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Document 31993R3275

Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

OJ L 295, 30.11.1993, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 023 P. 172 - 174
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 023 P. 172 - 174
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 019 P. 123 - 125
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 008 P. 99 - 101
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 008 P. 99 - 101
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 022 P. 8 - 10

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3275/oj

31993R3275

Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

Amtsblatt Nr. L 295 vom 30/11/1993 S. 0004 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0172


VERORDNUNG (EG) Nr. 3275/93 DES RATES vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfuellung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 228a,

in Anbetracht des gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 22. November 1993,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 945/92 (1) und (EG) Nr. 3274/93 (2) hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Verhinderung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Libyen getroffen.

Infolge des Embargos gegen Libyen sind Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft und in Drittländern dem Risiko von Ansprüchen Libyens ausgesetzt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 11. November 1993 die Resolution 883 (1993) angenommen; Nummer 8 dieser Resolution betrifft Ansprüche Libyens im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 883 (1993) und der hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossene Maßnahmen berührt wurde.

Es ist erforderlich, Wirtschaftsunternehmen auf Dauer gegen solche Ansprüche zu schützen und Libyen daran zu hindern, einen Ausgleich für negative Folgen des Embargos zu erhalten.

Die Gemeinschaft ist übereingekommen, daß Libyen Nummer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in allen Punkten einhalten muß, und ist der Ansicht, daß bei jeder Entscheidung über eine Lockerung oder Aufhebung der gegen Libyen ergriffenen Maßnahmen insbesondere etwaigen Missachtungen durch Libyen von Nummer 8 der Resolution 883 (1993) Rechnung getragen werden muß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Vertrag oder Geschäft": jeglicher Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien durch einen oder mehrere Verträge oder vergleichbare Verpflichtungen gebunden werden; als "Vertrag" gelten auch alle - selbst unter rechtlichen Gesichtspunkten unabhängigen - finanziellen Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einen solchen Vorgang zurückgehen oder mit ihm in Zusammenhang stehen;

2. "Anspruch": jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene strittige oder nicht strittige Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts im Zusammenhang steht, insbesondere

a) eine Forderung nach Erfuellung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

b) eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;

c) eine Forderung nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

d) ein Gegenanspruch;

e) eine Forderung nach Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

3. "Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen": Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation, die im Einklang mit, in Anwendung von oder im Zusammenhang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen getroffen wurden, oder im Zusammenhang mit der Verhinderung des Handels mit Libyen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigte Aktionen, einschließlich militärischer Aktionen;

4. "natürliche oder juristische Person in Libyen":

a) der Staat Libyen sowie jede Behörde dieses Staates;

b) jede natürliche Person libyscher Nationalität;

c) jede juristische Person mit Sitz oder Entscheidungszentrum in Libyen;

d) jede juristische Person, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird;

e) jede Person, die über oder für eine unter Buchstabe a), b), c) oder d) genannte Person Ansprüche geltend macht.

Unbeschadet des Artikels 2 gilt die Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts auch dann als von den Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht.

Artikel 2

(1) Es ist verboten, Ansprüche der nachstehend aufgeführten Personen zu erfuellen oder Maßnahmen zu ihrer Erfuellung zu treffen:

a) natürliche oder juristische Personen in Libyen oder Personen, die über eine natürliche oder juristische Person in Libyen handeln;

b) natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zugunsten einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen in Libyen handeln;

c) natürliche oder juristische Personen, die eine Forderungsabtretung oder eine Forderung über eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen in Libyen geltend machen;

d) jede andere unter Nummer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnete natürliche oder juristische Person;

e) natürliche oder juristische Personen, die Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erfuellung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie zugunsten einer oder mehrerer der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen geltend machen,

wenn diese Ansprüche auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind oder mit einem Vertrag oder Geschäft im Zusammenhang stehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt, ganz oder teilweise durch die Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen berührt wurde.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt im Gebiet der Gemeinschaft sowie für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragene oder gegründete juristische Person.

Artikel 3

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen findet Artikel 2 keine Anwendung auf folgende Ansprüche:

a) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften mit Ausnahme von finanziellen Garantien und Gegengarantien, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß der Anspruch vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen von den Parteien anerkannt wurde und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder gar Inhalt der Ansprüche hatten;

b) Zahlungsansprüche aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn das betreffende Ereignis vor Annahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen eingetreten ist, oder aufgrund eines Versicherungsvertrags in einem Mitgliedstaat, in dem ein solcher Vertrag vorgeschrieben ist;

c) Zahlungsansprüche betreffend Geldbeträge, die auf ein im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 2 gesperrtes Konto eingezahlt wurden, sofern diese Zahlungen nicht Beträge betreffen, die als Garantie für die in Artikel 2 genannten Verträge eingezahlt wurden;

d) Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen;

e) Ansprüche auf Bezahlung von Waren, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Waren vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen ausgeführt wurden und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt der Ansprüche hatten;

f) Ansprüche im Zusammenhang mit Beträgen, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Beträge aufgrund eines Darlehens zu zahlen sind, das vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen gewährt wurde, und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt der Ansprüche hatten.

Voraussetzung hierfür ist, daß der Anspruch keine Zins-, Entschädigungs- oder sonstigen Zahlungen zum Ausgleich dafür beinhaltet, daß die Durchführung des betreffenden Vertrags oder Geschäfte infolge dieser Maßnahmen nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen erfolgen konnte.

Artikel 4

Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, daß die Erfuellung des Anspruchs nicht aufgrund von Artikel 2 verboten ist.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für den Fall des Verstosses gegen Bestimmungen dieser Verordnung fest.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Dezember 1993, 00.01 Uhr "Eastern Standard Time" in New York.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COËME

(1) ABl. Nr. L 101 vom 15. 4. 1992, S. 53.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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