig, 3152 Polyhalogenierte Biphenyle, fest, oder 3152. Polyhalogenierte Terphenyle, fest.

Bemerkung: Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

3. Geräte, wie Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte, die Stoffe oder Gemische der Ziffer 2°b) enthalten.

C. Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

4. Schäumbare Polymere, die entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C enthalten, wie:

c) 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen, die entzündbare Dämpfe abgeben.

D. Lithiumbatterien

Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen besondere Verpackungsvorschriften (siehe Rn. 2906).

5. 3090 Lithiumbatterien, 3091 Lithiumbatterien in Ausrüstungen.

Bemerkungen: 1. Jede Zelle darf nicht mehr als 12 g Lithium enthalten. Die Lithiummenge in jeder einzelnen Batterie darf 500 g nicht übersteigen.Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes darf die Lithiummenge pro Zelle bis zu 60 g und ein Versandstück bis zu 2 500 g Lithium enthalten; die zuständige Behörde legt die Beförderungsvorschriften sowie Art und Umfang der Prüfung fest.

2. Die Zellen und Batterien sind mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhütung äußerer Kurzschlüsse auszurüsten. Alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung versehen oder so gebaut sein, daß ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien mit mehreren Zellen oder Zellen in Parallelschaltung sind mit Dioden auszurüsten, die einen Rückstrom verhindern. In einer Ausrüstung enthaltene Batterien sind gegen Kurzschluß zu schützen und sicher zu befestigen.

3. Zellen und Batterien müssen so entworfen und gebaut sein, daß sie folgende Prüfungen bestehen können:

Prüfung 1: Die Zelle oder Batterie ist während 48 Stunden bei 75 °C einer Wärmebeständigkeitsprüfung zu unterziehen, nach der sie keine Anzeichen von Verformung, Undichtigkeit oder innerer Erwärmung aufweisen darf. Diese Prüfung ist mindestens an zehn Zellen und einer Batterie jedes Typs aus der wöchentlichen Produktion vorzunehmen.

Prüfung 2: Ein absichtlich herbeigeführter Kurzschluß muß die Zelle oder Batterie, vorzugsweise ohne Dekompression, unwirksam machen (innere Schmelzeinrichtungen verwenden). Entwickeln sich dennoch Gase, ist eine offene Flamme in die ausströmenden Gase zu halten, um nachzuweisen, daß keine Explosionsgefahr vorliegt. Diese Prüfung ist mindestens an drei Zellen und einer Batterie jedes Typs aus der wöchentlichen Produktion vorzunehmen.

4. Zellen, die soweit entladen wurden, daß ihre Spannung bei offenem Stromkreis weniger als zwei Volt oder weniger als zwei Drittel der Spannung der nichtentladenen Zelle beträgt - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist oder Batterien mit einer oder mehreren solcher Zellen sind zur Beförderung nicht zugelassen.

5. Zellen von Batterien in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen, daß die Spannung bei offenem Stromkreis unter zwei Volt oder unter zwei Drittel der Spannung - je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist - der nichtentladenen Zellen fällt.

6. Gegenstände der Ziffer 5°, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

E. Rettungsmittel

Bemerkung: Für diese Gegenstände bestehen besondere Verpackungsvorschriften (siehe Rn. 2907).

6. 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenot-rettungsgeräte.

Bemerkung: Diese Einrichtungen stellen eine Gefahr dar, wenn Selbstaufblaseeinrichtungen während der Beförderung ausgelöst werden; sie dürfen auch einen oder mehrere der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie enthalten:

- Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;

- nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;

- entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;

- organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteile von Reparaturausrüstungen;

- elektrische Akkumulatoren der Klasse 8.

7. 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, die mit einem oder mehreren der folgenden Stoffe oder Gegenstände dieser Richtlinie ausgerüstet sind:

- Signalkörper der Klasse 1 für Rauch- oder Leuchtsignale;

- nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2;

- entzündbare Stoffe der Klassen 3 oder 4.1;

- organische Peroxide der Klasse 5.2 als Bestandteil von Reparaturausrüstungen;

- elektrische Akkumulatoren oder ätzende feste Stoffe der Klasse 8.

8. Automobilteile

c) 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer oder 3268 Sicherheitsgurt-Einheiten.

Bemerkungen: 1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die nach Rn. 2100 (2) b) der Klasse 1 zugeordnet werden können und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden, soweit sie als Zubehörteile befördert werden und soweit die Airbag-Gasgeneratoren, Gurtstraffer, Airbag-Module oder Sicherheitsgurt-Einheiten in versandfertiger Verpackung nach den Prüfreihen 6 c) des Teils I der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien" () geprüft worden sind, wobei weder eine Explosion der Einrichtung noch eine Zertrümmerung des Gehäuses der Einrichtung noch eine Gefahr der Splitterwirkung oder der thermischen Wirkung eingetreten ist, welche die Feuerbekämpfung oder andere Rettungsmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung behindern könnten.

2. Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen, wie Lenksäulen, Türfuellungen, usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie.

F. Umweltgefährdende Stoffe

Bemerkung: Die Zuordnung von Stoffen zu den Ziffern 11 oder 12 erfolgt nach Anhang A.3 Abschnitt G Rn. 3390 bis 3396.

11. Wasserverunreinigende fluessige Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 dieser Klasse zugeordnet werden können;

c) 3082 Umweltgefährdender Stoff, fluessig, n.a.g., wie:

Alkohol C6-C17 (sekundär) poly (3-6) ethoxylat

Alkohol C12-C15 poly (1-3) ethoxylat

Alkohol C13-C15 poly (1-6) ethoxylat

alpha-Methrin

Butylbenzylphthalat

chlorierte Paraffine (C10-C13)

1-Chloroctan

Cresyldiphenylphosphat

Cyfluthrin

Decylacrylat

Di-n-butylphthalat

1,6-Dichlorhexan

Diisopropylbenzene

Isodecylacrylat

Isodecyldiphenylphosphat

Isooctylnitrat

Malathion

Resmethrin

Triarylphosphate

Tricresylphosphate

Triethylbenzen

Trixylenylphosphat.

12. Wasserverunreinigende feste Stoffe und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Klassen oder den Ziffern 1 bis 8, 13 und 14 dieser Klasse zugeordnet werden können.

c) 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., wie:

Chlorhexidin

chlorierte Paraffine (C10-C13)

p-Dichlorbenzen

Diphenyl

Diphenylether

Fenbutatinoxid

Quecksilber(I)chlorid (Calomel)

Tributylzinnphosphat

Zinkbromid.

13. Genetisch veränderte Mikro-Organismen

Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen sind Mikro-Organismen, in denen das genetische Material durch technische Methoden absichtlich so verändert worden ist, wie es in der Natur nicht vorkommt.

2. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (siehe Rn. 2651 Ziffern 1 bis 3 Kennzeichnungsnummern 2814 und 2900).

3. Genetisch veränderte Mikro-Organismen im Sinne dieser Eintragung sind solche, die für Menschen und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen, mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern können, die in der Natur nicht vorkommt.

b) 3245 Genetisch veränderte Mikro-Organismen

Bemerkungen: 1. Genetisch veränderte Mikro-Organismen, für die eine Genehmigung zur Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde (), unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse dieser Richtlinie.

2. Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2903 gelten Stoffe und Stoffgemische, die bei einer Temperatur unter 45 °C keine freie Flüssigkeit aufweisen.

3. Lebende Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, Stoffe dieser Ziffer zu befördern, es sei denn, diese Stoffe können nicht auf eine andere Weise befördert werden.

14. Genetisch veränderte Organismen

Bemerkung: Genetisch veränderte Organismen, von denen bekannt ist oder anzunehmen ist, daß sie gefährlich für die Umwelt sind, müssen unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden.

G. Leere Verpackungen

Bemerkungen: 1. Leere Verpackungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

2. Ungereinigte leere Auffangbehältnisse (Auffangwannen) für Geräte der Ziffer 3 sind zur Beförderung nicht zugelassen.

21. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffern 1 und 2 enthalten haben.

2901a (1) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1, 2, 4 und 11 bis 13 fallen, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen:

a) - Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen: Flüssige Stoffe bis zu 500 ml je Innenverpackung und bis zu 2 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 1 kg je Innenverpackung und bis zu 4 kg je Versandstück.

b) - Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen: Flüssige Stoffe bis zu 3 Liter je Innenverpackung und bis zu 12 Liter je Versandstück;

- feste Stoffe bis zu 6 kg je Innenverpackung und bis zu 24 kg je Versandstück.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Außerdem unterliegen folgende Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in Anlage B vorgesehenen Vorschriften:

a) Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien eingebettet oder darin fixiert ist, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

b) Fertigprodukte, die Asbest enthalten, wenn sie so verpackt sind, daß es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

(3) Geräte der Ziffer 3 mit fluessigen Stoffen der Ziffer 2 b), bis zu 500 ml je Gerät und bis zu 2 Liter je Versandstück, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften. Die Geräte müssen jedoch nach Rn. 2905 (1) a) verpackt sein.

(4) Lithiumbatterien der Ziffer 5, die den nachstehenden Vorschriften entsprechen, und Ausrüstungen, die nur solche Batterien enthalten, unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und in Anlage B vorgesehenen Vorschriften:

a) Jede Zelle mit fluessiger Kathode darf höchstens 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung und jede Zelle mit fester Kathode darf höchstens 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

b) jede Batterie mit einer festen Kathode darf höchstens insgesamt 2 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten, und jede Batterie mit einer fluessigen Kathode darf höchstens insgesamt 1 g Lithium oder Lithiumlegierung enthalten;

c) jede Zelle oder Batterie mit einer fluessigen Kathode muß luftdicht verschlossen sein;

d) Zellen sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden;

e) Batterien sind so voneinander zu trennen, daß Kurzschlüsse verhindert werden, und sie sind, sofern sie nicht in elektronische Geräte eingebaut sind, in feste Verpackungen zu verpacken;

f) enthält eine Batterie mit fluessiger Kathode mehr als 0,5 g Lithium oder Lithiumlegierung oder eine Batterie mit fester Kathode mehr als 1 g Lithium oder Lithiumlegierung, so darf sie keine als gefährlich geltende Flüssigkeit und kein als gefährlich geltendes Gas enthalten, es sei denn, die Flüssigkeit oder das Gas würde im Falle der Freisetzung vollständig von in der Batterie befindlichen Stoffen absorbiert oder neutralisiert.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

2902 (1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht im Abschnitt A.2 Sonder-vorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe vorgesehen sind.

(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Bestimmungen des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2900 und 3511 (2) oder Rn. 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppen II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X" oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen;

- Verpackungen der Verpackungsgruppen III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X" oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III oder II, gekennzeichnet mit den Buchstaben "Z" oder "Y" für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 9 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen der Beförderung der festen Stoffe dieser Klasse in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2903 (1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:

a) In Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625.

Bemerkungen zu a), b), c) und d): Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3560) sowie für feste Stoffe.

(2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:

a) In Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536, vorausgesetzt es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um Säcke, die auf Paletten verladen sind oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem flexiblem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626, oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn.3627 oder

d) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.

2904 (1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2901 fallen, müssen verpackt sein:

a) In Fässern aus Stahl nach Rn. 3520 oder

b) in Fässern aus Aluminium nach Rn. 3521 oder

c) in Kanistern aus Stahl nach Rn. 3522 oder

d) in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder

e) in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 oder

f) in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 oder

g) in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) nach Rn. 3539 oder

h) in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540 oder

i) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3625.

Bemerkung zu a), b), c), d) und h): Vereinfachte Bedingungen gelten für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickfluessige Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 200 mm2/s bei 23 °C (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3560) sowie für feste Stoffe.

(2) Die festen Stoffe mit einem Schmelzpunkt über 45 °C dürfen auch verpackt sein:

a) In Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, wenn nötig mit einem oder mehreren staubdichten Innensäcken, oder

b) in wasserbeständigen Säcken aus Textilgewebe nach Rn. 3533, Kunststoffgewebe nach Rn. 3534, Kunststoffolie nach Rn. 3535 oder wasserbeständigem Papier nach Rn. 3536 oder

c) in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe nach Rn. 3626 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz nach Rn. 3627.

Bemerkung: Großpackmittel (IBC) nach Rn. 3626 mit Stoffen der Ziffer 4 c), die als geschlossene Ladung befördert werden, müssen nur den Vorschriften der Rn. 3621 (1) bis (3), (5) und (6) entsprechen.

(3) Stoffe der Ziffer 4 c) dürfen auch in dichten, gut schließenden Verpackungen verpackt sein, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1) und (2) sowie (5) bis (7) entsprechen.

(4) Gegenstände der Ziffer 8 c) müssen in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 verpackt sein, die für Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind.

2905 (1) Die Geräte der Ziffer 3 müssen verpackt sein:

a) In fluessigkeitsdichten Verpackungen oder

b) in fluessigkeitsdichten Containern.

(2) Die Geräte der Ziffer 3 dürfen auch in fluessigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auffangwannen) befördert werden, die zusätzlich zu den Geräten mindestens das 1,25fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 b) aufnehmen können. In den Behältnissen muß soviel inertes Material enthalten sein, daß es mindestens das 1,1fache der in den Geräten enthaltenen Stoffe der Ziffer 2 b) aufsaugen kann. Die Geräte und die Auffangbehältnisse müssen so beschaffen sein, daß ein Austreten der Flüssigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

2906 (1) Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:

a) in Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528 oder aus Pappe nach Rn. 3530 oder

b) in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn.3526 oder

c) in zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen aus Pappe und Außenverpackungen aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3538. Die Innenverpackungen sind voneinander und von den Innenflächen der Außenverpackungen durch einen mindestens 25 mm dicken, nicht brennbaren Füllstoff zu trennen. Die Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen ist. Keine Verpackung oder Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung darf mehr als 500 g Lithium enthalten (siehe jedoch Rn. 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1).

(2) Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind so zu verpacken und einzubetten, daß Bewegungen, die zu Kurzschlüssen führen könnten, ausgeschlossen sind.

(3) Ausrüstungen mit Lithiumbatterien der Ziffer 5 sind gegen Bewegungen innerhalb der Verpackung so zu sichern und zu verpacken, daß eine ungewollte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.

2907 (1) Rettungsmittel der Ziffer 6 sind einzeln in feste Außenverpackungen zu verpacken.

(2) Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie, die in Ausrüstungen von Rettungsmitteln der Ziffer 6 oder 7 enthalten sind, müssen in Innenverpackungen verpackt sein. Diese Innenverpackungen sind so zu verpacken, daß Bewegungen innerhalb der Geräte verhindert werden.

(3) Nicht brennbare, nicht giftige Gase der Klasse 2 müssen in Flaschen nach Rn. 2202 enthalten sein, die mit den Rettungsmitteln verbunden sein dürfen.

(4) Signalkörper der Klasse 1 sind in Innenverpackungen aus Kunststoff oder Pappe zu verpacken.

(5) 1331 Zündhölzer, überall zündbar, der Klasse 4.1 Rn. 2401 Ziffer 2 c) müssen so in Innenverpackungen verpackt sein, daß jede Bewegung verhindert wird.

2908 (1) Werden Stoffe der Ziffer 13 in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert, müssen die Innenverpackungen den für diese Klasse geltenden Vorschriften und die Gefäße für den Stickstoff den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen.

(2) Lebende Tiere nach Bem. 3 zur Ziffer 13 b) sind nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte () zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern.

2908-

2910

3. Zusammenpackung

2911 (1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 13 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.

(3) Die Stoffe der Klasse 9 - ausgenommen Stoffe der Ziffer 13 - dürfen bis höchstens 3 Liter für fluessige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für die Stoffe und Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.

(4) Gefährliche Reaktionen sind:

a) Die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;

b) die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;

c) die Bildung ätzender fluessiger Stoffe;

d) die Bildung instabiler Stoffe.

(5) Die Stoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die zur Kühlung beigegeben werden, z. B. Eis, Trockeneis oder tiefgekühlt verfluessigter Stickstoff.

(6) Die Vorschriften der Rn. 2001 (7), 2002 (6) und (7) und 2902 sind zu beachten.

(7) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg sein.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

2912 (1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 c) müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten". Diese Aufschrift ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

Gefahrzettel

(3) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse, ausgenommen Stoffe der Ziffer 4 c), sind mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.

(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 b), die einen Flammpunkt bis höchstens 61 °C haben, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.

(5) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 6 oder 7 sind nur dann mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen, wenn der Gegenstand völlig in der Verpackung, in Körben oder anderen Mitteln eingeschlossen ist, die eine schnelle Identifizierung des Gegenstandes behindern.

(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13, die in tiefgekühlt verfluessigtem Stickstoff befördert werden, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 zu kennzeichnen.

(7) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 12 zu versehen.

(8) Versandstücke mit fluessigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2913

B. Vermerke im Beförderungspapier

2914 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2901 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern - ausgenommen Stoffe der Ziffer 14 - und Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes (), bei Stoffen der Ziffer 13 von der biologischen Benennung des Stoffes (). Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" (oder "RID") zu ergänzen, z. B. 9, Ziffer 1 b), ADR.

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z. B. "Abfall, enthält 2212 Asbest braun, 9, Ziffer 1 b), ADR". Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dieser Richtlinie unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dieser Richtlinie unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].

Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.

(2) Bei Beförderung von Gegenständen der Ziffer 5 mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 2901 Ziffer 5 Bem. 1) beizufügen. Diese Zustimmung ist in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, außerdem in Englisch, Französisch oder Deutsch, sofern nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. Bei der Beförderung von leicht verderblichen Stoffen der Ziffer 13 sind geeignete Hinweise erforderlich, z. B.: "Kühlen auf + 2 °C/+ 4 °C" oder "Beförderung in gefrorenem Zustand" oder "Nicht gefrieren".

2915-

2920

C. Leere Verpackungen

2921 (1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 21 um Säcke, so sind diese in Kisten oder wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen von Stoffen verhindern.

(2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 21 müssen ebenso verschlossen und undurchlässig sein wie in gefuelltem Zustand.

(3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) der Ziffer 21 müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefuelltem Zustand.

(4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 21 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z. B. "Leere Verpackung, 9, Ziffer 21, ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und die Ziffer des letzten Ladegutes, z. B. "Letztes Ladegut: 2212 Asbest braun, Ziffer 1 b)", zu ergänzen.

2922-

2999

III. TEIL

ANHÄNGE DER ANLAGE A

ANHANG A.1

3000-

3099

A. BESTÄNDIGKEITS- UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN, FÜR EXPLOSIVE STOFFE

UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

UND ORGANISCHE PEROXIDE

Allgemeines

3100 Die nachstehenden Bestimmungen sind Mindestanforderungen für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände.

Bestimmungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

3101 (1) Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 1

Wenn ein Stoff oder Gegenstand explosive Eigenschaften aufweist oder aufweisen könnte, ist zu prüfen, ob er der Klasse 1 zuzuordnen ist, und zwar auf Grund der Prüfungen, Verfahren und Kriterien, wie sie in Teil I (Prüfungen und Kriterien für die Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien" des von den Vereinten Nationen veröffentlichten Dokuments ST/SG/AC.10/11, 1. Ausgabe () (im folgenden "Prüfhandbuch" genannt) vorgeschrieben sind.

Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer n.a.g.-Eintragung in Rn. 2101 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Prüfhandbuches entspricht.

(2) Klassifizierung

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen der entsprechenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe gemäß den im Prüfhandbuch vorgeschriebenen Prüfverfahren und -kriterien zugeordnet sein.

(3) Zuordnung zu einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung oder einer n.a.g.-Eintragung

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung gemäß Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet sein.

Das Glossar in Rn. 3170 dient der näheren Erläuterung der Benennungen der Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Ziffern der Tabelle 1 der Rn. 2101.

Explosive Stoffe und Gegenstände dürfen nur einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer Benennung in der Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet werden können. Eine Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

(4) Prüfung auf Ausschwitzen

a) Die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0081 (Sprengstoffe Typ A) müssen, wenn sie einen Gehalt an fluessigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zur oben erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen.

b) Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abb. 1 bis 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird.

c) Aus 5 bis 8 g Sprengstoff wird ein kleiner Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser geformt, der mit feiner Gaze zu umgeben ist und in den Zylinder gebracht wird; dann werden der Kolben und die Belastungsmasse daraufgesetzt, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Die Zeit, bis die ersten Anzeichen öliger Tröpfchen (Nitroglycerol) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen, wird aufgeschrieben.

d) Der Sprengstoff entspricht den Anforderungen, wenn bei der bei einer Temperatur von 15 °C bis 25 °C durchgeführten Prüfung die Flüssigkeit erst nach einem Zeitraum von mehr als 5 Minuten erscheint.

Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen zu Rn. 3101

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abb. 1: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Aufriß und Grundriß

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abb. 2: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2 220 g;

aufhängbar auf Bronzekolben Abb. 3: zylindrischer Bronzekolben

Maße in mm

Reihen zu 5 Löchern von 0,5 mm Kupfer

Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite

Öffnungen, ca. 46 × 56 mm, gleichmäßig auf den Umfang verteilt

Bedingungen bezüglich nitrierter Cellulosemischungen der Klasse 4.1

3102 (1) Nitrocellulose der Rn. 2401, Ziffer 24 a) darf während eines halbstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 180 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) a) und (10).

(2) 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstuendigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 170 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze (3) bis (8), (9) b) und (10).

(3) Die nachstehend beschriebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung der Stoffe auf der Straße Meinungsverschiedenheiten auftreten.

(4) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständigkeitsbedingungen dieses Anhangs angewendet werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die beschriebenen angegebenen Verfahren.

(5) Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe innerhalb höchstens 5 Minuten erreicht.

(6) Vor den Prüfungen nach den Absätzen (9) und (10) müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zweck müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter 6,6 kPa (0,066 bar) gehalten werden.

(7) Vor der nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (6) vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe gemäß Absatz (2) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt.

(8) Schwach nitrierte Nitrocellulose gemäß Absatz (1) ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bestimmungen des Absatzes (7) zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen.

(9) Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme

a) Prüfung des in Absatz (1) genannten Stoffes

i) In jedes der beiden Probiergläser, die

eine Länge von 350 mm,

einen inneren Durchmesser von 16 mm,

eine Wanddicke von 1,5 mm, haben, wird 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes eingefuellt (falls erforderlich ist der Stoff für die Trocknung in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so daß sie mindestens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer konstanten Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Sodann wird beobachtet, ob sich während dieser Zeit gelbbraune nitrose Dämpfe entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind.

ii) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.

b) Prüfung von plastifizierter Nitrocellulose [Absatz (2)]

i) 3 g plastifizierter Nitrocellulose werden in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefuellt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht.

ii) Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).

(10) Entzündungstemperatur [siehe Absätze (1) und (2)]

i) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht.

ii) Die Probiergläser müssen

eine Länge von 125 mm,

einen inneren Durchmesser von 15 mm,

eine Wanddicke von 0,5 mm,

haben und 20 mm tief eingetaucht sein.

iii) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion.

iv) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.

Bedingungen bezüglich selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1

Prüfungen für die Zuordnung in Abschnitt E der Rn. 2401

3103 Selbstzersetzliche Stoffe der Ziffern 31 bis 50 dürfen zur Beförderung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfungen und Kriterien; zweite Ausgabe" (von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1 veröffentlicht) erfuellt werden. Die Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe sind in Rn. 3104 aufgeführt. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist so durchzuführen, daß sie hinsichtlich der Abmessungen und der Werkstoffe des zu befördernden Versandstücks repräsentativ ist.

Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1

3104 (1) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe gelten als Stoffe mit explosiven Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen zu einer Detonation, einer schnellen Deflagration oder einer heftigen Reaktion bei Erwärmung unter Einschluß neigen.

(2) Bei der Zuordnung nicht in Rn. 2401 aufgeführter selbstzersetzlicher Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 4.1 auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ A, Ausgang A in Abbildung 1).

b) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, in dieser Verpackung aber zu einer thermischen Explosion neigen, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Bis zu 25 kg solcher selbstzersetzlicher Stoffe dürfen verpackt werden, sofern die Hoechstmenge nicht auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, um die Gefahr einer Detonation oder einer schnellen Deflagration im Versandstück auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ B, Ausgang B in Abbildung 1).

ABBILDUNG 1

Fließdiagramm für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

c) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn die Stoffe (höchstens 50 kg) in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren noch zu einer thermischen Explosion kommen können (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ C, Ausgang C in Abbildung 1).

d) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen:

- teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

- nicht detonieren, langsam deflagrieren und keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

- nicht detonieren oder deflagrieren und eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen,

dürfen in Versandstücken, die bis zu 50 kg enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ D, Ausgang D in Abbildung 1).

e) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen in Versandstücken, die bis zu 400 kg/450 l enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ E, Ausgang E in Abbildung 1).

f) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen in Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ F, Ausgang F in Abbildung 1).

g) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren, die beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und die keine Sprengwirkung aufweisen, gelten nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 °C bis 75 °C) und die verwendeten Verdünnungsmittel erfuellen die Voraussetzungen der Rn. 2400 (19) (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ G, Ausgang G in Abbildung 1). Sind die Zubereitungen nicht thermisch beständig oder wird ein verträgliches Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt unter 150 °C zur Desensibilisierung verwendet, so werden diese Zubereitungen als selbstzersetzliche Stoffe Typ F definiert.

(3) Absatz (2) bezieht sich nur auf die Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für die Zuordnung entscheidend sind. Abbildung 1 zeigt ein Flußdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Frageschemas hinsichtlich der entscheidenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt. Diese Eigenschaften sind experimentell gemäß Rn. 3102 zu bestimmen.

Bestimmungen für organische Peroxide

Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 5.2

3105 Stoffe und Gegenstände der Klasse 5.2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter: Prüfungen und Kriterien" (veröffentlicht von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1, zweite Ausgabe) genügen. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist in der Weise durchzuführen, daß sie hinsichtlich Größe und Werkstoffen für das zu befördernde Versandstück repräsentativ ist.

Zuordnungsgrundsätze

3106 (1) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide haben explosive Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erwärmen unter Einschluß heftig reagieren.

ABBILDUNG 2

Fließdiagramm fürdie Klassifizierung organischer Peroxide

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(2) Bei der Zuordnung der nicht in Rn. 2551 aufgeführten organischen Peroxide und Zubereitungen organischer Peroxide sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 5.2 auszuschließen (definiert als organisches Peroxid Typ A, Ausgang A in Abbildung 2).

b) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion kommen können, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Solche organischen Peroxide dürfen in Mengen bis 25 kg verpackt werden, sofern nicht die Hoechstmenge auf einen geringeren Wert zu beschränken ist, um eine Detonation oder schnelle Deflagration im Versandstück zu verhindern (definiert als organisches Peroxid Typ B, Ausgang B in Abbildung 2).

c) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne einen Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn der Stoff in versandfertiger Verpackung (höchstens 50 kg) nicht detonieren oder schnell deflagrieren oder zur thermischen Explosion kommen kann (definiert als organisches Peroxid Typ C, Ausgang C in Abbildung 2).

d) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen:

- teilweise detonieren, nicht schnell deflagrieren und keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

- nicht detonieren und langsam deflagrieren sowie keine heftige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen; oder

- nicht detonieren oder deflagrieren sowie eine mäßige Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen,

dürfen zur Beförderung in Versandstücken mit einem Inhalt von höchstens 50 kg zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ D, Ausgang D in Abbildung 2).

e) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren sowie nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen zur Beförderung in Versandstücken mit einem Inhalt von höchstens 400 kg/450 Liter zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ E, Ausgang E in Abbildung 2).

f) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) oder in Tanks zugelassen werden (definiert als organisches Peroxid Typ F, Ausgang F in Abbildung 2).

g) Organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die in Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und keine Sprengwirkung aufweisen, sind von der Klasse 5.2 freigestellt, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 °C oder mehr) und für fluessige Zubereitungen wurde ein Verdünnungsmittel des Typs A zur Desensibilisierung verwendet (definiert als organisches Peroxid Typ G, Ausgang G in Abbildung 2).

(3) Absatz (2) bezieht sich nur auf die Eigenschaften organischer Peroxide, die für die Zuordnung entscheidend sind. Abbildung 2 zeigt ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordneten Frageschemas hinsichtlich der entscheidenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt. Diese Eigenschaften sind experimentell gemäß Rn. 3103 zu bestimmen.

3107-

3169

B. GLOSSAR DER BENENNUNGEN IN RN. 2101

[Zu Rn. 3101 (3)]

3170 Bemerkungen: 1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß dem in Rn. 3101 (1) genannten Prüfhandbuch oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Prüfhandbuchs zugeordneten Produkten erfolgen.

2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen Ziffern und Kennzeichnungsnummern nach Rn. 2101, durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (z. B. 21/0171), angegeben.

Hinsichtlich des Klassifizierungscodes siehe Rn. 2100 (4).

Anzünder 9/0121; 21/0314; 30/0315; 43/0325; 47/0454

Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Anzünder; Anzündschnur; Anzündhütchen; Anzündlitze; Anzündschnur; Stoppinen; Treibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkräftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Anzünder, Anzündschnur 47/0131

Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen, und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.

Anzündhütchen 1/0377; 35/0378; 47/0044

Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd-oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

Anzündlitze 43/0066

Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung besteht. Er brennt entlang seiner Länge mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.

Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel 43/0103

Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.

Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 47/0105

Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab.

Auslösevorrichtung mit Explosivstoff 47/0173

Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück bestehen. Sie dienen dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen.

Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 1/0461; 13/0382; 35/0383; 47/0384

Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen.

Blitzlichtpulver 8/0094; 29/0305

Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet.

Bomben, mit Sprengladung 5/0034; 17/0035

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, mit Sprengladung 7/0033; 19/0291

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, Blitzlicht 5/0038

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, Blitzlicht 7/0037

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, Blitzlicht 21/0039; 30/0299

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.

Bomben, die entzündbare Flüssigkeit enthalten, mit Sprengladung 10/0399; 23/0400

Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen.

Detonatoren für Munition 1/0073; 13/0364; 35/0365; 47/0366

Gegenstände, die aus einem kleinen Metall- oder Kunststoffrohr bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt.

Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe, EVI) 48/0482

Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, daß bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben.

Fallote, mit Explosivstoff 5/0374; 17/0375

Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

Fallote, mit Explosivstoff 7/0296; 19/0204

Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

Feuerwerkskörper 9/0333; 21/0334; 30/0335; 43/0336; 47/0337

Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.

Füllsprengkörper 5/0060

Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 5/0286; 17/0287

Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 7/0369

Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 39/0370

Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 41/0371

Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Sprengladung 5/0221

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.

Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) 50/0486

Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe (EVI) enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben.

Gegenstände, pyrophor 25/0380

Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Bezeichnung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten.

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424; 43/0425; 47/0345

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden.

Geschosse, mit Sprengladung 5/0168; 17/0169; 39/0344

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Geschosse, mit Sprengladung 7/0167; 19/0324

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 17/0346; 39/0347

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 19/0426; 41/0427

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 21/0434; 43/0435

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 5/0284; 17/0285

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 7/0292; 19/0293

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 21/0372; 30/0318; 43/0452; 47/0110

Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung haben.

Hexotonal 4/0393

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse- % Wasser 4/0118

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch "Composition B".

Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0059; 17/0439; 39/0440; 47/0441

Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel, bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen.

Kartuschen, Erdölbohrloch 27/0277; 37/0278

Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

Bemenkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen, gewerbliche. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Kartuschen für technische Zwecke 15/0381; 27/0275; 37/0276; 47/0323

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und Anzündmitteln. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus.

Knallkapseln, Eisenbahn 9/0192; 30/0492; 43/0493; 47/0193

Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden.

Leuchtkörper, Boden 9/0418; 21/0419; 30/0092

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.

Leuchtkörper, Luftfahrzeug 9/0420; 21/0421; 30/0093; 43/0403; 47/0404

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden.

Leuchtspurkörper für Munition 30/0212; 43/0306

Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.

Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 5/0099

Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern.

Minen, mit Sprengladung 5/0137; 17/0138

Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos".

Minen, mit Sprengladung 7/0136; 19/0294

Gegenstände, die im allgemeinen aus Behältern aus Metall oder kombinierten Materialien bestehen, die detonierenden Explosivstoff enthalten, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, beim Passieren von Schiffen, Fahrzeugen oder Personen ausgelöst zu werden. Unter diese Benennung fallen auch "Bangalore Torpedos".

Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0018; 30/0019; 43/0301

Munition, die einen Augenreizstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: einen pyrotechnischen Stoff, eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, mit fluessigem oder geliertem Brandstoff, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 32/0247

Munition, die einen fluessigen oder gelförmigen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0009; 30/0010; 43/0300

Munition, die einen Brandstoff enthält. Sofern der Brandstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält sie außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Brand, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0243; 31/0244

Munition, die weißen Phosphor als Brandstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung.

Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0171; 30/0254; 43/0297

Munition, die eine einzige intensive Lichtquelle erzeugen kann, die zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt ist. Der Begriff schließt Leuchtgranaten und Leuchtgeschosse sowie Leuchtbomben und Zielerkennungsbomben mit ein.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Signalkörper, Hand und Signalkörper, Seenot. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Munition, Nebel, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 21/0015; 30/0016; 43/0303

Munition, die einen Nebelstoff wie Chlorsulfonsäuremischung, Titaniumtetrachlorid oder einen auf Hexachlorethan oder rotem Phosphor basierenden nebelbildenden pyrotechnischen Satz enthält. Sofern der Nebelstoff selbst kein explosiver Stoff ist, enthält die Munition außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Signalkörper, Rauch. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Munition, Nebel, weißer Phosphor, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 22/0245; 31/0246

Munition, die weißen Phosphor als Nebelstoff enthält. Sie enthält außerdem eine oder mehrere der folgenden Komponenten: eine Treibladung mit Treibladungsanzünder und Anzündladung, einen Zünder mit Zerleger oder Ausstoßladung. Diese Benennung schließt Nebelgranaten mit ein.

Munition, Prüf 43/0363

Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Stärke neuer Munition, Waffenteile oder Waffensysteme dient.

Munition, Übung 43/0362; 30/0488

Munition, ohne Hauptsprengladung, aber mit Zerleger oder Ausstoßladung. Im allgemeinen enthält die Munition auch einen Zünder und eine Treibladung.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Granaten, Übung. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Octonal 4/0496

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse- % Wasser 4/0266

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotetramethylentetranitramin (HMX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

Patronen, Blitzlicht 9/0049; 30/0050

Gegenstände, die aus einem Gehäuse, einem Anzündelement und einem Blitzsatz bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und fertig zum Abschuß.

Patronen für Handfeuerwaffen 27/0417; 37/0339; 47/0012

Munition, die aus einer Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung besteht und die sowohl eine Treibladung als auch ein Geschoß enthält. Sie ist dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden. Schrotpatronen jeden Kalibers sind in dieser Benennung eingeschlossen.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Patronen für Waffen, Manöver. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt. Ebenfalls fallen nicht darunter bestimmte Patronen für militärische Handfeuerwaffen, die in diesem Glossar unter Patronen für Waffen, mit inertem Geschoß aufgeführt sind.

Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver 27/0327; 37/0338; 47/0014

Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und aus einer Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht. Die Treibladungshülsen tragen keine Geschoße. Die Patronen sind dazu bestimmt, aus Waffen mit einem Kaliber von höchstens 19,1 mm abgefeuert zu werden und dienen der Erzeugung eines lauten Knalls und werden für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen, usw. verwendet.

Patronen für Waffen, Manöver 3/0326; 15/0413; 27/0327; 37/0338; 47/0014

Munition, die aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung und einer Ladung aus Treibladungspulver oder Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschosse. Sie dient zur Erzeugung eines lauten Knalls und wird für Übungszwecke, zum Salutschießen, als Treibladung und für Starterpistolen usw. verwendet. Unter diese Benennung fällt auch Munition, Manöver.

Patronen, für Waffen, mit inertem Geschoß 15/0328; 27/0417; 37/0339; 47/0012

Munition, die aus einem Geschoß ohne Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht. Sie kann ein Leuchtspurmittel enthalten, vorausgesetzt, die Hauptgefahr rührt von der Treibladung her.

Patronen für Waffen, mit Sprengladung 6/0006; 18/0321; 40/0412

Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

Patronen für Waffen, mit Sprengladung 7/0005; 19/0007; 41/0348

Munition, die aus einem Geschoß mit Sprengladung und einer Treibladung mit oder ohne Treibladungsanzünder besteht, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Patronen ohne Ladungswahl, Patronen mit Ladungswahl und getrennt zu ladende Rohrwaffenmunition, sofern sie zusammengepackt sind.

Patronen, Signal 30/0054; 43/0312; 47/0405

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, farbige Lichtzeichen oder andere Signale auszustoßen und aus Signalpistolen usw. abgefeuert zu werden.

Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0151

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Pentaerythritoltetranitrat (PETN) und Trinitrotoluen (TNT) besteht.

Perforationshohlladungsträger, geladen, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 5/0124; 39/0494

Gegenstände, die aus Stahlrohren oder Metallbändern bestehen, in die durch Sprengschnur miteinander verbundene Hohlladungen eingesetzt sind, ohne Zündmittel.

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol, Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 2/0433; 26/0159

Stoff, der aus Nitrocellulose besteht, die mit höchstens 60 Masse-% Nitroglycerol, anderen fluessigen organischen Nitraten oder deren Mischungen imprägniert ist.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke 9/0428; 21/0429; 30/0430; 43/0431; 47/0432

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und für technische Anwendungszwecke wie Wärmeentwicklung, Gasentwicklung oder Theatereffekte usw., verwendet werden.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Alle Arten von Munition, Auslösevorrichtungen, mit Explosivstoff; Feuerwerkskörper; Knallkapseln, Eisenbahn; Leuchtkörper, Boden; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Patronen, Signal; Schneidvorrichtungen, Kabel, mit Explosivstoff; Signalkörper, Hand; Signalkörper, Rauch; Signalkörper, Seenot; Sprengniete. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Raketen, mit Ausstoßladung 15/0436; 27/0437; 37/0438

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einer Ausstoßladung zum Ausstoßen der Nutzlast aus dem Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung 25/0322; 34/0250

Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen und einen hypergolischen Treibstoff enthalten. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Raketen, mit inertem Kopf 27/0183

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem inerten Raketenkopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, mit Sprengladung 6/0181; 18/0182

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, mit Sprengladung 7/0180; 19/0295

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor und einem Gefechtskopf bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, Flüssigtreibstoff, mit Sprengladung 10/0397; 23/0398

Gegenstände, die aus einem mit fluessigem Treibstoff gefuellten Zylinder mit einer oder mehreren Düsen und einem Gefechtskopf bestehen. Unter diese Benennung fallen auch Lenkflugkörper.

Raketen, Leinenwurf 21/0238; 30/0240; 43/0453

Gegenstände, die aus einem Raketenmotor bestehen und dazu bestimmt sind, eine Leine hinter sich her zu schleppen.

Raketenmotore 3/0280; 15/0281; 27/0186

Gegenstände, die aus einer Treibladung, im allgemeinen einem Festtreibstoff, bestehen, die in einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen enthalten ist. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 23/0395; 32/0396

Gegenstände, die aus einem Zylinder mit einer oder mehreren Düsen bestehen, der einen Flüssigtreibstoff enthält. Sie sind dazu bestimmt, eine Rakete oder einen Lenkflugkörper anzutreiben.

Schneidladungen, biegsam, gestreckt 5/0288; 39/0237

Gegenstände, die aus einer V-förmigen Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem biegsamen Mantel bestehen.

Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 47/0070

Gegenstände, die aus einer messerartigen Vorrichtung bestehen, die durch eine kleine Ladung deflagrierenden Explosivstoffs auf ein Widerlager gepreßt wird.

Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 4/0027

Stoff, der aus einem innigen Gemisch aus Holzkohle oder einer anderen Kohleart und entweder Kaliumnitrat oder Natriumnitrat mit oder ohne Schwefel besteht.

Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets 4/0028

Stoff, der aus Schwarzpulver in gepreßter Form besteht.

Signalkörper, Hand 43/0191; 47/0373

Tragbare Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und sichtbare Signale oder Warnzeichen aussenden. Unter diese Benennung fallen auch kleine Leuchtkörper, Boden, wie Autobahnfackeln, Eisenbahnfackeln oder kleine Seenotfackeln.

Signalkörper, Rauch 9/0196; 19/0313; 30/0487; 43/0197

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und Rauch ausstoßen. Sie können zusätzlich auch Einrichtungen zum Erzeugen hörbarer Signale enthalten.

Signalkörper, Seenot 9/0194; 30/0195

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, Signale in Form von Knall, Flammen oder Rauch oder einer Kombination davon zu geben.

Sprengkapseln, elektrisch 1/0030; 35/0255; 47/0456

Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Elektrische Sprengkapseln werden durch elektrischen Strom ausgelöst.

Sprengkapseln, nicht elektrisch 1/0029; 35/0267; 47/0455

Gegenstände, die insbesondere zur Auslösung gewerblicher Sprengstoffe bestimmt sind. Es kann sich um Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungselement handeln. Nicht elektrische Sprengkapseln werden durch Stoßrohr, Anzündschlauch, Anzündschnur, andere Anzündmittel oder schmiegsame Sprengschnur ausgelöst. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke ohne Sprengschnur.

Sprengkörper 5/0048

Gegenstände, die eine Ladung aus einem detonierenden Explosivstoff in einem Gehäuse aus Pappe, Kunststoff, Metall oder einem anderen Material enthalten. Die Gegenstände enthalten keine Zündmittel oder sie enthalten Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bemerkung: Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Bomben; Geschosse; Minen. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel 5/0442; 17/0443; 39/0444; 47/0445

Gegenstände, die aus einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel bestehen und zum Sprengschweißen, Sprengplattieren, Sprengverformen oder für andere metallurgische Prozesse verwendet werden.

Sprengladungen, kunststoffgebunden 5/0457; 17/0458; 39/0459; 47/0460

Gegenstände, die aus einer kunststoffgebundenen Ladung eines detonierenden Explosivstoffs bestehen, in spezieller Form ohne Umhüllung hergestellt sind und keine Zündmittel enthalten. Sie dienen als Bestandteil von Munition, z. B. Gefechtsköpfen.

Sprengniete 47/0174

Gegenstände, die aus kleinen Explosivstoffladungen innerhalb eines Metallniets bestehen.

Sprengschnur, biegsam 5/0065; 39/0289

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einer Umspinnung aus Textilfäden besteht, mit oder ohne Überzug aus Kunststoff. Der Überzug ist nicht erforderlich, wenn die Umspinnung staubdicht ist.

Sprengschnur mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 39/0104

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht. Die Menge an Explosivstoff ist so begrenzt, daß nur eine geringe Wirkung nach außen auftritt.

Sprengschnur, mit Metallmantel 5/0290, 17/0102

Gegenstand, der aus einer Seele aus detonierendem Explosivstoff in einem Rohr aus weichem Metall, mit oder ohne Schutzbeschichtung, besteht.

Sprengstoff, Typ A 4/0081

Stoffe, die aus fluessigen organischen Nitraten wie Nitroglycerol oder einer Mischung derartiger Stoffe bestehen, mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile: Nitrocellulose, Ammoniumnitrat oder andere anorganische Nitrate, aromatische Nitroverbindungen oder brennbare Stoffe wie Holzmehl und Aluminiumpulver. Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe oder Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe haben pulverförmige, gelatinöse oder elastische Konsistenz. Unter den Begriff fallen auch Dynamite und Sprenggelatine.

Sprengstoff, Typ B 4/0082; 48/0331

Stoffe, die aus:

a) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit Explosivstoffen wie Trinitrotoluen (TNT), mit oder ohne anderen Stoffen wie Holzmehl und Aluminiumpulver oder

b) einer Mischung von Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten mit anderen brennbaren, nicht explosiven Stoffen bestehen.

In beiden Fällen können die Sprengstoffe inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate und keine Chlorate enthalten.

Sprengstoff, Typ C 4/0083

Stoffe, die aus einer Mischung aus Kalium- oder Natriumchlorat oder Kalium-, Natrium- oder Ammoniumperchlorat mit organischen Nitroverbindungen oder brennbaren Stoffen wie Holzmehl, Aluminiumpulver oder Kohlenwasserstoffen bestehen. Sie können außerdem inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate enthalten.

Sprengstoff, Typ D 4/0084

Stoffe, die aus einer Mischung organischer nitrierter Verbindungen und brennbarer Stoffe, wie Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, bestehen. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Diese Sprengstoffe dürfen kein Nitroglycerol oder ähnliche fluessige organische Nitrate, Chlorate oder Ammoniumnitrat enthalten. Unter diese Benennung fallen im allgemeinen die Plastiksprengstoffe.

Sprengstoff, Typ E 4/0241; 48/0332

Stoffe, die aus Wasser als Hauptbestandteil und einem hohen Anteil an Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln, die ganz oder teilweise gelöst sind, bestehen. Die anderen Bestandteile können Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen, Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver sein. Sie können inerte Bestandteile wie Kieselgur und Zusätze wie Farbstoffe und Stabilisatoren enthalten. Unter diese Benennung fallen die Emulsionssprengstoffe, die Slurry-Sprengstoffe und die Wassergele.

Stoppinen, nicht sprengkräftig 30/0101

Gegenstände, die aus Baumwollfäden bestehen, die mit feinem Schwarzpulver imprägniert sind. Sie brennen mit offener Flamme und werden in Anzündketten für Feuerwerkskörper usw. verwendet.

Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit inertem Kopf 32/0450

Gegenstände, die aus einem fluessigen explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem inerten Kopf bestehen.

Torpedos, mit Flüssigtreibstoff, mit oder ohne Sprengladung 10/0449

Gegenstände, die entweder aus einem fluessigen, explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit oder ohne Gefechtskopf, oder aus einem fluessigen, nicht explosiven Antriebssystem, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf.

Torpedos, mit Sprengladung 5/0451

Gegenstände, die aus einem nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Torpedos, mit Sprengladung 6/0329

Gegenstände, die aus einem explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, mit einem Gefechtskopf, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Torpedos, mit Sprengladung 7/0330

Gegenstände, die aus einem explosiven oder nicht explosiven Antriebssystem bestehen, das den Torpedo durch das Wasser bewegt, und einem Gefechtskopf und mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Treibladungen für Geschütze 3/0279; 15/0414; 27/0242

Treibladungen in jeglicher Form für getrennt zu ladende Geschützmunition.

Treibladungsanzünder 30/0319; 43/0320; 47/0376

Gegenstände, die aus einem Anzündmittel und einer zusätzlichen Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpulver bestehen und als Anzünder für Treibladungen in Treibladungshülsen für Geschütze usw. dienen.

Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder 37/0379; 47/0055

Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse aus Metall, Kunststoff oder einem anderen nichtentzündbaren Material bestehen, deren einziger explosiver Bestandteil der Treibladungsanzünder ist.

Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 27/0447; 37/0446

Gegenstände, die aus einer Treibladungshülse bestehen, die teilweise oder vollständig aus Nitrocellulose hergestellt ist.

Treibladungspulver 2/0160; 26/0161

Stoffe, die auf Nitrocellulosebasis aufgebaut sind und als Treibladungspulver verwendet werden. Unter den Begriff fallen einbasige Treibladungspulver [Nitrocellulose (NC) allein], zweibasige Treibladungspulver [wie NC mit Nitroglycerol (NG)] und dreibasige Treibladungspulver (wie NC/NG/Nitroguanidin).

Bemerkung: Gegossenes, gepreßtes oder in Beuteln enthaltenes Treibladungspulver ist unter Treibladungen für Geschütze oder Treibsätze für Raketenmotore aufgeführt.

Treibsätze 3/0271; 15/0415; 27/0272; 37/0491

Gegenstände, die aus einer Treibladung in beliebiger Form bestehen, mit oder ohne Umhüllung; sie werden als Bestandteile von Raketenmotoren und zur Reduzierung des Luftwiderstandes von Geschossen verwendet.

Treibstoffe, fest 2/0498, 26/0499

Stoffe, die aus festem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

Treibstoffe, fluessig 2/0497, 26/0495

Stoffe, die aus fluessigem deflagrierendem Explosivstoff bestehen und für den Antrieb verwendet werden.

Tritonal 4/0390

Stoff, der aus einem Gemisch aus Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 25/0248, 34/0249

Gegenstände, deren Funktion auf einer physikalisch-chemischen Reaktion ihres Inhalts mit Wasser beruht.

Wasserbomben 5/0056

Gegenstände, die aus einem Faß oder einem Geschoß bestehen, mit einer Ladung eines detonierenden Explosivstoffs, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, unter Wasser zu detonieren.

Zerleger, mit Explosivstoff 5/0043

Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung bestehen und der Zerlegung von Geschossen oder anderer Munition dienen, um deren Inhalt zu zerstreuen.

Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1/0360; 35/0361

Nichtelektrische Sprengkapseln, die aus Anzündschnur, Stoßrohr, Anzündschlauch oder Sprengschnur bestehen und durch diese ausgelöst werden. Dies können Zündeinrichtungen mit oder ohne Verzögerung sein. Unter diese Benennung fallen auch Verbindungsstücke, die eine Sprengschnur enthalten.

Zünder, nicht sprengkräftig 30/0316; 43/0317; 47/0368

Gegenstände, die Bestandteile mit Zündstoffen enthalten und dazu bestimmt sind, eine Deflagration in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Deflagration. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

Zünder, sprengkräftig 1/0106; 13/0107; 35/0257; 47/0367

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Sie haben im allgemeinen Sicherungsvorrichtungen.

Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 5/0408; 17/0409; 39/0410

Gegenstände, die explosive Bestandteile enthalten und dazu bestimmt sind, eine Detonation in Munition auszulösen. Sie enthalten mechanisch, elektrisch, chemisch oder hydrostatisch aktivierbare Einrichtungen zur Auslösung der Detonation. Der sprengkräftige Zünder muß mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Zündverstärker, mit Detonator 1/0225; 13/0268

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff und einem Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

Zündverstärker, ohne Detonator 5/0042; 17/0283

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel bestehen. Sie dienen der Verstärkung des Zündimpulses eines Detonators oder einer Sprengschnur.

3171-

3199

ANHANG A.2 A. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT DER GEFÄSSE AUS ALUMINIUMLEGIERUNGEN FÜR GEWISSE GASE DER KLASSE 2

I. Werkstoffqualität

3200 (1) Die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminiumlegierungen, welche für die in Rn 2203 (2) b) aufgeführten Gase zugelassen sind, müssen folgenden Ansprüchen genügen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die tatsächlichen Eigenschaften hängen von der Zusammensetzung der betreffenden Legierung und auch von der endgültigen Verarbeitung des Gefäßes ab; welche Legierung auch immer verwendet wird, die Wanddicke ist nach folgender Formel zu berechnen:

e = e = ()

wobei

e = Mindestwanddicke des Gefäßes in mm,

PMPa = Prüfdruck (in MPa),

Pbar = Prüfdruck (in bar),

D = nomineller äußerer Durchmesser des Gefäßes in mm,

Re = garantierte minimale 0,2 %ige Streckgrenze in N/mm2

bedeuten.

Die in der Formel stehende garantierte minimale Streckgrenze (Re) darf nicht größer sein als das 0,85fache der garantierten minimalen Zugfestigkeit (Rm), welches auch immer die verwendete Legierung ist.

Bemerkungen: 1. Die vorstehenden Eigenschaften stützen sich auf die bisherigen Erfahrungen mit folgenden Gefäß-Werkstoffen:

Kol. A: Aluminium, unlegiert, 99,5 % rein;

Kol. B: Aluminium- und Magnesiumlegierungen;

Kol. C: Aluminium-, Silicium- und Magnesiumlegierungen; z. B. ISO/R 209-Al-Si-Mg (Aluminium Association 6351);

Kol. D: Aluminium-, Kupfer- und Magnesiumlegierungen.

2. Dehnung nach Bruch (l = 5 d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F° berechnet, wobei F0 gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

3. a) Die Faltbiegeprobe (siehe Abbildung) ist an Proben, die als Ring mit einer Breite von 3 e, jedoch nicht weniger als 25 mm, von dem Zylinder abgeschnitten und in zwei gleiche Teile geteilt werden, durchzuführen. Die Proben dürfen nur an den Rändern bearbeitet werden.

b) Die Faltbiegeprobe e ist mit einem Biegestempel mit dem Durchmesser (d) und zwei Rundstützen, die durch eine Entfernung von (d + 3 e) von- einander getrennt sind, durchzuführen. Während der Probe sind die Innenflächen nicht weiter voneinander entfernt als der Durchmesser des Biegestempels.

c) Die Probe darf nicht reißen, wenn sie um den Biegestempel gebogen wird, bis der Abstand zwischen deren Innenflächen nicht größer ist als der Durchmesser des Biegestempels.

d) Das Verhältnis (n) zwischen dem Durchmesser des Biegestempels und der Dicke der Probe muß den Werten in der Tabelle entsprechen.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung der Faltbiegeprobe

(2) Ein geringerer Mindestwert der Dehnung ist unter der Voraussetzung zulässig, daß durch ein zusätzliches geeignetes Prüfverfahren, das von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen wurde, nachgewiesen wird, daß die Gefäße die gleiche Sicherheit für die Beförderung gewährleisten wie Gefäße, die nach den Werten der Tabelle in Absatz 1 gefertigt sind.

(3) Die Mindestwanddicke der Gefäße hat an der schwächsten Stelle zu betragen:

bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm mindestens 1,5 mm,

bei einem Gefäßdurchmesser von 50 mm bis 150 mm mindestens 2 mm,

bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm mindestens 3 mm.

(4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder Korbbogenform auszuführen; sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Gefäßkörper.

II. Ergänzende amtliche Prüfung der Aluminiumlegierungen

3201 (1) Außer den in Rn. 2215, 2216 und 2217 vorgeschriebenen Prüfungen muß noch die Kontrolle der Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.

(2) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guß durchzuführen.

(3) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anläßlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsverfahren ist die Prüfung zu wiederholen.

(4) a) Vorbereitung der Aluminium/Kupferlegierungen

Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Muster in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

b) Vorbereitung der Aluminium/Magnesiumlegierungen

Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Muster 7 Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.

c) Ausführung

Die Innenseite eines Musters von 1 000 mm2 (33,3 mm × 30 mm) des Kupfer enthaltenden Werkstoffs ist während 24 Stunden mit 1 000 ml einer wässerigen Lösung von 3 % NaCl und 0,5 % HCl bei Umgebungstemperatur zu behandeln.

d) Prüfung

Nachdem das Muster gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht.

Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden.

Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.

Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist dies entsprechend einer Methode durchzuführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.

III. Schutz der Innenoberfläche

3202 Die Innenoberfläche der Gefäße aus Aluminiumlegierungen muß, wenn die zuständigen Prüfstellen es als nötig erachten, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden.

3203-

3249

B. VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON GEFÄSSEN

FÜR TIEFGEKÜHLTE VERFLÜSSIGTE GASE DER KLASSE 2

3250 (1) Die Gefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen, z. B. Messing, hergestellt sein. Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten.

(2) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste Betriebstemperatur der Gefäße sowie deren Zubehörteile eignen.

3251 Für die Herstellung der Gefäße sind folgende Werkstoffe zu verwenden:

a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 3265).

Verwendbar sind:

1. unlegierte Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von P 60 °C;

2. legierte Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von P 196 °C, je nach dem Nickelgehalt;

3. austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von P 270 °C;

b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 3266);

c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Kupfer und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % (siehe Rn. 3267).

3252 (1) Die Gefäße dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.

(2) Die Gefäße nach Rn. 2207 aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.

3253 Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:

a) bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;

b) bei Gefäßen aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten.

3254 Die Gefäße müssen so gebaut und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für das Gefäß zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.

3255-

3264

1. Werkstoffe sowie Gefäße

a) Gefäße und Tanks aus Stahl

3265 Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit entsprechen.

Dabei können die Prüfungen entweder mit Probestäben mit U-Kerbe oder mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen.

Bei Betriebstemperaturen unter P 196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei P 196 °C durchgeführt.

b) Gefäße aus Aluminium und Aluminiumlegierungen

3266 Die Schweißverbindungen der Gefäße müssen bei Raumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gefäße aus Kupfer oder Kupferlegierungen

3267 Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.

3268-

3274

2. Prüfverfahren

a) Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit

3275 Die in Rn. 3265 genannten Werte für die Kerbschlagzähigkeit beziehen sich auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit U-Kerbe bzw. auf Probestäbe von 10 mm × 10 mm mit V-Kerbe.

Bemerkungen: 1. Bezüglich der Probenform vgl. Fußnoten 3 und 4 der Rn. 3265 (Tabelle).

2. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm aber mindestens 5 mm werden Probestäbe mit Querschnitt von 10 mm × e verwendet, wobei e = Blechdicke bedeutet. Bei diesen Kerbschlagzähigkeitsprüfungen ergeben sich im allgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben.

3. Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.

3276 (1) Für die Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an 3 Probestäben bestimmt. Die Probenahme erfolgt quer zur Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit U-Kerbe handelt, und in Walzrichtung, wenn es sich um Probestäbe mit V-Kerbe handelt.

(2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden die Probestäbe wie folgt entnommen:

e ≤ 10 mm

3 Probestäbe aus der Mitte der Schweißnaht;

3 Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone der Schweißung (die Kerbe befindet sich vollständig außerhalb der geschmolzenen Zone, aber so nah wie möglich an dieser);

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schweißnahtmitte Übergangszone

d. h. insgesamt 6 Probestäbe.

Die Probestäbe werden so bearbeitet, daß sie die größtmögliche Dicke aufweisen.

10 mm <e ≤ 20 mm

3 Probestäbe in der Mitte der Schweißnaht;

3 Probestäbe in der wärmebeeinflußten Zone.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schweißnahtmitte

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Übergangszone

d. h. insgesamt 6 Probestäbe.

e >20 mm

Zwei Sätze von 3 Probestäben (Ein Satz: Blechoberseite, ein Satz: Blechunterseite) werden an den nachstehend angegebenen Stellen entnommen:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schweißnahtmitte

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Übergangszone

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

d. h. insgesamt 12 Probestäbe.

3277 (1) Bei Blechen muß der Mittelwert von 3 Proben den in Rn. 3265 angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten darf.

(2) Bei den Schweißungen müssen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen, Schweißnahtmitte und Übergangszone, den angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert darf den angegebenen Mindestwert um mehr als 30 % unterschreiten.

3278-

3284

b) Bestimmung der Biegezahl

3285 (1) Die in Rn. 3266 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert:

k = 50 >NUM>e

>DEN>r

wobei e = Blechdicke in mm,

r = mittlerer Krümmungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der Zugzone bedeuten.

(2) Die Biegezahl k wird für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite beträgt 3 e.

(3) An der Schweißnaht werden vier Versuche, und zwar zwei Versuche mit der Wurzel in der Druckzone (Abb. 1) und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone (Abb. 2) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte den in Rn. 3266 angegebenen Mindestwerten genügen müssen.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abb. 1 Abb. 2 3286-

3290

C. VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN UND KARTUSCHEN DER ZIFFERN 10 UND 11 DER KLASSE 2

1. Druck- und Berstprüfungen am Baumuster

3291 An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsproben durchzuführen:

a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen auftreten dürfen;

b) bis zum Undichtwerden oder Bersten, wobei zunächst ein etwaiger konkaver Boden ausbuchten muß und das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2mal den Prüfdruck undicht werden oder bersten darf.

2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen

3292 (1) Bei der Prüfung der Druckgaspackungen der Ziffer 10 und der Kartuschen der Ziffer 11 in einem Heißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes mindestens 90 % des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55 °C haben würden.

Ist jedoch der Inhalt wärmeempfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser Temperatur weich würde, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20 °C bis 30 °C durchzuführen; eine von 2 000 Druckgaspackungen ist außerdem bei der im ersten Unterabsatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen.

(2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die Vorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden.

3293-

3299

ANHANG A.3 PRÜFUNGEN FÜR STOFFE DER KLASSEN 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 UND 9

A. PRÜFUNG DER ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFFE

DER KLASSEN 3, 6.1 UND 8

Prüfung zur Bestimmung des Flammpunktes

3300 (1) Der Flammpunkt ist mit einem der folgenden Apparate zu bestimmen:

a) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C: Abel, Abel-Pensky, Luchaire-Finances, Tag;

b) für Temperaturen von mehr als 50 °C: Pensky-Martens, Luchaire-Finances;

c) oder mit jedem anderen Apparat mit geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr als 2 °C von denen abweichen, die man mit einem der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort erzielen würde.

(2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie:

- Methode A der Norm IP () 170/94 oder neueste Ausgabe, oder

- Deutsche Norm DIN 53 213.

3301 Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:

a) für den Apparat Abel nach der Norm IP () 170/94; diese Norm darf auch mit dem Apparat Abel-Pensky verwendet werden;

b) für den Apparat Pensky-Martens nach den Normen IP () 34/88 oder ASTM () D.93-80;

c) für den Apparat Tag nach der Norm ASTM () D. 56/87;

d) für den Apparat Luchaire nach der Norm NF T 60.103.

Wird ein anderer Apparat verwendet, so müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt werden.

2. Die Erhöhungsgeschwindigkeit der Temperatur der zu prüfenden Flüssigkeit darf zu keinem Zeitpunkt 5 °C je Minute überschreiten.

3. Die Stichflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5 mm) haben.

4. Die Stichflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden.

3302 Ist die Zuordnung eines entzündbaren fluessigen Stoffes umstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ziffer der Zuordnung, wenn sich bei der Nachprüfung der Flammpunktbestimmung ein Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den in Rn. 2301 angegebenen Grenzwerten von 23 °C bzw. 61 °C abweicht. Ist die Abweichung größer als 2 °C, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es gilt der höchste der festgestellten Werte.

Prüfung zur Bestimmung des Gehalts an Peroxid

3303 Der Gehalt an Peroxid eines fluessigen Stoffes wird wie folgt bestimmt:

Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 0,01 g genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumiodid bei, rührt um und erwärmt nach 10 Minuten die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf etwa 60 °C, läßt sie dann 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Iod wird nach einer halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung ohne Beigabe eines Indikators titriert, wobei die vollständige Entfärbung das Ende der Reaktion anzeigt. Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n bezeichnet, so ergibt sich der prozentuale Peroxidgehalt der Probe (berechnet als H2O2) durch die Formel:

durch die Formel:

>NUM>17n,

>DEN>100P

Prüfung zur Bestimmung des Brandverhaltens

3304 (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung, ob ein Stoff, wenn er unter den vorgesehenen Bedingungen erwärmt und einer Flamme als externer Zündquelle unter Standardbedingungen ausgesetzt wird, selbstunterhaltend verbrennt.

(2) Grundlage: Ein Metallblock mit einer konkaven Vertiefung (zur Aufnahme der Probe) wird auf eine festgelegte Temperatur erhitzt. Eine bestimmte Menge des zu prüfenden Stoffes wird in diese konkave Vertiefung gegeben. Nach Annäherung einer standardisierten Flamme und ihrer anschließenden Entfernung unter festgelegten Bedingungen wird festgestellt, ob der Stoff selbstunterhaltend verbrennen kann.

(3) Prüfgerät: Es wird ein Block aus Aluminiumlegierung oder einem anderen korrosionsbeständigen Metall mit hoher Wärmeleitfähigkeit verwendet. Der Block besitzt eine konkave Vertiefung und eine Bohrung, in der sich ein Thermometer befindet. Ein kleiner Gasbrenner ist drehbar am Block angebracht. Der Griff und der Versorgungsanschluß des Gasbrenners können in jedem beliebigen Winkel zum Gasbrenner angebracht werden. Abbildung 1 zeigt eine geeignete Prüfapparatur; die wichtigsten Maßangaben finden sich in den Abbildungen 1 und 2.

Folgende Ausrüstung ist erforderlich:

a) Meßlehre zur Prüfung, daß die Höhe der Achse der Gasbrennerdüse über der Oberseite des Probenbehälters 2,2 mm beträgt (siehe Abbildung 1);

b) Glas-Quecksilberthermometer, zur Verwendung in horizontaler Lage, mit einer Empfindlichkeit von mindestens 1 mm/°C, oder eine andere Temperaturmeßvorrichtung gleicher Empfindlichkeit, die ein Ablesen in Abständen von 0,5 °C erlaubt. Wenn das Thermometer in den Block eingesetzt ist, muß sein Gefäß mit einem wärmeleitenden thermoplastischen Material umgeben sein;

c) Heizplatte mit Temperaturregeleinrichtung (andere Systeme mit Temperaturregeleinrichtung dürfen zum Heizen des Metallblocks verwendet werden);

d) Stoppuhr oder eine andere Zeitmeßvorrichtung;

e) Injektionsspritze, die es ermöglicht, Flüssigkeitsvolumina von 2 ml mit einer Genauigkeit von ± 0,1 ml einzufuellen; und eine

f) Butangasquelle.

(4) Probennahme: Die Probe muß für den zu prüfenden Stoff repräsentativ sein; sie ist in einem luftdicht verschlossenen Behälter anzuliefern und aufzubewahren. Um den Verlust fluechtiger Bestandteile zu vermeiden, ist die Behandlung der Probe zur Sicherstellung ihrer Homogenität auf ein Minimum zu beschränken. Nach jeder Entnahme einer Probe ist der Probenbehälter sofort wieder zu verschließen. War der Probenbehälter nicht ordnungsgemäß verschlossen, ist eine völlig neue Probe zu verwenden.

(5) Prüfverfahren: Die Prüfung ist dreimal durchzuführen.

WARNUNG. Wegen Explosionsgefahr darf diese Prüfung nicht in einem kleinen abgeschlossenen Bereich (z. B. einer Glovebox) durchgeführt werden.

a) Es ist wichtig, die Prüfapparatur an einem völlig zugfreien Platz (siehe Warnung), der nur schwach beleuchtet ist, aufzustellen, um Entflammungen (Aufflammen), Flammen usw. leichter erkennen zu können.

b) Der Metallblock ist so auf eine Heizplatte zu stellen (oder durch eine andere geeignete Einrichtung zu erhitzen), daß seine Temperatur, wie von dem im Metallblock eingesetzten Thermometer angezeigt, mit einer Genauigkeit ± von 1 °C auf dem vorgeschriebenen Temperaturwert gehalten wird. Die Prüftemperatur beträgt 60,5 °C oder 75 °C [siehe h)]. Diese Temperatur ist bei einer Abweichung des Barometerdrucks vom Normaldruck (101,3 kPa) so zu korrigieren, daß die Prüftemperatur bei einer Druckdifferenz von jeweils 4 kPa um je 1 °C bei einem höheren Druck erhöht und bei einem niedrigeren Druck verringert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Metallblockoberfläche genau horizontal ist. Mit der Meßlehre ist zu überprüfen, ob sich die Gasbrennerdüse in Prüfposition 2,2 mm über der Oberseite der Vertiefung zur Aufnahme der Probe befindet.

c) Der Butangasbrenner ist aus der Prüfposition zu entfernen ("Aus"-Stellung) und anzuzünden. Die Größe der Flamme ist so einzustellen, daß sie zwischen 8 mm und 9 mm hoch ist und einen Durchmesser von etwa 5 mm hat.

d) Mit der Injektionsspritze sind aus dem Probenbehälter mindestens 2 ml der Probe zu entnehmen und eine Probenmenge von 2 ml ± 0,1 ml ist schnell in die Vertiefung der Brennbarkeitsprüfapparatur zu geben. Sofort danach ist die Zeitmeßvorrichtung in Gang zu setzen.

e) Nach einer Aufheizzeit von 60 Sekunden wird angenommen, daß die Probe eine gleichbleibende Temperatur erreicht hat. Wenn sich die Probe nicht entzündet hat, ist die Gasbrennerflamme in Prüfposition über die Flüssigkeit zu bringen. Sie ist in dieser Stellung 15 Sekunden zu halten und dann in die "Aus"-Stellung zurückzubringen, wobei das Verhalten der Probe zu beobachten ist. Die Flamme des Gasbrenners muß während der gesamten Prüfung brennen.

f) Bei jeder Prüfung ist zu beobachten und aufzuzeichnen:

i) ob eine Entzündung und eine selbstunterhaltende Verbrennung oder eine Entflammung der Probe stattfindet oder nicht, bevor die Gasbrennerflamme in Prüfposition gebracht wird;

ii) ob sich die Probe entzündet oder nicht, wenn sich die Gasbrennerflamme in Prüfposition befindet, und, falls ja, wie lange die Verbrennung anhält, nachdem die Flamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht worden ist.

g) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Aufheizzeit von 30 Sekunden, zu wiederholen.

h) Kommt man auf Grund des in Absatz (6) beschriebenen Beurteilungsverfahrens zu dem Schluß, daß bei einer Prüftemperatur von 60,5 °C keine selbstunterhaltende Verbrennung vorliegt, sind alle Prüfungen mit neuen Proben, jedoch bei einer Prüftemperatur von 75 °C, zu wiederholen.

(6) Interpretation der Beobachtungen

Nach Abschluß der Prüfung ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend oder als nicht selbstunterhaltend verbrennend einzustufen. Selbstunterhaltende Verbrennung liegt vor, wenn an mindestens einer der Proben bei einer der Aufheizzeiten eine der folgenden Reaktionen beobachtet wird:

a) die Probe entzündet sich und brennt selbstunterhaltend, während sich die Gasbrennerflamme in "Aus"-Stellung befindet;

b) die Probe entzündet sich, nachdem die Gasbrennerflamme 15 Sekunden lang in Prüfposition gebracht wurde, und brennt selbstunterhaltend mehr als 15 Sekunden lang weiter, nachdem die Gasbrennerflamme in die "Aus"-Stellung zurückgebracht wurde.

Kurzzeitiges Aufflammen ist nicht als selbstunterhaltende Verbrennung zu werten. Im allgemeinen kann nach Ablauf der vorgeschriebenen 15 Sekunden mit Sicherheit eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Verbrennung aufgehört hat oder ob sie sich fortsetzt. In Zweifelsfällen ist der Stoff als selbstunterhaltend verbrennend einzustufen.

c) Stoffe gelten als nicht selbstunterhaltend verbrennend, wenn ihr Flammpunkt nach ISO 2592:1973 über 100 °C liegt oder wenn es sich um mischbare Lösungen mit einem Wassergehalt von mehr als 90 Masse- % handelt.

Zeichnung und Abmessungen der Brennbarkeitsprüfapparatur zur Bestimmung

des Brandverhaltens entzündbarer Flüssigkeiten

Maße in mm

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Abbildung 1 Brennbarkeitsprüfapparatur

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Abbildung 2 Gasbrennerdüse und -flamme

3305-

3309

B. PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DES FLIEßVERHALTENS

3310 Zur Bestimmung des Fließverhaltens der fluessigen und dickfluessigen Stoffe und Mischungen der Klasse 3 sowie der pastenförmigen Stoffe der Klasse 4.1 ist folgendes Verfahren anzuwenden:

a) Prüfgerät

Handelsübliches Penetrometer nach ISO-Norm 2137-1985 mit einer Führungsstange von 47,5 g ± 0,05 g; Siebscheibe aus Duraluminium mit konischen Bohrungen und einer Masse von 102,5 g ± 0,05 g (s. Abb. 3); Penetrationsgefäß mit einem Innendurchmesser von 72 mm bis 80 mm zur Aufnahme der Probe.

b) Prüfverfahren

Die Probe ist mindestens eine halbe Stunde vor der Messung in das Penetrationsgefäß zu fuellen. Das Gefäß ist dicht zu verschließen und bis zur Messung ruhig zu lagern. Die Probe ist in dem dicht verschlossenen Penetrationsgefäß auf 35 °C ± 0,5 K zu erwärmen und erst unmittelbar (höchstens 2 Minuten) vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers zu bringen. Nun ist die Spitze S der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufzusetzen und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit zu messen.

c) Beurteilung der Prüfergebnisse

Ein Stoff unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 3, jedoch der Klasse 4.1 wenn nach Absetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die auf dem Meßgerät abgelesene Penetration

i) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s weniger als 15 ± 0,3 mm oder

ii) nach einer Belastungszeit von 5 s ± 0,1 s mehr als 15 mm ± 0,3 mm, jedoch die zusätzliche Penetration nach weiteren 55 s ± 0,5 s weniger als 5,0 mm ± 0,5 mm beträgt.

Bemerkung: Bei Proben mit einer Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine Oberfläche mit konstanter Höhe zu erreichen und somit beim Aufsetzen der Spitze S eindeutige Anfangsbedingungen der Messung zu schaffen. Außerdem kann bei manchen Proben eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. In all diesen Fällen kann eine Beurteilung der Ergebnisse nach ii) zweckmäßig sein.

Abbildung 3 - Penetrometer

Für Maße ohne Toleranzangabe gilt ± 0,1 mm

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3311-

3319

C. PRÜFUNG DER ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFFE DER KLASSE 4.1

Prüfmethoden für leicht entzündbare feste Stoffe

3320 (1) Vorprüfung

a) Der zu prüfende Stoff muß in seiner handelsüblichen Form zu einer ungefähr 250 mm langen, 20 mm breiten und 10 mm hohen durchgehenden Schüttung geformt und auf eine kalte, undurchlässige Unterlage mit geringer Wärmeleitfähigkeit gebracht werden.

b) Eine heiße Flamme (Mindesttemperatur 1 000 °C) eines Bunsenbrenners (Mindestdurchmesser 5 mm) wird an das eine Ende der Schüttung gehalten, bis sich das Pulver entzündet oder höchstens 2 Minuten (5 Minuten für Pulver von Metallen oder Metallegierungen) lang. Es muß festgehalten werden, ob die Verbrennung während der Prüfdauer von 2 Minuten (oder 20 Minuten bei Pulver von Metallen) über eine Länge der Schüttung von 200 mm fortschreitet.

c) Wenn sich der zu prüfende Stoff nicht entzündet oder die Verbrennung weder unter Flammenerscheinung noch unter Glimmen über eine Länge der Schüttung von 200 mm während der Prüfzeit von 2 Minuten (oder 20 Minuten) fortschreitet, ist der Stoff nicht als entzündbarer fester Stoff zu klassifizieren und keine weitere Prüfung erforderlich.

d) Wenn die Verbrennung des zu prüfenden Stoffes über eine Länge der Schüttung von 200 mm in weniger als 2 Minuten (oder weniger als 20 Minuten für Pulver von Metallen) fortschreitet, muß das gesamte nachstehend beschriebene Prüfverfahren durchgeführt werden.

(2) Prüfung der Verbrennungsgeschwindigkeit

Klasse 4.1 muß nicht alle Stoffe umfassen, die in Brand gesetzt werden können, sondern nur solche, die schnell brennen oder deren Verbrennung besonders gefährlich ist; es sind der Klasse 4.1 nur solche Stoffe zuzuordnen, deren Verbrennungsgeschwindigkeit einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Als Kriterium hierfür gilt eine Brennzeit von weniger als 45 Sekunden, gemessen über eine Länge von 100 mm, gemäß dem in Rn. 3320 (3) beschriebenen Verfahren. Man versucht den Stoff unter den nachstehenden definierten Bedingungen in Brand zu setzen und mißt die Brennzeit. Hinter der Meßstrecke für die Verbrennungsgeschwindigkeit wird die Schüttung befeuchtet und die Auswirkung dieser Befeuchtung auf die Flammenausbreitung beobachtet.

(3) Prüfverfahren

a) Der pulverförmige oder körnige Stoff ist in seiner handelsüblichen Form locker in die Form zu fuellen, die eine Länge von 250 mm und einen dreieckigen Querschnitt mit einer inneren Höhe von 10 mm und einer Breite von 20 mm hat. Die Form wird an beiden Längsseiten von zwei Metallblechen begrenzt, die den oberen Rand der dreieckigen Form um 2 mm überragen (siehe Abbildung 4, Form und Zubehör zur Herstellung der Schüttung). Die Form wird dreimal aus einer Höhe von 2 cm auf eine feste Unterlage fallen gelassen. Die seitlichen Begrenzungen werden dann entfernt und die undurchlässige, nicht brennbare Platte mit geringer Wärmeleitfähigkeit wird auf die Form gelegt, die Apparatur gedreht und die Form entfernt. Pastenförmige Stoffe werden in Form eines Stranges von 250 mm Länge mit einem Querschnitt von etwa 1 cm2 auf eine nicht brennbare Platte aufgebracht. Um die Schüttung an einem Ende zu entzünden, kann jede geeignete Zündquelle, wie z. B. eine Gassparflamme oder ein heißer Draht mit einer Mindesttemperatur von 1 000 °C verwendet werden. Bei hygroskopischen Stoffen muß die Prüfung so schnell wie möglich nach der Entnahme aus ihrem Behälter durchgeführt werden.

b) Die Schüttung wird in einem Abzug quer zur Zugrichtung angeordnet. Die Absauggeschwindigkeit muß ausreichend sein, um zu verhindern, daß Rauch in das Labor dringen kann; sie darf während des Versuchs nicht verändert werden. Gegebenenfalls kann ein Windschutz um die Prüfanordnung herum aufgestellt werden.

c) Im Abstand von 30 bis 40 mm hinter der 100 mm langen Meßstrecke ist 1 ml der Befeuchtungslösung zur Schüttung hinzuzugeben. Man bringt diese Lösung tropfenweise auf die Oberkante der Schüttung, so daß der gesamte Querschnitt der Schüttung befeuchtet ist und die Flüssigkeit nicht seitlich wegfließt (). Die Flüssigkeit muß auf die kürzestmögliche Strecke der Schüttung gegeben werden, ohne seitlich wegzufließen. Dieser Teil des Prüfverfahrens ist bei Pulvern von Metallen nicht anzuwenden.

d) Man entzündet an einem Ende der Schüttung. Nachdem die Schüttung über eine Länge von 80 mm verbrannt ist, mißt man die Verbrennungsgeschwindigkeit des Stoffes über die folgenden 100 mm. Danach ist festzustellen, ob die angefeuchtete Zone die Flammenausbreitung stoppt oder nicht. Die Prüfung ist sechamal mit einer sauberen kalten Platte durchzuführen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

Zuordnungskriterien

3321 (1) Pulverförmige, körnige oder pastenförmige Stoffe sind der Klasse 4.1 zuzuordnen, wenn die Brennzeit bei einer oder mehreren Prüfungen entsprechend der in Rn. 3320 (2) beschriebenen Prüfmethode weniger als 45 Sekunden beträgt oder die Verbrennungsgeschwindigkeit größer als 2,2 mm/s ist. Pulver von Metallen oder Metallegierungen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie mit einer Flamme entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.

(2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

a) Der Gruppe a) sind zuzuordnen:

alle festen Stoffe, normalerweise befeuchtet, die in trockenem Zustand als explosive Stoffe einzustufen sind.

b) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

- alle selbstzersetzlichen Stoffe,

- alle brennbaren festen Stoffe (mit Ausnahme von Pulver von Metallen), die nach dem unter Rn. 3320 beschriebenen Verfahren geprüft worden sind, und deren Brennzeit kürzer als 45 Sekunden ist und bei denen die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft,

- sowie Pulver von Metallen oder von Metallegierungen, wenn sich die Reaktion innerhalb von 5 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.

c) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

- alle brennbaren festen Stoffe (mit Ausnahme von Pulver von Metallen), die nach dem unter Rn. 3320 beschriebenen Verfahren geprüft worden sind, und deren Brennzeit kürzer als 45 Sekunden ist und die befeuchtete Zone die Flamme innerhalb von Minuten zum Erlöschen bringt sowie

- Pulver von Metallen, wenn sich die Reaktion über die gesamte Länge der Probe in mehr als 5 Minuten ausbreitet.

d) Für feste Stoffe, die durch Reibung einen Brand verursachen oder unterstützen, ist eine Gruppe der einzelnen Ziffern entsprechend den bereits zugeordneten Stoffen oder in Übereinstimmung mit einer geeigneten Sonderbestimmung festzulegen.

3322-

3329

Abbildung 4

Form und Zubehör zur Herstellung der Schüttung (alle Maßangaben in mm)

Länge der Form: 250 mm Werkstoff: Aluminium

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D. PRÜFUNG DER SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFFE DER KLASSE 4.2

3330 (1) Prüfmethode und Verfahren für feste pyrophore Stoffe

1 bis 2 cm3 des zu prüfenden pulverförmigen Stoffes sind aus etwa 1 m Höhe auf eine nicht brennbare Unterlage zu schütten; es muß beobachtet werden, ob sich der Stoff beim Fallen oder nach Liegenlassen innerhalb von 5 Minuten entzündet. Diese Prüfung ist sechsmal zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

(2) Prüfmethode für fluessige pyrophore Stoffe

Flüssige Stoffe sind in zwei Teilen zu prüfen, wobei im ersten Teil festgestellt werden muß, ob sich der Stoff an der Luft entzündet, wenn er auf ein inertes Trägermaterial gegeben wird; der zweite Teil der Prüfung muß nur durchgeführt werden, wenn nach dem ersten Teil ein negatives Ergebnis erzielt wurde. Im zweiten Teil muß geprüft werden, ob der Stoff ein Filterpapier verkohlt oder entzündet.

(3) Prüfverfahren für fluessige pyrophore Stoffe

a) Erster Teil - Eine Porzellanschale von ca. 10 cm Durchmesser wird bei Raumtemperatur mit Diatomeenerde oder Kieselgur bis zu einer Höhe von ca. 5 mm gefuellt. Ungefähr 5 ml der zu prüfenden Flüssigkeit werden in die so vorbereitete Porzellanschale gegossen und es wird beobachtet, ob sich der Stoff innerhalb von 5 Minuten entzündet. Diese Prüfung ist sechsmal zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

b) Zweiter Teil - Mit einer Spritze werden 0,5 ml des zu prüfenden Stoffes auf ein eingerissenes trockenes Whatmann-Filterpapier Nr. 3 gegeben. Die Prüfung ist bei 25 °C ± 2 K und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 % durchzuführen. Es muß beobachtet werden, ob Entzündung oder Verkohlung des Filterpapiers innerhalb von 5 Minuten nach Aufgabe der Flüssigkeit eintritt. Die Prüfung ist dreimal mit jeweils neuem Filterpapier zu wiederholen, es sei denn, ein positives Ergebnis wird schon vorher erzielt.

Zuordnungskriterien

3331 (1) Ein fester Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen und wird als pyrophor beurteilt, wenn sich die Probe bei einer der Prüfungen entzündet. Ein fluessiger Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen und wird als pyrophor beurteilt, wenn er sich nach dem ersten Teil der Prüfung entzündet oder wenn er nach dem zweiten Teil der Prüfung das Filterpapier verkohlt oder entzündet.

(2) Zuordnung zu einer Gruppe der einzelnen Ziffern

Alle pyrophoren festen und fluessigen Stoffe sind der Gruppe a) zuzuordnen.

Prüfmethode für selbsterhitzungsfähige Stoffe

3332 (1) Die Proben sind in Drahtnetzwürfeln von 2,5 cm oder 10 cm Kantenlänge bei einer konstanten Temperatur 24 Stunden lang zu lagern, und es muß beobachtet werden, ob die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. (Diese Prüfmethode basiert auf dem Bowes-Cameron-Korb-Test, der eine Selbsterhitzungs-Prüfmethode für Kohle ist.)

(2) Prüfverfahren

a) Verwendet wird ein Ofen mit Warmluft-Zirkulation mit einem inneren Volumen von mehr als 9 l und einer Einrichtung für die Kontrolle der Innentemperatur von 140 °C ± 2 K.

b) Verwendet werden würfelförmige Probenbehälter von 2,5 cm und 10 cm Kantenlänge aus nicht rostendem Stahldrahtnetz mit einer Maschenweite von 0,053 mm () und einer oben offenen Fläche. Jeder Behälter wird in einen würfelförmigen Schutzbehälter aus nicht rostendem Stahldrahtnetz mit einer Maschenweite von 0,595 mm () eingesetzt, der geringfügig größer ist als der Probenbehälter, so daß der Probenbehälter in den Schutzbehälter paßt. Um eine Beeinflussung durch Luftzirkulation zu vermeiden, müssen diese beiden Behälter in einen weiteren Korb aus Drahtnetz mit einer Maschenweite von 0,595 mm () und 15 × 5 cm × 25 cm Größe eingesetzt werden.

c) Für die Temperaturmessung werden Nickel/Chrom-Nickel-Thermoelemente von 0,3 mm Durchmesser verwendet, von denen eines in der Mitte der Probe und ein weiteres zwischen Probenbehälter und Ofenwand angeordnet wird. Die Temperaturen müssen kontinuierlich gemessen werden.

d) Die pulverförmige oder körnige Probe muß in ihrer handelsüblichen Form in den Probenbehälter bis zum Rand eingefuellt werden und dieser wird mehrere Male leicht aufgestoßen. Wenn sich die Probe abgesetzt hat, muß wieder bis zum Rand gefuellt werden. Der überstehende Stoff muß auf der Höhe des Randes abgestreift werden. Der Probenbehälter ist in den Schutzkorb einzusetzen und in der Mitte des Ofens aufzuhängen.

e) Die Ofentemperatur ist auf 140 °C Versuchstemperatur einzustellen und 24 Stunden lang auf dieser Temperatur zu halten. Die Temperatur in der Probe muß registriert werden. Die erste Prüfung ist mit einem Würfel von 10 cm Kantenlänge durchzuführen. Es muß beobachtet werden, ob Selbstentzündung eintritt oder ob die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. Bei negativem Ergebnis ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich. Bei positivem Ergebnis muß eine zweite Prüfung mit einem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge durchgeführt werden, um die Zuordnung des Stoffes zu einer Gruppe zu ermöglichen.

Zuordnungskriterien

3333 (1) Ein Stoff ist der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn bei der ersten Prüfung mit dem Würfel von 10 cm Kantenlänge Selbstentzündung eintritt oder während der Prüfdauer von 24 Stunden die Temperatur in der Probe 200 °C übersteigt. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 und 140 °C für eine 1-Liter-Probe beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

(2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

a) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei der Prüfung mit dem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge ein positives Ergebnis zeigen.

b) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei der Prüfung mit dem Würfel von 10 cm Kantenlänge ein positives, mit einem Würfel von 2,5 cm Kantenlänge jedoch ein negatives Ergebnis zeigen.

3334-

3339

E. PRÜFUNG DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELNDEN

STOFFE DER KLASSE 4.3

3340 Prüfmethode

(1) Mit dieser Prüfmethode kann festgestellt werden, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung gefährlicher Mengen entzündbarer Gase führt. Die Prüfmethode kann sowohl für feste wie auch für fluessige Stoffe angewandt werden. Sie ist nicht anzuwenden bei Stoffen, die sich bei Berührung mit Luft selbst entzünden (pyrophore Stoffe). Der zu prüfende Stoff muß in seiner handelsüblichen Form bei einer Raumtemperatur von 20 °C geprüft werden, indem man ihn mit Wasser in Berührung bringt. Sollte bei irgendeinem Prüfungsabschnitt eine Selbstentzündung des Gases eintreten, sind keine weiteren Prüfungen notwendig.

(2) Prüfverfahren

a) Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist in eine Schale mit destilliertem Wasser von 20 °C zu geben. Es wird festgestellt, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

b) Eine kleine Menge des zu prüfenden Stoffes (ungefähr 2 mm Durchmesser) ist auf die Mitte eines Filterpapiers zu geben, das auf der Oberfläche des Wassers einer Schale, z. B. einer Porzellanschale von 100 mm Durchmesser, mit destilliertem Wasser von 20 °C schwimmt. Das Filterpapier dient dazu, den Stoff an einer Stelle zu halten, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Selbstentzündung am größten ist. Es muß festgestellt werden, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

c) Mit dem zu prüfenden Stoff ist eine kleine Schüttung von etwa 2 cm Höhe und 3 cm Durchmesser herzustellen, wobei auf der Spitze eine kleine Vertiefung angebracht wird. Einige Tropfen Wasser sind in diese Vertiefung zu geben und es ist festzustellen, ob i) sich Gas entwickelt und ii) ob sich das hierbei entwickelte Gas selbst entzündet.

d) Bei festen Stoffen ist festzustellen, ob sich in der Verpackung Pulver mit einer Korngröße <500 ìm befindet. Falls dieses Pulver mehr als 1 % der Gesamtmasse ausmacht oder falls der Stoff zerreibbar ist, muß die ganze Probe vor der Prüfung zu Pulver zerkleinert werden, um sicherzustellen, daß der zu prüfende Stoff dem Abrieb entspricht, der bei der Handhabung und der Beförderung entstehen kann. Andernfalls ist der Stoff, wie auch die fluessigen Stoffe in der handelsüblichen Form zu prüfen. Die Prüfung ist bei Raumtemperatur (20 °C) und Atmosphärendruck vorzunehmen und muß dreimal durchgeführt werden.

e) In einen Tropftrichter wird Wasser gegeben. Eine ausreichende Menge des zu prüfenden Stoffes (höchstens 25 g) wird abgewogen und in einen Erlenmeyerkolben gegeben, wobei die Menge so zu bemessen ist, daß das zu erwartende Volumen des entwickelten Gases zwischen 100 cm3 und 250 cm3 liegt. Anschließend wird der Hahn des Tropftrichters geöffnet, das Wasser in den Erlenmeyerkolben getropft und eine Stoppuhr gestartet. Das Volumen des sich entwickelnden Gases ist in geeigneter Weise zu messen. Die zur Entwicklung des Gesamtvolumens benötigte Zeit wird festgestellt; zwischenzeitlich sind so oft wie möglich Messungen vorzunehmen. Die sich entwicklende Gasmenge wird über eine Zeit von 7 Stunden in stuendlichen Abständen gemessen. Ist die Geschwindigkeit der Gasentwicklung ungleichmäßig oder nimmt sie nach 7 Stunden noch zu, ist die Dauer der Prüfung auf höchstens 5 Tage zu verlängern. Die fünftägige Prüfung darf abgebrochen werden, wenn die Geschwindigkeit der Gasentwicklung sich nicht mehr verändert oder gleichmäßig abnimmt und genügend Daten gesammelt worden sind, um eine Zuordnung zu den Stoffgruppen vornehmen zu können, oder wenn ausgeschlossen werden kann, daß der Stoff der Klasse 4.3 zuzuordnen ist. Sollte die chemische Identität des Gases nicht bekannt sein, muß das Gas auf Entzündbarkeit geprüft werden.

Zuordnungskriterien

3341 (1) Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn er sich während irgendeines Prüfungsteils selbst entzündet oder das Volumen des entzündbaren Gases größer als 1 Liter je kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde ist.

(2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

a) Der Gruppe a) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren und sich das entwickelte Gas selbst entzündet, oder bei Raumtemperatur derart leicht mit Wasser reagieren, daß das Volumen des entwickelten entzündbaren Gases mindestens 10 Liter je kg des zu prüfenden Stoffes innerhalb einer Minute beträgt.

b) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die nicht die Kriterien der Gruppe a) erfuellen, und die bei Raumtemperatur derart leicht mit Wasser reagieren, daß das größte Volumen des entwickelten entzündbaren Gases mindestens 20 Liter je kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt.

c) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die nicht die Kriterien der Gruppen a) und b) erfuellen, und die bei Raumtemperatur derart langsam mit Wasser reagieren, daß das größte Volumen des entwickelten entzündbaren Gases mindestens 1 Liter je kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt.

3342-

3349

F. PRÜFUNG DER FESTEN ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDEN STOFFE

DER KLASSE 5.1

3350 (1) Prüfmethode

Diese Prüfmethode ist dazu bestimmt, die Fähigkeit eines festen Stoffes zu messen, die Verbrennungsgeschwindigkeit oder die Intensität der Verbrennung eines brennbaren Stoffes zu erhöhen, wenn beide Stoffe homogen gemischt sind. Zwei Prüfungen sind mit jedem zu prüfenden Stoff durchzuführen, eine im Masseverhältnis Probe zu Sägemehl von 1:1 und eine weitere im Masseverhältnis Probe zu Sägemehl von 4:1. Die Brenneigenschaften jeder dieser beiden Mischungen werden mit dem Standardgemisch im Masseverhältnis Ammoniumpersulfat zu Sägemehl von 1:1 verglichen.

(2) Prüfverfahren

a) Referenzstoffe sind Ammoniumpersulfat, Kaliumperchlorat und Kaliumbromat. Diese Stoffe müssen mit einer Maschenweite von weniger als 0,3 mm abgesiebt werden und dürfen nicht gemahlen sein. Die Referenzstoffe werden 12 Stunden lang bei 65 °C getrocknet und dann bis zum Gebrauch in einem Exsikkator aufbewahrt.

b) Nadelholz-Sägemehl ist der brennbare Stoff bei dieser Prüfung; es muß mit einer Maschenweite von weniger als 1,6 mm abgesiebt werden und weniger als 5 Masse-% Wasser enthalten. Wenn erforderlich, kann es in einer Schichtdicke von weniger als 25 mm ausgebreitet, 4 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und dann bis zum Gebrauch in einem Exsikkator aufbewahrt werden.

c) Ein Gemisch aus 30,0 g ± 0,1 g, bestehend aus Referenzstoff und Holzsägemehl im Masseverhältnis von 1:1 wird hergestellt. Zwei Proben mit jeweils 30,0 g ± 0,1 g des Gemisches des zu prüfenden Stoffes derselben Teilchengröße wie bei der Beförderung und Sägemehl werden in Masseverhältnissen von 1:1 und 4:1 hergestellt. Jedes Gemisch muß so homogen wie möglich ohne übermäßige Beanspruchung mechanisch gemischt werden.

d) Die Prüfung muß unter einem Abzug ausgeführt werden oder an einem Ort, der mit einem Ventilator ausgerüstet ist.

e) Die Bedingungen unter normalem atmosphärischen Druck sind: Temperatur 20 °C ± 5 K, Feuchtigkeit 50 % ± 10 %.

f) Von jedem Gemisch wird eine kleine kegelförmige Schüttung mit einem Grundflächendurchmesser von etwa 70 mm und einer Höhe von 60 mm auf einer kalten, undurchlässigen Platte von geringer Wärmeleitfähigkeit hergestellt. Die Zündung erfolgt mit einem Draht aus inertem Metall in Form einer runden Schleife mit einem Durchmesser von 40 mm, der im Inneren der Schüttung 1 mm über der Plattenoberfläche gespannt ist. Der Draht ist solange elektrisch auf 1 000 °C aufzuheizen, bis die ersten Zeichen einer Entzündung festgestellt werden oder deutlich wird, daß die Schüttung sich nicht entzünden kann. Der elektrische Strom wird ausgeschaltet, sobald eine Entzündung vorliegt.

g) Die Zeit vom ersten wahrnehmbaren Zeichen einer Entzündung bis zum Ende aller Reaktionen, wie Rauch, Flamme, Weißglut, ist festzuhalten.

h) Die Prüfung ist dreimal für jedes Gemischverhältnis durchzuführen.

Zuordnungskriterien

3351 (1) Ein Stoff ist der Klasse 5.1 zuzuordnen, wenn in einer der geprüften Konzentrationen die Brennzeit des Gemisches aus Sägemehl und Ammoniumpersulfat bei drei Prüfungen.

(2) Zuordnung zu den Gruppen der einzelnen Ziffern

a) Der Gruppe a) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei jeder geprüften Konzentration eine kürzere Brennzeit als das Gemisch aus Kaliumbromat und Sägemehl haben.

b) Der Gruppe b) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei jeder geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brennzeit haben als das Gemisch aus Kaliumperchlorat und Sägemehl und die die Kriterien für die Gruppe a) nicht erfuellen.

c) Der Gruppe c) sind zuzuordnen:

alle Stoffe, die bei jeder geprüften Konzentration eine gleich lange oder kürzere Brennzeit haben als das Gemisch aus Ammoniumpersulfat und Sägemehl und die die Kriterien für die Gruppen a) oder b) nicht erfuellen.

3352-

3389

G. PRÜFUNGEN ZUR BESTIMMUNG DER ÖKOTOXIZITÄT, DER BESTÄNDIGKEIT UND

DER BIOAKKUMULATION VON STOFFEN IN WASSER FÜR DIE EINORDNUNG IN KLASSE 9

Bemerkung: Die verwendeten Prüfverfahren müssen denen, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) verabschiedet wurden, entsprechen. Werden andere Prüfverfahren verwendet, so müssen diese international anerkannt, den OECD/EG-Prüfverfahren gleichwertig und in den Prüfberichten erwähnt sein.

3390 Akute Toxizität für Fische

Ziel dieser Prüfung ist es, festzustellen, bei welcher Konzentration eine Sterblichkeit von 50 % unter den Versuchstieren verursacht wird. Dies ist der sogenannte LC50-Wert, der die Konzentration des Stoffes in Wasser angibt, bei der während eines ununterbrochenen Versuchszeitraums von mindestens 96 Stunden bei 50 % einer Prüfgruppe von Fischen der Tod eintritt. Geeignete Fischarten sind: Zebrabärbling (Brachydanio rerio), Amerikanische Elritze (Pimephales promelas) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss).

Die Fische werden der Prüfsubstanz ausgesetzt, die in unterschiedlichen Konzentrationen dem Wasser zugesetzt wird (plus einer Kontrollfuellung). Beobachtungen werden mindestens alle 24 Stunden aufgezeichnet. Am Ende der 96stuendigen Einwirkung und - soweit möglich - bei jeder Beobachtung wird die Konzentration berechnet, die 50 % der Fische tötet. Außerdem wird die Konzentration bestimmt, bei der nach 96 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC).

3391 Akute Toxizität für Daphnien

Ziel dieser Prüfung ist es, die wirksame Konzentration der Substanz in Wasser festzustellen, die 50 % der Daphnien schwimmunfähig macht (EC50). Geeignete Versuchsorganismen sind Daphnia magna und Daphnia pulex. Die Daphnien werden der dem Wasser in unterschiedlichen Konzentrationen zugesetzten Prüfsubstanz für 48 Stunden ausgesetzt. Es wird auch die Konzentration bestimmt, bei der nach 48 Stunden keine Wirkung festgestellt wird (no observed effect concentration - NOEC).

3392 Hemmung des Algenwachstums

Ziel dieser Prüfung ist es, die Wirkung einer Chemikalie auf das Algenwachstum unter Standardbedingungen festzustellen. Über einen Zeitraum von 72 Stunden wird die Veränderung der Biomasse und die Wachstumsrate von Algen unter gleichen Bedingungen, jedoch ohne Einwirkung der zu prüfenden Chemikalie, verglichen. Die Ergebnisse werden durch die wirksame Konzentration dargestellt, bei der das Algenwachstum um 50 % (IC50r), aber auch die Bildung von Biomasse (IC50b) verringert wird.

3393 Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit

Ziel dieser Prüfung ist es, den Grad der biologischen Abbaubarkeit unter aeroben Standardbedingungen festzustellen. Die Prüfsubstanz wird in geringen Konzentrationen einer Nährlösung mit aeroben Bakterien zugesetzt. Das Fortschreiten des Abbaus wird 28 Tage lang durch die Bestimmung des Parameters, der beim verwendeten Prüfverfahren angegeben ist, beobachtet. Mehrere gleichwertige Prüfverfahren stehen zur Verfügung. Die Parameter umfassen die Abnahme von gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC-Abnahme), die Bildung von Kohlendioxid (CO2-Bildung) und den Entzug von Sauerstoff (O2-Entzug).

Ein Stoff gilt als biologisch leicht abbaubar, wenn innerhalb von höchstens 28 Tagen folgende Kriterien erfuellt werden, wobei diese Werte innerhalb von 10 Tagen, beginnend mit dem Tag, an dem der biologische Abbau zum ersten Mal über 10 % liegt, erreicht sein müssen:

DOC-Abnahme: 70 %

CO2-Bildung: 60 % der rechnerischen CO2-Produktion

O2-Entzug: 60 % des rechnerischen O2-Bedarfs.

Die Prüfung kann über 28 Tage hinaus fortgesetzt werden, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfuellt werden, wobei das Ergebnis dann jedoch die der Prüfsubstanz zugehörige biologische Abbaubarkeit darstellt. Für Zuordnungszwecke ist normalerweise das Ergebnis der "leichten" Abbaubarkeit erforderlich. Sind nur COD- und BOD5-Daten verfügbar, so gilt ein Stoff als biologisch leicht abbaubar, wenn das Verhältnis BOD5: COD größer oder gleich 0,5 ist.

Der biochemische Sauerstoffbedarf (BOD - Biochemical Oxygen Demand) ist definiert als die Masse gelösten Sauerstoffs, die zur biochemischen Oxidation eines bestimmten Volumens einer gelösten Substanz unter den vorgeschriebenen Bedingungen notwendig ist. Die Ergebnisse werden in Gramm BOD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Die normale Versuchsdauer beträgt bei Anwendung eines nationalen Standard-Prüfverfahrens fünf Tage.

Der chemische Sauerstoffbedarf (COD - Chemical Oxygen Demand) ist ein Maß für die Oxidierbarkeit einer Substanz und wird als diejenige gleichwertige Sauerstoffmenge eines oxidierend wirkenden Reagenzmittels ausgedrückt, die eine Prüfsubstanz unter bestimmten Laborbedingungen verbraucht. Die Ergebnisse werden in Gramm COD je Gramm Prüfsubstanz angegeben. Ein nationales Standard-Prüfverfahren darf verwendet werden.

3394 Prüfverfahren für das Bioakkumulationspotential

(1) Ziel dieser Prüfung ist es, das Potential der Bioakkumulation entweder durch das Verhältnis zwischen der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel und derjenigen in Wasser oder durch den Biokonzentrationsfaktor (BCF) festzustellen.

(2) Das Verhältnis der Gleichgewichtskonzentration (c) eines Stoffes in einem Lösungsmittel zu derjenigen in Wasser wird gewöhnlich als Zehnerlogarithums (log10) ausgedrückt. Lösungsmittel und Wasser dürfen nur eine vernachlässigbare Mischbarkeit aufweisen, und der Stoff darf in Wasser nicht ionisieren. Das normalerweise verwendete Lösungsmittel ist n-Octanol.

Im Falle von n-Octanol und Wasser ergibt sich:

log Pow = log10 [C°/Cw]

wobei Pow der Nernst'sche Verteilungskoeffizient ist, der sich aus der Stoffkonzentration in n-Octanol (C°), dividiert durch die Stoffkonzentration in Wasser (Cw), ergibt.

Wenn log Pow ≥ 3,0 ist, besitzt der Stoff ein Bioakkumulationspotential.

(3) Der Biokonzentrationsfaktor (BCF) ist definiert als Verhältnis zwischen der Konzentration der Prüfsubstanz im Versuchsfisch (Cf) und der Konzentration in Versuchswasser (Cw) in stabilem Zustand:

BCF = (Cf)/(Cw).

Das Versuchsprinzip schließt ein, daß die Fische einer Lösung oder Dispersion mit bekannter Konzentration der Prüfsubstanz in Wasser ausgesetzt werden. Entsprechend dem gewählten, auf den Eigenschaften der Prüfsubstanz beruhenden Prüfverfahren darf das Durchfluß-Verfahren, das statische oder das semistatische Verfahren angewendet werden. Die Fische werden während eines gegebenen Zeitraums der Prüfsubstanz ausgesetzt; anschließend folgt ein Zeitraum ohne weitere Exposition. Während des zweiten Zeitraums werden Messungen der Zuwachsrate der Prüfsubstanz in Wasser, d. h. der Ausscheidungsrate oder der Reinigungsrate, durchgeführt.

(Die verschiedenen Prüfverfahren und die Berechnungsmethode des BCF sind in den OECD-Richtlinien für die Prüfung von Chemikalien - OECD Guidelines for Testing of Chemicals -, Methoden 305A bis 305E, 12. Mai 1981, detailliert dargestellt.)

(4) Ein Stoff kann einen log Pow-Wert aufweisen, der größer oder gleich 3,0 ist, und einen BCF-Wert, der kleiner als 100 ist. Dies würde auf ein geringes oder ein nicht vorhandenes Potential für die Bioakkumulation hindeuten. In Zweifelsfällen hat, wie im Ablaufdiagramm in Rn. 3396 dargestellt, der BCF-Wert Vorrang gegenüber dem log Pow-Wert.

Kriterien

3395 Ein Stoff kann als wasserverunreinigend angesehen werden, wenn er eines der folgenden Kriterien erfuellt:

Von den nachfolgend genannten Werten - 96-Stunden-LC50-Wert für Fische, 48-Stunden-EC50-Wert für Daphnien 72-Stunden-IC50-Wert für Algen - ist der kleinste Wert

- höchstens 1 mg/Liter;

- größer als 1 mg/Liter aber höchstens 10 mg/Liter, und der Stoff ist biologisch nicht leicht abbaubar;

- größer als 1 mg/Liter aber höchstens 10 mg/Liter, und der log Pow-Wert ist mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF beträgt höchstens 100).

3396 Ablaufdiagramm

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

*) kleinster der Werte: 96 Stunden LC50, 48 Stunden EC50, 72 Stunden LC50

BCF = Biokonzentrationsfaktor

3397-

3399

ANHANG A.4

3400-

3499 Bleibt offen.

ANHANG A.5 ALLGEMEINE VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN, VERPACKUNGSART, ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNGEN UND VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNG DER VERPACKUNGEN

Bemerkung: Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 enthalten.

Abschnitt I

Allgemeine Verpackungsvorschriften

3500 (1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden.

(2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch chemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich schwächen können.

(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen.

(4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefuellt, so muß ein fuellungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfuelltemperatur von 15 °C, darf, sofern die einzelnen Klassen nichts anderes vorsehen, höchstens betragen:

entweder

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Füllungsgrad = >NUM>98

>DEN>1 + á (50-tF)

% des Fassungsraums der Verpackung.

In dieser Formel bedeutet ( den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.

á wird nach der Formel berechnet á = >NUM>d15 P d50

>DEN>35 × d50

Dabei bedeuten: d15 und d50 die relativen Dichten () der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren und dabei verursachen können:

a) eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung beträchtlicher Wärme,

b) eine Entwicklung entzündbarer, giftiger oder erstickend wirkender Gase,

c) die Bildung ätzender Stoffe, oder

d) die Bildung instabiler Stoffe,

dürfen nicht in die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den einzelnen Klassen).

(7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.

(8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Mengen usw. keine Gefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist.

(9) Neue, wiederaufgearbeitete, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befuellung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf Nichtvorhandensein von Korrosion oder Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen. Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muß so instand gesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann.

(10) Die für fluessige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 3560 vorgesehenen Fällen nach den dortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

(11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefuellt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 3512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einer Flüssigkeit gefuellt werden, deren Dampfdruck

a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen bei einem maximalen Füllungsgrad gemäß Absatz 4 und einer Fülltemperatur von 15 °C, 2/3 des in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder

b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck und 100 kPa, oder

c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck und 100 kPa.

(12) Verpackungen für feste Stoffe, die bei Temperaturen, die während der Beförderung möglicherweise auftreten, fluessig werden können, müssen auch für die Aufnahme dieser Stoffe in fluessigem Zustand geeignet sein.

(13) Die Verpackungen müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, hergestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, daß jede hergestellte Verpackung den Vorschriften dieses Anhangs entspricht.

(14) Die Vorschriften in Abschnitt III stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt III abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt, und sie bestehen erfolgreich die in Absatz (10) und in Abschnitt IV beschriebenen Prüfungen.

3501-

3509

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkungen: 1. Für reine fluessige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.

2. Die maximalen Dampfdrücke in den Absätzen b) und c) beziehen sich auf den Ausgangswert der Berechnung.

3. Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter c), das bedeutet, daß der angegebene Prüfdruck größer sein muß als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa. Wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Rn. 3554 (4) a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.

4. Für 1155 Ethylether (Verpackungsgruppe I) beträgt der nach Rn. 3554 (4) vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.

Abschnitt II

Verpackungsarten

Begriffsbestimmungen

3510 (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden:

Fässer:

Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder anderen geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z. B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister.

Holzfässer: Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind.

Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen.

Kisten:

Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen geeigneten Werkstoffen. Soweit die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.

Säcke:

Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen.

Kombinations-

verpackungen

(Kunststoff):

Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird.

Kombinations-

verpackungen

(Glas, Porzellan,

Steinzeug):

Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefuellt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 3552 (1) a) oder b), 3553 und 3554 zu prüfen.

Zusammengesetzte

Verpackungen:

Für die Beförderung zusammengesetzter Verpackungen, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 3500 (5) in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

Rekonditionierte

Verpackungen:

Verpackungen, insbesondere Metallfässer,

i) die so gereinigt wurden, daß die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,

ii) die wieder in ihre ursprüngliche Form und ihr ursprüngliches Profil gebracht wurden, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und

iii) die nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurden; Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, müssen zurückgewiesen werden.

Wiederaufgearbeitete

Verpackungen: Verpackungen, insbesondere Metallfässer,

i) die sich, ausgehend von einem den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN-Verpackungstyps ergeben, der diesen Vorschriften entspricht,

ii) die sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergeben oder

iii) bei denen fest eingebaute Konstruktionsbestandteile (wie nichtabnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden.

Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften dieses Anhangs, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten.

Wiederverwendete

Verpackungen: Verpackungen, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurden, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefuellt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden.

(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden:

Kombinations-

verpackungen

(Glas, Porzellan,

Steinzeug): Wenn gemäß Rn. 3552 (1) e) geprüft.

Feinstblechver-

packungen: Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konische), sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder Kanister im Sinne von Absatz 1 sind.

(3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in Absatz 1 und 2 genannten Verpackungen:

Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen.

Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlußmittel.

Hoechste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt in Kilogramm ausgedrückt.

Hoechster Fassungs-

raum: (wie in Abschnitt III verwendet) das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt.

Innengefäß: Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfuellen.

Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Staubdichte Ver-

packungen: Verpackungen, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig sind.

Verpackung: Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfuellen kann.

Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und ihrem Inhalt.

Verschluß: Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt.

Bemerkung: Der "Innenteil" der "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen "Innenverpackung". Der "Innenteil" der "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. So ist z. B. der "Innenteil" einer 6HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" auszuüben, daher ist es keine "Innenverpackung".

Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 3510 (1) und (2)

3511 (1) Die Code-Nummer besteht aus:

- einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z. B. Faß, Kanister usw.;

- einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z. B. Stahl, Holz usw.;

- gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.

Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.

Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden.

Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden:

1 Faß,

2 Holzfaß,

3 Kanister,

4 Kiste,

5 Sack,

6 Kombinationsverpackung,

0 Feinstblechverpackung.

Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:

A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen),

B Aluminium,

C Naturholz,

D Sperrholz,

F Holzfaserwerkstoff,

G Pappe,

H Kunststoff, einschließlich Schaumstoffe,

L Textilgewebe,

M Papier, mehrlagig,

N Metall (außer Stahl und Aluminium),

P Glas, Porzellan oder Steinzeug.

(2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördernden Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen:

Verpackungsgruppe I: für Stoffe der Gruppe a),

Verpackungsgruppe II: für Stoffe der Gruppe b),

Verpackungsgruppe III: für Stoffe der Gruppe c) in den Ziffern der Stoffaufzählung.

Auf die Verpackungs-Code-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für welche die Verpackungsbauart zugelassen ist:

X für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;

Y für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;

Z für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.

Kennzeichnung

Bemerkung: Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, daß diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Anhangs erfuellt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, daß die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: die Verpackungsart (z. B. Stahlfaß), das maximale Fassungsvermögen und/oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden Stoff in den entsprechenden Randnummern der Klassen, die sich auf die Verpackung beziehen, festgelegt.

3512 (1) Jede Verpackung muß mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, daß sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern bzw. 30 kg, bei denen die Höhe mindestens 6 mm betragen muß, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern bzw. 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht:

a) i) aus dem Symbol für Verpackungen nach Rn.3510 (1).

Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben "UN" angewendet werden;

ii) aus dem Symbol "ADR" (oder "RID/ADR" für Verpackungen, die sowohl für die Beförderung mit der Eisenbahn oder auf der Straße zugelassen sind) anstelle des Symbols für Verpackungen nach Rn. 3510 (2);

b) aus der Code-Nummer der Verpackung nach Rn. 3511 (1);

c) aus einem zweiteiligen Code:

i) aus einer Kurzbezeichnung (X/Y/Z), welche die Verpackungsgruppe bzw. -gruppen angibt, für welche die Verpackungsbauart zugelassen ist;

ii) für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von 200 mm2/s oder weniger Verwendung finden, aus der Angabe der relativen Dichte der Flüssigkeit (auf die erste Dezimalstelle abgerundet), mit welcher die Bauart geprüft worden ist, wenn diese größer ist als 1,2;

für Verpackungen, die für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung finden sowie für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c), aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;

iii) für Verpackungen, die für Stoffe der Klasse 6.2 Ziffern 1 und 2 Verwendung finden, ist anstelle der Angaben nach den Buchstaben i) oder ii) die Angabe "Klasse 6.2" zu verwenden;

d) entweder aus dem Buchstaben "S", wenn die Verpackung für fluessige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, sowie bei Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c) Verwendung finden, oder, wenn die Verpackung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit Erfolg unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa;

e) aus dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern). Für Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung kann auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

f) aus dem Kurzzeichen () des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;

g) entweder aus der Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgesetzt wurde.

(2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, bei dem die Kennzeichnung unkenntlich werden könnte, muß mit den in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z. B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern, anstelle der in Absatz (1) beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden.

Zusätzlich zu der in Absatz (1) beschriebenen bleibenden Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Boden aufweisen.

Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberteils, des Mantels und des Unterteils in bleibender Form (z. B. durch Prägen) auf dem Boden anzugeben. Beispiel: "1,0 - 1,2 - 1,0" oder "0,9 - 1,0 - 1,0". Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z. B. ISO 3574: 1986 für Stahlfässer. Die in Absatz (1) f) und g) angegebenen Kennzeichen dürfen, soweit nachstehend nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form (z. B. durch Prägen) angebracht sein. Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muß die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt bleibend sein (z. B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Absatz (1) a) bis e) aufgeführten Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.

Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in Absatz (1) f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z. B. durch Prägen) versehen sein.

(3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.

Bei einer Bauartreihe handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden.

Die Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein.

(4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe der dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:

h) das Kurzzeichen () des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist;

i) Name oder genehmigtes Symbol des Rekonditionierers;

j) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben "R" und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach Rn. 3500 (10) mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben "L".

Wenn nach einer Rekonditionierung die in Absatz (1) a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muß der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Absatz (1) h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.

(5) Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung [siehe Rn. 3558 (5)]. Der Buchstabe "W" bedeutet, daß die Verpackung zwar der durch den Code bezeichneten Verpackungsart angehört, jedoch nach einer von Abschnitt III abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Bestimmungen der Rn. 3500 (14) als gleichwertig angesehen wird.

(6) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der kein Mitgliedstaat ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dieser Richtlinie verwendet werden.

(7) Beispiele für die Kennzeichnung:

Für ein neues Stahlfaß:

1A1/Y1.4/150/83

NL/VL123 a) i), b), c), d) und e),

f) und g)

Für ein rekonditioniertes Stahlfaß:

1A1/Y1.4/150/83

NL/RB/84/RL a) i), b), c), d) und e),

h), i) und j)

Für eine Kiste aus Stahl mit gleichwertiger Spezifikation:

4AW/Y136/S/90

GB/MC123 a), b), c), d), e),

f) und g)

Für neue Feinstblechverpackungen:

RID/ADR/0A1/Y/75/83

NL/VL123 a) ii), b), c), d) und e),

f) und g) mit nichtabnehmbarem Deckel

RID/ADR/0A2/Y20/S/83

NL/VL124 a) ii), b), c), d) und e),

f) und g) mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für fluessige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm2/s liegt, sowie für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c).

Für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfaß für die Beförderung von fluessigen Stoffen:

1A2/Y/100/91

USA/MM5 a), b), c), d) und e)

f) und g)

Für eine neue Kiste aus Pappe zur Aufnahme von Innenverpackungen oder festen Stoffen:

4G/Y 145/S/83

NL/VL 823 a), b), c), d) und e)

f) und g)

Für eine neue Kiste aus Pappe für Stoffe der Ziffern 1 und 2 der Klasse 6.2:

4G/Klasse 6.2/S/92

SP/9989/ERIKSSON a), i), b), c) iii), d) und e)

f) und g)

Bestätigung

3513 Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 3512 (1) bestätigt der Hersteller, daß die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und daß die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind.

Verzeichnis der Verpackungen

3514 Die den verschiedenen Verpackungsarten entsprechenden Codes sind die folgenden:

A. Verpackungen gemäß Rn. 3510 (1) mit Kennzeichnung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3515-

3519

Abschnitt III

Anforderungen an die Verpackungen

A. Verpackungen gemäß Rn. 3510 (1)

3520 Fässer aus Stahl

1A1 mit nichtabnehmbarem Deckel;

1A2 mit abnehmbarem Deckel.

a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein.

b) Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 l fluessigen Stoffen bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 l fluessigen Stoffen bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.

c) Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.

d) Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.

e) Die Innenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.

f) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2).

g) Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.

h) Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können.

i) Der Verschluß der Fässer (1A2) mit abnehmbarem Deckel muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.

j) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

k) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3521 Fässer aus Aluminium

1B1 mit nichtabnehmbarem Deckel;

1B2 mit abnehmbarem Deckel.

a) Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind.

b) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1B2).

c) Fässer aus Aluminium 1B1:

Die Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein. Die Nähte des Mantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.

d) Fässer aus Aluminium 1B2:

Der Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben. Der Verschluß der Fässer mit abnehmbarem Deckel 1B2 muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.

e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

f) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3522 Kanister aus Stahl

3A1 mit nichtabnehmbarem Deckel;

3A2 mit abnehmbarem Deckel.

a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kanister angepaßt sein.

b) Die Nähte aller Kanister müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern, die zur Aufnahme von mehr als 40 l fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Kanister, die zur Aufnahme von höchstens 40 l fluessiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.

c) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2).

d) Die Verschlüsse der Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel (3A1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Kanister unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.

e) Hoechster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.

f) Hoechste Nettomasse: 120 kg.

3523 Fässer aus Sperrholz

1D

a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem von Sperrholz gleichwertig sein.

b) Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbeständigem Klebstoff fest zusammengeleimt sein.

c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.

d) Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen Material auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß.

e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.

f) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3524 Fässer aus Naturholz

2C1 mit Spund;

2C2 mit abnehmbarem Deckel.

a) Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten, faulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Zweck beeinträchtigen können.

b) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.

c) Die Faßdauben und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über mehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft.

d) Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit abnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen.

e) Fässer aus Naturholz 2C1:

Der Durchmesser des Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch angebracht ist.

f) Fässer aus Naturholz 2C2:

Die Böden müssen gut in die Nut passen.

g) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.

h) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3525 Fässer aus Pappe

1G

a) Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt oder -gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff usw. enthalten.

b) Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.

c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.

d) Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.

e) Hoechster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.

f) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3526 Fässer und Kanister aus Kunststoff

1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;

1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;

3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;

3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.

a) Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechanischen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben sein.

b) Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher Stoffe, vom Datum der Herstellung der Verpackung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

c) Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre Wirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.

d) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpackungswerkstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.

e) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende Kunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn. 3551 (5)].

f) Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt sein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Für neue Verpackungen dürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben Produktionsverfahren.

g) Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist.

h) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2, 3H2).

i) Bei Fässern mit abnnehmbarem Deckel (1H2) und Kanistern mit abnehmbarem Deckel (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß das gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein. Die Verschlüsse der Fässer und Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1, 3H1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1H2, 3H2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Fässer oder Kanister unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben. Bei abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist.

j) Bei entzündbaren fluessigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 g/l 7 h bei 23 °C (siehe Rn. 3556).

k) Hoechster Fassungsraum der Fässer und Kanister:

1H1 und 1H2: 450 Liter;

3H1 und 3H2: 60 Liter.

l) Hoechste Nettomasse:

1H1 und 1H2: 400 kg;

3H1 und 3H2: 120 kg.

3527 Kisten aus Naturholz

4C1 einfach;

4C2 mit staubdichten Wänden.

Bemerkung: Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 3528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 3529.

a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.

Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgeschlagenen oder ringförmigen Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.

b) Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2:

Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden: Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.

c) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3528 Kisten aus Sperrholz

4D

a) Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit der Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder auf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein.

b) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3529 Kisten aus Holzfaserwerkstoff

4F

a) Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigem Holzfaserwerkstoff, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.

b) Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.

c) Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein.

d) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3530 Kisten aus Pappe

4G

a) Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (nach ISO-Norm 535-1976). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.

b) Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten oder andere geeignete Werkstoffe verwendet werden.

c) Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein.

d) Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein.

e) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3531 Kisten aus Kunststoffen

4H1 Kisten aus Schaumstoffen;

4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen.

a) Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber Alterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden.

b) Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die Verschlußkappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung kommen.

c) Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so reißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der Klebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere Verschlußarten verwendet werden.

d) Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Lebensdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der Inhibitorenanteil gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.

e) Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von ausreichender Festigkeit haben, und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert wird.

f) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes der Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.

g) Hoechste Nettomasse:

4H1 60 kg;

4H2 400 kg.

3532 Kisten aus Stahl oder Aluminium

4A aus Stahl;

4B aus Aluminium;

a) Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungzweck der Kisten angepaßt sein.

b) Die Kisten müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer Innenauskleidung oder Innenbeschichtung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung verwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen.

c) Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern.

d) Hoechste Nettomasse: 400 kg.

3533 Säcke aus Textilgewebe

5L1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;

5L2 staubdicht;

5L3 wasserbeständig.

a) Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.

b) Säcke, staubdicht, 5L2:

Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z. B. durch:

- Papier, das mit einem wasserfesten Klebemittel, wie Bitumen, an die Innenseite des Sackes geklebt wird;

- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;

- Innensack oder -säcke aus Papier oder Kunststoff.

c) Säcke, wasserbeständig, 5L3:

Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden z. B. durch:

- getrennte Innenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);

- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;

- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.

d) Hoechste Nettomasse: 50 kg.

3534 Säcke aus Kunststoffgewebe

5H1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;

5H2 staubdicht;

5H3 wasserbeständig.

a) Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.

b) Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung versehen sein.

c) Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine Seite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstandsfähigkeit zu verschließen.

d) Säcke, staubdicht, 5H2:

Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z. B. durch:

- Papier oder Kunststoffolie, die auf die Innenseite des Sackes geklebt werden, oder

- getrennten Innensack oder getrennte Innensäcke aus Papier oder Kunststoff.

e) Säcke, wasserbeständig, 5H3:

Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden z. B. durch:

- getrennte Innensäcke aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, beidseitigem Bitumenpapier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier),

- Kunststoffolie, die an die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebt wird, oder

- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.

f) Hoechste Nettomasse: 50 kg.

3535 Säcke aus Kunststoffolie

5H4

a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen standhalten.

b) Hoechste Nettomasse: 50 kg.

3536 Säcke aus Papier

5M1 mehrlagig;

5M2 mehrlagig, wasserbeständig.

a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens 3 Lagen hergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.

b) Säcke aus Papier 5M2:

Um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern, muß ein Sack aus vier oder mehr Lagen entweder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle einer der beiden äußeren Lagen oder durch die Verwendung einer wasserbeständigen Schicht aus geeignetem Schutzmaterial zwischen den beiden äußeren Lagen wasserdicht gemacht werden; ein Sack aus drei Lagen muß durch die Verwendung einer wasserbeständigen Lage anstelle der äußeren Lage wasserdicht gemacht werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder dieser Inhalt in feuchtem Zustand verpackt wird, muß eine wasserbeständige Lage oder Schicht, z. B. zweifach geteertes Kraftpapier, kunststoffbeschichtetes Kraftpapier, Kunststoffolie, mit dem die innere Oberfläche des Sacks überzogen ist, oder eine oder mehrere Kunststoffinnenbeschichtungen, auch in direktem Kontakt zum Inhalt, angebracht werden. Die Nähte und Verschlüsse müssen wasserdicht sein.

c) Hoechste Nettomasse: 50 kg.

3537 Kombinationsverpackung (Kunststoff)

6HA1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;

6HA2 Kunststoffgefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;

6HB1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;

6HB2 Kunststoffgefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;

6HC Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;

6HD1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;

6HD2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform;

6HG1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;

6HG2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;

6HH1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff;

6HH2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform.

a) Innengefäß

(1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 a) und c) bis h).

(2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.

(3) Hoechster Fassungsraum des Innengefäßes:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 250 Liter;

6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 60 Liter.

(4) Hoechste Nettomasse:

6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: 400 kg;

6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: 75 kg.

b) Außenverpackung

(1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA1 oder aus Aluminium 6HB1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen der Rn. 3520 a) bis i) bzw. 3521 a) bis d).

(2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium 6HB2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532.

(3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3527.

(4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3523.

(5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3528.

(6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3525 a) bis d).

(7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3530 a) bis c).

(8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3526 a) und c) bis h).

(9) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform 6HH2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3531 a), d), e) und f).

3538 Zusammengesetzte Verpackungen

a) Innenverpackungen

Es dürfen verwendet werden:

- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für fluessige Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe;

- Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für fluessige Stoffe oder 30 kg für feste Stoffe;

- Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für fluessige Stoffe oder 40 kg für feste Stoffe;

- Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken;

- Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;

- Kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für fluessige Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe.

b) Außenverpackungen

Es dürfen verwendet werden:

Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3520);

Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3521);

Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522);

Fässer aus Sperrholz (Rn. 3523);

Fässer aus Pappe (Rn. 3525);

Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);

Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);

Kisten aus Naturholz (Rn. 3527);

Kisten aus Sperrholz (Rn. 3528);

Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Rn. 3529);

Kisten aus Pappe (Rn. 3530);

Kisten aus Kunststoff (Rn. 3531);

Kisten aus Stahl oder Aluminium (Rn. 3532).

B. Verpackungen nach Rn. 3510 (1) oder 3510 (2)

3539 Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug)

6PA1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;

6PA2 Gefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;

6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;

6PB2 Gefäß mit einer korb- () oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;

6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;

6PD1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;

6PD2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb;

6PG1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;

6PG2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;

6PH1 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff;

6PH2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.

a) Innengefäß

(1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.

(2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Verschlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in Berührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein. Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird. Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese fluessigkeitsdicht sein.

(3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.

(4) Hoechster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.

(5) Hoechste Nettomasse: 75 kg.

b) Außenverpackung

(1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl 6PA1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3520 a) bis i). Der bei dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.

(2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532 a) bis c). Bei zylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen Verschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an dessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.

(3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3521 a) bis d).

(4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532.

(5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3527.

(6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3523.

(7) Gefäß mit einer Außenverpackung bestehend aus einem Weidenkorb 6PD2: die Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden.

(8) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG1: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3525 a) bis d).

(9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2: für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3530 a) bis c).

(10) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2): für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3531 a) bis f). Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyethylen hoher Dichte oder einem anderen vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die Form einer Haube haben.

C. Verpackungen, die nur Rn. 3510 (2) entsprechen

3540 Feinstblechverpackungen

0A1 mit nichtabnehmbarem Deckel;

0A2 mit abnehmbarem Deckel.

a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein.

b) Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein, die die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.

c) Innenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.

d) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2).

e) Die Verschlüsse der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel (0A1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (0A2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben.

f) Hoechster Fassungsraum der Verpackungen: 40 Liter.

g) Hoechste Nettomasse: 50 kg.

3541-

3549

Abschnitt IV

Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen

A. Bauartprüfungen

3550 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

(1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht erforderlich. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung und Zusammenbau bestimmt, kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Hierzu gehören auch Verpackungen, die sich von der Bauart nur durch ihre geringere Bauhöhe unterscheiden.

(3) Die zuständige Behörde kann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen aus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfuellen. Wenn solche Prüfungen an Verpackungen aus Papier oder Pappe durchgeführt werden, wird eine Vorbereitung bei Umgebungsbedingungen als gleichwertig zu den in Rn. 3551 (3) angegebenen Vorschriften angesehen.

(4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.

(5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine Innenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften auch nach den Prüfungen beibehalten.

(6) Die zuständige Behörde kann die selektive Prüfung von Verpackungen zulassen, die sich nur geringfügig von einer bereits geprüften Bauart unterscheiden: z. B. Verpackungen, die Innenverpackungen kleinerer Größe oder geringerer Nettomasse enthalten, oder auch Verpackungen, wie Fässer, Säcke und Kisten, bei denen ein oder mehrere Außenmaß(e) etwas verringert ist (sind).

(7) Unter der Voraussetzung, daß die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, und mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen mehrere Prüfungen mit einem einzigen Muster durchgeführt werden.

3551 Vorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind an versandfertigen Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen einschließlich der verwendeten Innenverpackungen, durchzuführen. Die Innenverpackungen oder -gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres maximalen Fassungsraums, bei fluessigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres maximalen Fassungsraums gefuellt sein. Bei zusammengesetzten Verpackungen, deren Innenverpackung für die Beförderung von fluessigen oder festen Stoffen vorgesehen ist, sind getrennte Prüfungen für den festen und für den fluessigen Inhalt erforderlich.

Die in den Verpackungen zu befördernden Stoffe oder Gegenstände können durch andere Stoffe oder Gegenstände ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfuellung für Stoffe mit einer Viskosität von mehr als 2 680 mm2/s bei 23 °C dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyethylen oder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand usw., verwendet werden.

(2) Wird bei der Fallprüfung für fluessige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 3552 (4) kann auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.

(3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muß. Das bevorzugte Prüfklima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bemerkung: Die Mittelwerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Schwankungen kurzer Dauer und Messbegrenzungen können Abweichungen von den individuellen Messungen bis zu ( 5 % für die relative Luftfeuchtigkeit zur Folge haben, ohne daß dies eine bedeutende Auswirkung auf die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse hat.

(4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit Wasser gefuellt sein.

(5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 3537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber fluessigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefuellt bleiben.

Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 3552 bis 3556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.

Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

a) eine deutliche Versprödung;

b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.

(6) Falls das Verhalten des Kunststoffes durch andere Verfahren nachgewiesen wurde, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Bemerkung: Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hochmolekularem Polyäthylen siehe auch Absatz 6.

(7) Für Fässer und Kanister nach Rn. 3526 und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus hochmolekularem Polyäthylen, welches den folgenden Spezifikationen entspricht:

- relative Dichte bei 23 °C nach einstuendiger Temperung bei 100 °C ≥ 0,940 kg/l, gemessen nach ISO-Norm 1183;

- Schmelzindex bei 190 °C 21,6 kg Last ≥ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,

kann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang aufgeführten fluessigen Stoffen mit Standardfluessigkeiten (siehe Anhang I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt nachgewiesen werden:

Die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 °C mit der betreffenden Standardfluessigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardfluessigkeit Wasser angegeben ist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich.

Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 3552 bis 3556 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.

Wenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardfluessigkeit genügt hat, können die ihr im Abschnitt II der Beilage zum Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden Voraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden:

- Die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenigen, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und der Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten,

- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C bzw. 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die Innendruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten.

(8) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 3526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus hochmolekularem Polyethylen die Prüfung nach Absatz 6 bestanden haben, dann können zusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Grund von Laborversuchen, bei denen nachzuweisen ist, daß die Wirkung dieser Füllgüter auf Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardfluessigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen sind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen, wie in Absatz 6 dieser Randnummer festgehalten.

3552 Fallprüfung ()

(1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als einem flachen Fall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Ist bei einem aufgeführten Fallversuch mehr als eine Ausrichtung möglich, so ist die Ausrichtung zu wählen, bei der die Gefahr eines Zubruchgehens der Verpackung am größten ist.

(2) Bei den nachstehend aufgeführten Verpackungen ist das Muster und dessen Inhalt auf eine Temperatur von P 18 °C oder darunter zu konditionieren:

a) Fässer aus Kunststoff (siehe Rn. 3526)

b) Kanister aus Kunststoff (siehe Rn. 3526)

c) Kisten aus Kunststoff, ausgenommen Kisten aus Schaumstoffen, (siehe Rn. 3531)

d) Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (siehe Rn. 3537)

e) zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff (siehe Rn. 3538)

f) Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff (siehe Rn. 3533)

g) Säcke aus Kunststoffgewebe (siehe Rn. 3534)

h) Säcke aus Kunststoffolie (siehe Rn. 3535).

Werden die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Rn. 3551 (3) nicht erforderlich. Die Prüffluessigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, in fluessigem Zustand gehalten werden.

(3) Aufprallplatte

Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.

(4) Fallhöhe

Für feste Stoffe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für fluessige Stoffe:

- wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:

a) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) für Feinstblechverpackungen zur Beförderung von Stoffen mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s (dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm Bohrung nach ISO-Norm 2431-1984) sowie für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 °c),

i) deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder einem fluessigen Stoff, der mindestens die gleiche relative Dichte hat, vorgenommen wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

a) Jedes Gefäß mit fluessigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig.

b) Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt durch eine innere Verpackung (z. B. Kunststoffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Verschluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist.

c) Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen.

d) Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein Füllgut austreten.

e) Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, daß danach kein weiteres Füllgut austritt.

f) Verpackungen für Güter der Klasse 1 dürfen keine Beschädigung aufweisen, durch die freigewordene explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff aus der Außenverpackung austreten könnten.

Dichtheitsprüfung

3553 (1) Die Dichtheitsprüfung ist bei allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von fluessigen Stoffen bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für

- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;

- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 3510 (2);

- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt.

- Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 5 c) bestimmt sind.

(2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Für die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden.

(4) Prüfverfahren:

Die Prüfmuster einschließlich ihrer Verschlüsse müssen, während sie einem inneren Luftdruck ausgesetzt sind, fünf Minuten lang unter Wasser getaucht werden; die Tauchmethode darf die Prüfergebnisse nicht beeinflussen. Andere Verfahren dürfen angewendet werden, wenn sie mindestens gleich wirksam sind.

(5) Anzuwendender Druck:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Kein Prüfmuster darf undicht werden.

Innendruckprüfung (hydraulisch)

3554 (1) Die Flüssigkeitsprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombinationsverpackungen, die zur Aufnahme von fluessigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht erforderlich für:

- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;

- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 3510 (2);

- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt.

- Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Dekel, die zur Aufnahme von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 5 c) bestimmt sind.

(2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

(3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:

Für die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen solche ohne Lüftungseinrichtung umgetauscht werden.

(4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck:

Die Verpackungen werden 5 Minuten (bei Kunststoffgefäßen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck ausgesetzt, der nicht weniger beträgt als:

a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck ist für einen zugelassenen maximalen Füllungsgrad nach Rn. 3500 (4) und eine Fülltemperatur von 15 °C zu bestimmen, oder

b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50 °C, mindestens jedoch 100 kPa Überdruck, oder

c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55 °C, mindestens jedoch 100 kPa Überdruck.

Die Art des Abstützens der Verpackung darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei und stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden. Der Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe I beträgt 250 kPa.

(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

Stapeldruckprüfung

3555 (1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten, mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), nach Rn. 3510 (2) durchzuführen.

(2) Zahl der Prüfmuster:

Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.

(3) Prüfverfahren:

Jedes Prüfmuster muß einer Kraft ausgesetzt werden, die auf die Fläche der oberen Seite des Prüfmusters wirkt und die der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf gestapelt werden könnten.

Die Prüfdauer beträgt 24 Stunden, ausgenommen sind Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 und Kombinationverpackungen 6HH1 und 6HH2 nach Rn. 3537 für fluessige Stoffe, die der Stapeldruckprüfung für eine Dauer von 28 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 40 °C ausgesetzt werden müssen.

Die Höhe des Stapels einschließlich des Prüfmusters muß mindestens 3 Meter betragen. Bei der Prüfung nach Rn. 3551 (5) empfiehlt es sich, das Originalfuellgut zu verwenden. Bei der Prüfung nach Rn. 3551 (6) ist die Stapeldruckprüfung mit einer Standardfluessigkeit durchzuführen.

Enthält das Prüfmuster einen ungefährlichen fluessigen Stoff, dessen relative Dichte sich von der Dichte des zu befördernden fluessigen Stoffes unterscheidet, so ist die Kraft in Abhängigkeit des letztgenannten fluessigen Stoffes zu berechnen.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:

Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten.

Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder Verformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die Verpackungen gestapelt werden. Eine ausreichende Stapelstandsicherheit ist gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung - bei Kunststoffverpackungen nach dem Abkühlen auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte gefuellte Verpackungen des gleichen Typs ihre Lage eine Stunde lang beibehalten.

Zusatzprüfung auf Permeation für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 3526 sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen 6HA1 - nach Rn. 3537 zur Beförderung von fluessigen Stoffen mit Flammpunkt ≤ 61 °C

3556 (1) Bei Verpackungen aus Polyethylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzen, Toluen, Xylen sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.

(2) Zahl der Prüfmuster:

3 Verpackungen.

(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:

Die Prüfmuster sind mit dem Originalfuellgut nach Rn. 3551 (5) vorzulagern oder bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 (6) mit der Standardfluessigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit).

(4) Prüfverfahren:

Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefuellten Prüfmuster werden vor und nach einer weiteren 28tägigen Lagerzeit bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen darf die Prüfung anstelle von Benzen, Toluen, Xylen mit der Standardfluessigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) durchgeführt werden.

(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Die Permeation darf 0,008/l.h nicht überschreiten.

3557 Zusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund)

(1) Zahl der Prüfmuster:

Ein Faß.

(2) Prüfverfahren:

Alle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammengefügt sein muß, sind abzunehmen.

(3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Der Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 10 % größer werden.

Zulassung von zusammengesetzten Verpackungen

Bemerkung: Zusammengesetzte Verpackungen sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen.

3558 (1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen werden:

a) mit Innenverpackungen kleineren Volumens;

b) mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart.

(2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpackung vereinigt werden, wenn der Versender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfuellt.

(3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:

a) eine deutliche Versprödung;

b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen Erhöhung der Streckdehnung verbunden.

(4) Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, können auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung zusammengefaßt werden. Außerdem sind, ohne daß das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muß, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:

i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.);

ii) der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall, usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;

iii) die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluß ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepaßter Verschluß, usw.);

iv) zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufuellen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern;

v) die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück;

b) Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, daß eine ausreichende Polsterung zur Auffuellung des Zwischenraumes (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen vorgenommen wird.

(5) Gegenstände oder Innenverpackungen jeden Typs für feste oder fluessige Stoffe dürfen zusammengefaßt und befördert werden, ohne daß sie Prüfungen in einer Außenverpackung unterzogen worden sind, wenn sie folgende Bedingungen erfuellen:

a) Die Außenverpackung muß gemäß Rn. 3552 erfolgreich mit zerbrechlichen Innenverpackungen (z. B. aus Glas), die fluessige Stoffe enthalten, bei einer der Verpackungsgruppe I entsprechenden Fallhöhe geprüft worden sein.

b) Die gesamte Bruttomasse aller Innenverpackungen darf die Hälfte der Bruttomasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden, nicht überschreiten.

c) Die Dicke des Polstermaterials zwischen den Innenverpackungen und zwischen den Innenverpackungen und der Außenseite der Verpackung darf nicht auf einen Wert verringert werden, der unterhalb der entsprechenden Dicke in der ursprünglich geprüften Verpackung liegt; wenn bei der ursprünglichen Prüfung eine einzige Innenverpackung verwendet wurde, darf die Dicke der Polsterung zwischen den Innenverpackungen nicht geringer sein als die Dicke der Polsterung zwischen der Außenseite der Verpackung und der Innenverpackung bei der ursprünglichen Prüfung. Bei Verwendung von weniger oder kleineren Innenverpackungen (verglichen mit den bei der Fallprüfung verwendeten Innenverpackungen) muß genügend Polstermaterial hinzugefügt werden, um die Zwischenräume aufzufuellen.

d) Die Außenverpackung muß die in Rn. 3555 beschriebene Stapeldruckprüfung in ungefuelltem Zustand bestanden haben. Die Gesamtmasse gleicher Versandstücke ergibt sich aus der Gesamtmasse der Innenverpackungen, die für die in a) erwähnte Fallprüfung verwendet werden.

e) Innenverpackungen, die fluessige Stoffe enthalten, müssen vollständig mit einer für die Aufnahme der gesamten in den Innenverpackungen enthaltenen Flüssigkeit ausreichenden Menge eines saugfähigen Stoffes umschlossen sein.

f) Wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für fluessige Stoffe vorgesehen und nicht fluessigkeitsdicht ist, oder wenn die Außenverpackung zur Aufnahme von Innenverpackungen für feste Stoffe vorgesehen und nicht staubdicht ist, ist es erforderlich, ein Mittel in Form einer dichten Beschichtung, eines Kunststoffsacks oder eines anderen ebenso wirksamen Mittels zu verwenden, um den fluessigen oder festen Inhalt im Fall des Freiwerdens zurückzuhalten. Bei Verpackungen, die fluessige Stoffe enthalten, muß sich der in e) vorgeschriebene saugfähige Stoff innerhalb des für das Zurückhalten des Inhalts verwendeten Mittels befinden.

g) Die Verpackungen müssen mit Kennzeichnungen entsprechend den Vorschriften in Rn. 3512 versehen sein, aus denen ersichtlich ist, daß die Verpackungen den Funktionsprüfungen der Verpackungsgruppe I für zusammengesetzte Verpackungen unterzogen wurden. Die in Kilogramm angegebene maximale Bruttomasse muß der Summe aus Masse der Außenverpackung und halber Masse der in der Fallprüfung gemäß a) verwendeten Innenverpackung(en) entsprechen. Die Kennzeichnung muß den Buchstaben "V" für Sonderverpackung gemäß Rn. 3512 (5) enthalten.

Prüfbericht

3559 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern der Verpackung zur Verfügung stehen muß:

1. Prüfstelle;

2. Antragsteller;

3. Hersteller der Verpackung;

4. Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende Merkmale, wie Werkstoff, Innenauskleidung, Abmessungen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen);

5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos);

6. Herstellungsverfahren;

7. maximaler Fassungsraum;

8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei fluessigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen;

9. Fallhöhe;

10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553;

11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 3554;

12. Stapelhöhe;

13. Prüfergebnisse;

14. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennummer;

15. Datum des Prüfberichts;

16. der Prüfbericht muß mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß die versandfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs A.5 geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

B. Dichtheitsprüfung für alle neuen, wiederaufgearbeiteten oder rekonditionierten

Verpackungen, die für fluessige Stoffe verwendet werden

3560 (1) Durchführung der Prüfung:

Jede einzelne Verpackung, die für fluessige Stoffe verwendet wird, ist

- vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,

- nach Wiederaufarbeitung oder Rekonditioierungvor Wiederverwendung zur Beförderung

auf Dichtheit zu prüfen. Für diese Prüfung müssen die Verpackungen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgerüstet sein.

Das Innengefäß einer Kombinationsverpackung darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich für

- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;

- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 3510 (2);

- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 °C mehr als 200 mm2/s beträgt;

- Feinstblechverpackungen gemäß Rn. 3510 (2).

(2) Prüfverfahren:

Bei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen ausgestattet zu sein.

(3) Anzuwendender Luftdruck:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:

Keine Verpackung darf undicht werden.

3561-

3599

Beilage zum Anhang A.5

I. Standardfluessigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackungen aus hochmolekularem Polyethylen nach Rn. 3551 (6)

Folgende Standardfluessigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:

a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.

Verwendet wird eine 1- bis 10 %ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser Lösung muß bei 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.

Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeitsprüfung mit Essigsäure erforderlich.

b) Essigsäure für auf Polyethylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.

Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 %.

Relative Dichte = 1,05.

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,1 zugrunde gelegt.

Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als Essigsäure und bis zu höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden.

c) n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyethylen bis zu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzenschutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.

Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 3551 (6).

Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 eine Prüffluessigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat versetzter 1- bis 10 %iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.

Für Füllgüter, die Polyethylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden.

d) Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) für auf Polyethylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.

Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 160 °C bis 220 °C, einer relativen Dichte von 0,78 bis 0,80, einem Flammpunkt von mehr als 50 °C und einem Aromatengehalt von 16 % bis 21 % (nur C9 - und höhere Aromate).

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.

Für Füllgüter, die Polyethylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfuellgut, nachgewiesen werden.

e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyethylen gleich oder geringer oxidierend einwirken oder die molare Masse abbauen als eine 55 %ige Salpetersäure.

Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von mindestens 55 %.

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.

Für Füllgüter, die stärker als 55 %ige Salpetersäure oxidieren oder die molare Masse abbauen, muß nach Rn. 3551 (5) verfahren werden.

f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole und organische Stoffe in wässeriger Lösung.

Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.

II Liste der Stoffe, die den Standardfluessigkeiten nach Rn. 3551 (6) zugeordnet werden können

KLASSE 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KLASSE 5.1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KLASSE 6.1

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KLASSE 6.2

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KLASSE 8

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG A.6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON GROSSPACKMITTELN (IBC), ARTEN VON GROSSPACKMITTELN (IBC), ANFORDERUNGEN FÜR DEN BAU DER GROSSPACKMITTEL (IBC) UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG DER GROSSPACKMITTEL (IBC)

3600 Unter "Großpackmittel" (IBC) versteht man starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackungen, die nicht im Anhang A.5 aufgeführt sind und

a) einen Fassungsraum haben von

i) höchstens 3,0 m3 (3 000 Liter) für feste und fluessige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,

ii) höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,

iii) höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind,

b) für mechanische Handhabung ausgelegt sind,

c) den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen können, was durch die in diesem Anhang festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist.

Bemerkungen: 1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe in den einzelnen Klassen ausdrücklich zugelassen ist.

2. Tankcontainer, die den Vorschriften des Anhangs B.1b entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC).

3. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne dieser Richtlinie.

4. Im folgenden Text wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet.

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften für IBC

3601 (1) Um sicherzustellen, daß jeder IBC den Vorschriften dieses Anhangs genügt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm ausgelegt, gebaut und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

(2) Jeder IBC muß in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.

Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs den Nachweis verlangen, daß die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

(3) Vor dem Befuellen und der Übergabe zur Beförderung muß jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, daß er frei von Korrosion, Verschmutzung oder anderen Schäden ist und die Bedienungsausrüstung einwandfrei funktioniert. Jeder IBC, bei dem Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit im Vergleich zur geprüften Bauart festgestellt werden, darf nicht mehr verwendet werden oder muß so instandgesetzt werden, daß er der Bauartprüfung standhalten kann.

(4) Sind mehrere Verschlußsysteme hintereinander eingebaut, ist das dem beförderten Stoff am nächsten angeordnete zuerst zu schließen.

(5) Während der Beförderung dürfen keine gefährlichen Rückstände an der Außenseite des IBC haften.

(6) Wenn in einem IBC das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf der IBC mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, der ausgeschiedenen Menge usw. keine Gefahr darstellt. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß ein Austreten von Flüssigkeit und ein Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage des IBC und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. In einem solchen IBC darf ein Stoff jedoch nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsbestimmungen der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist.

(7) Werden IBC mit fluessigen Stoffen befuellt, so muß ein fuellungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung des fluessigen Stoffes infolge der Temperaturen, die während der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten des fluessigen Stoffes noch eine dauernde Verformung des IBC bewirkt.

Der höchste Füllungsgrad bei einer Fülltemperatur von 15 °C beträgt, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes vorgesehen ist,

entweder a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

oder b)

Füllungsgrad = >NUM>98

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums des IBC.

In dieser Formel bedeutet á den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten des fluessigen Stoffes zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für einen maximalen Temperaturanstieg um 35 °C;

á wird berechnet nach der Formel: á = >NUM>d15 - d50

>DEN>35 × d50

dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten des fluessigen Stoffes bei 15 °C und 50 °C und tF die mittlere Temperatur des fluessigen Stoffes während der Füllung.

(8) Wenn IBC für die Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von 55 °C (geschlossener Tiegel) oder niedriger oder von zu Staubexplosion neigenden Pulvern verwendet werden, sind Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche elektrostatische Entladung während des Füllens und des Entleerens zu verhindern.

(9) Der Verschluß von IBC mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil des fluessigen Stoffes (Wasser, Lösemittel oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht unterschreitet.

(10) Flüssige Stoffe dürfen nur in starre Kunststoff- oder Kombinations-IBC gefuellt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. IBC, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 3612 (2) angegeben ist, dürfen nur mit einem fluessigen Stoff befuellt werden, dessen Dampfdruck:

a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d.h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen bei einem höchsten Füllungsgrad gemäß Absatz (7) und einer Fülltemperatur von 15 °C, zwei Drittel des angegebenen Prüfdrucks nicht überschreitet, oder

b) bei 50 °C geringer ist als 4/7 der Summe aus dem angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa, oder

c) bei 55 °C geringer ist als 2/3 der Summe aus dem angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.

(11) Während der Beförderung müssen IBC so sicher befestigt oder innerhalb der Beförderungseinheit gehalten werden, daß sie gegen Quer- und Längsbewegungen oder Stöße geschützt sind und in geeigneter Weise von außen gestützt werden.

3602-

3609

Abschnitt II

Arten von IBC

Begriffsbestimmungen

3610 (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten IBC verwendet werden:

Metallene IBC

Metallene IBC bestehen aus einem metallenen Packmittelkörper sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

Flexible IBC

Flexible IBC bestehen aus einem Packmittelkörper, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, und - soweit erforderlich - aus einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung, sowie geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen.

Starre Kunststoff-IBC

Starre Kunststoff-IBC bestehen aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff, der mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein kann.

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

Kombinations-IBC bestehen aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen Ausrüstungen. Sie sind so ausgelegt, daß der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach dem Zusammenfügen eine untrennbare Einheit bilden, die als solche befuellt, gelagert, befördert oder entleert wird.

IBC aus Pappe

IBC aus Pappe bestehen aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) und der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

IBC aus Holz

IBC aus Holz bestehen aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) und der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.

(2) Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für die in Absatz (1) aufgezählten IBC:

Packmittelkörper (für alle Typen von IBC außer für Kombinations-IBC):

Eigentlicher Behälter, einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung (siehe unten).

Bedienungsausrüstung (für alle Typen von IBC):

Füll- und Entleerungseinrichtungen und je nach Typ des IBC Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heiz- und wärmeisolierende Schutzeinrichtungen sowie Meßinstrumente.

Bauliche Ausrüstung (für alle Typen von IBC außer für flexible IBC):

Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungselemente des Packmittelkörpers (einschließlich der Grundpalette für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter).

Hoechstzulässige Bruttomasse (für alle Typen von IBC außer für flexible IBC):

Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung, seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässigen Ladung.

Hoechstzulässige Ladung (für flexible IBC):

Hoechste Nettomasse, für die der IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen ist.

Geschützter IBC (für metallene IBC):

Mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stoß ausgestatteter IBC - dieser Schutz kann z. B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit einer Metallgitterbox bestehen.

Kunststoffgewebe (für flexible IBC):

Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffs.

Kunststoff (für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter):

Der Begriff "Kunststoff" umfaßt, wenn er für Kombinations-IBC in Verbindung mit Innenbehältern verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe, wie Gummi.

Handhabungseinrichtungen (für flexible IBC):

Traggurte, Schlaufen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC angebracht sind oder aus einer Verlängerung des Werkstoffs, aus dem er hergestellt ist, bestehen.

Innenauskleidung (für flexible IBC, für IBC aus Pappe und IBC aus Holz):

Separate Hülle oder separater Sack, die in den Packmittelkörper eingesetzt, aber nicht integraler Bestandteil des Packmittelkörpers sind, einschließlich der Verschlußmittel für seine Öffnungen.

Codierung der Bauarten von IBC

3611 (1) Codierungssystem für IBC

Der Code besteht aus:

- zwei arabischen Ziffern für die Art des IBC, wie nachstehend unter a) beschrieben,

- einem oder mehreren (lateinischen) Großbuchstaben für den Werkstoff (z.B. Metall, Kunststoff usw.), wie nachstehend unter b) beschrieben,

- gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ des IBC innerhalb der IBC-Art.

Für Kombinations-IBC sind zwei (lateinische) Großbuchstaben zu verwenden. Der erste Buchstabe bezeichnet den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC.

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) A. Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)

B. Aluminium

C. Naturholz

D. Sperrholz

F. Holzfaserwerkstoff

G. Pappe

H. Kunststoff

L. Textilgewebe

M. Papier, mehrlagig

N. Metall (außer Stahl und Aluminium)

(2) In der Kennzeichnung folgt dem Code des IBC ein Buchstabe, der die Stoffgruppen angibt, für die die Bauart zugelassen ist, und zwar:

X für Stoffe der Verpackungsgruppen I, II und III (nur für die zur Beförderung von festen Stoffen bestimmten IBC),

Y für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,

Z für Stoffe der Verpackungsgruppe III.

Bemerkung: Wegen Verpackungsgruppen siehe Rn. 3511 (2).

Kennzeichnung

3612 (1) Grundkennzeichnung

Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften gebaut und bestimmt ist, muß eine dauerhafte und lesbare Kennzeichnung tragen, die folgende Angaben umfaßt:

a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen (für metallene IBC, auf die die Kennzeichnung gestempelt oder geprägt wird, dürfen die Buchstaben UN anstelle des Symbols verwendet werden);

b) den Code, der den Typ des IBC nach Rn. 3611 (1) angibt;

c) einen Buchstaben (X,Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen ist;

d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;

e) das Kurzzeichen () des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;

f) Name oder Zeichen des Herstellers oder eine andere von der zuständigen Behörde festgelegte Kennzeichnung des IBC;

g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg;

h) höchstzulässige Bruttomasse in kg oder, für flexible IBC, höchstzulässige Ladung in kg.

Diese Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht sein. Die nach Absatz (2) vorgeschriebene Kennzeichnung sowie jede weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile der Kennzeichnung einwandfrei zu erkennen sind.

Beispiele für Grundkennzeichnung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Zusätzliche Kennzeichnung ()

Für alle Arten von IBC außer für flexible IBC:

i) Eigenmasse in kg ().

Für metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

j) Fassungsraum in Liter () bei 20 °C;

k) Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffend;

l) Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr);

m) höchstzulässiger Füll-/Entleerungsdruck in kPa (oder in bar) (), falls zutreffend.

Für metallene IBC:

n) Verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mm;

o) Seriennummer des Herstellers.

Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

p) Prüfdruck (Überdruck) in kPa (oder in bar) (), falls zutreffend.

(3) IBC, deren Kennzeichnung diesem Anhang entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der kein Mitgliedstaat ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dieser Richtlinie verwendet werden.

Bestätigung

3613 Der Hersteller bestätigt mit dem Anbringen der Kennzeichnung gemäß diesem Anhang, daß die serienmäßig gefertigten IBC der zugelassenen Bauart entsprechen und daß die in der Zulassung genannten Bedingungen erfuellt sind.

Verzeichnis der IBC

3614 Die den verschiedenen Typen von IBC entsprechenden Codes sind folgende:

1. IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. IBC für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bis) befuellt oder entleert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. IBC fluessige Stoffe.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3615-

3620

Abschnitt III

Anforderungen an IBC

Allgemeine Vorschriften

3621 (1) IBC müssen umweltbedingten Schädigungen widerstehen können oder vor solchen angemessen geschützt sein.

(2) IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, daß vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen nichts nach außen gelangen kann.

(3) IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit dem Inhalt verträglich sind, oder innen so geschützt sein, daß diese Werkstoffe

a) nicht durch den Inhalt in einer Weise angegriffen werden, daß die Verwendung des IBC zu einer Gefahr wird;

b) keine Reaktion oder Zersetzung des Inhalts verursachen oder sich durch Einwirkung des Inhalts auf diese Werkstoffe gesundheitsschädliche oder gefährliche Verbindungen bilden.

(4) Werden Dichtungen verwendet, müssen sie aus Werkstoffen hergestellt sein, die nicht von den im IBC beförderten Stoffen angegriffen werden.

(5) Die gesamte Bedienungsausrüstung muß so angebracht oder geschützt sein, daß die Gefahr des Austretens der beförderten Stoffe bei Beschädigungen während der Handhabung und Beförderung auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

(6) IBC, ihre Zusatzeinrichtungen sowie ihre Bedienungsausrüstung und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie ohne Verlust von Füllgut dem Innendruck des Füllguts und den normalen Beanspruchungen bei normalen Handabungs- und Beförderungsbedingungen standhalten. IBC, die zur Stapelung bestimmt sind, müssen hierfür ausgelegt sein. Alle Hebe- und Befestigungseinrichtungen der IBC müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen, um den normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen ohne wesentliche Verformung oder Beschädigung zu widerstehen und so angebracht sein, daß keine übermäßigen Beanspruchungen irgendeines Teils des IBC entstehen.

(7) Besteht ein IBC aus einem Packmittelkörper in einem Rahmen, muß er so ausgelegt sein, daß:

- der Packmittelkörper nicht gegen den Rahmen scheuert oder reibt und dadurch beschädigt wird;

- der Packmittelkörper stets innerhalb des Rahmens bleibt;

- die Ausrüstungsteile so befestigt sind, daß sie nicht beschädigt werden können, wenn die Verbindungen zwischen Packmittelkörper und Rahmen eine relative Ausdehnung oder Bewegung zulassen.

(8) Wenn der IBC mit einem Bodenauslaufventil ausgerüstet ist, muß dieses in geschlossener Stellung gesichert werden können und das gesamte Entleerungssystem wirksam vor Beschädigung geschützt sein. Ventile mit Hebelverschlüssen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können, und der geöffnete oder geschlossene Zustand muß leicht erkennbar sein. Bei IBC für fluessige Stoffe muß die Auslauföffnung mit einer zusätzlichen Verschlußeinrichtung, z. B. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung, versehen sein.

(9) Neue, wiederverwendete oder instandgesetzte IBC müssen die vorgeschriebenen Prüfungen bestehen können.

Besondere Vorschriften für metallene IBC

3622 (1) Diese Vorschriften gelten für metallene IBC für feste oder fluessige Stoffe.

Es gibt folgende Arten solcher IBC:

11A, 11B, 11N

IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden;

21A, 21B, 21N

IBC für feste Stoffe, die mit einem Überdruck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden;

31A, 31B, 31N

IBC für fluessige Stoffe. Metallene IBC, die für fluessige Stoffe bestimmt sind und die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, dürfen nicht für fluessige Stoffe mit einem Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bei 50 °C oder von mehr als 130 kPa (1,3 bar) bei 55 °C verwendet werden.

(2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten verformbaren metallenen Werkstoffen hergestellt sein, deren Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.

(3) Führt der Kontakt zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Packmittelkörpers verwendeten Werkstoff zu einer fortschreitenden Verminderung der Wanddicke, muß diese Wanddicke bei der Herstellung um einen entsprechenden Wert erhöht werden. Diese die Korrosion berücksichtigende Dicke ist zur Wanddicke gemäß Absatz (7) [siehe auch Rn. 3621 (3)] hinzuzurechnen.

(4) Es ist darauf zu achten, daß Schäden durch galvanische Wirkungen aufgrund sich berührender unterschiedlicher Metalle vermieden werden.

(5) IBC aus Aluminium für entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C dürfen keine beweglichen Teile, wie Deckel, Verschlüsse usw. aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit Aluminium auslösen könnten.

(6) Metallene IBC müssen aus Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:

10 000 a) Bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als --- mit einem absoluten Minimum Rm von 20 % betragen, wobei Rm die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Stahls in N/mm2 ist.

10 000 b) Bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als --- Rm mit einem absoluten Minimum von 8 % betragen.

Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, daß

L° = 5 d

oder

L° = 5,65 A

dabei bedeuten: L° = Meßlänge des Prüfmusters vor der Prüfung

d = Durchmesser

A = Querschnittsfläche des Prüfmusters.

(7) Mindestwanddicke

a) Bei einem Bezugsstahl mit einem Produkt von Rm × A° = 10 000 darf die Wanddicke nicht weniger betragen als:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

dabei bedeutet: A° = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)].

b) Bei anderen Metallen als dem unter a) genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet:

e1 = dabei bedeuten: e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke des verwendeten Metalls (in mm)

e0 = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)

Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (in N/mm2)

A1 = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung [siehe Absatz (6)].

Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.

(8) Vorschriften für den Druckausgleich

IBC für fluessige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, daá es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden.

Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa (0,65 bar) und nicht weniger als der tatsächliche Gesamtüberdruck im IBC [d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa (1 bar)] bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines höchsten Füllungsgrades nach Rn. 3601 (7). Die erforderlichen Druckausgleichseinrichtungen müssen im Gasraum angebracht sein.

Besondere Vorschriften für flexible IBC

3623 (1) Diese Vorschriften gelten für flexible IBC für feste Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

13H1 Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung;

13H2 Kunststoffgewebe, beschichtet;

13H3 Kunststoffgewebe mit Auskleidung;

13H4 Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Auskleidung;

13H5 Kunststoffolie;

13L1 Textilgewebe ohne Beschichtung oder Auskleidung;

13L2 Textilgewebe, beschichtet;

13L3 Textilgewebe mit Auskleidung;

13L4 Textilgewebe, beschichtet und mit Auskleidung;

13M1 Papier, mehrlagig;

13M2 Papier, mehrlagig, wasserbeständig.

(2) Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffs und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein.

(3) Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach mindestens 24stuendigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reiáfestigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffs bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von 67 % oder weniger gemessen wurde.

(4) Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.

(5) Flexible IBC müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlung, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.

(6) Bei flexiblen IBC aus Kunststoff, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muß dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren sichergestellt werden. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffs nicht beeinträchtigt.

(7) Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften.

(8) Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Befestigungen und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.

(9) Ist der Behälter gefuellt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2:1 sein.

(10) Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Beschaffenheit der Innenauskleidung hängt vom Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung ab. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen,die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten.

Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

3624 (1) Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC für feste oder fluessige Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

11H1 Für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;

11H2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, freitragend;

21H1 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;

21H2 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, freitragend;

31H1 für fluessige Stoffe, versehen mit einem Rahmen, um die bei der Stapelung der IBC auftretende Gesamtbelastung zu tragen;

31H2 für fluessige Stoffe, freitragend.

(2) Der Packmittelkörper mu aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein und seine Festigkeit mus seinem Fassungsraum und seiner vorgeseheren Verwendung angepast sein.

Dieser Werkstoff mus in geeigneter Weise gegenüber Alterung und Beeinträchtigung durch das Füllgut geschützt sein und gegebenenfalls auch ultravioletter Strahlung widerstehen.

Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

(2) Der Packmittelkörper muß aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikation hergestellt sein und seine Festigkeit muß seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Dieser Werkstoff muß in geeigneter Weise gegenüber Alterung und Beeinträchtigung durch das Füllgut geschützt sein und gegebenenfalls auch ultravioletter Strahlung widerstehen. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

(3) Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, muß dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren sichergestellt werden. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffs nicht beeinträchtigt.

(4) Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften.

(5) Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Werkstoffen aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer benutzter Werkstoff verwendet werden.

(6) IBC für fluessige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, daß es zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch geeignete Druckausgleichseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht größer als der Prüfdruck bei der Wasserdruckprüfung sein.

(7) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher fluessiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des Großpackmittels (IBC) an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden fluessigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

3625 (1) Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC für feste oder fluessige Stoffe. Es gibt folgende Arten solcher IBC:

a) 11HZ1 Für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;

11HZ2 für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter;

21HZ1 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;

21HZ2 für feste Stoffe, die mit einem Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) befuellt oder entleert werden, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter;

31HZ1 für fluessige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter;

31HZ2 für fluessige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter.

b) Dieser Code muß durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Rn. 3611 (1) b) ergänzt werden, um die Art des für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoffs anzugeben.

(2) Allgemeines

a) Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben.

b) Die äußere Umhüllung, die aber nicht dafür vorgesehen ist, eine Umschließungsfunktion auszuüben, besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, daß der Innenbehälter bei Beschädigung während der Handhabung und Beförderung geschützt ist; sie umfaßt gegebenenfalls die Grundpalette.

c) Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszulegen, daß die Unversehrtheit dieses Behälters nach der Dichtheitsprüfung und der Wasserdruckprüfung leicht beurteilt werden kann.

(3) Innenbehälter

Für die Innenbehälter gelten dieselben Vorschriften wie die für starre Kunststoff-IBC in Rn. 3624 (2) bis (6), wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die Innenbehälter der Kombinations-IBC gelten.

(4) Äußere Umhüllung

a) Die Festigkeit des Werkstoffs und der Bau der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein.

b) Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.

c) Äußere vollwandige oder gitterförmige Umhüllungen aus Metall sind aus geeignetem Werkstoff ausreichender Dicke herzustellen.

d) Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus abgelagertem Holz, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung zu verhindern. Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen.

e) Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder geklammert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

f) Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

g) Äußere Umhüllungen aus Pappe müssen aus Vollpappe oder aus zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig), fest und von guter Qualität, hergestellt sowie dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO Norm 535-1991). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.

h) Die Deckel der Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.

i) Die Verbindungen der Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit Klebestreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserbeständig sein.

j) Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften der Rn. 3624 (2) bis (5) für starre Kunststoff-IBC, wobei in diesem Fall die für die Packmittelkörper der starren Kunststoff-IBC anzuwendenden Vorschriften für die äußere Umhüllung der Kombinations-IBC gelten.

(5) Andere bauliche Ausrüstungen

a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.

b) Die Palette oder der Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

c) Die äußere Umhüllung muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Wird eine abnehmbare Palette verwendet, muß die äußere Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

d) Um das Stapeln zu erleichtern, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.

e) Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, daß die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.

(6) Soweit von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt ist, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für die Beförderung gefährlicher fluessiger Stoffe, vom Datum der Herstellung des Großpackmittels (IBC) an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden fluessigen Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

3626 (1) Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.

(2) IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

(3) Packmittelkörper

a) Es ist Vollpappe oder zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität zu verwenden, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO Norm 535-1991). Die Pappe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.

b) Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, gemessen nach der ISO-Norm 3036-1975, aufweisen.

c) Die Verbindungen des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch Klebeband, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungsmittel hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern sind durch alle zu befestigenden Teile durchzuführen und so zu formen oder zu schützen, daß sie eine Innenauskleidung weder abreiben noch durchstoßen können.

(4) Innenauskleidung

Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und der Bau der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und Drücken und Stößen widerstehen können, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können.

(5) Bauliche Ausrüstung

a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.

b) Die Palette oder der integrierte Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

c) Der Packmittelkörper muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Wird eine abnehmbare Palette verwendet, muß die äußere Oberfläche frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen könnten.

d) Um das Stapeln zu erleichtern, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

e) Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird.

Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

3627 (1) Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz für feste Stoffe, die durch Schwerkraft befuellt und entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz:

11C Naturholz mit Innenauskleidung;

11D Sperrholz mit Innenauskleidung;

11F Holzfaserwerkstoff mit Innenauskleidung.

(2) IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

(3) Packmittelkörper

a) Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Bauart müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung des IBC angepaßt sein.

b) Bestehen die Packmittelkörper aus Naturholz, so muß dieses gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit des Packmittelkörpers zu verhindern. Jeder Teil des IBC muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn eine der folgenden Arten von Verbindungen angewendet wird:

- Leimverbindung nach einem geeigneten Verfahren (z. B. Schwalbenschwanz-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung),

- Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung

- oder andere gleich wirksame Verfahren.

c) Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muß dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.

d) Bestehen Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, so muß dieser wasserbeständig sein.

e) Die Platten der IBC müssen an den Kanten oder Eckleisten fest vernagelt oder geklammert oder an den Stirnseiten vernagelt oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

(4) Innenauskleidung

Die Innenauskleidung muß aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und der Bau der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepaßt sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

(5) Bauliche Ausrüstung

a) Ein Palettensockel, der einen integrierenden Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muß für die mechanische Handhabung des IBC nach Befuellung mit der höchstzulässigen Masse geeignet sein.

b) Die Palette oder der integrierte Sockel muß so ausgelegt sein, daß Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

c) Der Packmittelkörper muß mit der abnehmbaren Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Die äußere Oberfläche der abnehmbaren Palette muß frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen könnten.

d) Um das Stapeln zu erleichtern dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

e) Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muß die tragende Fläche so beschaffen sein, daß die Last sicher verteilt wird.

3628-

3649

Abschnitt IV

Prüfvorschriften für IBC

A. Bauartprüfungen

Allgemeine Vorschriften

3650 (1) Die Bauart jedes IBC muß von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen sein.

(2) Für jede Bauart muß ein einziger IBC die Prüfungen gemäß nachstehendem Absatz (5) in der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Reihenfolge und gemäß den Vorschriften in Rn. 3652 bis 3660 (sowie für flexible IBC in Übereinstimmung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren) mit Erfolg unterzogen worden sein. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Konstruktion, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Herstellungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen, sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart nur durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

Die zuständige Behörde kann jedoch das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von einer geprüften Art unterscheiden, erlauben, z. B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.

(3) Die Prüfungen sind an versandfertigen IBC durchzuführen. Die IBC müssen entsprechend den Angaben für die verschiedenen Prüfungen befuellt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe dürfen durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben, wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstücks zu erhalten, sofern diese so angeordnet werden, daß sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.

(4) Wird bei der Fallprüfung für fluessige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen ebenfalls für die Fallprüfung mit fluessigen Stoffen verwendet werden:

a) Wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2 haben, gelten die Fallhöhen, die in den entsprechenden Abschnitten für die verschiedenen IBC-Arten angegeben sind;

b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes - aufgerundet auf die erste Dezimalstelle - wie folgt zu berechnen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Für alle Bauarten von IBC vorgeschriebene Prüfungen

Jedes × bedeutet, daß der im Spaltentitel angegebene Typ des IBC der in der jeweiligen Zeile genannten Prüfung in der aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Vorbereitung der IBC für die Prüfungen

3651 (1) Flexible IBC, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe

IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt werden muß. Das bevorzugte Prüfklima ist 23 °C ± 2 °C und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.

Bemerking: Diese Werte entsprechen Durchschnittswerten. Kurzfristig dürfen sich die Werte für die relative Luftfeuchtigkeit um ± 5 % ändern, ohne daß dies die Prüfung beeinflußt.

(2) Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

Es muß sichergestellt werden, daß die für die Herstellung von starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC verwendeten Kunststoffe den Bestimmungen der Rn. 3624 entsprechen. Zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den Füllgütern müssen die IBC-Muster während sechs Monaten einer Vorlagerung unterzogen werden, während der sie mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, daß sie mindestens gleichartige spannungsrißauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einfluesse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befuellt sind, und anschließend müssen die Muster den Prüfungen gemäß Rn. 3650 (5) unterworfen werden.

Wurde das Verhalten der Kunststoffe nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, ist die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Solche Verfahren müssen der vorgenannten Verträglichkeitsprüfung mindestens gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Durchführung der Prüfungen

3652 Hebeprüfung von unten

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die mit einer Einrichtung zum Heben von unten versehen sind.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist bis zum 1,25fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befuellen und die Last ist gleichmäßig zu verteilen.

(3) Prüfverfahren

Der IBC muß zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von drei Viertel der Einführungsseitenabmessung haben muß (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muß bis zu drei Viertel in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muß in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Keine bleibende Verformung des IBC (einschließlich der Grundpalette der Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, der IBC aus Pappe und der IBC aus Holz), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

3653 Hebeprüfung von oben

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten, die mit einer Einrichtung zum Heben von oben oder gegebenenfalls für flexible IBC von der Seite versehen sind.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Der IBC ist mit dem 2fachen seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befuellen.

Flexible IBC:

Der IBC ist mit einer gleichmäßig verteilten Last zu befuellen, die dem 6fachen seiner höchstzulässigen Ladung entspricht.

(3) Prüfverfahren

Metallene IBC und flexible IBC:

Der IBC muß in der vorgesehenen Weise hochgehoben werden, bis er sich frei über dem Boden befindet, und in dieser Stellung fünf Minuten gehalten werden.

Für flexible IBC dürfen auch andere mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.

Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Der IBC ist fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, daß die Hebekräfte senkrecht wirken und der IBC ist fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, daß die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.

(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Keine bleibende Verformung des IBC (einschließlich der Grundpalette der Kombinations-IBC), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

Flexible IBC:

Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, die die Sicherheit der Beförderung oder der Handhabung beeinträchtigt.

3654 Weiterreißprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler IBC.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC ist mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung zu befuellen.

(3) Prüfverfahren

Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45 ° zur Hauptachse des IBC in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Ladung entspricht. Die Last muß mindestens fünf Minuten wirken.

IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen nach Entfernen der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden. Andere mindestens gleichwertige Verfahren dürfen angewendet werden.

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

3655 Stapeldruckprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Alle Arten von IBC außer flexible IBC:

Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befuellen.

Flexible IBC:

Der IBC ist mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung zu befuellen.

(3) Prüfverfahren

Der IBC muß mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden [siehe nachstehenden Absatz (4)].

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für alle Arten von IBC außer metallenen IBC muß die überlagerte Prüflast nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:

- Ein oder mehrere IBC der gleichen Bauart, beladen mit der höchstzulässigen Bruttomasse (höchstzulässigen Ladung, wenn es sich um flexible IBC handelt), werden auf den zu prüfenden IBC gestapelt;

- geeignete Gewichte werden auf eine Platte oder auf eine Nachbildung des Bodens des IBC gestellt, die auf den zu prüfenden IBC aufgelegt wird.

(4) Berechnung der überlagerten Prüflast

Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muß mindestens das 1,8fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse sovieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.

(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

- IBC außer flexiblen IBC:

Keine bleibende Verformung des IBC (einschließlich der Grundpalette von Kombinations-IBC, IBC aus Pappe und IBC aus Holz), die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut;

- flexible IBC:

Keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

3656 Dichtheitsprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle metallenen IBC-Arten sowie für alle IBC aus Kunststoff und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Druck befuellt oder entleert werden, oder für fluessige Stoffe.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Belüftete Verschlüsse sind entweder durch gleichartige, nicht belüftete Verschlüsse zu ersetzen oder die Entlüftungsöffnung ist luftdicht zu verschließen. Außerdem muß bei metallenen IBC die Bauartprüfung vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchgeführt werden.

Bei dieser Prüfung müssen die IBC nicht mit ihren Verschlüssen ausgerüstet sein. Der Innenbehälter von Kombinations-IBC darf ohne Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfungsergebnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

(3) Prüfverfahren und Prüfdruck

Die Prüfung muß mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem konstanten Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muß durch eine geeignete Methode, z. B. Idurch eine Luftdruckdifferenzialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser, bestimmt werden. Im letzteren Fall muß ein Berichtigungsfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden. Andere, mindestens gleichwertige Verfahren dürfen für starre Kunststoff-IBC und für Kombinations-IBC angewendet werden.

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Undichtigkeit.

3657 Innendruckprüfung (hydraulisch)

(1) Anwendungsbereich

Für die IBC-Arten:

- 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N

- 21H1, 21H2, 31H1, 31H2

- 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1, 31HZ2

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Druckausgleichseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder ausgebaut und die Öffnungen verschlossen werden.

Außerdem muß die Prüfung für metallene IBC vor dem Anbringen einer Wärmeisolierung durchgeführt werden.

(3) Prüfverfahren

Die Prüfung muß mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der mindestens dem in Absatz (4) angegebenen entspricht. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden.

(4) Prüfdruck

a) Metallene IBC:

1. Für IBC der Arten 21A, 21B und 21N, die für die Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I vorgesehen sind: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar).

2 Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die für die Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppe II oder III vorgesehen sind: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar).

3. Außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muß vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.

b) Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

1. Für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2 ein Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar).

2. Für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der unter i) oder ii) angegebenen Werte:

i) Der im IBC gemessene Gesamtüberdruck (d. h. Dampfdruck des Füllguts und Partialdruck der Luft oder anderer inerter Gase minus 100 kPa) bei 55 °C, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5; dieser Gesamtüberdruck wird auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades gemäß Rn. 3601 (7) und einer Fülltemperatur von 15 °C ermittelt; oder

der 1,75fache Wert des Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes bei 50 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; oder

der 1,5fache Wert des Dampfdrucks des zu befördernden Stoffes bei 55 °C minus 100 kPa, mindestens aber 100 kPa; oder

ii) der doppelte statische Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens aber der doppelte Wert des statischen Wasserdrucks.

(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

- Metallene IBC:

Für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 1. oder 2. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf keine Undichtigkeit auftreten.

Für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die der in Absatz (4) a) 3. angegebenen Druckprüfung unterzogen werden: es darf weder eine dauerhafte Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtigkeit auftreten.

- Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC:

Keine bleibende Verformung des IBC, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

3658 Fallprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle IBC-Arten.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC muß gefuellt werden:

- für feste Stoffe bis mindestens 95 % seines Fassungsraums;

- für fluessige Stoffe bis mindestens 98 % seines Fassungsraums, wenn es sich um einen metallenen IBC oder um einen starren Kunststoff-IBC handelt, bis mindestens 90 % seines Fassungsraums, wenn es sich um einen Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter handelt.

Der IBC muß außerdem mit der höchstzulässigen Ladung für die Bauart befuellt werden.

Bei metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen die Druckausgleichseinrichtungen außer Betrieb gesetzt oder ausgebaut und die Öffnungen verschlossen werden.

Bei starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter ist die Prüfung vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts auf P 18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Rn. 3651 (2) vorgeschriebene Konditionierung verzichtet werden.

Die für die Prüfung verwendeten fluessigen Stoffe sind in fluessigem Zustand zu halten, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln.

Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, wenn die Verformbarkeit und die Zugfestigkeit der Werkstoffe bei Temperaturen von P 18 °C oder darunter nicht wesentlich beeinflußt werden.

(3) Prüfverfahren

Der IBC muß so auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fallengelassen werden, daß der IBC auf seinen Boden (wenn es sich um flexible IBC handelt) oder auf die schwächste Stelle seiner Grundfläche (für alle anderen Arten von IBC) aufschlägt.

Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muß auch einer Fallprüfung

auf seine schwächste Stelle - abgesehen von der Stelle seiner Grundfläche, auf die der erste Fallversuch erfolgte - (bei metallenen IBC);

auf die schwächste Seite (bei flexiblen IBC);

flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke (bei allen anderen IBC-Arten)

unterzogen werden. Für jeden Fallversuch dürfen dieselben oder verschiedene IBC verwendet werden.

(4) Fallhöhe

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(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Alle IBC:

Kein Verlust von Füllgut.

Andere IBC als metallene:

Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen (oder Nahtstellen bei flexiblen IBC) beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit.

3659 Kippfallprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle Arten flexibler IBC.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC muß mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung befuellt werden.

(3) Prüfverfahren

Der IBC muß so gekippt werden, daß er mit einem beliebigen Abschnitt seines oberen Teils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt.

(4) Kippfallhöhe

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(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtigkeit.

3660 Aufrichtprüfung

(1) Anwendungsbereich

Für alle flexiblen IBC, die für Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.

(2) Vorbereitung der IBC für die Prüfung

Der IBC muß mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit seiner gleichmäßig verteilten höchstzulässigen Ladung befuellt werden.

(3) Prüfverfahren

Der auf der Seite liegende IBC muß an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.

(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung

Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, die die Sicherheit der Beförderung oder Handhabung beeinträchtigt.

3661 Prüfbericht

(1) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der dem Benutzer des IBC zur Verfügung stehen muß:

1. Name und Anschrift der Prüfstelle;

2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich);

3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennummer;

4. Datum des Prüfberichts;

5. Hersteller des IBC;

6. Beschreibung der IBC-Bauart (z. B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z. B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und Foto(s);

7. maximaler Fassungsraum;

8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z. B. Viskosität und relative Dichte bei fluessigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen;

9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen;

10. der Prüfbericht muß mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

(2) Der Prüfbericht muß eine Erklärung enthalten, daß der versandfertige IBC in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Anhangs VI geprüft worden ist und daß dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

B. Prüfungen und Inspektion jedes metallenen IBC, IBC aus starrem Kunststoff

und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen

3662 (1) Jeder metallene IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, jeder starre Kunststoff-IBC der Arten 21H1, 21H2, 31H1 und 31H2 und jeder Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter der Arten 21HZ1, 21HZ2, 31HZ1 und 31HZ2 muß vor der ersten Verwendung zur Beförderung eine geeignete Dichtheitsprüfung bestehen und die in Rn. 3656 (3) genannten Anforderungen erfuellen.

(2) Die Dichtheitsprüfung nach Absatz (1) muß wiederholt werden

- spätestens alle zweieinhalb Jahre,

- nach jeder Instandsetzung, vor der Wiederverwendung zur Beförderung.

(3) Die Prüfergebnisse müssen in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des IBC aufzubewahren sind.

Inspektion

3663 (1) Alle metallene IBC, alle starre Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter müssen vor Inbetriebnahme, und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren, einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion zu unterzogen werden im Hinblick auf:

- die Übereinstimmung mit dem Baumuster, einschließlich der Kennzeichnung

- den inneren und äußeren Zustand

- die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.

Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist.

(2) Jeder IBC gemäß Absatz (1) ist spätestens nach zweieinhalb Jahren einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Sichtprüfung im Hinblick auf seinen äußeren Zustand und die einwandfreie Funktion seiner Bedienungsausrüstung zu unterziehen.

Bei metallenen IBC braucht die Wärmeisolierung nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Körpers erforderlich ist.

(3) Ein Bericht über jede Inspektion ist mindestens bis zur nächsten Inspektion vom Eigentümer aufzubewahren.

(4) Ist die Struktur eines IBC gemäß Absatz (1) durch einen heftigen Stoß (z. B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muß er repariert und sodann der Dichtheitsprüfung nach Rn. 3656, soweit für die Bauart erforderlich, und der Inspektion nach Absatz (1) unterzogen werden.

3664-

3699

ANHANG A.7 VORSCHRIFTEN FÜR DIE RADIOAKTIVEN STOFFE DER KLASSE 7

Dieser Anhang enthält:

Abschnitt:

I Aktivitätsgrenzen und Grenzwerte für spaltbare Stoffe

II Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung

III Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften

IV Genehmigung/Zulassung und Verwaltungsvorschriften

V Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften

Abschnitt I

Aktivitätsgrenzen und Grenzwerte für spaltbare Stoffe

A1-/A2-Werte

3700 A1- und A2-Werte für Radionuklide sind in der Tabelle I angegeben.

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Bestimmung von A1 und A2

3701 (1) Für Radionuklide bekannter Identität, die jedoch in Tabelle I nicht aufgeführt sind, erfordert die Festlegung der Werte von A1 und A2 eine mehrseitige Genehmigung.

Die in Tabelle II dargestellten A1- und A2-Werte dürfen auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.

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(2) Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Tabelle I nicht genanntes Radionuklid gilt eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihren natürlich auftretenden Anteilen vorhanden sind und in der kein Tochternuklid eine Halbwertszeit von entweder mehr als 10 Tagen oder mehr als die Halbwertszeit des Ausgangsnuklids aufweist, als einzelnes Radionuklid. Die hier zu berücksichtigende Aktivität und die einzusetzenden Werte von A1 oder A2 müssen den Werten entsprechen, die für das Ausgangsnuklid dieser Kette gelten. Bei radioaktiven Zerfallsketten mit einem Tochternuklid, dessen Halbwertszeit entweder mehr als 10 Tage beträgt oder dessen Halbwertszeit größer ist als die des Ausgangsnuklids, müssen Ausgangsnuklid und solche Tochternuklide als Gemische unterschiedlicher Nuklide betrachtet werden.

(3) Für Radionuklidgemische, bei denen Identität und Aktivität eines jeden Radionuklids bekannt sind, gelten folgende Bedingungen:

a) Für radioaktive Stoffe in besonderer Form:

Ói >NUM>B (i)

>DEN>A1 (i)

kleiner oder gleich 1

b) Für radioaktive Stoffe in anderer Form:

Ói >NUM>B (i)

>DEN>A2 (i)

kleiner oder gleich 1

wobei B (i) die Aktivität des Radionuklids i, und A1 (i) und A2 (i) die entsprechenden Werte für das Radionuklid i sind.

Alternativ kann ein A2-Wert für Gemische wie folgt bestimmt werden:

A2 für Gemisch = >NUM>1

>DEN>Ói >NUM>f(i)

>DEN>A2(i)

wobei f (i) der Bruchteil des Nuklids i im Gemisch und A2 (i) der zugehörige A2-Wert für das Nuklid i sind.

(4) Ist die Identität jedes Radionuklids bekannt, sind aber die einzelnen Aktivitäten einiger Radionuklide unbekannt, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefaßt und für die Radionuklide jeder Gruppe jeweils die niedrigsten zutreffenden A1- oder A2-Werte bei der Anwendung der Formeln gemäß Abs. (3) genommen werden. Basis für die Gruppeneinteilung dürfen die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, wenn diese bekannt sind, wobei die niedrigsten A1- oder A2-Werte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler anzusetzen sind.

(5) Für Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten verfügbar sind, sind die Werte aus Tabelle II anzuwenden.

Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke

3702 Der Inhalt an radioaktiven Stoffen in einem Versandstück darf die in dieser Randnummer festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(1) Freigestellte Versandstücke

a) Bei radioaktiven Stoffen, die nicht aus Natururan, abgereichertem Uran oder Naturthorium hergestellte Gegenstände sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine höheren Aktivitäten enthalten als folgende Grenzwerte:

i) Für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem Fabrikat, wie z. B. in Uhren oder elektronischen Geräten, enthalten sind, oder die ein Bauteil solcher Instrumente oder Fabrikate bilden, gelten für jeden einzelnen Gegenstand oder für jedes Versandstück die in Rn. 3713 (4) festgelegten Grenzwerte; und

ii) Für nicht in dieser Weise eingeschlossene oder hergestellte radioaktive Stoffe gelten die in Rn. 3713 (5) festgelegten Grenzwerte.

b) Bei Fabrikaten, die aus Natururan, abgereichertem Uran oder Naturthorium hergestellt sind, darf ein freigestelltes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die Außenfläche des Urans oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff.

(2) Industrieversandstücke

Die Gesamtaktivität in einem einzelnen Versandstück mit Stoffen von geringer spezifischer Aktivität (LSA) oder in einem einzelnen Versandstück mit oberflächenkontaminierten Gegenständen (SCO) ist so zu beschränken, daß die in Rn. 3714 (1) festgelegte Dosisleistung nicht überschritten wird und die Aktivität in einem einzelnen Versandstück ist so zu beschränken, daß die in Rn. 3714 (6) festgelegten Aktivitätsgrenzen für ein Fahrzeug nicht überschritten werden.

(3) Typ A-Versandstücke

Typ A-Versandstücke dürfen keine größeren Aktivitäten enthalten als:

a) radioaktive Stoffe in besonderer Form: A1,

b) alle anderen radioaktiven Stoffe: A2.

Die Werte für A1 und A2 sind in Rn. 3700 Tabelle I und Rn. 3701 Tabelle II angegeben.

(4) Typ B-Versandstücke

Typ B-Versandstücke dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten:

a) höhere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,

b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen,

c) Stoffe, die sich hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands von den für das Versandstückmuster zugelassenen unterscheiden.

(5) Verpackungen mit spaltbaren Stoffen

Alle Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen den zutreffenden, für Versandstücke festgelegten Aktivitätsgrenzen gemäß Absätze (1) bis (4) entsprechen.

Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen Stoffe, die die Bestimmungen der Rn. 3703 erfuellen, dürfen entsprechend den Zulassungsbescheinigungen nicht enthalten:

a) eine Masse aus spaltbaren Stoffen, die größer ist als die für das Versandstückmuster zugelassene,

b) Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind,

c) Stoffe, die hinsichtlich ihrer Form oder ihres physikalischen oder chemischen Zustands oder ihrer räumlichen Anordnung nicht für das Versandstückmuster zugelassen sind.

3703 Versandstücke, die eine der Bedingungen dieser Randnummer erfuellen, sind von den in Rn. 3741 genannten und von anderen Vorschriften dieses Anhangs, die ausschließlich für spaltbare Stoffe gelten, ausgenommen; diese Versandstücke müssen jedoch entsprechend den Versandstücken mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen eingeordnet werden und unterliegen weiterhin den Vorschriften dieses Anhangs, die sich auf ihre radioaktive Beschaffenheit und die Eigenschaft dieser Stoffe beziehen:

a) Versandstücke, mit jeweils höchstens 15 g spaltbarem Stoff, vorausgesetzt, die geringste Außenabmessung eines jeden Versandstückes ist nicht kleiner als 10 cm. Für unverpackte Stoffe gilt die Mengenbeschränkung für die in oder auf dem Fahrzeug beförderte Sendung.

b) Versandstücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Gemischen, die die in Tabelle III genannten Bedingungen erfuellen. Für unverpackte Stoffe gilt die Mengenbeschränkung gemäß Tabelle III für die in oder auf dem Fahrzeug beförderte Sendung.

c) Versandstücke, mit angereichertem Uranium mit einem Massegehalt an Uranium-235 bis zu 1 % und mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233, die 1 % der Masse des Uranium-235 nicht überschreitet, sofern die spaltbaren Stoffe im wesentlichen gleichförmig im Material verteilt sind. Außerdem darf der spaltbare Stoff innerhalb des Versandstücks keine Gitteranordnung bilden, wenn Uranium-235 in metallischer, oxidischer oder karbidischer Form vorhanden ist.

d) Versandstücke, die in jedem beliebigen 10-l-Volumen nicht mehr als 5 g spaltbare Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die radioaktiven Stoffe sind in Versandstücken enthalten, die die geforderte Verteilungsbegrenzung für die spaltbaren Stoffe unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, gewährleisten.

e) Versandstücke mit jeweils höchstens 1 kg Plutonium, von dem nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht.

f) Versandstücke mit fluessigen Lösungen von Uraniumylnitrat mit einer Anreicherung an Uranium-235 von höchstens 2 % der Uranium-Masse, mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233, der 0,1 % der Masse des Uranium-235 nicht überschreitet; und ein Stickstoffatome/Uraniumatome-Verhältnis (N/U) von mindestens 2 hat.

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3704-

3709

Abschnitt II

Vorschriften für die Bereitstellung und Kontrollen bei Beförderung und Zwischenlagerung

Kontrollvorschriften für Versandstücke

3710 (1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Überschreitet der Nenndruck der dichten Umschließung 35 kPa (0,35 bar), so ist sicherzustellen, daß die dichte Umschließung jedes Versandstücks in bezug auf die Erhaltung seiner Unversehrtheit unter Innendruck der zugelassenen Bauart entspricht.

b) Für jedes Typ B-Versandstück und für jede Verpackung mit spaltbaren Stoffen ist sicherzustellen, daß die Wirksamkeit der Abschirmung und der dichten Umschließung und, soweit erforderlich, der Wärmeübertragungseigenschaften innerhalb der Grenzen liegen, die auf die zugelassene Bauart anwendbar oder für diese festgelegt sind.

c) Jede Verpackung mit spaltbaren Stoffen, in die Neutronengifte als Bestandteile des Versandstückes ausdrücklich einbezogen sind, um den Bestimmungen der Rn. 3741 zu genügen, muß zur Feststellung des Vorhandenseins und der Verteilung dieser Neutronengifte Prüfungen unterzogen werden.

(2) Vor jeder Beförderung eines Versandstücks sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Es ist sicherzustellen, daß Lastanschlagvorrichtungen, die die Vorschriften der Rn. 3732 nicht erfuellen, entfernt oder auf andere Art für das Anheben des Versandstücks unbrauchbar gemacht wurden.

b) für jedes Typ B-Versandstück und jede Verpackung mit spaltbaren Stoffen ist sicherzustellen, daß alle in den Zulassungsbescheinigungen festgelegten Bedingungen und die geltenden Vorschriften dieses Anhangs eingehalten wurden.

c) Typ B-Versandstücke sind so lange zurückzuhalten, bis sich annähernd ein Gleichgewichtszustand eingestellt hat, so daß der Nachweis der Übereinstimmung mit den für die Beförderung vorgeschriebenen Temperatur- und Druckbedingungen erbracht ist, sofern nicht eine Abweichung von diesen Vorschriften einseitig genehmigt wurde.

d) Für jedes Typ B-Versandstück ist durch eine Untersuchung oder durch geeignete Prüfungen sicherzustellen, daß alle Verschlüsse, Ventile und sonstigen Öffnungen der dichten Umschließung, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, in geeigneter Weise verschlossen und gegebenenfalls so mit einem Siegel versehen sind, wie sie zum Zeitpunkt der Prüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Rn. 3738 beschaffen waren.

Beförderung anderer Güter

3711 (1) Außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück nichts anderes enthalten. Diese Vorschrift schließt die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität und oberflächenkontaminierten Gegenständen mit anderen Gegenständen nicht aus. Die Beförderung solcher Gegenstände und Dokumente in einem Versandstück oder die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände zusammen mit anderen Gütern ist unter der Voraussetzung zulässig, daß keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Inhalt stattfindet, die die Sicherheit des Versandstücks verringern würde.

(2) Tanks zur Beförderung radioaktiver Stoffe dürfen nicht für die Zwischenlagerung oder die Beförderung anderer Güter eingesetzt werden.

(3) Die Beförderung anderer Güter mit Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht aufgrund anderer Vorschriften untersagt ist.

(4) Sendungen sind während der Beförderung und der Zwischenlagerung von anderen gefährlichen Gütern entsprechend Rn. 2703 Abschnitt 7 und Rn. 71 403 zu trennen.

(5) Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten fotografischen Filmen hinreichend zu trennen. Für die Bestimmung der Trennungsabstände in diesem Zusammenhang gilt, daß die Strahlungsexposition unentwickelter fotografischer Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv (10 mrem) pro Filmsendung gemäß Rn. 2711 zu beschränken ist.

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für Kontamination und undichte Versandstücke

3712 (1) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf den Außenflächen eines Versandstückes ist so niedrig wie möglich zu halten und darf unter Bedingungen, die normalerweise bei Routinebeförderungen angetroffen werden, die in Tabelle IV angegebenen Werte nicht überschreiten.

(2) Bei Umpackungen und Containern darf die nichtfesthaftende Kontamination auf Außen- und Innenflächen die in Tabelle IV angegebenen Werte nicht überschreiten.

(3) Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, daß das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die sich daraus ergebende Dosisleistung durch eine sachkundige Person so schnell wie möglich zu beurteilen. Die Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Fahrzeug, die angrenzenden Belade- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Fahrzeug beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich sind zum Schutz der Gesundheit von Menschen zusätzliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zu ergreifen, um die Folgen der Undichtigkeit oder des Schadens zu verringern und zu beseitigen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht entfernt und erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instand gesetzt und dekontaminiert sind.

(5) Fahrzeuge und Ausrüstungen, die üblicherweise zur Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Prüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach der Menge der beförderten radioaktiven Stoffe.

(6) Sofern in Absatz (7) nichts anderes bestimmt ist, muß jedes Fahrzeug, jede Ausrüstung oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Tabelle IV festgelegten Grenzen hinaus radioaktiv kontaminiert wurden oder eine Dosisleistung von mehr als 5ìSv/h (0,5 mrem/h) aufweisen, von einer sachkundigen Person so bald wie möglich dekontaminiert werden, und sie dürfen nicht wiederverwendet werden, solange die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination die in Tabelle IV festgelegten Werte überschreitet und solange nicht die sich aus der festhaftenden radioaktiven Kontamination auf den Oberflächen nach der Dekontaminierung ergebende Dosisleistung geringer als 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) ist.

(7) Die bei ausschließlicher Verwendung für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität oder oberflächenkontaminierter Gegenstände eingesetzten Umpackungen, Container oder Wagen sind von den Vorschriften der Absätze (2) und (6) nur hinsichtlich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt.

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen bei der Beförderung von freigestellten Versandstücken

3713 (1) Freigestellte Versandstücke unterliegen nur folgenden Vorschriften:

a) In den Abschnitten II, III und V nur den Vorschriften

i) der Absätze (2) bis (6) dieser Randnummer, je nach Fall, und der Rn. 3770 sowie

ii) den allgemeinen Vorschriften für alle in Rn. 3732 genannte Verpackungen und Versandstücke.

b) Den Vorschriften der Rn. 3703, wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält.

c) Den Vorschriften der Rn. 2705 (1).

(2) Die Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes darf 5 ìSv/h (0,5 mrem/h) nicht überschreiten.

(3) Die nichtfesthaftende radioaktive Kontamination auf allen Außenflächen eines freigestellten Versandstückes darf die in Tabelle IV festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(4) Ein radioaktiver Stoff, der in einem Instrument oder in einem Fabrikat enthalten ist oder ein Bauteil dieser Gegenstände bildet und dessen Aktivität die in Tabelle V Spalten 2 oder 3 für Instrumente, Fabrikate und Versandstücke festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, darf unter folgenden Voraussetzungen in einem freigestellten Versandstück befördert werden:

a) Die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabrikats ist nicht höher als 0,1 mSv/h (10 mrem/h), und

b) jedes Instrument oder jedes Fabrikat (ausgenommen Uhren und Geräte mit radiolumineszierenden Leuchtanzeigen) ist mit der Aufschrift "Radioaktiv" versehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung: Wegen Gemischen aus Radionukliden siehe Rn. 3701 (3) bis (5).

(5) Radioaktive Stoffe in anderen Formen als den in Absatz (4) beschriebenen, dürfen, wenn die Aktivität die in Tabelle V Spalte 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:

a) das Versandstück hält unter Bedingungen, die normalerweise bei der Routinebeförderung auftreten, den Inhalt eingeschlossen, und

b) das Versandstück ist auf einer Innenfläche mit der Aufschrift "Radioaktiv" versehen, so daß beim Öffnen des Versandstücks auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe hingewiesen wird.

(6) Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes Natururan, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes Naturthorium der einzige radioaktive Stoff ist, kann unter der Voraussetzung, daß die Außenflächen des Urans oder des Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff besitzen, als ein freigestelltes Versandstück befördert werden.

Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit geringer

spezifischer Aktivität (LSA-Stoffe) und oberflächenkontaminierter Gegenstände (SCO)

in Industrieversandstücken oder unverpackt

3714 (1) Die Menge der LSA-Stoffe oder SCO in einem Typ 1-Industrieversandstück (IP-1), Typ 2-Industrieversandstück (IP-2), Typ 3-Industrieversandstück (IP-3) oder Gegenstand oder in einer Gesamtheit von Gegenständen, je nach Fall, ist so zu beschränken, daß die äußere Strahlung in einem Abstand von 3 m von dem nicht abgeschirmten Stoff oder Gegenstand oder der Gesamtheit von Gegenständen 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreitet.

(2) LSA-Stoffe und SCO, die spaltbare Stoffe sind oder solche enthalten, müssen den einschlägigen Vorschriften der Rn. 2714 (2) und (3) und Rn. 3741 entsprechen.

(3) Versandstücke, einschließlich Tanks und Container, mit LSA-Stoffen oder SCO müssen den Vorschriften der Rn. 3712 (1) und (2) entsprechen.

(4) LSA-Stoffe und SCO in den Gruppen LSA-I und SCO-I dürfen unter folgenden Bedingungen unverpackt befördert werden:

a) Alle unverpackten Stoffe, ausgenommen Erze, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, müssen so befördert werden, daß unter den normalerweise bei Routinebeförderungen anzutreffenden Bedingungen kein Inhalt aus dem Fahrzeug entweicht und keine Abschirmung verlorengeht;

b) jedes Fahrzeug muß unter "ausschließlicher Verwendung" stehen, es sei denn, es werden mit ihm nur SCO-I-Gegenstände befördert, auf denen die Kontamination auf den zugänglichen und unzugänglichen Oberflächen nicht höher als das 10fache des in Rn. 2700 (2) angegebenen Wertes ist;

c) ist bei SCO-I zu vermuten, daß unzugängliche Oberflächen stärker kontaminiert sind, als es den in Rn. 2700(2) festgelegten Werten entspricht, so sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß radioaktive Stoffe nicht in das Fahrzeug entweichen können.

(5) LSA-Stoffe und SCO sind, sofern in Absatz (4) nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in Tabelle VI festgelegten Typen der Versandstücke so zu verpacken, daß der Inhalt unter den normalerweise bei Routinebeförderungen auftretenden Bedingungen nicht entweichen kann und die durch die Verpackung gebildete Abschirmung nicht verlorengeht. Stoffe der Gruppen LSA-II, LSA-III und SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(6) Die Gesamtaktivität von LSA-Stoffen und SCO in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte gemäß Tabelle VII nicht überschreiten.

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Bestimmungen der Transportkennzahl (TI)

3715 (1) Die Transportkennzahl (TI) zur Überwachung der Strahlenexposition für ein Versandstück, eine Umpackung, einen Tank, einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I ist wie folgt zu ermitteln:

a) Die höchste Dosisleistung in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umpackung, des Tanks oder des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist zu ermitteln. Wird die Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) gemessen, so muß der ermittelte Wert mit 100 multipliziert werden. Wird die Dosisleistung in Millirem pro Stunde (mrem/h) gemessen, so wird der ermittelte Wert nicht geändert.

Bei Uranium- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen folgende Werte angenommen werden:

0,4 mSv/h (40 mrem/h) für Uranium- und Thoriumerze und deren physikalische Konzentrate,

0,3 mSv/h (30 mrem/h) für chemische Thoriumkonzentrate,

0,02 mSv/h (2 mrem/h) für chemische Uraniumkonzentrate außer Uraniumhexafluorid.

b) Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus Tabelle VIII zu multiplizieren.

c) Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B.: aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, daß ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf.

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(2) Die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit ist durch Division der Zahl 50 durch den Wert "N" zu ermitteln, den man bei Anwendung der in Rn. 3741 angegebenen Methoden erhält (d. h. Transportkennzahl = 50/N).

Der Wert der Transportkennzahl für die Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist praktisch unendlich).

(3) Für jede Sendung ist die Transportkennzahl gemäß Tabelle IX zu ermitteln.

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Zusätzliche Vorschriften für Umpackungen

3716 Folgende zusätzliche Vorschriften gelten für Umpackungen:

a) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit Null ist, und Versandstücke mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen können für die Beförderung in einer Umpackung zusammengefaßt werden, sofern jedes darin enthaltene Versandstück die zutreffenden Vorschriften dieses Anhanges erfuellt.

b) Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

c) Nur dem Erstversender von in einer formstabilen Umpackung enthaltenen Versandstücke kann gestattet werden, zur Ermittlung der Transportkennzahl die Methode der direkten Dosisleistungsmessung anzuwenden.

Grenzwerte der Transportkennzahl und der Dosisleistung

für Versandstücke und Umpackungen

3717 (1) Außer bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder Umpackungen 10 nicht überschreiten.

(2) Außer bei Versandstücken und Umpackungen unter ausschließlicher Verwendung gemäß Rn. 2713 (1) a) darf die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) nicht überschreiten.

(3) Die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenflächen eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstückes darf 10 mSv/h (1 000 mrem/h) nicht überschreiten.

Kategorien

3718 Versandstücke und Umpackungen sind je nach Fall einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB gemäß den in den Tabellen X und XI festgelegten Bedingungen und den nachstehenden Vorschriften zuzuordnen.

a) Bei der Bestimmung der Kategorie für ein Versandstück müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfuellt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück der höheren von beiden Kategorien zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.

b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in Rn. 3715 festgelegten Verfahren unter Beachtung der Einschränkung gemäß Randnummer 3716 c) zu bestimmen.

c) Ist die Transportkennzahl größer als 10, so muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

d) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung und unter Beachtung der Vorschriften der Rn. 2713 (1) a) befördert werden.

e) Ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

f) Eine Umpackung, die aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

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Benachrichtigung der zuständigen Behörden

3719 (1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß Kopien aller Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstücks erforderlich sind, den zuständigen Behörden eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert werden soll, zugestellt worden sind.

Der Absender muß keine Bestätigung dieser zuständigen Behörden abwarten, und die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Zeugnis abzugeben.

(2) Bei jeder unter a), b) oder c) aufgeführten Beförderung muß der Absender die zuständigen Behörden eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muß vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein.

a) Typ B (U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen von einer Aktivität größer als 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist.

b) Typ B (M)-Versandstücke.

c) Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung.

(3) Die Versandbenachrichtigung muß enthalten:

a) Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern des Zeugnisses und Kennzeichen;

b) Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;

c) Name des radioaktiven Stoffs oder Nuklids;

d) eine Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form des radioaktiven Stoffs, oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt;

e) die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse des spaltbaren Stoffs in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

(4) Der Absender muß keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind [siehe Rn. 3757 (3)].

Besitz von Zeugnissen und Arbeitsanweisungen

(5) Der Absender muß im Besitz einer Kopie jedes gemäß Abschnitt III dieses Anhangs erforderlichen Zeugnisses und einer Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und anderer Vorbereitungen für den Versand sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vorgenommen wird.

3720-

3729

Abschnitt III

Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften

Bemerkung: Die Vorschriften in Abschnitt III entsprechen jenen der "IAEA-Empfehlungen für den Sicheren Transport Radioaktiver Stoffe", Ausgabe 1985 und der Ergänzung von 1988(in der Fassung 1990). Die Nummern, die in den Rn. 3730 bis 3742 angegeben sind, bedeuten die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.

3730 Vorschriften für Stoffe der Gruppe LSA-III

Nr. 501.

3731 Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form

Nr. 502 bis 504.

3732 Allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke

Nr. 505 bis 514.

3733 Vorschriften für Typ 1-Industrieversandstücke (IP-1)

Nr. 518.

3734 Zusätzliche Vorschriften für Typ 2-Industrieversandstücke (IP-2)

Nr. 519.

3735 Zusätzliche Vorschriften für Typ 3-Industrieversandstücke (IP-3)

Nr. 520.

3736 Alternative Vorschriften für Tanks und Container zur Einstufung als IP-2- und IP-3-Versandstücke

Nr. 521 bis 523.

3737 Vorschriften für Typ A-Versandstücke

Nr. 524 bis 540.

3738 Vorschriften für Typ B-Versandstücke

Nr. 541 bis 548.

3739 Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke

Nr. 549 bis 556.

3740 Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke

Nr. 557 bis 558.

3741 Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

Nr. 559 bis 568.

3742 Prüfungen

Nr. 601 bis 633.

3743-

3749

Abschnitt IV

Genehmigung/Zulassung und Verwaltungsvorschriften

Bemerkung: Wo die Vorschriften in Abschnitt IV den Vorschriften der "IAEA-Empfehlungen für den sicheren Transport Radioaktiver Stoffe", Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990) entsprechen, bedeuten die Nummern, die in den Rn. 3761 bis 3764 angegeben sind, die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.

Allgemeines

3750 Die Genehmigung/Zulassung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

a) Radioaktive Stoffe in besonderer Form (siehe Rn. 3751);

b) alle Versandstücke mit spaltbaren Stoffen (siehe Rn. 3754 und 3755);

c) Versandstücke vom Typ B, Typ B (U) und Typ B (M) (siehe Rn. 3752, 3753, 3755);

d) Sondervereinbarungen (siehe Rn. 3758);

e) bestimmte Beförderungen (siehe Rn. 3757);

f) Berechnung von nicht in Tabelle I aufgeführten A1- und A2-Werten [siehe Rn. 3701 (1)].

Genehmigung/Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form

3751 (1) Jede Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer einseitigen Zulassung. Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:

a) Eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts, insbesondere mit Angabe des physikalischen Zustands und der chemischen Form;

b) eine genaue Beschreibung der Bauart der zu verwendenden Kapsel;

c) einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Berechnungen, die nachweisen, daß die radioaktiven Stoffe den Vorschriften genügen, oder sonstige Nachweise, daß die radioaktiven Stoffe in besonderer Form den geltenden Vorschriften dieses Anhangs entsprechen;

d) ein Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm.

(2) Die zuständige Behörde stellt ein Zeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die zugelassene Bauart die Bedingungen für radioaktive Stoffe in besonderer Form erfuellt und teilt dieser Bauart ein Kennzeichen zu. Das Zeugnis muß alle Einzelheiten über die radioaktiven Stoffe in besonderer Form enthalten.

Zulassung der Versandstückmuster

Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (U)

3752 (1) Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken, die in einem Staat entworfen wurde, der Mitgliedstaat dieser Richtlinie ist, muß von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelassen sein. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, kein Mitgliedstaat ist, ist die Beförderung zulässig, sofern:

a) dieser Staat eine Bescheinigung ausstellt, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaates anerkannt wird;

b) - wenn keine Bescheinigung beigebracht wird - die Bauart des Versandstücks von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Mitgliedstaat zugelassen wird.

Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken für spaltbare Stoffe, die auch den Bestimmungen der Rn. 3741 unterliegt, erfordert eine mehrseitige Zulassung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:

a) Eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts, insbesondere seines physikalischen Zustands, seiner chemischen Form und der Art der ausgesandten Strahlung;

b) eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Materiallisten und anzuwendender Herstellungsverfahren;

c) inen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Angaben über Rechenverfahren oder sonstige Nachweise, daß die Bauart den geltenden Vorschriften entspricht;

d) den Entwurf einer Benutzungs- und Wartungsanweisung für die Verpackung;

e) - wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa (1,0 bar) Überdruck ausgelegt ist - insbesondere Angaben über die für die Herstellung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, deren Spezifikationen, die Entnahme von Proben und die Art der Prüfungen.

f) - wenn als Inhalt bestrahlter Brennstoff vorgesehen ist - Angaben und Begründung zu allen im Sicherheitsbericht getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen;

g) alle besonderen Verstauungsvorschriften, die für die sichere Wärmeableitung aus dem Versandstück notwendig sind; hierbei sind die verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten sowie die Fahrzeug- und Containertypen zu berücksichtigen;

h) eine höchstens 21 × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung des Versandstücks;

i) ein Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm.

(3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das Muster den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke entspricht.

Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (M)

3753 (1) Jede Bauart von Typ B (M)-Versandstücken, einschließlich der für spaltbare Stoffe, die zusätzlich den Vorschriften der Rn. 3754 unterliegen, bedarf einer mehrseitigen Zulassung.

(2) Der Antrag auf Zulassung für eine Bauart von Versandstücken des Typs B (M) muß zusätzlich zu den in Rn. 3752 (2) für Versandstücke des Typs B (U) geforderten Angaben enthalten:

a) Eine Liste der festgelegten Anforderungen an Versandstücke vom Typ B (U) gemäß Rn. 3738 und 3739, denen das Versandstück nicht entspricht;

b) vorgesehene, während der Beförderung zu treffende betriebliche Maßnahmen, die in diesem Anhang nicht enthalten, aber erforderlich sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten und die unter a) angesprochenen Mängel auszugleichen, wie z. B. von einer Person durchzuführende Temperatur- und Druckmessungen oder regelmäßige Belüftung; dabei sind unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen;

c) Angaben über eventuelle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Verfahren bei der Verladung, Beförderung, Entladung oder Handhabung;

d) Hoechst- und Tiefstwerte der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und von denen beim Entwurf der Bauart ausgegangen wurde.

(3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke entspricht.

Zulassung der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe

3754 (1) Jede Bauart von Versandstücken für spaltbare Stoffe bedarf der mehrseitigen Zulassung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muß einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm und alle Angaben enthalten, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.

(3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.

Übergangsvorschriften

3755 Typ B (U)-Verpackungen und Typ B (M)-Verpackungen und Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, die nicht voll den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die aber gemäß den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften dieser Richtlinie für die entsprechenden Stoffe der Klasse 7 verwendet werden durften, dürfen unter folgenden Bedingungen zur Brförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden:

Es ist

a) nach Ablauf der Geltungsdauer der einseitigen Genehmigung eine mehrseitige Genehmigung erforderlich und

b) eine Seriennummer gemäß den Vorschriften der Rn. 2705 (3) erforderlich, die jeder einzelnen Verpackung zugeordnet und auf der Außenseite der Verpackung angebracht ist.

Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des von der zuständigen Behörde zugelassenen radioaktiven Inhalts, die die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, müssen den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

Mitteilung und Registrierung der Seriennummern

3756 Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Zulassung der Bauart von Versandstücken muß die Seriennummer jeder Verpackung mitgeteilt werden, die nach einem zugelassenen Muster gemäß Rn. 3752, 3753 (1), 3754 (1) oder 3755 hergestellt ist. Die zuständige Behörde führt ein Register dieser Seriennummern.

Beförderungsgenehmigung

3757 (1) Mit Ausnahme der Regelung gemäß Absatz (2) bedarf einer mehrseitigen Genehmigung:

a) Die Beförderung von Typ B (M)-Versandstücken, die für eine gelegentlich kontrollierte Entlüftung ausgelegt sind;

b) die Beförderung von Typ B (M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3 × 103 A1 oder 3 × 103 A2, je nach Fall, oder 1 000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;

c) die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Transportkennzahlen der einzelnen Versandstücke 50 überschreitet, entsprechend den Vorschriften der Rn. 2712 (4).

(2) Die zuständige Behörde kann die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung auf ihrem Gebiet aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Zulassung der Bauart (siehe Rn. 3759) zulassen.

(3) Der Antrag auf Beförderungsgenehmigung muß enthalten:

a) Den Beförderungszeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird;

b) die Angabe des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg;

c) Angaben darüber, wie die besonderen Vorsichtsmaßnahmen sowie die besonderen, in den nach Rn. 3752 (3), 3753 (3) oder 3754 (3) ausgestellten Zulassungszeugnissen der Bauart von Versandstücken genannten administrativen oder betrieblichen Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Wenn die zuständige Behörde eine Beförderung genehmigt, stellt sie ein Genehmigungszeugnis aus.

Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung

3758 (1) Sendungen, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, bedürfen der mehrseitigen Genehmigung.

(2) Der Antrag für eine Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung muß alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die allgemeine Sicherheit bei der Beförderung mindestens der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfuellt wären und außerdem:

a) Eine Erklärung darüber, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung nicht in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfolgen kann;

b) Angaben über besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere administrative oder betriebliche Kontrollen, die während der Beförderung durchgeführt werden müssen, um die Abweichung von den entsprechenden Vorschriften dieses Anhangs auszugleichen.

(3) Wenn die zuständige Behörde einer Sondervereinbarung zustimmt, hat sie ein Genehmigungszeugnis auszustellen.

Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse der zuständigen Behörde

3759 Folgende vier Arten von Genehmigungs-/Zulassungszeugnissen dürfen erteilt werden: Radioaktive Stoffe in besonderer Form, Sondervereinbarungen, Beförderungen und Bauart von Versandstücken. Die Zulassung der Bauart von Versandstücken und die Beförderungsgenehmigung dürfen in einem Zeugnis zusammengefaßt werden.

Von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen

3760 (1) Jedem von einer zuständigen Behörde erteilten Genehmigungs-/Zulassungszeugnis wird ein Kennzeichen zugeordnet. Dieses Kennzeichen muß folgende allgemeine Form haben:

Kurzzeichen des Staates/Nummer/Code

a) Das Kurzzeichen des Staates ist das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

b) Die Nummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt; sie bezieht sich nur auf eine bestimmte Bauart oder eine bestimmte Beförderung. Das für die Beförderungsgenehmigung erteilte Kennzeichen muß zu dem bei der Zulassung der Bauart von Versandstücken zugeteilten Kennzeichen eindeutig in Beziehung stehen.

c) Die folgenden Codes sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten von Genehmigungs-/Zulassungszeugnissen zu bezeichnen:

AF Bauart von Versandstücken des Typs A für spaltbare Stoffe

B(U) Bauart von Versandstücken des Typs B (U) [B (U) F, wenn für spaltbare Stoffe]

B(M) Bauart von Versandstücken des Typs B (M) [B (M) F, wenn für spaltbare Stoffe]

IF Bauart von Industrieversandstücken für spaltbare Stoffe

S Radioaktive Stoffe in besonderer Form

T Beförderung

X Sondervereinbarung

d) Bei Zulassungszeugnissen für die Bauart von Versandstücken ist, außer bei gemäß Rn. 3755 erteilten Zulassungen, dem Code der Bauart von Versandstücken das Symbol "-85" () hinzuzufügen.

(2) Der Code ist wie folgt anzuwenden:

a) Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muß mit dem entsprechenden Kennzeichen versehen sein, das aus den in Absatz (1) vorgeschriebenen Symbolen besteht. Jedoch ist bei Versandstücken nur der einschlägige Bauart-Code, gegebenenfalls einschließlich des Symbols "-85" (), nach dem zweiten Schrägstrich einzutragen, d. h. "T" und "X" müssen nicht im Kennzeichen des Versandstücks erscheinen. Sind die Zulassungen für Bauarten von Versandstücken und Beförderungsgenehmigungen in einem Zeugnis zusammengefaßt, müssen die einschlägigen Code nicht wiederholt werden. Beispiele:

A/132/B(M)F-85: Bauart von Versandstücken des Typs B (M), für spaltbare Stoffe, für das eine mehrseitige Zulassung erforderlich ist und dem von der zuständigen Behörde Österreichs das Kennzeichen 132 zugeteilt wurde (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart von Versandstücken einzutragen).

A/132/B (M) F-85T: Beförderungsgenehmigung, erteilt für ein Versandstück mit dem oben bezeichneten. Kennzeichen (nur im Zeugnis einzutragen).

A/137/X-85: Sondervereinbarung, genehmigt von der zuständigen Behörde Österreichs mit der Kennzeichnungsnummer 137 (nur im Zeugnis einzutragen).

A/139/IF-85: Bauart eines Industrieversandstücks für spaltbare Stoffe, zugelassen von der zuständigen Behörde Österreichs, mit dem Kennzeichen 139 (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen).

b) Wurde eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung durch eine Gültigkeitserklärung erteilt, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der Bauart des Versandstücks oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wird eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung durch Ausstellung von Zeugnissen in verschiedenen Staaten nacheinander erteilt, muß in jedes Zeugnis das entsprechende Kennzeichen eingetragen werden, und das Versandstück, dessen Bauart in dieser Form zugelassen wurde, muß mit allen entsprechenden Kennzeichen versehen werden. Zum Beispiel ist

A/132/B (M) F-85

CH/28/B (M) F-85

das Kennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein weiteres Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Weitere Kennzeichen würden dann in gleicher Weise auf dem Versandstück aufgeführt werden.

c) Die Revision eines Zeugnisses ist durch einen Klammerausdruck unmittelbar neben dem Kennzeichen einzutragen. Zum Beispiel bedeutet A/132/B (M) F-85 (Rev. 2) die zweite Revision des österreichischen Zeugnisses für die Bauart des Versandstückes oder A/132/B (M) F-85 (Rev. 0) das ursprüngliche Zeugnis der österreichischen Zulassung der Bauart des Versandstücks. Bei erstmaliger Erteilung ist der Klammerausdruck fakultativ, anstelle von "Rev. 0" können auch andere Worte, wie z. B. "Erstausgabe" verwendet werden. Für eine revidierte Genehmigung darf eine Nummer nur von dem Staat erteilt werden, der die erste Nummer zugeteilt hat.

d) Andere Buchstaben und Ziffern (falls diese aufgrund nationaler Vorschriften verlangt werden) dürfen am Ende der Kennzeichnung in Klammern eingetragen werden, z. B. A/132/B (M) F-85 (SP503).

e) Es ist nicht erforderlich, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Revision des Zeugnisses für die Bauart zu ändern. Derartige Kennzeichenänderungen sind nur erforderlich, wenn mit der Revision des Zeugnisses für die Bauart von Versandstücken eine Änderung des Codes der Bauart des Versandstückes nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.

Inhalt der Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse

(Siehe einführende Bemerkung zu diesem Abschnitt).

3761 Zulassungszeugnisse für radioaktive Stoffe in besonderer Form

Nr. 726.

3762 Genehmigungszeugnisse für Sondervereinbarungen

Nr. 727.

3763 Genehmigungszeugnisse für Beförderungen

Nr. 728.

3764 Zulassungszeugnisse für die Bauart von Versandstücken

Nr. 729.

Gültigkeitserklärung von Zeugnissen

3765 Eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung darf durch die Gültigkeitserklärung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung erstmalig erteilten Zeugnisses erfolgen. Diese Gültigkeitserklärung darf durch Zustimmungsvermerk auf dem erstmalig erteilten Zeugnis erfolgen oder durch Ausstellung eines getrennten Zustimmungszeugnisses, eines Anhangs, einer Ergänzung usw. durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt.

Allgemeine Vorschriften für Qualitätssicherungsprogramme

3766 Qualitätssicherungsprogramme sind für Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion aller Versandstücke und für alle Vorgänge bei Beförderung und Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs zu gewährleisten. Soweit für eine Bauart oder Beförderung die Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß bei dieser Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigt werden. Die Bestätigung, daß die Anforderungen an die Bauart in vollem Umfang erfuellt worden sind, muß der zuständigen Behörde vorliegen. Hersteller, Absender oder Verwender einer Bauart von Versandstücken müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und der Verwendung von Verpackungen zur Verfügung stellen und allen zuständigen Behörden nachweisen, daß

a) für die Herstellung von Verpackungen angewandte Konstruktionsverfahren und verwendete Werkstoffe mit den Angaben der zugelassenen Bauart übereinstimmen, und

b) alle Verpackungen einer zugelassenen Bauart regelmäßig überprüft und - soweit erforderlich - so instandgesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, daß sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen einschlägigen Vorschriften und Angaben entsprechen.

3767-

3769

Abschnitt V

Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften

3770 (1) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen verpackt sein

a) nach den Vorschriften der Klasse 7 und,

b) sofern sie nicht als Typ A- oder B-Versandstück befördert werden, gemäß den Anforderungen der entsprechenden Klasse.

(2) Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in Typ A- oder Typ B-Versandstücken verpackt und zusätzlich in geeigneter Weise inertisiert sein.

(3) Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 2002 (12) und (13).

(4) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen nach den Vorschriften der Rn. 3771 ausgelegt, hergestellt und verwendet werden.

Anforderungen an die Verpackung und Beförderung von Uranhexafluorid

3771 (1) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen als Druckbehälter ausgelegt und aus einem geeigneten Kohlenstoffstahl oder aus einem anderen geeigneten legierten Stahl gebaut werden.

(2) a) Die Verpackungen und ihre betriebliche Ausrüstung müssen für Betriebstemperaturen von mindestens P40 °C bis + 121 °C und für einen Betriebsdruck von 1,4 MPa (14 bar) ausgelegt sein.

b) Die Verpackungen und deren betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben und sich nicht bleibend verformen, wenn sie 5 Minuten lang einem Flüssigkeitsprüfdruck von 2,8 MPa (28 bar) unterworfen werden.

c) Die Verpackungen und ihre bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Überdruck von 150 kPa (1,5 bar) widerstehen, ohne sich bleibend zu verformen.

d) Die Verpackungen und ihre betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie so dicht bleiben, daß der in Absatz (4) f) angegebene Grenzwert eingehalten wird.

e) Überdruckventile sind unzulässig und die Anzahl von Öffnungen soll möglichst gering sein.

f) Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l und ihre betriebliche und bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben, wenn sie der in Rn. 3742 genannten Fallprüfung unterworfen werden.

(3) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druckführenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder, Schlacke und anderen fremden Stoffen nach einem geeigneten Verfahren zu reinigen.

(4) a) Jede Verpackung und ihre betriebliche und bauliche Ausrüstung muß entweder gemeinsam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft werden. Diese Prüfungen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.

b) Die Prüfung vor Inbetriebnahme besteht aus der Bauprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung, der Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.

c) Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus einer Sichtprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Programm untersucht werden. Sie dürfen erst wieder nach Abschluß des vollständigen Programms für wiederkehrende Prüfungen befuellt werden.

d) Die Bauprüfung muß die Einhaltung der die Bauart betreffenden Angaben und des Fertigungsprogramms nachweisen.

e) Die Festigkeitsprüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 2,8 MPa (28 bar) durchzuführen. Für die wiederkehrenden Prüfungen darf ein anderes, gleichwertiges, von der zuständigen Behörde anerkanntes zerstörungsfreies Untersuchungsverfahren angewandt werden.

f) Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Lecks in der dichten Umschließung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa 7 l/s (10-6 bar 7 l/s) anzuzeigen in der Lage ist.

g) Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ( ± 0,25 %, bezogen auf 15 °C, vorzunehmen. Der Fassungsraum ist auf dem in Absatz (6) beschriebenen Schild, anzugeben.

(5) Mit Ausnahme der Verpackungen für weniger als 10 kg Uraniumhexafluorid hat die zuständige Behörde des Ursprungslandes für jede Bauart eines Uraniumhexafluorid-Versandstücks die Einhaltung der Vorschriften dieser Randnummer zu bestätigen und eine Zulassung zu erteilen. Diese Zulassung kann Bestandteil der Zulassung für ein Typ B-Versandstück und/oder für ein Versandstück mit spaltbarem Inhalt gemäß Abschnitt IV dieses Anhangs sein.

(6) An jeder Verpackung muß ein Schild aus nichtkorrodierendem Material dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht beeinträchtigen. Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:

- Zulassungsnummer;

- Seriennummer des Herstellers (Herstellungsnummer);

- höchster Betriebsdruck (Überdruck) 1,4 MPa (14 bar);

- Prüfdruck (Überdruck) 2,8 MPa (28 bar);

- Inhalt: Uraniumhexafluorid;

- Fassungsraum in Litern;

- Hoechstzulässige Masse der Füllung an Uraniumhexafluorid;

- Eigenmasse;

- Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.

(7) a) Das Uraniumhexafluorid muß in fester Form befördert werden.

b) Der Füllungsgrad darf nur so groß sein, daß der Fassungsraum bei 121 °C zu höchstens 95 % gefuellt ist.

c) Die Verpackungen dürfen nur nach einem geeigneten Verfahren gereinigt werden.

d) Reparaturen dürfen nur nach schriftlich festgelegten Bau- und Fertigungsprogrammen durchgeführt werden. Reparaturprogramme müssen von der zuständigen Behörde vorher genehmigt werden.

e) Ungereinigte Verpackungen müssen während der Beförderung und Zwischenlagerung ebenso verschlossen und dicht sein, wie im gefuellten Zustand.

f) Für die Wartung muß ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm angewandt werden.

(8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1 - 1982 () oder dieser vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die Prüfungen nach diesen Normen von dem darin genannten Sachverständigen durchgeführt werden und künftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

3772-

3799

ANHANG A.8

3800-

3899 Bleibt offen.

ANHANG A.9

1. Vorschriften für die Gefahrzettel

Bemerkung: Für Versandstücke siehe auch Rn. 2007.

3900 (1) Die Zettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 01, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 05, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 und 9 müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von 100 mm haben. Sie haben eine schwarze Linie, die in 5 mm Abstand vom Rand verläuft. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben [siehe auch Rn. 2224 (6)]. Zettel 7D und andere Zettel, die an Fahrzeugen, Tanks von mehr als 3 m3 Inhalt oder an Großcontainern anzubringen sind, müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.

(2) Die Zettel 10, 11 und 12 müssen die Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 × 210 mm) haben. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben.

(3) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist.

(4) Aufschriften auf Gefahrzettel müssen gut lesbar und unauslöschlich angebracht sein.

3901 (1) Die Gefahrzettel müssen auf geeignete Weise und deutlich sichtbar auf den Versandstücken und den festverbundenen Tanks angebracht sein. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versandstücks dies nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber an dem Versandstück fest angebracht sein müssen. Statt Zetteln dürfen auch dauerhafte Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.

(2) Der Absender (Verlader) ist für das Anbringen der Zettel verantwortlich.

(3) Neben den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Gefahrzetteln dürfen auf Versandstücken, Containern, Tankcontainern und Gefäßbatterien mit gefährlichen Gütern Gefahrzettel angebracht werden, die den Vorschriften für andere Beförderungsarten entsprechen, wenn diese Beförderungen teilweise auf der Straße erfolgen; die Bezettelung muß den Bestimmungen nach diesen Vorschriften entsprechen.

2. Erläuterung der Bildzeichen

3902 Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die folgende Bildtafel) bedeuten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Übergangsvorschriften

3903 Noch vorhandene Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 1987 vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 10, 11 und 12 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.

3904-

3999

Gefahrzettel

Bedeutung: Siehe Anhang A.9 (Randnummer 3902)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

(¹) Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.

(2) Angabe des Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe.

(3) Abmessungen siehe Zettel 1.

(4) Abmessungen siehe Zettel 7A.

(5) Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A7 (74 mm × 105 mm) verkleinert sein.

() Diese Erläuterungen und sonstige Angaben sind in Abschnitt 2.B "Vermerke im Beförderungspapier" jeder Klasse oder in den Blättern der Klasse 7 aufgeführt.

() Siehe Rn. 2000 (5).

() Gemaß der Definition der Rn. 3396.

() Diese Vorschriften sind von der Internationale Maritime Organization (IMO) London, im International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG) und von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Montreal, in den Technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr veröffentlicht.

() Kennzeichnungsnummer des Stoffes oder Gegenstandes nach den UN-Empfehlungen [siehe Fußnote (¹) zu Rn. 2101].

() 1. Die vorgeschriebenen Prüfdrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 70 °C, vermindert um 100 kPa (1 bar), wobei aber ein Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) gefordert wird.

2. Für Chlorkohlenoxid [Ziffer 3 at)] und Chlorcyan [Ziffer 3 ct)] wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck auf 2 MPa (20 bar) festgesetzt.

3. Die vorgeschriebenen Hoechstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C, wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 °C nicht verschwinden darf.

() Lösemittel-Trennprüfung: Diese Prüfung muß bei 23 °C in einem Meßzylinder von 100 ml Inhalt durchgeführt werden, der mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von etwa 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von etwa 3 cm haben muß. Der Stoff muß gut umgerührt werden, um eine einheitliche Homogenität zu erhalten, und ist in den Meßzylinder bis zur Marke 100 ml einzufuellen. Stopfen einsetzen und 24 Stunden ruhen lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Trennschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters zu ermitteln.

() Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht-newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muß ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen; die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität, dividiert durch die Dichte, ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0.

() Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), Genf 1972, in der jeweils gültigen Fassung. Herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), 4, Albert Embankment, London SEI 7SR.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Für die Bezeichnung des Pestizidanteils ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm R 1750:1981 einzusetzen (siehe auch Rn. 2601 Ziffern 71 bis 87).

() Siehe "UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter, Prüfungen und Kriterien, Teil I, Anhang 1, ST/SG/AC. 10/11, Rev. 1."

() Dieser Ziffer sind zur Zeit keine selbstzersetzlichen Stoffe zugeordnet.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Die Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Die Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Gefäßes.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Die Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Siehe UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Kapitel 11.3.3.

() Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2071 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2072 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Die Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Für Mengen der in R. 2551 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2551 a.

() Der Begriff "mit Wasser reagierend" bezeichnet einen Stoff, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt.

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Für die Benennung der Pestizide ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm R 1750: 1981 einzusetzen.

() Als Stoffe im Sinne dieser Klasse gelten auch Viren, Mikro-Organismen sowie mit diesen kontaminierte Gegenstände.

() Siehe "Laboratory Biosafety Manual" der Weltgesundheits-Organisation (WHO), Ausgabe 1983, und Richtlinie 90/679/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990, S. 1); diese Risikogruppen dürfen mit den Verpackungsgruppen z. B. nach Anhang A.5 nicht verwechselt werden.

() Siehe auch Richtlinie 90/219/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S. 1.

() Regelungen dazu bestehen z. B. in der Richtlinie 91/628/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 17) und in den Empfehlungen des Europarates (Ministerkomitee) für den Transport bestimmter Tiergattungen.

() Die angegebene biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Die Vorschriften der Klasse 7 beruhen auf den nachstehend aufgeführten Grundlagen und Bestimmungen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA): Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985 Edition; diese enthalten (in der Fassung 1990) auch allgemeine Grundsätze für den Strahlenschutz.

Erläuterungen und weitere Informationen zu diesen Vorschriften sind in folgenden Dokumenten enthalten:

1. IAEA "Advisory Material for the IA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials" (1985 Edition), Safety Series No. 37, Third Edition (in der Fassung 1990).

2. IAEA "Explanatory Material for the IA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Materials" (1985 Edition), Safety Series No. 7, Second Edition (in der Fassung 1990).

3. IAEA "Basic Safety Standards for Radioactive Protection", Safety Series No. 9, 1982 Edition.

4. IAEA "Emergency Response Planning and Preparedness for Transport Accidents Involving Radioactive Material", Safety Series No. 87, 1988 Edition.

5. IAEA "Schedule of Requirements for the Transport of Specified Types of Radioactive Material Consignments", Safety Series No. 80 (in der Fassung 1990).

() Zur Information darf zusätzlich in Klammern die Dosisleistung in Millirem/h angegeben werden. Millisievert oder Millirem sind nicht in allen Fällen die geeigneten Einheiten für die Strahlendosis; zweckmäßigerweise werden jedoch ausschließlich diese Einheiten verwendet.

() Die "Sondervereinbarung" ist kein "Sonderabkommen" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des ADR und Rn. 2010 und 10 602.

() Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfuellt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a), aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Gruppe c) oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen

() OECD Guidelines for Testing of Chemicals, Guideline 404, "Acute Dermal Irritation/Corrosion" (1992).

() Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

() Für Mengen der in Rn. 2901 aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2901 a.

() Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfunge und Kriterien, zweite Ausgabe, von den Vereinten Nationen unter dem Zeichen ST/SG/AC.10/11/Rev. 1 herausgegeben.

() Siehe insbesondere Teil C der Richtlinie 90/220/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemßeinschaften Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S. 18-20), in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.

() Siehe Fußnote 2 zu Rn. 2650 (7).

() Die angegebene technische oder biologische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Für die Benennung der Pestizide ist, sofern aufgeführt, der Name gemäß ISO-Norm 1750: 1981 einzusetzen.

() Die deutsche Übersetzung ist in der Zeitschrift "Materialprüfung", Amtliches Organ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Heft 5/1990, Seite 130, veröffentlicht.

() The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W1M 8AR.

() Americal Society for Testing and Materials, 1916 Race Street, Philadelphia (Pa).

() Falls Wasser seitlich von der Schüttung abfließt, ist der Zusatz von Benetzungsmitteln notwendig. Die Benetzungsmittel müssen frei von brennbaren Lösemitteln sein, und der gesamte Teil in der Befeuchtungslösung darf 1 % nicht übersteigen. Das Befeuchtungsmittel wird in ein 3 mm tiefes und 5 mm weites Loch auf der Oberkante der Schüttung getropft.

() Diese Maschenweite basiert auf der Tyler-Siebreihe, wobei sich die Maschenweite in 2 -Schritten unter Berucksichtung der linearen Entfernung zwischen den Drähten ändert.

() Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

() Statt Dichte [siehe Rn. 2001 (1)] wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet.

() Korbförmig bedeutet daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist.

() Siehe ISO-Norm 2248.

() Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

() Jeder flexible IBC kann auch mit einem Piktogramm für die empfohlenen Hebemethoden versehen sein.

() Die verwendete Maßeinheit ist hinzuzufügen.

() Dieses Symbol bedeutet, daß die Bauart von Versandstücken den "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985" entspricht.

() Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1-1982, die 1992 veröffentlicht wurde und beim "American National Standard Institute", 1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann.

ANLAGE B

Vorschriften für die Beförderungsmittel und die Beförderung

INHALTSVERZEICHNIS

Randnummern (Rn.) Seite

Aufbau der Anlage 10 000 427

Anwendung anderer nationaler oder internationaler Vorschriften 10 001 427

Anwendung der Vorschriften des I. Teils dieser Anlage 10 002 428

I. Teil: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Allgemeines Anwendungsbereich dieser Anlage (einschließlich der begrenzten Mengen) 10 010 und ff. 429

Begriffsbestimmungen 10 014 und ff. 434

Abschnitt 1 Beförderungsart des Gutes 10 100 und ff. 435

Versandart, Versandbeschränkungen 10 105 und ff. 435

Geschlossene Ladung 10 108 und ff. 436

Beförderung in loser Schüttung 10 111 und ff. 436

Beförderung in Containern 10 118 und ff. 436

Beförderung in Tanks 10 121 und ff. 436

Abschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung 10 200 und ff. 437

Fahrzeugarten 10 204 und ff. 437

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern 10 220 437

Bremsanlage 10 221 und ff. 438

Feuerlöschmittel 10 240 und ff. 438

Elektrische Ausrüstung 10 251 und ff. 439

Sonstige Ausrüstung 10 260 und ff. 439

Typgenehmigung 10 281 439

Zulassung der Fahrzeuge 10 282 und ff. 440

Abschnitt 3 Allgemeine Betriebsvorschriften 10 300 und ff. 440

Fahrzeugbesatzung 10 311 und ff. 440

Besondere Schulung der Fahrzeugführer 10 315 und ff. 440

Überwachung der Fahrzeuge 10 321 und ff. 442

Personenbeförderung 10 325 und ff. 442

Gebrauch der Feuerlöschmittel 10 340 und ff. 442

Tragbare Beleuchtungsgeräte 10 353 und ff. 442

Leere Tanks 10 378 und ff. 443

Begleitpapiere 10 381 und ff. 443

Schriftliche Weisungen 10 385 und ff. 443

Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung 10 400 und ff. 444

Begrenzung der beförderten Mengen 10 401 und ff. 444

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug 10 403 444

Zusammenladeverbot in einem Container 10 404 444

Zusammenladeverbot mit Gütern in einem Container 10 405 und ff. 444

Reinigen vor dem Beladen 10 413 444

Handhabung und Verstauung 10 414 444

Reinigung nach dem Entladen 10 415 445

Rauchverbot 10 416 445

Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen 10 417 und ff. 445

Beladen und Entladen der Container mit gefährlichen Gütern 10 419 und ff. 445

Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens 10 431 und ff. 445

Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge (Tankfahrzeuge), Gefäßbatterien und Container (Tankcontainer) 10 500 und ff. 446

Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge 10 500 und ff. 446

Halten und Parken im Allgemeinen 10 503 und ff. 447

Halten und Parken bei Nacht oder bei schlechter Sicht 10 505 und ff. 447

Halten und Parken eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt 10 507 und ff. 447

Sonstige Bestimmungen 10 599 448

Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten 10 600 und ff. 448

Beschleunigte Verfahren bei der Genehmigung von Abweichungen für Versuche 10 602 und ff. 448

II. Teil: Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9 durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 11 000 und ff. 449

Klasse 2 Verdichtete, verfluessigte oder unter Druck gelöste Gase 21 000 und ff. 456

Klasse 3 Entzündbare fluessige Stoffe 31 000 und ff. 459

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 41 000 und ff. 461

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 42 000 und ff. 467

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 43 000 und ff. 469

Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe 51 000 und ff. 472

Klasse 5.2 Organische Peroxide 52 000 und ff. 475

Klasse 6.1 Giftige Stoffe 61 000 und ff. 480

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 62 000 und ff. 484

Klasse 7 Radioaktive Stoffe 71 000 und ff. 487

Klasse 8 Ätzende Stoffe 81 000 und ff. 490

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 91 000 und ff. 493

III. Teil: Anhänge zur Anlage B

Anhänge B.1 Vorschriften für Tanks

Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B.1 200 000 und ff. 497

Anhang B.1a Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien 211 000 und ff. 497

Anhang B.1b Vorschriften für Tankcontainer 212 000 und ff. 539

Anhang B.1c Vorschriften für festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen 213 000 und ff. 579

Anhang B.1d Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2 214 000 und ff. 593

Anhang B.2 Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften für die gegebenenfalls erforderliche Typgenehmigung 220 000 und ff. 596

Anhang B.3 Bescheinigung der besonderen Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 230 000 und ff. 609

Anhang B.4 (Bleibt offen) 240 000 und ff. 610

Anhang B.5 Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern 250 000 und ff. 610

Anhang B.6 ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter 260 000 und ff. 711

Aufbau der Anlage

10 000 (1) Diese Anlage umfaßt:

a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen (I. Teil),

b) Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9 (II. Teil),

c) Anhänge

- Anhang B.1a Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien,

- Anhang B.1b Vorschriften für Tankcontainer,

- Anhang B.1c Vorschriften für festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen,

- Anhang B.1d Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2,

- Anhang B.2 Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Vorschriften für die gegebenenfalls erforderliche Typgenehmigung,

- Anhang B.3 Muster einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von Fahrzeugen,

- Anhang B.5 Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern,

- Anhang B.6 Muster einer Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer

(2) Die allgemeinen Vorschriften des I. Teils und die Sondervorschriften des II. Teils sind in Abschnitte mit folgenden Überschriften unterteilt:

Allgemeines: Anwendungsbereich (einschließlich der Vorschriften für zulässige Ausnahmen) und Begriffsbestimmungen.

Abschnitt 1. Beförderungsart des Gutes (dieser Abschnitt umfaßt die Vorschriften über die Versandarten, die Versandbeschränkungen, die Beförderung in geschlossener Ladung und die Möglichkeit der Güterbeförderung in loser Schüttung, in Containern oder in Tanks).

Abschnitt 2. Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung.

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften.

Abschnitt 4. Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung (dieser Abschnitt enthält auch die Zusammenladeverbote).

Abschnitt 5. Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge.

Abschnitt 6. Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten.

Anwendung anderer nationaler oder internationaler Vorschriften

10 001 (1) Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsmittel gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird.

(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar aufgrund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gelten die Vorschriften des internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen der Richtlinie, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften der Richtlinie gelten nicht für den betreffenden Streckenabschnitt.

Anwendung der Vorschriften des I. Teils dieser Anlage

10 002 Falls Vorschriften des II. Teils oder der Anhänge zu dieser Anlage denen des I. Teils widersprechen, sind die Vorschriften des I. Teils nicht anzuwenden.

Jedoch gehen vor:

a) dem II. Teil die Vorschriften der Randnummer 10 010 bis 10 013;

b) den Zusammenladeverboten der Abschnitte 4 des II. Teils die Vorschriften der Randnummer 10 403.

10 003-

10 009

I. TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER ALLER KLASSEN (Siehe jedoch Rn. 10 002)

Allgemeines

Anwendungsbereich dieser Anlage

10 010 Die Anlage A befreit die Beförderungen, die unter den Verpackungs-, Masse- und anderen Bedingungen der Rn. 2201 a, 2301 a, 2401 a, 2471 a, 2501 a, 2551 a, 2601 a, 2801 a und 2901 a durchgeführt werden, von den Vorschriften dieser Anlage.

10 011 Tabelle der begrenzten Mengen gefährlicher Güter in Versandstücken, die in einer Beförderungseinheit befördert werden können, ohne daß die Vorschriften dieser Anlage anzuwenden sind, die sich beziehen auf:

- die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung (alle Abschnitte 2 des I. und II. Teils); die Vorschriften der Rn. 10 240 (1) a) und Rn. 21 212 sind jedoch anzuwenden,

- die Fahrzeugbesatzung (Rn. XX 311 des I. und II. Teils),

- die besondere Schulung der Fahrzeugführer (Rn. 10 315),

- die Personenbeförderung (Rn. 10 325),

- die schriftlichen Weisungen (Rn. XX 385 des I. und II.Teils),

- die Belade- und Entladestellen (Rn. XX 407 des II. Teils);

- die besonderen Bedingungen hinsichtlich des Verkehrs der Fahrzeuge (alle Abschnitte 5 des I. und II. Teils).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 1: Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten höchstzulässigen Gesamtmengen stellen einen Gefährlichkeitsgrad dar, der im Rahmen eines stark vereinfachten Systems für jedes aufgeführte Gut als gleichwertig betrachtet werden kann.

Dieser Gefährlichkeitsgrad darf nicht überschritten werden, selbst dann nicht, wenn eine nicht unter das Zusammenladeverbot fallende Ladung mehrere verschiedene gefährliche Güter umfaßt.

Sind Güter der gleichen Freigrenze unterstellt, muß ihre entsprechende Masse addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschritten werden darf.

Sind sie jedoch verschiedenen Freigrenzen unterstellt, sind die für jedes Gut höchstzulässigen Gesamtmengen wie folgt zu berechnen:

a) Jede tatsächliche Gesamtmenge eines unter die gleiche Spalte der Tabelle fallenden Gutes muß mit dem für diese Spalte geltenden Faktor multipliziert werden;

b) die so erhaltenen Produkte sind zu addieren, wobei ihre Summe die Zahl 1 000 nicht überschreiten darf.

Wird die Zahl 1 000 nicht erreicht, ergibt die durch den entsprechenden Faktor eines anderen Gutes der Ladung dividierte Differenz die noch verfügbare Freigrenze der Zuladung.

Beispiele verschiedener Berechnungsvorgänge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Da die Summe der Produkte die Zahl 1 000 nicht erreicht, verbleibt im vorliegenden Fall eine verfügbare Freigrenze von 1 000 P 550 = 450 kg, die Ergänzung der Ladung ausgenützt werden kann, z. B. mit Gaskartuschen der Ziffer 11 a) der Klasse 2 (Mengengrenze: 333 kg) in einer Masse von 450 : 3 = 150 kg.

Die Multiplikations- oder Divisionsvorgänge erübrigen sich bei Verwendung der nachstehenden Masse-Tabellen.

Die jeweilige höchstzulässige Masse (in kg) von zwei verschiedenen Stoffen, die in den Reihen A bis G der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und in derselben Beförderungseinheit ohne Überschreitung der Freigrenzen verladen werden dürfen.

- Reihe A und folgende

A A A und B A und C A und D A und E A und F A und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Reihe B und folgende

B B B und C B und D B und E B und F B und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Reihe C und folgende

C C C und D C und E C und F C und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Reihe D und folgende

D D D und E D und F D und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Reihe E und folgende

E E E und F E und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

- Reihe F und G

F F F und G

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Wenn unter Berücksichtigung der Masse des ersten zu verladenden Stoffes (in einer der Reihen einer Tabelle) die höchstzulässige Masse des zweiten Stoffes nicht erreicht wird (in der anderen Reihe derselben Tabelle), so kann die noch verfügbare Masse für einen dritten Stoff verwendet werden. Zur Ermittlung der zulässigen Masse dieses letzten Stoffes genügt es, in der Tabelle mit den Buchstaben für die dem zweiten und dritten Stoff entsprechenden Reihe nachzusehen. Wenn die höchstzulässige Masse für den dritten Stoff immer noch nicht erreicht ist, kann in derselben Weise vorgegangen werden, um noch einen oder mehrere weitere Stoffe zu verladen.

In der linken Reihe jeder Tabelle dürfen die tatsächlich beförderten größten Masse-Zwischenwerte (z. B. 9 für 8 bis 10, Tabelle B und D) auf den dort angegebenen unteren Wert abgerundet werden (8 für 9). Demgegenüber sind in der rechten Reihe die Zwischenwerte der tatsächlich beförderten Masse (z. B. 55 für 60 derselben Tabelle) auf den dort angegebenen oberen Wert aufzurunden (60 für 55).

Bemerkung 2: Bei der Anwendung dieser Randnummer mit Tabelle ist die Masse der Flüssigkeiten oder Gase nicht zu berücksichtigen, die in den üblichen - in den Fahrzeugen fest eingebauten - Behältern zum Betrieb der Fahrzeuge oder ihrer besonderen Einrichtungen (z. B. Kühleinrichtungen) und aus Sicherheitsgründen mitgeführt werden.

10 012 (1) Im Falle der nach Randnummer 10 011 vorgesehenen Befreiungen ist in das nach Rn. 2002 (3) vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerke folgende Angabe aufzunehmen: "Beförderung ohne Überschreitung der nach Rn. 10 011 festgesetzten Freigrenzen."

(2) Wenn von mehr als einem Absender kommende Sendungen in einer Beförderungseinheit befördert werden, ist es nicht erforderlich, in die diese Sendungen begleitenden Beförderungspapiere die in Absatz (1) vorgeschriebene Angabe aufzunehmen.

10 013 Von den Vorschriften dieser Anlage darf bei dringenden Beförderungen zur Rettung von Menschenleben abgewichen werden.

Begriffsbestimmungen

10 014 (1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

- "zuständige Behörde": die Dienststelle, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall von der Regierung als solche bestimmt wird;

- "zerbrechliche Versandstücke": Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen (d. h. aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dgl.), die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt [siehe auch Rn. 2001 (7) der Anlage A];

- "Gase": Gase und Dämpfe;

- "gefährliche Güter": wenn der Ausdruck allein verwendet wird, die Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände dieser Richtlinie bezeichnet sind;

- "RID": Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)];

- "Beförderung in loser Schüttung": die Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung;

- "Container": ein Beförderungsgerät (Behältnis, umladbarer Tank oder ähnliches Gerät):

das zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,

das nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,

das zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,

das so gebaut ist, daß es leicht gefuellt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1 m3 besitzt;

der Begriff "Container" schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein; für die Klasse 7 hingegen ist der Begriff "Container" in Rn. 2700 (2) definiert;

- "Großcontainer": ein Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3;

- "Kleincontainer": ein Container mit einem Fassungsraum von mindestens 1 m3 und höchstens 3 m3;

- "Tankcontainer": ein Beförderungsgerät, das der vorstehend angegebenen Begriffsbestimmung der Container entspricht, so gebaut ist, daß es fluessige, gasförmige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;

- "Gefäßbatterie" oder "Tankbatterie": eine Einheit aus mehreren Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b) oder Tanks nach Rn. 2212 (1) c), die miteinander durch ein Sammelrohr verbunden und dauerhaft in einem Rahmen befestigt sind;

- "Aufsetztank": ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann;

- "Festverbundener Tank": ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet;

- "Tank" wenn das Wort allein verwendet wird, ein Tankcontainer oder ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3, der ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. [siehe jedoch die Einschränkung der Bedeutung des Begriffs "Tank" in Rn. 200 000 (2) der gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B.1];

- "Beförderungseinheit": ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger;

- "gedecktes Fahrzeug": ein Fahrzeug mit kastenförmigem Aufbau, der geschlossen werden kann;

- "offenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist;

- "bedecktes Fahrzeug": ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist;

- "Tankfahrzeug": ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten, Gasen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen;

- "Gefäßbatterie-Fahrzeug": ein Fahrzeug mit einer Gefäßbatterie oder einer Tankbatterie, das unter den Begriff "Tankfahrzeug" fällt;

- "Basisfahrzeug": jedes Kraftfahrzeug oder sein Anhänger, unvollständig, das/der einem geprüften Typ nach Anhang B.2 entspricht.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten Tanks [siehe Begriffsbestimmung unter Absatz (1)] nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Begriff "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die Aufsetztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der Begriff "Geschlossene Ladung" bezeichnet jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden (siehe Rn. 10 108).

(4) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

10 015 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen " %"in dieser Anlage:

a) bei Mischungen von festen oder fluessigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verfluessigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Ist in dieser Anlage die Masse der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um die Bruttomasse. Die Masse der für die Beförderung benutzten Container und Tanks ist in der Bruttomasse nicht enthalten.

(3) Drücke jeder Art bei Tanks (z. B. Prüfdruck, Betriebsdruck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(4) Sieht diese Anlage einen Füllungsgrad für Tanks vor, so bezieht sich dieser stets auf eine Temperatur von 15 °C der Stoffe, sofern nicht eine ndere Temperatur genannt ist.

10 016-

10 099

ABSCHNITT 1 BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

10 100-

10 104

Versandart, Versandbeschränkungen

10 105 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter erfordert die Verwendung eines bestimmten Beförderungsmittels oder einer bestimmten Beförderungsart. Diese besonderen Vorschriften sind in der Rn. XX 105 des II. Teils dieser Anlage enthalten.

10 106-

10 107

Geschlossene Ladung

10 108 Wenn die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden sind, können die zuständigen Behörden verlangen, daß das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.

10 109-

10 110

Beförderung in loser Schüttung

10 111 (1) Feste Stoffe dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart für diese Stoffe durch die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage ausdrücklich zugelassen ist und nur unter den durch diese Vorschriften vorgesehenen Bedingungen.

Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beföderungsart durch die Vorschriften des II. Teils der Anlage A nicht ausdrücklich untersagt ist.

(2) Wegen der Beförderung in loser Schüttung in Containern siehe Rn. 10 118 (2).

10 112-

10 117

Beförderung in Containern

Bemerkung: Die Vorschriften für die Beförderung in Tankcontainern sind in den Randnummern über die "Beförderung in Tanks" enthalten.

10 118 (1) Die Beförderung von Versandstücken in Containern ist zulässig.

(2) Stoffe in loser Schüttung dürfen in Containern nur befördert werden, wenn die Beförderung dieser Stoffe in loser Schüttung ausdrücklich zugelassen ist (siehe Rn. 10 111); Kleincontainer müssen geschlossen und vollwandig sein.

(3) Die Großcontainer müssen den Vorschriften über den Fahrzeugaufbau genügen, die durch diese Anlage für die jeweilige Beförderung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau braucht dann diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.

(4) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes (3), letzter Satzteil, werden die Vorschriften, die für das Fahrzeug wegen der Art und der Menge der beförderten gefährlichen Güter gelten, dadurch nicht berührt, daß sie in einem Container oder in mehreren Containern enthalten sind.

Bemerkung: Wegen Kennzeichnung und Bezettelung der Container siehe Rn. 10 500.

10 119-

10 120

Beförderung in Tanks

10 121 (1) Gefährliche Stoffe dürfen in Tanks nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart für diese Stoffe nach den Vorschriften für die Verwendung der festverbundenen Tanks, der Aufsetztanks und der Gefäßbatterien, wie sie im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils des Anhangs B.1a sowie in den Vorschriften für die Verwendung der Tankcontainer, wie sie im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils des Anhangs B.1b aufgeführt sind, ausdrücklich zugelassen sind.

(2) Tanks aus verstärkten Kunststoffen dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach Rn. 213 010 (Verwendung) des Anhangs B.1c ausdrücklich zugelassen ist. Die Temperatur des zu befördernden Stoffes darf zur Zeit des Einfuellens 50 °C nicht übersteigen.

Bemerkung: Wegen der Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks siehe Rn. 10 500.

10 122-

10 199

ABSCHNITT 2 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

10 200-

10 203

Fahrzeugarten

10 204 (1) Eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit darf in keinem Falle mehr als einen Anhänger oder Sattelanhänger umfassen.

(2) Die besonderen Vorschriften für Fahrzeugarten, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verwendet werden müssen, sind jeweils im II. Teil dieser Anlage enthalten (siehe auch die Randnummern über die Beförderung in Containern, die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung, die Beförderung in Tanks sowie die Tanks).

(3) Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge verladen werden.

10 205-

10 219

Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks

oder Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainer mit einem Fassungsraum

von mehr als 3 000 Liter

Bemerkungen: a) Die Vorschriften für den Bau, die Prüfungen, das Befuellen, die Verwendung usw. von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, sowie verschiedene Vorschriften für die Tankfahrzeuge und ihre Verwendung sind in Anhang B.1a und die Vorschriften für den Bau der festverbundenen Tanks, der Aufsetztanks und der Gefäßbatterien zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2 oder für die der Prüfdruck mindestens 1 MPa (10 bar) beträgt, sind in Anhang B.1d aufgeführt (wegen der Zulassung der Tankfahrzeuge siehe Rn. 10 282).

b) Die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen, die Kennzeichnung usw. der Tankcontainer sind in Anhang B.1b und die Vorschriften für den Bau der Tankcontainer zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2 oder für die der Prüfdruck mindestens 1 MPa (10 bar) beträgt, sind in Anhang B.1d aufgeführt.

c) Die Vorschriften für den Bau festverbundener Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind in Anhang B.1c aufgeführt.

d) Die gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B.1 sind in Rn. 200 000 aufgeführt.

e) Wegen der Gefäße siehe Anlage A.

10 220 (1) Hinterer Schutz der Fahrzeuge - Die Rückseite des Fahrzeugs muß über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange gegen Auffahren geschützt sein. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird).

Fahrzeuge mit nach hinten entladbaren kippbaren Behältern für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen nicht mit einer Stoßstange versehen sein, wenn die hinteren Ausrüstungen der Behälter eine Schutzvorrichtung haben, die die Behälter ebenso schützt wie die Stoßstange.

Bemerkungen: 1. Diese Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern.

2. Wegen des Schutzes der Tanks gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen siehe Rn. 211 127 (4) und (5) und Bemerkung dazu.

(2) Fahrzeuge, die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C oder nach Rn. 2200 (3) als brennbar bezeichneten Stoffe der Klasse 2 befördern, müssen außerdem den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 532, 220 533 und 220 534 entsprechen.

Bremsanlage

10 221 (1) Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Lkw) mit einer Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen und Anhänger [d. h. Anhänger, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (Zentralachsanhänger)] mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen () die die nachstehenden Arten von Beförderungseinheiten darstellen,

- Tankfahrzeuge,

- Fahrzeuge mit Aufsetztanks oder Gefäßbatterien,

- Fahrzeuge mit Tankcontainern und einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter und

- Beförderungseinheiten Typ III [siehe Rn. 11 204 (3)],

die erstmals nach dem 30. Juni 1993 zugelassen wurden, müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein, dessen Wirkung den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 520 und 220 521 entsprechen muß.

(2) Jede Beförderungseinheit einer in Absatz (1) aufgeführten Art, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und/oder einem Anhänger der in Absatz (1) aufgeführten Art, muß mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 522 und 220 535 entspricht.

(3) Jede nach dem 31. Dezember 1999 im Verkehr befindliche Beförderungseinheit einer in Absatz (1) aufgeführten Art muß mit den in den Absätzen (1) und (2) genannten Einrichtungen ausgerüstet sein.

10 222-

10 239

Feuerlöschmittel

10 240 (1) Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muß ausgerüstet sein

a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, daß es einen Brand der Ladung nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt; wenn jedoch das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung gegen Motorbrand ausgerüstet ist, muß das tragbare Gerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein;

b) zusätzlich zu a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand der Reifen/Bremsen oder einen Brand, der sich auf die Ladung erstreckt, zu bekämpfen, und das so beschaffen ist, daß es einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit nicht verschlimmert. Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 Tonnen dürfen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver ausgerüstet sein.

(2) Die Feuerlöschstoffe, die in den auf den Beförderungseinheiten mitgeführten Löschgeräten enthalten sind, müssen so beschaffen sein, daß sie keine giftigen Gase entwickeln, weder im Führerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes.

(3) Die den Vorschriften des Absatzes (1) entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen läßt, daß sie nicht verwendet worden sind. Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.

(4) Der Anhänger einer Beförderungseinheit, der vom Zugfahrzeug abgehängt und entfernt von diesem beladenauf der öffentlichen Straße abgestellt wird, muß mit mindestens einem Feuerlöschgerät ausgerüstet sein, das den Vorschriften in Absatz 1 b) dieser Randnummer entspricht.

10 241-

10 250

Elektrische Ausrüstung

10 251 Die Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 511 über die elektrische Ausrüstung gelten für jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern, für die eine Bescheinigung nach Rn. 10 282 oder 10 283 erforderlich ist. Die Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 512 bis 220 516 gelten nur für folgende Fahrzeuge:

a) Beförderungseinheiten mit Tanks (festverbundene Tanks oder Aufsetztanks) oder mit Gefäßbatterien, die entweder fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C oder nach Rn. 2200 (3) als brennbar bezeichneten Stoffe der Klasse 2 befördern. Vor dem 1. Juli 1995 zugelassene Beförderungseinheiten mit Tanks (festverbundene Tanks oder Aufsetztanks), die Dieselkraftstoff, Gasöl oder leichtes Heizöl der Kennzeichnungsnummer 1202 befördern und nicht den Vorschriften dieser Randnummer entsprechen, dürfen jedoch verwendet werden;

b) Beförderungseinheiten zur Beförderung von Explosivstoffen, die den in Rn. 11 204 (3) für Beförderungseinheiten Typ III festgelegten Anforderungen entsprechen müssen.

10 252-

10 259

Sonstige Ausrüstung

10 260 Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muß ausgerüstet sein mit:

a) einem Werkzeugsatz für Notreparaturen am Fahrzeug;

b) mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muß;

c) zwei orangefarbenen Leuchten. Diese Leuchten für Dauerlicht oder Blinklicht müssen von der elektrischen Anlage des Fahrzeugs unabhängig und so beschaffen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung der beförderten Güter verursachen kann.

d) der notwendigen Ausrüstung, um die in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10 385 angegebenen ersten Hilfsmaßnahmen durchzuführen.

10 261 (1) Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Lkw) mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen, die erstmals nach dem 1. Juli 1995 zugelassen werden, müssen mit einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung nach Anhang B.2 Rn. 220 540 ausgerüstet sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes (1) sind ab 1. Juli 1996 auch auf Fahrzeuge der gleichen Art anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Juli 1995 zugelassen wurden.

10 262-

10 280

Typgenehmigung

10 281 Auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters können Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die nach den Rn. 10 282 und 10 283 zugelassen werden müssen, Gegenstand einer von der zuständigen Behörde zu erteilenden Typgenehmigung sein. Diese Typgenehmigung gewährleistet die Übereinstimmung des Basisfahrzeugs bei Erlangung der Zulassung des vollständigen Fahrzeugs, vor ausgesetzt, eine Änderung des Basisfahrzeugs stellt ihre Geltung nicht in Frage.

Zulassung der Fahrzeuge

10 282 (1) Die Tankfahrzeuge, die Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien und, wenn die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage es erfordern, die anderen Fahrzeuge sind in ihrem Zulassungsstaat technischen Untersuchungen zu unterziehen, um festzustellen, ob sie den Vorschriften dieser Anlage einschließlich ihrer Anhänge und den im Zulassungsstaat geltenden allgemeinen Sicherheitsvorschriften (für Bremsen, Beleuchtung usw.) entsprechen; handelt es sich bei diesen Fahrzeugen um Anhänger oder Sattelanhänger, die mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, so unterliegt das Zugfahrzeug der gleichen technischen Untersuchung.

(2) Von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates wird für jedes Fahrzeug, dessen Untersuchungsergebnis befriedigend ist, eine Bescheinigung der besonderen Zulassung ausgestellt. Sie ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der sie ausstellt, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. Sie muß dem Muster des Anhangs B.3 entsprechen.

(3) Jede von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung der besonderen Zulassung für ein im Gebiet dieses Mitgliedstaates zugelassenes Fahrzeug wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten anerkannt.

(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung der besonderen Zulassung endet spätestens ein Jahr nach dem Tage der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Ausstellung der Bescheinigung vorausging. Bei Tanks, für die eine regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchung vorgeschrieben ist, sind jedoch Dichtheitsprüfungen, Flüssigkeitsdruckproben oder innere Untersuchungen in kürzeren Abständen als in den Anhängen B.1a und B.1c vorgesehen, nicht erforderlich.

10 283 Beförderungseinheiten für die Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 l sind in ihrem Zulassungsstaat einer jährlichen technischen Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie den in diesem Staat geltenden allgemeinen Sicherheitsvorschriften für Bremsen, Beleuchtung usw. entsprechen.

Von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates wird für jedes Teil der Beförderungseinheit, dessen Untersuchungsergebnis befriedigend ist, eine Bescheinigung der besonderen Zulassung ausgestellt. Das Datum der letzten technischen Untersuchung ist anzugeben. Für diese Bescheinigung kann das in Anhang B.3 dargestellte Muster verwendet werden.

10 284-

10 299

ABSCHNITT 3 ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

10 300-

10 310

Fahrzeugbesatzung

10 311 Sehen die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage vor, daß der Fahrzeugführer von einem Beifahrer begleitet sein muß, so muß der Beifahrer den Fahrzeugführer ablösen können.

10 312-

10 314

Besondere Schulung der Fahrzeugführer

10 315 (1) Die Führer von Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit Tanks oder Tankcontainern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und, wenn es die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage erfordern, die Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellten Bescheinigung sein, durch die nachgewiesen wird, daß sie an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfuellen sind, bestanden haben.

(2) Ab 1. Januar 1995 müssen die Fahrzeugführer anderer als in Absatz (1) genannter Fahrzeuge, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt und die den in Anhang 6 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (1968) genannten Kategorien C und E entsprechen, im Besitz der in Absatz (1) beschriebenen Bescheinigung sein.

(3) Jeweils nach 5 Jahren muß der Fahrzeugführer durch eine entsprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde anerkannten Stellen nachweisen können, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Fortbildungslehrgang besucht und einen von dieser Behörde anerkannten Test bestanden hat.

(4) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Behörde amtlich anerkannten Lehrgangs. Hauptziele der Schulung sind, den Fahrzeugführern die Gefahren bewußtzumachen, die sich aus der Beförderung gefährlicher Güter ergeben, und ihnen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und bei einem Unfall sicherzustellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die sich für die Fahrzeugführer selbst, für die Umwelt und die Begrenzung der Unfallfolgen als erforderlich erweisen könnten. Diese Schulung, die eine persönliche praktische Übung enthalten muß, muß für alle Arten von Fahrzeugführern als Grundschulung gleichermaßen umfassen:

a) die für die Beförderung gefährlicher Güter maßgebenden allgemeinen Vorschriften;

b) die wesentlichsten Arten der Gefahren;

c) eine Unterrichtung über den Umweltschutz bei der Beförderung, insbesondere hinsichtlich des Transports von Abfällen;

d) die für die verschiedenen Arten der Gefahren geeigneten Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen;

e) das Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Sicherung des Verkehrs, Grundkenntnisse über den Einsatz von Schutzausrüstungen usw.);

f) die Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung;

g) was der Fahrzeugführer bei der Beförderung gefährlicher Güter tun und nicht tun darf;

h) den Zweck und die Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge;

i) die Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug oder Container;

j) die beim Beladen und Entladen gefährlicher Güter zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen;

k) die allgemeine Unterrichtung über die zivilrechtliche Haftung;

l) eine Unterrichtung über multimodale Transportvorgänge.

Die Kenntnisse für die Ausstellung der Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer, die Güter in Versandstücken befördern, müssen außerdem umfassen:

m) die Handhabung und Verstauung von Versandstücken.

Die Kenntnisse für die Ausstellung der Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer, die Güter in Tanks befördern, müssen außerdem umfassen:

n) das Fahrverhalten der Fahrzeuge mit Tanks oder Tankcontainern einschließlich Bewegung der Ladung.

(5) Jede Bescheinigung über die Schulung nach dieser Randnummer, die nach dem in Anhang B.6 dargestellten Muster von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates oder von einer anderen von diesen Behörden anerkannten Stelle ausgestellt wurde, wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

(6) Die Bescheinigung ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abzufassen, die die Bescheinigung ausgestellt oder die ausstellende Stelle anerkannt hat, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.

(7) Ausgestellte Bescheinigungen, die dem Muster gemäß den am 31. Dezember 1989 geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen bis zum Gültigkeitsdatum verwendet werden. Sie dürfen jedoch für die Klasse 1 nur dann verwendet werden, wenn sie für die Klassen 1a, 1b und 1c, und für Beförderungen von Gütern der Klasse 9, wenn sie für die Klassen 3, 6.1 und 8 gültig sind.

(8) Ausgestellte Bescheinigungen, die dem Muster gemäß den am 28. Januar 1992 geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks oder von Gütern der Klasse 1 bis zum Gültigkeitsdatum verwendet werden.

10 316-

10 320

Überwachung der Fahrzeuge

10 321 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechenden Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen sind zu überwachen; ohne Überwachung dürfen sie im Freien, in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen auf einem Platz abgestellt werden, der den Bedingungen der nachstehenden Absätze i), ii) oder iii) entspricht. Die Parkplätze nach Absatz ii) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz i) nicht vorhanden sind; die nach Absatz iii) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz i) und ii) fehlen.

i) Parkplatz mit einem Parkwächter, der über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muß.

ii) Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem die Beförderungseinheit aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder

iii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Fläche abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

10 322-

10 324

Personenbeförderung

10 325 Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden.

10 326-

10 339

Gebrauch der Feuerlöschmittel

10 340 Die Fahrzeugbesatzung muß mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.

10 341-

10 352

Tragbare Beleuchtungsgeräte

10 353 (1) Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen diese Beleuchtungsgeräte keine metallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen könnte.

(2) Gedeckte Fahrzeuge, die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C oder die in Rn. 2200 (3) als brennbar bezeichneten Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, daß sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben, nicht entzünden können.

10 354-

10 377

Leere Tanks

10 378 (1) Wegen festverbundener Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien siehe Rn. 211 177.

(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 177.

10 379-

10 380

Begleitpapiere

10 381 (1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a) Die nach Rn. 2002 (3), (4) und (9) der Anlage A vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe;

b) eine Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Rn. 2010 und 10 602 abgeschlossenen Vereinbarung(en), wenn die Beförderung auf Grund dieser Vereinbarung(en) erfolgt.

(2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:

a) die in Rn. 10 282 oder 10 283 genannte Bescheinigung der besonderen Zulassung jeder Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;

b) die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nach Rn. 10 315 in der in Anhang B.6 dargestellten Form;

c) die in Rn. 10 385 vorgesehenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Stoffe;

d) die Beförderungsgenehmigung.

10 382-

10 384

Schriftliche Weisungen

10 385 (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

a) die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;

d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben;

e) bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit Tanks oder mit Tankcontainern, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 Liter und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t haben und in denen im Anhang B.5 aufgeführte Stoffe befördert werden, die Bezeichnung des oder der beförderten Stoffe(s), die Klasse(n), die Ziffer(n) und Buchstabe(n) der Stoffaufzählung und die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes gemäß Anhang B.5.

f) die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) Diese Weisungen müssen vom Hersteller oder vom Absender (Verlader) für jedes gefährliche Gut oder jede Klasse von gefährlichen Gütern erstellt werden; sie müssen in einer der Sprachen des Ursprungslandes abgefaßt sein; wenn diese Sprache nicht diejenige der Durchgangs- oder Bestimmungsstaaten ist, müssen sie auch in deren Sprachen abgefaßt sein. Eine Ausfertigung dieser Weisungen muß sich im Führerhaus befinden.

(3) Diese Weisungen sind dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags zu übergeben, damit er sicherstellen kann, daß das beteiligte Personal von diesen Weisungen Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie wirksam anzuwenden.

10 386-

10 399

ABSCHNITT 4 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN UND FÜR DIE HANDHABUNG

10 400

Begrenzung der beförderten Mengen

10 401 Die Tatsache, daß gefährliche Güter in einem oder in mehreren Containern enthalten sind, berührt die Massebegrenzungen nicht, die in dieser Anlage bei Beförderung in demselben Fahrzeug oder in derselben Beförderungseinheit vorgeschrieben sind.

10 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

10 403 Die Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug gelten für Sendungen von Gütern, die nach den Vorschriften der Anlage A zusammengepackt sind, nur, wenn die Vorschriften der Abschnitte 4 des II. Teils es ausdrücklich vorsehen. Die Beachtung der Zusammenladeverbote richtet sich nach den auf den Versandstücken entsprechend den Vorschriften der Anlage A für die jeweiligen Klassen anzubringenden Gefahrzetteln des Anhangs A.9.

Bemerkung: Nach Rn. 2002 (4) sind für Sendungen, die nicht in ein Fahrzeug zusammengeladen werden dürfen, getrennte Beförderungspapiere auszufertigen.

Zusammenladeverbot in einem Container

10 404 Die Zusammenladeverbote für Güter in einem Fahrzeug gelten auch für Container.

Zusammenladeverbot mit Gütern in einem Container

10 405 Bei Zusammenladeverboten in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen und vollwandigen Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen.

10 406-

10 412

Reinigen vor dem Beladen

10 413 Alle Vorschriften dieser Anlage für das Reinigen der Fahrzeuge vor dem Beladen gelten auch für Container.

Handhabung und Verstauung

10 414 (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, daß sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z. B. durch Zurrgurte, Klemm balken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefuellt ist.

(2) Alle Vorschriften dieser Anlage über das Beladen und Entladen der Fahrzeuge, die Verstauung und die Handhabung der gefährlichen Güter gelten auch für Container.

(3) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 12 müssen gegen Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

(4) Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.

Reinigung nach dem Entladen

10 415 (1) Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden, festgestellt, daß ein Teil ihres Inhalts ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen.

(2) Fahrzeuge, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

(3) Alle Vorschriften dieser Anlage für die Reinigung oder Dekontaminierung der Fahrzeuge gelten auch für Container.

Rauchverbot

10 416 Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen untersagt.

Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

10 417 Bei Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C ist vor der Befuellung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Außerdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

10 418

Beladen und Entladen der Container mit gefährlichen Gütern

10 419 Die Vorschriften dieser Anlage über das Beladen und Entladen der Fahrzeuge sowie die Verstauung und Handhabung der gefährlichen Güter gelten auch für das Beladen und Entladen der Container.

10 420-

10 430

Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens

10 431 Während des Beladens oder Entladens muß der Motor abgestellt sein, wenn er nicht zum Betrieb von Pumpen oder anderen Einrichtungen zum Beladen oder Entladen des Fahrzeugs benötigt wird und die Gesetze des Staates, in dem sich das Fahrzeug befindet, eine solche Verwendung gestatten.

10 432-

10 499

ABSCHNITT 5 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE), GEFÄSSBATTERIEN UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung

10 500 (1) Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Stoffe befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeugs die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert

werden.

Bemerkung: Der Farbton der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichromatischen Normvalenzsystems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkten folgender Normfarbwertanteile beschrieben ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Leuchtdichtefaktor bei rückstrahlender Farbe: â ≥ 0,12. Mittelpunktvalenz E, Normlichtart C, Meßgeometrie 45°/0°. Rückstrahlwert unter einem Anleuchtungswinkel von 5° und einem Beobachtungswinkel von 0,2°: mindestens 20 cd/lx 7m2.

(2) Bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen im Anhang B.5 aufgezählte gefährliche Stoffe befördert werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeich nungsnummern versehen sein, die in Anhang B.5 für jeden in Tanks oder Tankabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(3) Bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen im Anhang B.5 aufgezählte gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, müssen ebenfalls zusätzlich an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die für jeden in loser Schüttung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

(4) Bei Containern mit gefährlichen festen Stoffen in loser Schüttung und bei Tankcontainern dürfen die nach den Absätzen (2) und (3) vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, sofern der verwendete Werkstoff wetterfest ist und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet. In diesem Fall gelten die Vorschriften über die Feuerfestigkeit in Absatz 6, letzter Satz, nicht.

(5) An Beförderungseinheiten, die nur einen der in Anhang B.5 aufgezählten Stoffe befördern, sind die nach den Absätzen (2) und (3) vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn diese vorn und hinten gemäß Absatz 1 angebrachten Tafeln mit den nach Anhang B.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen sind.

(6) Die Kennzeichnungsnummern setzen sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel angebracht sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der Mitte der Tafel getrennt sein (siehe Anhang B.5). Die Kennzeichnungsnummern müssen unauslöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.

(7) Die vorstehenden Vorschriften gelten ebenfalls für ungereinigte leere und nicht entgaste festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien sowie für ungereinigte leere Fahrzeuge und ungereinigte leere Container für Güter in loser Schüttung.

(8) Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muß die Abdeckung vollständig und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch wirksam sein.

Bezettelung

(9) Werden in einem Container gefährliche Güter befördert und schreibt die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vor, sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel außen am Container anzubringen, der diese Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung enthält. Die Zettel Nr. 10, 11 und 12 brauchen jedoch nicht angebracht zu werden.

(10) Container für Güter in loser Schüttung, Tankcontainer und Gefäßbatterien müssen an beiden Seiten mit den nach Rn. XX 500 der jeweiligen Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen sein. Wenn diese Gefahrzettel nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel außerdem an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

(11) Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung und Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks müssen ebenfalls auf beiden Längsseiten und hinten mit den in Rn. XX 500 der jeweiligen Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen sein.

(12) Die Vorschriften der Absätze (10) und (11) gelten ebenfalls für ungereinigte leere und nicht entgaste festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien und für ungereinigte leere Container und leere Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung.

(13) Gefahrzettel, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein.

10 501-

10 502

Halten und Parken im allgemeinen

10 503 Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken.

10 504

Halten und Parken bei Nacht oder bei schlechter Sicht

10 505 (1) Wenn bei Nacht oder schlechter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung gehalten oder geparkt wird, sind die in Rn. 10 260 c) genannten orangefarbenen Leuchten auf die Straße zu stellen, und zwar:

- die eine etwa 10 m vor das Fahrzeug, und

- die andere etwa 10 m hinter das Fahrzeug.

(2) Die Vorschriften dieser Randnummern gelten nicht im Vereinigten Königreich.

10 506

Halten und Parken eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt

10 507 Unbeschadet der Maßnahmen nach Rn. 10 505 muß der Fahrzeugführer die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen lassen, wenn die in dem haltenden oder parkenden Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Straßenbenutzer bilden (zum Beispiel wenn Güter, die für Fußgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sind, auf der Straße verschüttet sind) und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann. Außerdem hat der Fahrzeugführer nötigenfalls die Maßnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Rn. 10 385 vorgeschrieben sind.

10 508-

10 598

Sonstige Bestimmungen

10 599 Soweit Bestimmungen über den Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, nicht in diesem Teil oder in dem II. Teil dieser Anlage enthalten sind, gelten für die internationale Beförderung innerhalb des Staatsgebietes eines Mitgliedstaates die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT 6 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE STAATEN

10 600-

10 601

Beschleunigte Verfahren bei der Genehmigung von Abweichungen für Versuche

10 602 Um die Vorschriften dieser Anlage der technischen und industriellen Entwicklung anzupassen, können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten in zeitweiliger Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage zu genehmigen. Die Geltungsdauer der zeitweiligen Abweichung beträgt längstens fünf Jahre vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Die Geltung der zeitweiligen Abweichung endet mit dem Inkrafttreten entsprechender Änderungen dieser Anlage.

10 603-

10 999

II. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER DER KLASSEN 1 BIS 9, DURCH DIE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZT ODER GEÄNDERT WERDEN

KLASSE 1 EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

11 000-

11 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

11 100-

11 107

Geschlossene Ladung

11 108 (1) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.

(2) Stoffe und Gegenstände der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.5 in Großcontainern dürfen nur als geschlossene Ladung befördert werden.

11 109-

11 117

Beförderung in Containern

11 118 Die Kleincontainer müssen den Vorschriften für den Fahrzeugbau entsprechen, die für die jeweilige Beförderung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau braucht dann diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.

11 119-

11 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL

UND IHRE AUSRÜSTUNG

11 200-

11 203

Fahrzeugarten

11 204 Im Sinne dieser Anlage werden die Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern dürfen, wie folgt eingeteilt:

11 204 (1) Beförderungseinheiten Typ I:

Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Bei bedeckten Fahrzeugen muß die Plane aus wasserdichtem und schwerentzündbarem Werkstoff bestehen. Sie muß so über das Fahrzeug gespannt sein, daß sie es auf allen Seiten abschließt, die Fahrzeugwände mindestens 20 cm überlappt und mit einer verschließbaren Einrichtung gehalten wird.

(2) Beförderungseinheiten Typ II:

Solche, deren Motor mit fluessigem Treibstoff mit einem Flammpunkt von 55 °C oder mehr betrieben wird.

a) Allgemeines

Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Bei gedeckten Fahrzeugen muß der Aufbau so widerstandsfähig gebaut sein, daß er die beförderten Güter ausreichend schützt. Die Ladefläche samt der Vorderwand muß fugenlos sein. Für bedeckte Fahrzeuge sind die Vorschriften über die Planen an Beförderungseinheiten des Typs I einzuhalten.

Hat die Beförderungseinheit einen Anhänger, so muß er eine schnell lösbare und betriebssichere Anhängevorrichtung sowie eine wirksame Bremsvorrichtung haben und mit einer wirksamen Allradbremse ausgestattet sein, die durch die Bedienung der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges betätigt wird und beim Abreißen der Verbindung den Anhänger selbsttätig zum Stillstand bringt.

b) Motor und Auspuffanlage

Der Motor und die Auspuffanlage müssen den Vorschriften der Rn. 220 533 und 220 534 des Anhangs B.2 genügen.

c) Kraftstoffbehälter

Der Kraftstoffbehälter muß den Vorschriften der Rn. 220 532 des Anhangs B.2 genügen.

d) Fahrerhaus

Die für den Bau des Führerhauses verwendeten Werkstoffe müssen den Vorschriften der Rn. 220 531 (1) des Anhangs B.2 genügen.

Zusatzheizungen müssen den Vorschriften der Rn. 220 536 des Anhangs B.2 genügen.

(3) Beförderungseinheiten Typ III:

Solche mit allen Merkmalen der gedeckten Fahrzeuge des Typs II, und deren Aufbau außerdem die folgenden Besonderheiten aufweist:

a) Der Aufbau muß geschlossen und vollwandig sein. Er muß aus geeigneten Werkstoffen so widerstandsfähig gebaut sein, daß er die beförderten Güter ausreichend schützt. Die Werkstoffe für die Innenverkleidung dürfen keine Funken erzeugen können. Die Isolierfähigkeit und die Hitzebeständigkeit des Aufbaus müssen mindestens denen einer äußeren Metallwand entsprechen, die mit einer 10 mm dicken Schicht von schwer brennbarem Holz verkleidet ist.

b) Alle Türen müssen abschließbar sein. Alle Verbindungen und Verschlußeinrichtungen müssen überlappen.

Besondere Vorschriften für die Verwendung bestimmter Fahrzeugarten

11 205 (1) Mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 beladene Anhänger, die den Anforderungen für die Beförderungseinheiten des Typs II und III entsprechen, ausgenommen Sattelanhänger, dürfen von Fahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Für die Beförderung in Containern sind die Vorschriften der Rn. 10 118 (3) und 11 118 einzuhalten. Für pulverförmige, zum freien Ablauf bestimmte Stoffe der Ziffern 2, 4, 8, 26 und 29 sowie für Feuerwerkskörper der Ziffern 9, 21 und 30 muß der Containerboden eine nichtmetallische Oberfläche oder Beschichtung aufweisen.

11 206-

11 209

Werkstoffe für den Fahrzeugaufbau

11 210 Für den Aufbau dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die mit den beförderten Explosivstoffen gefährliche Verbindungen eingehen können [siehe auch Rn. 11 204 (3)].

11 211 Für die Beförderung in Containern sind die Vorschriften der Rn. 10 118 (3) und 11 118 einzuhalten. Für pulverförmige, zum freien Ablauf bestimmte Stoffe der Ziffern 2, 4, 8, 26 und 29 sowie für Feuerwerkskörper der Ziffern 9, 21 und 30 muß der Containerboden eine nichtmetallische Oberfläche oder Beschichtung aufweisen.

11 212-

11 250

Elektrische Ausrüstung

11 251 (1) Die Nennspannung der elektrischen Beleuchtung darf 24 Volt nicht überschreiten.

(2) Die Beförderungseinheiten der Typen II und III müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Die Batterien müssen in geeigneter Weise gesichert und vor Kollisionschäden geschützt und ihre Anschlüsse müssen mit einer elektrisch isolierenden Abdeckung versehen sein.

b) Die elektrische Beleuchtungsanlage im Laderaum muß staubdicht (mindestens nach IP-54 oder gleichwertig) sein, oder im Fall der Verträglichkeitsgruppe J, der Explosionsschutzklasse Ex d (mindestens nach IP-65 oder gleichwertig) entsprechen. Der Schalter muß außerhalb desselben angebracht sein.

11 252-

11 281

Zulassung der Fahrzeuge

11 282 Die Vorschriften der Rn. 10 282 gelten für Beförderungseinheiten des Typs III.

11 283-

11 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

11 300-

11 310

Fahrzeugbesatzung

11 311 (1) Auf jeder Beförderungseinheit muß sich ein Beifahrer befinden. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann auf Kosten des Beförderers die Anwesenheit eines Beauftragten auf dem Fahrzeug verlangen, wenn nationale Vorschriften dies vorsehen.

(2) Der erste Satz des Absatzes (1) gilt nicht für Kolonnen von mehr als zwei Fahrzeugen, wenn die Fahrzeugführer des ersten und des letzten Fahrzeugs von einem Beifahrer begleitet sind.

(3) Die Anwesenheit eines Beifahrers ist nicht erforderlich bei Gegenständen der Ziffer 43 Kennzeichnungsnummer 0336, die in einer Beförderungseinheit Typ I befördert werden.

11 312-

11 314

Besondere Schulung der Fahrzeugführer

11 315 Die Vorschriften der Rn. 10 315 (1), (3), (4) a) bis m) und (5) gelten für Fahrzeugführer von Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 in größeren Mengen als den in Rn. 10 011 angegebenen begrenzten Mengen befördern.

11 316-

11 320

Überwachung der Fahrzeuge

11 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind nur anzuwenden, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 mit einer Gesamtmasse an Explosivstoff von mehr als 50 kg in einem Fahrzeug befördert werden.

Außerdem müssen diese Stoffe und Gegenstände stets überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren. Leere Verpackungen der Ziffer 51 sind davon ausgenommen.

11 322-

11 353

Verbot von Feuer und offenem Licht

11 354 Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten.

11 355-

11 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

11 400

Begrenzung der beförderten Mengen

11 401 Die gesamte Nettomasse in kg des explosiven Stoffes (oder bei Gegenständen mit Explosivstoffen die gesamte Nettomasse des in allen Gegenständen enthaltenen Explosivstoffs), die in einer Beförderungseinheit befördert werden darf, ist entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle begrenzt (siehe auch Rn. 11 403 über die Zusammenladeverbote):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

11 402 Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 in einer Beförderungseinheit befördert und sind die Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 berücksichtigt, ist die gesamte Ladung so zu behandeln, als ob sie zur gefährlichsten Unterklasse gehörte (nach der Reihenfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4).

Werden Stoffe der Ziffer 48 in einer Beförderungseinheit zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, ist die gesamte Ladung für die Beförderung so zu behandeln, als ob sie zur Unterklasse 1.1 gehörte.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

11 403 (1) Versandstücke, die mit einem Zettel nach den Mustern 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen, aber verschiedenen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, es sei denn, das Zusammenladen ist nach der folgenden Tabelle für die entsprechenden Verträglichkeitsgruppen erlaubt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 oder 1.5 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

11 404

Zusammenladeverbot mit Gütern in einem Container

11 405 (1) Die Zusammenladeverbote mit Gütern nach Rn. 11 403 gelten innerhalb jedes Containers.

(2) Die Vorschriften der Rn. 11 403 gelten auch für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen in dasselbe Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob sie in einem oder in mehreren anderen Containern enthalten sind.

11 406

Belade- und Entladestellen

11 407 (1) Es ist untersagt,

a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;

b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

11 408-

11 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

11 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

11 411-

11 412

Reinigung vor dem Beladen

11 413 Vor dem Beladen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 ist die Ladefläche des Fahrzeugs gründlich zu reinigen.

11 414-

11 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE

UND CONTAINER

Kennzeichnung und Bezettelung

11 500 (1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Rn. 10 500 müssen Beförderungseinheiten mit Stoffen oder Gegenständen, die Zettel nach den Mustern 1, 1.4 oder 1.5 tragen, an ihren beiden Seiten und hinten mit einem entsprechenden Zettel versehen sein. Die Verträglichkeitsgruppen sind auf den Zetteln nicht anzugeben, wenn die Beförderungseinheit Stoffe oder Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen enthält.

(2) Eine Beförderungseinheit, die Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen enthält, ist nur mit Zetteln nach dem Muster der gefährlichsten Unterklasse nach folgender Reihenfolge zu versehen: 1.1 (die gefährlichste), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (die am wenigsten gefährliche). Werden Stoffe der Ziffer 48 zusammen mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, sind an der Beförderungseinheit Zettel anzubringen, die die Unterklasse 1.1 angeben.

(3) Beförderungseinheiten, die Stoffe oder Gegenstände nachstehender Ziffern und Kennzeichnungsnummern enthalten, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein:

Ziffer 4 Nr. 0076 und Nr. 0143

Ziffer 21 Nr. 0018

Ziffer 26 Nr. 0077

Ziffer 30 Nr. 0019

Ziffer 43 Nr. 0301.

(4) Beförderungseinheiten, die Gegenstände nachstehender Ziffern und Kennzeichnungsnummern enthalten, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein:

Ziffer 21 Nr. 0015 und Nr. 0018

Ziffer 30 Nr. 0016 und Nr. 0019

Ziffer 43 Nr. 0301 und Nr. 0303.

(5) Die Vorschriften der Absätze (1) bis (4) sind nicht anzuwenden für Beförderungseinheiten mit Containern, wenn diese Container mit Zetteln nach den Vorschriften der Rn. 10 500 (9) versehen sind.

11 501-

11 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

11 509 Wenn Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 zum Be- oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, so muß der Abstand zwischen den haltenden Fahrzeugen mindestens 50 m betragen.

11 510-

11 519

Fahrzeugkolonnen

11 520 (1) Fahren Fahrzeuge mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 in Kolonnen, so muß der Abstand zwischen den Beförderungseinheiten mindestens 50 m betragen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Reihenfolge oder die Zusammensetzung der Kolonne bestimmen.

11 521-

11 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

11 600-

20 999

KLASSE 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

21 000-

21 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

21 100-

21 117

Beförderung in Containern

21 118 In Kleincontainern dürfen Versandstücke mit Gasen der Ziffern 7 a) und 8 a) nicht befördert werden.

21 119-

21 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

21 200-

21 211

Belüftung

21 212 Werden Versandstücke mit Gasen der Ziffern 1 bis 6 und 9 c) in gedeckten Fahrzeugen befördert, so müssen diese Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung haben.

21 213-

21 259

Sonstige Ausrüstung

21 260 Werden verdichtete Gase oder verfluessigte Gase befördert, die eine Gefahr für die Atmungsorgane oder eine Vergiftungsgefahr darstellen und die durch den Buchstaben "t" in der Stoffaufzählung gekennzeichnet sind, so muß die Fahrzeugbesatzung mit geeigneten Gasmasken ausgerüstet sein, die für das beförderte Gas geeignet sind.

21 261-

21 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

21 300-

21 320

Überwachung der Fahrzeuge

21 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind bei den nachstehend aufgeführten gefährlichen Gütern anzuwenden, wenn deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 1 at); Stoffe der Ziffer 3 at), 3 bt) ausgenommen Ethylchlorid der Ziffer 3 ct); Chlorwasserstoff der Ziffer 5 at) und tiefgekühlte verfluessigte Gase der Ziffern 7 a) und 8 a): 1 000 kg;

- Stoffe der Ziffer 3 b), Ethylchlorid der Ziffer 3 bt), Vinylchlorid der Ziffer 3 c), Stoffe der Ziffer 4 b) sowie die tiefgekühlten verfluessigten Gase der Ziffern 7 b) und 8 b): 10 000 kg.

21 322-

21 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

21 400-

21 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

21 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 2, 3 oder 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

21 404-

21 406

Belade- und Entladestellen

21 407 (1) Es ist untersagt

a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften folgende Stoffe ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden zu beladen oder zu entladen: Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid der Ziffer 3 at), Schwefelwasserstoff der Ziffer 3 bt) und Chlorwasserstoff der Ziffer 5 at);

b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften die unter a) genannten Stoffe zu beladen oder zu entladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich ist.

Die nach den Absätzen a) und b) vorgesehene Erlaubnis und Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn die Stoffe in Flaschen, Gefäßen, Flaschenbündeln oder Gefäßen nach Rn. 2207 enthalten sind, deren Fassungsraum 1 000 Liter gemäß Rn. 2212 (1) a), b), d) oder e) nicht übersteigt.

(2) Sind aus irgendeinem Grunde Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle erforderlich, so müssen

- Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden,

- die mit Trageeinrichtungen versehenen Versandstücke flach getragen und flach abgestellt werden.

21 408-

21 413

Handhabung und Verstauung

21 414 (1) Die Versandstücke dürfen weder geworfen noch Stößen ausgesetzt werden.

(2) Die Gefäße müssen in den Fahrzeugen so verstaut werden, daß sie nicht umkippen oder herabfallen können. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Die Flaschen nach Rn. 2212 (1) a) müssen liegend parallel oder quer zur Längsrichtung des Fahrzeugs, in der Nähe der Stirnwand jedoch quer verladen werden.

Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden; die Schutzeinrichtungen der Ventile müssen dann zur Fahrzeugmitte zeigen.

Ausreichend standfeste Flaschen oder solche, die in entsprechenden Einrichtungen befördert werden, die sie gegen Umfallen schützen, dürfen aufrecht verladen werden.

Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können.

b) Die Gefäße mit Gasen der Ziffern 7 a) und 8 a) müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

21 415-

21 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE),

GEFÄSSBATTERIEN UND CONTAINER

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung (Tankcontainer)

21 500 (1) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien, die andere als die in Tabelle 2 dieser Randnummer angegebene Stoffe der Klasse 2 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere), müssen mit dem (den) in Tabelle 1 dieser Randnummer angegebenen Zettel(n) versehen sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Tankcontainer oder Gefäßbatterien, die in nachstehender Tabelle 2 angegebene Stoffe enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere), müssen mit dem (den) angegebenen Zettel(n) versehen sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

21 501-

21 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

21 509 Während der Beförderung von gefährlichen Gütern der Klasse 2, ausgenommen denen der Ziffern 1 a) und at), 2 a), 7 a), 8 a) und 10, soll aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

21 510-

21 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

21 600-

30 999

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

31 000-

31 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

31 100-

31 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

31 200-

31 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

31 300-

31 320

Überwachung der Fahrzeuge

31 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffern 1 bis 5 a) und b), 7 b), 21 bis 26 und die schwach giftigen Stoffe der Ziffern 41 bis 57: 10 000 kg;

- Stoffe der Ziffern 6 und 11 bis 19, 27, 28 und die giftigen oder sehr giftigen Stoffe der Ziffern 41 bis 57: 5 000 kg.

31 322-

31 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

31 400-

31 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

31 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

31 404-

31 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

31 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Leere ungereinigte Gefäße mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

31 411-

31 414

Reinigung nach dem Entladen

31 415 Wenn Stoffe der Ziffern 6, 11 bis 19, 27, 28, 32 und die giftigen oder sehr giftigen Stoffe der Ziffern 41 bis

57 frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Stoffe und Gegenstände sind auf eine mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

31 416-

31 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

31 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2312 (3) bis (5) dieser Klasse aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

31 501-

31 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

31 600-

40 999

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

41 000-

41 999

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

41 100-

41 104

Versandart, Versandbeschränkungen

41 105 (1) Stoffe der Ziffern 5 und 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffer 26 müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung geschützt sein.

(3) Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind so zu versenden, daß die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2400 (20) für die in Rn. 2401 aufgeführten Stoffe und für die nicht aufgeführten Stoffe unter den genehmigten Beförderungsbedingungen [siehe Rn. 2400 (16)] keinesfalls überschritten werden.

(4) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung vieler selbstzersetzlicher Stoffe. Das erfordert im allgemeinen:

- Sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung;

- Anweisungen für den Beförderer hinsichtlich der Bedienung des Kühlsystems einschließlich einer Liste der unterwegs vorhandenen Kühlmittellieferanten;

- Vorgehensweise bei Ausfall der Temperaturkontrolle;

- regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und

- Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.

(5) Die Kontroll- und Temperaturmeßeinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Meßfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, daß jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter + 25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen.

(6) Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muß sofort eine gegebenenfalls notwendige Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z. B. durch Hinzufügen von fluessigem oder festem Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur ständig zu kontrollieren, und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur [siehe auch Rn. 2400 (20) und 2401] erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

(7) Welche Temperaturkontrolleinrichtungen für die Beförderung gewählt werden, ist abhängig von bestimmten Faktoren, wie

- Kontrolltemperatur(en) der/des zu befördernden Stoffe(s);

- Differenz zwischen der Kontrolltemperatur und den zu erwartenden Umgebungstemperaturen;

- Wirksamkeit der Wärmedämmung;

- Beförderungsdauer und

- vorgesehene Sicherheitsspanne für Verzögerungen während der Fahrt.

(8) Verschiedene geeignete Maßnahmen, die Überschreitung der Kontrolltemperatur zu vermeiden, sind mit zunehmender Wirksamkeit:

a) Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des/der selbstzersetzlichen Stoffe(s) ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur;

b) Wärmedämmung und Kältespeicher, vorausgesetzt:

- eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z. B. fluessiger Stickstoff oder festes Kohlendioxid) einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen wird mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;

- als Kühlmittel wird weder fluessiger Sauerstoff noch fluessige Luft verwendet;

- eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und

- die Tür(en) trägt/tragen einen deutlich sichtbaren Hinweis, daß die Beförderungseinheit vor Betreten gelüftet werden muß;

c) Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kältemaschine, vorausgesetzt, innerhalb des Kühlraums wird eine flammendurchschlaggeschützte elektrische Ausrüstung verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu vermeiden;

d) Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,

- die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und

- die Anforderungen nach b) und c) sind erfuellt;

e) Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt,

- beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig,

- jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturregelung aufrechterhalten, und

- innerhalb des Kühlraums wird eine flammendurchschlaggeschützte elektrische Ausrüstung verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu vermeiden.

(9) Für Stoffe der Ziffern 41 und 42 ist eines der folgenden in Absatz (8) beschriebenen Temperaturregelungsverfahren anzuwenden:

- Verfahren c), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, oder

- Verfahren d) oder e).

Für Stoffe der Ziffern 43 bis 50 ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden:

- Verfahren a), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung mindestens 10 °C niedriger als die Kontrolltemperatur ist;

- Verfahren b), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt, oder

- Verfahren c), d) oder e).

41 106-

41 110

Beförderung in loser Schüttung

41 111 (1) Die namentlich unter den Ziffern 6 c), ausgenommen Naphthalen, 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) genannten Stoffe und feste Abfälle, die unter c) dieser Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

Naphthalen der Ziffer 6 c) darf in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen mit Metallaufbau oder in mit einer nicht entzündbaren Plane bedeckten Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbau aus Metall besteht oder deren Boden und Wände gegen das Ladegut geschützt sind.

(2) Abfall der Ziffer 4 c) darf in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß vom Inhalt, insbesondere von den anteiligen fluessigen Stoffen, nichts nach außen gelangen kann.

41 112-

41 117

Beförderung in Containern

41 118 Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 41 111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

41 119-

41 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

41 200-

41 203

Fahrzeugarten

41 204 Stoffe der Ziffern 31 bis 40 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

Wenn nach den Vorschriften der Rn. 41 105 Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine zu befördern sind, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften der Rn. 41 248 entsprechen. Die Stoffe der Ziffern 41 bis 50 in Schutzverpackungen mit Kühlmittel sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen und schwer brennbaren Gewebe bestehen.

41 205-

41 247

Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine

41 248 Die nach den Vorschriften der Rn. 41 105 verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Das Fahrzeug muß hinsichtlich seiner Isolierung und der Kältequelle (siehe Rn. 41 105) so beschaffen und ausgerüstet sein, daß die in Rn. 41 105 vorgeschriebene höchste Temperatur nicht überschritten wird. Die Wärmedurchgangszahl darf 0,4 W/m2K nicht überschreiten;

b) das Fahrzeug muß so eingerichtet sein, daß die Dämpfe der beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus eindringen können;

c) durch eine geeignete Einrichtung muß vom Fahrerhaus aus jederzeit die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können;

d) der Laderaum muß mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sein, wenn die Möglichkeit der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird;

e) das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein; und

f) das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muß unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeugs betrieben werden können.

41 249-

41 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

41 300-

41 320

Überwachung der Fahrzeuge

41 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffern 21 bis 25: 1 000 kg

- Stoffe der Ziffer 26: 100 kg

- Stoffe der Ziffern 31, 32, 43 und 44: 1 000 kg

- Stoffe der Ziffern 33, 34, 45 und 46: 2 000 kg

- Stoffe der Ziffern 35, 36, 47 und 48: 5 000 kg

- Stoffe der Ziffern 41 und 42: 500 kg. Außerdem sind Fahrzeuge, die mehr als 500 kg Stoffe der Ziffern 41 und 42 befördern, ständig zu überwachen, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

41 322-

41 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

41 400

Begrenzung der beförderten Menge

41 401 (1) In einer Beförderungseinheit darf nicht mehr befördert werden als:

- 5 000 kg Stoffe der Ziffern 31 und 32, wenn der Laderaum von oben belüftet ist und die Beförderungseinheit mit hitzebeständigem Material isoliert ist [siehe Rn. 11 204 (3) a)] oder 1 000 kg der Stoffe der Ziffern 31 und 32, wenn die Beförderungseinheit diesen Vorschriften nicht entspricht;

- 10 000 kg Stoffe der Ziffern 33 und 34;

- 20 000 kg Stoffe der Ziffern 35, 36, 37, 38, 39 und 40;

- 1 000 kg Stoffe der Ziffern 41 und 42 oder 5 000 kg bei Isolierung der Beförderungseinheit mit hitzebeständigem Material;

- 5 000 kg Stoffe der Ziffern 43 und 44 oder 10 000 kg bei Isolierung der Beförderungseinheit mit hitzebeständigem Material; und

- 20 000 kg Stoffe der Ziffern 45, 46, 47, 48, 49 und 50.

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse zusammen in einer Beförderungseinheit befördert werden, dürfen die Mengengrenzen nach Absatz (1) nicht überschritten werden und die Gesamtmenge darf 20 000 kg nicht übersteigen.

41 402 Die Vorschriften der Rn. 10 500 und 41 204 gelten nicht für die Beförderung der in den Ziffern 31 bis 34 und 41 bis 44 aufgeführten oder darunter fallenden Stoffe, vorausgesetzt der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1A, OP1B, OP2A oder OP2B verpackt und die Menge je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

41 403 (1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

(2) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 4.1 und 01 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

41 404-

41 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

41 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

41 411-

41 413

Handhabung und Verstauung

41 414 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 26 dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 dürfen nicht gestapelt werden; sie müssen außerdem so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(3) Für Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 muß die vorgeschriebene Kontrolltemperatur während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden [siehe Rn. 41 105 (2)].

(4) Versandstücke müssen so verladen werden, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers 5 000 kg entzündbarer fester Stoffe überschreitet, muß die Ladung in Stapel von höchstens 5 000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.

41 415-

41 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

41 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2412 (3) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

41 501-

41 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

41 509 Während der Beförderung der Stoffe der Ziffer 31, 32, 41 und 42 soll nach Möglichkeit aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Dieselbe Regelung gilt für Beförderungseinheiten mit mehr als 2 000 kg der Ziffern 33, 34, 43 und 44.

41 510-

41 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

41 600-

41 999

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

42 000-

42 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

42 100-

42 104

Versandart, Versandbeschränkungen

42 105 Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

42 106-

42 110

Beförderung in loser Schüttung

42 111 Stoffe der Ziffern 1 c), 2 c), 3, metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne der Ziffern 12 c), Eisenoxid, gebraucht und Eisenschwamm, gebraucht, der Ziffer 16 c) sowie feste Abfälle, die unter c) dieser Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Diese Stoffe müssen jedoch in mit Metallaufbau versehenen gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

42 112-

42 117

Beförderung in Containern

42 118 Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 42 111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

42 119-

42 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL

UND IHRE AUSRÜSTUNG

42 200-

42 203

Fahrzeugarten

42 204 Versandstücke der Klasse 4.2 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

42 205-

42 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

42 300-

42 320

Überwachung der Fahrzeuge

42 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen, sowie Stoffe der Ziffer 22: 10 000 kg.

42 322-

42 377

Leere Tanks

42 378 Wegen Tanks, die Phosphor der Ziffern 11 a) und 22 enthalten haben, siehe auch Rn. 211 470 (2) und 212 470 (2).

42 379-

42 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

42 400-

42 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

42 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

42 404-

42 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

42 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen sowie an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

42 411-

42 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

42 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2442 (3) bis (5) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

42 501-

42 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

42 600-

42 999

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

43 000-

43 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

43 100-

43 110

Beförderung in loser Schüttung

43 111 (1) Stoffe der Ziffern 11 c), 12 c), 13 c), 14 c), 17 b) und 20 c) dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Fahrzeugen befördert werden. Die zum Beladen und Entladen dienenden Öffnungen müssen luftdicht verschlossen werden können.

(2) Nebenprodukte derAluminiumverarbeitung der Ziffer 13 b) dürfen in loser Schüttung in gut belüfteten bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

(3) Nebenprodukte der Aluminiumverarbeitungder Ziffer 13 c), Calciumsilicid in Stücken der Ziffer 12 b) sowie die Stoffe der Ziffer 12 c) in Stücken und Ferrosilicium der Ziffer 15 c) dürfen außerdem in loser Schüttung in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen befördert werden.

43 112-

43 117

Beförderung in Containern

43 118 Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 43 111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

43 119-

43 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

43 200-

43 203

Fahrzeugarten

43 204 Die Versandstücke der Klasse 4.3 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

43 205-

43 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

43 300-

43 320

Überwachung der Fahrzeuge

43 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10 000 kg.

43 322-

43 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

43 400-

43 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

43 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

43 404-

43 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

43 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen sowie an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

43 411-

43 413

Handhabung und Verstauung

43 414 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

43 415-

43 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

43 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2482 (3) bis (7) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

43 501-

43 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

43 600-

50 999

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

51 000-

51 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

51 100-

51 104

Versandart, Versandbeschränkungen

51 105 Ammoniumnitrat der Ziffer 20 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

51 106-

51 110

Beförderung in loser Schüttung

51 111 (1) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 19, 21, 22 c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung als geschlossene Ladung befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 19, 21, 22 c) und feste Abfälle, die unter die aufgeführten Ziffern fallen, müssen in gedeckten Fahrzeugen oder in mit einer undurchlässigen und nicht brennbaren Plane bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Es sind Maßnahmen zu treffen, daß die im Fahrzeug enthaltenen Stoffe beim Freiwerden nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

51 112-

51 117

Beförderung in Containern

51 118 (1) Mit Ausnahme zerbrechlicher Versandstücke im Sinne der Rn. 10 014 (1) und solcher, die Wasserstoffperoxid oder Lösungen von Wasserstoffperoxid der Ziffer 1 a) oder Tetranitromethan der Ziffer 2 enthalten, dürfen Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse in Kleincontainern befördert werden.

(2) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16, 18 und 19 in loser Schüttung müssen aus Metall, dicht und mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in den Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

(3) Container zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 21 und 22 c) in loser Schüttung müssen mit einem Deckel oder einer undurchlässigen, schwer brennbaren Plane bedeckt und so gebaut sein, daß die in diesen Containern enthaltenen Stoffe nicht mit Holz oder einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen können, oder Böden und Wände aus Holz müssen durchgehend mit einer undurchlässigen, schwer brennbaren Auskleidung versehen oder mit Natriumsilikat oder einem gleichartigen Mittel behandelt sein.

51 119-

51 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

51 200-

51 203

Fahrzeugarten

51 204 Flexible Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 11 bis 13 und 16 b) müssen in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Die Plane muß aus undurchlässigem und nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Der Laderaum muß so beschaffen sein, daß die Stoffe beim Freiwerden weder mit Holz noch mit einem anderen brennbaren Werkstoff in Berührung kommen können.

51 205-

51 219

Fahrzeuge zur Beförderung von gefährlichen Gütern in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 000 Litern

51 220 Für die Beförderung fluessiger Stoffe der Ziffer 1 a) gelten folgende Vorschriften:

(1) Die Vorschriften der Rn. 220 531 (2), 220 532 und 220 533 des Anhangs B.2 müssen eingehalten werden.

(2) Für die Herstellung eines hinter der in Rn. 220 531 (2) beschriebenen Abschirmung gelegenen Fahrzeugteils darf kein Holz verwendet werden, es sei denn, es ist mit Metall oder einem anderen geeigneten synthetischen Werkstoff ummantelt.

(3) Die Fahrzeuge müssen in einem an einer möglichst sicheren Stelle angebrachten Behälter mit etwa 30 Liter Fassungsraum Wasser mitführen. Dem Wasser ist ein Frostschutzmittel beizumischen, das weder die Haut noch die Schleimhäute angreift und keine chemische Reaktion mit der Ladung eingeht.

51 221-

51 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

51 300-

51 320

Überwachung der Fahrzeuge

51 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffer 5 und Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10 000 kg.

51 322-

51 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

51 400-

51 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

51 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

51 404-

51 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

51 410 (1) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in den Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen mit Zetteln nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

51 411-

51 413

Handhabung und Verstauung

51 414 Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in Fahrzeugen zu verwenden.

51 415-

51 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

51 500 Fahrzeuge mit festverbunden Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 5.1 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2512 (3) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

51 501-

51 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

51 600-

51 999

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

52 000-

52 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

52 100-

52 104

Versandart, Versandbeschränkungen

52 105 (1) Stoffe der Ziffern 11 bis 20 sind so zu versenden, daß die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2550 (16) bis (19) für die in Rn. 2551 aufgeführten Stoffe und für die nicht aufgeführten Stoffe unter den genehmigten Beförderungsbedingungen [siehe Rn. 2550 (8)] keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung vieler organischer Peroxide. Das erfordert im allgemeinen:

- Sorgfältige Inspektion der Beförderungseinheit vor der Beladung;

- Anweisungen für den Beförderer hinsichtlich der Bedienung des Kühlsystems einschließlich einer Liste der unterwegs vorhandenen Kühlmittellieferanten;

- Vorgehensweise bei Ausfall der Temperaturkontrolle;

- regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen und

- Verfügbarkeit eines Reservekühlsystems oder von Ersatzteilen.

(3) Die Kontroll- und Temperaturmeßeinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Meßfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, daß jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter + 25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen.

(4) Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muß sofort eine gegebenenfalls notwendige Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z. B. durch Hinzufügen von fluessigem oder festem Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur ständig zu kontrollieren, und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur [siehe auch Rn. 2550 (17) und 2551] erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

(5) Welche Temperaturkontrolleinrichtungen für die Beförderung gewählt werden, ist abhängig von bestimmten Faktoren, wie

- Kontrolltemperatur(en) der/des zu befördernden Stoffe(s);

- Differenz zwischen der Kontrolltemperatur und den zu erwartenden Umgebungstemperaturen;

- die Wirksamkeit der Wärmedämmung;

- Beförderungsdauer und

- vorgesehene Sicherheitsspanne für Verzögerungen während der Fahrt.

(6) Geeignete Maßnahmen, die Überschreitung der Kontrolltemperatur zu vermeiden, sind mit zunehmender Wirksamkeit:

a) Wärmedämmung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des/der organischen Peroxid(e)s ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur;

b) Wärmedämmung und zusätzlicher Kältespeicher, vorausgesetzt:

- eine ausreichende Menge nicht entzündbarer Kühlmittel (z. B. fluessiger Stickstoff oder festes Kohlendioxid) einschließlich eines angemessenen Zuschlags für eventuelle Verzögerungen wird mitgeführt oder eine Nachschubmöglichkeit ist sichergestellt;

- als Kühlmittel wird weder fluessiger Sauerstoff noch fluessige Luft verwendet;

- eine gleichbleibende Kühlwirkung ist auch dann gewährleistet, wenn der größte Teil des Kühlmittels verbraucht ist, und

- die Tür(en) trägt/tragen einen deutlich sichtbaren Hinweis, daß die Beförderungseinheit vor Betreten gelüftet werden muß;

c) Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kältemaschine, vorausgesetzt, innerhalb des Kühlraums wird eine flammendurchschlagsgeschützte elektrische Ausrüstung verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der organischen Peroxide zu vermeiden;

d) Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt:

- die beiden Systeme sind voneinander unabhängig und

- die Anforderungen nach b) und c) sind erfuellt;

e) Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt:

- beide Systeme sind, abgesehen von der gemeinsamen Stromversorgung, voneinander unabhängig;

- jedes System kann allein eine ausreichende Temperaturregelung aufrechterhalten, und

- innerhalb des Kühlraums wird eine flammendurchschlagsgeschützte elektrische Ausrüstung verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der organischen Peroxide zu vermeiden.

(7) Für Stoffe der Ziffern 11 und 12 ist eines der folgenden in Absatz (6) beschriebenen Temperaturregelungsverfahren anzuwenden:

- Verfahren c), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C übersteigt, oder

- Verfahren d) oder e).

Für Stoffe der Ziffern 13 bis 20 ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden:

- Verfahren a), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung mindestens 10 °C niedriger als die Kontrolltemperatur ist;

- Verfahren b), wenn die zu erwartende höchste Umgebungstemperatur während der Beförderung die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 30 °C übersteigt, oder

- Verfahren c), d) oder e).

52 106-

52 117

Beförderung in Containern

52 118 Zerbrechliche Versandstücke im Sinne der Rn. 10 014 (1) sowie Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 oder 2 dürfen nicht in Kleincontainern befördert werden.

52 119-

52 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

52 200-

52 203

Fahrzeugarten

52 204 Stoffe der Ziffern 1 bis 10 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

Wenn nach den Vorschriften der Rn. 52 105 Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine zu befördern sind, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften der Rn. 52 248 entsprechen. Die Stoffe der Ziffern 11 bis 20 in Schutzverpackungen mit Kühlmittel sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen und schwer brennbarem Gewebe bestehen.

52 205-

52 247

Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine

52 248 Die nach den Vorschriften der Rn. 52 105 verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Das Fahrzeug muß hinsichtlich seiner Isolierung und der Kältequelle (siehe Rn. 52 105) so beschaffen und ausgerüstet sein, daß die in Rn. 52 105 vorgeschriebene höchste Temperatur nicht überschritten wird. Die Wärmedurchgangszahl darf 0,4 W/m2K nicht überschreiten;

b) das Fahrzeug muß so eingerichtet sein, daß die Dämpfe der beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus eindringen können;

c) durch eine geeignete Einrichtung muß vom Fahrerhaus aus jederzeit die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können;

d) der Laderaum muß mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sein, wenn die Möglichkeit der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird;

e) das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein, und

f) das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muß unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeuges betrieben werden können.

52 249-

52 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

52 300-

52 320

Überwachung der Fahrzeuge

52 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffern 1, 2, 13 und 14: 1 000 kg

- Stoffe der Ziffern 3, 4, 15 und 16: 2 000 kg

- Stoffe der Ziffern 5, 6, 17 und 18: 5 000 kg

- Stoffe der Ziffern 11 und 12: 500 kg.

Außerdem sind Fahrzeuge, die mehr als 500 kg Stoffe der Ziffern 11 und 12 befördern, ständig zu überwachen, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

52 322-

52 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

52 400

Begrenzung der beförderten Mengen

52 401 (1) In einer Beförderungseinheit darf nicht mehr befördert werden als:

- 5 000 kg Stoffe der Ziffern 1 und 2, wenn der Laderaum von oben belüftet ist und die Beförderungseinheit mit hitzebeständigem Material isoliert ist [siehe Rn. 11204 (3) a)] oder 1 000 kg Stoffe der Ziffern 1 und 2, wenn die Beförderungseinheit diesen Bedingungen nicht entspricht;

- 10 000 kg Stoffe der Ziffern 3 und 4;

- 20 000 kg Stoffe der Ziffern 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

- 1 000 kg Stoffe der Ziffern 11 und 12 oder 5 000 kg bei Isolierung mit hitzebeständigem Material;

- 5 000 kg Stoffe der Ziffern 13 und 14 oder 10 000 kg bei Isolierung mit hitzebeständigem Material;

- 20 000 kg Stoffe der Ziffern 15, 16, 17, 18, 19 und 20.

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse zusammen in einer Beförderungseinheit befördert werden, dürfen die Mengengrenzen nach Absatz (1) nicht überschritten werden und die Gesamtmenge darf 20 000 kg nicht übersteigen.

52 402 Die Vorschriften der Rn. 10 500 und 52 204 gelten nicht für die Beförderung der in den Ziffern 1 bis 4 und 11 bis 14 aufgeführten oder darunter fallenden Stoffe, vorausgesetzt, der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1A, OP1B, OP2A oder OP2B verpackt und die Menge je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

52 403 (1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 5.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 oder 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

(2) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 5.2 und 01 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

52 404-

52 412

Reinigung vor dem Beladen

52 413 Fahrzeuge zur Beförderung von Versandstücken mit Stoffen der Klasse 5.2 sind sorgfältig zu reinigen.

Handhabung und Verstauung

52 414 (1) Es ist untersagt, leicht entzündbare Werkstoffe für die Verstauung der Versandstücke in den Fahrzeugen zu verwenden.

(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 20 müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(3) Für Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 20 muß die Kontrolltemperatur während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden [siehe Rn. 52 105 (1)].

(4) Versandstücke müssen so verladen werden, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeuges oder eines Großcontainers 5 000 kg organisches Peroxid überschreitet, muß die Ladung in Stapel von höchstens 5 000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.

52 415-

52 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

52 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 5.2 versehen sein.

Solche, die unter Rn. 2559 (3) und (4) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

52 501-

52 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

52 509 Während der Beförderung der Stoffe der Ziffern 1, 2, 11 und 12 soll nach Möglichkeit aus Betriebsgründen nicht in Wohn- oder Stadtgebieten gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Gebiete ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Dies gilt auch für Beförderungseinheiten, die mit mehr als 2 000 kg Stoffen der Ziffern 3, 4, 13 und 14 beladen sind.

52 510-

52 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

52 600-

60 999

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

61 000-

61 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

61 100-

61 110

Beförderung in loser Schüttung

61 111 (1) Stoffe der Ziffer 60 c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffer 60 c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) dürfen in bedeckten Fahrzeugen befördert werden. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65 b) Kennzeichnungsnummer 3243 müssen dicht sein oder durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden.

(3) Feste Abfälle mit Stoffen der Ziffer 60 c) dürfen unter den gleichen Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen unter c) der einzelnen Ziffern fallenden Abfälle dürfen nur nach den Bedingungen von Rn. 61 118 in loser Schüttung befördert werden.

61 112-

61 117

Beförderung in Containern

61 118 Container für die Beförderung in loser Schüttung von festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) müssen vollwandig und mit einem Deckel oder einer Plane bedeckt sein. Container mit Stoffen der Kennzeichnungsnummer 3243 der Ziffer 65 b) müssen dicht oder zum Beispiel durch eine ausreichend feste geeignete Innenauskleidung abgedichtet sein.

61 119-

61 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

61 200-

61 259

Sonstige Ausrüstung

61 260 Bei Beförderung von Antiklopfmischung für Motorkraftstoffe der Ziffer 31 a) sowie von Gefäßen, die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben, ist dem Fahrzeugführer zusammen mit dem Beförderungspapier ein mit Handgriff versehener Kasten mit folgendem Inhalt zu übergeben:

- drei Ausfertigungen der schriftlichen Weisungen über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen während der Fahrt (siehe Rn. 61 385);

- zwei Paar Handschuhe und zwei Paar Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff;

- zwei Gasmasken mit Aktivkohlepatronen von 500 cm3 Inhalt;

- eine Flasche (z. B. aus Bakelit) mit 2 kg Kaliumpermanganat und mit der Aufschrift: "Vor Gebrauch in Wasser auflösen";

- sechs Pappschilder mit der Aufschrift: "GEFAHR! Flüchtiges Gift ausgelaufen. Nicht ohne Gasmaske nähertreten!", in der Sprache oder den Sprachen jedes Staates, auf dessen Gebiet das Gut befördert wird.

Dieser Kasten muß im Fahrerhaus an einer von der Rettungsmannschaft leicht zu findenden Stelle aufbewahrt werden.

61 261-

61 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

61 300-

61 301

Maßnahmen bei Unfällen

61 302 (siehe Rn. 61 385)

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

61 303 (siehe Rn. 61 410)

61 304-

61 320

Überwachung der Fahrzeuge

61 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffern 1 bis 5 und Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 1 000 kg;

- Stoffe, die unter Buchstabe b) der einzelnen Ziffern fallen: 5 000 kg.

61 322-

61 384

Schriftliche Weisungen

61 385 Bei der Beförderung von Antiklopfmischung für Motorkraftstoffe der Ziffer 31 a) sowie von Gefäßen, die diese Stoffe enthalten haben, müssen die schriftlichen Weisungen insbesondere die folgenden Hinweise enthalten:

A. Vorsichtsmaßnahmen

Der beförderte Stoff ist sehr giftig. Entweicht er aus einem Gefäß, sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

1. Es ist zu vermeiden, daß

a) der Stoff die Haut berührt,

b) die Dämpfe eingeatmet werden,

c) die Flüssigkeit in den Mund gelangt;

2. bei der Handhabung von aufgerissenen, beschädigten oder von der Flüssigkeit befeuchteten Gefäßen sind zu verwenden:

a) Gasmasken,

b) Handschuhe aus Gummi oder geeignetem Kunststoff,

c) Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff.

Bei einem schweren Unfall, durch den die Straße gesperrt wird, müssen alle Personen, die das Hindernis beseitigen wollen, vor der Gefahr gewarnt werden.

B. Verhalten

Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sich alle Personen in einer Entfernung von mindestens 15 m von der Unfallstelle befinden; die Rn. 61 260 vorgesehenen Schilder sind zu verwenden.

Mit Gasmasken, Handschuhen und Stiefeln ist es möglich, an die Ladung heranzugehen und ihren Zustand zu prüfen.

Sind Gefäße aufgerissen, so sind

a) sofort weitere Gasmasken, Handschuhe und Stiefel für die Arbeiter zu beschaffen,

b) unbeschädigte Gefäße auszusondern,

c) die auf dem Fahrzeug oder außerhalb befindliche Flüssigkeit durch reichliches Begießen mit wässeriger Kaliumpermanganatlösung (eine Flasche dieses Neutralisierungsmittels befindet sich im Kasten) zu neutralisieren; die Lösung läßt sich leicht herstellen, indem 0,5 kg Permanganat in einem Eimer mit 15 Liter Wasser gemischt werden; dieses Begießen ist mehrfach zu wiederholen, da 2 kg Kaliumpermanganat erforderlich sind, um 1 kg des beförderten Stoffes vollständig zu vernichten.

Wenn die Umstände es erlauben, ist es angebracht, die Unfallstelle dadurch zu entgiften, daß Benzin über die verschüttete Flüssigkeit gegossen und angezündet wird.

C. Wichtiger Hinweis

Bei einem Unfall sind durch Fernschreiber oder Fernsprecher vordringlich zu benachrichtigen: (hier sind die Anschriften und Fernsprechnummern der Werke einzusetzen, die in jedem Staat, auf dessen Gebiet das Gut befördert wird, zu benachrichtigen sind).

Jedes durch den beförderten Stoff verunreinigte Fahrzeug darf erst wieder verwendet werden, nachdem es unter Aufsicht eines Sachverständigen entgiftet worden ist. Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit dem beförderten Stoff in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannnt werden.

61 386-

61 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

61 400-

61 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

61 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

61 404-

61 406

Belade- und Entladestellen

61 407 (1) Es ist untersagt,

a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe der Ziffern 1 bis 5 und Stoffe, die unter den Buchstabe a) der übrigen Ziffern fallen, ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;

b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften die gleichen Stoffe auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behördern davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

61 408-

61 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

61 410 Stoffe der Klasse 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

61 411-

61 414

Reinigung nach dem Entladen

61 415 (1) Jedes durch Stoffe der Ziffer 31 a) oder eines ihrer Gemische verunreinigtes Fahrzeug darf erst wieder verwendet werden, nachdem es unter Aufsicht eines Sachverständigen entgiftet worden ist. Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffer 31 a) in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

61 416-

61 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Kennzeichnung

61 500 (1) Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 a) muß das Fahrzeug an jeder Seite den Hinweis tragen, daß beim Auslaufen der Flüssigkeit größte Vorsicht geboten ist und sich niemand dem Fahrzeug ohne Gasmaske, Handschuhe und Stiefel aus Gummi oder geeignetem Kunststoff nähern darf.

Bezettelung

(2) Fahrzeuge mit festverbunden Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 6.1 versehen sein.

Solche, die unter Rn. 2612 (3) bis (10) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

61 501-

61 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

61 509 Nach Möglichkeit soll aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

61 510-

61 514

Schutz vor Sonneneinwirkung

61 515 Während der Monate April bis Oktober müssen, wenn es die Vorschriften des Aufenthaltstaates vorsehen, Versandstücke mit Cyanwasserstoff (Blausäure) der Ziffer 1 in haltenden und parkenden Fahrzeugen gegen Sonneneinwirkung wirksam geschützt sein, z. B. durch Planen, die mindestens 20 cm über der Ladung angebracht sind.

61 516-

61 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

61 600-

61 999

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

62 000-

62 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

62 100-

62 104

62 105 Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in geschlossenen oder gedeckten Fahrzeugen zu befördern.

62 106-

62 117

Beförderung in Containern

62 118 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse dürfen in Kleincontainern befördert werden.

(2) Die Zusammenladeverbote nach Rn. 62 403 gelten auch innerhalb eines Kleincontainers.

62 119-

62 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL

UND IHRE AUSRÜSTUNG

62 200-

62 239

Feuerlöschmittel

62 240 Die Vorschriften der Rn. 10 240 (1) b), (3) und (4) gelten nicht.

62 241-

62 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

62 300-

62 301

Maßnahmen bei Unfällen

62 302 (siehe Rn. 62 385)

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

62 303 (siehe Rn. 62 410)

62 304-

62 320

Überwachung der Fahrzeuge

62 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für alle Stoffe der Ziffer 1 unabhängig von der Masse. Sie gelten auch für Stoffe der Ziffer 2, deren Menge die Masse von 100 kg überschreitet. Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Laderaum abgeschlossen ist oder die beförderten Versandstücke in anderer Weise gegen jedes unrechtmäßiges Abladen gesichert sind.

62 322-

62 352

Tragbare Beleuchtungsgeräte

62 353 Die Vorschriften der Rn. 10 353 gelten nicht.

62 354-

62 384

Schriftliche Weisungen

62 385 (1) Die schriftlichen Weisungen müssen auch enthalten,

a) die Bestimmung, nach der in den in Rn. 10 385 (1) d) vorgesehenen Fällen die örtlichen Gesundheitsoder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;

b) Angaben darüber, wie die Stoffe aufgeräumt und die Gefahren, die die Stoffe der Klasse 6.2 darstellen, an Ort und Stelle, z. B. durch geeignete Desinfektionsmittel, beseitigt werden müssen;

c) Angaben über die geeignete Schutzausrüstung für den Fahrzeugführer.

62 386-

62 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

62 400-

62 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

62 403 (1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.2 dürfen nicht mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

(2) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

62 404-

62 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

62 410 Stoffe der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln in ein Fahrzeug geladen werden. Sie sind an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

62 411

62 412 Stoffe der Ziffer 4 sind so in Tanks oder besonders eingerichtete Fahrzeuge zu verladen, daß Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt vermieden werden, z. B. durch Verpacken in Säcke oder durch luftdichte Anschlüsse.

62 413

Handhabung und Verstauung

62 414 (1) Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(2) Wenn Versandstücke dieser Klasse bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muß diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden.

(3) Versandstücke dieser Klasse dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

Reinigung nach dem Entladen

62 415 Wenn Stoffe dieser Klasse frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen.

Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

62 416-

62 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

62 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und besonders eingerichtete Fahrzeuge sowie Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 4 enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit einem Zettel nach Muster 6.2 versehen sein.

62 501-

62 508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

62 509 Nach Möglichkeit sollen Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von Ortschaften oder Menschenansammlungen halten. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Stellen ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

62 510-

62 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

62 600-

70 999

KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

Allgemeines

Beförderung

71 000 Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71 001-

71 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

Vorschriften

71 100 Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71 101-

71 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL

UND IHRE AUSRÜSTUNG

Vorschriften

71 200 Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71 201-

71 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

Vorschriften

71 300 Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71 301-

71 320

Überwachung der Fahrzeuge

71 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für alle Stoffe unabhängig von der Masse.

Außerdem müssen diese Güter stets überwacht werden, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständige Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, wenn

a) der Laderaum abgeschlossen ist oder die beförderten Versandstücke in anderer Weise gegen jedes unrechtmäßige Abladen gesichert sind und

b) die Dosisleistung an jeder erreichbaren Stelle des Fahrzeugs ìSv/h (0,5 mrem/h) nicht überschreitet.

71 322-

71 324

Personenbeförderung

71 325 Die Vorschriften der Rn. 10 325 finden keine Anwendung für Beförderungseinheiten, die nur radioaktive Stoffe der Blätter 1 bis 4 befördern.

71 326-

71 352

Tragbare Beleuchtungsgeräte

71 353 Die Vorschriften der Rn. 10 353 finden keine Anwendung, vorausgesetzt es bestehen keine zusätzlichen Gefahren.

71 354-

71 384

Schriftliche Weisungen

71 385 Die Vorschriften der Rn. 10 385 finden keine Anwendung für Beförderungseinheiten, die nur radioaktive Stoffe der Blätter 1 bis 4 befördern.

71 386-

71 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

Vorschriften

71 400 Wegen Einzelheiten siehe entsprechendes Blatt der Rn. 2704.

71 401-

71 402

Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug

71 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 7 A, 7 B oder 7 C dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

71 404-

71 414

Reinigung nach dem Entladen

71 415 Wegen Vorschriften über die Dekontaminierung siehe Rn. 3712.

71 416-

71 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

71 500 (1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Rn. 10 500 muß jedes Fahrzeug, mit dem radioaktive Stoffe befördert werden, auf jeder äußeren Seitenwand und auf der hinteren Außenwand mit einem Zettel nach Muster 7 D versehen sein.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung für Fahrzeuge, die nur Versandstücke der Rn. 2704 Blätter 1 bis 4 befördern.

Zusätzlich zu den Vorschriften der Rn. 10 500 (1) hinsichtlich der verkleinerten Form der orangefarbenen Tafel dürfen auch die Maße des Zettels nach Muster 7 D auf 100 mm je Seite verringert werden.

(2) Die Gefahrzettel nach Rn. 10 500 (9) müssen an allen vier Seiten des Containers angebracht sein.

(3) Die Gefahrzettel und die orangefarbenen Tafeln nach Klasse 7 müssen an allen vier Seiten des Tankcontainers angebracht sein. Wenn Gefahrzettel oder Tafeln nicht von außen sichtbar sind, müssen dieselben Gefahrzettel und Tafeln außerdem an den Seitenwänden und hinten am Fahrzeug angebracht sein.

71 501-

71 506

Halten und Parken eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt

71 507 Zusätzlich zu Rn. 10 507 siehe Anhang A.7 Rn. 3712. Jedoch sind diese Vorschriften nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die nur radioaktive Stoffe der Rn. 2704 Blätter 1 bis 4 befördern.

71 508-

71 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

71 600-

80 999

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

81 000-

81 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

81 100-

81 110

Beförderung in loser Schüttung

81 111 (1) Bleisulfat der Ziffer 1 b), Stoffe der Ziffer 13 b), 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie unter c) der einzelnen Ziffern fallende feste Abfälle dürfen in loser Schüttung in geschlossener Ladung befördert werden. Der Aufbau des Fahrzeugs muß mit einer ausreichend festen, geeigneten Innenauskleidung versehen sein. Bei bedeckten Fahrzeugen muß die Plane so angebracht sein, daß sie die Ladung nicht berühren kann. Fahrzeuge mit Stoffen der Ziffer 65 b) Kennzeichnungsnummer 3244 müssen dicht sein oder z. B. durch eine genügend starke Auskleidung abgedichtet werden.

(2) Feste Abfälle mit Stoffen der Ziffer 13, dürfen unter den gleichen Bedingungen wie diese Stoffe befördert werden. Die anderen, unter c) der einzelnen Ziffern fallenden Abfälle, dürfen nur unter den Bedingungen der Rn. 81 118 in loser Schüttung befördert werden.

81 112-

81 117

Beförderung in Containern

81 118 Container für die Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1 b), Stoffen der Ziffer 13 b) sowie 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) und festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen vollwandig und mit einer geeigneten Auskleidung versehen sein sowie mit einem Deckel oder einer Plane bedeckt sein.

Container mit Stoffen der Kennzeichnungsnummer der Ziffer 65 b) in loser Schüttung müssen dicht oder z. B. durch eine ausreichend feste geeignete Innenauskleidung abgedichtet sein.

81 119-

81 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

81 200-

81 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

81 300-

81 320

Überwachung der Fahrzeuge

81 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10 000 kg

- Brom der Ziffer 14: 1 000 kg.

81 322-

81 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

81 400-

81 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

81 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 8 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

81 404-

81 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

81 410 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 6.1 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

81 411-

81 412

Reinigung vor dem Beladen

81 413 Fahrzeuge, in die Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2 a) 2., 3 a), 4, 73 oder 74 verladen werden sollen, sind gründlich zu reinigen und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) zu säubern.

81 414

Reinigung nach dem Entladen

81 415 Wenn Stoffe aus Versandstücken mit einem Zettel nach Muster 6.1 frei geworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter sind auf mögliche Verunreinigung zu überprüfen.

81 416-

81 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE)

UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

81 500 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Containeroder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2812 (3) bis (10) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

81 501-

81 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

81 600-

90 999

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

Allgemeines

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

91 000-

91 099

ABSCHNITT 1

BEFÖRDERUNGSART DES GUTES

91 100-

91 104

91 105 Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zu befördern.

91 106-

91 110

Beförderung in loser Schüttung

91 111 Stoffe der Ziffer 4 c) und 12 c) dürfen in loser Schüttung in offenen, jedoch mit einer Plane bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert werden.

91 112-

91 117

Beförderung in Containern

91 118 Stoffe der Ziffer 4 c) und 12 c) dürfen auch ohne Innenverpackung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern befördert werden.

91 119-

91 199

ABSCHNITT 2

BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÖRDERUNGSMITTEL UND IHRE AUSRÜSTUNG

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

91 200-

91 299

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

91 300-

91 320

Überwachung der Fahrzeuge

91 321 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffer 13 b): 1 000 kg

- Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen: 5 000 kg.

91 322-

91 384

Schriftliche Weisungen

91 385 (1) Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 b) oder Geräten der Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.

(2) Die schriftlichen Weisungen für Stoffe der Ziffern 11 und 12 müssen auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden dieser Stoffe, die als wasserverunreinigend gelten, vorsehen.

(3) Die schriftlichen Weisungen für Stoffe der Ziffer 13 müssen auch enthalten:

a) Die Bestimmungen, nach der in den in Rn. 10 385 (1) d) vorgesehenen Fällen die örtlichen Gesundheits- oder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;

b) Angaben darüber, wie der oder die Stoffe aufgeräumt und die Gefahren, die die Stoffe der Ziffer 13 darstellen, an Ort und Stelle, z. B. durch geeignete Desinfektionsmittel, beseitigt werden müssen;

c) Angaben über die geeignete Schutzausrüstung für den Fahrzeugführer.

91 386-

91 399

ABSCHNITT 4

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS BELADEN, ENTLADEN

UND FÜR DIE HANDHABUNG

91 400-

91 402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

91 403 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 9 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

91 404-

91 406

Belade- und Entladestellen

91 407 (1) Es ist untersagt,

a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen, ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;

b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen, auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

91 408-

91 409

Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln

91 410 Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 9 sind in Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- und Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten.

91 411-

91 413

Handhabung und Verstauung

91 414 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(2) Wenn Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 gekühlt zu befördern sind, muß die Kühlkette während des Umladens oder der Zwischenlagerung gewährleistet bleiben.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

Reinigung nach dem Entladen

91 415 (1) Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 Ziffer 1 bis 12 freigeworden sind und ein Fahrzeug verunreinigt haben, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.

(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 13 frei geworden ist und ein Fahrzeug verunreinigt hat, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen. Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffer 13 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

91 416-

91 499

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERKEHR DER FAHRZEUGE (TANKFAHRZEUGE) UND CONTAINER (TANKCONTAINER)

Kennzeichnung und Bezettelung

Kennzeichnung

91 500 (1) Kleincontainer, die schäumbare Polymere der Ziffer 4 c) enthalten, müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten." Diese Aufschrift muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und außerdem, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

Bezettelung

(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer, die Stoffe dieser Klasse, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 4 c), enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), müssen mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2912 (4) bis (6) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln dieser Randnummerentsprechend versehen sein.

91 501-

91 599

ABSCHNITT 6

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN, ABWEICHUNGEN UND SONDERVORSCHRIFTEN

FÜR BESTIMMTE STAATEN

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils)

91 600-

199 999

III. TEIL ANHÄNGE ZUR ANLAGE B

ANHÄNGE B.1 VORSCHRIFTEN FÜR TANKS

Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B.1

200 000 (1) Geltungsbereich der verschiedenen Anhänge B.1:

a) der Anhang B.1a gilt für Tanks mit Ausnahme der Tankcontainer;

b) der Anhang B.1b gilt für Tankcontainer;

c) der Anhang B.1c gilt für Tanks aus verstärkten Kunststoffen, mit Ausnahme der Gefäßbatterien und der Tankcontainer;

d) der Anhang B.1d bezieht sich auf die Werkstoffe und den Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2.

Bemerkung: Wegen der Gefäße siehe die sie betreffenden Vorschriften in der Anlage A (Versandstücke).

(2) Abweichend von der Begriffsbestimmung in Rn. 10 014 (1) umfaßt das Wort "Tank", wenn es in den Anhängen B.1a und B.1c allein verwendet wird, nicht die Tankcontainer, Anlage B und Anhang B.1b können jedoch die Anwendung bestimmter Vorschriften des Anhangs B.1a für Tankcontainer vorsehen.

(3) Es wird darauf hingewiesen, daß Rn. 10 121 (1) die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils der Anhänge B.1a oder B.1b oder in Abschnitt 1 des Anhangs B.1c zugelassen ist.

200 001-

210 999

ANHANG B.1a VORSCHRIFTEN FÜR FESTVERBUNDENE TANKS (TANKFAHRZEUGE), AUFSETZTANKS UND GEFÄSSBATTERIEN

Bemerkung: Der I. Teil enthält Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien zur Beförderung von Stoffen aller Klassen. Der II. Teil enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern.

I. TEIL VORSCHRIFTEN FÜR ALLE KLASSEN

211 000

211 099

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG DER TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Bemerkung: Nach den Vorschriften der Rn. 10 121 (1) ist die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks (festverbundene Tanks oder Aufsetztanks und Gefäßbatterien) nur zulässig, sofern diese Beförderungsart für diese Stoffe im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils dieses Anhangs ausdrücklich zugelassen ist.

211 100 Diese Vorschriften gelten für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung fluessiger, gas- und pulvervörmiger sowie körniger Stoffe.

211 101 (1) Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

(2) Aufsetztanks oder Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

211 102 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:

(1) a) "Tank"den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel);

b) "Bedienungsausrüstung des Tanks" die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente;

c) "baulicher Ausrüstung" die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

(2) a) "Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben;

b) "Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht;

c) "Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfuellung im Tank tatsächlich entwickelt;

d) "Entleerungsdruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt;

e) "höchsten Betriebsdruck (Überdruck) " den größten der drei folgenden Werte:

i) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck);

iii) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.

Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut).

Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.

(3) "Dichtheitsprüfung" eine Prüfung, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß. Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.

211 103-

211 119

ABSCHNITT 2

BAU

211 120 Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist, jedoch müssen die folgenden Mindestanforderungen eingehalten werden:

(1) Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen P 20 °C und + 50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen.

(2) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P 20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.

(3) Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Rn. 211 127 (8). Tanks, deren Mindestwanddicken nach Rn. 211 127 (2) bis (6) bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen.

(4) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

(5) Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen [Rn. 211 127 (1)] eintreten können.

(6) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

211 121 (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstungen und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten):

- unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten;

- den in den nachstehenden Rn. 211 125 und 211 127 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten.

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so berechnet werden, daß er den dadurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

211 122 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Rn. 211 121 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

211 123 Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

(1) Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht.

(2) Tanks mit Druckfuellung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt.

(3) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht.

(4) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einem Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.

211 124 Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt siehe die einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.

211 125 Beim Prüfdruck muß die Spannung ó (sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

(1) Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung ó beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:

ó ≤ 0,75 Re oder ó ≤ 0,5 Rm

Dabei bedeuten:

Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze;

Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit.

Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.

Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.

Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen.

(2) Wenn die höchste Betriebstemperatur des Tanks 50 °C nicht überschreitet, dürfen die Werte von Re und Rm bei 20 °C verwendet werden; wenn die Betriebstemperatur 50 °C übersteigt, sind die Werte bei dieser höchsten Betriebstemperatur (Berechnungstemperatur) zu verwenden.

(3) Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert

>NUM>10 000

>DEN>ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen ().

211 126 Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und brennbarer Gase müssen eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell des Fahrzeugs aufweisen. Jeder metallische Kontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, muß vermieden sein. Die Tanks müssen zumindest mit einem Erdungsanschluß, der deutlich durch das Symbol "" kenntlich gemacht ist, versehen sein, der eine elektrische Verbindungsleitung aufnehmen kann.

211 127 Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen den Beanspruchungen nach Absatz (1) standhalten, und die Tankwände müssen mindestens die in den Absätzen (2) bis (6) festgelegten Dicken haben.

(1) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

- 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung;

- 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung;

- 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts; und

- 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.

Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Tanks und seiner Befestigungseinrichtungen den in Rn. 211 125 festgelegten Wert ó nicht übersteigen.

(2) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

e = >NUM>PMPa × D

>DEN>2 × ó × ë

mm (e = >NUM>Pbar × D

>DEN>20 × ó × ë

mm)

wobei

PMPa = Berechnungsdruck MPa,

Pbar = Berechnungsdruck in bar,

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

ó = zulässige Spannung in N/mm2), festgelegt in Rn. 211 125 (1) und (2),

ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt, bedeutet.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Absätzen (3) bis (5) festgelegten Werte.

(3) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Absatz (5) genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m (), müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl () bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m (), muß mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tanks aus Baustahl () sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

e1 = (4) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, kann die zuständige Behörde zulassen, daß diese Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m () dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl () oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen (). Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m () ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl () auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

e1 = (5) Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes (4) gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden:

a) Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muß der Schutz gegen Beschädigung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

b) Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben:

1. Bei Tanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tank mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden, äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, daß sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen:

- Abstand zwischen zwei benachbarten Verstärkungsteilen:≤ 1,75 m;

- Rauminhalt zwischen zwei Trennwänden oder Schwallwänden:≤ 7 500 l.

Der senkrechte Querschnitt eines Ringes mit dem Teil der dazugehörigen Tankwand muß ein Widerstandsmoment von mindestens 10 cm3 aufweisen.

Die äußeren Ringe dürfen keine hervorspringenden Kanten mit einem kleineren Radius als 2,5 mm aufweisen.

Die Trennwände und die Schwallwände müssen den Vorschriften des Absatzes (7) entsprechen.

Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tanks.

2. Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Absatz (3) festgelegten Wanddicke entspricht und die Dicke der Tankwand selbst die in Absatz (4) festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet.

3. Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl (), und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).

4. Bei Tanks mit einer anderen Form als unter 1. aufgeführt, wie insbesondere Koffertanks, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30 % ihrer Höhe mit einem zusätzlichen Schutz versehen sind, der so bemessen ist, daß er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen aufweist, das mindestens jenem einer Wand aus Baustahl mit einer Dicke von 5 mm (für einen Tankdurchmesser von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Tankdurchmesser über 1,80 m) gleichwertig ist. Der zusätzliche Schutz muß außen am Tank dauerhaft angebracht sein.

Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfuellt angesehen werden, wenn der zusätzliche Schutz aus einem aufgeschweißten Blech gleichen Werkstoffs wie dem des Tanks auf dem zu verstärkenden Abschnitt besteht, so daß die Mindestwanddicke dem Absatz (3) entspricht.

Dieser Schutz ist abhängig von den bei einem Unfall möglichen Beanspruchungen auf Tanks aus Baustahl, deren Böden und Wände bei einem Durchmesser von höchstens 1,80 m eine Dicke von mindestens 5 mm, oder bei einem Durchmesser über 1,80 m eine Dicke von mindestens 6 mm aufweisen. Bei Verwendung eines anderen Metalles erhält man die gleichwertige Dicke nach der Formel in Absatz (3).

Bei Aufsetztanks ist dieser Schutz nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeugs geschützt sind.

(6) Die nach Rn. 211 123 (1) bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Liter unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf, als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im Absatz (3) vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in keinem Fall geringer sein als die des Tanks.

(7) Schwallbleche und Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 10 cm gewölbt oder gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.

(8) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß durch die zuständigen Behörden anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

Bei der Bemessung der Wanddicken nach Absatz (2) sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten ë (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen.

Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen.

(9) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben.

(10) Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.

Stabilität

211 128 Die Breite über alles der Aufstandsfläche am Boden (Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reifens einer Achse mit dem Boden) muß mindestens 90 % der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs betragen. Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die höchstzulässige Achslast des Sattelanhängers 60 % der zulässigen Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeugs nicht übersteigen.

Schutz der Einrichtungen auf der Oberseite

211 129 Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, die einen wirksamen Schutz bieten.

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 130 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen:

- mit den beförderten Gütern verträglich sein,

- den Bestimmungen der Rn. 211 121 entsprechen.

Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tankfahrzeugs gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit dem beförderten Gut verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt ist. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks (Tankfahrzeug, Aufsetztank oder Gefäßbatterie) betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

211 131 Jeder Tank mit Untenentleerung und jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung der Tanks müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung () und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff hergestellt ist. Darüber hinaus müssen die Öffnungen der Tanks durch Schraubkappen, Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung offen oder geschlossen der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge eines Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben.

Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein.

Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Enleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.

211 132 Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muß.

211 133 Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen der Rn. 211 134 oder 211 135 entsprechen.

211 134 Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen der Rn. 211 135 entsprechen.

211 135 Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 300 kPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht () verschlossen sein.

211 136 Sind die Tanks für entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z. B. Deckel, Verschlußteile, usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.

211 137-

211 139

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 140 Für jedes neue Baumuster eines Tanks ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Tanks einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 2, die Ausrüstungsvorschriften des Abschnitts 3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind.

In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Tank zugelassen ist, und seine Zulassungsnummer als Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählung sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden. Diese Zulassung gilt für die ohne Änderung nachgebauten Tanks.

211 141-

211 149

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 150 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen. Diese Prüfung umfaßt die Prüfung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster, eine Bauprüfung (), eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes, eine Wasserdruckprüfung () und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

Die Wasserdruckprüfung muß für den gesamten Tank mit dem im II. Teil dieses Anhangs vorgesehenen Druck durchgeführt werden und außerdem für jedes Abteil von unterteilten Tanks mit einem Druck, der mindestens das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks beträgt.

Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tanks gesondert durchzuführen.

Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.

211 151 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung (). Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

Die Wasserdruckprüfung muß für den gesamten Tank mit dem im II. Teil dieses Anhangs vorgesehenen Druck durchgeführt werden und außerdem für jedes Abteil von unterteilten Tanks mit einem Druck, der mindestens das 1,3fache des höchsten Betriebsdrucks beträgt.

Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlichen anerkannten Sachverständigen die wiederkehrende Wasserdruckprüfungen durch Dichtheitsprüfungen nach Rn. 211 102 (3) ersetzt werden.

Die maximalen Fristen für die Prüfungen betragen sechs Jahre.

Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

211 152 Zusätzlich ist spätestens alle drei Jahre eine Dichtheitsprüfung des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung aller Ausrüstungsteile vorzunehmen.

Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tanks gesondert durchzuführen.

211 153 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

211 154 Die Prüfungen nach Rn. 211 150 bis 211 153 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis er in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Rn. 211 140 aufzunehmen.

211 155-

211 159

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 160 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

- Zulassungnummer;

- Hersteller oder Herstellerzeichen;

- Herstellungsnummer;

- Baujahr;

- Prüfdruck () (Überdruck);

- Fassungsraum () - bei unterteilten Tanks Fassungsraum jedes Tankabteils;

- Berechnungstemperatur () (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50 °C oder unter P 20 °C);

- Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den Rn. 211 150 und 211 151;

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;

- Prüfdruck für den gesamten Tank und Prüfdruck je Tankabteil in MPa oder bar (Überdruck), wenn der Druck je Tankabteil geringer ist als der auf den Tank wirkende Druck;

- Tankwerkstoff und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung.

An Tanks, die mit Druck gefuellt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzugeben.

211 161 Folgende Angaben müssen auf dem Tankfahrzeug selbst oder auf einer Tafel angegeben sein (diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks):

- Name des Fahrzeughalters oder Betreibers;

- Leermasse;

- höchstzulässige Gesamtmasse.

211 162-

211 169

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 170 Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in Rn. 211 127 gefordert wird.

211 171 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefuellt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.

211 172 (1) Folgende Füllungsgrade der Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe dem Sicherheitsventil vorgeschaltet ist):

Füllungsgrad = >NUM>100

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tanks mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):

Füllungsgrad = >NUM>98

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

c) für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht () verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

Füllungsgrad = >NUM>97

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht () verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

Füllungsgrad = >NUM>95

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

(2) In diesen Formeln bedeutet á den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.

á wird nach der Formel berechnet: á = >NUM>d15 P d50

>DEN>35 × d50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (1) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefuellt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(4) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.

211 173 Soweit Tanks zur Beförderung fluessiger Stoffe () nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80 % betragen.

211 174 Die Tanks müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann. Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befuellen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. Während des Befuellens und Entleerens der Tanks sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern.

211 175 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen.

211 176 Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tanks außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

211 177 Ungereinigte leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand.

211 178 Verbindungsleitungen zwischen untereinander unabhängigen Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der Beförderung leer sein. Die nicht dauernd am Tank befindlichen Füll- und Entleerrohre müssen während der Beförderung leer sein.

211 179

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 180 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Oktober 1978 gebaut wurden, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gebaut wurden, dürfen bis zum 30. September 1984 weiterverwendet werden. Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 dürfen jedoch unter Beachtung der wiederkehrenden Prüfungen bis zum 30. September 1990 vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet weiterverwendet werden.

211 181 Nach Ablauf dieser Fristen ist die Weiterverwendung zulässig, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. Die Wanddicke der Tanks, mit Ausnahme jener der Tanks für Stoffe der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2, muß mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl oder 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für die Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht.

211 182 Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiterverwendeten festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind nach Abschnitt 5 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck).

211 183 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die diese Übergangsvorschriften erfuellen, dürfen bis zum 30. September 1993 für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die sie zugelassen sind, verwendet werden.

Diese Übergangszeit gilt weder für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) noch Aufsetztanks und Gefäßbatterien für Stoffe der Klasse 2, noch für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

211 184 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den Bestimmungen dieser Richtlinie, die zwischen dem 1. Oktober 1978 und dem 30. April 1985 in Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

211 185 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die zwischen dem 1. Mai 1985 und dem Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 anzuwendenden Vorschriften gebaut wurden und die diesen nicht entsprechen, jedoch nach den Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, dürfen weiterverwendet werden.

211 186 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

211 187 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211 127 (5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen.

211 188-

211 199

II. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZEN ODER ÄNDERN

KLASSE 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

211 200-

211 209

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 210 Gase der Rn. 2201, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten, dürfen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien befördert werden:

Fluor, Siliciumtetrafluorid und Stickstofftrifluorid der Ziffer 1 at); Stickstoffoxid der Ziffer 1 ct); Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder mit höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder mit höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff der Ziffer 2 bt); Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran der Ziffer 2 ct); Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan der Ziffer 3 a); Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid und Wolframhexafluorid der Ziffer 3 at); 2,2-Dimethylpropan und Methylsilan der Ziffer 3 b); Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff und Trimethylsilan der Ziffer 3 bt); Propadien, stabilisiert der Ziffer 3 c); Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei, der Ziffer 3 ct); Gemische von Methylsilanen der Ziffer 4 bt); Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert, der Ziffer 4 c); Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat der Ziffer 4 ct); Siliciumwasserstoff der Ziffer 5 b); Stoffe der Ziffer 5 bt) und ct); Acetylen, gelöst, der Ziffer 9 c); Gase der Ziffern 12 und 13.

211 211-

211 219

ABSCHNITT 2

BAU

211 220 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Rn. 211 125 (3) die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist:

ó ≤ 0,75 Re;

b) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:

ó ≤ 0,5 Rm.

211 221 Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks.

211 222 Tanks für Chlor oder Chlorkohlenoxid der Ziffer 3 at) müssen für einen Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 223-

211 229

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 230 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können.

211 231 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Rn. 211 131 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Entlüftungsbohrungen, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.

211 232 Die Sicherungseinrichtungen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks für verfluessigt brennbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die bei einer ungewollten Verschiebung des Tanks automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.

(2) Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte brennbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 dürfen Tanks für tiefgekühlte verfluessigte brennbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist.

(4) Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.

(5) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid der Ziffer 3at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff der Ziffer 3 bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unterhalb des Flüssigkeitsspiegels liegen. Ferner sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

(6) Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 mit einer zweiten, äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.

211 233 Sicherheitsventile müssen nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, deren freie Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz oder an den Ventilsitzen mindestens 20 cm2 für je 30 m3 oder Teile von 30 m3 Fassungsraum betragen müssen. Diese Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von massebelasteten Ventilen ist untersagt.

Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen (), dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankfahrzeugen, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen ().

(2) Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so bemessen ist, daß die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase austreten können, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.

(3) Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser tiefsten Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen

211 234 (1) Wenn Tanks für verfluessigte Gase der Ziffern 3 und 4 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese:

- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,

- oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen.

(2) Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen wärmeisoliert sein. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Rn. 211 102 (2) a) dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei undichten Tanks oder Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.

(3) Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur unter P182 °C bei Atmosphärendruck dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.

Bei Tanks für Argon, Helium, Neon, Stickstoff der Ziffer 7 a) und Wasserstoff der Ziffer 7 b) dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Befestigungselemente zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten.

211 235 (1) Als Elemente eines Gefäßbatterie-Fahrzeuges gelten:

- entweder Gefäße nach Rn. 2212 (1) b),

- oder Tanks nach Rn. 2212 (1) c).

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für Flaschenbündel nach Rn. 2212 (1) d).

(2) Für Gefäßbatterie-Fahrzeuge sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Hat ein Element einer Gefäßbatterie ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein.

b) Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.

c) Jedes Element einer Gefäßbatterie für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen (), muß durch ein Ventil von den anderen getrennt werden können.

d) Elemente einer Gefäßbatterie für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 müssen so gebaut sein, daß jedes einzeln gefuellt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden kann.

(3) Für Aufsetztanks gelten folgende Vorschriften:

a) Sie dürfen nicht durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sein, und

b) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.

211 236 Abweichend von Rn. 211 131 müssen Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein.

211 237-

211 239

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 240-

211 249 (Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 250 Die Werkstoffe für jeden geschweißten Tank müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden.

211 251 Es gelten folgende Prüfdrücke:

(1) Für Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2: die in Rn. 2219 (1) und (3) angegebenen Werte;

(2) Für Tanks für Gase der Ziffern 3 und 4:

a) wenn der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 m beträgt, die in Rn. 2220 (2) angegebenen Werte;

b) wenn der Durchmesser der Tanks mehr als 1,5 m beträgt, die nachstehend angegebenen Werte():

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Für Tanks für Gase der Ziffern 5 und 6:

a) wenn die Tanks nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, die in Rn. 2220 (3) und (4) angegebenen Werte;

b) wenn die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Rn. 211 234 (1) versehen sind, die nachstehend angegebenen Werte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn zur Beförderung Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung mit niedrigeren Prüfdrücken als den in der Tabelle aufgeführten verwendet werden, ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum so festzulegen, daß der innere Druck des betreffenden Stoffes bei 55 °C den auf dem Tank eingestempelten Prüfdruck nicht übersteigt. Die höchstzulässige Masse der Füllung muß in diesem Fall vom behördlich anerkannten Sachverständigen festgesetzt werden.

(4) Für Tanks für unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Für Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8: mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens jedoch 300 kPa (3 bar) (Überdruck); wenn die Tanks mit Vakuum-Isolierung versehen sind, mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks.

211 252 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen.

211 253 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 muß unter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern mit Wasser bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässigen Massen der Füllungen nach Rn. 2220 (4) und Rn. 211 251 (3) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.

211 254 Die Schweißnähte sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor ë (Lambda) 1,0 nach Rn. 211 127 (8) zu prüfen.

211 255 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:

(1) Alle 3 Jahre an Tanks für Bortrifluorid der Ziffer 1 at), Stadtgas der Ziffer 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid der Ziffer 3 at), Schwefelwasserstoff der Ziffer 3 bt) und Chlorwasserstoff der Ziffer 5 at);

(2) Sechs Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle zwölf Jahre an Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8. Sechs Jahre nach jeder wiederkehrenden Prüfung ist vom behördlich anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.

211 256 Bei Tanks mit Vakuumisolierung können die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.

211 257 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die zur Beförderung der Gase der Ziffern 7 und 8 bestimmte Tanks geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.

211 258 Dichtheitsprüfungen an Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 6 und 9 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck), durchzuführen.

211 259

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 260 Auf dem in Rn. 211 160 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(1) An Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung des Gases ().

Diese Angabe ist für die Tanks für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2 durch den für den Tank höchstzulässigen Füllungsdruck bei 15 °C und für Tanks für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 8 sowie für unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at) durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P 20 °C ist, zu ergänzen.

(2) An Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung der Gase (), für die der Tank zugelassen ist.

Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen.

(3) An Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8:

- der Betriebsdruck;

(4) An Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert".

211 261 Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Gefäßbatterie-Fahrzeugen müssen angegeben sein:

- Prüfdruck der Elemente ();

- höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase;

- Zahl der Elemente;

- gesamter Fassungsraum () der Elemente;

- ungekürzte Benennung des Gases ();

sowie für verfluessigte Gase:

- höchstzulässige Masse () der Füllung eines jeden Elements.

211 262 Zusätzlich zu den in Rn. 211 161 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

a) - entweder "Niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: P 20 °C";

- oder "Niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ";

b) bei Tanks zur Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:

- die ungekürzte Benennung des Gases ();

- für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 8 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at) die höchstzulässige Masse der Füllung in kg;

c) bei Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung aller Gase (), zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg;

d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und außerdem, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in einer dieser Sprachen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

211 263 Diese Angaben sind nicht erforderlich bei einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks.

211 264-

211 269

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 270 In Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verfluessigter Gase der Ziffern 3 bis 8 darf nur eines der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen sind:

Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffern 3 a) und 4 a);

Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadiene der Ziffer 3 c) und Gemische von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 4 c);

Gruppe 3: Ammoniak der Ziffer 3 at), Dimethylether der Ziffer 3 b), Dimethylamin, Ethylamin, Methylamin und Trimethylamin der Ziffer 3 bt) und Vinylchlorid der Ziffer 3 c);

Gruppe 4: Methylbromid der Ziffer 3 at), Ethylchlorid und Methylchlorid der Ziffer 3 bt);

Gruppe 5: Gemische von Ethylenoxid und Kohlendioxid, Ethylenoxid mit Stickstoff der Ziffer 4 ct);

Gruppe 6: Distickstoffoxid (N2O), Edelgase, Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff der Ziffer 7 a), Luft und Gemische von Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, der Ziffer 8 a);

Gruppe 7: Ethan, Ethylen, Methan der Ziffer 7 b), Gemische von Methan und Ethan, auch mit Zusatz von Propan und Butan der Ziffer 8 b).

211 271 Tanks, die mit einem Stoff der Gruppe 1 oder 2 gefuellt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Stoff, von verfluessigtem Gas entleert werden. Tanks, die mit einem Stoff der Gruppen 3 bis 7 gefuellt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Stoff, von verfluessigtem Gas vollkommen entleert und danach entspannt werden.

211 272 Die wechselweise Verwendung von Tanks für verfluessigte Gase derselben Gruppe ist zulässig, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu befördernden Gase eingehalten sind. Der wechselweisen Verwendung muß ein behördlich anerkannter Sachverständiger zustimmen.

211 273 Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige zustimmt, dürfen die Tanks für Gase verschiedener Gruppen verwendet werden.

Werden die Tanks für Gase einer Gruppe für eine andere Gruppe verwendet, so müssen diese von verfluessigten Gasen vollkommen entleert sein; sie müssen danach entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Tanks muß durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen überprüft und bescheinigt werden.

211 274 Bei der Übergabe zur Beförderung von gefuellten oder ungereinigten leeren Tanks dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Rn. 211 262 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.

211 275 Elemente eines Gefäßbatterie-Fahrzeugs dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. Elemente eines Gefäßbatterie-Fahrzeugs für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 müssen jedes einzeln gefuellt werden und durch ein plombiertes Ventil getrennt bleiben.

211 276 Der höchste Fülldruck für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2, außer Bortrifluorid der Ziffer 1 at), darf die Werte nach Rn. 2219 (2) nicht übersteigen.

Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für Bortrifluorid der Ziffer 1 at) darf 0,86 kg nicht übersteigen.

Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Rn. 2220 (2), (3) und (4) und Rn. 211 251 (2), (3) und (4) ist einzuhalten.

211 277 Bei Tanks für Gase der Ziffern 7 b) und 8 b) muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile gleichkommt, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraums des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Tanks für Gase der Ziffern 7 a) und 8 a) dürfen bei der Fülltemperatur und beim Einfuelldruck zu 98 % gefuellt werden.

211 278 Die Verwendung von fett- oder ölhaltigen Stoffen zum Abdichten von Fugen oder zum Schmieren der Verschlußeinrichtungen der Tanks für Distickstoffoxid und Sauerstoff der Ziffer 7 a), Luft und Gemische mit Sauerstoff der Ziffer 8 a) ist untersagt.

211 279 Die Vorschrift der Rn. 211 175 gilt nicht für Gase der Ziffern 7 und 8.

211 280-

211 299

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

211 300-

211 309

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 310 Die folgenden Stoffe der Rn. 2301 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a) Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 11, 14 bis 22, 26, 27 und 41 bis 57 fallen;

c) Stoffe, die unter b) der Ziffern 11, 14 bis 27, 41 bis 57, sowie Stoffe, die unter die Ziffern 32 und 33 fallen;

d) Stoffe, die unter die Ziffern 1 bis 5, 31, 34 und 61 c) fallen, ausgenommen Isopropylnitrat, n-Propylnitrat und Nitromethan der Ziffer 3 b).

211 311-

211 319

ABSCHNITT 2

BAU

211 320 Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 321 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 322 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 ar) (Überdruck) bemessen sein.

211 323 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 324-

211 329

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 330 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

211 331 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 c) , ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht () verschlossen werden können.

211 332 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 d) mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 211 133 bis 211 135 entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 211 134 und 211 135 entsprechen.

Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 d) mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C, mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung haben.

211 333-

211 339

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 340-

211 349 (Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 350 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

211 351 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 352-

211 359

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 360-

211 369 (Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 370 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Rn. 211 310 a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

211 371 Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 20, 27, 32 und 41 bis 57 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

211 372 Acetaldehyd der Ziffer 1 a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierung befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

211 373 In der Bem. zu Rn. 2301 Ziffer 3 b) genanntes Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Rn. 211 123 (1) bemessen sind und deren Ausrüstung Rn. 211 133 entspricht.

211 374-

211 379

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

211 380 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 32 und 33, die nach den vor dem 1. Januar 1995 anzuwendenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.

211 381-

211 399

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

211 400-

211 409

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 410 Die folgenden Stoffe der Rn. 2401, 2431 und 2471 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a) Stoffe der Rn. 2431, die unter Buchstabe a) der Ziffern 6, 17, 19 und 31 bis 33 aufgeführt sind;

b) Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 a) und 22;

c) Stoffe der Rn. 2471, die unter Buchstabe a) der Ziffern1 bis 3, 21, 23 und 25 aufgeführt sind;

d) Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11 a);

e) Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)

- der Rn. 2431 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19 und 21 und

- der Rn. 2471 Ziffern 2, 3, 21, 23 und 25 aufgeführt sind;

f) Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15;

g) pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)

- der Rn. 2401 Ziffern 1, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 und 17,

- der Rn. 2431 Ziffern 1, 5, 7, 9, 12 bis 16, 18 und 20 und

- der Rn. 2471 Ziffern 11 bis 17, 19, 20, 22 und 24 aufgeführt sind.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen

- der Rn. 2401 Ziffern 4 c), 6 c), 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) sowie von festen Abfällen, die unter c) dieser Ziffern fallen,

- der Rn. 2431 Ziffern 1 c), 2 c), 3 c), 12 c) und 16 c) sowie von festen Abfällen, die unter c) dieser Ziffern fallen,

- der Rn. 2471 Ziffern 11 c), 12 c), 13 b) und c), 14 c), 15 c), 17 b) und 20 c)

siehe Rn. 41 111, 42 111 und 43 111.

211 411-

211 419

ABSCHNITT 2

BAU

211 420 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks.

211 421 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 b), c) und d) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 422 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 e) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 423 Tanks für feste Stoffe nach Rn. 211 410 f) und g) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 424 Tanks für Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 b) müssen mit allen Teilen des Fahrzeugs so verbunden sein, daß ein Potentialausgleich besteht, und sie müssen elektrisch geerdet werden können.

211 425-

211 429

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 430 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 a), b), c) und e) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind nicht zulässig.

211 431 Mit Ausnahme von Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 d), f) und g) auch Untenentleerung haben.

Die Öffnungen der Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) müssen mit luftdicht () verschließ- und verriegelbaren Kappen versehen sein.

211 432 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 b) müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:

(1) Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen am Tank angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tanks verhindert wird. Die anderen Rohre müssen sich im oberen Teil des Tanks befinden, ihre Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Außerdem sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.

(2) Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen für den höchstzulässigen Wasserstand.

211 433 Wenn die Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 a), c) und e) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211 434 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 f) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwerentzündbaren Werkstoffen versehen sein.

211 435 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 d) mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, muß diese aus schwerentzündbarem Material bestehen.

211 436 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 f) dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

211 437-

211 439

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 440-

211 449 (Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 450 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 a) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Werkstoffe jedes einzelnen Tanks müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

211 451 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 b) bis e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 151 sind bei Tanks für Stoffe der Rn. 211 410 d) die wiederkehrenden Prüfungen spätestens alle acht Jahre durchzuführen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muß. Für diese Tanks ist die Dichtheits- und Funktionsprüfung nach Rn. 211 152 spätestens alle vier Jahre durchzuführen.

211 452 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 f) und g) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 453-

211 459

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 460 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 a) müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211 161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich".

Tanks für Stoffe nach Rn. 211 410 c) bis e) müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211 161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase".

Diese Aufschriften müssen in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und außerdem, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, in Englisch, Französisch oder Deutsch abgefaßt sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

211 461 An Tanks für Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 1 a) muß auf dem in Rn. 211 160 vorgesehenen Schild zusätzlich die Benennung der zugelassenen Stoffe und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein.

211 462-

211 469

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 470 (1) Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 und 22 müssen bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfuellen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefuellt sein, daß nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht () so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.

(2) Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffern11 und 22 enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung

- entweder mit Stickstoff gefuellt sein;

- oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraums mit Wasser gefuellt sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß das Wasser soviel Frostschutzmittel enthalten, daß es während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf weder korrodierend wirken noch mit Phosphor reagieren.

211 471 Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33 sowie mit Stoffen der Rn. 2471 Ziffern 2 a), 3 a) und b) dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch zur Sicherheit ein fuellungfreier Raum von 5 % bleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muß. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Kappen nach Rn. 211 430 verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefuellt sein.

211 472 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 1 betragen, wenn nach Masse gefuellt wird. Wenn volumetrisch gefuellt wird, sowie für nicht namentlich genannte Chlorsilane (n.a.g.) der Rn. 2471 Ziffer 1 darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Kappen nach Rn. 211 430 verriegelt sein.

211 473 Tanks mit Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15 dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden.

211 474 Bei Beförderung von Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) muß der Stoff mit einem inerten Gas überdeckt und die Kappen nach Rn. 211 431 müssen verriegelt sein. Tanks mit den übrigen Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung übergeben werden. Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11 a) enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefuellt sein. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein.

211 475 Beim Beladen von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 1 b) darf die Temperatur des Ladegutes 60 °C nicht überschreiten.

211 476-

211 499

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

211 500-

211 509

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 510 Die folgenden Stoffe der Rn. 2501 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a) Stoffe der Ziffer 5;

b) Stoffe, die unter Buchstabe a) oder b) der Ziffern 1 bis 4, 11, 13, 16, 17, 22 und 23 aufgeführt sind und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20;

d) Stoffe, die unter Buchstabe c) der Ziffern 1, 16, 18, 22 und 23 aufgeführt sind und in fluessigem Zustand befördert werden;

e) Stoffe, pulverförmig oder körnig, die unter Buchstabe b) oder c) der Ziffern 11, 13 bis 19, 21 bis 27, 29 und 31 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 19, 21 und 22 c) sowie von festen Abfällen, die unter diese Ziffern der Rn. 2501 fallen, siehe Rn. 51 111.

211 511 Die Stoffe der Rn. 2551 Ziffern 9 b), 10 b), 19 b) und 20 b) dürfen spätestens ab 1. Januar 1995 in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks nur nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden, wenn diese Behörde auf Grund von Prüfungen (siehe Rn. 211 541) feststellt, daß die Beförderung sicher durchgeführt werden kann.

211 512-

211 519

ABSCHNITT 2

BAU

211 520 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 510 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 521 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 510 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks und ihre Ausrüstungsteile für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 1 müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Rn. 211 127 (2) einen höheren Wert ergibt.

211 522 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 510 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.

211 523 Tanks für fluessige Stoffe nach Rn. 211 510 d) und für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211 510 e) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 524 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 525-

211 529

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 530 Öffnungen der Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 a), 3 a) und 5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für Lösungen mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste ein innenliegendes Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite ein Absperrventil an jedem Ausgang des Entleerungsstutzens sein muß. Ein Blindflansch oder eine andere gleichwirksame Sicherheitseinrichtung muß am Ausgang jedes äußeren Absperrventils angebracht sein. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben.

Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

211 531

211 532 Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

211 533 Sind Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 2501 Ziffer 20 von einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muß dieser aus anorganischem Material bestehen und völlig frei von brennbaren Stoffen sein.

211 534 Tanks für Stoffe der Rn. 211 511 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Rn. 211 234 (1) versehen sein. Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank 55 °C oder weniger beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muß er vollständig isoliert sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Die Farbe muß vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf kein brennbares Material enthalten.

211 535 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen mit Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein.

211 536 (1) Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen mit Sicherheitsventilen und Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Drücke eingestellt werden, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechen. Schmelzsicherungen dürfen am Tank nicht zugelassen werden.

(2) Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen mit federbelasteten Ventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können, zu vermeiden. Die Kapazität und der Ansprechdruck des(der) Druckentlastungsventils(-ventile) muß auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Rn. 211 541 festgelegt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, daß Flüssigkeit aus den Ventilen entweichen kann, wenn der Tank umstürzt.

(3) Die Druckentlastungseinrichtungen von Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, wenn sie sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abführen, die sich während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde Feuereinwirkung (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch Selbstzersetzung entwickeln können. Der Ansprechdruck des(der) Druckentlastungseinrichtung(en) muß höher sein als der in Absatz (2) genannte und nach den Prüfergebnissen nach Rn. 211 541 festgelegt sein. Die Abmessungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.

(4) Für isolierte Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 mit einer vollständigen Umhüllung ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung des(der) Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

(5) Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile von Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 sind mit einer Flammendurchschlagssicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Entlastungskapazität der Ventile durch diese Flammendurchschlagssicherung ist zu berücksichtigen.

211 537-

211 539

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 540-

211 541 Für die Baumusterzulassung von Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 sind die folgenden Prüfungen vorzunehmen, um

- die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die normalerweise mit dem Stoff während der Beförderung in Berührung kommen, nachzuweisen;

- Daten für die Konstruktion der Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tanks zu erhalten und

- besondere Anforderungen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind, festzulegen.

Die Prüfergebnisse müssen in der Zulassung des Tankbaumusters aufgeführt sein.

211 542-

211 549

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 550 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 510 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks aus Reinaluminium für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 dürfen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Tanks für Stoffe nach Rn. 211 510 d) und e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 551 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Berechnungsdruck nach Rn. 211 524 geprüft werden.

211 552-

211 559

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 560 Auf dem in Rn. 211 161 vorgeschriebenen Schild oder auf den Tankwänden selbst, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, sind durch Einprägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben auf den Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 anzubringen:

- der chemische Name sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes.

211 561-

211 569

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 570 Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen der Rn. 211 510 und 211 511 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

211 571 Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 a), 2 a) und 3 a) dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraums gefuellt werden.

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 20 dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraums gefuellt werden und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Tanks, die für die Beförderung von Ammoniumnitrat, fluessig, zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden, es sei denn, sie sind vorher gründlich von allen Rückständen gereinigt worden.

211 572 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 sind gemäß Prüfbericht für die Zulassung des Tankbaumusters zu befuellen, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums. Die Tanks müssen beim Befuellen frei von Verunreinigungen sein.

211 573 Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks für Stoffe nach Rn. 211 511 müssen nach dem Befuellen oder Entleeren des Tanks entleert werden.

211 574-

211 599

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

211 600-

211 609

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 610 (1) Die folgenden Stoffe der Rn. 2601 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a) Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 2 bis 4;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 6 bis 13 - ausgenommen Isopropylchlorformiat der Ziffer 10 -, 15 bis 17, 20, 22, 23, 25 bis 28, 31 bis 36, 41, 44, 51, 52, 55, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 62, 64 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

d) pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffer 60 c) und 3243 Fester Stoff mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 61 111.

(2) Stoffe der Rn. 2651 Ziffern 3 und 4 dürfen in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks befördert werden.

211 611-

211 619

ABSCHNITT 2

BAU

211 620 Tanks für die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 bis 4 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 621 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 622 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) c) und 211 610 (2) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Chloressigsäure der Rn. 2601 Ziffer 24 b) müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von der Chloressigsäure angegriffen wird.

211 623 Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211 610 (1) d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 624-

211 629

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 630 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) für Tanks für Blausäurelösungen der Ziffer 2 nicht zulässig.

211 631 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) c) und d) und (2) dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen werden können.

211 632 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

Schutz der Ausrüstung

211 633 (1) Einrichtungen am oberen Teil des Tanks:

Diese Einrichtungen müssen entweder

- in einen eingelassenen Dom eingebaut sein oder

- ixmit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein oder

- durch eine Schutzkappe oder durch quer- und/oder längsgerichtete Konstruktionselemente oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen, daß beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist.

(2) Einrichtungen am unteren Teil des Tanks:

Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlußeinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein. Der Bodenabstand muß bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.

(3) Einrichtungen an der Rückseite des Tanks:

Alle Einrichtungen an der Rückseite müssen durch eine Stoßstange nach Rn. 10 220 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, daß sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.

211 634-

211 639

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 640-

211 649 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 650 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) a), b) und c) und (2) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen, einschließlich der Wasserdruckprüfung, von Tanks für Stoffe der Rn. 2601 der Ziffer 31 a) betragen 4 Jahre.

211 651 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks nach Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 652-

211 659

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 660-

211 669 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 670 Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 3 dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

211 671 Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe nach Rn. 211 610 (1) a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

211 672 Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen nach Rn. 211 610 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

211 673-

211 699

KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

211 700-

211 709

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 710 Die Stoffe der Rn. 2704, Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, ausgenommen Uraniumhexafluorid, dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704.

Bemerkung: Zusätzliche Anforderungen können sich für Tanks ergeben, die als Typ A- oder Typ B-Verpackung ausgelegt sind.

211 711-

211 719

ABSCHNITT 2

BAU

211 720 Siehe Rn. 3736.

211 721-

211 729

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 730 Die Öffnungen der Tanks zur Beförderung fluessiger radioaktiver Stoffe () müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

211 731-

211 739

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 740 Tanks, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden.

211 741-

211 749

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 750 Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 265 kPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen.

Abweichend von Rn. 211 151 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.

211 751-

211 759

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 760 Auf dem in Rn. 211 160 beschriebenen Schild muß das Strahlensymbol, das in Rn. 2705 (5) abgebildet ist, zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Das Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird.

211 761-

211 769

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 770 Der Füllungsgrad nach Rn. 211 172 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

211 771 Tanks, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

211 772-

211 799

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

211 800-

211 809

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 810 Die folgenden Stoffe der Rn. 2801 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

a) Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 6 und 14;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 12, 17, 32, 33, 39, 40, 46, 47, 52 bis 56, 64 bis 68, 70 und 72 bis 76 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Phosphoroxybromid der Ziffer 15, sowie Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10, 12, 17, 31 bis 40, 42 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

d) die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 9, 11, 13, 16, 31, 34, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55, 62, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1 b), von Stoffen der Ziffer 13 b) und 3244 Fester Stoff mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 81 111.

211 811-

211 819

ABSCHNITT 2

BAU

211 820 Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6.

211 821 Tanks für die Stoffe nach Rn. 211 810 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2 a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; in diesem Fall braucht, abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes, die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

211 822 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 810 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.

211 823 Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211 810 d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 824-

211 829

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 830 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in Rn. 211 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.

211 831 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 810 b), c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben.

211 832 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211 810 b) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211 833 Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1 a) müssen wärmeisoliert und mit einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein.

211 834 Tanks für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 sowie ihre Bedienungsausrüstung müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

211 835-

211 839

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

211 840-

211 849 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 850 Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) und Tanks für Stoffe der Ziffer 7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für Fluorwasserstoff und Flußsäure der Ziffer 6 müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

211 851 Tanks für Stoffe der Ziffer 14 oder für Stoffe nach Rn. 211 810 b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1 a) ist alle drei Jahre zu wiederholen.

Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2 a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen.

Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Brom der Ziffer 24 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen.

211 852 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 810 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 853-

211 859

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 860 An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 sind außer den in Rn. 211 160 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustands des Tanks anzubringen.

211 861 An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Rn. 211 160 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angebracht sein.

211 862-

211 869

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 870 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens bis zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraums oder bis zu 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

211 871 Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht () [siehe Rn. 211 127 (2)] verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

211 872-

211 899

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

211 900-

211 909

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

211 910 Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4, 11 und 12 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffer 4 und 12 siehe Rn. 91 111.

211 911-

211 919

ABSCHNITT 2

BAU

211 920 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1, 4, 11 und 12 müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211 921 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211 922-

211 929

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

211 930 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht () verschlossen werden können. Tanks für Stoffe der Ziffer 4 c) müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

211 931 Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Sicherheitsventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211 932-

211 939

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS KEINE BESONDEREN VORSCHRIFTEN

211 940-

211 949 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

211 950 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

211 951 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1, 4, 11 und 12 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211 123 festgelegt ist.

211 952-

211 959

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

211 960-

211 969 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 7

BETRIEB

211 970 Tanks für Stoffe der Ziffern1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein.

211 971 Tankfahrzeuge und Aufsetztanks, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

211 972-

211 999

ANHANG B.1b VORSCHRIFTEN FÜR TANKCONTAINER

Bemerkung: Der I. Teil enthält Vorschriften für Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen aller Klassen. Der II. Teil enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern.

I. TEIL VORSCHRIFTEN FÜR ALLE KLASSEN

212 000-

212 099

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG DER TANKCONTAINER),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Bemerkungen: 1. Nach den Vorschriften der Rn. 10 121 (1) ist die Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern nur zulässig, sofern diese Beförderungsart für diese Stoffe im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils dieses Anhangs ausdrücklich zugelassen ist.

2. Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) gelten als Tankcontainer im Sinne dieser Richtlinie.

212 100 Diese Vorschriften gelten für Tankcontainer zur Beförderung fluessiger, gas- und pulverförmiger sowie körniger Stoffe mit mehr als 0,45 m3 Fassungsraum sowie für deren Ausrüstungsteile.

212 101 Ein Tankcontainer besteht aus einem Tank und den Ausrüstungsteilen, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.

212 102 In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter

(1) a) "Tank" den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel);

b) "Bedienungsausrüstung des Tanks" die Füll- und Entleereinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente;

c) "baulicher Ausrüstung" die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;

(2) a) "Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben;

b) "Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht;

c) "Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfuellung im Tank tatsächlich entwickelt;

d) "Entleerungsdruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt;

e) "höchsten Betriebsdruck (Überdruck)" den größten der drei folgenden Werte:

i) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck);

iii) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.

Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut).

Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.

(3) "Dichtheitsprüfung" eine Prüfung, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß. Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.

212 103-

212 119

ABSCHNITT 2

BAU

212 120 Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist, jedoch müssen die folgenden Mindestanforderungen eingehalten werden:

(1) Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen P20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen.

(2) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von P20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.

(3) Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Rn. 212 127 (6).

Tanks, deren Mindestwanddicken nach Rn. 212 127 (3) und (4) bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen.

(4) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

(5) Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen [Rn. 212 127 (1)] eintreten können.

(6) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

212 121 Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstungen und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

- unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten;

- en in den nachstehenden Rn. 212 125 und 212 127 vorgeschriebenen Mindestbeanspruchungen standhalten.

212 122 Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Rn. 212 121 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

212 123 Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

(1) Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht.

(2) Tanks mit Druckfuellung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt.

(3) Tanks mit irgendeinem Füll- und Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 100 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht.

(4) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.

212 124 Tankcontainer für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.

212 125 Beim Prüfdruck muß die Spannung ó (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

(1) Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung ó beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:

ó ≤ 0,75 Re oder ó ≤ 0,5 Rm

Dabei bedeuten: Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze

Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit.

Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.

Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.

Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen.

(2) Wenn die höchste Betriebstemperatur des Tanks 50 °C nicht überschreitet, dürfen die Werte von Re und Rm bei 20 °C verwendet werden; wenn die Betriebstemperatur 50 °C übersteigt, sind die Werte bei dieser höchsten Betriebstemperatur (Berechnungstemperatur) zu verwenden.

(3) Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert

>NUM>10 000

>DEN>ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen ().

212 126 Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und brennbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führen kann, muß vermieden werden.

212 127 Tankcontainer müssen die nachfolgend in Absatz 1 genannten Kräfte aufnehmen können und die Tanks müssen mindestens die nachfolgend in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Wanddicken haben.

(1) Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

- 2fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung;

- 1fache Gesamtmasse horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung; (wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist, gilt die 2fache Gesamtmasse in jeder Richtung);

- 1fache Gesamtmasse vertikal aufwärts und

- 2fache Gesamtmasse vertikal abwärts.

Unter Wirkung jeder dieser Kräfte müssen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten werden:

- bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die festgestellte Streckgrenze;

- bei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die festge-stellte 0,2 %-Streckgrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.

(2) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt.

e = >NUM>PMPa × D

>DEN>2 × ó × ë

mm (e = >NUM>Pbar × D

>DEN>20 × ó × ë

mm)

wobei

PMPa = Berechnungsdruck in MPa,

Pbar = Berechnungsdruck in bar,

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

ó = zulässige Spannung in N/mm2, festgelegt in Rn. 211 125 (1) und (2),

ë = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt, bedeutet.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Absätzen (3) bis (5) festgelegten Werte.

(3) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m (), müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl () (entsprechend den Vorschriften der Rn. 212 125) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m (), muß mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tanks aus Baustahl () sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

Welches Metall auch verwendet wird, die Mindestdicke der Tankwände darf nie weniger als 3 mm betragen. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel () bestimmt wird:

e1 = (4) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung aufweist, kann die zuständige Behörde zulassen, daß diese Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m () dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl () oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m () ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl () auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

e1 = (5) Der Schutz, auf den in Absatz (4) Bezug genommen wird, kann aus einem völlig umschließenden baulichen Schutz, wie einer geeigneten "Sandwich-Konstruktion", bei der der äußere Schutz am Tank befestigt ist, oder aus einem den Tank völlig umschließenden Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern gehalten sein oder aus einem Doppelwandtank bestehen.

Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuum-Isolierung gebaut sind, muß die Summe der Wanddicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der in Absatz (3) festgelegten Mindestwanddicke entsprechen. Die Wanddicke des Tanks selbst darf dabei die in Absatz (4) festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten.

Wenn der Tank als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut ist, muß die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl () und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanschaum.

(6) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

Bei der Bemessung der Wanddicken nach Absatz 2 sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten ë (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen.

Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen.

(7) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben.

(8) Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktionieren beeinträchtigen.

212 128-

212 129

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 130 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen

- mit den beförderten Gütern verträglich sein,

- den Bestimmungen der Rn. 212 121 entsprechen.

Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tankcontainers gewährleistet sein. Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit dem beförderten Gut verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt ist. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tankcontainers betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

212 131 Jeder Tankcontainer mit Untenentleerung und jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung der Tankcontainer müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung () und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung () bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff hergestellt ist. Darüber hinaus müssen die Öffnungen der Tanks durch Schraubkappen, Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein.

Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge eines Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben.

Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein.

Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.

212 132 Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muß.

212 133 Tankcontainer zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen der Rn. 212 134 oder 212 135 entsprechen.

212 134 Tankcontainer zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen der Rn. 212 135 entsprechen.

212 135 Tankcontainer zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 300 kPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdicht () verschlossen sein.

212 136 Sind die Tanks für entzündbare fluessige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z. B. Deckel, Verschlußteile, usw., aus ungeschütztem rostenden Stahl gefertigt sein.

212 137-

212 139

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 140 Für jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das von ihr geprüfte Baumuster des Tankcontainers einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 2, die Ausrüstungsvorschriften des Abschnitts 3 und die Sondervorschriften für die Klassen der beförderten Stoffe eingehalten sind. Werden die Tankcontainer ohne Änderung in Serie gefertigt, gilt diese Zulassung für die ganze Serie. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe und/oder die Gruppen von Stoffen, für die der Tankcontainer zugelassen ist, und seine Zulassungsnummer als Baumuster anzugeben. Die Stoffe einer Gruppe von Stoffen müssen von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sein. Die zugelassenen Stoffe oder Gruppen von Stoffen müssen im Prüfbericht mit ihrer chemischen Bezeichnung oder der entsprechenden Sammelbezeichnung der Stoffaufzählung sowie mit der Klasse und Ziffer angegeben werden. Die Zulassungsnummer besteht aus dem Unterscheidungszeichen () des Staates, in dem die Zulassung erfolgte, und einer Registriernummer.

212 141-

212 149

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 150 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme zu prüfen.

Diese Prüfung umfaßt:

- Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster,

- eine Bauprüfung (),

- eine Prüfung des inneren und äußeren Zustandes,

- eine Wasserdruckprüfung () mit dem auf dem Tankschild angegebenen Prüfdruck und

- eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.

Die Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen einer eventuell notwendigen wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen. Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 212 102 (3) unterzogen werden.

212 151 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind innerhalb vorgesehener Fristen wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die Prüfung des inneren und äußeren Zustandes und im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung (). Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.

Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen nach Rn. 212 102 (3) ersetzt werden.

Die maximalen Fristen für die Prüfungen betragen fünf Jahre.

Ungereinigte leere Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen zum Ort der Prüfung befördert werden.

212 152 Zusätzlich ist spätestens alle zweieinhalb Jahre eine Dichtheitsprüfung nach Rn. 212 102 (3) des Tanks mit der Ausrüstung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.

212 153 Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

212 154 Die Prüfungen nach Rn. 212 150 bis 212 153 sind durch den behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen. In diesen Bescheinigungen ist ein Hinweis auf das Verzeichnis der in diesem Tank zur Beförderung zugelassenen Stoffe nach Rn. 212 140 aufzunehmen.

212 155-

212 159

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 160 An jedem Tankcontainer muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Auf diesem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

- Zulassungsnummer;

- Hersteller oder Herstellerzeichen;

- Herstellungsnummer;

- Baujahr;

- Prüfdruck () (Überdruck);

- Fassungsraum () - bei unterteilten Tankcontainern Fassungsraum jedes Tankabteils;

- Berechnungstemperatur () (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50 °C oder unter P 20 °C);

- Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den Rn. 212 150 und 212 151;

- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;

- Tankwerkstoff und gegebenenfalls Werkstoff der Schutzauskleidung.

An Tanks, die mit Druck gefuellt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck anzugeben.

212 161 Folgende Angaben müssen auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

- Name des Eigentümers und Betreibers;

- Fassungsraum () des Tanks;

- Eigenmasse ();

- höchstzulässige Gesamtmasse ();

- Angabe des beförderten Ladeguts ().

212 162-

212 169

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 170 Die Tankcontainer müssen während der Beförderung so auf dem Trägerfahrzeug befestigt sein, daß sie durch Einrichtungen des Trägerfahrzeuges oder des Tankcontainers ausreichend gegen seitliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Überrollen geschützt sind (). Wenn die Tanks, einschließlich der Betriebsausrüstungen, so gebaut sind, daß sie Stößen oder einem Überrollen standhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu schützen. Die Dicke der Tankwände muß während der gesamten Verwendungsdauer des Tanks größer als der oder gleich dem Mindestwert sein, der in Rn. 212 127 (2) gefordert wird.

212 171 Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefuellt werden, für deren Beförderung sie zugelassen sind und die mit dem Werkstoff der Tanks, den Dichtungen, den Ausrüstungsteilen sowie den Schutzauskleidungen, mit denen sie in Berührung kommen, nicht gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen. Nahrungsmittel dürfen in solchen Tanks nur befördert werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden getroffen wurden.

212 172 (1) Folgende Füllungsgrade der Tankcontainer zur Beförderung fluessiger Stoffe bei Umgebungstemperatur dürfen nicht überschritten werden:

a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z. B. giftig, ätzend) in Tankcontainern mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):

Füllungsgrad = >NUM>100

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

b) für giftige oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in Tankcontainern mit Lüftungseinrichtungen oder mit Sicherheitsventilen (auch wenn eine Berstscheibe den Sicherheitsventilen vorgeschaltet ist):

Füllungsgrad = >NUM>98

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

c) für entzündbare, gesundheitsschädliche oder schwach ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht () verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

Füllungsgrad = >NUM>97

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

d) für sehr giftige, giftige, stark ätzende oder ätzende Stoffe (entzündbar oder nicht entzündbar) in luftdicht () verschlossenen Tanks ohne Sicherheitseinrichtung:

Füllungsgrad = >NUM>95

>DEN>1 + á (50 P tF)

% des Fassungsraums;

(2) In diesen Formeln bedeutet den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.

á wird nach der Formel berechnet: á = >NUM>d15 P d50

>DEN>35 × d50

Dabei bedeuten d15 und d50 die relativen Dichten der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefuellt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird.

(4) Im Falle der Beladung von warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite der Tanks oder der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen.

212 173 Soweit Tanks von Tankcontainern zur Beförderung fluessiger Stoffe () nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 l Fassungsraum unterteilt sind, muß der Füllungsgrad, wenn sie nicht praktisch leer sind, mindestens 80 % betragen.

212 174 Die Tankcontainer müssen so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen gelangen kann.

Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. Die Tanks müssen nach dem Befuellen auf Dichtheit der Verschlußeinrichtungen, besonders oben am Steigrohr, vom Absender geprüft werden. Während des Befuellens und Entleerens der Tankcontainer sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Gasen und Dämpfen zu verhindern.

212 175 Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst liegende Einrichtung zu schließen.

212 176 Während der Beförderung dürfen den beladenen oder leeren Tankcontainern außen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.

212 177 Ungereinigte leere Tankcontainer müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in gefuelltem Zustand.

212 178-

212 179

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 180 Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1988 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den bisherigen Bestimmungen dieser Richtlinie gebaut sind, dürfen weiter verwendet werden.

212 181 Tankcontainer, die vor Inkrafttreten der ab 1.Januar 1993 geltenden Vorschriften gebaut wurden und diesen Vorschriften nicht entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden.

212 182-

212 189

ABSCHNITT 9

VERWENDUNG DER FÜR DEN SEEVERKEHR ZUGELASSENEN TANKCONTAINER

212 190 Tankcontainer, die nicht vollständig den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die jedoch nach den Vorschriften für den Seeverkehr () zugelassen sind, dürfen für die Beförderung verwendet werden. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung nach Rn. 212 190".

In diesen Tankcontainern dürfen nur die nach Rn. 10 121 (1) zugelassenen Stoffe befördert werden.

212 191-

212 199

II. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN, WELCHE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZEN ODER ÄNDERN

KLASSE 2 VERDICHTETE, VERFLÜSSIGTE ODER UNTER DRUCK GELÖSTE GASE

212 200-

212 209

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 210 Gase der Rn. 2201, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten, dürfen in Tankcontainern befördert werden: Fluor und Siliciumtetrafluorid und Stickstofftrifluorid der Ziffer 1 at); Stickstoffoxid der Ziffer 1 ct); Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder mit höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder mit höchstens 15 Vol-% Arsenwasserstoff der Ziffer 2 bt); Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Vol-% Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Vol-% Xenon) mit höchstens 10 Vol-% Diboran der Ziffer 2 ct); Octafluorbut-2-en (R 1318) und Octafluorpropan der Ziffer 3 a); Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Hexafluoraceton, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid und Wolframhexafluorid der Ziffer 3 at); 2,2-Dimethylpropan und Methylsilan der Ziffer 3 b); Arsenwasserstoff, Carbonylsulfid, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Selenwasserstoff und Trimethylsilan der Ziffer 3 bt); Propadien, stabilisiert, der Ziffer 3 c); Chlorcyan, Dicyan, Ethylenoxid und Iodwasserstoff, wasserfrei der Ziffer 3 ct); Gemische von Methylsilanen der Ziffer 4 bt); Propadien mit 1 bis 4 Masse-% Methylacetylen, stabilisiert, der Ziffer 4 c); Ethylenoxid mit höchstens 50 Masse-% Methylformiat der Ziffer 4 ct); Siliciumwasserstoff der Ziffer 5 b); Stoffe der Ziffer 5 bt) und ct); Acetylen, gelöst, der Ziffer 9 c); Gase der Ziffern 12 und 13.

212 211-

212 219

ABSCHNITT 2

BAU

212 220 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein.

Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Rn. 212 125 (3) die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung ó (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

a) Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist:

ó ≤ 0,75 Re;

b) wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist:

ó ≤ 0,5 Rm.

212 221 Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks.

212 222 Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Ziffer 3 at) müssen für einen Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 223-

212 229

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 230 Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können.

212 231 Tanks für verfluessigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Rn. 212 131 und 212 132 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Entlüftungsbohrungen, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.

212 232 Die Sicherungseinrichtungen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:

(1) Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks mit einem Fassungsraum über 1 m3 für verfluessigte brennbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die bei einer ungewollten Verschiebung des Tankcontainers oder einem Brand automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.

(2) Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verfluessigte brennbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.

(3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) dürfen Tanks für tiefgekühlte verfluessigte brennbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist.

(4) Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.

(5) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid der Ziffer 3 at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff der Ziffer 3 bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unterhalb des Flüssigkeitsspiegels liegen. Ferner sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

(6) Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (1) mit einer zweiten, äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.

212 233 Sicherheitsventile müssen den nachfolgend in den Absätzen (1) bis (3) angeführten Bestimmungen entsprechen:

(1) Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, deren freie Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz oder an den Ventilsitzen mindestens 20 cm2 für je 30 m3 oder Teile von 30 m3 Fassungsraum betragen müssen. Diese Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von massebelasteten Ventilen ist untersagt. Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 9, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen (), dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen ().

(2) Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase austreten können, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß.

Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.

(3) Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser tiefsten Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.

Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen

212 234 (1) Wenn Tanks für verfluessigte Gase der Ziffern 3 und 4 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese

- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von mindestens 4 cm getrennt ist,

- oder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen bestehen.

(2) Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8 müssen wärmeisoliert sein. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Rn. 212 102 (2) a) dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei undichten Tanks oder Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.

(3) Bei Tanks für verfluessigte Gase mit einer Siedetemperatur unter P182 °C bei Atmosphärendruck dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.

Bei Tanks für Argon, Helium, Neon, Stickstoff der Ziffer 7 a) und Wasserstoff der Ziffer 7 b) dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Befestigungselemente zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten.

212 235 (1) Als Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen gelten:

- entweder Gefäße nach Rn. 2212 (1) b),

- oder Tanks nach Rn. 2212 (1) c).

Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht für Flaschenbündel nach Rn. 2212 (1) d).

(2) Für Tankcontainer mit mehreren Elementen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a) Hat ein Element eines Tankcontainers mit mehreren Elementen ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Elementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Element mit einem solchen versehen sein.

b) Die Füll- und Entleerungseinrichtungen dürfen an einem Sammelrohr angebracht sein.

c) Jedes Element eines Tankcontainers mit mehreren Elementen für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen (), muß durch ein Ventil von den anderen getrennt werden können.

d) Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 müssen so gebaut sein, daß jedes einzeln gefuellt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden kann.

212 236 Abweichend von Rn. 212 131 müssen Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein.

212 237-

212 239

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 240-

212 249 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 250 Die Werkstoffe für jeden geschweißten Tank müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Prüfverfahren geprüft werden.

212 251 Es gelten folgende Prüfdrücke:

(1) Für Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2: die in Rn. 2219 (1) und (3) angegebenen Werte;

(2) Für Tanks für Gase der Ziffern 3 und 4:

a) wenn der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 m beträgt, die in Rn. 2220 (2) angegebenen Werte;

b) wenn der Durchmesser der Tanks mehr als 1,5 m beträgt, die nachstehend angegebenen Werte ():

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Für Tanks für Gase der Ziffern 5 und 6:

a) wenn die Tanks nicht mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, die in Rn. 2220 (3) und (4) angegebenen Werte;

b) wenn die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach versehen sind, die nachstehend angegebenen Werte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn zur Beförderung Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung mit niedrigeren Prüfdrücken als den in der Tabelle aufgeführten verwendet werden, ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum so festzulegen, daß der innere Druck des betreffenden Stoffes bei 55 °C den auf dem Tank eingestempelten Prüfdruck nicht übersteigt. Die höchstzulässige Masse der Füllung muß in diesem Fall vom behördlich anerkannten Sachverständigen festgesetzt werden.

(4) Für Tanks für unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at) die nachstehend angegebenen Werte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) Für Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8: mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens jedoch 300 kPa (3 bar) (Überdruck); wenn die Tanks mit Vakuum-Isolierung versehen sind, mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks.

212 252 Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen.

212 253 Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffern 3 bis 6 und 9 muß unter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern mit Wasser bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässigen Massen der Füllungen nach Rn. 2220 (4) und Rn. 212 251 (3) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.

212 254 Die Schweißnähte sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor ë (Lambda) 1,0 nach Rn. 212 127 (6) zu prüfen.

212 255 Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 5 des I. Teils dieses Anhangs sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:

(1) Alle zweieinhalb Jahre an Tankcontainern für Bortrifluorid der Ziffer 1 at), Stadtgas der Ziffer 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid der Ziffer 3 at), Schwefelwasserstoff der Ziffer 3 bt) und Chlorwasserstoff der Ziffer 5 at);

(2) Acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle zwölf Jahre an Tankcontainern für Gase der Ziffern 7 und 8. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung verlangen.

212 256 Bei Tanks mit Vakuumisolierung können die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.

212 257 Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die zur Beförderung der Gase der Ziffern 7 und 8 bestimmten Tanks geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.

212 258 Dichtheitsprüfungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 6 und 9 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen.

212 259

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 260 Auf dem in Rn. 212 160 vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:

(1) An Tanks für einen einzigen Stoff:

- die ungekürzte Benennung () des Gases.

Diese Angabe ist für die Tanks für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2 durch den für den Tank höchstzulässigen Füllungsdruck bei 15 °C und für Tanks für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 8 sowie für unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at) durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als P20 °C ist, zu ergänzen.

(2) An Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung () der Gase, für die der Tank zugelassen ist.

Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen.

(3) An Tanks für Gase der Ziffern 7 und 8:

- der Betriebsdruck.

(4) An Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert".

212 261 Auf einer in der Nähe der Einfuellstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankcontainern mit mehreren Elementen müssen angegeben sein:

- Prüfdruck der Elemente ();

- höchstzulässiger Füllungsdruck () bei 15 °C der Elemente für verdichtete Gase;

- Zahl der Elemente;

- gesamter Fassungsraum () der Elemente:

- ungekürzte Benennung () des Gases;

sowie für verfluessigte Gase:

- höchstzulässige Masse () der Füllung eines jeden Elements.

212 262 Zusätzlich zu den in Rn. 212 161 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:

a) - entweder "Niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: P 20 °C"

- oder "Niedrigste zugelassene Füllungstemperatur: ";

b) bei Tanks zur Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:

- die ungekürzte Benennung () des Gases;

- für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 8 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak der Ziffer 9 at) die höchstzulässige Masse der Füllung in kg;

c) bei Tanks für wechselweise Verwendung:

- die ungekürzte Benennung () aller Gase, zu deren Beförderung die Tanks verwendet werden, mit Angabe der höchstzulässigen Masse der Füllung für jedes Gas in kg;

d) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:

- die Angabe "wärmeisoliert" oder "vakuumisoliert" in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und außerdem, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in einer dieser Sprachen, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

212 263-

212 269

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 270 In Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verfluessigter Gase der Ziffern 3 bis 8 darf nur eines der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen sind:

Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffern 3 a) und 4 a);

Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadiene der Ziffer 3 c) und Gemische von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 4 c);

Gruppe 3: Ammoniak der Ziffer 3 at), Dimethylether der Ziffer 3 b), Dimethylamin, Ethylamin, Methylamin und Trimethylamin der Ziffer 3 bt) und Vinylchlorid der Ziffer 3 c);

Gruppe 4: Methylbromid der Ziffer 3 at), Ethylchlorid und Methylchlorid der Ziffer 3 bt);

Gruppe 5: Gemische von Ethylenoxid mit Kohlendioxid, Ethylenoxid mit Stickstoff der Ziffer 4 ct);

Gruppe 6: Distickstoffoxid (N2O), Edelgase, Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff der Ziffer 7 a), Luft und Gemische von Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, der Ziffer 8 a);

Gruppe 7: Ethan, Ethylen, Methan der Ziffer 7 b), Gemische von Methan und Ethan, auch mit Zusatz von Propan oder Butan der Ziffer 8 b).

212 271 Tanks, die mit einem Stoff der Gruppe 1 oder 2 gefuellt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Stoff, von verfluessigtem Gas entleert werden. Tanks, die mit einem Stoff der Gruppen 3 bis 7 gefuellt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Stoff, von verfluessigtem Gas vollkommen entleert und danach entspannt werden.

212 272 Die wechselweise Verwendung von Tanks für verfluessigte Gase derselben Gruppe ist zulässig, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu befördernden Gase eingehalten sind. Der wechselweisen Verwendung muß ein behördlich anerkannter Sachverständiger zustimmen.

212 273 Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige zustimmt, dürfen die Tanks für Gase verschiedener Gruppen verwendet werden.

Werden die Tanks für Gase einer Gruppe für eine andere Gruppe verwendet, so müssen diese von verfluessigten Gasen vollkommen entleert sein; sie müssen danach entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Tanks muß durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen überprüft und bescheinigt werden.

212 274 Bei der Übergabe zur Beförderung von gefuellten oder ungereinigten leeren Tankcontainern dürfen nur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefuellte Gas geltenden Angaben nach Rn. 212 262 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.

212 275 Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen für verfluessigte Gase der Ziffern 3 bis 6 müssen jedes einzeln gefuellt werden und durch ein plombiertes Ventil getrennt bleiben.

212 276 Der höchste Fülldruck für verdichtete Gase der Ziffern 1 und 2, außer Bortrifluorid der Ziffer 1 at), darf die Werte nach Rn. 2219 (2) nicht übersteigen.

Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für Bortrifluorid der Ziffer 1 at) darf 0,86 kg nicht übersteigen.

Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Rn. 2220 (2), (3) und (4) und Rn. 212 251 (2), (3) und (4) ist einzuhalten.

212 277 Bei Tanks für Gase der Ziffern 7 b) und 8 b) muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile gleichkommt, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraums des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet. Tanks für Gase der Ziffern 7 a) und 8 a) dürfen bei der Fülltemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefuellt werden.

212 278 Die Verwendung von fett- oder ölhaltigen Stoffen zum Abdichten von Fugen oder zum Schmieren der Verschlußeinrichtungen der Tanks für Distickstoffoxid und Sauerstoff der Ziffer 7 a), Luft und Gemische mit Sauerstoff der Ziffer 8 a) ist untersagt.

212 279 Die Vorschrift der Rn. 212 175 gilt nicht für Gase der Ziffern 7 und 8.

212 280-

212 299

KLASSE 3 ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

212 300-

212 309

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 310 Die folgenden Stoffe der Rn. 2301 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

a) Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 11, 14 bis 22, 26, 27 und 41 bis 57 fallen;

c) Stoffe, die unter b) der Ziffern 11, 14 bis 22, 41 bis 57, sowie Stoffe, die unter die Ziffern 32 und 33 fallen;

d) Stoffe, die unter die Ziffern 1 bis 5, 31, 34 und 61c) fallen, ausgenommen Isopropylnitrat, n-Propylnitrat und Nitromethan der Ziffer 3 b).

212 311-

212 319

ABSCHNITT 2

BAU

212 320 Tanks für Propylenimin, stabilisiert, der Ziffer 12 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 321 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 322 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 323 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 324-

212 329

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 330 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

212 331 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben. Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen luftdicht () verschlossen werden können.

212 332 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 d) mit Sicherheitsventilen oder Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 212 133 bis 212 135 entsprechen.

Wenn Tanks für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 33 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, müssen diese den Vorschriften der Rn. 212 134 und 212 135 entsprechen. Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 d), mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C, mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung, müssen in der Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagssicherung haben.

212 333-

212 339

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 340-

212 349

Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 350 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

212 351 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 352-

212 359

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 360-

212 369

Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 370 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 310 a), b) und c), ausgenommen Stoffe der Ziffer 33, müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe der Rn. 12 310 a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

212 371 Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 11, 12, 14 bis 20, 27, 32 und 41 bis 57 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

212 372 Acetaldehyd der Ziffer 1 a) darf nur dann in Tanks aus Aluminiumlegierung befördert werden, wenn sie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.

212 373 In der Bem. zu Rn. 2301 Ziffer 3 b) genanntes Benzin darf auch in Tanks befördert werden, die nach Rn. 212 123 (1) bemessen sind und deren Ausrüstung Rn. 212 133 entspricht.

212 374-

212 379

ABSCHNITT 8

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

212 380 Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffern 32 und 33, die nach den vor dem 1. Januar 1995 anzuwendenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.

212 381-

212 399

KLASSE 4.1 ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

KLASSE 4.2 SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

KLASSE 4.3 STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

212 400-

212 409

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 410 Die folgenden Stoffe der Rn. 2401, 2431 und 2471 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

a) Stoffe der Rn. 2431, die unter Buchstabe a) der Ziffern 6, 17, 19 und 31 bis 33 aufgeführt sind;

b) Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 a) und 22;

c) Stoffe der Rn. 2471, die unter Buchstabea) der Ziffern 1 bis 3, 21, 23 und 25 aufgeführt sind;

d) Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11 a);

e) Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)

- der Rn. 2431 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19 und 21 und

- der Rn. 2471 Ziffern 3, 21, 23 und 25

aufgeführt sind;

f) Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15;

g) pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)

- der Rn. 2401 Ziffern 1, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 und 17,

- der Rn. 2431 Ziffern 1, 5, 7, 9, 12 bis 16, 18 und 20 und

- der Rn. 2471 Ziffern 11 bis 17, 19, 20, 22 und 24

aufgeführt sind.

Bemerking: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen

- der Rn. 2401 Ziffern 4 c), 6 c), 11 c), 12 c), 13 c) und 14 c) sowie von festen Abfällen, die unter c) dieser Ziffern fallen,

- der Rn. 2431 Ziffern 1 c), 2 c), 3 c), 12 c) und 16 c) sowie von festen Abfällen, die unter c) dieser Ziffern fallen,

- der Rn. 2471 Ziffern 11 c), 12 c), 13 b) und c), 14 c), 15 c), 17 b) und 20 c)

siehe Rn. 41111, 42111 und 43111.

212 411-

212 419

ABSCHNITT 2

BAU

212 420 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks.

212 421 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 b), c) und d) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 422 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 e) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 423 Tanks für feste Stoffe nach Rn. 212 410 f) und g) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 424 Alle Teile der Tankcontainer für Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 b) müssen elektrisch geerdet werden können.

212 425-

212 429

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 430 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 a), b), c) und e) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind nicht zulässig.

212 431 Mit Ausnahme von Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 d), f) und g) auch Untenentleerung haben. Die Öffnungen der Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) müssen mit luftdicht () verschließ- und verriegelbaren Kappen versehen sein.

212 432 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 b) müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:

(1) Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen am Tank angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tanks verhindert wird. Die anderen Rohre müssen sich im oberen Teil des Tanks befinden, ihre Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Außerdem sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.

(2) Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen für den höchstzulässigen Wasserstand.

212 433 Wenn die Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 a), c) und e) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

212 434 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 f) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwerentzündbaren Werkstoffen versehen sein.

212 435 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 d) mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, muß diese aus schwerentzündbaren Werkstoffen bestehen.

212 436 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 f) dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

212 437-

212 439

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 440-

212 449

Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 450 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 a) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Werkstoffe jedes einzelnen Tanks müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

212 451 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 b) bis e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 151 sind bei Tanks für Stoffe der Rn. 212 410 d) die wiederkehrenden Prüfungen spätestens alle acht Jahre durchzuführen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muß. Für diese Tanks ist die Dichtheits- und Funktionsprüfung nach Rn. 212 152 spätestens alle vier Jahre durchzuführen.

212 452 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 f) und g) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 453-

212 459

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 460 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 a) müssen zusätzlich zu den nach Rn. 212 161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich".

Tanks für Stoffe nach Rn. 212 410 c) bis e) müssen zusätzlich zu den nach Rn. 212 161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase".

Diese Aufschriften müssen in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und außerdem, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, in Englisch, Französisch oder Deutsch abgefaßt sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

212 461 An Tanks für Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 1 a) muß auf dem in Rn. 212 160 vorgesehenen Schild zusätzlich die Benennung der zugelassenen Stoffe und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein.

212 462-

212 469

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 470 (1) Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 und 22 müssen bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfuellen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefuellt sein, daß nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht () so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.

(2) Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 und 22 enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung

- entweder mit Stickstoff gefuellt sein;

- oder zu mindestens 96 % und höchstens 98 % ihres Fassungsraumes mit Wasser gefuellt sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß das Wasser soviel Frostschutzmittel enthalten, daß es während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel darf weder korrodierend wirken noch mit Phosphor reagieren.

212 471 Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33 sowie mit Stoffen der Rn. 2471 Ziffern 2 a), 3 a) und b) dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefuellt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch zur Sicherheit ein fuellungsfreier Raum von 5 % bleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muß. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Kappen nach Rn. 212 430 verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefuellt sein.

212 472 Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 1 betragen, wenn nach Masse gefuellt wird. Wenn volumetrisch gefuellt wird, sowie für nicht namentlich genannte Chlorsilane (n.a.g.) der Rn. 2471 Ziffer 1 darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Kappen nach Rn. 212 430 verriegelt sein.

212 473 Tanks mit Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15 dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden.

212 474 Bei Beförderung von Cäsium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) muß der Stoff mit einem inerten Gas überdeckt und die Kappen nach Rn. 212 431 müssen verriegelt sein. Tanks mit den übrigen Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zu Beförderung übergeben werden.

Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11 a) enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefuellt sein. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein.

212 475 Beim Beladen von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 1 b) darf die Temperatur des Ladegutes 60 °C nicht überschreiten.

212 476-

212 499

KLASSE 5.1 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

KLASSE 5.2 ORGANISCHE PEROXIDE

212 500-

212 509

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 510 Die folgenden Stoffe der Rn. 2501 dürfen in Tankcontainern befördert werden: a)

a) Stoffe der Ziffer 5;

b) Stoffe, die unter Buchstabe a) oder b) der Ziffern 1 bis 4, 11, 13, 16, 17, 22 und 23 aufgeführt sind und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20;

d) Stoffe, die unter Buchstabe c) der Ziffern 1, 16, 18, 22 und 23 aufgeführt sind und in fluessigem Zustand befördert werden;

e) Stoffe, pulverförmig oder körnig, die unter Buchstabe b) oder c) der Ziffern 11, 13 bis 19, 21 bis 27, 29 und 31 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 19, 21 und 22 c) sowie von festen Abfällen, die unter diese Ziffern der Rn. 2501 fallen, siehe Rn. 51 111.

212 511 Die Stoffe der Rn. 2551 Ziffern 9 b), 10 b), 19 b) und 20 b) dürfen spätestens ab 1. Januar 1995 in Tankcontainern nur nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden, wenn diese Behörde auf Grund von Prüfungen (siehe Rn. 212 541) feststellt, daß die Beförderung sicher durchgeführt werden kann.

212 512-

212 519

ABSCHNITT 2

BAU

212 520 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 510 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 521 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 510 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Tanks und ihre Ausrüstungsteile für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 1 müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Rn. 212 127 (2) einen höheren Wert ergibt.

212 522 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 510 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.

212 523 Tanks für fluessige Stoffe nach Rn. 212 510 d) und für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 212 510 e) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 524 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 525-

212 529

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 530 Öffnungen der Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 a), 3 a) und 5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig.

Tanks für Lösungen mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben. In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste ein innenliegendes Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite ein Absperrventil an jedem Ausgang des Entleerungsstutzens sein muß. Ein Blindflansch oder eine andere gleichwirksame Sicherheitseinrichtung muß am Ausgang jedes äußeren Absperrventils angebracht sein. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

212 531

212 532 Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, fluessig, der Ziffer 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

212 533 Sind Tanks für Ammoniumnitrat, fluessig, der Rn. 2501 Ziffer 20 von einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muß dieser aus anorganischem Material bestehen und völlig frei von brennbaren Stoffen sein.

212 534 Tanks für Stoffe der Rn. 212 511 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Rn. 212 234 (1) versehen sein. Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank 55 °C oder weniger beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muß er vollständig isoliert sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Die Farbe muß vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf kein brennbares Material enthalten.

212 535 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen mit Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein.

212 536 (1) Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen mit Sicherheitsventilen und Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Drücke eingestellt werden, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechen. Schmelzsicherungen dürfen am Tank nicht zugelassen werden.

(2) Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen mit federbelasteten Ventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können, zu vermeiden. Die Kapazität und der Ansprechdruck des(der) Druckentlastungsventils(-ventile) muß auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Rn. 212 541 festgelegt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, daß Flüssigkeit aus den Ventilen entweichen kann, wenn der Tank umstürzt.

(3) Die Druckentlastungseinrichtungen von Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, wenn sie sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abführen, die sich während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde Feuereinwirkung (Wärmebelastung 110 kW/m2) oder durch Selbstzersetzung entwickeln können. Der Ansprechdruck des(der) Druckentlastungseinrichtung(en) muß höher sein als der in Absatz (2) genannte und nach den Prüfergebnissen nach Rn. 212 541 festgelegt sein. Die Abmessungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.

(4) Für isolierte Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 mit einer vollständigen Umhüllung ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung des(der) Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

(5) Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile von Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 sind mit einer Flammendurchschlagssicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Entlastungskapazität der Ventile durch diese Flammendurchschlagssicherung ist zu berücksichtigen.

212 537-

212 539

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 540 Tankcontainer, die zur Beförderung wässeriger Lösungen von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 20 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe zugelassen werden.

212 541 Für die Baumusterzulassung von Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 sind die folgenden Prüfungen vorzunehmen, um

- die Verträglichkeit mit allen Werkstoffen, die normalerweise mit dem Stoff während der Beförderung in Berührung kommen, nachzuweisen;

- Daten für die Konstruktion der Druckentlastungseinrichtungen und der Sicherheitsventile unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Tankcontainers zu erhalten und

- besondere Anforderungen, die für die sichere Beförderung des Stoffes erforderlich sind, festzulegen.

Die Prüfergebnisse müssen in der Zulassung des Tankbaumusters aufgeführt sein.

212 542-

212 549

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 550 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 510 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks aus Reinaluminium für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 dürfen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Tanks für Stoffe nach Rn. 212 510 d) und e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 551 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Berechnungsdruck nach Rn. 212 524 geprüft werden.

212 552-

212 559

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 560 Auf dem in Rn. 212 161 vorgeschriebenen Schild oder auf den Tankwänden selbst, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, sind durch Einprägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben auf den Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 anzubringen:

- der chemische Name sowie die zugelassene Konzentration des betreffenden Stoffes.

212 561-

212 569

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 570 Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen der Rn. 212 510 und 212 511 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

212 571 Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1 a), 2 a) und 3 a) dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden. Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 20 dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraumes gefuellt werden und die höchste Temperatur nach Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Tanks, die für die Beförderung von Ammoniumnitrat, fluessig, zugelassen sind, dürfen nicht für die Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

212 572 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 sind gemäß Prüfbericht für die Zulassung des Tankbaumusters zu befuellen, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums. Die Tanks müssen beim Befuellen frei von Verunreinigungen sein.

212 573 Die Bedienungsausrüstung, wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks für Stoffe nach Rn. 212 511 müssen nach dem Befuellen oder Entleeren des Tanks entleert werden.

212 574-

212 599

KLASSE 6.1 GIFTIGE STOFFE

KLASSE 6.2 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

212 600-

212 609

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 610 (1) Die folgenden Stoffe der Rn. 2601 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

a) Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 2 bis 4;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 6 bis 13 - ausgenommen Isopropylchlorformiat der Ziffer 10 - , 15 bis 17, 20, 22, 23, 25 bis 28, 31 bis 36, 41, 44, 51, 52, 55, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 11, 12, 14 bis 28, 32 bis 36, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 62, 64 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

d) pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 71 bis 87 und 90 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffer 60 c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 61 111.

(2) Stoffe der Rn. 2651 Ziffern 3 und 4 dürfen in Tankcontainern befördert werden.

212 611-

212 619

ABSCHNITT 2

BAU

212 620 Tanks für die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 bis 4 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 621 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 622 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) c) und 211 610 (2)müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Chloressigsäure der Rn. 2601 Ziffer 24 b) müssen mit einer Email- auskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von der Chloressigsäure angegriffen wird.

212 623 Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 212 610 (1) d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 624-

212 629

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 630 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) für Tanks für Blausäurelösungen der Ziffer 2 nicht zulässig.

212 631 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) c) und d) und (2) dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen werden können.

212 632 Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

212 633-

212 639

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 640-

212 649 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 650 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) a), b) und c) und (2) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

212 651 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks nach Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 652-

212 659

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 660-

212 669 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 670 Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 3 dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

212 671 Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe nach Rn. 212 610 (1) a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

212 672 Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen nach Rn. 212 610 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

212 673-

212 699

KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE

212 700-

212 709

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 710 Die Stoffe der Rn. 2704, Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, ausgenommen Uranhexafluorid, dürfen in Tankcontainern befördert werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704.

Bemerkung: Zusätzliche Anforderungen können sich für Tankcontainer ergeben, die als Typ A- oder Typ B-Verpackung ausgelegt sind.

212 711-

212 719

ABSCHNITT 2

BAU

212 720 Siehe Rn. 3736.

212 721-

212 729

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 730 Die Öffnungen der Tankcontainer zur Beförderung fluessiger radioaktiver Stoffe () müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

212 731-

212 739

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 740 Tankcontainer, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden.

212 741-

212 749

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 750 Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 265 kPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen.

Abweichend von Rn. 212 151 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.

212 751-

212 759

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 760 Auf dem in Rn. 212 160 beschriebenen Schild muß das Strahlensymbol, das in Rn. 2705 (5) abgebildet ist, zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Das Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird.

212 761-

212 769

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 770 Der Füllungsgrad nach Rn. 212 172 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

212 771 Tankcontainer, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

212 772-

212 799

KLASSE 8 ÄTZENDE STOFFE

212 800-

212 809

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKCONTAINERN),

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 810 Die folgenden Stoffe der Rn. 2801 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

a) Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 6 und 14;

b) Stoffe, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 12, 17, 32, 33, 39, 40, 46, 47, 52 bis 56, 64 bis 68, 70 und 72 bis 76 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

c) Phosphoroxybromid der Ziffer 15, sowie Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10, 12, 17, 31 bis 40, 42 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76 fallen und in fluessigem Zustand befördert werden;

d) die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 9, 11, 13, 16, 31, 34, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55, 62, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1 b), von Stoffen der Ziffer 13 b) und 3244 Feste Stoffe mit ätzendem fluessigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Abfällen, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 81 111.

212 811-

212 819

ABSCHNITT 2

BAU

212 820 Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6.

212 821 Tanks für die Stoffe nach Rn. 212 810 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2 a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Rn. 212 127 (2) einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

212 822 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 810 c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 217 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Rn. 212 127 (2) einen höheren Wert ergibt.

212 823 Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 212 810 d) müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 824-

212 829

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 830 Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Außerdem sind die in Rn. 212 132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Die Tanks müssen luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können.

212 831 Tanks für Stoffe nach Rn. 212 810 b), c) und d) dürfen auch Untenentleerung haben.

212 832 Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 212 810 b) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

212 833 Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1 a) müssen wärmeisoliert und mit einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein.

212 834 Tanks für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 sowie ihre Bedienungsausrüstung müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck bilden kann.

212 835-

212 839

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 840-

212 849 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 850 Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) und Tanks für Stoffe der Ziffer 7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

212 851 Tanks für Stoffe der Ziffer 14 oder für Stoffe nach Rn. 212 810 b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1 a) ist alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen.

Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2 a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen.

Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Stoffe der Ziffer 14 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen.

212 852 Tanks für Stoffe nach Rn. 211 810 d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 853-

212 859

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 860 An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 sind außer den in Rn. 212 160 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustands des Tanks anzubringen.

212 861 An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Rn. 212 160 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse des Tanks in kg angebracht sein.

212 862-

212 869

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 870 Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraums oder bis zu 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefuellt werden.

212 871 Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

212 872-

212 899

KLASSE 9 VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

212 900-

212 909

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON

TANKCONTAINERN), BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Verwendung

212 910 Stoffe der Rn. 2901 Ziffern 1, 2, 4, 11 und 12 dürfen in Tankcontainern befördert werden.

Bemerkung: Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffer 4 und 12 siehe Rn. 91 111.

212 911-

212 919

ABSCHNITT 2

BAU

212 920 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 4, 11 und 12 müssen nach den Vorschriften des I. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212 921 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212 127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212 922-

212 929

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

212 930 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen luftdicht () verschlossen werden können. Tanks für Stoffe der Ziffer 4 c) müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

212 931 Wenn Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor den Ventilen angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

212 932-

212 939

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

212 940-

212 949 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

212 950 Tanks zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

212 951 Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 4, 11 und 12 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung des Tanks in Rn. 212 123 festgelegt ist.

212 952-

212 959

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

212 960-

212 969 Keine besonderen Vorschriften.

ABSCHNITT 7

BETRIEB

212 970 Tanks für Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen während der Beförderung luftdicht () verschlossen sein.

212 971 Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

212 972-

212 999

ANHANG B.1c VORSCHRIFTEN FÜR FESTVERBUNDENE TANKS UND AUFSETZTANKS AUS VERSTÄRKTEN KUNSTSTOFFEN

Bemerkungen: 1. Dieser Anhang gilt für festverbundene Tanks und Aufsetztanks, jedoch nicht für Gefäßbatterien, Tankcontainer und Gefäße.

2. Wegen der Gefäße siehe die betreffenden Vorschriften in Anlage A (Versandstücke).

213 000-

213 009

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG UND DEN BAU

VON FESTVERBUNDENEN TANKS UND AUFSETZTANKS

Bemerkung: Nach den Vorschriften der Rn. 10 121 (2) ist die Beförderung von gefährlichen Gütern in festverbundenen Tanks oder in Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen, die den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, nur zulässig, wenn die Verwendung dieser Tanks für diese Stoffe nach Rn. 213 010 ausdrücklich zugelassen ist.

Verwendung

213 010 Die nachstehend aufgeführten Stoffe dürfen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen befördert werden, die den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen:

a) Roherdöle und andere Rohöle sowie leicht fluechtige Destillationsprodukte aus Erdöl oder aus anderen Rohölen der Klasse 3 Ziffer 3 b),

b) halbschwere Destillationsprodukte aus Erdöl und aus anderen Rohölen der Klasse 3 Ziffer 31 c),

c) Heizöle und Dieselöle der Klasse 3 Ziffer 31 c),

d) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer 1 b) und c) sowie Lösungen der Ziffer 11 b),

e) Stoffe der Klasse 8, Ziffern 1 b) und c), 2 b), 5, 8 b) und c), 17 c), 42, 43 c) und 61.

213 011-

213 099

Bau

213 100 Die Tanks müssen nachstehenden Anforderungen des Anhangs B.1a entsprechen):

(1) Allgemeine Vorschriften für Tanks zur Beförderung von Stoffen aller Klassen:

Rn. 211 120 (4), (5) und (6), 211 121, 211 122, 211 124, 211 126, 211 127 (7), 211 128, 211 130, 211 132, 211 140, 211 150 bis 211 154, 211 160 und 211 161, 211 171, 211 172 (1) und (2), 211 173 bis 211 178.

(2) Vorschriften für Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 3: Gefäße zur Beförderung entzündbarer fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 55 °C und mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung müssen in der Lüftungseinrichtung eine flammendurchschlagsichere Schutzeinrichtung haben.

- Die Dichtheitsprüfung und die Innenbesichtigung sind alle drei Jahre vorzunehmen.

(3) Sondervorschriften für Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1: Rn. 211 532.

(4) Sondervorschriften für Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 8: Rn. 211 834.

213 101 Die Tankwände dürfen keinen Materialfehler aufweisen, der die Sicherheit herabsetzt.

213 102 Die Tankwände müssen den mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen dauerhaft widerstehen.

Tanköffnungen

213 103 (1) Hat der Tank unterhalb des Flüssigkeitsspiegels eine oder mehrere Entleeröffnungen, müssen die mit einem Ventil oder einer Rohrleitung versehenen Öffnungen entweder durch vertieften Einbau in die Tankwand oder durch andere Mittel geschützt sein, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und gleichwertigen Schutz bieten.

(2) Die Verwendung von Schraubstöpseln ist ausdrücklich untersagt. Ventile müssen einem von der zuständigen Behörde genehmigten Baumuster entsprechen.

(3) Die Einfuellöffnungen müssen durch eine Einrichtung hermetisch verschlossen sein. Steht diese Einrichtung von der Tankwand ab, muß sie durch eine Kappe gegen das Abreißen bei einem Unfall durch Umkippen des Tanks geschützt sein.

213 104-

213 119

ABSCHNITT 2

WERKSTOFFE DER TANKWÄNDE

213 120 Zur Herstellung der Tankwände dürfen folgende Werkstoffe verwendet werden:

(1) Kunstharz

- Ungesättigte Polyesterharze

- Epoxid-Harze

- andere Harze mit ähnlichen Eigenschaften, sofern die Sicherheit der Tankwände nachgewiesen ist.

(2) Faserverstärkungen

Glasfasern (Glas der Typen E und C) () mit geeigneter Oberflächenbehandlung, z. B. mit Silanverbindungen oder ähnlichen Stoffen. Die Glasfasern dürfen in Form geschnittener oder ungeschnittener "Rovings", einschließlich vorgespannter endloser "Rovings" oder Fasern, Matten, Oberflächenmatten oder Gewebe verwendet werden.

(3) Zusatzstoffe

a) Zur Verarbeitung der Harze erforderliche Zusatzstoffe, z. B. Katalysatoren, Beschleuniger, Monomere, Härtungsmittel, Thyxotropierstoffe, entsprechend den Angaben des Kunstharzherstellers.

b) Füllmittel, Pigmente, Farbstoffe oder andere Stoffe zur Erzielung der gewünschten Eigenschaften, z. B. Erhöhung der Feuer-festigkeit, sofern durch sie die Betriebssicherheit der Tankwände nicht herabgesetzt wird.

213 121-

213 129

ABSCHNITT 3

AUFBAU DER TANKWÄNDE

213 130 Die äußere Oberflächenschicht der Tankwände muß gegen Witterungseinfluesse sowie gegen kurzzeitige Berührung mit dem Füllgut widerstandsfähig sein.

213 131

Die Tankwand und die Klebeverbindungen müssen den Anforderungen an die mechanische widerstandsfähigkeit nach Abschnitt 4 entsprechen.

213 132 Die innere Oberflächenschicht der Tankwände muß gegen langzeitige Einwirkungen des Füllguts widerstandsfähig sein. Sie muß aus verstärktem Kunstharz bestehen und eine Mindestdicke von 1 mm aufweisen. Die verwendeten Fasern dürfen die chemische Widerstandsfähigkeit der Schicht nicht verringern. Der innere Teil der Schicht muß harzreich sein und eine Mindestdicke von 0,2 mm haben.

Den Anforderungen nach Rn. 213 140 (6) und 213 142 (2) des Abschnitts 4 muß entsprochen werden.

213 133 Die fertigen Tankwände müssen den Anforderungen nach Rn. 213 140 (3) des Abschnitts 4 entsprechen.

213 134 Die Mindestwanddicke muß betragen:

- 3,5 mm, wenn der Fassungsraum des Tanks 3000 l nicht übersteigt;

- 5,0 mm, wenn der Fassungsraum des Tanks 3000 l übersteigt.

213 135-

213 139

ABSCHNITT 4

PRÜFVERFAHREN UND GÜTEANFORDERUNGEN

Werkstoffe für das Tankbaumuster: Prüfungen und Güteanforderungen

213 140 (1) Entnahme der Prüfstücke

Die zur Prüfung benötigten Prüfstücke sind möglichst der Tankwand zu entnehmen. Bei der Fertigung anfallende Ausschnitte von Öffnungen usw. dürfen zu diesem Zweck verwendet werden.

(2) Glasfaseranteil

Die Prüfung ist nach der ISO-Empfehlung R1172 von 1970 durchzuführen. Der Glasfaseranteil des Prüfstücks muß über 25 und unter 75 Masse- % betragen.

(3) Polymerisationsgrad

a) Wand aus Polyesterharzen:

Der Gehalt an überschüssigem Styrol darf, bezogen auf die Gesamtharzmenge, nicht größer sein als 2 %. Die Prüfung ist nach einer geeigneten Methode durchzuführen ().

b) Wand aus Epoxidharzen:

Der Aceton-Extrakt darf, bezogen auf die Gesamtharzmenge, nicht größer sein als 2 %. Die Prüfung ist nach einer geeigneten Methode durchzuführen ().

(4) Biege- und Zugfestigkeit

Die mechanischen Eigenschaften sind zu bestimmen;

- für den Tankmantel: in der Achsrichtung und in der Umfangsrichtung;

- für die Böden und die Zwischenwände in beliebiger Richtung.

Wenn die Hauptrichtungen der Verstärkung sich nicht mit der Achsrichtung oder der Umfangsrichtung decken (z. B. bei biaxialer Wicklung), sind die Festigkeiten in den Hauptrichtungen der Verstärkung zu ermitteln und für die Achsrichtung und die Umfangsrichtung nach folgenden Formeln zu berechnen:

Zug:

óT,c = 2óT,H sin2á T = Zug

c = tangentialg

óT,a = 2óT,H cos2á a = axial

Biegung:

óF,c = 2óF,H sin2á H = Wickelrichtung

F = Biegung

óF,a = 2óF,H cos2á á = Hauptwickelwinkel

Die Zugfestigkeit ist nach dem Prüfverfahren des ISO-Dokuments TC 61/WG 2/TG "Kunststoffprüfung-Glasfasern" Nr. 4, Februar 1971, zu prüfen.

Die Biegefestigkeit ist nach dem Prüfverfahren der ISO-Empfehlung TC 61 Nr. 1540, April 1970, zu prüfen.

Anforderungen

Neue Tanks müssen folgenden Sicherheitsfaktoren gegen Bruch genügen:

Sicherheitsfaktor für statische Belastung: 7,5

Sicherheitsfaktor für dynamische Belastung: 5,5 Bei Berechnung der dynamischen Belastung sind folgende Beschleunigungswerte anzuwenden:

2 g in Fahrtrichtung

1 g rechtwinklig zur Fahrtrichtung

1 g senkrecht nach oben

2 g senkrecht nach unten

Da die Eigenschaften eines Schichtstoffes aus verstärktem Kunststoff je nach seinem Aufbau verschieden sein können, werden für die Biegefestigkeit und die Zugfestigkeit keine, für die Prüflasten jedoch folgende Mindestwerte vorgeschrieben:

A = e × óT wobei óT die Zugfestigkeit bei Bruch;

B = e2 × óF wobei óF die Biegefestigkeit bei Bruch, und

e die Wanddicke ist;

Die Mindestwerte für die Kräfte A und B sind folgende: Bei Biegung:

Fassungsraum des Tanks ≤ 3 m3

- Umfangsrichtung: B = 600 daN

- Achsrichtung: B = 300 daN

Fassungsraum des Tanks >3 m3

- Umfangsrichtung: B = 600 daN

- Achsrichtung: B = 300 daN

Bei Zug:

- Umfangsrichtung: A = 100 daN/mm

- Umfangsrichtung: A = 70 daN/mm

Der E-Modul bei Biegung wird bei 40 °C und bei + 60 °C ermittelt. Beide Werte dürfen höchstens um 30 % von dem bei 20 °C ermittelten Wert abweichen. Verhalten des Wandmaterials bei einer Dauer-Zugprüfung von mehr als 1 000 Stunden:

Prüfspannung:

>NUM>ó T

>DEN>7,5

Bei der Prüfung darf der Faktor K = >NUM>å1 000

>DEN>å°

nicht gröber sein als 1,6.

å° = Dehnung des belasteten Prüfstücks am Anfang der Prüfung.

å1 000 = Dehnung des belasteten Prüfstücks am Ende der Prüfung.

(5) Verhalten bei Stoßbeanspruchung:

a) Art der Prüfung

Die Stoßfestigkeit wird an einer Schichtstoffprobe ermittelt, die dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff entspricht.

Die Prüfung wird durch Fallenlassen einer Stahlmasse von 5 kg auf diejenige Fläche des Schichtstoffs durchgeführt, welche der Außenfläche des Tanks entspricht.

b) Prüfgerät

Das Prüfgerät besteht aus einer Stahlmasse von 5 kg, einer Führung für diese Masse und einem Rahmen zum Tragen des Prüfstücks. Die Abbildung 1 zeigt eine schematische Darstellung des Geräts. Die Masse hat die Form eines Stahlzylinders mit zwei Führungsnuten und einem halbkugelförmigen Unterteil von 90 mm Durchmesser. Die Führung ist senkrecht in einer Wand verankert.

Der Prüfstückträger besteht aus zwei Winkelschienen 100 × 100 × 25 mm von je 300 mm Länge, die auf einen Metallrahmen von 400 " 400 mm aufgeschweißt sind. Die lichte Weite zwischen den beiden Winkelschienen beträgt 175 mm. Der im Boden verankerte Prüfstückträger hat eine Aussparung von 50 mm Tiefe, die ein Durchbiegen des Prüfstücks gestattet.

c) Vorbereitung der Prüfstücke

Dem zu prüfenden Muster werden drei Prüfstücke von je 200 × 200 mm × der Dicke des Musters entnommen.

d) Durchführung der Prüfung

Das Prüfstück wird symmetrisch auf den Prüfstückträger aufgelegt; seine Auflage auf dem Träger soll möglichst zwei Hauptgeraden der Oberfläche folgen, so daß die Fallmasse den Mittelpunkt der Fläche des Prüfstücks trifft, die der Außenwand des Tanks entspricht.

Die Masse wird aus einer bestimmten Höhe fallengelassen, wobei zu vermeiden ist, daß das Prüfstück durch Rückprall ein zweites Mal getroffen wird.

Die Prüfung ist bei Raumtemperatur vorzunehmen.

Die Höhe, bis zu der die Fallmasse in seiner Führung hochgehoben wird, ist festzuhalten.

In gleicher Weise wird mit den beiden anderen Prüfstücken verfahren.

e) Anforderungen

Die Fallhöhe der 5-kg-Masse muß 1 Meter betragen. Dem Prüfstück wird eine 1 m hohe Wassersäule aufgesetzt; es darf nicht mehr als 1 Liter je 24 Stunden durchlassen.

(6) Beständigkeit gegen Chemikalien

Im Laboratorium vorbereitete ebene Prüfplatten aus verstärkten Kunststoffen werden 30 Tage lang bei 50 °C der Einwirkung des gefährlichen Stoffes nach folgendem Verfahren unterworfen:

a) Beschreibung des Prüfgeräts (siehe Abbildung 2)

Das Prüfgerät besteht aus einem Glaszylinder von 140 150 mm Durchmesser und 150 mm Höhe, mit zwei in einem Winkel von 135° angebrachten Stutzen, davon einer mit einem NS29-Anschluß, zur Aufnahme eines Zwischenrohres für einen Rückflußkühler (1), der andere mit einem Anschluß NS 14,5 zur Aufnahme eines Thermometers (2), einem Zwischenrohr für den Rückflußkühler-Anschluß und einem Rückflußkühler, der in der Abbildung nicht eingezeichnet ist. Für die Glasteile des Geräts ist temperaturwechselbeständiges Glas zu verwenden.

Die den Prüfplatten entnommenen Prüfstücke bilden den Boden und die Decke des Glaszylinders. Sie werden gegen die Zylinderränder mit Teflon-Ringen abgedichtet. Der Zylinder mit den beiden Prüfstücken wird zwischen zwei Anpreßflanschen aus korrosionsbeständigem Stahl mit Hilfe von sechs Gewindebolzen mit Flügelmuttern eingespannt. Zwischen den Anpreßflanschen und den Prüfstücken muß je ein Asbestring eingelegt sein. Diese Ringe sind in der Abbildung 2 nicht eingezeichnet. Die Heizung erfolgt von außen mit einer automatisch geregelten Bandagenheizung. Die Temperatur wird im Flüssigkeitsraum gemessen.

b) Arbeitsweise des Prüfgeräts

Das Prüfgerät läßt nur die Prüfung ebener Platten von gleichmäßiger Dicke zu. Die zu prüfenden Platten sollen möglichst eine Dicke von 4 mm aufweisen. Falls die Platten mit einer Feinschicht versehen sind, müssen sie in der Anordnung geprüft werden, die den Betriebsbedingungen entspricht. Aus der zu prüfenden Platte werden sechs sechseckige Prüfplatten mit 100 mm Kantenlänge zugeschnitten. Für jede Prüfung sind je Prüfgerät drei Prüfstücke vorzubereiten. Eines dieser Prüfstücke dient als Vergleichsprüfstück, die beiden anderen werden zur Prüfung in der Flüssigkeitsphase bzw. in der Dampfphase des Geräts verwendet.

c) Prüfverfahren

Die Prüfstücke werden auf das Prüfgerät - gegebenenfalls mit der Feinschicht nach innen - aufgesetzt. In den Glaszylinder werden 1 200 ml Prüffluessigkeit gegossen. Danach wird das Gerät auf die Prüftemperatur aufgeheizt. Diese ist während der Prüfdauer konstant zu halten. Nach der Prüfung wird auf Raumtemperatur abgekühlt und die Prüffluessigkeit entfernt. Die geprüften Stücke werden sofort mit destilliertem Wasser abgespült. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten werden mit einem Lösungsmittel entfernt, das die Prüfstücke nicht angreift. Wegen der Gefahr einer Beschädigung der Oberfläche dürfen die Platten nicht mechanisch gereinigt werden.

d) Auswertung

Es wird eine visuelle Prüfung vorgenommen:

- werden bei dieser Prüfung übermäßige Schäden (Risse, Blasen, Poren, Ablösung, Quellung, Rauheit) festgestellt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden;

- ergibt die visuelle Prüfung keine Unregelmäßigkeiten, wird eine Prüfung der Biegefestigkeit nach den in Rn. 213 140 (4) beschriebenen Verfahren an den zwei der chemischen Beständigkeitsprüfung unterworfenen Prüfstücken vorgenommen.

Die Biegefestigkeit muß dann mindestens 20 % des für die Prüfplatte festgelegten Wertes betragen, ohne daß diese irgendeiner Kraft ausgesetzt wurde.

Prüfungen und Güteanforderungen für das Tankbaumuster

213 141 Das Tankbaumuster wird durch einen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates anerkannten Sachverständigen einer Flüssigkeitsdruckprobe unterzogen.

Ist das Tankinnere durch Zwischenwände oder Schwallwände unterteilt, so wird die Prüfung an einer besonders für diesen Zweck hergestellten Einheit durchgeführt, die die gleichen Böden besitzt wie der ganze Tank und dem Teil des Tanks entspricht, der unter normalen Betriebsbedingungen den größten Beanspruchungen ausgesetzt ist.

Diese Prüfung ist nicht erforderlich, wenn sie mit Erfolg bereits an einer anderen Baumustereinheit von gleichem oder größerem Querschnitt durchgeführt wurde, die der betreffenden Baumustereinheit geometrisch ähnlich ist, auch wenn diese Einheit eine andere innere Oberflächenschicht besitzt.

Die Prüfung muß ergeben, daß die Baumustereinheit unter normalen Betriebsbedingungen einen Faktor von mindestens 7,5 gegen Bruch aufweist.

Es muß, z. B. rechnerisch, nachgewiesen werden, daß die in Rn. 213 140 (4) angegebenen Sicherheitsfaktoren gegen Bruch für jeden Abschnitt des Tanks eingehalten sind.

Ein Bruch liegt vor, wenn die Prüffluessigkeit in einem Strahl aus dem Tank entweicht. Demnach sind ein Aufblättern der Schichten und das tropfenförmige Austreten der Flüssigkeit durch diese Aufblätterungen vor dem Bruch zulässig.

Die Baumustereinheit ist mit folgendem Flüssigkeitsdruck zu prüfen:

H = 7,5 × d × h

wobei H = die Höhe der Wassersäule

h = die Höhe des Tanks

d = die Dichte des Füllguts ist.

Erfolgt ein Bruch bei einer Höhe der Wassersäule H1, die kleiner ist als H, so muß trotzdem folgende Bedingung erfuellt sein:

H1 ≥ 7,5 × d × (h-h1)

wobei h1 die Höhe des höchsten Punktes ist, an dem der erste Flüssigkeitsstrahl entweicht.

Tritt am Punkt h1 eine zu große Flüssigkeitsmenge aus, so ist unbedingt eine Reparatur vorzunehmen und an diesem Punkt vorübergehend eine Verstärkung anzubringen, damit die Prüfung bis zur Höhe H fortgesetzt werden kann.

Kontrolle der Übereinstimmung der in Serien gefertigten Tanks mit dem Baumuster

213 142 (1) Die Kontrolle der Übereinstimmung der in Serien gefertigten Tanks mit dem Baumuster erfolgt in der Weise, daß eine oder mehrere der in Rn. 213 140 genannten Prüfungen durchgeführt werden. Die Messung des Polymerisationsgrades wird jedoch ersetzt durch die Messung der Barcolhärte.

(2) Barcolhärte:

Die Prüfung muß nach geeigneten Verfahren () durchgeführt werden.

Die an der Innenseite des fertigen Tanks gemessene Barcolhärte darf nicht geringer sein als 75 % des im Laboratorium an reinem gehärtetem Kunstharz ermittelten Wertes.

(3) Der Glasfaseranteil muß innerhalb der nach Rn. 213 140 (2) vorgeschriebenen Grenzen liegen und darf außerdem um nicht mehr als 10 % von dem für das Tankbaumuster festgelegten Anteil abweichen.

Prüfungen und Güteanforderungen für alle Tanks vor deren Inbetriebnahme

213 143 Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung ist nach den Vorschriften der Rn. 211 150, 211 151 und 211 152 durchzuführen; der Stempel des Sachverständigen ist am Tank anzubringen.

213 144-

213 149

ABSCHNITT 5

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR TANKS ZUR BEFÖRDERUNG VON STOFFEN

MIT EINEM FLAMMPUNKT VON 55 °C UND DARUNTER

213 150 Der Tank muß so gebaut sein, daß durch Ableitung statischer Elektrizität von den einzelnen Bauteilen elektrostatische Aufladungen verhindert werden.

213 151 Alle metallischen Teile des Tanks und des Fahrzeugs sowie die stromleitenden Wandschichten müssen miteinander verbunden sein.

213 152 Der Widerstand zwischen jedem leitenden Teil und dem Fahrgestell darf nicht größer als 106 Ohm sein.

Verhinderung von Gefahren durch Aufladungen infolge Reibung

213 153 Der Oberflächenwiderstand und der Entladungswiderstand der gesamten Tankoberfläche zur Erde müssen den Bestimmungen der Rn. 213 154 entsprechen.

213 154 Der Oberflächenwiderstand und der Entladungswiderstand zur Erde müssen entsprechend Rn. 213 155 den folgenden Vorschriften genügen:

(1) Wände ohne elektrisch leitende Teile:

a) Begehbare Oberflächen:

Der Entladungswiderstand darf 108 Ohm nicht übersteigen.

b) Andere Oberflächen:

Der Oberflächenwiderstand darf 109 Ohm nicht übersteigen.

(2) Wände mit elektrisch leitenden Teilen:

a) Begehbare Oberflächen:

Der Entladungswiderstand zur Erde darf 108 Ohm nicht übersteigen.

b) Andere Oberflächen:

Die Leitfähigkeit wird als ausreichend angesehen, wenn die größte Dicke der nichtleitenden Schichten über den leitenden Teilen, z. B. leitendes Blech, Metallnetz oder anderes geeignetes Material, die mit der Erdung verbunden sind, nicht mehr als 2 mm und bei Metallnetzen die Maschenfläche nicht mehr als 64 cm2 beträgt.

(3) Alle Messungen des Oberflächenwiderstandes und des Entladungswiderstandes zur Erde sind am Tank selbst vorzunehmen; sie müssen spätestens nach einem Jahr wiederholt werden, um sicherzustellen, daß die vorgeschriebenen Widerstände nicht überschritten werden.

Prüfverfahren

213 155 (1) Oberflächenwiderstand (R100) - (Isolationswiderstand) in Ohm - Elektroden mit leitender Farbe nach Abbildung 3 der CEI-Empfehlung 167 von 1964, gemessen bei Normalatmosphäre 23/50 nach der ISO-Empfehlung R 291 Ziffer 3.1 von 1963.

(2) Der Entladungswiderstand zur Erde in Ohm ist das zwischen der nachstehend beschriebenen mit der Oberfläche des Fahrzeugtanks verbundenen Elektrode und dem geerdeten Fahrgestell des Fahrzeugs gemessene Verhältnis von Gleichspannung zum Gesamtstrom. Die Prüfstücke müssen den Bedingungen der Ziffer 1 entsprechen. Die Elektrode ist eine Scheibe mit einer Oberfläche von 20 cm2 und einem Durchmesser von 50 mm. Ihre enge Verbindung mit der Oberfläche des Tanks ist z. B. durch feuchtes Papier, durch einen feuchten Schwamm oder durch anderes geeignetes Material sicherzustellen. Das geerdete Fahrgestell des Fahrzeugs wird als die andere Elektrode verwendet. Ein Gleichstrom mit einer Spannung von 100 bis etwa 500 V ist anzulegen. Die Messung ist eine Minute nach dem Anlegen der Prüfspannung vorzunehmen. Die Elektrode darf an jedem beliebigen Punkt der Innen- oder Außenfläche des Tanks angebracht sein.

Falls eine Messung am Tank nicht möglich ist, kann diese auch unter den gleichen Bedingungen an einem Prüfstück im Laboratorium vorgenommen werden.

Verhinderung von Gefahren durch Aufladungen beim Füllen

213 156 Geerdete Metallteile sind so zu verwenden und anzuordnen, daß jederzeit während des Füllens oder Entleerens die mit dem Stoff in Verbindung stehende geerdete Metallfläche mindestens 0,04 m2 je Kubikmeter des im Tank zum jeweiligen Zeitpunkt enthaltenen Stoffes beträgt, und daß sich kein Teil des Stoffes mehr als 2,0 m vom nächstgelegenen geerdeten Metallteil befindet. Ein solches Metallteil kann sein:

a) eine Bodenklappe, eine Rohröffnung oder eine Metallplatte, vorausgesetzt, daß die gesamte Oberfläche des mit der Flüssigkeit in Berührung kommenden Metalls nicht kleiner ist, als die vorgeschriebene Oberfläche, oder

b) ein Metallgewebe, dessen Drähte mindestens 1 mm dick sind und dessen größte Maschenfläche 4 cm2 beträgt, vorausgesetzt, daß die Gesamtfläche des mit der Flüssigkeit in Berührung kommenden Gewebes nicht kleiner ist als die vorgeschriebene Oberfläche.

213 157 Die Rn. 213 156 gilt nicht für solche Tanks aus verstärktem Kunststoff, die mit einer anderen Einrichtung zur Verhinderung von Aufladungen während des Füllens versehen sind, es sei denn, daß durch eine nach Rn. 213 158 durchgeführte Vergleichsprüfung nachgewiesen wurde, daß die Relaxationszeit der während des Füllens im Tank entstandenen Aufladung dieselbe ist, wie die bei einem Metalltank mit vergleichbaren Abmessungen.

Vergleichsprüfung

213 158 (1) Eine Vergleichsprüfung der Relaxationszeit der elektrostatischen Aufladung unter den in Absatz 2 beschriebenen Prüfbedingungen ist an einem Baumuster eines Tanks aus verstärktem Kunststoff und eines Stahltanks wie folgt durchzuführen (siehe Abbildung 3):

a) Der Tank aus verstärktem Kunststoff ist seiner üblichen Verwendung entsprechend auf einem ein Fahrzeugfahrgestell simulierenden Stahluntersatz zu befestigen; er ist mindestens zu 75 % mit Dieselöl zu fuellen, von dem ein Teil so durch einen geeigneten Mikrofilter zu leiten ist, daß die Aufladungsdichte der Gesamtdurchflußmenge etwa 100 ìC/m3 beträgt.

b) Die Feldstärke in dem von Dämpfen ausgefuellten Tankraum ist mit einem geeigneten Feldstärkemesser zu messen, der ein ständiges Ablesen ermöglicht und so angebracht ist, daß seine Achse vertikal liegt und er sich in einem Abstand von mindestens 20 cm vom vertikalen Füllrohr befindet.

c) Ein gleicher Versuch ist an einem Stahltank vorzunehmen, dessen Länge, Breite und Rauminhalt höchstens 15 % von den Werten eines Tanks aus verstärktem Kunststoff abweichen, oder aber an einem Tank aus verstärktem Kunststoff mit gleichen Abmessungen, der innen mit einer dünnen geerdeten Metallschicht ausgekleidet ist.

(2) Folgende Prüfbedingungen sind einzuhalten:

a) Die Prüfung ist unter einem Schutzdach bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von weniger als 80 % durchzuführen.

b) Das für die Prüfung verwendete Dieselöl muß bei der Meßtemperatur eine Restleitfähigkeit zwischen 3 und 5 pS/m haben. Diese wird in einer Zelle gemessen, in der

VT

kleiner oder gleich 2,5 × 106 ist;

d2

wobei V = die angelegte Spannung;

d = der Abstand zwischen den Elektroden in Metem;

T = die Dauer der Messung in Sekunden.

ist.

Die Restleitfähigkeit, gemessen an den Stoffproben, die aus dem Prüftank nach dessen Füllung entnommen wurden, darf bei den aufeinanderfolgenden Prüfungen der Tanks aus verstärktem Kunststoff und aus Metall um nicht mehr als 0,5 pS/m abweichen.

c) Die Füllung ist mit gleichbleibender Geschwindigkeit zwischen 1 und 2 m3/min vorzunehmen; sie muß für den Tank aus verstärktem Kunststoff und für den Stahltank gleich sein. Bei der Füllung ist der Durchfluß in einer kürzeren Zeit als der Relaxationszeit der Aufladung eines Stahltanks anzuhalten.

d) Die Feldstärke ist mit einem Feldstärkemesser (z. B. des Typs "field mill") zu messen, der ein ständiges Ablesen ermöglicht, in den Stoff eingetaucht ist und sich möglichst nahe bei dem Füllrohr befindet.

e) Die Zuleitungsrohre und das vertikale Füllrohr müssen einen Innendurchmesser von 10 cm und die Öffnung des Füllrohrs die Form eines "T" haben.

f) Ein geeigneter Mikrofilter (), mit einer Umgehungsleitung (by-pass) zur Regelung des durch diese laufenden Teils der Durchflußmenge ist höchstens 5 m von der Öffnung des Füllrohrs anzubringen.

g) Der Flüssigkeitsspiegel darf weder das Ende des Füllrohrs noch den Feldstärkemesser erreichen.

Vergleich der Relaxationszeiten

(3) Der Anfangswert der Feldstärke ist der unmittelbar nach dem Anhalten des Brennstoffdurchflusses festgestellte Wert, wenn ein gleichmäßiger Abfall der Feldstärke einsetzt. Die Relaxationszeit bei beiden Versuchen ist die Zeit, welche die Feldstärke benötigt, um auf 37 % ihres Anfangswertes abzufallen.

(4) Die Relaxationszeit für den Tank aus verstärktem Kunststoff darf nicht größer sein als die für den Stahltank.

213 159-

213 999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abbildung 1

Einrichtung zur Messung der Stoß- und Schlagfestigkeit nach dem Kugelfallverfahren

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 2

Gerät zur Prüfung der Chemikalienbeständigkeit

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 3

Schematische Darstellung der Versuchseinrichtung für Vergleichsprüfungen

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG B.1d VORSCHRIFTEN FÜR WERKSTOFFE UND BAU VON GESCHWEIßTEN FESTVERBUNDENEN TANKS, GESCHWEIßTEN AUFSETZTANKS UND GESCHWEIßTEN TANKS VON TANKCONTAINERN, FÜR DIE EIN PRÜFDRUCK VON MINDESTENS 1 MPA (10 BAR) VORGESCHRIEBEN IST, SOWIE FÜR GESCHWEIßTE FESTVERBUNDENE TANKS, GESCHWEIßTE AUFSETZTANKS UND GESCHWEIßTE TANKS VON TANKCONTAINERN ZUR BEFÖRDERUNG TIEFGEKÜHLTER VERFLÜSSIGTER GASE DER KLASSE 2

214 000-

214 249

1. Werkstoffe und Tanks

214 250 (1) Die Tanks zur Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffern 1 bis 6 und 9, Klasse 4.2 Ziffer 6 a), 17 a), 19 a) und 31 a) bis 33 a) und Klasse 8 Ziffern 6 a) und b) müssen aus Stahl hergestellt sein.

(2) Bei Tanks aus Feinkornstählen zur Beförderung von

- Ammoniak der Klasse 2 Ziffern 3at) und 9at),

- anderen Stoffen der Klasse 2, die namentlich in Rn. 2201 genannt sind, ergänzt durch das Wort "(ätzend)", und

- Stoffe der Klasse 8 Ziffer 6

darf der Stahl eine garantierte Streckgrenze von nicht mehr als 460 N/mm2 und eine maximale Zugfestigkeit von 725 N/mm2 haben. Solche Tanks müssen zum thermischen Spannungsausgleich wärmebehandelt sein.

(3) Die Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verfluessigter Gase der Klasse 2 müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Kupferlegierungen (z. B. Messing) hergestellt sein. Tanks aus Kupfer oder Kupferlegierungen sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; Ethylen darf nicht mehr als 0,005 % Acetylen enthalten.

(4) Es dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die niedrigste und höchste Betriebstemperatur der Tanks sowie deren Zubehörteile eignen.

214 251 Die folgenden Werkstoffe sind für die Herstellung von Tanks zugelassen:

a) Stähle, die bei der niedrigsten Betriebstemperatur dem Sprödbruch nicht unterworfen sind (siehe Rn. 214 265). Verwendbar sind:

1. Baustähle (nicht für Gase der Rn. 2201 Ziffern 7 und 8);

2. unlegierte Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von P 60 °C;

3. Nickelstähle (mit einem Gehalt von 0,5 % bis 9 % Nickel) bis zu einer Temperatur von 196 °C, je nach dem Nickelgehalt;

4. austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von P270 °C;

b) Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 % Al oder Aluminiumlegierungen (siehe Rn. 214 266);

c) sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9 % Cu und Kupferlegierungen mit einem Kupfergehalt von mehr als 56 % Cu (siehe Rn. 214 267).

214 252 (1) Die Tanks aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.

(2) Die Tanks aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen dürfen auch hartgelötet sein.

214 253 Die Zubehörteile dürfen mit den Tanks durch Verschrauben oder wie folgt verbunden werden:

a) bei Tanks aus Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen durch Schweißen;

b) bei Tanks aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen durch Schweißen oder Hartlöten.

214 254 Die Tanks müssen so gebaut und auf dem Fahrzeug, auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile, die ein Sprödwerden bewirken könnte, mit Sicherheit vermieden wird. Die Teile zur Befestigung des Tanks müssen selbst so beschaffen sein, daß sie auch bei der niedrigsten Betriebstemperatur des Tanks noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.

214 255-

214 264

2. Prüfvorschriften

a) Tanks aus Stahl

214 265 Die für die Herstellung der Tanks verwendeten Werkstoffe und die Schweißverbindungen müssen bei ihrer niedrigsten Betriebstemperatur, wenigstens aber bei einer Temperatur von P20 °C, mindestens folgenden Bedingungen für die Kerbschlagzähigkeit genügen:

Die Prüfungen müssen mit Probestäben mit V-Kerbe durchgeführt werden.

Die Mindestkerbschlagzähigkeit (siehe Rn. 214 275 bis 214 277) für Probestäbe mit senkrecht zur Walzrichtung verlaufender Längsachse und einer V-Kerbe (nach ISO R 148) senkrecht zur Plattenoberfläche muß 34 J/cm2 für Baustahl (diese Prüfungen können auf Grund bestehender ISO-Normen mit Probestäben, deren Längsachse in Walzrichtung verläuft, ausgeführt werden), Feinkornstahl, legierten ferritischen Stahl Ni ≤ 5 %, legierten ferritischen Stahl 5 % ≤ Ni ≤ 9 % oder austenitischen Cr-Ni-Stahl betragen.

Bei austenitischen Stählen ist nur die Schweißverbindung einer Kerbschlagzähigkeitsprüfung zu unterziehen.

Für Betriebstemperaturen unter P196 °C wird die Kerbschlagzähigkeitsprüfung nicht bei der niedrigsten Betriebstemperatur, sondern bei P196 °C durchgeführt.

b) Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen

214 266 Die Schweißverbindungen der Tanks müssen den durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen genügen.

c) Tanks aus Kupfer oder Kupferlegierungen

214 267 Prüfungen zum Nachweis ausreichender Kerbschlagzähigkeit sind nicht erforderlich.

214 268-

214 274

3. Prüfverfahren

a) Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit

214 275 Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 10 mm, aber mindestens 5 mm, sind Probestäbe mit einem Querschnitt von 10 mm × e mm, wobei "e" die Blechdicke ist, zu verwenden. Eine Bearbeitung auf 7,5 mm oder 5 mm ist, falls erforderlich, zulässig. Ein Mindestwert von 34 J/cm2 ist in jedem Fall einzuhalten.

Bemerkung: Bei Blechen mit einer Dicke von weniger als 5 mm und ihren Schweißverbindungen wird keine Kerbschlagzähigkeitsprüfung durchgeführt.

214 276 (1) Bei der Prüfung der Bleche wird die Kerbschlagzähigkeit an drei Probestäben bestimmt. Die Probestäbe müssen quer zur Walzrichtung entnommen werden; bei Baustahl dürfen sie jedoch in Walzrichtung entnommen werden.

(2) Für die Prüfung der Schweißverbindungen werden die Probestäbe wie folgt entnommen:

wenn e ≤ 10 mm:

drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;

drei Probestäbe mit der Kerbe in der Mitte der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Mitte der Schweißverbindung wärmebeeinflußte Zone

wenn 10 mm <e ≤ 20 mm

drei Probestäbe aus der Mitte der Schweißverbindung;

drei Probestäbe aus der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters);

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Mitte der Schweißverbindung

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

wärmebeeinflußte Zone

wenn e >20 mm

zwei Sätze von drei Probestäben (ein Satz von der Oberseite, ein Satz von der Unterseite) an den unten dargestellten Stellen entnommen (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters, das aus der wärmebeeinflußten Zone entnommen ist);

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Mitte der Schweißverbindung

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

wärmebeeinflußte Zone

214 277 (1) Bei Blechen muß der Mittelwert aus den drei Proben den in Rn. 214 265 angegebenen Mindestwert von 34 J/cm2 erreichen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen.

(2) Bei den Schweißverbindungen darf der Mittelwert aus den drei Proben, die in der Mitte der Schweißverbindung entnommen wurden, nicht unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 liegen; nicht mehr als ein Einzelwert darf unter dem Mindestwert, dann jedoch auch nicht unter 24 J/cm2 liegen.

(3) Bei der wärmebeeinflußten Zone (die V-Kerbe schneidet die Verschmelzungsgrenze in der Mitte des Musters) darf der Wert von nicht mehr als einem der drei Probestäbe unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, jedoch nicht unter 24 J/cm2 liegen.

214 278 Werden die Forderungen nach Rn. 214 277 nicht erfuellt, so ist eine Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn

a) der Mittelwert der ersten drei Prüfungen unter dem Mindestwert von 34 J/cm2 oder

b) mehr als einer der Einzelwerte unter dem Mindestwert von 34 J/cm2, aber nicht unter 24 J/cm2 liegt.

214 279 Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an Blechen oder Schweißverbindungen darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen. Der Mittelwert sämtlicher Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung muß gleich dem oder größer als der Mindestwert von 34 J/cm2 sein.

Bei einer wiederholten Kerbschlagzähigkeitsprüfung an der wärmebeeinflußten Zone darf kein Einzelwert unter 34 J/cm2 liegen.

214 280-

219 999

ANHANG B.2 EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER EINSCHLIEßLICH DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEGEBENENFALLS ERFORDERLICHE TYPGENEHMIGUNG

220 000-

220 099

ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

220 100 (1) Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, die nach Rn. 10 282, 11 282 oder 10 283 zugelassen sein müssen, sowie für Beförderungseinheiten "Typ II" nach Rn. 11 204 (2) und für die Typgenehmigung.

(2) Für die Genehmigung eines Fahrzeugstyps nach Rn. 10 281 gelten alle Abschnitte dieses Anhangs.

(3) Im Falle von einzeln genehmigten Fahrzeugen, die nicht einem Typgenehmigungsverfahren nach Rn. 10 281 unterzogen wurden, gelten nur die Vorschriften des Abschnitts 5 dieses Anhangs.

220 101-

220 199

ABSCHNITT 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

220 200 Im Sinne dieses Anhangs bedeutet:

(1) "Fahrzeug" ein Fahrgestell mit Fahrerhaus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger oder ein Anhänger in selbsttragender Bauweise zur Beförderung gefährlicher Güter;

(2) "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in diesem Anhang aufgeführten Konstruktionsmerkmale aufweisen.

220 201-

220 299

ABSCHNITT 3

ANTRAG FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

220 300 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Konstruktionsmerkmale ist vom Fahrzeughersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

220 301 Dem in dreifacher Ausfertigung vorzulegenden Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind beizufügen:

(1) Eine detaillierte Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Bauweise, seines Motors (Selbstzündung, Fremdzündung), seiner Abmessungen, seines Aufbaus und der verwendeten Werkstoffe;

(2) Fahrzeugtyp hinsichtlich der gefährlichen Güter, für deren Beförderung er bestimmt ist, und zwar:

Typ EX/II für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ II erfordern (siehe Rn. 11 204);

Typ EX/III für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit Typ III erfordern (siehe Rn. 11 204);

Typ FL für Fahrzeuge zur Beförderung fluessiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder brennbarer Gase in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Gefäßbatterien;

Typ OX für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Gefäßbatterien;

Typ AT für Fahrzeuge zur Beförderung aller anderen gefährlichen Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3 000 Liter oder in anderen Fahrzeugen als denen der Typen EX/II, EX/III, FL oder OX zur Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Gefäßbatterien;

(3) Zeichnungen des Fahrzeugs; und

(4) Angaben über

a) die technische Hoechstmasse (kg);

b) den (die) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n).

220 302 Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeutyp entspricht, ist dem Technischen Dienst (Prüfstelle), der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, vorzuführen.

220 303 Die zuständige Behörde muß vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob ausreichende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen worden sind.

220 304-

220 399

ABSCHNITT 4

TYPGENEHMIGUNG

220 400 Wenn das zur Genehmigung nach diesem Anhang vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften des folgenden Abschnitts 5 entspricht, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

220 401 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, deren erste zwei Ziffern (00 für den Anhang in der vorliegenden Fassung) die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen angeben müssen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Vorschriften aufgenommen sind. Derselbe Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp im Sinne der Rn. 220 200 (2) zuteilen.

220 402 Die Genehmigung oder die Erweiterung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach diesem Anhang ist den Mitgliedstaaten mit einem Formblatt nach dem in Rn. 221 000 dargestellten Muster mitzuteilen.

220 403 An jedem Fahrzeug, das einem nach diesem Anhang genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:

(1) Einem Kreis, in dessen Innerem sich die Buchstaben "ADR" und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat ();

(2) einer Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz (1); und

(3) einem zusätzlichen Zeichen, das von der Genehmigungsnummer getrennt ist und aus dem Zeichen zur Feststellung des genehmigten Fahrzeugtyps nach Rn. 220 301 (2) besteht.

220 404 Das Genehmigungszeichen muß deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

220 405

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe oder auf dem vom Fahrzeughersteller angebrachten Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind, anzuordnen.

220 406-

220 499

ABSCHNITT 5

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

220 500

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die eine Beförderungseinheit für gefährliche Güter bilden sollen, müssen entsprechend ihrer Kategorie und ihres Typs den in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG

Allgemeine Anforderungen

220 510 Die elektrische Anlage muß in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Rn. 220 511 bis 220 515 gemäß der Tabelle zu Rn. 220 500 entsprechen.

Leitungen

220 511 (1) Die Leiter müssen ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher geschützt sein; hiervon ausgenommen sind folgende Stromkreise:

- von der Batterie zu den Kaltstart- und Abstelleinrichtungen des Motors,

- von der Batterie zur Lichtmaschine,

- von der Lichtmaschine zum Sicherungs- oder Stromunterbrecherkasten,

- von der Batterie zum Motoranlasser,

- von der Batterie zum Leistungsregelgehäuse der Dauerbremsanlage (siehe Rn. 220 522), wenn diese ein elektrisches oder elektromagnetisches System ist.

Die vorgenannten ungeschützten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

(2) Die elektrischen Leitungen müssen fest und so verlegt sein, daß die Leiter in geeigneter Weise gegen mechanische und thermische Beanspruchungen geschützt sind.

Batterietrennschalter

220 512 (1) Ein Schalter zur Unterbrechung aller Stromkreise muß möglichst nahe der Batterie angebracht sein.

(2) Es müssen direkte oder indirekte Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, und zwar eine im Fahrerhaus und eine zweite außen am Fahrzeug. Sie müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigungseinrichtung im Fahrerhaus muß sich in unmittelbarer Reichweite des auf seinem Sitz befindlichen Fahrers befinden. Sie muß entweder mit einer Schutzabdeckung, durch eine mit komplexer Bewegung zu betätigende Einrichtung oder eine andere geeignete Vorrichtung gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sein.

(3) Der Schaltkontakt muß bei laufendem Motor geöffnet werden können, ohne daß gefährliche Überspannungen entstehen. Seine Betätigung darf keine Entzündungsgefahr in einer explosiven Atmosphäre verursachen; dies kann durch Verwendung eines Schalters mit einem Gehäuse in Schutzart IP 65 gemäß IEC Norm 529 sichergestellt werden.

(4) Die elektrischen Verbindungen am Batterietrennschalter müssen der Schutzart IP 54 entsprechen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Verbindungen in einem Gehäuse befinden, das auch das Batteriegehäuse sein kann; in diesem Fall genügt es, die Anschlüsse gegen Kurzschluß, z. B. mit einer Gummikappe, zu isolieren.

Batterien

220 513 Die Batterieanschlußklemmen müssen elektrisch isoliert oder durch den isolierenden Deckel des Batteriekastens abgedeckt sein. Befinden sich die Batterien nicht unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Batteriekasten befestigt sein.

Fahrtschreiber

220 514 Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muß über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist. Die Stromversorgungsleitungen vom und zum Fahrtschreiber, die bei geöffnetem Batterietrennschalter unter Spannung bleiben, müssen eigensicher nach den Vorschriften der Europäischen Norm EN 50 020 sein. Der Fahrtschreiber und seine Sicherung müssen den Vorschriften für zugehörige elektrische Betriebsmittel nach der Europäischen Norm EN 50 020 entsprechen.

Dauerstromkreise

220 515 Die Teile der elektrischen Anlage, mit Ausnahme des Fahrtschreibers, die unter Spannung bleiben, wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist, müssen zur Verwendung in einer Gefahrenzone geeignet sein und den Vorschriften der entsprechenden Europäischen Norm 50 014 und einer der Europäischen Normen EN 50 015 bis EN 50 020 oder EN 50 028 sowie den Vorschriften für die je nach Art des beförderten Gutes geeignete Gasgruppe genügen.

Vorschriften für den hinter dem Fahrerhaus angebrachten Teil der elektrischen Anlage

220 516 Diese Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stoß oder Verformung diese Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Insbesondere gilt:

(1) Leitungen

Die hinter dem Fahrerhaus liegenden Leitungen müssen gegen Stoß, Abnützung und Scheuern während des normalen Betriebs des Fahrzeuges geschützt sein. Beispiele für geeignete Ummantelungen sind in den nachfolgenden Abbildungen 1, 2, 3 und 4 wiedergegeben. Jedoch brauchen Leitungen von automatischen Blokierverhinderern (ABV) nicht mit einer zusätzlichen Isolierung versehen sein.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 1

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 2

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 3

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Abbildung 4

(2) Beleuchtung

Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

Elektrische Lifteinrichtung

220 517 Die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muß sich außerhalb der Längsträger des Fahrgestells in einem geschlossenen Kasten befinden.

220 518-

220 519

BREMSAUSRÜSTUNG

Allgemeine Vorschriften

220 520 Zusätzlich zu nachstehenden gemäß der Tabelle der Rn. 220 500 anzuwendenden technischen Vorschriften müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung als Beförderungseinheit für gefährliche Güter bestimmt sind, allen entsprechenden technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 () oder der Richtlinie 71/320/EWG() in ihrer zuletzt geänderten Fassung, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs in Kraft ist, entsprechen.

Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

220 521 (1) Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder solche, die Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen, müssen mit einem automatischen Blokierverhinderer der Kategorie 1 gemäß ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG () ausgerüstet sein.

(2) Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie A gemäß ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 13 oder der Richtlinie 71/320/EWG () ausgerüstet sein.

(3) Die elektrischen Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger für die automatischen Blockierverhinderer des Anhängers müssen durch eine Steckverbindung nach ISO-Norm 7638: 1985 hergestellt sein.

Dauerbremsanlage

220 522 (1) Unter Dauerbremsanlagen versteht man Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Fahrzeuggeschwindigkeit auf einer langen Gefällestrecke zu stabilisieren, ohne daß die Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage benutzt wird.

(2) Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder solche, die Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen, müssen mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sein, die folgenden Vorschriften entspricht:

a) Die Dauerbremsanlage darf eine einzige Einrichtung oder eine Kombination mehrerer Einrichtungen sein. Jede Einrichtung darf ihre eigene Betätigungseinrichtung haben.

b) Alle drei in der ECE-Regelung Nr. 13 Abschnitt 2.14 oder in der Richtlinie 71/320/EWG () vorgesehenen Arten der Betätigung sind zulässig, jedoch müssen bei Ausfall des automatischen Blockierverhinderers (ABV) die integrierten oder kombinierten Dauerbremsanlagen selbständig abschalten.

c) Die Wirkung der Dauerbremsanlage muß durch den automatischen Blockierverhinderer (ABV) so gesteuert sein, daß die durch die Dauerbremsanlage gebremste(n) Achse(n) bei Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h nicht durch die Wirkung der Dauerbremsanlage blockiert werden können. Jedoch gilt diese Vorschrift nicht für den Teil des Bremssystems, der auf der natürlichen Bremswirkung des Motors beruht.

d) Die Dauerbremsanlage muß mehrere Wirksamkeitsstufen haben, einschließlich einer unteren Stufe, die für den Leerzustand des Fahrzeugs geeignet ist. Wird die Dauerbremsanlage eines Kraftfahrzeugs durch seinen Motor gebildet, stellen die verschiedenen Getriebeübersetzungen die verschiedenen Wirksamkeitsstufen dar.

e) Die Wirksamkeit der Dauerbremsanlage muß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 5 (Prüfung Typ II A) oder der EG-Richtlinie 71/320 () für ein beladenes Fahrzeug, bestehend aus Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs plus höchstzulässiger gezogener Masse, genügen, ohne jedoch eine Gesamtmasse von 44 Tonnen zu überschreiten.

f) Genügt das Kraftfahrzeug nicht den in Absatz (2) e) festgelegten Wirksamkeitsanforderungen für Dauerbremsanlagen, muß es mindestens den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 5 oder der Richtlinie 71/320/EWG () genügen und darf nur einen mit einer Dauerbremsanlage ausgerüsteten Anhänger ziehen. Ein solches Kraftfahrzeug muß mit einer Betätigungseinrichtung für die Dauerbremsanlage am Anhänger ausgerüstet sein.

(3) Ist ein Anhänger mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet, muß diese den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 5 oder der entsprechenden Richtlinie 71/320/EWG () und den Vorschriften des Absatzes (2) a) bis d) genügen.

220 523-

220 529

VERHÜTUNG VON FEUERGEFAHREN

Allgemeine Vorschriften

220 530 Nachstehend aufgeführte technische Vorschriften gelten gemäß Tabelle zu Rn. 220 500.

Fahrerhaus

220 531 (1) Für den Bau des Fahrerhauses dürfen nur schwer brennbare Werkstoffe verwendet werden. Diese Anforderung wird als erfuellt angesehen, wenn in Übereinstimmung mit dem in der ISO-Norm 3795:1989 festgelegten Verfahren Prüfmuster folgender Teile des Fahrerhauses eine Verbrennungsgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 mm/min aufweisen: Sitzpolster, Sitzlehnen, Sicherheitsgurte, Dachauskleidungen, Dachöffnungen, Armstützen, alle Auskleidungen der Türen und der Vorder-, Rück- und Seitenwände, Trennwände, Kopfstützen, Bodenbeläge, Sonnenblenden, Jalousien, Vorhänge, Reserveradabdeckungen, Motorraumabdeckungen, Bettdecken, Überzüge und alle anderen im Inneren des Fahrerhauses verwendeten Werkstoffe, einschließlich Polsterungen und der sich bei einem Unfall entfaltenden Teile, die in Kontakt mit Insassen Energie absorbieren sollen.

(2) Ist das Fahrerhaus nicht aus schwer brennbaren Werkstoffen hergestellt, muß an der Rückseite des Fahrerhauses eine Schutzwand aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff (Wärmeschild) mit der gleichen Breite wie der des Tanks angebracht sein. Alle Fenster in der Rückwand des Fahrerhauses oder in der Schutzwand müssen luftdicht verschlossen sein und aus feuerbeständigem Sicherheitsglas mit feuerfestem Rahmen bestehen. Zwischen dem Tank und dem Fahrerhaus oder der Schutzwand muß sich ein mindestens 15 cm breiter Zwischenraum befinden.

Kraftstoffbehälter

220 532 Die Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Fahrzeugmotors müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

(1) Die Kraftstoffbehälter müssen so angeordnet sein, daß sie soweit wie möglich gegen jeden Aufprall geschützt sind.

(2) Der Kraftstoff muß im Falle des Entweichens auf den Boden abfließen und darf dabei weder mit heißen Teilen des Fahrzeugs noch mit der Ladung in Berührung kommen.

(3) Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirkungsvollen, der Einfuellöffnung angepaßten Flammendurchschlagsicherung oder mit einer Einrichtung versehen sein, die die Einfuellöffnung luftdicht verschlossen hält.

Motor

220 533 Die Antriebsmotoren der Fahrzeuge müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, daß jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Bei der Beförderung explosiver Stoffe (Fahrzeugtypen EX/II und EX/III) muß sich der Motor vor der Vorderwand des Laderaums befinden. Er darf jedoch auch unter dem Laderaum angeordnet sein, vorausgesetzt, jede, auch lokale Erhitzung der Ladung wird vermieden.

Auspuffanlage

220 534 Die Auspuffanlage sowie die Auspuffrohre müssen so geführt oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Teile der Auspuffanlage, die sich direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Diesel) befinden, müssen einen Abstand von mindestens 100 mm haben oder durch eine Hitzeabschirmung (Hitzeschild) geschützt sein. Bei der Beförderung explosiver Stoffe (Fahrzeugtypen EX/II und EX/III) muß sich die Auspuffanlage vor der Vorderwand des Laderaums befinden oder von dem im Fahrzeug beförderten Ladungsteil durch ein feuerbeständiges und wärmeisolierendes Schild getrennt sein. In diesem Fall muß die Mündung des Auspuffrohres nach der Außenseite des Fahrzeugs gerichtet sein.

Dauerbremse des Fahrzeugs

220 535 Fahrzeuge, die mit höhere Temperaturen entwickelnden Dauerbremsanlagen, die sich hinter der Rückwand des Fahrerhauses befinden, ausgerüstet sind, müssen zwischen dieser Anlage und dem Tank oder der Ladung mit einer Wärmeisolierung versehen sein, die sicher befestigt und so angebracht ist, daß jede, auch lokale Erhitzung der Tankwand oder der Ladung vermieden wird.

Außerdem muß die isolierende Einrichtung die Anlage auch gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes schützen. Ein Schutz durch eine zweischalige Abdeckung wird als ausreichend angesehen.

Zusatzheizungen

220 536 Zusatzheizungen für das Fahrerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie müssen vor der Schutzwand (Rückwand des Fahrerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit vorn und so hoch wie möglich (mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf des Gebläses für die Verbrennungsluft (höchstens 20 s).

220 537-

220 539

Geschwindigkeitsbegrenzer

220 540 Kraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen müssen nach Rn. 10 261 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechend den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 89 oder den EG-Richtlinien 92/6 und 92/24 ausgerüstet sein. Die eingestellte Geschwindigkeit v nach Abschnitt 2.1.2 der ECE-Regelung Nr. 89 darf 85 km/h nicht übersteigen.

220 541-

220 599

ABSCHNITT 6

ÄNDERUNG DES FAHRZEUGSTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

220 600 Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat; die Behörde kann dann entweder:

(1) die Auffassung vertreten, daß von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und daß das Fahrzeug auf jeden Fall weiterhin den Vorschriften entspricht;

(2) oder ein neues Gutachten von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, verlangen.

220 601 Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Mitgliedstaaten zusammen mit den Änderungen nach dem in Rn. 220 402 angegebenen Verfahren mitzuteilen.

220 602 Die zuständige Behörde, die der Erweiterung der Genehmigung zustimmt, muß jedem Benachrichtigungsformblatt für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Mitgliedstaaten mit einem Benachrichtigungsformblatt, das dem Muster in Rn. 221 000 entspricht, unterrichten.

220 603-

220 699

ABSCHNITT 7

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Erstbeurteilung

220 700 Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates muß vor Erteilung einer Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Vorschriften und Verfahren bestehen, um durch eine wirksame Kontrolle sicherzustellen, daß Fahrzeuge aus der Produktion dem genehmigten Typ entsprechen.

220 701 Zur Zufriedenheit der die Typgenehmigung erteilenden Behörde genügt es nachzuprüfen, daß die Anforderung nach Rn. 220 700 erfuellt ist; jedoch kann diese Nachprüfung auch im Namen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde durch die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates erfolgen. In diesem Fall stellt die letztgenannte Genehmigungsbehörde eine Bescheinigung der Übereinstimmung aus, in der die das Fahrzeug, für das ein Antrag auf Typgenehmigung gestellt wurde, betreffenden besichtigten Bereiche und Produktionseinheiten angegeben sind.

220 702 Die Genehmigungsbehörde muß außerdem der Registrierung des Herstellers gemäß der harmonisierten ISO-Norm 9002:1987 [die das (die) zu genehmigende(n) Fahrzeug(e) umfaßt] oder gemäß einer anderen gleichwertigen Norm für die Genehmigung, die den Vorschriften nach Rn. 220 700 entspricht, zustimmen. Der Hersteller muß die Unterlagen über die Registrierung zur Verfügung stellen und sich verpflichten, die Genehmigungsbehörde über jede Änderung, die einen Einfluß auf die Gültigkeit oder den Gegenstand der Registrierung hat, zu unterrichten.

220 703 Nach Eingang eines Antrags seitens der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übersendet die Genehmigungsbehörde eine Bescheinigung der Übereinstimmung nach Rn. 220 701 zweiter Satz oder teilt mit, daß sie eine derartige Bescheinigung nicht liefern kann.

220 704-

220 709

Übereinstimmung der Produktion

220 710 Jedes nach diesem Anhang genehmigte Fahrzeug muß so gebaut sein, daß es dem genehmigten Typ entspricht und den Vorschriften des vorstehenden Abschnitts 5 genügt.

220 711 Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates, die eine Typgenehmigung erteilt, muß sicherstellen, daß es für jede Genehmigung mit dem Hersteller vereinbarte entsprechende Bestimmungen und dokumentierte Überprüfungsprogramme gibt, damit in festgelegten Zeitabständen Prüfungen oder damit zusammenhängende Kontrollen und gegebenenfalls die in diesem Anhang beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob die Produktion mit dem genehmigten Typ weiterhin übereinstimmt.

220 712 Der Inhaber der Genehmigung muß insbesondere:

(1) für das Vorhandensein wirksamer Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Typgenehmigung sorgen;

(2) Zugang zu der für die Überprüfung der Übereinstimmung jedes genehmigten Typs erforderlichen Ausrüstung haben;

(3) dafür sorgen, daß die Daten der Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die betreffenden Unterlagen (Dokumente) während eines in Übereinstimmung mit der Genehmigungsbehörde festgelegten Zeitraums zur Verfügung gehalten werden. Dieser Zeitraum soll nicht länger als 10 Jahre sein;

(4) die Ergebnisse für jeden Prüfungstyp analysieren, um unter Berücksichtigung der bei einer industriellen Produktion auftretenden Schwankungen die Konstanz der Fahrzeugdaten zu überprüfen und sicherzustellen;

(5) veranlassen, daß für jeden Fahrzeugtyp mindestens die in diesem Anhang beschriebenen Kontrollen und Prüfungen durchgeführt werden;

(6) sicherstellen, daß jede Muster- und Probeentnahme, aus der sich eine Nicht-Übereinstimmung für den betreffenden Prüfungstyp ergibt, eine neue Probeentnahme und eine neue Prüfung zur Folge hat. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen.

220 713 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionseinheit angewendeten Methoden der Übereinstimmungskontrolle überprüfen. Die normalen Wiederholungsintervalle dieser Nachprüfungen müssen mit den gemäß Rn. 220 701 oder 220 702 dieses Anhangs anerkannten Vorschriften (soweit vorhanden) vereinbar sein und sicherstellen, daß die laufenden Kontrollen während eines Zeitraums begutachtet werden, der dem von der Genehmigungsbehörde geschaffenen Vertrauensklima angepaßt ist.

(1) Bei jeder Überprüfung sind die Aufzeichnungen über die Prüfungen und die Produktion dem Überprüfenden zur Verfügung zu stellen.

(2) Wenn es die Art der Prüfung ermöglicht, kann der Überprüfende Zufallsproben entnehmen, die im Labor des Herstellers (oder des Technischen Dienstes gemäß nachstehendem Abschnitt 9) geprüft werden. Die Mindestanzahl an Prüfmustern kann in Abhängigkeit von den vom Hersteller selbst durchgeführten Kontrollen bestimmt werden.

(3) Erscheint das Ergebnis der Kontrolle als nicht zufriedenstellend oder scheint es erforderlich, die Gültigkeit nach der nach Absatz (2) durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, hat der Überprüfende Prüfmuster zu entnehmen, die dem Technischen Dienst zur Durchführung der Prüfungen für die Typgenehmigung zu übersenden sind.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann jede in diesem Anhang vorgeschriebene Kontrolle oder Prüfung durchführen.

(5) Werden die bei einer Überprüfung ermittelten Ergebnisse als nicht zufriedenstellend beurteilt, muß die Genehmigungsbehörde dafür sorgen, daß alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um so schnell wie möglich die Übereinstimmung der Produktion wiederherzustellen.

220 714-

220 719

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

220 720 Die für einen Fahrzeugtyp nach diesem Anhang erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Abschnitt 5 nicht eingehalten werden.

220 721 Nimmt ein Mitgliedstaat eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, hat er unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten mit einem Benachrichtigungsformblatt nach dem Muster in Rn. 221 000 davon zu unterrichten.

220 722-

220 799

ABSCHNITT 8

ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

220 800 Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach diesem Anhang genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu verständigen, welche ihrerseits die anderen Parteien hierüber mit einem Benachrichtigungsformblatt nach dem Muster in Rn. 221 000 unterrichtet.

220 801-

220 999

221 000 Benachrichtigung

[Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm)]

ADR () Erteilt durch: Bezeichnung der Behörde:

betrifft (): Erteilte Genehmigung

Erweiterte Genehmigung

Versagte Genehmigung

Zurückgenommene Genehmigung

Endgültige Einstellung der Produktion eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner besonderen Konstruktionsmerkmale für die Beförderung gefährlicher Güter

Nummer der Genehmigung: Nummer der Erweiterung:

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs:

2. Fahrzeugtyp: Fahrgestell mit Fahrerhaus, Sattelzugmaschine, Anhänger, Sattelanhänger, Anhänger in selbsttragender Bauweise ():

3. Fahrzeugtyp (EX/II, EX/III, FL, OX, AT) nach Rn. 220 301 (2):

4. Name und Anschrift des Herstellers:

5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers:

6. Fahrzeugmasse:

6.1. Technische Hoechstmasse des beladenen Fahrzeugs:

7. Besondere Ausrüstung des Fahrzeugs:

7.1. Das Fahrzeug ist/ist nicht () mit besonderen elektrischen einrichtungen ausgerüstet.

Kurzbeschreibung:

7.2. Das Fahrzeug ist/ist nicht () mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet.

Genehmigungsnummer:

Kategorie der Anlage:

7.3 7 Das Fahrzeug ist/ist nicht () mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet.

Genehmigungsnummer:

Technische Hoechstmasse des Fahrzeugs bezüglich der Wirkung der Dauerbremsanlage:

Kurzbeschreibung:

7.4. Das Fahrzeug ist/ist nicht () mit Einrichtungen zur Verhütung von Feuergefahren ausgerüstet.

Kurzbeschreibung:

7.5. Bei Kraftfahrzeugen:

7.5.1. Motortyp: Selbstzündung, Fremdzündung ():

7.5.2. Das Fahrzeug ist/ist nicht () konstruktionsbedingt mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet, der auf eine Geschwindigkeit von km/h eingestellt ist.

Genehmigungsnummer:

8. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am:

9. Technischer Dienst (Prüfstelle) für die Genehmigungsprüfungen:

10. Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes (Prüfstelle):

11. Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes (Prüfstelle):

12. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/zurückgenommen ()

13. Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Fahrzeug:

14. Ort:

15. Datum:

16. Unterschrift:

221 001-

229 999

ANHANG B.3 BESCHEINIGUNG DER BESONDEREN ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER GÜTER

(Siehe Rn. 10 282)

230 000

Bemerkung: Die Abmessungen der Bescheinigung sind 210 mm × 297 mm (Format A4). Vorder- und Rückseite sind zu verwenden. Die Farbe ist weiß mit einem rosafarbenem Schrägstrich.

BESCHEINIGUNG DER BESONDEREN ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN

ZUR BEFÖRDERUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER GÜTER

1. Bescheinigung Nr.

Es wird bestätigt, daß das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für die Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern im internationalen Straßenverkehr erfuellt.

2. Hersteller und Art des Fahrzeugs

3. Amtliche(s) Kennzeichen (wenn vorhanden) und Fahrgestellnummer

4. Name und Betriebssitz des Beförderers, Verwenders (Halters) oder Eigentümers

5. Das oben beschriebene Fahrzeug ist den in Rn.10 282, 10 283 () der Anlage B zum ADR vorgesehenen Prüfungen unterzogen worden und erfuellt die Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Beförderung auf der Straße von gefährlichen Gütern der nachstehend aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben (falls erforderlich sind die Benennung oder die Kennzeichnungsnummer des Stoffes anzugeben):

6. Bemerkungen:

Gilt - mit den angegebenen Abweichungen () - in deutschland auch für innerstaatliche Beförderungen.

7. Gültig bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

8. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

9. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

10.

Gültigkeit verlängert bis

Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

11. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

Bemerkungen: 1. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen, vorausgesetzt, es ist, wie z.B. in Klasse 1, nichts anderes vorgesehen.

2. Diese Bescheinigung ist der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, bei einem Wechsel des in Punkt 4 genannten Beförderers, Verwenders (Halters) oder Eigentümers, bei Ablauf der Gültigkeit und im Falle einer nennenswerten Änderung wesentlicher Merkmale des Fahrzeuges.

230 001-

239 999

ANHANG B.4

240 000-

249 999

Bleibt offen.

ANHANG B.5 VERZEICHNIS DER STOFFE UND DER KENNZEICHNUNGSNUMMERN

250 000 (1) Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin:

2 Entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion

3 Entzündbarkeit von fluessigen Stoffen (Dämpfen) und Gasen oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff

4 Entzündbarkeit von festen Stoffen oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff

5 Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

6 Giftigkeit oder Ansteckungsgefahr

7 Radioaktivität

8 Ätzwirkung

9 Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion

Bemerkung: Die Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion im Sinne der Ziffer 9 umfaßt eine sich aus dem Stoff ergebende Möglichkeit der Gefahr einer Explosion, einer Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion unter Entwicklung beträchtlicher Wärme oder entzündbarer und/oder giftiger Gase.

Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin. Wenn die Gefahr eines Stoffes ausreichend durch eine einzige Ziffer angegeben werden kann, wird dieser Ziffer eine Null angefügt.

Folgende Ziffernkombinationen haben jedoch eine besondere Bedeutung: 22, 323, 333, 362, 382, 423, 44, 446, 462, 482, 539, 606, 623, 642, 823, 842 und 90 [siehe Absatz (2)].

Wenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe "X" vorangestellt ist, bedeutet dies, daß der Stoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Bei solchen Stoffen darf Wasser nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

(2) Die in Absatz (3) aufgeführten Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr haben folgende Bedeutung:

20 inertes Gas

22 tiefgekühltes Gas

223 tiefgekühltes brennbares Gas

225 tiefgekühltes oxidierendes (brandförderndes) Gas

23 brennbares Gas

236 brennbares Gas, giftig

239 brennbares Gas, das spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

25 oxidierendes (brandförderndes) Gas

26 giftiges Gas

65 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)

266 sehr giftiges Gas

268 giftiges Gas, ätzend

286 ätzendes Gas, giftig

30 - entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), oder

- entzündbarer fluessiger Stoff oder fester Stoff in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C, auf oder über seinen Flammpunkt erwärmt, oder

- selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff

323 entzündbarer fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

X323 entzündbarer fluessiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet ()

33 leicht entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt unter 23 °C)

333 pyrophorer fluessiger Stoff

X333 pyrophorer fluessiger Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert ()

336 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, giftig

338 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend

X338 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert ()

339 leicht entzündbarer fluessiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

36 entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), schwach giftig, oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff, giftig

362 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

X362 entzündbarer fluessiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet ()

38 entzündbarer fluessiger Stoff (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), schwach ätzend, oder selbsterhitzungsfähiger fluessiger Stoff, ätzend

382 entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

X382 entzündbarer fluessiger Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet ()

39 entzündbarer fluessiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

40 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff

423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet ()

44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet

446 entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet

46 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, giftig

462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

48 entzündbarer oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff, ätzend

482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

50 oxidierender (brandfördernder) Stoff

539 entzündbares organisches Peroxid

55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff

556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig

558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend

559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig

568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend

58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend

59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

60 giftiger oder schwach giftiger Stoff

606 ansteckungsgefährlicher Stoff

623 giftiger fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C)

638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), ätzend

639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig

642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert, und entzündbare Gase bildet

65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)

66 sehr giftiger Stoff

663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C)

664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig

665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)

668 sehr giftiger Stoff, ätzend

669 sehr giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

68 giftiger Stoff, ätzend

69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

70 radioaktiver Stoff

72 radioaktives Gas

723 radioaktives Gas, brennbar

73 radioaktiver fluessiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61 °C)

74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar

75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd)

76 radioaktiver Stoff, giftig

78 radioaktiver Stoff, ätzend

80 ätzender oder schwach ätzender Stoff

X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert ()

823 ätzender fluessiger Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C)

X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der mit Wasser gefährlich reagiert ()

836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), giftig

839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C), der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert ()

84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig

842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase bildet

85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)

856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd) und giftig

86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig

88 stark ätzender Stoff

X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert ()

883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C)

884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhitzungsfähig

885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)

886 stark ätzender Stoff, giftig

X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert ()

89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan zu einer heftigen Reaktion führen kann

90 umweltgefährdender Stoff

verschiedene gefährliche Stoffe

(3) Die Kennzeichnungsnummern nach Rn. 10 500 sind in den nachstehenden Verzeichnissen I, II und III aufgeführt.

Bemerkungen: 1. Die Kennzeichnungsnummern für die orangefarbenen Tafeln sind zuerst im Verzeichnis I zu suchen. Wenn für Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 der Name des zu befördernden Stoffes oder die Sammelbezeichnung, unter die er fällt, im Verzeichnis I nicht aufgeführt ist, so sind die Kennzeichnungsnummern dem Verzeichnis II zu entnehmen.

2. Verzeichnis III enthält alle Eintragungen der Verzeichnisse I und II in der Reihenfolge der Nummern zur Kennzeichnung der Stoffe.

VERZEICHNIS I

Verzeichnis der mit ihrem chemischen Namen bezeichneten Stoffe bzw. der Sammelbezeichnungen, denen eine spezifische "Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes" [Spalte (d)] zugeteilt ist [wegen Lösungen und Gemischen von Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 (8) und (9)]

Dieses Verzeichnis enthält außerdem Stoffe, die nicht in der Stoffaufzählung der Klassen aufgeführt sind, die jedoch unter die Klassen und Ziffern in Spalte (b) fallen.

Bemerkung: Für die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 siehe Verzeichnis II. Die Stoffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VERZEICHNIS II

Verzeichnis von Sammelbezeichnungen oder n.a.g.-Eintragungen, die im Verzeichnis I nicht namentlich aufgeführt sind bzw. nicht unter eine dort aufgeführte Sammelbezeichnung fallen

In diesem Verzeichnis gibt es zwei Arten von Eintragungen:

- spezifische Sammelbezeichnungen oder n.a.g.-Eintragungen gelten für Gruppen von chemischen Verbindungen gleicher Art;

- allgemeine Sammelbezeichnungen oder n.a.g.-Eintragungen gelten für Gruppen von Stoffen mit ähnlichen Haupt- und/oder Nebengefahren.

Die Stoffe dürfen nur einer allgemeinen n.a.g-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer spezifischen Bezeichnung oder Eintragung zugeordnet werden können.

Bemerkung: Dieses Verzeichnis ist nur für Stoffe anzuwenden, die im Verzeichnis I nicht aufgeführt sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VERZEICHNIS III

Verzeichnis aller Eintragungen der Verzeichnisse I und II in der Reihenfolge der Nummern zur Kennzeichnung der Stoffe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

250 001 Die Kennzeichnungsnummern müssen auf der Tafel wie folgt erscheinen:

Nummer

zur Kennzeichnung

der Gefahr

(2 oder 3 Ziffern)

Nummer

zur Kennzeichnung

des Stoffes

(4 Ziffern)

Untergrund: orangefarben.

Rand, Querstrich und Ziffern schwarz mit 15 mm Strichbreite.

250 002-

259 999

ANHANG B.6 (siehe Rn. 10 381)

260 000 Die nach Rn. 10 315 aufgestellte Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter muß dem nachstehend dargestellten Muster entsprechen. Für dieses Dokument wird als Format das des europäischen nationalen Führerscheins (A7 - 105 mm × 74 mm) oder ein auf dieses Format faltbares Doppelblatt empfohlen.

Seite 1 Seite 2

ADR-Bescheinigung

über die Schulung der Führer

von Kraftfahrzeugen

zur Beförderung gefährlicher Güter

In Tanks anders als in Tanks (¹)

Nr. der Bescheinigung

Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates

Gültig für Klasse(n) (¹) (2)

in Tanks anders als in Tanks

1 1

2 2

3 3

4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3

5.1, 5.2 5.1, 5.2

6.1, 6.2 6.1, 6.2

7 7

8 8

9 9

bis zum (3)

-----

(¹) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.

(3) Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2. Name

Vorname(n)

geboren am

Staatsangehörigkeit

Unterschrift des Fahrers

Ausgestellt durch

Datum

Unterschrift (4)

Verlängert bis

durch

Datum

Unterschrift (4)

-----

(4) und/oder Stempel der die Bescheinigung ausstellenden Behörde.

Seite 3 Seite 4

Gültigkeit erweitert

auf Klasse(n) (5) Nur für nationale

Vorschriften

in Tanks

1

2

3

4.1, 4.2, 4.3 Datum

5.1, 5.2

6.1, 6.2 Unterschrift

7 und/oder Stempel

8

9

anders als in Tanks

1

2

3

4.1, 4.2, 4.3 Datum

5.1, 5.2

6.1, 6.2 Unterschrift

7 und/oder Stempel

8

9

-----

(5) Nichtzutreffendes streichen.

() Bei Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhänger) ist als Gesamtmasse die auf den Boden wirkende Last der Achse(n) des Sattelanhängers oder des Starrdeichselanhängers (Zentralachsanhänger) zu verstehen, wenn dieser mit einem Zugfahrzeug verbunden und voll beladen ist.

() Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F° berechnet, wobei F° gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

() Bei anderen als kreisrunden Tanks, z. B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittsformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

() Unter Baustahl versteht man einen Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

() Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel

e1 = e0 In dieser Formel bedeutet:

Rm0 = 360.

A0 = 27 für Bezugsbaustahl.

Rm1 = Minderstzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2.

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

() Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickfluessiger Stoffe, tiefgekühlter verfluessigter Gase sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Bei Tanks darf mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - nach Anhang B. 1d.

() In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Als fluessig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt.

() Als Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen, gelten die Gase, die in der Stoffaufzählung mit dem Buchstaben "t" versehen sind.

() Diese Vorschriften sind im IMDG-Code veröffentlicht.

() Als Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen, gelten die Gase, die in der Stoffaufzählung mit dem Buchstaben "t" versehen sind.

() 1. a) Die vorgeschriebenen Prüfdrücke sind bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 °C, vermindert um 100 kPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);

b) bei den Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 °C, vermindert um 100 kPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).

2. Für Chlorkohlenoxid der Ziffer 3 at) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases der Mindestprüfdruck für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung auf 1,5 MPa (15 bar) und für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung auf 1,7 MPa (17 bar) festgesetzt.

3. Die vorgeschriebenen Hoechstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 × Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C.

() Als ungekürzte Benennung des Gases sind bei den Gemischen A, A0 und C der Rn. 2201 Ziffer 4 b) die in Rn. 2201 kursiv gedruckten Benennungen zu verwenden. Die in der Bemerkung zu Rn. 2201 Ziffer 4 b) aufgeführten Handelsnamen dürfen nur ergänzend verwendet werden.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Als fluessig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt.

() Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 F° berechnet, wobei F° gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

() Bei anderen als kreisrunden Tanks, z. B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittsformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

() Unter Baustahl versteht man einen Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

() Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel

e1 = e0

3 Rm0 × A0

Rm1 × A1

In dieser Formel bedeutet:

Rm0 = 360.

A0 = 27 für Bezugsbaustahl.

Rm1 = Minderstzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2.

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

() Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickfluessiger Stoffe, tiefgekühlter verfluessigter Gase sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.

() Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3 kann dieses Ventil oder diese andere gleichwertige Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.

() Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - nach Anhang B.1d.

() In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind, und die in gleicher Weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Tanks.

() Beispiele für Schutz der Tanks:

1. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.

2. Der Schutz gegen Überrollen kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.

3. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.

() Als fluessig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt.

() Diese Vorschriften sind in Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung zum International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code, herausgegeben von der International Maritime Organization, London, enthalten.

() Als Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftungsgefahr darstellen, gelten die Gase, die in der Stoffaufzählung mit dem Buchstaben "t" versehen sind.

() Diese Vorschriften sind im IMDG-Code veröffentlicht.

() i) Die vorgeschriebenen Prüfdrücke sind:

a) bei Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 °C, vermindert um 100 kPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar);

b) bei den Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 °C, vermindert um 100 kPa (1 bar), mindestens aber 1 MPa (10 bar).

ii) Für Chlorkohlenoxid der Ziffer 3 at) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases der Mindestprüfdruck für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung auf 1,5 MPa (15 bar) und für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung auf 1,7 MPa (17 bar) festgesetzt.

iii) Die vorgeschriebenen Hoechstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 7 Dichte der fluessigen Phase bei 50 °C.

() Als ungekürzte Benennung des Gases sind bei den Gemischen A, A0 und C der Rn. 2201 Ziffer 4 b) die in Rn. 2201 kursiv gedruckten Benennungen zu verwenden. Die in der Bemerkung zu Rn. 2201 Ziffer 4 b) aufgeführten Handelsnamen dürfen nur ergänzend verwendet werden.

() Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

() Als ungekürzte Benennung des Gases sind bei den Gemischen A, A0 und C der Rn. 2201 Ziffer 4 b) die in Rn. 2201 kursiv gedruckten Benennungen zu verwenden. Die in der Bemerkung zu Rn. 2201 Ziffer 4 b) aufgeführten Handelsnamen dürfen nur ergänzend verwendet werden.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

() Als fluessig im Sinne dieser Bestimmungen sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2 680 mm2/s beträgt.

() Die Glastypen E und C sind in Tabelle 1 aufgeführt.

() Die Methode nach DIN Norm 16 945 vom Juni 1969, Absatz 6.4.2, wird als geeignet angesehen.

() Die Methode nach DIN Norm 16 945 vom Juni 1969, Absatz 6.4.3, wird als geeignet angesehen.

() Die Verfahren nach der Norm ASTM-D-2583-67 werden als geeignet angesehen.

() Ein Rellumit 5 wird als geeignet angesehen.

() 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (offen), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 (offen), 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 (offen), 23 für Griechenland, 24 (offen), 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrußland, 29 (offen), 30 (offen), 31 für Bosnien-Herzegovina.

() Unter "ECE-Regelung Nr. " sind jene (abgeänderten) Vorschriften zu verstehen, die dem am 20. März 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommen über die Betriebserlaubnisverfahren und die gegenseitige Anerkennung der Ausrüstungen und Teile von Kraftfahrzeugen beigefügt sind.

() In ihrer zuletzt geänderten Fassung (erstmals veröffentlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 202 vom 6. September 1971).

() Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt, erweitert, versagt, zurückgenommen hat [siehe Fußnote 1 zu Rn. 220 403 (1)].

() Nichtzutreffendes streichen.

() Nichtzutreffendes streichen.

() Wasser darf nur im Einverständnis mit Sachverständigen verwendet werden.

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