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Document 31991R1312

Verordnung (EWG) Nr. 1312/91 der Kommission vom 17. Mai 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates

OJ L 123, 18.5.1991, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1312/oj

31991R1312

Verordnung (EWG) Nr. 1312/91 der Kommission vom 17. Mai 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates

Amtsblatt Nr. L 123 vom 18/05/1991 S. 0040 - 0043


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1312/91 DER KOMMISSION vom 17 . Mai 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt . Die Lieferkosten werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen .

Rumänien hat aufgrund der Dringlichkeit und der Kapazität seiner Raffinerien um die Lieferung von 20 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl ersucht . Diesem Ersuchen ist stattzugeben, und die Bestimmungen für eine erste versuchsweise Lieferung sind festzulegen . Dieses nicht aus Interventionsbeständen verfügbare Erzeugnis muß auf dem Markt der Gemeinschaft beschafft werden .

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben . Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die günstigsten Lieferkosten, insbesondere den Preis der Ware und die Frachtkosten bis zum rumänischen Bestimmungsort, zu ermitteln .

Zur ordnungsmässigen Abwicklung der Lieferung sind die Bedingungen für die Sicherheitsleistungen sowie die nötigen Anwendungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 5 ), festzulegen .

Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 7 ), heranzuziehen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Öle und Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird zu den Bedingungen dieser Verordnung eine Ausschreibung zur Lieferung von 5 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl an Rumänien eröffnet .

Die Lieferung umfasst

1 . die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt von rohem Sonnenblumenöl einwandfreier handelsüblicher Qualität mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen :

- Säure ( FFA ) Basis 2 v . H ., höchstens 3 v . H .,

- Wasser und Verunreinigungen : höchstens 0,5 v. H .;

2 . den Transport in Großbehältern

- entweder auf dem Seewege frei Entladekai Hafen Constanta ( Frial SA, Constanta, Tel . 916/83300 )

- oder auf anderem Wege frei Bestimmungsort, entladen ( ULCOM SA, Slobozia, Chaußé Amara 3, Tel . 910/13650 ),

vor dem 10 . Juli 1991 . Artikel 2

( 1 ) Schriftliche Angebote zur Teilnahme an der Ausschreibung sind per Einschreiben an nachstehende Anschrift zu richten oder dort gegen Empfangsbestätigung abzugeben . Dabei sind die Angebote in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift "Dringlichkeitshilfe für Rumänien - Verordnung ( EWG ) Nr . 1312/91" einzureichen, der sich in einem zweiten Umschlag mit der Postanschrift befindet .

Die Angebote können an die genannte Anschrift auch per Fernschreiben oder Telekopie übermittelt werden .

Die vollständigen Angebote müssen bis zum Annahmeschluß am 28 . Mai 1991, 12.00 Uhr, eingegangen bzw . hinterlegt sein .

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Abteilung Öl - und Eiweisspflanzen,

Gebäude "Loi 120", Büro 7/132,

Rü de la Loi 200,

B-1049 Brüssel,

Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B,

Telefax : Brüssel 236 43 17 oder 236 20 05 .

( 2 ) Ein Angebot ist nur gültig

a ) mit dem genauen Bezug auf diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Lieferung;

b ) mit Name und Anschrift des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters;

c ) für die gesamte in Artikel 1 genannte Menge;

d ) mit einem Angebotspreis in Ecu pro Tonne für die Durchführung der gesamten Lieferung unter gesonderter Angabe der Frachtkosten;

e ) mit der Angabe des geplanten Transportmittels, des Abgangslagers und gegebenenfalls des Verschiffungshafens in der Gemeinschaft;

f ) zusammen mit dem Nachweis, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit von 15 ECU/t zugunsten der Kommission geleistet hat .

Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere für diese Ausschreibung nicht vorgesehene Modalitäten enthalten, sind ungültig .

Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden . Artikel 3

( 1 ) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird

- die Lieferung dem Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis zugeschlagen oder

- kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über dem üblichen Marktpreis liegen .

( 2 ) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Annahmeschluß unterrichtet die Kommission alle Bieter per Fernschreiben oder Telekopie über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung . Dem Zuschlagsempfänger wird der Zuschlag umgehend per Fernschreiben oder Telekopie mitgeteilt . Artikel 4

( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ) wird unverzueglich freigegeben, wenn ein Angebot nicht berücksichtigt oder kein Zuschlag erteilt wurde .

( 2 ) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 gelten

a ) für den Bieter : die Beibehaltung des Angebots bis zu der Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1;

b ) für den Zuschlagsempfänger : die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 . Artikel 5

Innerhalb von fünf Tagen nach Mitteilung des Lieferzuschlags übermittelt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Interventionsstelle den Nachweis der Leistung einer Liefersicherheit zu deren Gunsten in Höhe von 10 v . H . des Angebotspreises entsprechend Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 . Artikel 6

Der Zuschlagsempfänger reicht den Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abgangslager nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ) oder gegebenenfalls der Verschiffungshafen liegt, bis spätestens 31 . August 1991 ein . Dem Antrag sind beizufügen :

- das Original der von einem Vertreter der Prodexport SA, Place Walter Marcineanu 1, Bukarest ( Tel . 15 55 95 ), erteilten Übernahmebescheinigung nach dem Muster im Anhang,

- eine Kopie des Frachtpapiers,

- die von der in Artikel 7 genannten Stelle nach Durchführung der Kontrollen ausgestellte Bescheinigung .

Die Zahlung der Lieferung erfolgt für die Nettomenge, die in der Übernahmebescheinigung genannt wird . Artikel 7

Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich den Kontrollen durch die von der Kommission benannte Stelle, die ihm zu gegebener Zeit mitgeteilt wird . Er teilt dieser Stelle zu diesem Zweck die Lager - und gegebenenfalls Aufbereitungsorte der zu liefernden Ware sowie den Verschiffungshafen, die Bezeichnung des Frachtschiffes und das geplante Verschiffungsdatum mit . Artikel 8

( 1 ) Die Durchführung der Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 . Die gelieferte Menge wird als befriedigend betrachtet, wenn das festgestellte Nettogewicht bei der Übernahme durch den Begünstigten nicht mehr als 1 % unter der vorgesehenen Menge liegt .

( 2 ) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 6 genannten Dokumente vorlegt . Artikel 9

Die Umrechnung der Angebotspreise sowie der Ausschreibungs - und Liefersicherheit erfolgt anhand der am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden repräsentativen Marktkurse nach Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 . Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 17 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S . 54 . ( 6 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 .

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1312/91 DER KOMMISSION vom 17 . Mai 1991 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Sonnenblumenöl an Rumänien im Rahmen der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 des Rates vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird eine Dringlichkeitsmaßnahme zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Bulgarien und Rumänien durchgeführt . Die Lieferkosten werden von der Europäischen Gemeinschaft getragen .

Rumänien hat aufgrund der Dringlichkeit und der Kapazität seiner Raffinerien um die Lieferung von 20 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl ersucht . Diesem Ersuchen ist stattzugeben, und die Bestimmungen für eine erste versuchsweise Lieferung sind festzulegen . Dieses nicht aus Interventionsbeständen verfügbare Erzeugnis muß auf dem Markt der Gemeinschaft beschafft werden .

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird die Lieferung im Wege der Ausschreibung vergeben . Dieses Verfahren soll es ermöglichen, die günstigsten Lieferkosten, insbesondere den Preis der Ware und die Frachtkosten bis zum rumänischen Bestimmungsort, zu ermitteln .

Zur ordnungsmässigen Abwicklung der Lieferung sind die Bedingungen für die Sicherheitsleistungen sowie die nötigen Anwendungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission vom 22 . Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3745/89 ( 5 ), festzulegen .

Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und Sicherheitsleistungen die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 der Kommission vom 11 . November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3237/90 ( 7 ), heranzuziehen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Öle und Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

In Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 597/91 wird zu den Bedingungen dieser Verordnung eine Ausschreibung zur Lieferung von 5 000 Tonnen rohem Sonnenblumenöl an Rumänien eröffnet .

Die Lieferung umfasst

1 . die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt von rohem Sonnenblumenöl einwandfreier handelsüblicher Qualität mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen :

- Säure ( FFA ) Basis 2 v . H ., höchstens 3 v . H .,

- Wasser und Verunreinigungen : höchstens 0,5 v . H .;

2 . den Transport in Großbehältern

- entweder auf dem Seewege frei Entladekai Hafen Constanta ( Frial SA, Constanta, Tel . 916/83300 )

- oder auf anderem Wege frei Bestimmungsort, entladen ( ULCOM SA, Slobozia, Chaußé Amara 3, Tel . 910/13650 ),

vor dem 10 . Juli 1991 . Artikel 2

( 1 ) Schriftliche Angebote zur Teilnahme an der Ausschreibung sind per Einschreiben an nachstehende Anschrift zu richten oder dort gegen Empfangsbestätigung abzugeben. Dabei sind die Angebote in versiegeltem Umschlag mit der Aufschrift "Dringlichkeitshilfe für Rumänien - Verordnung ( EWG ) Nr . 1312/91" einzureichen, der sich in einem zweiten Umschlag mit der Postanschrift befindet .

Die Angebote können an die genannte Anschrift auch per Fernschreiben oder Telekopie übermittelt werden .

Die vollständigen Angebote müssen bis zum Annahmeschluß am 28 . Mai 1991, 12.00 Uhr, eingegangen bzw . hinterlegt sein .

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Abteilung Öl - und Eiweisspflanzen,

Gebäude "Loi 120", Büro 7/132,

Rü de la Loi 200,

B-1049 Brüssel,

Telex : AGREC 22037 B oder 25670 B,

Telefax : Brüssel 236 43 17 oder 236 20 05 .

( 2 ) Ein Angebot ist nur gültig

a ) mit dem genauen Bezug auf diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Lieferung;

b ) mit Name und Anschrift des in der Gemeinschaft niedergelassenen Bieters;

c ) für die gesamte in Artikel 1 genannte Menge;

d ) mit einem Angebotspreis in Ecu pro Tonne für die Durchführung der gesamten Lieferung unter gesonderter Angabe der Frachtkosten;

e ) mit der Angabe des geplanten Transportmittels, des Abgangslagers und gegebenenfalls des Verschiffungshafens in der Gemeinschaft;

f ) zusammen mit dem Nachweis, daß der Bieter eine Ausschreibungssicherheit von 15 ECU/t zugunsten der Kommission geleistet hat .

Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere für diese Ausschreibung nicht vorgesehene Modalitäten enthalten, sind ungültig .

Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden . Artikel 3

( 1 ) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird

- die Lieferung dem Bieter mit dem günstigsten Angebotspreis zugeschlagen oder

- kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über dem üblichen Marktpreis liegen .

( 2 ) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Annahmeschluß unterrichtet die Kommission alle Bieter per Fernschreiben oder Telekopie über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung . Dem Zuschlagsempfänger wird der Zuschlag umgehend per Fernschreiben oder Telekopie mitgeteilt . Artikel 4

( 1 ) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f ) wird unverzueglich freigegeben, wenn ein Angebot nicht berücksichtigt oder kein Zuschlag erteilt wurde .

(2 ) Als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 gelten

a ) für den Bieter : die Beibehaltung des Angebots bis zu der Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 1;

b) für den Zuschlagsempfänger : die Leistung einer Liefersicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 . Artikel 5

Innerhalb von fünf Tagen nach Mitteilung des Lieferzuschlags übermittelt der Zuschlagsempfänger der in Artikel 6 genannten Interventionsstelle den Nachweis der Leistung einer Liefersicherheit zu deren Gunsten in Höhe von 10 v . H . des Angebotspreises entsprechend Titel III der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 . Artikel 6

Der Zuschlagsempfänger reicht den Zahlungsantrag für die Lieferung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abgangslager nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e ) oder gegebenenfalls der Verschiffungshafen liegt, bis spätestens 31 . August 1991 ein . Dem Antrag sind beizufügen :

- das Original der von einem Vertreter der Prodexport SA, Place Walter Marcineanu 1, Bukarest ( Tel . 15 55 95 ), erteilten Übernahmebescheinigung nach dem Muster im Anhang,

- eine Kopie des Frachtpapiers,

- die von der in Artikel 7 genannten Stelle nach Durchführung der Kontrollen ausgestellte Bescheinigung .

Die Zahlung der Lieferung erfolgt für die Nettomenge, die in der Übernahmebescheinigung genannt wird . Artikel 7

Der Zuschlagsempfänger unterzieht sich den Kontrollen durch die von der Kommission benannte Stelle, die ihm zu gegebener Zeit mitgeteilt wird . Er teilt dieser Stelle zu diesem Zweck die Lager - und gegebenenfalls Aufbereitungsorte der zu liefernden Ware sowie den Verschiffungshafen, die Bezeichnung des Frachtschiffes und das geplante Verschiffungsdatum mit . Artikel 8

( 1 ) Die Durchführung der Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen gilt als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 . Die gelieferte Menge wird als befriedigend betrachtet, wenn das festgestellte Nettogewicht bei der Übernahme durch den Begünstigten nicht mehr als 1 % unter der vorgesehenen Menge liegt .

( 2 ) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der betreffenden Interventionsstelle die in Artikel 6 genannten Dokumente vorlegt . Artikel 9

Die Umrechnung der Angebotspreise sowie der Ausschreibungs - und Liefersicherheit erfolgt anhand der am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden repräsentativen Marktkurse nach Artikel 3a der Verordnung ( EWG ) Nr . 3152/85 . Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 17 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 17 . ( 2 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S. 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 4 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5 . ( 5 ) ABl . Nr . L 364 vom 14 . 12 . 1989, S. 54 . ( 6 ) ABl . Nr . L 310 vom 21 . 11 . 1985, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 18 .

ANHANG

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete

( Name, Vorname, Firmenname )

bescheinigt im Namen von im Auftrag der

Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1312/91 der Kommission gelieferten Waren :

- Ort und Datum der Übernahme :

- Art des Erzeugnisses :

- Übernahmegewicht in Tonnen ( netto ):

- Aufmachung :

Bemerkungen :

Unterschrift :

Datum:

ANHANG

ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete

( Name, Vorname, Firmenname )

bescheinigt im Namen von im Auftrag der

Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1312/91 der Kommission gelieferten Waren :

- Ort und Datum der Übernahme :

- Art des Erzeugnisses :

- Übernahmegewicht in Tonnen ( netto ):

- Aufmachung :

Bemerkungen :

Unterschrift :

Datum :

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