EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31990D0267

90/267/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAI 1990 UEBER EIN AKTIONSPROGRAMM ZUR FOERDERUNG DER BERUFLICHEN WEITERBILDUNG IN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT ( FORCE )

OJ L 156, 21.6.1990, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/267/oj

31990D0267

90/267/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 29. MAI 1990 UEBER EIN AKTIONSPROGRAMM ZUR FOERDERUNG DER BERUFLICHEN WEITERBILDUNG IN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT ( FORCE )

Amtsblatt Nr. L 156 vom 21/06/1990 S. 0001 - 0007


BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 1990 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (FORCE) (90/267/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die grundlegenden Ziele einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung sehen in dem zweiten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG (4) insbesondere vor, daß eine den Erfordernissen angepasste Berufsausbildung und -fortbildung sowie gegebenenfalls eine Umschulung während der verschiedenen Abschnitte des Erwerbslebens zu fördern sind. In dem zehnten Grundsatz des Beschlusses 63/266/EWG heisst es, daß gezielte Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Sonderprobleme bestimmter Tätigkeitsbereiche oder Personengruppen besonders zu berücksichtigen.

Der Europäische Rat hat die Ansicht vertreten, daß die Verwirklichung des Binnenmarktes mit einem verbesserten Zugang zur beruflichen Bildung einhergehen muß (Hannover, 27. und 28. Juni 1988). Er hat hervorgehoben, daß das Vorgehen der Gemeinschaft zur besseren Nutzung der vorhandenen menschlichen Ressourcen und zur Vorbereitung auf die künftigen Veränderungen und technischen

Anpassungen beitragen muß. Die Reform der Bildungssysteme einschließlich der beruflichen Weiterbildung wird eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung dieser Ziele spielen (Rhodos, 2. und 3. Dezember 1988). Er hat die Einigung zur Kenntnis genommen, die im Rat hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung erzielt worden ist (Madrid, 26. und 27. Juni 1989).

Das Europäische Parlament hat am 15. März 1989 eine Entschließung zur sozialen Dimension des Binnenmarktes (5) angenommen, in der es hervorhebt, daß Investitionen in die Ausbildung zu tätigen und die Humanressourcen optimal zu nutzen sind. Es vertritt insbesondere die Ansicht, daß die berufliche Bildung und die Nutzung der Humanressourcen die Fähigkeit der Unternehmen, sich anzupassen und sich auf die Veränderungen einzustellen, maßgeblich beeinflussen; daher müssen sie ermutigt werden, in diese Bereiche zu investieren.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 5. Juni 1989 über die berufliche Weiterbildung (6) die Ansicht vertreten, daß die berufliche Weiterbildung bei der Strategie zur Verwirklichung des Binnenmarktes - einschließlich seiner sozialen Dimension - und des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bis zum Jahr 1992 eine wichtige Rolle als maßgeblicher Faktor der Wirtschafts- und Sozialpolitik spielt. Er hat die Ansicht vertreten, daß sämtliche Arbeitnehmer - entsprechend den Bedürfnissen - Zugang zur beruflichen Weiterbildung haben und aus ihr Nutzen ziehen müssten. Er hat die Mitgliedstaaten ersucht, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Zuständigkeiten der betreffenden Parteien eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen oder dazu zu ermutigen. Er hat die Kommission ersucht, ihm so bald wie möglich ein Aktionsprogramm zur beruflichen Weiterbildung zu unterbreiten.

In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer , die von den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet wurde, heisst es insbesondere unter Punkt 15 wie folgt:

"Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft muß Zugang zur beruflichen Bildung haben und ihn während seines gesamten Erwerbslebens behalten. Die Bedingungen für den Zugang zur beruflichen Bildung dürfen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren.

Die zuständigen staatlichen Stellen, die Unternehmen oder die Sozialpartner müssten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen für eine Fort- und Weiterbildung schaffen, die es jedem ermöglichen, sich insbesondere durch einen Bildungsurlaub umzuschulen, sich weiterzubilden und vor allem im Zuge der technischen Entwicklungen neue Kenntnisse zu erwerben."

Die raschen technischen, wirtschaftlichen und industriellen Veränderungen unter verschärften Wettbewerbsbedingungen und die bevorstehende Vollendung des Binnenmarktes setzen heute voraus, daß die Weiterbildung als Instrument von Präventiv- und Anpassungsmaßnahmen und deren Ausbau eine grössere Bedeutung erhält.

Die tatsächliche Gleichstellung beim Zugang zur beruflichen Weiterbildung ist eine Voraussetzung für eine grössere Chancengleichheit von Männern und Frauen.

Auch die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung muß sich auf die vorhandenen Regelungen in den Mitgliedstaaten stützen und dabei den unterschiedlichen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten, den innerstaatlichen Zuständigkeiten der Beteiligten und der Tarifautonomie Rechnung tragen.

Um Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung und beruflichen Weiterbildung entwickeln zu können, die auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes zugeschnitten sind, müssen die Veränderungen in den beruflichen Qualifikationen beobachtet werden.

Die Gemeinschaft kann die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten maßgeblich verbessern, indem sie ein Aktionsprogramm ausarbeitet, das die Maßnahmen von und in den Mitgliedstaaten im Bereich der beruflichen Weiterbildung unterstützt und ergänzt. Dieses Programm muß so gestaltet sein, daß es zu einer Wechselwirkung mit den Aufgaben und Interventionen des Europäischen Sozialfonds (7), dem EUROTECNET- (8) und dem COMETT-

Programm (9), dem IRIS-Netz (10) auf dem Gebiet der beruflichen Bildung von Frauen im Hinblick auf 1992 sowie den Modellmaßnahmen zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (11) kommt.

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21.

Die Sozialpartner haben am 26. Januar 1990 auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des sozialen Dialogs eine neue gemeinsame Stellungnahme zur Bildung und Ausbildung verabschiedet.

Die Sozialpartner sind auf einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit den innerstaatlichen Gepflogenheiten eng an der Durchführung des Programms zu beteiligen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einführung und Zielsetzung des FORCE-Programms

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 wird ein Aktionsprogramm zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "FORCE-Programm" genannt) festgelegt.

(2) Das FORCE-Programm soll die Maßnahmen von und in den Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, durch die die berufliche Weiterbildung gefördert wird.

Artikel 2

Ziele

Die Ziele des FORCE-Programms sind:

a) verstärkte und wirksamere Förderung von Investitionen in die berufliche Weiterbildung und Verbesserung der Effizienz, indem insbesondere Partnerschaften entwickelt werden, um die staatlichen Stellen, die Unterneh-

men - insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen -, die Sozialpartner und die einzelnen Arbeitnehmer stärker für die Vorteile von Investitionen in die berufliche Weiterbildung zu sensibilisieren;

b)

Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen zum Beispiel durch die Demonstration und Verbreitung beispielhafter Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in den Wirtschaftszweigen oder Gemeinschaftsregionen, in denen der Zugang zur beruflichen Weiterbildung und die Investitionen in die berufliche Weiterbildung gegenwärtig unzureichend sind;

c)

Förderung von Innovationen im Bereich des Weiterbildungsmanagements sowie von Methodik und Ausstattung;

d)

den Auswirkungen der Vollendung des Binnenmarktes besser Rechnung zu tragen, indem insbesondere gemeinsame länderübergreifende und grenzueberschreitende Weiterbildungsvorhaben und der Informations- und Erfahrungsaustausch gefördert werden;

e)

grössere Effizienz der Weiterbildungsinstrumente und bessere Eignung, mit den Veränderungen am europäischen Arbeitsmarkt Schritt zu halten, indem Maßnahmen auf allen Ebenen gefördert werden, um insbeson-

dere die Entwicklung der beruflichen Weiterbildung begleiten und analysieren und den Bedarf an Qualifikationen und Berufstätigkeiten besser prognostizieren zu können.

Artikel 3

Inhalt

Das FORCE-Programm umfasst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität zwei einander ergänzende Teile:

a) einen gemeinsamen Rahmen von in Artikel 5 näher bestimmten Leitlinien zur Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Zuständigkeiten der Beteiligten, um die kohärente Ausweitung der beruflichen Weiterbildung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

b) verschiedene länderübergreifende Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs zur Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen von und in den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Aufgaben und Begriffsbestimmungen

(1) Die berufliche Weiterbildung trägt - je nach Sachlage innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens - zur Erfuellung von vier Aufgaben bei, die einander ergänzen:

- ständige Anpassung an die Entwicklung der Berufe und Tätigkeitsinhalte und somit Verbesserung der Fähigkeiten und Qualifikationen, was unerläßlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und ihrer Beschäftigten zu stärken;

- Förderung des sozialen Aufstiegs, um zahlreichen Arbeitnehmern zu ermöglichen, Mängel ihrer beruflichen Qualifikation zu überwinden und ihre Lage zu verbessern;

- Präventivfunktion, um etwaigen negativen Folgen der Vollendung des Binnenmarktes zuvorzukommen und um die Schwierigkeiten zu überwinden, denen sich Sektoren und Unternehmen gegenübersehen, die sich in einem wirtschaftlichen oder technologischen Umstrukturierungsprozeß befinden;

- Eingliederung der Arbeitslosen, insbesondere der Langzeitarbeitslosen.

(2) Im Sinne dieses Beschlusses

a) wird der Begriff "berufliche Weiterbildung" generell für jede Maßnahme der beruflichen Bildung verwendet, an der ein Arbeiter aus der Europäischen Gemeinschaft im Laufe seines Arbeitslebens teilnimmt;

b)

wird der Begriff "Unternehmen" nicht nur für grosse, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen,

unabhängig von ihrer Rechtsform und dem Wirtschaftsbereich, im dem sie tätig sind, sowie für jede Art von Wirtschaftstätigkeit verwendet;

c)

wird der Begriff "Ausbildungseinrichtung" für alle staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen verwendet, die unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung in den Mitgliedstaaten Maßnahmen der beruflichen Bildung, der Weiterbildung, der Nachschulung oder der Umschulung durchführen. Dieser Begriff umfasst auch selbständige Wirtschaftsorganisationen, insbesondere Industrie- und Handelskammern und/oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen und Berufsverbände;

d)

wird der Begriff "Arbeitnehmer" für alle Erwerbspersonen, die Verbindung zum Arbeitsmarkt haben, einschließlich der Selbständigen, verwendet.

Artikel 5

Gemeinsamer Rahmen von Leitlinien

(1) Der gemeinsame Rahmen von Leitlinien und die länderübergreifenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 tragen dazu bei, die Konvergenz der Initiativen der Mitgliedstaaten zu verbessern, die darauf abzielen,

a) die europäische Dimension der beruflichen Weiterbildung zu fördern, um die Voraussetzungen für die Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern;

b) die ständige Anpassung an neue Anforderungen und den sozialen Aufstieg durch die berufliche Weiterbildung zu erleichtern und die Präventivfunktion der beruflichen Weiterbildung zu verstärken;

c)

den am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmern unabhängig von ihrem Status die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und so das Erreichen eines ersten Qualifikationsniveaus zu ermöglichen;

d)

die tatsächliche Chancengleichheit von Männern und Frauen beim Zugang zur beruflichen Weiterbildung gemäß den Bedingungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen sind, zu fördern;

e)

die Anreize für Investitionen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, in die berufliche Weiterbildung zu verstärken;

f)

auf allen Ebenen die voraussichtliche Entwicklung im Bereich der Qualifikationen besser abzuschätzen sowie eine grössere Konvergenz zwischen den Berufsbildungs- und Beschäftigungszielen zu ermöglichen;

g)

durch auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zugeschnittene Verfahren, erforderlichenfalls schrittweise, das Weiterbildungsangebot auszuweiten und die vorhandenen Instrumente im Bereich der beruflichen Weiterbildung zu verstärken und so den besonderen Erfordernissen der kleinen und mittleren Unternehmen und den Wünschen von Arbeitnehmern und Unternehmensleitungen auf allen Ebenen zu entsprechen;

h)

allen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, für den Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Gleichbehandlung zu gewährleisten;

i)

den Zugang zur beruflichen Weiterbildung und deren Inanspruchnahme allen interessierten Personen entsprechend den Bedürfnissen tatsächlich zu ermöglichen.

(2) Die Sozialpartner werden entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten an der Durchführung des gemeinsamen Rahmens von Leitlinien in vollem Umfang beteiligt.

Artikel 6

Länderübergreifende Maßnahmen

Zur Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeiten von und in den Mitgliedstaaten, mit denen der Ausbau der beruflichen Weiterbildung gefördert werden soll, führt die Kommission die im Anhang aufgeführten länderübergreifenden Maßnahmen für Arbeitnehmer in Unternehmen durch; hierbei ist den unterschiedlichen Erfordernissen und Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten, vor allem dem jeweiligen Niveau der beruflichen Weiterbildung und dem jeweiligen Berufsbildungssystem, Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Finanzierung

(1) Der Mittelbedarf für die Finanzierung des FORCE-

Programms in den ersten zwei Jahren des Vierjahreszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 wird auf 24 Millionen ECU veranschlagt.

(2) Die erforderlichen jährlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Beachtung der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gemeinsam festgelegten finanziellen Vorausschau und deren Entwicklung bewilligt.

Artikel 8

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen des FORCE-Programms einzuleitenden Gemeinschaftsmaßnahmen mit den übrigen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Berufsbildung im Einklang stehen und diese ergänzen.

(2) Die Kommission vergewissert sich bei der Durchführung des FORCE-Programms der Unterstützung durch

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Einrichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (12).

Artikel 9

Unterrichtung des Beratenden Ausschusses für

die Berufsbildung

Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuß

für die Berufsbildung regelmässig über den Fortgang des FORCE-Programms.

Artikel 10

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Zwölf Vertreter der Sozialpartner, die von der Kommission anhand von Vorschlägen der Organisationen ernannt werden, welche die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene vertreten, nehmen an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teil.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

a) die allgemeinen Leitlinien für das FORCE-Programm,

b)

die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte),

c)

die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit des FORCE-Programms, einschließlich der Aufgliederung in die einzelnen Maßnahmen.

(3) Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(4) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(5) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 11

Bewertung und Berichte

(1) Die Ergebnisse der länderübergreifenden Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 6 sowie des Anhangs werden einer objektiven externen Bewertung nach Kriterien unterzogen, die in Absprache zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Bewertung erfolgt

a) zum ersten Mal im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres 1993,

b) danach im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres 1995.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Abstand von jeweils zwei Jahren nach Annahme dieses Beschlusses einen Bericht über Maßnahmen, die zur Umsetzung des gemeinsamen Rahmens von Leitlinien gemäß Artikel 5 getroffen wurden, einschließlich Informationen über vorhandene Instrumente zur Förderung und Finanzierung der beruflichen Weiterbildung.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und

dem Beratenden Ausschuß für die Berufsausbildung vor dem 30. Juni 1993 einen Zwischenbericht über die erste Phase und vor dem 30. Juni 1995 einen Schlußbericht über die Durchführung des FORCE-Programms.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. AHERN

(1) ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1990, S. 16.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 71.

(3) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 31.

(4) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.(5) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989, S. 61.

(6) ABl. Nr. C 148 vom 15. 6. 1989, S. 1.(7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 12. 1988, S. 9, und(8) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 29.

(9) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 28.

(10) ABl. Nr. L 342 vom 4. 12. 1987, S. 35.

(11) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33.(12) ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1.

ANHANG LÄNDERÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN (Artikel 6) III. AKTION I - Förderung innovativer Konzepte in der beruflichen Weiterbildung

1. Zusammenwirken bei der Umsetzung innovativer Konzepte

Die Gemeinschaft unterstützt die Tätigkeiten des europäischen Netzes länderübergreifender Maßnahmen, um die Planung, Durchführung und Bewertung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zu verbessern und die Weitergabe von Kenntnissen und Know-how in der Gemeinschaft zu fördern.

Der Beitrag der Gemeinschaft im Rahmen des FORCE-Programms besteht insbesondere darin, die Verbindungen zwischen den Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durch Betreuung, Zusammenarbeit und Verbreitung der Erkenntnisse und Erfahrungen auszubauen.

Die Gemeinschaft gewährt finanzielle Unterstützung für

a) ein Austauschprogramm zur Förderung einer raschen Verbreitung von Innovationen auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung und eines maßgeblich verbesserten Zugangs zur beruflichen Weiterbildung. Die Gemeinschaft gewährt Zuschüsse für Praktika in Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat an

- vollzeitlich beschäftigte Ausbilder,

- Leiter der Personalabteilungen,

- Arbeitnehmervertreter,

- Ausbildungssachverständige der regionalen Arbeitsgemeinschaften;

b) Vorabeiten von Unternehmen, Unternehmenszusammenschlüssen oder Ausbildungseinrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten zur Konzipierung und Ausarbeitung von länderübergreifenden oder grenzueberschreitenden Modellvorhaben im Bereich der beruflichen Weiterbildung, um die Weitergabe von Kenntnissen und Know-how in der Gemeinschaft und deren vorrangige Anpassung an den Bedarf der kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, wobei die sich aus der Vollendung des Binnenmarktes ergebenden Vorteile und Folgen zu berücksichtigen sind.

2. Europaweite sektorale Erhebungen über die beruflichen Weiterbildungspläne

Die Gemeinschaft unterstützt sektorale Erhebungen über berufliche Weiterbildungspläne, bei denen folgende Themen geprüft werden:

- Verfahren zur Aufstellung innerbetrieblicher Weiterbildungspläne;

- Kosten-Nutzen-Analyse der innerbetrieblichen Weiterbildung;

- Betriebsvereinbarungen und betriebliche Gepflogenheiten sowie Tarifverträge;

- Vereinbarungen zwischen Unternehmen;

- Vereinbarungen zwischen Unternehmen und staatlichen Stellen;

- Vorgehen bei der Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung und verbesserter Zugang für unzureichend qualifizierte Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte und Personen in instabilen Arbeitsverhältnissen.

III. AKTION II - Analyse und Begleitung, Bewertung, Vorausschau

1. Austausch von vergleichbaren Daten zur beruflichen Weiterbildung

Die Gemeinschaft unterstützt den regelmässigen Austausch von vergleichbaren Daten zur beruflichen Weiterbildung.

In enger Zusammenarbeit mit der EUROSTAT-Arbeitsgruppe für Bildungs- und Ausbildungsstatistiken sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen in den Mitgliedstaaten vergleicht sie systematisch die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Daten, entwickelt auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher Ebene bereits durchgeführten Maßnahmen vergleichbare Konzepte, definiert einen gemeinsamen methodischen Rahmen, der in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann, und führt anhand von Fragebogen, die an repräsentative Unternehmen gerichtet werden, eine zielgerichtete Erhebung durch.

Die so erhaltenen Daten geben Aufschluß über

- die Zahl der Personen, die an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen;

- die Zahl der Teilnehmer nach Art und Umfang der Tätigkeit;

- die Kosten der Weiterbildung;

- inner- und ausserbetriebliche Weiterbildung;

- ausserbetriebliche Weiterbildung nach Art der Weiterbildungseinrichtung;

- innerbetriebliche Weiterbildung nach Fachgebieten;

- Dauer der innerbetrieblichen Weiterbildung;

- Teilnahme nach Geschlecht.

2. Analyse der Tarifpolitik auf dem Gebiet der beruflichen Weiterbildung

Die Gemeinschaft unterstützt die Entwicklung einer einheitlichen Analyse von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen über die berufliche Weiterbildung in den Mitgliedstaaten.

Sie fördert den Erfahrungsaustausch zwischen Vertretern der Berufsverbände, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie anderen Beteiligten, um die Verbreitung innovativer vertraglicher Vereinbarungen zu unterstützen.

Um die Verbreitung innovativer vertraglicher Vereinbarungen zu fördern, unterstützt die Gemeinschaft durch Zuschüsse Maßnahmen für die Entsendung von Akteuren der Arbeitsbeziehungen (Mitglieder von Berufsverbänden) in einen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband oder in ein paritätisches Gremium eines anderen Mitgliedstaates.

3. Prognose von Entwicklungen im Bereich der Qualifikationen und Berufstätigkeiten

Auf der Grundlage der einschlägigen Arbeiten des CEDEFOP und mit seiner Unterstützung fördert die Gemeinschaft die länderübergreifende Kooperation von Sachverständigen zu Analyse und Prognose von Entwicklungen im Bereich der Qualifikationsanforderungen und Berufstätigkeiten.

Diese werden unter anderem damit beauftragt, die Vergleichbarkeit der Methoden zur Analyse des Weiterbildungsbedarfs und der Arbeitsmarktveränderungen zu verbessern. Dabei ist die Möglichkeit der Entwicklung von Mustern für eine gemeinsame Analyse zu prüfen.

III. AKTION III - Flankierende Maßnahmen

Für die Arbeiten im Rahmen des FORCE-Programms wird die erforderliche fachliche Unterstützung auf Gemeinschaftsebene gewährt, um eine reibungslose Durchführung insbesondere in bezug auf die Betreuung und fortlaufende Bewertung des Programms und die Verbreitung und Weitergabe der Programmergebnisse sicherzustellen.

IV.

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft finanziert die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der Aktionen I, II und III.

Die Gemeinschaft trägt bis zu 80 % der Kosten für die statistische Erhebung über die berufliche Weiterbildung.

Die Gemeinschaft trägt bis zu 100 % der Kosten für

- die Modelle zur Analyse der Tarifverträge,

- die Prognosen im Bereich der Qualifikationsanforderungen und Berufstätigkeiten,

- die flankierenden Maßnahmen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu den Zuschüssen für Austauschmaßnahmen ist auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Mobilität begrenzt und darf bei Austauschmaßnahmen mit einer Hoechstdauer von drei Monaten 7 500 ECU je Zuschuß und Empfänger nicht überschreiten.

Die Gemeinschaft trägt bis zu 100 % der Kosten für

- die Verwaltung des Netzes,

- die Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit (Konferenzen, Studientagungen, Workshops),

- die Verbreitung der Ergebnisse des FORCE-Programms.

Die Gemeinschaft unterstützt Vorarbeiten zur Konzipierung und Ausarbeitung von länderübergreifenden Modellversuchen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme von bis zu 50 % der Ausgaben für die Vorarbeiten zu länderübergreifenden Modellversuchen im Bereich der beruflichen Weiterbildung, wobei bei länderübergreifenden Modellvorhaben mit einer Hoechstdauer von zwei Jahren je Vorhaben höchstens 100 000 ECU jährlich gewährt werden.

Die Gemeinschaft trägt bis zu 100 % der Kosten für die Planung, Durchführung und Bewertung der sektoralen Erhebungen, wobei die Hoechstgrenze je Erhebung während der gesamten Dauer bei 0,5 Millionen ECU liegt.

Top