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Document 31992R2158

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

OJ L 217, 31.7.1992, p. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 044 P. 3 - 7
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 044 P. 3 - 7

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 22/02/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2158/oj

31992R2158

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0003 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2158/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Wald spielt bei der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts speziell für Boden, Wasserhaushalt, Klima, Fauna und Flora eine ausschlaggebende Rolle.

Insofern trägt er zum Schutz und zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes bei, deren Existenzbedingungen weitgehend von umliegenden Wäldern und deren gutem Zustand abhängen können.

Diese Funktionen des Waldes werden vor allem im Südteil der Gemeinschaft durch Waldbrände bedroht, von denen alljährlich umfangreiche Waldflächen betroffen sind.

Der Schutz des Waldes gegen Brände ist für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit. Daher muß sie die Mitgliedstaaten verstärkt darin unterstützen, ihre Schutzmaßnahmen zu verbessern.

Um Anzahl und Ausmaß der Waldbrände und der Brandflächen zu begrenzen, muß sich die gemeinschaftliche Unterstützung auf die Ausschaltung der Brandursachen konzentrieren und Brandverhütungs- und Waldüberwachungsmaßnahmen vorsehen.

Die gemeinschaftliche Unterstützung ist vorrangig auf permanent oder saisonal brandgefährdete Gebiete zu richten. Es ist also angezeigt, die Waldfläche der Gemeinschaft je nach dem Waldbrandrisiko in verschiedene Gebietsgruppen einzuteilen und die Unterstützung entsprechend dem Waldbrandrisiko zu staffeln.

Besonders in den Gebieten mit hohem Waldbrandrisiko sollte sich die Gemeinschaft an der Durchführung integrierter Waldbrandschutzpläne beteiligen, die neben der Ausschaltung der Brandursachen die Schaffung bzw. Verbesserung von Brandverhütungs- und Überwachungssystemen vorsehen.

Eine Datenbank auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft kann wesentlich zur Verbesserung des Waldbrandschutzsystems beitragen.

Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten und Kommission eng zusammenarbeiten. Dies kann im Rahmen des Ständigen Forstausschusses geschehen.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Programm mit einer Laufzeit von fünf Jahren vorzusehen.

Für die Durchführung dieses Mehrjahresprogramms wird ein Betrag von 70 Millionen ECU für notwendig erachtet. Der für das Jahr 1992 im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 12,0 Millionen ECU.

Die zur Finanzierung des Programms für die Zeit nach dem Haushaltsjahr 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um den Wald stärker zu schützen und insbesondere um die bisherigen Bemühungen um die Erhaltung und Überwachung der forstlichen Ökosysteme und ebenso die Bemühungen um den Schutz der unterschiedlichen Funktionen, die den Wäldern zum Vorteil der ländlichen Gebiete zukommen, zu intensivieren, wird eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz des Waldes gegen Brände (im folgenden "Aktion" genannt) durchgeführt.

(2) Die Aktion bezweckt

- die Verringerung von Waldbränden und

- die Verringerung von Brandflächen.

(3) Die Aktion umfasst folgende Maßnahmen:

a) Ermittlung der Brandursachen und Mittel zur ihrer Ausschaltung, insbesondere

- Studien zur Ermittlung der Brandursachen;

- Studien über Aktionsvorschläge zur Ausschaltung der Brandursachen;

- Informations- und Sensibilisierungskampagnen;

b) Schaffung bzw. Verbesserung von Brandverhütungssystemen, insbesondere durch Schutzanlagen wie Waldwege, Brandschutzstreifen, Wasserentnahmestellen, Feuerschneisen, Entstrüppungsflächen und Anlage von nichtforstlichen Nutzflächen, durch Maßnahmen zur Unterhaltung der Feuerschneisen, Entstrüppungsflächen und nichtforstlichen Nutzflächen sowie durch vorbeugende Waldbaumaßnahmen im Rahmen einer umfassenden Brandschutzstrategie;

c) Schaffung bzw. Verbesserung von Waldbrandüberwachungssystemen, die auch die personenbezogene Schadensabwehr und -verhütung einbeziehen, insbesondere durch Anlage ortsfester oder mobiler Überwachungseinrichtungen und Beschaffung von Kommunikationsmitteln;

d) flankierende Maßnahmen, insbesondere

- Ausbildung von hochspezialisiertem Fachpersonal;

- Durchführung von analytischen Studien und Pilot- sowie Demonstrationsvorhaben für neue Methoden, Techniken und Technologien, mit denen die Effizienz der Aktion verbessert werden soll.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten unterteilen ihre Waldfläche je nach Grad des Brandrisikos in Gebiete, die im allgemeinen jeweils einem Mindestgebiet der NUTS-Ebene III entsprechen sollten.

(2) Als Gebiete mit hohem Waldbrandrisiko dürfen ausschließlich Gebiete eingestuft werden, in denen das permanente oder saisonale Waldbrandrisiko eine grosse Gefahr für das ökologische Gleichgewicht und die Sicherheit von Personen und Sachen darstellt oder der Verödung der ländlichen Gebiete Vorschub leistet.

Als Gebiete mit grossem Waldbrandrisiko können nur Gebiete eingestuft werden

- in Portugal,

- in Spanien,

- in Frankreich (in den Regionen Aquitanien, Midi-Pyrénées, Korsika, Languedoc-Roussillon, Provence-Alpes-Côte d'Azur sowie in den Départements Ardèche und Drôme),

- in Italien (im Mezzogiorno, in Latium, der Toskana, Ligurien, Umbrien, den Marken, der Emilia-Romagna sowie in den Provinzen Cuneo und Alessandria im Piemont und in der Provinz Pavia in der Lombardei sowie in den bewaldeten Gebirgszonen im Norden des Landes),

- in Griechenland.

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaates können auch Gebiete, die in nicht in Unterabsatz 2 genannten Regionen der Gemeinschaft liegen, als Gebiete mit hohem Waldbrandrisiko anerkannt werden.

(3) Als Gebiete mit mittlerem Waldbrandrisiko dürfen Gebiete eingeteilt werden, in denen das Waldbrandrisiko zwar nicht permanent oder saisonal vorhanden ist, die forstlichen Ökosysteme aber dennoch erheblich gefährden kann.

(4) Als Gebiete mit geringem Waldbrandrisiko gelten alle anderen Gemeinschaftsgebiete.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der nach Waldbrandrisiko eingestuften Gebiete binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Die Kommission entscheidet über die Genehmigung der Verzeichnisse nach dem Verfahren des Artikels 9.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Pläne zum Schutz der Wälder gegen Brände für die Gebiete mit hohem und mittlerem Waldbrandrisiko; sie weisen dabei auf Maßnahmen zum Schutz der Wälder gegen Brände hin, die bereits mit einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführt worden sind, und machen Angaben zur jeweiligen Wirksamkeit der verschiedenen Arten von Maßnahmen.

(2) Für Gebiete mit hohem Brandrisiko umfassen diese Pläne:

a) eine Bestandsaufnahme der aktuellen Verhütungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie der verfügbaren Brandbekämpfungsmittel in dem betreffenden Gebiet der Teilgebiet; dabei werden ausserdem die zum Schutz gegen Waldbrände eingesetzten Methoden und Techniken beschrieben;

b) eine Bilanz der Waldbrände in den letzten fünf Jahren einschließlich einer Beschreibung und einer Analyse der Hauptbrandursachen;

c) eine Beschreibung der Ziele, die während der Laufzeit des Plans verwirklicht werden sollen, insbesondere hinsichtlich der

- Ausschaltung oder Einschränkung der Hauptbrandursachen,

- Verbesserung der Brandverhütungs- und -überwachungssysteme,

- Verbesserung der Bekämpfungssysteme;

d) eine Beschreibung der zur Verwirklichung dieser Ziele geplanten Maßnahmen;

e) die Angabe der am Brandschutz mitbeteiligten Stellen mit Angaben für die Koordinierung ihrer Arbeit.

(3) Für die Gebiete mit mittlerem Brandrisiko umfassen die Pläne zumindest

a) eine Bestandsaufnahme der aktuellen Verhütungs- und Überwachungsmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet, einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz gegen Waldbrände eingesetzten Verfahren und Techniken;

b) eine Beschreibung der Ziele, die während der Laufzeit des Plans verwirklicht werden sollen, insbesondere hinsichtlich der

- Ausschaltung oder Einschränkung der Hauptbrandursachen,

- Verbesserung der Verhütungs- und Überwachungssysteme;

c) eine Beschreibung der zur Verwirklichung dieser Ziele geplanten Maßnahmen;

d) die Angabe der am Brandschutz mitbeteiligten Stellen mit Angaben für die Koordinierung ihrer Arbeit.

(4) Nach Anhörung des mit dem Beschluß 89/367/EWG (4) eingesetzten Ständigen Forstausschusses gibt die Kommission binnen drei Monaten nach Vorlage der Pläne zum Schutz des Waldes gegen Brände eine Stellungnahme zu diesen Plänen ab.

(5) Ab dem 1. Januar 1993 wird die Finanzierung forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen in Gebieten mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko durchgeführt werden, davon abhängig gemacht, daß Pläne zum Schutz des Waldes gegen Brände erstellt und die zu finanzierenden Maßnahmen plangerecht durchgeführt werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. November jedes Jahres ihre Projekte oder Programme zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Brände.

(2) Diese Projekte und Programme können folgendes umfassen:

- für die Gebiete mit hohem Brandrisiko: die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) bis d);

- für die Gebiete mit mittlerem Brandrisiko: die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b) und d) sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen.

(3) Ab dem 1. November 1992 können nur Projekte und Programme vorgelegt werden, die sich in die in Artikel 3 genannten, von der Kommission befürworteten Pläne einfügen.

Ab dem 1. November 1992 werden die Programme vorrangig behandelt.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

(5) Die Programme mit mehreren Zielsetzungen enthalten Angaben darüber, wie sich die zu vergebenden Mittel auf die verschiedenen geplanten Schutzmaßnahmen verteilen.

Artikel 5

(1) Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Koordinierung und Betreuung der Aktion zum Schutz des Waldes gegen Brände nach dieser Verordnung. Sie kann dabei vor allem Forschungsinstitute und wissenschaftliche oder technische Berater heranziehen.

(2) Die Koordinierung und Betreuung der Aktion beinhaltet auch eine Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Gemeinschaft bei der Errichtung eines Waldbrandinformationssystems mit dem Ziel,

- den Informationsaustausch über Waldbrände zu fördern;

- kontinuierlich die Ergebnisse der Brandschutzaktionen der Mitgliedstaaten und der Kommission auszuwerten;

- Zeit, Ausmaß und Ursachen der Gefährdung zu beurteilen;

- Brandschutzstrategien zu entwickeln, die insbesondere die Ausschaltung oder Einschränkung der Brandursachen zum Ziel haben.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen. Sie betreffen insbesondere Art, Vergleichbarkeit und Erfassung der Informationen sowie den Zugang zu diesen Informationen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Erfassung von Informationen auf Gebiete mit hohem und mittlerem Brandrisiko begrenzen.

(5) Im Hinblick auf die Entwicklung der in Absatz 2 genannten Informationssysteme kann die Kommission Pilotvorhaben finanzieren, die sich hauptsächlich mit der Realisierbarkeit der verschiedenen Ziele des Systems befassen. Diese Projekte sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzustellen. Artikel 6 (1) Die Kommission beschließt über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den von den Mitgliedstaaten eingereichten Projekten und Programmen im Sinne von Artikel 4. Die Gewährung des Zuschusses wird nach Anhörung des Ständigen Forstausschusses beschlossen.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) bis d) wird festgesetzt auf

- bis zu 50 v. H. der von der Kommission genehmigten Ausgaben in Gebieten mit hohem Waldbrandrisiko;

- bis zu 30 v. H. der von der Kommission genehmigten Ausgaben in Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko.

(3) Die Ausgaben für die Koordinierung nach Artikel 5 Absatz 1 gehen zu Lasten der Gemeinschaft. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Einrichtung des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationssystems wird festgesetzt auf:

- bis zu 50 v. H. für Maßnahmen in Gebieten mit hohem Waldbrandrisiko;

- bis zu 30 v. H. für Maßnahmen in Gebieten mit mittlerem Waldbrandrisiko;

- bis zu 15 v. H. für Maßnahmen in den übrigen Gebieten.

(4) Nicht zuschußfähig im Rahmen dieser Verordnung sind Projekte und Programme zum Schutz des Waldes gegen Brände, für die im Rahmen eines anderen Finanzinstruments der gemeinschaft ein Zuschuß gewährt worden ist.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten benennen die Ämter und Stellen, die zur Durchführung der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen befugt sind, sowie die Ämter und Stellen, denen die Dienststellen der Kommission die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft entsprechenden Beträge erstatten.

Artikel 8

Nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um

- sicherzustellen, daß die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen effektiv durchgeführt und ordnungsgemäß abgewickelt werden;

- Unregelmässigkeiten vorzubeugen;

- Beträge wiedereinzuziehen, die aufgrund von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrollen, die die Kommission im Rahmen der Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung gegebenenfalls für erforderlich hält und zu denen auch Kontrollen vor Ort gehören. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über entsprechend getroffene Maßnahmen.

Artikel 9

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Forstausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu treffenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorstehend genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen,

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

Artikel 10

(1) Die Aktion ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1992 vorgesehen.

(2) Der für die Durchführung der Aktion für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 70 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 12 Millionen ECU auf das Jahr 1992 entfallen.

Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) fest.

(3) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission diese Verordnung, und zwar anhand eines Tätigkeitsberichts, der insbesondere durch Informationen über die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen auf dem von dieser Verordnung erfassten Sektor ergänzt wird.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (6) gilt weiterhin für Projekte oder Programme, die vor dem 1. Januar 1992 vorgelegt wurden.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

John COPE

(1) ABl. Nr. C 312 vom 3. 12. 1991, S. 7. (2) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 14. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1) (6) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1614/89 (ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 10)

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