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Document 31993D0580
93/580/EEC: Council Decision of 25 October 1993 concerning the institution of a Community system for the exchange of information in respect of certain products which may jeopardize consumers' health or safety
93/580/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können
93/580/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können
OJ L 278, 11.11.1993, p. 64–69
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/06/1994
93/580/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können
Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/11/1993 S. 0064 - 0069
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Oktober 1993 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum Austausch von Informationen über bestimmte Erzeugnisse, die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden können (93/580/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen des Binnenmarktes und insbesondere zur Wahrung seiner Funktionsfähigkeit sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission über Maßnahmen informiert sein, die die Vermarktung oder Verwendung von Erzeugnissen beschränken oder unterbinden. Aus diesem Grunde sind in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften Meldeverfahren für den Fall vorgesehen, daß Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen, gleichwohl eine Gefahr bilden; ausserdem ist dort ein Verfahren zum raschen Austausch von Informationen über Konsumgüter bei ernster und unmittelbarer Gefahr vorgesehen. Hingegen gibt es ganz generell keine Verfahren, die den Mitgliedstaaten die Kenntnis darüber ermöglichen, ob auf dem Markt eines Mitgliedstaats Erzeugnisse vorhanden sind, die den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen und die eine gewisse Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher mit sich bringen, ohne jedoch eine ernste und unmittelbare Gefahr darzustellen. Gemäß der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (3) wird mit Beginn ihrer Durchführung ab 29. Juni 1994 ein Meldeverfahren für Erzeugnisse eingeführt, für die es kein entsprechendes Verfahren nach spezifischen Gemeinschaftsvorschriften gibt. Der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft macht die Vorwegnahme bestimmter, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/59/EWG zu treffender Maßnahmen erforderlich, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission über ein Verfahren zum Informationsaustausch über die betreffenden Erzeugnisse verfügen. Dieses Verfahren gilt demnach für alle Konsumgüter, die - ohne eine ernste und unmittelbare Gefahr darzustellen - nicht den für sie geltenden Vorschriften entsprechen und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden können und für die ein Mitgliedstaat restriktive Maßnahmen beschlossen hat, soweit das betreffende Erzeugnis nicht bereits einem der gleichwertigen gemeinschaftlichen Meldeverfahren unterliegt. Diese Entscheidung gilt nicht für die nachstehend genannten Erzeugnisse, soweit für sie gemeinschaftliche Meldeverfahren bestehen: landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Arzneimittel, medizinische Vorrichtungen einschließlich der In-vitro-Diagnostik und Pflanzenschutzmittel. Mit der Entscheidung 89/45/EWG (4) wurde ein Warnmeldesystem geschaffen, das ein Schnellinformationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht und für diejenigen Konsumgüter gilt, die eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellen. Aus Zweckmässigkeitsgründen sollte dieses System des Informationsaustausches in einer dem verfolgten Zweck angepassten Struktur übernommen werden. Dabei sollte ein Standardformular vorgesehen werden, aus dem die Art der übermittelten Information für die Empfänger klar ersichtlich ist. Wird im Rahmen des Binnenmarktes festgestellt, daß Konsumgüter aufgrund der Tatsache, daß sie nicht den für sie geltenden Vorschriften entsprechen, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden können, so ist es angebracht, zweckentsprechende Informationen auf Gemeinschaftsebene zu übermitteln, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Die vorliegende Entscheidung stellt eine Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen dar. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen, die anderen bereits bestehenden Verfahren entsprechen und sich an die Vorschriften des Artikels 7 der Richtlinie 92/59/EWG anlehnen, sind erforderlich, um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten. Sie beschränken sich auf die in dieser Hinsicht unbedingt erforderlichen Maßnahmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten nicht die Mechanismen der behördlichen Zusammenarbeit beeinträchtigen, die im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes eingerichtet wurden. Für die betreffende Maßnahme sind im Vertrag nur die in Artikel 235 genannten Befugnisse vorgesehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsmaßnahmen beschließt, um die Vermarktung oder Verwendung eines Erzeugnisses oder eines Postens eines Erzeugnisses auf seinem Gebiet zu unterbinden, zu beschränken oder besonderen Auflagen zu unterwerfen, weil das betreffende Erzeugnis oder der Erzeugnisposten den dafür geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften nicht entspricht und bei normaler und vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit oder Sicherheit des Verbrauchers gefährden könnte, teilt dies der Kommission mit. Nach Möglichkeit wird der Erzeuger, der Vertreiber oder der Einführer des Erzeugnisses oder Erzeugnispostens zuvor gehört. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Maßnahmen einen Vorfall betreffen, der nur örtliche, auf jeden Fall aber auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats begrenzte Auswirkungen hat. (2) Die Informationen zu den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen oder Erzeugnisposten werden der Kommission auf dem in Anhang I wiedergegebenen Formblatt nach dem in Anhang II vorgesehenen Verfahren übermittelt. (3) Unmittelbar nach Erhalt der Informationen prüft die Kommission, ob sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Entscheidung stehen, und leitet sie - gegebenenfalls nach Durchführung von Konsultationen mit den betroffenen Parteien - an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt für die zur Verwendung durch die Verbraucher bestimmten Erzeugnisse mit Ausnahme der ausschließlich zur beruflichen Verwendung bestimmten Erzeugnisse. Diese Entscheidung gilt, sofern die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Kommission nicht durch einen spezifischen Rechtsakt der Gemeinschaft vorgeschrieben ist. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission darüber, welche staatliche(n) Behörde(n) er für die Übermittlung oder den Empfang der in Artikel 1 genannten Informationen bestimmt hat. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 4 Auf Wunsch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die aufgrund dieser Entscheidung Informationen übermittelt, werden diese Informationen in begründeten Fällen vertraulich behandelt. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt bis zum 29. Juni 1994. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1992, S. 11. (2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993, S. 211. (3) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24. (4) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG (ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49). ANHANG I GEMEINSCHAFTLICHES INFORMATIONSAUSTAUSCHSYSTEM Durchführung der Entscheidung 93/580/EWG 1. Meldender Mitgliedstaat (Name und Anschrift der Kontaktperson für weitere Auskünfte) 2. Tag der Meldung 3. Produktkategorie 4. Beschreibung des Produkts, seiner Verpackung (*) (**) und seiner Kennzeichnung Produktbezeichnung: Warenzeichen: (*) Mit ausreichenden Einzelheiten zur klaren Identifizierung des Produkts (insbesondere Material, Farben, Abmessungen). (**) Angabe der Modellnummer und anderer Kennzeichen. 5. Angaben zum Hersteller Name: Anschrift: 6. Angaben zum Importeur Name: Anschrift: 7. Angaben zum Vertreiber Name: Anschrift: 8. Herkunftsland 9. Wo wurde das Produkt angetroffen? 9a) bei: (ankreuzen) Einzelhandel Großhandel Sonstige 10. Art der Gefahr (Angabe der Gefahr und gegebenenfalls der Anforderungen, denen das Produkt nicht genügt. Beizufügen sind nach Möglichkeit Einzelheiten und eventuell Ergebnisse der an dem Produkt durchgeführten Tests und Angaben zu etwaigen Unfällen) 11. Nähere Angaben zu den Maßnahmen (einschließlich Tragweite, Inkrafttreten und Begründung) 12. Zusatzinformationen (insbesondere, ob die Produkte in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden) ANHANG II ÜBERMITTLUNGSVERFAHREN Die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Meldungen über Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung werden per Telefax oder Telex an folgende Anschrift übermittelt: KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Dienst "Verbraucherpolitik" Referat 3 - Allgemeine Produkt- und Dienstleistungssicherheit Rü de la Loi 200 B-1049 Brüssel Fax-Nummer: (32-2) 296 43 23 Telex-Nummer: 21877 COMEU B