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Document 31991L0440

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

OJ L 237, 24.8.1991, p. 25–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 004 P. 45 - 48
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 004 P. 45 - 48
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 341 - 344
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 86 - 89
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 86 - 89
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 004 P. 3 - 6

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2015; Aufgehoben durch 32012L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/440/oj

31991L0440

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 237 vom 24/08/1991 S. 0025 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0045


RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein stärkeres Zusammenwachsen des Verkehrsmarktes der Gemeinschaft ist für den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung. Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil des Verkehrsmarktes in der Gemeinschaft.

Die Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes muß unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten verbessert werden, damit es sich in einen Wettbewerbsmarkt einfügt.

Damit der Eisenbahnverkehr leistungsfähig und im Vergleich zu den anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig wird, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Eisenbahnunternehmen den Status eines unabhängigen Betreibers erhalten und sich infolgedessen eigenwirtschaftlich nach Maßgabe der Erfordernisse des Marktes verhalten können.

Die künftige Entwicklung und eine wirtschaftliche Nutzung des Eisenbahnnetzes können durch eine Trennung zwischen der Erbringung der Verkehrsleistungen und dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erleichtert werden. Dies setzt voraus, daß beide Bereiche in jedem Fall ein getrenntes Rechnungswesen erhalten und getrennt verwaltet werden.

Um den Wettbewerb im Bereich der Erbringung der Verkehrsleistungen zur Verbesserung von Fahrgastkomfort und -betreuung zu stimulieren, ist es angezeigt, daß die allgemeine Verantwortung für die Entwicklung einer angemessenen Eisenbahninfrastruktur weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegt.

Da es noch keine gemeinsamen Regeln für die Anlastung der Eisenbahninfrastrukturkosten gibt, müssen die Mitgliedstaaten nach Anhörung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur die Modalitäten für die Abgeltung der Benutzung dieser Infrastruktur durch Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen festlegen. Diese Abgeltung muß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Eisenbahnunternehmen genügen.

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere dafür sorgen, daß die bestehenden öffentlichen Eisenbahnunternehmen eine gesunde Finanzstruktur haben und eine etwa erforderliche finanzielle Neuordnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages erfolgt.

Um den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten zu erleichtern, müssen die Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit haben, mit Eisenbahnunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, Gruppierungen zu gründen.

Diese internationalen Gruppierungen müssen in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzueberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte erhalten.

Zur Förderung des kombinierten Verkehrs ist es wichtig, daß Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsleistungen im grenzueberschreitenden kombinierten Güterverkehr erbringen, Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der anderen Mitgliedstaaten erhalten.

Es ist erforderlich, einen Beratenden Ausschuß einzusetzen, der die Kommission unterstützt und die Durchführung dieser Richtlinie beobachtet.

Die Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten(4) ist demnach aufzuheben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Richtlinie soll die Anpassung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft an die Erfordernisse des Binnenmarktes erleichtern und ihre Leistungsfähigkeit erhöhen, indem -die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet wird;

-der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen voneinander getrennt werden, wobei die Trennung der Rechnungsführung obligatorisch, die organische oder institutionelle Trennung fakultativ ist;

-die Finanzstruktur der Eisenbahnunternehmen saniert wird;

-internationalen Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen sowie Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsleistungen im grenzueberschreitenden kombinierten Güterverkehr erbringen, Zugangsrechte zu den Eisenbahnnetzen der Mitgliedstaaten garantiert werden.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder haben werden.

(2) Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet -"Eisenbahnunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muß;

-"Betreiber der Infrastruktur" jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind;

-"Eisenbahninfrastruktur" den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70(1) definierten Gegenstand, wobei im letzten Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des Wegedienstes" Anwendung finden;

-"internationale Gruppierung" die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Erbringung grenzueberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten;

-"Stadt- und Vorortverkehr" Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;

-"Regionalverkehr" Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.

ABSCHNITT II Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Eisenbahnunternehmen in bezug auf ihre Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle und der Kontrolle der internen Rechnungsführung einen Unabhängigkeitsstatus besitzen, nach welchem sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die von denen des Staates getrennt sind.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit dem Markt anpassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe so führen können, daß sie effiziente und angemessene Leistungen zu den bei der geforderten Qualität dieser Leistungen geringstmöglichen Kosten anbieten.

Die Eisenbahnunternehmen müssen nach den Grundsätzen geführt werden, die für Handelsgesellschaften gelten; dies gilt auch für die vom Staat auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die für das Unternehmen gelten, sowie für die Verträge über Verkehrsdienste aufgrund der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, die von dem Unternehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates abgeschlossen werden.

(2) Die Eisenbahnunternehmen legen ihre Geschäftsplanung, einschließlich der Investitions- und Finanzierungspläne, fest. Ziel dieser Planung ist eine ausgeglichene Finanzstruktur der Unternehmen und die Verwirklichung der übrigen Ziele der technischen, kommerziellen und finanziellen Geschäftsführung; dabei müssen sie ferner für die Mittel zum Erreichen dieser Ziele sorgen.

(3) Im Rahmen der vom Staat festgelegten gesamtpolitischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen - gegebenenfalls mehrjährigen - Pläne oder Verträge, einschließlich der Investitions- und Finanzpläne, können die Eisenbahnunternehmen insbesondere -gemeinsam mit einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen eine internationale Gruppierung gründen;

-unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts III ihre interne Organisation festlegen;

-unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates von 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs(1) die Bereitstellung und den Vertrieb der Leistungen kontrollieren und deren Preise festlegen;

-über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen entscheiden;

-ihren Marktanteil vergrössern, neue Technologien und Leistungen entwickeln und innovative Managementtechniken einführen;

-in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen neue Geschäftstätigkeiten entwickeln.

ABSCHNITT III Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in der Rechnungsführung das Erbringen von Verkehrsleistungen von dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zu trennen. Ein Transfer von Subventionen von einem Bereich zum anderen ist nicht gestattet.

Dieses Verbot muß auch in der Rechnungsführung der beiden Bereiche zum Ausdruck kommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß diese beiden Tätigkeiten in organisch voneinander getrennten Unternehmensbereichen innerhalb desselben Unternehmens ausgeuebt werden oder daß eine getrennte Einrichtung den Betrieb der Infrastruktur übernimmt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der globalen Erfordernisse der Gemeinschaft - die zur Entwicklung der nationalen Eisenbahninfrastruktur notwendigen Maßnahmen.

Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Eisenbahnunternehmen oder einem anderen Betreiber den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und insbesondere die Zuständigkeit für die Investitionen, den Unterhalt und die Finanzierung übertragen, die mit diesem Betrieb in technischer, kommerzieller und finanzieller Hinsicht verbunden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können dem Betreiber der Infrastruktur ferner unter Wahrung der Artikel 77, 92 und 93 des Vertrages Mittel zuweisen, die in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben, der Grösse und dem Finanzbedarf, insbesondere für Neuinvestitionen, stehen.

Artikel 8

Der Betreiber der Infrastruktur erhebt ein Entgelt für die Benutzung der von ihm betriebenen Infrastruktur, das von den Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen, die diese Infrastruktur benutzen, zu entrichten ist. Nach Konsultation des Betreibers bestimmen die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Festsetzung dieses Entgelts.

Das Nutzungsentgelt ist so festzulegen, daß jegliche Diskriminierung der Eisenbahnunternehmen untereinander vermieden wird; es kann insbesondere die geleisteten Zugkilometer, die Zusammensetzung des Zuges sowie besondere Anforderungen, die auf Faktoren wie Geschwindigkeit, Achslast und Umfang oder Dauer der Benutzung der Infrastruktur zurückzuführen sind, berücksichtigen.

ABSCHNITT IV Finanzielle Sanierung

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen gemeinsam mit den bestehenden öffentlichen Eisenbahnunternehmen geeignete Mechanismen, um dazu beizutragen, daß die Verschuldung dieser Unternehmen soweit verringert wird, daß eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis möglich ist, und um diese Unternehmen finanziell zu sanieren.

(2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit im Rechnungswesen dieser Unternehmen ein gesondertes Konto für die Schuldentilgung geschaffen wird.

Auf der Passivseite dieses Kontos können bis zur vollständigen Tilgung alle Darlehen gebucht werden, die von dem Unternehmen zur Finanzierung von Investitionen oder zur Deckung von Betriebsdefiziten, die sich aus der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ergeben haben, aufgenommen wurden. Schulden aus der Tätigkeit von Tochtergesellschaften können nicht berücksichtigt werden.

(3) Bei der Gewährung von Beihilfen zur Tilgung der in diesem Artikel genannten Schulden beachten die Mitgliedstaaten die Artikel 77, 92 und 93 des Vertrages.

ABSCHNITT V Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Artikel 10

(1) Die internationalen Gruppierungen erhalten Zugangs- und Transitrechte in den Mitgliedstaaten, in denen die ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben, sowie Transitrechte in den anderen Mitgliedstaaten für grenzueberschreitende Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die ihnen angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben.

(2) Die Eisenbahnunternehmen, die unter Artikel 2 fallen, erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzueberschreitenden kombinierten Güterverkehr ein Zugangsrecht zur Infrastruktur der übrigen Mitgliedstaaten zu angemessenen Bedingungen.

(3) Die internationalen Gruppierungen und die Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsleistungen im grenzueberschreitenden kombinierten Güterverkehr erbringen, schließen mit den Betreibern der benutzten Eisenbahninfrastruktur die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit bei den grenzueberschreitenden Verkehrsleistungen im Sinne der Absätze 1 und 2 zu regeln. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen dürfen nicht diskriminierend sein.

ABSCHNITT VI Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission mit jeder die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Frage befassen. Die Kommission trifft nach Anhörung des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses die entsprechenden Entscheidungen.

(2) Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird zu Protokoll genommen; darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses soweit wie möglich. Sie unterrichtet den Ausschuß, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 12

Die Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(1) bleibt unberührt.

Artikel 13

Die Entscheidung 75/327/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 14

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1995 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen für die Fortsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahme zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen, insbesondere im grenzueberschreitenden Güterverkehr.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1991.

Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK

(1)ABl. Nr. C 34 vom 14. 2. 1990, S. 8, und ABl. Nr. C 87 vom 4. 4. 1991, S. 7.

(2)ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991, S. 254.

(3)ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 27.

(4)ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975, S. 3.

(1)ABl. Nr. L 278 vom 23. 12. 1970, S. 1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 (ABl. Nr. L 246 vom 8. 9. 1978, S. 7).

(1)ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EGW) Nr. 1893/91 (ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).

(1)ABl. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990, S. 1.

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