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Document 31991L0067

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

OJ L 46, 19.2.1991, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 036 P. 137 - 154
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 036 P. 137 - 154
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 011 P. 128 - 145
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 009 P. 126 - 143
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 009 P. 126 - 143

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32006L0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/67/oj

31991L0067

Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 046 vom 19/02/1991 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0137


RICHTLINIE DES RATES vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (91/67/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur sind in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt.

Die Zucht und die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur stellen eine Einkommensquelle für die im Fischereisektor tätigen Personen dar.

Um eine rationelle Entwicklung dieses Sektors sicherzustellen und die Produktivität zu steigern, müssen tierseuchenrechtliche Vorschriften in diesem Bereich auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

Damit wird ein Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes geleistet; gleichzeitig gilt es jedoch, die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern.

Innerhalb der Gemeinschaft herrschen nicht überall dieselben tiergesundheitlichen Verhältnisse in Aquakulturanlagen. Es empfiehlt sich, zur Unterscheidung das Gesamtgebiet in einzelne Gebiete zu unterteilen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Gebiete sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Dabei ist der Begriff des Zuchtbetriebes mit einem besonderen tiergesundheitlichen Status zugrunde zu legen.

Es sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung derartiger Zuchtbetriebe sowie für die Aufrechterhaltung, die zeitweilige Aussetzung, die Wiedergewährung und den Entzug der Zulassung festzulegen.

Es sind die gemeinschaftlichen Anforderungen an die Einfuhr von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur aus Drittländern festzulegen. Diese Vorschriften müssen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen.

Es ist ein gemeinschaftliches Kontrollsystem einzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Es sollten wissenschaftliche Untersuchungen vorgenommen werden, damit die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften in der Folgezeit ergänzt werden können.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Veterinärausschusses gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur fest.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Artenschutz.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. "Tiere der Aquakultur": lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;

2. "Erzeugnisse der Aquakultur": die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;

3. "Fische, Krebstiere oder Weichtiere": alle Fische, Krebs- oder Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe;

4. "Zuchtbetrieb": Betrieb oder allgemein jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

5. "zugelassener Zuchtbetrieb": Zuchtbetrieb, der je nach Fall den Bestimmungen von Anhang C Abschnitt I, II oder III entspricht und als solcher gemäß Artikel 6 zugelassen wurde;

6. "zugelassenes Gebiet": Gebiet, das je nach Fall den Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I, II oder III entspricht und als solches gemäß Artikel 5 zugelassen wurde;

7. "zugelassenes Laboratorium": ein im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenes Laboratorium, das von der zuständigen Behörde beauftragt ist, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests unter Verantwortung dieser Behörde durchzuführen;

8. "amtliche Stelle": der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands bezeichnete, für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen verantwortliche Veterinärdienst oder eine entsprechende andere Dienststelle mit gleichwertigen Befugnissen;

9. "Kontrollbesuch": Besuch seitens der amtlichen Stelle(n) zur Durchführung der Gesundheitskontrolle in einem Zuchtbetrieb oder einem Gebiet;

10. "Vermarktung": die Haltung oder Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder jede andere Art des Inverkehrbringens in der Gemeinschaft mit Ausnahme des Klein- oder Einzelverkaufs.

KAPITEL 2 Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen aus Aquakulturanlagen der Gemeinschaft

Artikel 3

(1) Die Vermarktung von Tieren der Aquakultur unterliegt folgenden allgemeinen Anforderungen:

a) Die Tiere dürfen am Tag des Verladens keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufweisen;

b) sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, im Rahmen eines Plans zur Tilgung einer der in Anhang A aufgeführten Krankheiten vernichtet oder geschlachtet zu werden;

c) sie dürfen nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, über den aus tierseuchenrechtlichen Gründen eine Sperre verhängt wurde, und sie dürfen nicht mit Tieren derartiger Zuchtbetriebe in Berührung gekommen sein.

(2) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zur Fortpflanzung bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur (Eier und Gameten) von Tieren stammen, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.

(3) Um in den Verkehr gebracht werden zu können, müssen die zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse der Aquakultur von Tieren stammen, die die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe a) erfuellen.

Artikel 4

Tiere der Aquakultur sind so rasch wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern; verwendet werden Transportmittel, die zuvor gereinigt und erforderlichenfalls mit einem vom Versandmitgliedstaat amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

Wird für die Beförderung zu Lande Wasser verwendet, so müssen die Fahrzeuge so ausgestattet sein, daß das Wasser während des Transports nicht auslaufen oder aus dem Fahrzeug abfließen kann. Der Transport muß unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. Dieser Wasseraustausch muß an Stellen erfolgen, die den Anforderungen gemäß Anhang D genügen. Die einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis dieser Stellen und die etwaigen Änderungen. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 5

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

- alle zweckdienlichen Nachweise über die Erfuellung der jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang B Abschnitt I Buchstabe B, Abschnitt II Buchstabe B oder Abschnitt III Buchstabe B;

- die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe C, Abschnitt II Buchstabe C oder Abschnitt III Buchstabe C gewährleisten.

(2) Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten Angaben. Anhand dieser Angaben kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 die Zulassung oder Wiederzulassung von Gebieten beschließen.

Entzieht die amtliche Stelle einem Gebiet die Zulassung nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nummer 5, Abschnitt II Buchstabe D oder Abschnitt III Buchstabe D Nummer 5, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf.

(3) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Gebiete. Sie ändert dieses Verzeichnis, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 6

(1) Um hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet zu erlangen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

- alle zweckdienlichen Nachweise über die Erfuellung der jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang C Abschnitt I Buchstabe A, Abschnitt II Buchstabe A oder Abschnitt III Buchstabe A;

- die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen von Anhang C Abschnitt I Buchstabe B, Abschnitt II Buchstabe B oder Abschnitt III Buchstabe B gewährleisten.

(2) Nach Erhalt des Aktenvorgangs über einen Zulassungs- oder Wiederzulassungsantrag eines Zuchtbetriebs in einem nichtzugelassenen Gebiet nimmt die Kommission die Prüfung dieses Vorgangs innerhalb eines Monats vor. Diese Prüfung erfolgt anhand der in Absatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse der nach Artikel 17 vor Ort durchgeführten Kontrollen.

Gelangt die Kommission bei dieser Prüfung zu einem befürwortenden Ergebnis, so übermittelt sie diese Schlußfolgerungen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können innerhalb von zwei Wochen ihre Bemerkungen vorbringen.

Sind nach Ablauf dieser Frist keine Bemerkungen vorgebracht worden oder stehen die Bemerkungen der Mitgliedstaaten nicht im Widerspruch zu den Schlußfolgerungen der Kommission, so erteilt die Kommission die Zulassung oder Wiederzulassung des Zuchtbetriebs.

Bestehen nennenswerte Abweichungen zwischen den Schlußfolgerungen der Kommission und den Bemerkungen der Mitgliedstaaten oder ist die Kommission nach Prüfung des Aktenvorgangs der Ansicht, daß die Zulassung oder Wiederzulassung nicht erteilt werden darf, so muß die Kommission den Ständigen Veterinärausschuß innerhalb von zwei Monaten mit der Angelegenheit befassen und dessen Stellungnahme einholen. In diesem Fall wird die Zulassung oder die Wiederzulassung nach dem Verfahren des Artikels 26 erteilt.

Entzieht die amtliche Stelle einem Zuchtbetrieb nach Maßgabe von Anhang C Abschnitt I Buchstabe C, Abschnitt II Buchstabe C oder Abschnitt III Buchstabe C die Zulassung, so hebt die Kommission die Zulassungsentscheidung auf.

(3) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtbetriebe. Sie ändert es, um neuen Zulassungen sowie dem Entzug von Zulassungen Rechnung zu tragen. Die Kommission übermittelt dieses Verzeichnis und die Änderungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1) Für die Vermarktung von lebenden Fischen der in Anhang A Spalte 2 der Listen I und II genannten anfälligen Arten, ihrer Eier oder ihrer Gameten gelten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammt. Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 zusätzliche Garantien für den Fall festgelegt, daß Fische, die aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden sollen. Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar;

b) sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C Abschnitt I jedoch erfuellt, so

muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 1 oder 2 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet bzw. einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft, insbesondere infolge von Maßnahmen zur Tilgung der in Anhang A Spalte 1 der Liste I genannten Krankheit, nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

Artikel 8

(1) Für die Vermarktung von lebenden Weichtieren gemäß Anhang A Spalte 2 der Listen I und II gelten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in einem zugelassenen Küstengebiet wieder eingesetzt werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammt;

b) sollen sie in einem Zuchtbetrieb wieder eingesetzt werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Küstengebiet liegt, die Anforderungen von Anhang C Abschnitt III jedoch erfuellt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster in Anhang E Kapitel 3 oder 4 beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Küstengebiet bzw. aus einem Zuchtbetrieb mit demselben tierseuchenrechtlichen Status wie der Empfängerbetrieb stammt.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen zusätzlichen Garantien nach Maßgabe der tiergesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 26 anpassen oder aufheben.

Artikel 9

Werden Tiere oder andere Erzeugnisse der Aquakultur, die aus einem nichtzugelassenen Gebiet stammen, in einem zugelassenen Gebiet zum Zwecke des Verzehrs vermarktet, so gelten folgende Bedingungen:

1. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II anfälligen Fische müssen vor ihrem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, ist es nicht erforderlich, die Fische auszunehmen, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet stammen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nach dem Verfahren des Artikels 26 beschlossen werden.

Bis zu einem entsprechenden Beschluß bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar.

2. Die für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II anfälligen lebenden Weichtiere müssen entweder zum direkten Verzehr oder an die Konservenindustrie abgegeben werden und dürfen nicht wieder in Wasser gesetzt werden, es sei denn,

- sie stammen aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet oder

- sie werden vorübergehend in spezielle Zwischenbecken oder Reinigungsanlagen eingesetzt, die von der hierfür zuständigen Behörde zugelassen sind und insbesondere über ein Abwasserbehandlungs- und Desinfektionssystem verfügen. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Zulassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

3. Die Kommission erlässt erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen, um die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu gewährleisten.

Artikel 10

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein Proramm, das es ihm ermöglichen soll, in der Folge die Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 und nach Artikel 6 Absatz 1 einzuleiten, oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:

- betroffenes geographisches Gebiet oder betroffene(r) Zuchtbetrieb(e),

- Maßnahmen, welche die amtlichen Stellen zur reibungslosen Abwicklung des Programms zu treffen haben,

- von den zugelassenen Laboratorien angewendete Verfahren, Zahl und Standort dieser Laboratorien,

- Ausmaß der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheit(en),

- Gegenmaßnahmen bei Feststellung einer dieser Krankheiten.

(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach Genehmigung der Programme gelten für das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in unter diese Programme fallende Gebiete oder Zuchtbetriebe die Vorschriften der Artikel 7 und 8.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der Garantien gemäß den in Absatz 2 genannten Vorschriften genehmigt werden.

Artikel 11

(1) Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Transportbescheinigungen werden von der amtlichen Stelle des Herkunftsortes frühestens 48 Stunden vor dem Verladen in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsortes ausgestellt. Sie müssen aus einem einzigen Blatt bestehen und sind nur für einen einzigen Empfänger bestimmt. Sie besitzen eine Gültigkeit von zehn Tagen.

(2) Jede Sendung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eindeutig gekennzeichnet sein, so daß sich der versendende Zuchtbetrieb feststellen lässt und gegebenenfalls die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf der beigefügten Transportbescheinigung überprüft werden kann. Diese Angaben können entweder direkt auf dem Behältnis oder auf einem an dem Behältnis befestigten Etikett angebracht werden oder auf den Transportbescheinigungen vermerkt werden.

Artikel 12

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein freiwilliges oder verbindliches Programm zur Bekämpfung einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III oder hat er ein solches Programm erstellt, so übermittelt er dieses der Kommission und macht insbesondere folgende Angaben:

- Stand der Krankheit in dem betreffenden Mitgliedstaat,

- Rechtfertigung des Programms unter Berücksichtigung des Ausmasses der Krankheit sowie Kosten-NutzenAnalyse,

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt wird,

- angestrebter Status der einzelnen Zuchtbetriebe und Normen, der die Betriebe jeder Gruppe entsprechen müssen, sowie Testverfahren,

- Vorschriften, die das Einbringen von Tieren mit einem niedrigeren tierseuchenrechtlichen Status gestatten,

- Folgen, wenn ein Zuchtbetrieb aus welchen Gründen auch immer seinen Status verliert,

- Verfahren zur Überwachung des Programms.

(2) Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Programme werden von der Kommission geprüft. Sie werden nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt. Nach demselben Verfahren werden die allgemeinen oder begrenzten zusätzlichen Garantien festgelegt, die für das Verbringen von Tieren oder anderen Erzeugnissen der Aquakultur in amtlich kontrollierte Gebiete oder Zuchtbetriebe gefordert werden können.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann auch eine Änderung oder Ergänzung eines früher genehmigten Programms sowie der nach Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 13

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein gesamtes Gebiet oder Teile dieses Gebiets frei von einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Nachweise vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit und Verlauf des Auftretens in seinem Gebiet,

- Ergebnisse der Überwachungstests auf der Grundlage serologischer, virologischer, mikrobiologischer oder pathologischer Untersuchungen sowie einer Anzeigepflicht für die Krankheit bei den zuständigen Behörden,

- Überwachungszeitraum,

- Kontrollvorschriften zur Überprüfung, ob das Gebiet seuchenfrei ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise. Die zusätzlichen allgemeinen oder begrenzten Garantien, die für das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in bestimmte Gebiete oder bestimmte Zuchtbetriebe verlangt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung im Zusammenhang mit den für die Krankheit vorgelegten Nachweisen nach Absatz 1 mit. Ausgehend von diesen Angaben können die nach Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 27 geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 14

(1) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzusetzenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang I Spalte 1 der Liste III gelten für die Vermarktung von lebenden, aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, die entweder nicht zu den in Anhang A Spalte 2 der Listen I und II aufgeführten anfälligen Arten gehören oder die zu diesen Arten gehören und eine oder mehrere Krankheiten gemäß Anhang I Spalte 1 der Listen I und II übertragen können, ohne jedoch für sie anfällig zu sein, sowie für deren Eier oder Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status, aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische, Weichtiere oder Krebstiere der in Anhang A Spalte 2 der Listen I und II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

a) Bis die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Artikel 28 vorliegen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach dem Verfahren des Artikels 26 eine Ausnahmeregelung von vorstehendem Absatz beantragen, insbesondere um zu untersagen, daß die in diesem Absatz genannten Fische, Weichtiere oder Krebstiere in ein zugelassenes Gebiet verbracht werden, wenn diese aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Gebiet oder aus einem Zuchtbetrieb stammen, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische, Weichtiere oder Krebstiere der in Anhang A Spalte 2 der Listen I und II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht. Nach demselben Verfahren werden die geeigneten Bedingungen und Maßnahmen festgelegt, um die einheitliche Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen. Bis zu diesen Beschlüssen bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundregeln des Vertrages anwendbar;

b) sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfuellt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet, aus einem Zuchtbetrieb mit gleichem tierseuchenrechtlichem Status oder aus einem Zuchtbetrieb stammt, der in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen darf, sofern sich in diesem Betrieb keine Fische, Weichtiere oder Krebstiere der in Anhang A Spalte 2 der Listen I und II aufgeführten anfälligen Arten befinden und der Betrieb nicht mit Wasserläufen, Küsten- oder Mündungsgewässern in Verbindung steht.

(2) Unbeschadet der nach dem Verfahren der Artikel 12 und 13 festzulegenden Auflagen bei Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III gelten für die Vermarktung von freilebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern oder ihren Gameten zusätzlich folgende Garantien:

a) Sollen sie in ein zugelassenes Binnenwassergebiet verbracht werden, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem Gebiet mit gleichem tierseuchenrechtlichen Status stammt;

b) sollen sie in einen Zuchtbetrieb verbracht werden, der zwar in einem nichtzugelassenen Gebiet liegt, die Bedingungen von Anhang C jedoch erfuellt, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß Artikel 11 nach dem Muster, das nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist, beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie aus einem zugelassenen Gebiet stammt.

Artikel 15

Die Pläne für die Probenahmen sowie die Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis der in Anhang A Spalte 1 genannten Krankheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt. Die Probenahmepläne müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß in den Gewässern auch freilebende Fische, Krebs- oder Weichtiere vorkommen.

Artikel 16

(1) In bezug auf zum Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse finden die Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1) Anwendung; in bezug auf für die Vermarktung bestimmte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur finden ferner die Bestimmungen der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2) Anwendung, in beiden Fällen insbesondere bezueglich der Durchführung von Kontrollen und der entsprechenden Folgemaßnahmen seitens des Empfängermitgliedstaats sowie bezueglich der Schutzmaßnahmen.

(2) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

(ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1)."

"- für den menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturerzeugnisse".

(3) In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird unter Abschnitt I folgender Verweis eingefügt:

"Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur.

(ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1)."

Artikel 17

(1) Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen. Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, unterstützt die Sachverständigen in der erforderlichen Weise bei der Durchführung ihrer Aufgabe. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Ergebnis dieser Kontrollen.

(2) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden die Vorschriften für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen festgelegt.

KAPITEL 3 Vorschriften für Einfuhren aus Drittländern

Artikel 18

In die Gemeinschaft eingeführte Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur müssen die in den Artikeln 19, 20 und 21 festgelegten Bedingungen erfuellen.

Artikel 19

(1) Die Tiere und anderen Erzeugnisse der Aquakultur müssen aus Drittländern oder Drittlandgebieten stammen, die auf einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellten Liste stehen. Diese Liste kann nach demselben Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Drittland oder ein Drittlandgebiet in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden kann, wird insbesondere folgendem Rechnung getragen:

a) einerseits den tiergesundheitlichen Verhältnissen bei den Tieren aus Aquakulturanlagen, insbesondere im Hinblick auf exotische Krankheiten, und andererseits den allgemeinen tiergesundheitlichen Verhältnissen des Landes, die geeignet sein könnten, die Gesundheit des Tierbestands der Mitgliedstaaten zu gefährden;

b) der Regelmässigkeit und der Zuegigkeit, mit der von dem betreffenden Drittland Angaben über das Auftreten von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur in seinem Gebiet weitergeleitet werden, insbesondere von Krankheiten der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes;

c) den Rechtsvorschriften des Landes zur Vorsorge und

zur Bekämpfung von Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;

d) dem Aufbau der amtlichen Stellen des Landes und den Befugnissen dieser Stellen;

e) der Organisation und der Durchführung von Maßnahmen zur Vorsorge und zur Bekämpfung von infektiösen oder übertragbaren Krankheiten bei Tieren der Aquakultur;

f) den Garantien, die das Land im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie geben kann.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste und die jeweiligen Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 20

(1) Für jedes Drittland müssen Tiere und andere Erzeugnisse der Aquakultur die nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassenen gesundheitlichen Vorschriften erfuellen.

(2) Je nach den tiergesundheitlichen Verhältnissen in dem betreffenden Drittland können die in Absatz 1 genannten Vorschriften folgendes umfassen:

- eine Einfuhrbeschränkung für einen Teil des Drittlands;

- eine Beschränkung für bestimmte Arten, unabhängig von ihrem Entwicklungsstadium;

- die Auflage, daß die Erzeugnisse einer bestimmten Behandlung unterzogen werden müssen, wie z. B. Desinfizieren von Eiern;

- die Vorschrift, welchem Verwendungszweck diese Tiere oder Erzeugnisse zugeführt werden dürfen;

- nach der Einfuhr anzuwendende Maßnahmen, wie etwa Quarantänemaßnahmen oder das Desinfizieren von Eiern.

Artikel 21

(1) Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur muß eine Bescheinigung der amtlichen Stelle des Ausfuhrdrittlands beigefügt sein. Die Bescheinigung muß

a) am Tage des Verladens der Sendung zur Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden;

b) der Sendung in der Urschrift beigefügt werden;

c) bezeugen, daß die Tiere der Aquakultur und bestimmte Fischereierzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie und den in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhr aus Drittländern erlassenen Vorschriften entsprechen;

d) zehn Tage gültig sein;

e) aus einem einzigen Blatt bestehen;

f) für einen einzigen Empfänger bestimmt sein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß einem Muster entsprechen, das nach dem Verfahren des Artikels 26 erstellt wird.

Artikel 22

Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um sich davon zu überzeugen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 19 und 20, tatsächlich angewendet werden.

Die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten von der Kommission bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die alle dadurch entstehenden Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten der Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Artikel 23

(1) Die Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen der Aquakultur unterliegen den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Richtlinie 90/675/EWG vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1).

(2) Die Kontrollen von aus Drittländern eingeführten lebenden Tieren der Aquakultur unterliegen den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen des Artikels 7 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 24

Wenn in einem Drittland eine übertragbare Krankheit von Tieren der Aquakultur auftritt oder sich ausbreitet, die den Gesundheitszustand des Tierbestandes in einem der Mitgliedstaaten gefährden könnte, oder wenn andere tierseuchenrechtliche Gründe dies rechtfertigen, so finden die

in Artikel 17 der Richlinie 90/425/EWG vorgesehenen Regeln, Verfahren und Maßnahmen Anwendung.

KAPITEL 4 Schlußbestimmungen

Artikel 25

Die Anhänge D und E können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert werden.

(¹) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

Die Anhänge A, B und C werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit insbesondere zur Anpassung an den technischen Fortschritt geändert.

Artikel 26

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, nachstehend "Ausschuß" genannt, diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 27

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß

dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 28

Anhand eines von der Kommission nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Berichts über die gesammelten Erfahrungen, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet, überprüft der Rat die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen über die Vermarktung von lebenden Fischen, die aus zugelassenen Betrieben in nichtzugelassenen Gebieten stammen, hinsichtlich der Liste der Krankheiten in Anhang A vor dem 1. Juli 1992 und hinsichtlich des tierseuchenrechtlichen Status von zugelassenen Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten vor dem 1. Januar 1997.

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf diese Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Verpflichtung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. C 19 vom 28. 1. 1991.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990.

(1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29, geändert durch die Richtlinie 90/539/EWG (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6).

b)

In Anhang B wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

(1) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

EWG:L555UMBA0A.96

ANHANG A

LISTE DER KRANKHEITEN DER ANFÄLLIGEN ARTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

ZUGELASSENE GEBIETE

III. Binnenwassergebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Definition des Binnenwassergebiets

Ein Binnenwassergebiet ist

- ein Teil des Staatsgebiets mit einem Wassereinzugsbereich, der von den Quellen der Wasserläufe bis zum vom Meer beeinflussten Gebiet reicht, oder mit mehreren Wassereinzugsgebieten, in dem die Fische gezuechtet, gehalten oder gefangen werden, oder

- ein Teil eines Wassereinzugsgebiets, das von den Quellen der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis reicht, welches eine Stromaufwärtswanderung der Fische verhindert.

Die Grösse und geographische Lage eines Binnenwassergebiets muß dergestalt sein, daß Möglichkeiten einer erneuten Verseuchung, z. B. durch wandernde Fische, auf ein Mindestmaß verringert werden. Dies kann die Einrichtung einer Pufferzone erfordern, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, ohne daß diese Zone den Status eines zugelassenen Gebiets erhält.

B. Zulassung

Um zugelassen zu werden, muß ein Binnenwassergebiet folgende Bedingungen erfuellen:

1. Sämtliche Fische sind seit mindestens vier Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II aufgeführten Krankheiten.

2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von vier Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt.

Die Kontrolle wurde in den Jahreszeiten durchgeführt, in denen die Wassertemperatur die Entwicklung der betreffenden Krankheiten begünstigt.

Die Kontrolle umfasste mindestens:

- eine Untersuchung der Fische, die Anomalien aufwiesen;

- die Entnahme von Proben, die unverzueglich dem zugelassenen Laboratorium zugeleitet und auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht wurden.

Gebiete, die bekanntermassen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II sind, können die Zulassung erhalten, wenn

a) aufgrund ihrer geographischen Lage Krankheiten nicht ohne weiteres eingeschleppt werden können;

b) ein amtliches Krankheits-Kontrollsystem über einen längeren Zeitraum von mindestens zehn Jahren angewendet wurde, während dessen

- eine regelmässige Kontrolle aller Fischzuchtbetriebe durchgeführt wurde,

- ein Krankheits-Meldesystem angewendet wurde,

- keinerlei Krankheiten gemeldet wurden,

- keine Fische aus infizierten Gebieten eingebracht wurden.

3. Besteht in einem zugelassenen Binnenwassergebiet kein Fischzuchtbetrieb, so hat die amtliche Stelle während eines Vierjahreszeitraums im Unterlauf der Gewässer des Wassereinzugsgebiets zweimal jährlich eine Gesundheitskontrolle der Fische gemäß Nummer 2 durchführen zu lassen.

4. Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung behält ihre Gültigkeit, wenn folgendes gewährleistet ist:

1. Fische, die in das Gebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Gebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen.

2. Jedem Zuchtbetrieb ist zweimal jährlich ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2 abzustatten. Die Proben dagegen werden jedes Jahr turnusmässig in 50 % der Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets gezogen.

3. Die Laboruntersuchungen der bei den Kontrollbesuchen entnommenen Fische haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.

4. Alle Zuchtbetriebe oder Personen, die Fische in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Fische ständig überwachen zu können.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

1. Jegliches anomale Fischsterben und jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II aufkommen lässt, sind der amtlichen Stelle so rasch wie möglich zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzueglich aus.

2. Dem zugelassenen Labor ist eine Probe von mindestens zehn kranken Fischen zuzusenden, die auf die betreffenden Krankheitserreger untersucht werden. Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzueglich mitgeteilt.

3. Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.

4. Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Fischen entnommen, die dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet werden.

Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Tiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.

5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung.

6. Die Wiedergewährung der Zulassung des Gebiets unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Bei Auftreten der Krankheit

- wurden alle infizierten Fische in den Zuchtbetrieben geschlachtet und alle befallenen bzw. infizierten Fische beseitigt;

- wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;

b) nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Abschnitt B erneut erfuellt sein.

7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung von Gebieten.

III. Küstengebiete für Fischzucht (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Ein Küstengebiet ist ein geographisch deutlich abgegrenzter Küsten-, Meereswasser- oder Mündungsbereich, in dem homogene Wasserverhältnisse herrschen.

B. Zulassung

Um für die Fischzucht zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet den in Abschnitt I Buchstabe B für Binnenwassergebiete festgelegten Bedingungen entsprechen.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung für ein Küstengebiet behält ihre Gültigkeit, wenn dieselben Garantien wie nach Abschnitt I Buchstabe C erfuellt sind.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten dieselben Vorschriften wie in Abschnitt I Buchstabe D.

III. Küstengebiet für die Weichtierzucht (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Ein Küstengebiet muß der Definition von Abschnitt II Buchstabe A entsprechen.

B. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Küstengebiet folgende Bedingungen erfuellen:

1. Sämtliche Weichtiere sind seit mindestens zwei Jahren frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen einer oder mehrerer der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II aufgeführten Krankheiten.

2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Küstengebiets stehen unter Aufsicht der amtlichen Stelle. Es wurden Kontrollbesuche in Abständen durchgeführt, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind.

Die Kontrolle umfasst die Entnahme zumindest einer Probe, die dem zugelassenen Labor umgehend zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet wurde.

3. Ist in dem Küstengebiet kein Zuchtbetrieb angesiedelt, so hat die amtliche Stelle eine Kontrolle

der Weichtiere gemäß Nummer 2 in Abständen durchführen lassen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind. Ergibt sich jedoch aus eingehenden Untersuchungen der Fauna, daß es in diesem Bereich keine Weichtiere gibt, die zu den anfälligen, krankheitstragenden oder -übertragenden Arten zählen, kann die amtliche Stelle vor dem Einsetzen von Weichtieren die Zulassung dieses Gebiets aussprechen.

4. Die Laboruntersuchungen, die an den bei den Kontrollbesuchen entnommenen Weichtieren durchgeführt werden, haben hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht.

Bei Gebieten, die bekanntermassen frei von den Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II sind, kann dieser Umstand hinsichtlich der Zulassung gewürdigt werden.

C. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn folgendes gewährleistet ist:

1. Die Weichtiere, die in das Küstengebiet verbracht werden, müssen aus einem anderen zugelassenen Küstengebiet oder aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb in einem nichtzugelassenen Küstengebiet stammen.

2. Jedem Zuchtbetrieb ist in Abständen, die auf die Entwicklung der betreffenden Krankheitserreger abgestimmt sind, ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2 abzustatten.

3. Die Laboruntersuchungen, die im Rahmen der Kontrollbesuche durchgeführt werden, haben hinsichtlich der Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten negative Ergebnisse erbracht.

4. Sämtliche Zuchtbetriebe oder Personen, die Weichtiere in das Gebiet verbringen oder verbringen lassen, müssen ein Register führen, in das alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden, um den Gesundheitszustand der Weichtiere ständig überwachen zu können.

D. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

1. Jegliches anomale Weichtiersterben oder jedes andere Symptom, das Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Listen I und II aufkommen lässt, sind der amtlichen Stelle umgehend zu melden. Letztere setzt die Zulassung des Gebiets unverzueglich aus.

2. Eine Probe kranker Weichtiere ist dem zugelassenen Labor zur Untersuchung der betreffenden Krankheitserreger zuzuleiten.

Die Untersuchungsergebnisse werden der amtlichen Stelle unverzueglich mitgeteilt.

3. Sind die Ergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, aber positiv für eine andere Ätiologie, so behält die Zulassung ihre Gültigkeit.

4. Ist eine Diagnose jedoch nicht möglich, so wird binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Probenahme ein neuer Kontrollbesuch durchgeführt und eine ausreichende Anzahl von kranken Weichtieren entnommen und dem zugelassenen Labor zur Untersuchung auf die betreffenden Krankheitserreger zugeleitet. Sind die Ergebnisse wiederum negativ oder gibt es keine kranken Weichtiere mehr, so erklärt die amtliche Stelle die Zulassung erneut für gültig.

5. Sind die Ergebnisse positiv, so entzieht die amtliche Stelle die Zulassung.

6. Die Wiederzulassung eines Gebiets unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Bei Auftreten der Krankheit

- wurden alle befallenen bzw. infizierten Weichtiere beseitigt,

- wurden Anlagen und Geräte nach einem von der amtlichen Stelle genehmigten Verfahren desinfiziert;

b) nach Beseitigung des Krankheitsherdes müssen die Bedingungen von Buchstabe B erneut erfuellt sein.

7. Die zuständige Zentralbehörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder zeitweiligen Aussetzung, Wiedergewährung und jedem Entzug der Zulassung von Gebieten.

ANHANG C

IN EINEM NICHTZUGELASSENEN GEBIET ZUGELASSENE ZUCHTBETRIEBE

III. Fischzuchtbetriebe im Binnenland (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Wasserversorgung muß über Quellen oder Bohrungen erfolgen.

2. Stromabwärts vom Zuchtbetrieb muß ein natürliches oder künstliches Hindernis für den Aufstieg anadromer Fische vorhanden sein.

3. Die einschlägigen Bedingungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe B müssen erfuellt sein.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, wenn die Garantien nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe C erfuellt sind. Allerdings müssen die Fischproben jährlich vorgenommen werden.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt I Buchstabe D.

III. Fischzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten abgetötet werden können.

2. Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe B müssen sinngemäß erfuellt sein.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt II Buchstabe C sinngemäß erfuellt sind.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt II Buchstabe D.

III. Weichtierzuchtbetriebe an der Küste (Spalte 2 der Listen I und II des Anhangs A)

A. Zulassung

Um zugelassen werden zu können, muß ein Zuchtbetrieb folgende Bedingungen erfuellen:

1. Die Wasserzufuhr muß über ein System erfolgen, das eine Anlage enthält, mit der die Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten abgetötet werden können.

2. Die Bedingungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe B Nummern 1, 2 und 4 müssen sinngemäß erfuellt sein.

B. Aufrechterhaltung der Zulassung

Die Zulassung bleibt gültig, solange die Garantien nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe C Nummern 1 bis 4 sinngemäß erfuellt sind.

C. Zeitweilige Aussetzung, Wiedergewährung und Entzug der Zulassung

Es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Anhang B Abschnitt III Buchstabe D.

ANHANG D

ERNEUERUNG DES WASSERS

Die Erneuerung des Wassers während des Transports von Tieren der Aquakultur muß in von den Mitgliedstaaten zugelassenen Anlagen erfolgen, die folgenden Anforderungen genügen:

1. Das zur Verfügung stehende Wasser ist von zufriedenstellender hygienischer Beschaffenheit, so daß keine Veränderung des Gesundheitszustandes der beförderten Arten in bezug auf Erreger der in Anhang A Spalte 1 der Listen I und II genannten Krankheiten eintritt.

2. Die Anlagen sind so ausgestattet, daß jede Gefahr einer Verseuchung des Aufnahmemilieus ausgeschlossen wird, indem

- das verwendete Wasser entweder desinfiziert wird

- oder dafür gesorgt ist, daß das Wasser beim Ausbringen in keinem Fall direkt in die freien Gewässer abfließen kann.

ANHANG E

Muster der Transportbescheinigungen

KAPITEL 1

TRANSPORTBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE FISCHE, EIER UND GAMETEN AUS EINEM

ZUGELASSENEN GEBIET

III. Herkunftsland: .

Zugelassenes Gebiet: .

III.

Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift): .

.

III.

Tiere oder Erzeugnisse: .>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV.

Bestimmung

Bestimmungsland: .

Empfänger (Name und Anschrift): .

.

IV.

Beförderungsmittel (Art und Identifizierung): .

.

VI.

Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Gebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen.

Ort: ....................................................., Datum: .

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Stempel der amtlichen Stelle

.

Name des/der Unterzeichneten

(in Großbuchstaben)

.

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

.

Unterschrift

III.

KAPITEL 2 TRANSPORTBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE FISCHE, EIER UND GAMETEN AUS EINEM ZUGELASSENEN ZUCHTBETRIEB

III. Herkunftsland: .

III.

Herkunfstbetrieb (Name und Anschrift): .

.

III.

Tiere oder Erzeugnisse: .>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV.

Bestimmung

Bestimmungsland: .

Empfänger (Name und Anschrift): .

.

IV.

Beförderungsmittel (Art und Identifizierung): .

.

VI.

Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere oder Erzeugnisse dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen.

Ort: ....................................................., Datum: .

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Stempel der amtlichen Stelle

.

Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben)

.

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

.

Unterschrift

III.

KAPITEL 3 TRANSPORTBESCHEINIGUNG FÜR WEICHTIERE AUS EINEM ZUGELASSENEN KÜSTENGEBIET

III. Herkunftsland: .

Zugelassenes Gebiet: .

III.

Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift): .

.

III.

Tiere: .>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV.

Bestimmung

Bestimmungsland: .

Empfänger (Name und Anschrift): .

.

IV.

Beförderungsmittel (Art und Identifizierung): .

.

VI.

Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Küstengebiet stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen.

Ort: ....................................................., Datum: .

Bezeichnung der amtlichen Stelle:

Stempel der amtlichen Stelle

.

Name des/der Unterzeichneten

(in Großbuchstaben)

.

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

.

Unterschrift

III.

KAPITEL 4 TRANSPORTBESCHEINIGUNG FÜR WEICHTIERE AUS EINEM ZUGELASSENEN ZUCHTBETRIEB

III. Herkunftsland: .

III.

Herkunftsbetrieb (Name und Anschrift): .

.

III.

Tiere: .>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV.

Bestimmung

Bestimmungsland: .

Empfänger (Name und Anschrift): .

.

IV.

Beförderungsmittel (Art und Identifizierung): .

.

VI.

Gesundheitsbescheinigung

Der/die Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere dieser Sendung aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen und die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen.

Ort: ....................................................., Datum: .

Bezeichnung der amtlichen Stelle

Stempel der amtlichen Stelle

.

Name des/der Unterzeichneten (in Großbuchstaben)

.

Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten

.

Unterschrift

III.

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